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Urteil

2 K 2112/01

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2004:0210.2K2112.01.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens (als Steuerberatungskosten) und von Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO. 2 Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr "Kosten für Gutachter" in Höhe von 1.133,23 DM als Steuerberatungskosten sowie "Zinsen zur Einkommensteuer 1996 laut Bescheid vom 12.08.1999" in Höhe von 240,-- DM "wegen Verdachts auf Verfassungswidrigkeit" unter "Zinsen für Nachforderung und Stundung von Steuern" als Sonderausgaben geltend gemacht (Bl. 5 ESt-Akten Bd. III). Dem lag folgendes zugrunde: 3 Die Klägerin hatte von ihrem in 1997 verstorbenen Ehemann dessen Miteigentumsanteil an dem von den Eheleuten bzw. der Klägerin selbst bewohnten Einfamilienhaus in D, H-Str. geerbt. Mit einem von ihr in 1999 in Auftrag gegebenen Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Katasteramt N hatte sie sich mit Erfolg gegen die Feststellungen des Finanzamtes im Rahmen der Bedarfsbewertung dieses Grundstückes bzw. Grundstücksanteiles für Zwecke der Erbschaftsteuer gewendet. 4 In einem Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 vom 12. August 1999, mit dem Einkünfte der Klägerin aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft entsprechend einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen höher als ursprünglich angesetzt worden waren, hatte das Finanzamt Nachforderungszinsen gem. § 233 a AO in Höhe von 240,-- DM festgesetzt. 5 In dem Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 19. März 2001 (Bl. 47 ff ESt-Akten Bd. III) versagte das Finanzamt den Abzug der o. g. Aufwendungen, da die Zinsen seit 1999 nicht mehr im privaten Bereich als Sonderausgaben abgesetzt werden könnten und die Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung entstanden seien, nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden könnten. 6 Mit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wendete die Klägerin ein, der Wegfall der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, nach der Nachforderungs- und Stundungszinsen als Sonderausgaben hätten abgezogen werden können, sei verfassungswidrig, soweit der Abzug von Zinsen, die für Veranlagungszeiträume vor 1999 gezahlt worden seien, nicht zugelassen werde. Darüber hinaus seien nach herrschender Meinung Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer stets, also auch dann abzugsfähig, wenn es sich wie hier gleichzeitig um Kosten des Nachlasses bzw. Nachlassverbindlichkeiten handele. Eine solche Doppelverwertung sei hinzunehmen, da das Einkommensteuergesetz und das Erbschaftsteuergesetz an unterschiedliche Steuertatbestände anknüpften. Der Begriff der Steuerberatungskosten sei weit auszulegen, d. h. darunter seien alle Aufwendungen für Maßnahmen zu verstehen, die durchgeführt werden müssten, um sich gegen Entscheidungen von Finanzbehörden zu wehren. 7 Der Einkommensteuerbescheid 1999 wurde unter dem 27. April 2001 (Bl. 73 ff ESt-Akten Bd. III) aufgrund einer Mitteilung der Einkünfte der Klägerin aus der o. g. Beteiligung geändert, und der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2001 (Bl. 88 ff ESt-Akten Bd. III) zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, nachdem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben sei, könnten Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233 a AO, die in Veranlagungszeiträumen ab 1999 gezahlt worden seien, nicht mehr als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung beruhe darauf, dass auch sonst private Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien. Die Rechtsänderung sei auch verfassungsgemäß, da sie durch die Mitwirkung der entsprechenden Organe zustande gekommen sei. Nachteile für einzelne Steuerpflichtige führten nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm. Die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG beruhe darauf, dass dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt seien, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen könne. Die Regelung gelte insbesondere für Beratungskosten, die unmittelbar die Höhe der nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Einkommensteuer betreffe. Der Gesetzgeber habe aber nicht schlechthin sämtliche von einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe für Beratung in Steuerfragen in Rechnung gestellten Honorare als Sonderausgaben abzugsfähig stellen wollen. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechtfertige nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stünden. Die von der Klägerin im übrigen nicht nachgewiesenen Kosten für den Gutachter seien keine Steuerberatungskosten in diesem Sinne. Die Ursache hierfür lägen nicht in der steuerlichen Beratung, sondern in der Ermittlung des Wertes eines nicht der Einkünfteerzielung dienenden Grundstückes für Erbschaftsteuerzwecke. 8 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin zunächst lediglich die Nichtberücksichtigung der Gutachterkosten angegriffen, später aber die Klage auf den Abzug der o. g. Nachzahlungszinsen erweitert hat. Sie trägt über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vor, der Gesetzgeber habe nicht definiert, was unter Steuerberatungskosten zu verstehen sei. Es könne jedoch nicht Anliegen des Gesetzgebers gewesen sein, nicht sämtliche Aufwendungen für Beratung in Steuerfragen als Sonderausgaben zu qualifizieren. Insbesondere sei nirgends geregelt, dass es sich dann nicht um Steuerberatungskosten handeln könne, wenn damit letztlich die richtige Festsetzung der Erbschaftsteuer herbeigeführt werden solle. Unter "Beratung in steuerlichen Angelegenheiten" falle auch die Erstellung eines Gutachtens für steuerliche Zwecke. Hier dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Finanzbehörde, nämlich die Einheitswertstelle des Finanzamtes, durch den von ihr angesetzten überhöhten Bedarfswert für das o. g. Grundstück die Ursache dafür gelegt habe, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer steuerlichen Rechte sich eines Gutachters habe bedienen müssen, um der unrichtigen Wertermittlung entgegen zu wirken. Das Anliegen des Gesetzgebers sei es vielmehr gewesen, alle durch steuerliche Beratung entstandenen Kosten zu berücksichtigen. 9 Die Klägerin schließe sich den Ausführungen der Klägerseite in dem ebenfalls vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geführten Musterverfahren 1 K 2402/01 an. In diesem Verfahren sei mittlerweile Revision eingelegt worden, so dass es opportun erscheine, den vorliegenden Rechtsstreit ruhen zu lassen. 10 Die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2003 (Bl. 25 f Prozessakten) wegen während des Klageverfahrens erstmals als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenkassenbeiträgen erneut geändert. 11 Nachdem der Senat den zunächst für den 20. Januar 2004 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen eines bereits gebuchten Auslandsurlaubes auf den 10. Februar 2004 verlegt hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte, auch diesen Termin zu verlegen, da er sich mittlerweile zu einer an diesem Tag in D stattfindenden Fortbildungsveranstaltung der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz angemeldet habe. 12 Nachdem dieser Antrag schriftlich abgelehnt worden war (Bl. 51 Prozessakten), ließ der Klägervertreter wissen, der Termin werde von einem Mitarbeiter, Herrn Steuerberater K, wahrgenommen. 13 Mit Telefonat bzw. Fax vom 09. Februar 2004 bat der Prozessbevollmächtigte erneut - nunmehr wegen der Beerdigung der Großmutter des Herrn K um 09:30 Uhr in der Gegend um H - um Verlegung des Termins. 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 15 den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21. Februar 2003 dahin zu ändern, dass Aufwendungen der Klägerin für das Gutachten des Gutachterausschusses beim Katasteramt Neustadt/Weinstraße in Höhe von 1.133,-- DM und die Zahlung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 240,-- DM als Sonderausgaben Berücksichtigung finden. 16 Der Beklagte beantragt,*11 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, Aufwendungen, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstünden und nicht zur Erstellung einer Steuererklärung angefallen seien, seien nicht als Steuerberatungskosten, sondern als sogenannte Erbfallverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz abzugsfähig. Obwohl der Begriff der Steuerberatungskosten im Gesetz nicht definiert sei, bestehe Übereinstimmung darin, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten handeln müsse und nicht lediglich um Kosten zur Feststellung einer zutreffenden Wertfindung für Zwecke der Erbschaftsteuer. Entscheidungsgründe 18 Die vorliegende Klage ist, da die Klägerin nicht eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie von einem weitergehenden Klagebegehren absehen wollte, sondern sich umgekehrt eine Erweiterung vorbehalten hatte, auch insoweit zulässig, als sie nach Ablauf der Klagefrist um die Geltendmachung der Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben anzusetzen seien (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen des Großen Senates des BFH in seinem Beschluss vom 23. Oktober 1989, GrS 2/87, BStBl II 1990, 327). 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Finanzamt hat es zu recht abgelehnt, die geltend gemachten Gutachterkosten und Nachzahlungszinsen zu berücksichtigen. 20 Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG können Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen, als Sonderausgaben abgezogen werden. Mangels einer gesetzlichen Definition muss aus dem Wortlaut, dem Sinnzusammenhang und ergänzend der Entstehungsgeschichte der Norm erschlossen werden, was unter Steuerberatungskosten im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. 21 Nach mittlerweile ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. die Urteile des BFH vom 23. Mai 1989, X R 6/85, BStBl II 1989, 865, vom 20. September 1989, X R 43/86, BStBl II 1990, 20, und vom 10. März 1999, XI R 86/95, BStBl II 1999, 522) fallen hierunter die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und/oder zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Dabei soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt sind, die er wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen bzw. wahrnehmen kann. 22 Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der nicht von Steuerberaterkosten, sondern von Steuerberatungskosten spricht, sind nur Beratungsaufwendungen, nicht etwa jegliche Unterstützungsleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren selbst stehen, abzugsfähig (BFH, Urteil vom 10. März 1999, XI R 86/95, a.a.O., m.w.N.). 23 Im Streitfall stehen die rein privat veranlassten Aufwendungen für das Gutachten zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Besteuerungsverfahren der Klägerin, nämlich mit der Bewertung des von ihr bewohnten Einfamilienhauses für Zwecke der Erbschaftsteuer, und sie dienten der Wahrung der Rechte der Klägerin in diesem Bewertungsverfahren. Es handelte sich hierbei jedoch nicht um Kosten für eine wie auch immer gestaltete Beratung, denn die Klägerin erhielt hierdurch keine Auskunft darüber, wie sie sich im Besteuerungsverfahren zu verhalten habe bzw. welche Rechte ihr zustünden und wie sie diese durchsetzen könne. Die Aufwendungen entstanden vielmehr lediglich zur Ermittlung des Wertes des Einfamilienhauses, mithin zur Klärung eines Teiles des Lebenssachverhaltes, der der Besteuerung zugrunde liegt. 24 Die Feststellung des der Besteuerung zugrunde liegenden bzw. hier zugrunde zu legenden Sachverhaltes ist zwar Grundlage einer darauf aufbauenden Beratungsleistung, stellt jedoch selbst noch keine solche dar. 25 Das Finanzamt hat auch den Ansatz der geltend gemachten Zinsen zu recht abgelehnt, da es für ihre Berücksichtigung ab dem streitigen Veranlagungszeitraum an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. 26 Nach dem insbesondere auch für den Abzug von Sonderausgaben geltenden Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben für den Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie - und nicht: für den sie - geleistet wurden. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, 402) wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG alter Fassung, nach dem ab dem Veranlagungszeitraum 1990 Zinsen gem. §§ 233a, 234 und 237 AO als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, für Veranlagungszeiträume ab 1999 aufgehoben. Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen sind damit nur noch dann als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 geleistet wurden. Im Streitfall erfolgte die Zahlung aber erst im August 1999 und damit zu spät. 27 Der Wegfall des Sonderausgabenabzuges für die o. g. Steuerzinsen stellt, auch soweit die Zinsen für vor dem 01. Januar 1999 liegende Zeiträume geleistet wurden, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Das sog. Rückwirkungsverbot wird aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem mit ihm verbundenen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. die Beschlüsse vom 14. Mai 1986, 2 BvL 2 /83, BVerfG E 72, 200 [257] und vom 15. Oktober 1996, 1 BvL 44, 48 /92, BVerfG E 95, 64 [86]) ist zwischen echter Rückwirkung/Rückbewirkung der Rechtsfolgen und unechter Rückwirkung/tatbestandlicher Rückanknüpfung zu unterscheiden. Eine nur in ganz engen Grenzen zulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verkündung des Gesetzes erstreckt wird, d. h. wenn eine früher maßgebliche Regelung ersetzt und damit eine neue Rechtsfolge für einen vor der Verkündung dieses neuen Gesetzes liegenden Zeitraum angeordnet wird. Dagegen ist eine unechte Rückwirkung, die weniger strengen Beschränkungen unterliegt, dann gegeben, wenn ein Gesetz auf in der Vergangenheit begründete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Rechtsfolgen für die Zukunft einwirkt. Die unechte Rückwirkung betrifft damit nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes treten zwar erst nach dessen Verkündung ein, sein Tatbestand knüpft aber an Sachverhalte an, die vor dessen Verkündung "auf den Weg gebracht"/"ins Werk gesetzt" wurden. 28 Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig und allenfalls unter ganz engen Voraussetzungen - etwa aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls - statthaft. Die unechte Rückwirkung ist hingegen bereits dann zulässig, wenn eine unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit anzustellende Abwägung zwischen dem Schutz des rechtserheblich betätigten Vertrauens des Bürgers in das Fortbestehen der geltenden Rechtsordnung und den mit der Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Belangen ergibt, dass letzteren der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH, Urteil vom 06. März 2002, IX R 50/00, BStBl II 2002, 453). 29 Da die Einkommensteuer gem. § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (hier: mit Ablauf des 31. Dezembers 1999) entsteht und damit die durch die Abschaffung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG alter Fassung mit Wirkung für ab dem 01. Januar 1999 gezahlte (wenn auch für davor liegende Zeiträume angefallene) Zinsen belastenden Rechtsfolgen erst nach Verkündung der Gesetzesänderung eintreten konnten, handelt es sich im Streitfall um eine unechte Rückwirkung, die hier auch zulässig ist. 30 Nach Auffassung des Senates hat im Streitfall das auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage gerichtete Vertrauen der Kläger hinter dem mit der Gesetzesänderung realisierten, dem Gemeinwohl dienenden Anliegen des Gesetzgebers zurückzutreten. 31 Die rechtserhebliche Betätigung eines Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der alten Rechtslage kann hier nur in der Zahlung der im August 1999 festgesetzten Zinsen liegen. Andere Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich. (Im übrigen war auch für die Abzugsfähigkeit von Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen gem. §§ 233a, 234 und 237 AO gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG alter Fassung i. V. m. § 11 Abs. 2 EStG die Zahlung alleiniger Auslöser der Rechtsfolge der Abzugsfähigkeit. Im Zeitpunkt der Zahlung war - wie auch bereits bei der Festsetzung der Zinsung - das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 aber bereits verkündet, so dass die Klägerin hierbei nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Rechtslage gehandelt haben konnte. 32 Auch der Umstand, dass je nach dem, wann z. B. eine zu einer Zinsfestsetzung führende Bescheidsänderung durch die Finanzbehörde erfolgte, die Zinsen für zurückliegende Zeiträume noch rechtzeitig hatten in 1998 oder erst - zu spät - in 1999 gezahlt werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. 33 In allen Fällen, in denen steuerliche Rechtsfolgen von der Zahlung abhängig gemacht werden (vgl. das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG), ist der Eintritt dieser Rechtsfolge von dem mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt und der mehr oder weniger zufälligen und letzten Endes auch oft auf eine Entscheidung des Steuerpflichtigen zurückzuführenden Höhe der Zahlung abhängig. Eine solche Einwendung richtete sich demnach im Ergebnis nicht gegen die Abschaffung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG alter Fassung, sondern vielmehr dagegen, dass der steuerliche Abzug nach dem Abflussprinzip des § 11 EStG zu beurteilen ist. 34 Die Klägerin konnte deshalb zwar bei Erlass des (später geänderten) Einkommensteuerbescheides 1996 und auch noch in der Folgezeit bis (allenfalls) zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 davon ausgehen, dass die zu zahlenden Zinsen bei der Einkommensteuer abzusetzen sein werden. Sie durfte aber nicht darauf vertrauen, dass diese Steuervergünstigung, mit der der Gesetzgeber eine Ausnahme von dem Grundsatz machte, dass privat veranlasste Aufwendungen einkommensteuerrechtlich irrelevant sind, künftig und für eine unabsehbare Zeit beibehalten wird. Die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist nicht geschützt, da es dem Gesetzgeber sonst unmöglich wäre, auf veränderte soziale, wirtschaftliche etc. Gegebenheiten oder z. B. auf den Wegfall des mit einer Steuervergünstigung verfolgten Zweckes zu reagieren bzw. den sich aus einer bestehenden Gesetzeslage u. U. ergebenden Mißständen zu begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Februar 2002, 2 BvR 305, 348/93, BverG E 105, 17 [40]). Das käme einer Verhinderung der Anpassung der Rechtsordnung an geänderte Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen gleich und führte damit zu deren Erstarrung (vgl. FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2001, 1 K 2374/01, FR 2002, 843). 35 Dem deshalb nicht schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin steht das berechtigte Anliegen des Gesetzgebers gegenüber, die von ihm als systemwidrig erkannte Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zugunsten der gebotenen steuerlichen Belastungsgleichheit zu beseitigen. Diese bereits oben angedeutete Systemwidrigkeit ergibt sich aus folgendem: Steuerliche Nebenleistungen wie Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptschuld. Steuerzinsen zur Einkommensteuer und zur Vermögensteuer sind daher wie diese Steuerschulden selbst dem Grunde nach - ohne entsprechende Ausnahmevorschrift - nicht bei der Einkommensteuer abzugsfähig, § 12 Nr. 3 EStG. Die Abzugsfähigkeit von Steuerzinsen stand auch im Widerspruch dazu, dass Zinsen für sonstige Kredite oder auch Kredite zur rechtzeitigen Zahlung der o. g. Steuern nicht abzugsfähig sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2003, 1 K 2402/01). Dem Gesetzgeber war deshalb ein Gestaltungsspielraum eröffnet, diese aus Sicht der Steuergerechtigkeit als misslich empfundene Rechtslage zu ändern. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass er sich für die Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Zinsen entschieden hat und nicht etwa umgekehrt für die Abzugsfähigkeit jeglicher privater Schuldzinsen, zumal - wenn er sich für letzteres entschieden hätte - die sich aus § 12 Nr. 3 EStG ergebende Systemwidrigkeit weiter fortbestanden hätte. 36 Hinzu kommt, dass es Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG war, die Einführung der mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzblatt I, 1990, 1093) geschaffenen sogenannten Vollverzinsung gem. § 233a AO zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat nunmehr diese Einführungsphase, ohne dass dies zu beanstanden wäre, für beendet erachtet und damit auf den Wegfall dieses Normzweckes reagiert (H/H/R, EStG, § 10 R 6). 37 Schließlich hatte der Sonderausgabenabzug der Steuerzinsen auch dazu geführt, dass Steuerpflichtige - je nach Höhe des Marktzinses - möglichst niedrige Vorauszahlungen zu leisten versuchten, was oft zu hohen Nachzahlungen führte, einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand auslöste (Bearbeitung von Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Überwachung der jeweiligen Höhe der Abschlusszahlung, Heraufsetzung von Vorauszahlungen) und zu einem u. U. erheblichen Steuerausfallrisiko des Fiskus führte. Auch diesen Missständen durfte der Gesetzgeber in der von ihm gewählten Art und Weise begegnen. 38 Der Senat durfte auch aufgrund der am 10. Februar 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der für die Klägerin niemand erschienen war, entscheiden. 39 Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens betreffend den o. g. Rechtsstreit 1 K 2402/01 kam aus den in dem Urteil des BFH vom 08. Juni 1990, III R 41/90, BStBl II 1990, 944 ausführlich dargestellten Gründen nicht in Betracht. Ein Ruhen des Verfahrens war schon wegen der fehlenden Zustimmung des Finanzamtes nicht angezeigt (vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 18. März 1994, III B 543/90, BStBl II 1994, 473, Beschluss vom 21. Februar 1989, IV B 39/87, NV 1990, 375). 40 Insbesondere war es auch nicht geboten, den Termin zur mündlichen Verhandlung erneut zu verlegen. Für eine solche Verlegung müssen gem. § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO erhebliche Gründe vorliegen und glaubhaft gemacht werden. § 227 ZPO dient der Prozesswirtschaftlichkeit und der Straffung des Verfahrens. Da eine Terminsänderung die Ausnahme bleiben soll, ist diese Vorschrift eng auszulegen. Ein erheblicher Grund liegt deshalb nur dann vor, wenn das Gericht es nicht verantworten kann, den bisherigen Termin bestehen zu lassen, sondern wenn die Gerechtigkeit eine Terminsänderung trotz der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens erfordert (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 55. Aufl. 1997, § 227 Rdnr. 7). 41 Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09. Februar 2004 lässt keinen erheblichen Grund im Sinne der oben genannten Vorschriften erkennen. Zwar mag die Verhinderung des Herrn Steuerberaters K auf solchen erheblichen Gründen beruhen, nicht jedoch die gleichzeitige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten. Dieser hat bereits nicht mitgeteilt, wann die Fortbildungsveranstaltung in Bad Dürkheim begann, so dass schon nicht klar war, ob überhaupt eine Überschneidung mit der bereits für 09:00 Uhr und lediglich für die Dauer von ½ Stunde angesetzten mündlichen Verhandlung zu befürchten war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war die Fortbildungsveranstaltung, die auch noch verspätet besucht und deren Inhalt in der Regel auch in dazu erstellten Skripten nachgelesen werden kann, kein Grund, der es gerade auch bei Abwägung der Bedeutung und Tragweite der sich überschneidenden Termine als unverantwortlich erscheinen ließe, die mündliche Verhandlung nicht zu verlegen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Da die Änderung zugunsten der Klägerin in dem Bescheid vom 21. Februar 2003 in einem hier nicht streitbefangenen Punkt erfolgte, war weder eine Kostenquotelung nach § 136 FGO noch eine anderweitige Auferlegung der Kosten nach § 137 FGO veranlasst bzw. in die Kostenüberlegungen einzubeziehen.