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Urteil

3 K 2592/03

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2005:0427.3K2592.03.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2000 und die Erstattung von Kindergeld für den Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2000. 2 Die Klägerin ist die Mutter der am 5. Oktober 1983 geborenen M. Für ihre Tochter, die in ihren Haushalt aufgenommen war, bezog die Klägerin Kindergeld. Nachdem zwischen M und der Klägerin persönliche Differenzen aufgetreten waren, wandte sich M an das Jugendamt der Stadt W. Das Jugendamt nahm daraufhin M am 17. März 2000 in Obhut und veranlasste ihre Aufnahme in einer Wohngruppe und die Gewährung von Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - (vgl. Bl. 82 Kindergeldakten - KiGA). Die Klägerin war mit der Inobhutnahme nicht einverstanden. Eine Entscheidung des Familiengerichts holte das Jugendamt zunächst nicht ein. Erst mit Beschluss vom 13. November 2000 (1 F 164/00) entzog das Amtsgericht - Familiengericht - W der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und das Recht zur Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung. Mit Beschluss vom 9. März 2001 - 9 UF 725/00 - (vgl. Bl. 138 ff. KiGA) hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - auf, und stellte fest, dass es keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe gegeben habe, die Jugendliche weiterhin bei ihrer Mutter leben zu lassen. Es sei jedenfalls nicht ausreichend, das die 17-jährige Jugendliche sich von ihrer Mutter bevormundet fühle und es deshalb zu Auseinandersetzungen komme. Die vom Jugendamt genannten Gründe könnten nicht zu einem Entzug der elterlichen Sorge führen. Es möge sein, dass M sich von ihrer Mutter nicht verstanden fühle und diese einen eher strengen Erziehungsstil pflege, der es mit sich bringe, dass der Jugendlichen klare Vorgaben gemacht würden, wann sie zu Hause zu sein habe und sie auch regelmäßig einen Teil der Hausarbeiten verrichten müsse. Diese Anordnungen seien aber durch das Recht der elterlichen Sorge gedeckt. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für herabsetzende oder schikanöse erzieherische Anordnungen. Auch der Umstand, dass sich M in der Wohngruppe wohler fühle als bei ihrer Mutter zu Hause, sei nicht ausreichend, der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Anfang November 2000 kehrte M nach einer Aussprache mit der Klägerin kurzfristig in den Haushalt der Klägerin zurück (vgl. die Darstellung des Bevollmächtigten der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2002 an das Verwaltungsgericht Mainz, Bl. 145 f. <146> KiGA). Seit August 2001 lebt M wieder bei der Klägerin (vgl. den Vermerk Bl. 88 KiGA). 3 Mit Bescheid vom 8. August 2003 (vgl. Bl. 207 KiGA) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für M gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab April 2000 auf und forderte die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 AO auf, das für die Zeit von April 2000 bis Oktober 2000 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 966,35 € zu erstatten. Zur Begründung heißt es, an die Klägerin könne kein Kindergeld gezahlt werden, weil das Kind nicht im Haushalt der Klägerin lebe. Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, aufgrund der Entscheidung des OLG stehe fest, dass die Inobhutnahme von M durch das Jugendamt rechtswidrig gewesen sei. Wäre ihre Tochter in ihrem Haushalt geblieben, worum sie zunächst vergeblich gekämpft habe, hätte sie weiterhin rechtmäßigerweise das Kindergeld erhalten. Nachdem nunmehr die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme feststehe, müsse es bei alledem verbleiben. 4 Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2003 (vgl. Bl. 228 KiGA) wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es darin: Für jedes Kind werde nach § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten erhalte das Kindergeld derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit Haushaltsaufnahme sei das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigten in einer gemeinsamen Familienwohnung gemeint. Das Kind müsse in diesem Haushalt persönlich versorgt und betreut werden. Zudem müsse es sich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig im Haushalt des Berechtigten aufhalten. Eine räumliche Trennung stehe der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung vorübergehender Natur sei. Von einem vorübergehenden Zustand könne im allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn ein Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehre. Durch eine zeitweilige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung werde die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbrochen. M sei seit dem 17. März 2000 in einem Heim untergebracht gewesen. Bei der Prüfung, ob eine Haushaltsaufnahme vorliege, seien allein die tatsächlichen Umstände maßgebend, unter denen das Kind lebe. Dass die Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sei, spiele somit keine Rolle. 5 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht noch geltend: Soweit im Nachhinein das Kindergeld entzogen werde, stehe dies in eklatantem Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben. Es müsse ihr das Kindergeld verbleiben, weil sie es in keiner Weise veranlasst oder verschuldet habe, dass das Kind durch das Jugendamt in rechtswidriger Weise in Obhut genommen worden sei. Hätte die Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, hätte M weiterhin bei ihr wohnen können. Des weiteren könnten auch die Grundsätze des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, eine Art Folgenbeseitigungsanspruch des öffentlichen Rechts, herangezogen werden. Er eröffne die Möglichkeit, fehlerhaftes Verwaltungshandeln im Nachhinein zu korrigieren, indem der Betroffene so gestellt werde, wie er stehen würde, wenn er in seinem Handeln nicht durch den Verwaltungsfehler negativ beeinflusst worden wäre. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid vom 8. August 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2003 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hält an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung fest und führt noch aus: Auch wenn die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts rechtswidrig gewesen sei, sei doch davon auszugehen, dass es eine Tatsache sei, dass im streitigen Zeitraum keine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Mutter gegeben gewesen sei. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch führe zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 8. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an die Klägerin ab dem Monat April 2000 nicht mehr gegeben waren und das gezahlte Kindergeld zu erstatten ist, weil das Kind M ab diesem Zeitpunkt in einem Heim untergebracht war. 12 Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist gemäß § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Mit einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung entfallen und überzahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Kindergeldfestsetzung lagen im Streitfall nicht vor, weshalb auch eine Erstattungspflicht der Klägerin nicht besteht. 13 Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin zu Unrecht aufgehoben, weil die Klägerin für den Zeitraum ab April 2000 - wie für die Vormonate - einen Kindergeldanspruch für ihre Tochter M hat. Die Unterbringung von Madeleine in einem Heim führte nicht zu einer Lösung der Haushaltsaufnahme. Die vom Jugendamt der Stadt W veranlasste Unterbringung des Kindes, gegen die sich die Klägerin umgehend zur Wehr gesetzt hat, war rechtswidrig und lediglich vorübergehender Natur und hat das Obhutsverhältnis zur Klägerin nicht beendet. 14 Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Sind mehrere Berechtigte (z. B. im Inland lebende Eltern) vorhanden, so wird demjenigen Kindergeld gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Dabei bedeutet Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BStBl II 2001, 713; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441). Zwar sind für das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme materielle Aspekte von Bedeutung. Ob allerdings die finanziellen Leistungen des Berechtigten, der das Kind aufgenommen hat, eine bestimmte Höhe erreichen oder er ausschließlich Naturalunterhalt leistet, ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob er für das Kind sorgt und ihm ein "Zuhause" gibt (vgl. Hess. FG , Urteil vom 22. Juni 1998 2 K 2916/97, EFG 1998, 1418). Denn eine Betreuung im eigenen Haushalt bringt zwangsläufig auch eine finanzielle Belastung der Eltern bzw. des Elternteils mit sich. 15 Für eine Haushaltsaufnahme ist damit vor Allem das räumliche Zusammenleben von Berechtigtem und Kind im Haushalt des Berechtigten erforderlich. Wesentlich sind dabei für die Beurteilung die tatsächlichen Verhältnisse. Auf formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an; diese können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls als Indizien unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98 a.a.O.). An einer Haushaltsaufnahme fehlt es dann, wenn eine völlige, auf Dauer angelegte räumliche Trennung zwischen Eltern und Kind vorliegt. Sind das Kind und der Berechtigte räumlich getrennt, ist deshalb zu prüfen, ob gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Trennung nur vorübergehender Natur ist. Ist die Unterbringung außerhalb der gemeinsamen Familienwohnung derart gestaltet, dass kein gemeinsamer Mittelpunkt mehr besteht, ist eine Aufnahme in den Haushalt zu verneinen. Allerdings muss das Kind nicht ständig im Haushalt des Berechtigten leben. So bleibt die einmal begründete Haushaltsaufnahme auch dann bestehen, wenn sich das Kind z.B. auswärts in Schul- oder Berufsausbildung befindet (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 6. September 2002 5 K 2346/99 (Kg) - juris - und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 1998 4 K 2991/96, EFG 1998, 1473) oder sich vorübergehend im Krankenhaus aufhält. 16 Die Haushaltsaufnahme wird grundsätzlich auch nicht dadurch beendet, dass sich ein Kind vorübergehend in einer Erziehungsanstalt oder einem Jugendheim befindet (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Juni 1969 4 RJ 137/68, BSGE 29, 294 und vom 18. August 1971 4 RJ 411/70, BSGE 33, 105), es sei denn, dass es sich um eine dauernde Heimunterbringung oder Fürsorgeerziehung auf Kosten Dritter handelt. Die Heimerziehung dient in diesen Fällen gerade dem Zweck, das Kind aus seiner bisherigen Umgebung zu entfernen und in einem günstigen Sinn auf seine Erziehung einzuwirken. Die Heimerziehung tritt in einem solchen Fall an die Stelle der Erziehung durch die Eltern. In seinen Entscheidungen ist das BSG allerdings trotz länger dauernder Heimunterbringung von der Möglichkeit eines Fortbestehens der Lebensgemeinschaft ausgegangen, wenn über die natürlichen Beziehungen - z. B. zwischen Großvater und Enkel - hinaus weitere enge Beziehungen zwischen diesen Personen gepflegt werden und zusätzlich der Wille und die begründete Aussicht darauf bestehen, dass die Hausgemeinschaft in absehbarer Zeit wieder aufgenommen wird. Maßgebend ist demnach, ob der ortsbezogene Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen in der Familienwohnung weiter besteht. So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Zugehörigkeit eines (behinderten) Kindes zum Haushalt der Eltern dann nicht vor, wenn das (behinderte) Kind in einem Pflegeheim zur dauernden Pflege ohne die Aussicht untergebracht ist, jemals das Heim verlassen zu können, seine Eltern ihm keinerlei persönliche Fürsorge mehr zuwenden und es infolgedessen an Aufenthalten in der Wohnung der Eltern fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 24/99, BFH/NV 2002, 429). Demgegenüber gehört ein Kind nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls dann unverändert zu dem Haushalt des Elternteils, aus dessen Haushalt heraus es im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim untergebracht wurde, wenn die Aussicht besteht, dass das Kind das Heim in einem überschaubaren Zeitraum verlassen und in die elterliche Wohnung zurückkehren wird (wie hier auch FG Köln, Urteil vom 5. Juni 2002 10 K 7322/98, EFG 2000, 1181). 17 Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. August 2004 (18 K 7715/00 Kg, EFG 2005, 124 - rkr. - ) wird durch eine widerrechtliche Kindesentziehung im Inland kein auf Dauer angelegtes Obhutsverhältnis und damit keine die Kindergeldberechtigung ändernde Haushaltsaufnahme des Kindes begründet, wenn der andere Elternteil seinen Rechtsanspruch auf Rückführung des Kindes umgehend geltend macht (zur Entführung eines Kindes ins Ausland vgl. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 22/99, BFH/NV 1999, 1425; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98 a.a.O; BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148; vom 19. März 2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2003, 1146 und vom 30. Oktober 2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats für den Fall entsprechend, dass ein Kind von einer Verwaltungsbehörde widerrechtlich und gegen den Willen des kindergeldberechtigten Elternteils, in dessen Haushalt es aufgenommen ist, in Obhut genommen und in einem Jugendheim untergebracht wird und sich der kindergeldberechtigte Elternteil umgehend und erfolgreich gegen die behördliche Maßnahme zur Wehr setzt. Denn dann besteht die Aussicht, dass sich das Kind nur vorübergehend außerhalb des Haushalts des Berechtigten befindet und in überschaubarer Zeit das Heim verlässt. So liegen die Dinge im Streitfall. 18 Die Klägerin verfügte über eine Familienwohnung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Wohnung von M sowohl vor als auch nach ihrer Heimunterbringung in einem ausreichenden Maß tatsächlich bewohnt wurde, sodass sie im Sinne des § 64 Abs. 2 EStG in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen war. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat ihre Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter zu keinem Zeitpunkt geendet. Insbesondere hat die Inobhutnahme von Madeleine durch das Jugendamt der Stadt W und ihre Unterbringung in einem Jugendheim diese Haushaltszugehörigkeit nicht tangiert. Denn diese Unterbringung war nur vorübergehend in dem oben beschriebenen Sinn. 19 Das Jugendamt der Stadt W hatte M am 17. März 2000 in Obhut genommen und in einem Jugendheim untergebracht. Die Klägerin hat sich von Beginn an gegen diese Unterbringung gewandt. Für den Zeitraum im Anschluss an die Inobhutnahme am 17. März 2000 bis zum Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - W vom 13. November 2000 fehlt es an den Voraussetzungen für eine rechtmäßige Inobhutnahme bereits deshalb, weil nach Aktenlage nicht unverzüglich eine Entscheidung des Amtsgerichts durch das Jugendamt herbeigeführt wurde, obwohl die Klägerin mit der Inobhutnahme nicht einverstanden war (vgl. zur Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten Willen des Sorgeberechtigten BVerwG-Urteil vom 21. Juni 2001 5 C 6/00, NJW 2002, 232; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2000 12 A 11123/99, FamRZ 2001, 1184). Darauf, dass sich M von sich aus an das Jugendamt gewandt und dieses um Hilfe und um eine Unterbringung in dem Jugendheim gebeten hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn ein dem in Bezug auf den Aufenthalt des Kindes erklärten Willen des Sorgeberechtigten (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB) entgegenstehender Wille des minderjährigen Kindes ist jedenfalls solange unbeachtlich, als keine abweichende Entscheidung des Familiengerichts nach § 1666 BGB - ggf. auch auf Anregung des Kindes (vgl. dazu MünchKommBGB/Olzen § 1666 RdNr. 191) - vorliegt. 20 Für den Zeitraum ab dem Beschluss des Amtsgerichts bis zu dem auf Grund der Beschwerde der Klägerin ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. März 2001 hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass kein Grund zur Entziehung der elterlichen Sorge ersichtlich sei. M ist im November 2000 zunächst vorübergehend und ab August 2001 endgültig in den Haushalt ihrer Mutter zurückgekehrt. Damit steht der nur vorübergehende Charakter der Unterbringungsmaßnahme fest und es bleibt in dem streitigen Zeitraum bei der Eingliederung von M in den Haushalt der Klägerin. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.