Urteil
6 K 2422/04
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2005:0728.6K2422.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Strittig ist, ob sich die Tochter eines Klägers noch in Berufsausbildung befindet. 2 Die Tochter C des Klägers, geb. am 27. Oktober 1977, studierte an der ... Universität M Psychologie und legte am 5. November 2003 die Diplom-Hauptprüfung mit dem Gesamturteil "sehr gut" ab (Bl. 324 der Kindergeldakte). In der Folgezeit war die Tochter beim Arbeitsamt in M als arbeitssuchend gemeldet und suchte eine Anstellung als Diplom-Psychologin. Die Tochter hatte in der Zeit kein eigenes Einkommen und wurde vom Kläger weiter finanziell unterhalten (Bl. 317 der Kindergeldakte). Die Tochter war für das Sommersemester 2004 weiterhin bei der ... in M eingeschrieben, besuchte Vorlesungen und nahm an Seminaren teil. Mit Bescheinigung des Psychologischen Instituts vom 19. Mai 2004 wurde der Tochter bestätigt, dass sie die von ihr im Sommersemester 2004 besuchten Seminare "Autogenes Training und Klinische Psychologie" zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifizierten (Bl. 332 der Kindergeldakte). Ab dem 24. Mai 2004 absolvierte die Tochter ein achtwöchiges Praktikum in der Beratungsstelle des Caritasverbandes W, wofür sie keine Bezahlung erhielt (Bestätigung vom 26. Mai 2004, Bl. 334 der Kindergeldakte). In der Zeit vom 16. August 2004 bis 17. Dezember 2004 nahm die Tochter an der Fortbildungsmaßnahme "Sozialmanagement" bei der Steuer & Wirtschafts - Akademie GmbH in M teil (Bl. 31, 32 der Prozessakte). Die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme wurde vom Beklagten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in Höhe von 2.189 € gefördert (Bl. 39, 40 der Prozessakte). 3 Mit Bescheid vom 2. August 2004 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter C ab Dezember 2003 auf und forderte zugleich das für den Zeitraum von Dezember 2003 bis April 2004 gezahlte Kindergeld in Höhe von 770 € zurück, weil sich die Tochter mit dem Abschluss des Studiums durch die Diplomprüfung am 5. November 2003 nicht mehr in Ausbildung befunden hätte. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde vom Beklagten unter Heranziehung der Regelung in DA-FamEStG 63.3.2.3 mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2004 zurückgewiesen. 4 Der Kläger trägt vor, seine Tochter hätte auch nach der Diplomprüfung an Seminaren und Vorlesungen teilgenommen und Praktika durchgeführt, um sich für die berufliche Tätigkeit als Diplom-Psychologin zu qualifizieren, da sie nach der Diplomprüfung keine Anstellung gefunden hätte. Sie sei zur weiteren Qualifizierung auch weiterhin an der ... Universität in M eingeschrieben gewesen, hätte Vorlesungen und Seminare besucht und schließlich an einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung teilgenommen, was der weiteren Qualifizierung der Tochter zum Erreichen eines Berufes gedient hätte. Die Förderung der betriebswirtschaftlichen Ausbildung würde nicht dazu führen, dass der Grenzbetrag der eigenen Einkünfte der Tochter überschritten sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den ablehnenden Bescheid vom 2. August 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2004 aufzuheben und ihm Kindergeld für seine Tochter C von Dezember 2003 bis Oktober 2004 zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte trägt vor, die Tochter, welche im Oktober 2004 ihr 27. Lebensjahr vollenden würde, hätte am 5. November 2003 ihr Studium der Psychologie mit der Diplomprüfung beendet. Sie sei auf Grund des Abschlusses des Studiums befähigt, einen Beruf auszuüben und die in der Zwischenzeit bis zur Arbeitsaufnahme von ihr aufgenommen Aktivitäten seien nicht notwendig, um den Beruf einer Diplom-Psychologin auszuüben. Da sich die Tochter somit nicht mehr in Berufsausbildung befinden würde, käme es auf die Einkunftsgrenze wegen der eigenen Einkünfte der Tochter nicht an. 10 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004, der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 auf mündliche Verhandlung verzichtet. 11 Ergänzend wird auf die mit Blattzahlen bezeichneten Schriftstücke in der Prozessakte und in der Kindergeldakte verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90a Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Der Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für die Tochter C des Klägers zu Unrecht aufgehoben; dem Kläger ist Kindergeld für seine Tochter bis einschließlich Oktober 2004 zu gewähren, weil sich die Tochter noch in Berufsausbildung befand. 13 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 32 EStG ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 - VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701). Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist, weil der Eintritt in einen der akademischen Ausbildung entsprechenden Beruf im Regelfall erst dann möglich ist, wenn die zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung vorliegt (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99, BStBl. II 2000, 473). 14 Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht zwangsläufig, dass eine Berufsausbildung mit dem Absolvieren einer akademischen Prüfung auch immer abgeschlossen ist. 15 Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Berufsausbildung in dem genannten Sinne nicht nur Ausbildungsmaßnahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen. Erfasst werden auch Maßnahmen, die aus der maßgeblichen Sicht der Eltern und des Kinds geeignet sind, die berufliche Stellung des Kinds zu verbessern. Daher rechnet beispielsweise auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird, zur Berufsausbildung, und dies auch dann, wenn als Ziel ein Beruf angestrebt wird, für den die Promotion keine zwingende Voraussetzung ist (BFH-Urteil vom 16. März 2004 - VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522). 16 Der BFH hat im Anschluss an die Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 den Begriff der Berufsausbildung in mehreren Grundsatzurteilen neu bestimmt und erweiternd ausgelegt. Maßgebend für diese erweiternde Auslegung ist der Gesichtspunkt, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert wird, wenn sich ein Kind unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befindet und von seinen Eltern unterhalten wird (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 - III R 3/03, BFH/NV 2004, 1581). Durch die Einführung des Jahresgrenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 ist in systematischer Hinsicht der Grund dafür entfallen, dem mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfolgten Gesetzeszweck (Bestimmung der geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern) auch im Rahmen einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) Geltung zu verschaffen (BFH-Urteil vom 16. April 2002 - VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523). Ausschlaggebend für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ausbildung für einen Beruf" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Zielsetzung des Kindergeldrechts, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 143/99, BStBl. II 2000, 473). Nach der neueren Rechtsprechung muss die Betätigung des Kindes nicht mehr zwingend in einer Ausbildungs- und Studienordnung vorgeschrieben sein und die Ausbildung muss nicht mehr überwiegend Zeit- und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Den Eltern und dem Kind wird bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zugebilligt. Der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung umfasst danach jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausbildung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteil vom 24. Juni 2004 - III R 3/03, a.a.O.). Das Berufsziel ist daher nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 - VI R 16/99, BStBl. II 1999, 713). 17 Ausgehend von der Rechtsprechung des BFH kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tochter des Klägers mit dem Ablegen der Diplomprüfung ihre Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat zu. Das Ablegen der Diplomprüfung war vielmehr offensichtlich allein nicht ausreichend, damit die Tochter des Klägers eine Anstellung fand, obwohl sie die Prüfung mit der Note "sehr gut" absolvierte. Es ist dem Kläger und seiner Tochter daher zuzubilligen, dass diese weitere Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Chance, eine Anstellung in dem von ihr angestrebten Beruf zu erhalten, zu verbessern. 18 Die von der Klägerin von der Tochter des Klägers ergriffenen Maßnahmen dienten auch dazu, sie weiter für die Ausübung eines Berufes zu qualifizieren und waren hierzu auch geeignet. Die Maßnahmen sind daher nach den vorgenannten Grundsätzen der Berufsausbildung zuzurechnen. In der Bestätigung des Psychologischen Instituts vom 19. Mai 2004 ist hierzu ausgeführt, dass die von der Tochter des Klägers besuchten Seminare diese zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifizierten. In gleicher Weise kann das für das Praktikum in der Beratungsstelle des Caritasverbandes angenommen werden, zumal es nach der Lebenserfahrung allgemein bekannt ist, dass Berufspraktika für das Ergreifen eines entsprechenden Berufes förderlich sind. Schließlich ist für die vom Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahme bei der Steuer & Wirtschafts - Akademie in M anzunehmen, dass diese die Tochter des Klägers weiter für die Ausübung eines Berufes qualifizierte, um damit die Chancen für eine Anstellung zu erhöhen bzw. eine solche wegen der Situation auf dem Arbeitsmarkt überhaupt erst zu ermöglichen. Denn dies war ja gerade der Zweck der Maßnahme und der Förderung nach den ESF-Richtlinien. 19 Entgegen der Ansicht des Beklagten spielt es keine Rolle, ob diese Maßnahmen notwendig waren, den Beruf einer Diplom-Psychologin auszuüben. Offensichtlich war das Ablegen der Diplomprüfung für die Tochter des Klägers aber gerade nicht ausreichend, eine Anstellung zu finden. Deswegen hat die Tochter des Klägers ja u.a. auch die vom Beklagten geförderte Fortbildungsmaßnahme durchgeführt. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein "Nichtstun" während der Zeit einer Nichtanstellung in dem erstrebten Beruf bei künftigen Bewerbungen schadet, so dass Stellenbewerber darauf zu achten haben, dass ihr Lebenslauf keine Lücken aufweist, sie vielmehr das Erreichen ihres Berufszieles konsequent -auch durch eine breit und vielseitig angelegte Qualifikation- verfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch der Besuch der Vorlesungen zum Erwerb weiterer Kenntnisse auch nach Ablegen der Prüfung bis zu einer Anstellung der weiteren Qualifizierung zuzurechnen. Insoweit hat die Tochter des Klägers konsequent gehandelt und versucht, die Chancen einer Anstellung durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen zu verbessern. Diese Qualifizierungsmaßnahmen sind der Berufsausbildung der Klägerin zuzurechnen, da sie letztlich dazu dienten, eine Anstellung in dem erstrebten Beruf zu erreichen. 20 Nach Ansicht des Senats kann es auch keine Rolle spielen, ob die Tochter des Klägers zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen vor Ablegen der Diplomprüfung oder danach ergriffen hat. Nach der Ansicht des Beklagten hätten diese nämlich bei späterem Ablegen der Diplomprüfung zur Berufsausbildung gehört. Unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten ist die Vorgehensweise der Tochter des Klägers aber sinnvoll, zunächst durch ein frühes Ablegen der Diplomprüfung eine zielgerichtete Vorgehensweise zu dokumentieren und die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung in dem von ihr erstrebten Beruf frühzeitig zu schaffen. Es kann dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn seine Tochter diese Mindestvoraussetzungen durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt, soweit die Erfahrung zeigt, dass diese allein für eine Anstellung nicht ausreichend waren. Vielmehr ist in diesem Falle die Berufsausbildung nicht bereits mit dem Ablegen einer Prüfung, sondern erst mit den weiteren Qualifizierungsmaßnahmen abgeschlossen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 22 Die Revision wird gem. § 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.