Urteil
1 K 2567/07
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2009:0204.1K2567.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des 1991 verstorbenen O. P., der bis Oktober 1969 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftete. Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen aus dem Nachlass zu einem Kaufpreis von 124.000,00 DM das in O belegene Grundstück Fl.St.Nr. .../9, das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Vaters gehört hatte. Im Jahr 2000 übertrug die Klägerin zu 1. die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 im Wege vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder. Am 17. August 2001 veräußerten die Klägerinnen die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 für insgesamt 500.255,00 DM. 3 Unter dem 6. Februar 2002 erließ der Beklagte für die Jahre 1997 bis 1999 gegenüber den Klägerinnen als Beteiligte der von ihnen nach dem Tod ihres Vaters gebildeten Erbengemeinschaft Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dabei berücksichtigte er in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 einen zusätzlichen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Fl.St.Nr. .../9 in O in Höhe von insgesamt 122.459,00 DM. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen gerichtete und unter dem Aktenzeichen 1 K 1533/04 geführte Klage der Klägerinnen wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 1. Februar 2006 ab. Die Klägerinnen erhoben daraufhin gegen die Entscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestellte sich Herr Steuerberater U „zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger“ zum weiteren Bevollmächtigten der Klägerinnen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 (vgl. Bl. 104 ff./Rb-Verfahren 1997 bis 1999) erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz sowie das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof – ebenfalls unter der Bezeichnung „Nebenkläger“ – dem Grunde und der Höhe nach Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Verkauf des Grundstücks Fl.St.Nr. .../9 im Jahr 1997. Nachdem der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2006 mitgeteilt hatte, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen wegen des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abgabenordnung -AO- nicht beantwortet werden könnten, legte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 24. August 2006 unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof eine Vollmacht der Klägerinnen vor (vgl. Bl. 109 ff./Rb-Verfahren 1997 bis 1999). 4 Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 (IV B 28/06) verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2006 als unzulässig. 5 Auch für die Jahre 2000 bis 2003 stellte der Beklagte gegenüber der Erbengemeinschaft der Klägerinnen durch Bescheide vom 12. Mai 2006 die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich fest, indem er jeweils Gewinne aus der Entnahme der Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 und der Veräußerung der Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 in Ansatz brachte. Die Klägerinnen, vertreten durch den Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V., legten hiergegen jeweils Einspruch ein (vgl. Bl. 16/2003 F-Akten), den sie mit Schreiben vom 17. August 2007 (vgl. Bl. 55/2003 F-Akten) wieder zurücknahmen, nachdem für die Jahre 2000 und 2001 unter dem 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide ergangen waren. 6 In der Folgezeit hob der Beklagte gegenüber den Klägerinnen die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung der für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2001 und 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheide wieder auf. Im November 2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen in deren Namen „gegen die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung“ sowie „die Vollstreckungsankündigung“ Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Klägerinnen keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hätten. Der Vater der Klägerinnen habe den von ihm geführten Betrieb bereits 1978 aufgegeben. Der Beklagte habe ohne Sachverhaltsermittlung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Er habe bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Grundstücksverkauf im Jahr 1997 angefallene und nachgewiesene Anschaffungs-, Anlieger- und Erschließungskosten nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 30. März 1989 sei das Grundstück Fl.St.Nr. .../8, aus dem später die im Jahr 2001 veräußerten Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 gebildet worden seien, bereits auf die Klägerinnen von deren Vater übertragen worden. Das Grundstück sei weder verpachtet noch genutzt worden. Es habe sich um eine „Sumpfwiese“ gehandelt, die mit Schilf bewachsen gewesen sei. Obwohl kein Spekulationsgewinn erzielt worden sei, habe der Beklagte bei dem fast 13 Jahre später erfolgten Verkauf im Jahr 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft willkürlich und rechtswidrig angesetzt. Der Bundesfinanzhof habe schließlich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Bevollmächtigten erhobenen sachlichen Einwendungen gem. § 163 AO zu berücksichtigen seien. 7 Die Klägerinnen beantragen, „die Wiederaussetzung der bisher ausgesetzten Steuerbeträge“ (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009). 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Er trägt vor, dass die Klage unzulässig sei. Eine Anfechtungsklage komme nicht in Betracht, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht vorliege. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vom Bevollmächtigten der Klägerinnen eingereichten Schriftsätze sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Gerichtsakten 1 K 1113/08, 1 K 1588/08, 1 K 1931/08, 1 K 2236/08 und 1 V 1059/08 einschließlich der hierzu vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat keinen Erfolg. 12 Soweit sich die Klägerinnen gegen die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2001 und 2002 wenden, ist die Klage unzulässig. Die auf die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung abzielende (Verpflichtungs-) Klage ist nach § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung -FGO- nicht statthaft. Eine Auslegung oder Umdeutung des Klagebegehrens in einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2002, III S 5/02, BFH/NV 2003, 492), der sich in sachdienlicher Weise gegen die ergangenen Feststellungsbescheide richten müsste, bleibt aus den im Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008 (1 V 1059/08) dargelegten Gründen ebenfalls erfolglos. 13 Die Klägerinnen können im Wege des vorliegenden Klageverfahrens auch nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Vollstreckung der festgesetzten Einkommensteuer geltend machen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen fortgesetzt und wiederholt erhobenen Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen (vgl. § 258 AO). Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Klägerinnen wird auf die ebenfalls unter dem 4. Februar 2009 ergangenen Urteile in den Verfahren 1 K 1113/08, 1 K 1588/08, 1 K 1931/08 und 1 K 2236/08 Bezug genommen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.