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Urteil

2 K 1492/20

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2023:0614.2K1492.20.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gegenüberzustellen.(Rn.26) 2. Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind bei der Feststellung der eigenen finanziellen Mittel des Kindes im Hinblick auf die nach sozialrechtlichen Regelungen vorzunehmende bedarfsbezogene Zurechnung des Einkommens des Kindes auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Einkünfte und Bezüge des Kindes kindergeldrechtlich in gleicher Höhe wie bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen zu berücksichtigen. Alternativ sind die Leistungen nach dem SBG II neben den übrigen Einkünften und Bezügen des Kindes nur in bei Zurechnung des gesamten Einkommens zustehender Höhe anzusetzen.(Rn.38) (Rn.39)
Tenor
I. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gegenüberzustellen.(Rn.26) 2. Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind bei der Feststellung der eigenen finanziellen Mittel des Kindes im Hinblick auf die nach sozialrechtlichen Regelungen vorzunehmende bedarfsbezogene Zurechnung des Einkommens des Kindes auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Einkünfte und Bezüge des Kindes kindergeldrechtlich in gleicher Höhe wie bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen zu berücksichtigen. Alternativ sind die Leistungen nach dem SBG II neben den übrigen Einkünften und Bezügen des Kindes nur in bei Zurechnung des gesamten Einkommens zustehender Höhe anzusetzen.(Rn.38) (Rn.39) I. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Entscheidung entschieden hat, ist begründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger hat auch für den Streitzeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 einen Anspruch auf Kindergeld für das am xx.06.1988 geborene Kind Sf als Kind mit einer Behinderung. Die Beklagte hat zu Unrecht die Festsetzung von Kindergeld ab dem Monat Januar 2019 aufgehoben und das für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2019 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.388 € zurückgefordert. I. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2020. Das Gericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid die Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat. Es entspricht daher (regelmäßig) dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er - sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt - eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 25.09.2014 III R 36/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286). Nach Maßgabe dieser Grundsätze umfasst der Streitzeitraum die Monate Januar 2019 (= Monat, ab dem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde) bis Mai 2020 (= Monat, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wurde). II. Der Kläger hat für den Streitzeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 einen Anspruch auf Kindergeld für das am xx.06.1988 geborene Kind Sf. Die Voraussetzungen für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Sohns des Klägers als behindertes Kind liegen vor. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. 1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei dem Kind eine Behinderung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegt und dass diese vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. 2. Der Sohn des Klägers war im Streitzeitraum mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. BFH-Urteil vom 27.10.2021 III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469). Im Streitfall reichen die finanziellen Mittel des Kindes nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs aus. a) Der existenzielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem betrags-mäßig an den Grundfreibetrag i.S.v. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Höhe von 9.168 € (764 €/Monat) im Jahr 2019 bzw. 9.408 € (784 €/Monat) im Jahr 2020 anknüpfenden Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Diese können einzeln nachgewiesen werden. Erbringt der Kindergeldberechtigte keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag i.S.v. § 33b EStG, der in den Jahren 2019 und 2020 bei einem Grad der Behinderung von 60 jeweils 720 € (60 €/Monat) betrug, als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (z.B. BFH-Urteil vom 27.10.2021 III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich für den Streitzeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 folgender monatlicher existenzieller Lebensbedarf des Kindes: 01/2019-12/2019 01/2020-05/2020 Grundbedarf (Grundfreibetrag) anteilig 1/12 von 9.168 € bzw. 9.408 € 764 € 784 € zzgl. Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG anteilig 1/12 von 720 € 60 € 60 € gesamt 824 € 844 € b) Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge, d.h. grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen. Der Begriff der Einkünfte wird durch § 2 Abs. 2 EStG definiert. Er umfasst den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sowie den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften. Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen. Zu berücksichtigen sind auch Leistungen Dritter, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung (z.B. § 1615 BGB), einer vermeintlichen Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden. Unter den Begriff der Bezüge sind auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§ 1360, § 1360a, § 1361, §§ 1569 ff. BGB) zu fassen, die bei Ehepartnern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, regelmäßig nur geschätzt werden können (z.B. BFH-Urteil vom 15.12.2021 III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444 m.w.N.). c) Bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist keine jahresbezogene Betrachtung vorzunehmen, sondern auf den Kalendermonat abzustellen. Einkünfte und Bezüge sind, soweit für Gewinneinkünfte nicht das Realisationsprinzip gilt, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen. Monatlich wiederkehrende Leistungen, die dem behinderten Kind kurze Zeit - in Anlehnung an § 11 EStG: zehn Tage - vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, sind in dem bestimmungsmäßigen Monat zu erfassen. Eine im Laufe des Monats zugeflossene Nachzahlung, die zum Wegfall der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führt, wirkt sich erst in dem auf den Zuflussmonat folgenden Zeitraum kindergeldschädlich aus (vgl. zum Zeitpunkt der Erfassung von Einkünften und Bezügen: BFH-Urteil vom 11.04.2013 III R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037). d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind folgende Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen: (1) Die vom Sohn des Klägers bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt in Höhe des der Besteuerung unterliegenden Anteils Einkünfte i.S.v. § 22 EStG und im Übrigen Bezüge dar, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2018 - 6 K 934/18, juris; vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor Neufassung des § 22 EStG). Auch das im Monat Februar 2019 erzielte Einkommen aus geringfügigen Beschäftigung ist zu berücksichtigen. Von den Renteneinkünften ist nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von jährlich 102 € zum Abzug zu bringen, bei den Bezügen ist eine Kostenpauschale in Höhe von jährlich 180 € zu berücksichtigen. Zudem sind Einkünfte und Bezüge des Kindes um die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Im Einzelnen sind im Streitzeitraum monatlich laufend (Erwerbsminderungsrente) bzw. einmalig (geringfügige Beschäftigung) folgende Einkünfte und Bezüge zu erfassen: 01/2019, 03-06/2019 02/2019 07/2019 - 05/2020 Erwerbsminderungsrente 691,92 € 691,92 € 713,95 € Geringfügige Beschäftigung 208,87 € - Sozialversicherungsbeiträge 74,72 € 74,72 € 77,11 € verbleiben 617,20 € 826,07 € 636,84 € - Werbungskostenpauschbetrag 8,50 € 8,50 € 8,50 € - Kostenpauschale 15,00 € 15,00 € 15,00 € zu berücksichtigen 593,70 € 802,57 € 613,34 € (2) Zu den Bezügen, mit deren Hilfe ein behindertes volljähriges Kind seinen existenziellen Lebensbedarf abdecken kann, können auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II gehören (BFH-Urteil vom 19.01.2017 III R 44/14, BFH/NV 2017, 735). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die in den Bewilligungsbescheiden des Jobcenters L als dem Sohn des Klägers zustehende Leistungen nach dem SGB II ausgewiesenen Beträge nicht in voller Höhe zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente und dem Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen. Denn diese wurden entsprechend der sozialrechtlichen Regelungen auf Grundlage einer bedarfsbezogenen Zurechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Dies hat zur Folge, dass die Erwerbsminderungsrente und das (einmalig zugeflossene) Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung des Sohns des Klägers zumindest teilweise doppelt als Einkommen des Kindes erfasst werden, zum einen über deren Erfassung als Einkünfte und Bezüge selbst, zum anderen über einen sich durch die Verteilung des von ihm erzielten Einkommens auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergebenden höheren auf den Sohn des Klägers entfallenden Leistungsbetrag. Dem Sohn des Klägers steht tatsächlich nicht die Erwerbsminderungsrente und das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung im Februar 2019 zuzüglich der auf ihn entfallenden Leistungen nach dem SGB II für seinen eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung. Denn Folge der nach den sozialrechtlichen Regelungen anzuwendenden Berechnungsmethode ist ein höherer anteilig auf den Sohn des Klägers entfallender Anspruch auf Arbeitslosengeld II, als er sich ergäbe, wenn Bedarf und Einkommen nicht für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, sondern getrennt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ermittelt würden. Diesem aufgrund der sozialrechtlichen Regelungen entstehenden Missverhältnis zwischen kindergeldrechtlich zurechenbarem und tatsächlich zur Verfügung stehendem Einkommen ist durch eine dem Zweck von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG entsprechende Auslegung Rechnung zu tragen. (3) Zur Vermeidung eines Ansatzes von Einkünften, die nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindes entsprechen, müssten entweder die Einkünfte und Bezüge des Sohns des Klägers auch kindergeldrechtlich bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens nur in der Höhe angesetzt werden, wie sie ihm sozialrechtlich nach den Berechnungen des Jobcenters L als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden, weil sie darüber hinaus nicht zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, sondern des Unterhalts der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt und geeignet sind (Variante 1). Oder es müsste bei Ansatz der Einkünfte und Bezüge aus Erwerbsminderungsrente und geringfügiger Beschäftigung in voller Höhe das dem Sohn des Klägers zustehende Arbeitslosengeld II so angesetzt werden, wie es ihm zustünde, wenn das von ihm erzielte Einkommen ausschließlich ihm zugerechnet würde (Variante 2; vgl. zum Ganzen auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.08.2018 - 7 K 67/18, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG: BFH-Urteil vom 19.06.2002 III R 28/99, BStBl II 2002, 753). Beide Varianten führen im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die dem Sohn des Klägers zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, um seinen existenziellen Lebensbedarf im Streitzeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 zu decken. (3.1.) Bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Sohns des Klägers nach Variante 1 ergibt sich Folgendes: In den Leistungsbescheiden des Jobcenters L wurden die vom Sohn des Klägers bezogene Einkünfte und Bezüge dem Kind im Streitzeitraum wie folgt zugerechnet: Zeitraum Betrag 01/2019 198,11 € 02/2019 217,21 € 03/2019 bis 04/2019 167,95 € 05/2019 bis 06/2019 190,03 € 07/2019 bis 12/2019 200,45 € 01/2020 bis 05/2020 199,29 € Die dem Sohn des Klägers zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden durch das Jobcenter L in folgender Höhe ermittelt: Zeitraum Betrag anzusetzen im Monat (Zuflussprinzip) 01/2019 322,32 € 215,99 € in 12/18; 106,33 € in 04/19 02/2019 281,07 € 208,99 € in 02/19; 22,06 € in 03/19; 50,02 € in 04/19 03/2019 324,79 € 208,99 € in 03/19; 115,80 € in 03/19 04/2019 324,79 € in 04/19 05/2019-06/2019 302,71 € in 05/19 bzw. 06/19 07/2019-12/2019 292,29 € lfd. in 07-12/19 01/2020-05/2020 300,45 € lfd. in 01-05/20 Nach dieser Berechnung liegt das dem Sohn des Klägers zustehende Nettoeinkommen als Summe aus den ihm nach sozialrechtlichen Regelungen als Einkommen zuzurechnenden Einkünften und Bezügen (Erwerbsminderungsrente, geringfügige Beschäftigung) und den auf ihn entfallenden Leistungen nach dem SGB II unter dem existenziellen Lebensbedarf des Kindes von 824 € (01/2019-12/2019) bzw. 844 € (01/2020 bis 05/2020). (3.2.) Bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Sohns des Klägers nach Variante 2 ergibt sich Folgendes: In den Leistungsbescheiden des Jobcenters L wurden für den Sohn des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft folgende Bedarfe ermittelt: Zeitraum Betrag 01/2019 520,43 € 02/2019 498,28 € 03/2019 bis 12/2019 492,74 € 01/2020 bis 05/2020 499,74 € Diese Bedarfe liegen jeweils unter dem Auszahlungsbetrag der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 617,50 € (01/2019 bis 06/2019) bzw. 636,84 € (07/2019 bis 05/2020). Bei Anrechnung der Einkünfte und Bezüge in vollem Umfang als eigenes Einkommen bestünde für den Sohn des Klägers kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die danach allein zu berücksichtigende Erwerbsminderungsrente und das einmalig im Februar 2019 erzielte Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung liegen unter dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes von 824 € (01/2019-12/2019) bzw. 844 € (01/2020 bis 05/2020). (3.2.) Da beide Varianten der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu dem Ergebnis führen, dass der Sohn des Klägers im Streitzeitraum nicht in der Lage gewesen ist, sich selbst zu unterhalten, kann dahinstehen, welcher Ermittlungsmethode der Vorzug zu geben wäre. c) Dass die Behinderung des Sohns des Klägers, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, dafür ursächlich ist, dass er im Streitzeitraum Januar 2019 bis Mai 2020 nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. auch A 19.3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Januar 2019 bis Mai 2020. Der Kläger bezog für das am xx.06.1988 geborene Kind Sf Kindergeld, weil dieses sich aufgrund einer vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung (Grad der Behinderung 60, Bl. 293 Kindergeldakte - KGA) nicht selbst unterhalten konnte. Der Sohn des Klägers bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Streitzeitraum flossen dem Kind folgende Rentenzahlungen zu (Bl. 331 KGA): 01/2019-06/2019 07/2019-05/2020 Rentenbetrag 691,92 € 713,95 € - Krankenversicherung 50,51 € 52,12 € - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 3,11 € 3,21 € - Pflegeversicherung 21,10 € 21,78 € Auszahlungsbetrag 617,20 € 636,84 € Im Monat Februar 2019 erzielte der Sohn des Klägers ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 208,87 € (Bl. 75 Prozessakte - PA). Im Streitzeitraum erhielt der Sohn des Klägers zudem als Mitglied einer neben ihm aus seiner einkommenslosen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern C (geb. xx.01.2011), L (geb. xx.06.2014) und So (geb. xx.02.2019) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II). Auf die Bescheide des Jobcenters L nebst Anlagen „Berechnung der Leistungen“ (Bl. 66-110, 121-137 PA) sowie die Aufstellung der Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft (Bl. 145 PA) wird Bezug genommen. Im Streitzeitraum wurden durch das Jobcenter L folgende Zahlungen an die Bedarfsgemeinschaft geleistet: Datum Zeitraum (*Nachzahlung) Höhe Anteil Sohn des Klägers 18.12.2018 01/2019 639,82 € 215,99 € 24.01.2019 02/2019 605,18 € 208,99 € 21.02.2019 03/2019 574,87 € 208,99 € 12.03.2019 02/2019* 179,65 € 22,06 € 12.03.2019 03/2019 559,98 € 115,80 € 22.03.2019 04/2019 1.134,85 € 324,79 € 01.04.2019 02/2019* 168,79 € 50,02 € 23.04.2019 05/2019 934,84 € 302,71 € 25.04.2019 01/2019* 314,98 € 106,33 € 23.05.2019 06/2019 934,84 € 302,71 € 21.06.2019 07/2019 871,70 € **292,29 € 23.07.2019 07/2019 13,16 € (in ** enthalten) mtl. im Voraus 08-12/2019 884,86 € 292,29 € mtl. im Voraus 01-05/2020 914,86 € 300,45 € Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen wurden die vom Sohn des Klägers erzielten Einkünfte entsprechend der sozialrechtlichen Regelungen bedarfsbezogen anteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Entsprechend wurde die von ihm bezogene Erwerbsminderungsrente sowie das Erwerbseinkommen des Monats Februar 2019 nicht in voller Höhe, sondern lediglich wie folgt dem Sohn des Klägers zugerechnet: Zeitraum Betrag 01/2019 198,11 € 02/2019 217,21 € 03/2019 bis 04/2019 167,95 € 05/2019 bis 06/2019 190,03 € 07/2019 bis 12/2019 200,45 € 01/2020 bis 05/2020 199,29 € Mit Bescheid vom 26.02.2020 (Bl. 398 KGA) hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers ab dem Monat Januar 2019 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2019 gezahlte Kindergeld in Höhe von 2.388 € vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kind sei aufgrund verfügbarer eigener finanzieller Mittel (Rente und ALG II-Leistungen) in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Bei der Prüfung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt berücksichtigte die Beklagte neben der Erwerbsminderungsrente in voller Höhe die dem Sohn des Klägers nach den - zu diesem Zeitpunkt nur zum Teil vorliegenden - Leistungsbescheiden des Jobcenters L als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge durch die Beklagte (Bl. 390 KGA) wird Bezug genommen. Der gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 fristgerecht erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 (Bl. 409 KGA) wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 19.05.2020 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Sohn des Klägers sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Obwohl er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte, sei er auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen. Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht ausschließlich dem Sohn des Klägers zustünden, sondern für die Bedarfsgemeinschaft gezahlt würden, der auch seine Ehefrau und die Kinder angehörten. Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 29.04.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie in der Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Kläger Bl. 38 PA, Beklagte Bl. 59 PA)