Urteil
6 K 2636/03
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2005:0607.6K2636.03.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tatbestand 1 Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn D für den Zeitraum von August 2001 bis April 2003 Kindergeld zusteht. 2 Der Kläger ist der Vater des am 25.07.1978 geborenen D. D beendete im Juli 2000 seinen Zivildienst. In der Zeit von August 2000 bis Juni 2001 besuchte er die Fachoberschule Sozialwesen. Bis Juni 2001 wurde dem Kläger für D Kindergeld gewährt. 3 Im Januar 2004 nahm D ein Studium bei der Fachhochschule O in der Fachrichtung Kunsttherapie/Kunstpädagogik auf. In der Zeit von August 2001 bis Dezember 2003 war er - um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrücken - einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen, mit Ausnahme des Monats Juli 2002, in dem er mit 29 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt war. Er war bei der Einrichtung "M" beschäftigt, in der behinderte Kinder im Alter von sechs bis zwanzig Jahren untergebracht waren. Träger war er Einrichtung war der Caritas-Verband der Diözese T. Die Beschäftigung beruhte auf befristeten Arbeitsverträgen, die im streitigen Zeitraum mehrmals verlängert wurden, letztmals bis zum 31.12.2003 (Bl. 95, 96, 99, 100 und 101 FG-Akte).Seine Einkünfte und Bezüge betrugen im Jahr 2001 lt. Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (Bl. 30/31 Prozessakte) insgesamt 5.427,75 DM. Im Jahr 2002 betrugen die Einkünfte und Bezüge lt. Erklärung (Bl. 28/29 Prozessakte) 4.451,75 € und im Jahr 2003 betrugen sie 4.096,80 € lt. Erklärung zu den Einkünften und Bezügen (Bl. 26/27 Prozessakte). 4 Mit Bescheid vom 20.08.2003 setzte die beklagte Familienkasse Kindergeld für D ab Mai 2003 fest, nachdem der Kläger eine Studienplatzzusage der Fachhochschule O für das Wintertrimester 2004 vom 20.05.2003 vorgelegt hatte. Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch begehrte der Kläger Kindergeld auch für die Zeit davor. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus für eine Ausbildung bewerbe, sei nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen; auf den Umfang der Erwerbstätigkeit komme es nicht an. Außerdem hatte der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes aufgrund des Bescheides vom 20.08.2003 in einem weiteren Bescheid für die Zeit ab 01.10.2003 aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid hatte sich der Kläger gleichfalls gewandt und im anschließenden Klageverfahren obsiegt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 6 K 2938/03, EFG 2005, 533; Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: III R 8/05). 5 Zur Begründung seines Begehrens, Kindergeld für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 30.04.2003 zu gewähren, trägt der Kläger vor, D habe sich im Anschluss an die Beendigung seines Zivildienstes sofort um eine Ausbildung zum Kunsttherapeuten für Behinderte bemüht. Wegen Zulassungsbeschränkungen habe er eine Wartezeit bis Januar 2004 in Kauf nehmen müssen. Der Kläger legte folgende Nachweise über Bemühungen seines Sohnes D hinsichtlich einer Ausbildung vor: 6 · Absage der Fachhochschule W auf seinen Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Sozialwesen vom 14.08.2001 (Bl. 66 Prozessakte). 7 · Bestätigung der Fachhochschule O vom 08.11.2002 über die Bewerbung um einen Studienplatz für Kunsttherapie/Kunstpädagogik (Bl. 72/73 Prozessakte) 8 · Information des Hauses O in M vom 06.11.2002 über einen Lehrgang für Kunsttherapie ab März 2003 (Bl. 69 Prozessakte) 9 · Information des Hauses O in M vom 04.02.2003 über den Anmeldetermin für den Lehrgang Kunsttherapie (Bl. 71 Prozessakte) 10 · Information des Hauses O in M vom 21.03.2003 über ein Seminar ab April 2003 (Bl. 70 Prozessakte) 11 · Bescheinigung der Fachhochschule für Kunsttherapie in N über die Teilnahme an einem Einführungskurs vom 13. - 16.03.2003 (Bl. 67 Prozessakte) 12 · Anschreiben der Fachhochschule O mit Antrag auf Immatrikulation zum 01.01.2004 (Bl. 74 Prozessakte) 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid vom 20.08.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 19.09.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für seinen Sohn D Kindergeld für die Zeit vom August 2001 bis April 2003 zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor, im Zeitraum von Juli 2001 bis Juni 2003 sei nicht nachgewiesen worden, dass D sich um eine Ausbildung bemüht habe. Der Kläger habe erst im Juli 2003 eine Aufnahmebestätigung der Fachhochschule vom 20.05.2003 vorgelegt, weshalb eine Berücksichtigung erst ab Mai 2003 erfolgt sei. Im Übrigen stehe die Erwerbstätigkeit des Sohnes D ungeachtet der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG und ungeachtet ihres Umfangs der Berücksichtigung entgegen (DAFamEStG Ziffer 63.3.4 Abs. 5 Satz 2). 18 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohnes des Klägers D als Zeugen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2005 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist für den Monat August 2001 und die Monate November 2002 bis April 2003 begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet. 20 Die geringfügige Beschäftigung des Sohnes des Klägers steht einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht entgegen. Zur Begründung wird insoweit auf das Urteil des Senats vom 09.12.2004 - 6 K 2938/03 - Bezug genommen. 21 Für einen Teil des Monats August 2001 sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG erfüllt, da D sich bei der Fachhochschule W für einen Studienplatz für das Fach Sozialpädagogik beworben und die Absage (Bl. 78 Prozessakte) erst am 14.08.2001 erhalten hatte. D hat in seiner Aussage auch bestätigt, dass er zuvor nicht mit einer Absage gerechnet hatte. Damit besteht der Kindergeldanspruch für den Monat August 2001. 22 Für die Monate November 2002 bis April 2003 sieht der Senat die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ebenfalls als erfüllt an. D hatte sich im November 2002 bei der Fachhochschule O beworben für das Studium, das er im Januar 2004 dann auch tatsächlich aufgenommen hat. Es bestehen also keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Dass zwischen der Bewerbung und der Aufnahme des Studiums ein relativ langer Zeitraum lag (etwas über ein Jahr), geht nicht zu Lasten des Klägers. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass D nicht schnellstmöglich dieses Studium aufnehmen wollte. Die Verzögerung beruhte offenbar auf bei der Fachhochschule liegenden Gründen. Die Beweisaufnahme hat bestätigt, dass D sich ab November 2002 intensiv auch um andere Ausbildungsmöglichkeiten bemüht hat, wie die Bewerbung bei der Fachhochschule N, die dortige Teilnahme an einer Orientierungswoche, die Bewerbung bei dem Seminar für Anthroposophie in H, und die Weiterbildungsmaßnahmen im Haus O, die für D nachrangig waren, belegen. Damit sieht der Senat es als erwiesen an, dass D ab November 2002 alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm eröffnet waren, um den gewünschten Berufsweg einzuschlagen. 23 Für den Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2002 sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG dagegen nach Auffassung des Senats nicht erfüllt. Zwar ergibt sich aus der Absage der Fachhochschule W vom 14.08.2001, dass D nach einer Wartezeit von 4 Semestern mit einem Studienplatz rechnen konnte. D hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass er in der Zeit von September 2001 bis Oktober 2002 lediglich die Wartezeit auf den Studienplatz mit seiner Tätigkeit, die einen Bezug zum gewünschten Berufsziel aufwies, überbrückt hat. Die berufliche Weiter- bzw. Umorientierung in Richtung Kunsttherapie/Kunstpädagogik erfolgte ernsthaft erst im Herbst 2002. D hat sich in der Zwischenzeit auch nicht bei anderen Fachhochschulen beworben. Die Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass sich D nachhaltig um einen anderen Studienplatz der Fachrichtung Sozialpädagogik bemüht hat. Der Senat hält die bloße Überbrückung einer derart langen Wartezeit ohne den Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen vergleichbaren Studiengang an einem anderen Studienort nicht für ausreichend, um die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu bejahen. Lässt sich der Berufswunsch eines Kindes nicht verwirklichen, so ist es dem Kind zumutbar, sich beruflich oder örtlich anderweitig zu orientieren. Das Gleiche gilt, wenn ein Studium an der gewünschten Hochschule vorerst nicht möglich ist, es aber - wie im Streitfall - weitere Fachhochschulen gibt, die diesen Studiengang anbieten. Trifft das Kind bewusst die Entscheidung, sich weder beruflich anders zu orientieren, noch das gewünschte Studium an einer anderen Hochschule aufzunehmen, so ist es nicht ausbildungsplatzsuchend und es ist ihm zuzumuten, in der Wartezeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der es seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen hat das volljährige Kind eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, anderenfalls dem Kind ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, das die Unterhaltsberechtigung entfallen lässt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63.Aufl. 2004, § 1602 Tz. 12 mit Hinweis auf § 1603 Tz. 34, 35). Eine typische Unterhaltssituation der Eltern besteht insoweit während einer besonders langen Wartezeit nicht. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 26 Die Zulassung der Revision erfolgte im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren III R 8/05.