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Urteil

4 K 2047/07

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2009:0702.4K2047.07.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert zum Seitenanfang Tenor I. Der Abrechnungsbescheid vom 27. April 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 werden aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zu ein Halb zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Über das Vermögen des Herrn ... wurde am 8. November 2002 vom Amtsgericht … ein Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 7 IN …). Das Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 aufgehoben. 2 Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin. Der Schuldner, Herr ..., war gem. §§ 25, 26 Abs. 2, 26a des Einkommensteuergesetzes -EStG- für das Kalenderjahr 2005 - getrennt von seiner Ehefrau - zur Einkommensteuer veranlagt worden. In der am 12. Dezember 2006 beim Finanzamt ... eingereichten Einkommensteuererklärung 2005 hatte Herr … lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Jahresbruttolohn hatte 4.415,- € betragen. Das Arbeitsverhältnis hatte lediglich vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bestanden. Vom Jahresbruttolohn hatte der Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe von 492,21 €, Solidaritätszuschlag von 26,69 € und Kirchenlohnsteuer von 44,01 € einbehalten. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag war in der Lohnbescheinigung mit 430,53 € angegeben worden. Des Weiteren hatte Herr … Arbeitslosengeld i.H.v. 680,- € bezogen. Als Zustellvertreterin hatte Herr … die Klägerin benannt. Die Veranlagung hatte bei der Einkommensteuer 2005 zu einem Guthaben in Höhe von 493,- €, bei der Kirchensteuer (rk) zu einem Guthaben in Höhe von 44,01 € und beim Solidaritätszuschlag zu einem Guthaben in Höhe von 26,69 € geführt. Der Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar 2007 war der Klägerin als Zustellvertreterin bekannt gegeben worden. 3 Mit dem Guthaben rechnete der Beklagte rückständige Lohnsteuer für das 4. Quartal 1996 auf. Diese Lohnsteuerforderung hatte der Beklagte am 8. Januar 2003 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte behandelte die Erstattungsforderung aus der Einkommensteuerveranlagung 2005 als insolvenzfreies Vermögen; er begründete das damit, dass der ursächlich in Zusammenhang stehende Arbeitslohn wegen seiner geringen Höhe in voller Höhe unpfändbar und damit nicht in die Insolvenzmasse gefallen sei. Der für Pfändungszwecke zu ermittelnde Nettoarbeitslohn errechnete sich auf jährlich 3.421,56 € (Bruttolohn 4.415,- € vermindert um die einbehaltenen Abzugsbeträge von 562,91 € und den Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung von 430,53 €). Da das Arbeitsverhältnis nur vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bestanden hatte, errechnete der Beklagte hieraus einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von 570,- € (1/6 von 3.421,56 €). Nach der für 2005 geltenden Rechtslage der §§ 850 c ff der Zivilprozessordnung -ZPO- waren für Herrn … Lohnanteile bis 1.290,- € pfändungsfrei. 4 Die Klägerin wandte sich gegen die Aufrechnung unter Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren. Daraufhin erließ der Beklagte am 27. April 2007 den streitbefangenen Abrechnungsbescheid. 5 Hiergegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass der Erstattungsanspruch als Insolvenzforderung an die Insolvenzmasse auszuzahlen sei, ungeachtet der Frage, ob ein Zusammenhang mit pfändbarem oder pfändungsfreiem Arbeitslohn bestanden habe. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BStBl II 2006, 641) sei eine Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung -InsO- unzulässig. 6 Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 18. Juli 2007 als unbegründet zurück und verwies darin, dass er zu Recht die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung im Abrechnungsbescheid i.S. von § 218 Abs. 2 AO bestimmt habe. 7 Nach § 35 InsO werde auch der Neuerwerb vom Insolvenzbeschlag erfasst und gehöre in die Insolvenzmasse. Hierzu zählten nach der Entscheidung des BGH auch Steuererstattungsansprüche (BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006, IX ZB 239/04, a.a.O.). Über § 36 InsO gehörten aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen, nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO würden hierbei entsprechend gelten, so dass auch der nicht pfändbare Arbeitslohn nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Einkommensteuererstattungen, die im Zusammenhang mit dem pfändungsfreien Arbeitslohn stünden, teilten das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohnes und rechneten ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse. Seien die Steuern aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden, fielen die Erstattungsansprüche auch in das insolvenzfreie Vermögen und nicht in die Insolvenzmasse (Hinweis auf den Kommentar zur Insolvenzordnung, Uhlenbruck, Tz. 68 zu § 35 InsO, Münchner Kommentar InsO, Tz. 422 zu § 35 InsO). Die insolvenzrechtlichen Regelungen der InsO (insbesondere § 96 InsO) stünden dem nicht entgegen. Vorrangig zu prüfen sei, ob das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO hier überhaupt zur Anwendung komme; in diesem Fall müssten sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf das freigegebene Vermögen erstrecken. Gegen die Ausdehnung der Vorschriften der Insolvenzordnung auf das insolvenzfreie Vermögen spreche schon die Tatsache, dass der Schuldner hinsichtlich dieses Vermögens wieder selbst verfügungsberechtigt sei. Hiervon habe der Schuldner auch Gebrauch gemacht, da er die Einkommensteuererklärung 2005 selbst erstellt und unterschrieben habe. 8 Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 (Bl. 62 ff. des Hefters "Verwaltungsvorgang") Bezug genommen. 9 Hiergegen richtet sich die Klage. 10 Die Klägerin macht geltend: Zur Insolvenzmasse gehöre grundsätzlich auch der Neuerwerb. Dazu gehörten auch Steuererstattungsansprüche (BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006, IX ZB 239/04, a.a.O.). Soweit der Beklagte den Standpunkt vertrete, dass Steuererstattungsansprüche nicht pfändbar seien, sofern sie aus einem nicht pfändbaren Arbeitslohn stammten, sei dies nicht richtig. Grundsätzlich würden die Pfändungsbeschränkungen des § 850 ff. ZPO nur für den Arbeitslohn als solchen gelten. Bemessungsgrenze sei dabei der Nettolohn. Einkommenssteuererstattungen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit dem pfändungsfreien Arbeitslohn stünden oder nicht, teilten niemals das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohnes. Die Literaturhinweise im angefochtenen Bescheid gingen bereits deshalb fehl, weil dort die rechtsfehlerhafte Auffassung vertreten werde, dass die Steuern aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt würden. Das pfändbare Vermögen werde stets nach dem Nettoeinkommen berechnet. Es könne daher in der Tat je nach Steuerklasse variieren. Wähle der Schuldner zum Beispiel eine Steuerklasse, die aufgrund höherer Lohnsteuer zu einem niedrigeren Pfändungsfreibetrag führe, habe der Gläubiger dies zwar grundsätzlich hinzunehmen, könne jedoch den evtl. dann entstandenen Steuererstattungsanspruch pfänden. Pfändungseinschränkungen und -verbote würden nur für die in der ZPO ausschließlich erwähnten Einnahmen gelten. Eine Ausweitung sei prinzipiell unzulässig. Folglich bestehe das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO, da hier Insolvenzforderungen aufgerechnet würden mit Ansprüchen, die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. Eine Freigabe sei von ihr, der Klägerin, nicht erfolgt. Danach fielen Steuererstattungsansprüche in die Masse und seien stets pfändbar. Steuern seien hier auch nicht aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden. Vielmehr unterliege dem Beschlag der gesamte Netto-Arbeitslohn mit Ausnahme des pfändungsfreien Teils. Die Pfändungsfreiheit werde ausschließlich anhand des Nettoarbeitslohns berechnet, so dass abgeführte Lohnnebenkosten stets aus dem weiteren Einkommen gezahlt seien. Einkommensteuererstattungen seien weder Arbeitslohn noch teilten sie das Schicksal von pfändungsfreiem Arbeitslohn und seien auch im Übrigen nicht in den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung -ZPO- als nichtpfändbar aufgeführt. 11 Die Aufrechnung sei somit bereits nach dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. Der Beklagte sei ein Insolvenzgläubiger mit den Forderungen, die hier unstrittig vor Insolvenzeröffnung bestanden hätten. Er sei nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse den Steuererstattungsanspruch schuldig geworden. 12 Darüber hinaus sei der Beklagte auch nicht berechtigt, mit unpfändbaren und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Ansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung richte sich insoweit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch -BGB-; § 394 BGB verbiete eine Aufrechnung. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 27. April 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 festzustellen, dass ihr als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn … ein Masseanspruch in Höhe von 563, 70 € zusteht, und diesen an die Klägerin auszuzahlen. 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs -BGH- fielen Steuererstattungsansprüche grundsätzlich in die Insolvenzmasse (BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006, IX ZB 239/04, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZinsO- 2006, 139); über § 36 InsO gehörten aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen, nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO würden hierbei entsprechend gelten, so dass auch der nicht pfändbare Arbeitslohn nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Einkommensteuererstattungen, die im Zusammenhang mit dem pfändungsfreien Arbeitslohn stünden, teilten insoweit das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohnes und rechneten ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse. Seien die Steuern aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden, fielen die Erstattungsansprüche auch in das insolvenzfreie Vermögen und nicht in die Insolvenzmasse (u.a. Kommentar zur Insolvenzordnung, Uhlenbruck, Tz. 68 zu § 35 InsO, Münchner Kommentar, Tz. 422 zu § 35 InsO). Die insolvenzrechtlichen Regelungen der InsO (insbesondere § 96 InsO) stünden dem nicht entgegen. Das Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO greife nicht, da sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens nicht auf das freigegebene Vermögen erstreckten. Hierfür spreche schon die Tatsache, dass der Schuldner hinsichtlich dieses Vermögens wieder selbst verfügungsberechtigt sei. Daraus folge, dass er auch alle seine steuerlichen Verpflichtungen hierfür zu erfüllen habe. Sämtliche Bescheide, die im Zusammenhang mit dem freigegebenen Vermögen ergingen, würden in der Folge dem Schuldner selbst und nicht dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben (Hinweis auf Busch/Hilbertz in steuer-journal.de, Ausgabe 09/2005, 20-24). Auch die abzugebenden Steuererklärungen seien in diesen Fällen nicht vom Treuhänder bzw. vom Insolvenzverwalter zu fertigen und zu unterschreiben, sondern vom Schuldner selbst. Dies sei auch im vorliegenden Fall so zutreffend geschehen. Die Einkommensteuererklärung 2005 sei vom Schuldner selbst erstellt und unterschrieben worden. Vom Schuldner sei die Klägerin lediglich als Empfangsbevollmächtigte benannt worden. Würde man von der Zugehörigkeit des Einkommensteuererstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse ausgehen, müsste auch die Treuhänderin bzw. Insolvenzverwalterin als Vermögensverwalterin die Einkommensteuererklärung unterschreiben. Die Bekanntgabe würde dann auch gegenüber der Treuhänderin bzw. Insolvenzverwalterin erfolgen In diesem Fall wäre der Steuerbescheid nichtig, da keine wirksame Bekanntgabe erfolgt sei. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch bestünde dann ebenfalls nicht. 16 Zudem hafte der Schuldner für Verbindlichkeiten aus der freigegebenen Tätigkeit mit seinem freigegebenen Vermögen. Das freigegebene Vermögen sei somit völlig eigenständig zu betrachten und sei von der Insolvenzmasse vollkommen unabhängig. Folglich könne das Insolvenzverfahren auf das freigegebene Vermögen keine Auswirkungen nach §§ 80 ff. InsO haben. In der Konsequenz hierzu ergebe sich, dass auch für Erstattungsansprüche aus der insolvenzfreien Tätigkeit die Regeln der InsO und somit auch das Aufrechnungsverbot aus § 96 InsO in einem solchen Fall nicht zur Anwendung kämen. Ein Ausschluss der Aufrechnung nach § 96 InsO komme somit schon mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht in Betracht. Zudem lägen im Fall des Erstattungsanspruchs aus dem insolvenzfreien Vermögen die Voraussetzungen des § 96 InsO nicht vor. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO sei die Aufrechnung verboten, wenn ein Gläubiger dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen sei, etwas zur Insolvenzmasse schulde. Vorliegend handele es sich jedoch um den umgekehrten Fall. Der Gläubiger habe gegenüber dem Insolvenzschuldner eine Verbindlichkeit zu erfüllen, die im insolvenzfreien Vermögen (unpfändbarer Arbeitslohn) begründet worden sei. Ein Erstattungsanspruch des Schuldners, der aus einer Steuerzahlung resultiere, die aus dem insolvenzfreien Vermögen geleistet worden sei, sei nicht der Insolvenzmasse nach § 35 InsO zuzurechnen. Aus der Entscheidung des BFH vom 31. Mai 2005 VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745, werde ersichtlich, dass § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur in den Fällen Anwendung finde, in denen der Insolvenzgläubiger nach Verfahrenseröffnung etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Dieses oben genannte BFH-Urteil verdeutliche einmal mehr den Sinn und Zweck des § 96 InsO: Den Schutz der Insolvenzmasse vor einer Schmälerung durch die Insolvenzgläubiger. Durch die Aufrechnung des Gläubigers mit einem Erstattungsanspruch des Schuldners aus freiem Vermögen werde gerade nicht die Insolvenzmasse geschmälert, sondern im Gegenteil die Insolvenzmasse dadurch vergrößert, dass Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners durch die Aufrechnung des Gläubigers mit Ansprüchen des Schuldners aus freiem Vermögen aufgerechnet würden. Insoweit würden die angemeldeten Insolvenzforderungen gemindert; für die anderen Insolvenzgläubiger erhöhe sich die Quote. Der vorliegende Fall erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Folglich sei § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf die Aufrechnung einer Forderung des Gläubigers mit einem aus freigegebenem Vermögen bestehenden Steuererstattungsanspruch mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht anwendbar (u.a. Busch/Hilbertz in Neue Wirtschaftbriefe -NWB- Fach 2, S. 8751 ff, Nr. 18 vom 02. Mai 2005 "Aufrechnung und Insolvenzordnung" IV, 3., d.). Da der vorliegende Fall nicht explizit in der InsO geregelt sei und auch kein Bedarf des Schutzes der Insolvenzmasse durch ein solches Aufrechnungsverbot bestehe, bestehe ein solches Verbot in der beschriebenen Fallgestaltung nicht. Ziel des § 96 sei es, die Insolvenzmasse im Interesse der Gleichbehandlung der Gläubiger zusammenzuhalten. Hier werde jedoch gerade nicht in die Insolvenzmasse eingegriffen, da der Anspruch des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzgläubiger, das Finanzamt, aus dem insolvenzfreien Vermögen resultiere und damit unabhängig von der Insolvenzmasse bestehe. Die Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung des Finanzamtes gegen einen Steuererstattungsanspruch aus dem insolvenzfreien Vermögen sei somit zulässig. 17 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 18 I. Die Leistungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. 19 Bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Zahlungsansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), bei denen ein Beteiligter, wie hier, geltend macht, ein Erstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen, ist in jedem Fall durch Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der geltend gemachte Erstattungsanspruch noch besteht. Dieser so genannte Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO wird zur Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VII R 103/83, BStBl II 1986, 702; BFH-Beschluss vom 10. Mai 2007 VII B 195/06, Haufe-Index 1781338). Demzufolge hätte die Klägerin zunächst auf den Erlass eines entsprechenden Abrechnungsbescheides hinwirken müssen, der den begehrten Erstattungsbetrag zugunsten der Klägerin ausweist. Ein solcher Abrechnungsbescheid dieses Inhalts ist noch nicht ergangen. 20 II. Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet. 21 1. Soweit im streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid sinngemäß feststellt wird, dass der Steuererstattungsanspruch 2005 in Höhe von 563,70 € durch Aufrechnungserklärung erloschen ist, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn … in ihren Rechten. Denn der zur Aufrechnung gestellte Betrag beträfe einen nach Verfahrenseröffnung begründeten Steuererstattungsanspruch, der insoweit Masseforderung wäre. 22 2. Auch wenn die Aufrechnungsvoraussetzungen der §§ 226 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- dem Grunde nach gegeben wären, verstieße eine Aufrechnung entgegen der Auffassung des Beklagten hier gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Ein solcher Fall wäre hier gegeben. Soweit der Beklagte die Rechtsansicht vertritt, wonach die §§ 850 ff. ZPO hierbei entsprechend gelten würden, so dass auch der nicht pfändbare Arbeitslohn nicht zur Insolvenzmasse gehöre, und Einkommensteuererstattungen, die im Zusammenhang mit dem pfändungsfreien Arbeitslohn stünden, insoweit das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohnes teilten und ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse rechneten, folgt der Senat dem nicht. 23 3. Ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 f. ZPO und unterfällt daher auch nicht dem besonderen Pfändungsschutz, sondern unterliegt uneingeschränkt der Zwangsvollstreckung. Dies wird im Übrigen vom Beklagten, soweit ersichtlich in den entsprechenden Aufrechnungserklärungen gegenüber den Steuerpflichtigen ebenso vertreten, wobei der Senat diese Rechtsauffassung erst jüngst so bestätigt hat (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2008, 4 K 2622/05). Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, denn auch die Lohnsteuer zählt zum (Brutto-)Lohn. Doch bereits zum Zeitpunkt der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber verändert sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und an das Finanzamt abzuführenden Teils des Arbeitslohnes. Es entsteht ein Lohnsteueranspruch des Staates, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus dem Steuerverhältnis, § 37 Abs. 1 AO. An dem öffentlich-rechtlichen Rechtscharakter ändert sich auch nichts, wenn sich der Steueranspruch des Staates in einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 37 Abs. 2 AO umkehrt. Das Arbeitseinkommen hat demgegenüber seinen Rechtsgrund in einem zivilrechtlichen oder beamtenrechtlichen Rechtsverhältnis (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. November 2004, 10 K 2356/04, EFG 2005, 331). Unter den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen fällt jede Art von Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO, aber auch Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestandes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit sowie das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen. Damit lässt der Gesetzgeber bei der Erläuterung des Bezügebegriffes die Steuererstattungsansprüche nicht nur unerwähnt. Vielmehr folgt gleichermaßen aus dem Verweis auf den Begriff des Arbeitseinkommens, dass Steuererstattungsansprüche von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst sind. Somit sind Erstattungsansprüche des Arbeitnehmers wegen überzahlter Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens im Sinne der §§ 850 f. ZPO (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1995 VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281; vom 27. Oktober 1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738, und vom 10. April 2006 VII B 199/05, BFH/NV 2006, 1447; Urteile des Finanzgerichts Münster vom 12. November 2004, 11 K 1959/04 AO, EFG 2005, 251, und vom 02. September 2005, 11 K 3099/04 AO; EFG 2005, 1826). Diesen Rechtsstandpunkt nehmen im Übrigen auch verschiedentliche Insolvenzgerichte ein (vgl. AG Dortmund, Beschluss vom 21. März 2002, 257 IK 17/00, ZInsO 2002, 685; AG Göttingen, Beschluss vom 19. März 2004, 74 IK 74/02, ZInsO 2004, 456, und LG Krefeld, Beschluss vom 08. August 2007, 6 T 65/07). 24 4. Eine Aufrechnung des Beklagten gegen Steuererstattungsforderungen wäre somit überhaupt auch erst während der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens zulässig gewesen (vgl. Obermair, Die Aufrechnung mit Steuerforderungen in der Insolvenz, Betriebsberater -BB- 2004, 2610 unter III. 5.f); BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2005, 2988; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. November 2004, 10 K 2356/04, a.a.O.; Urteile des Finanzgerichts Münster vom 12. November 2004, 11 K 1959/04 AO, a.a.O.; und vom 02. September 2005, 11 K 3099/04 AO, a.a.O.; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. November 2004, 3 K 50332/03, EFG 2005, 333; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2006, 2 K 5/05, EFG 2007, 86; BFH-Urteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BStBl II 2008, 272; VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066, und BFH-Beschluss vom 09. Januar 2007 VII B 45/06, BFH/NV 2007, 855). 25 III. Soweit die Klägerin im Rahmen der Anfechtung des Abrechnungsbescheids positiv festgestellt haben will, dass ihr als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn … ein Masseanspruch in Höhe von 563,70 € zusteht, fehlt es jedoch an einer diesbezüglichen wirksam bekannt gegebenen Steuerfestsetzung, die eine Grundlage für einen entsprechenden Erstattungsbetrag hätte darstellen können. Auch wenn, soweit es hier um die bloße Erklärung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ging, allein den Schuldner die Steuererklärungspflicht betraft (so Braun/Buck, InsO, 2. Aufl., 2004, § 313 Rz 19), so hätte jedoch der Einkommensteuerbescheid auch nach Maßgabe des Bekanntgabeerlasses der Klägerin als Insolvenzverwalterin unmittelbar bekannt gegeben werden müssen (vgl. Amtliches AO-Handbuch 2005, AEAO zu § 122 - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unter Tnr. 2.9.1). Die Versendung an die Klägerin als Zustellungsbevollmächtigte des Schuldners war insoweit nicht ausreichend. 26 Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass er an denjenigen adressiert ist, der nach den gesetzlichen Vorschriften Träger der Rechte und Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Dies war im Streitfall nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klägerin, weil dieser gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zustand. Gemäß § 35 InsO gehört zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Soweit die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters reicht, müssen Steuerbescheide an den Verwalter in seiner Funktion als Insolvenzverwalter für den Schuldner gerichtet werden (Schwarz/Frotscher, AO, § 122 Rz. 90; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 122 Rz 39, § 251 Rz 22; vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1994 XI R 45/93, BStBl II 1994, 600). Das angeführte BFH-Urteil betraf zwar einen Sachverhalt, der der Konkursordnung -KO- unterlag, ist jedoch trotzdem auf den Streitfall übertragbar. Denn der BFH wendet die zur KO ergangene Rechtsprechung durchweg auch auf die vergleichbaren Vorschriften der InsO an (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BStBl II 2003. 630; BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464; BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BStBl II 2005, 195). Daher wäre die Klägerin als Adressatin des Bescheides zu bezeichnen gewesen. Allein die Kenntnisnahme vom Steuerbescheid als Empfangsbevollmächtigte begründete nicht dessen Wirksamkeit. Lediglich in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt zwar an den richtigen Adressaten, jedoch nicht an den richtigen Bekanntgabeempfänger adressiert ist, führt die Weiterleitung an den richtigen Bekanntgabeempfänger zur Heilung des Bekanntgabemangels, weil durch die Adressierung feststeht, wer Träger von Rechten und Pflichten aus dem Bescheid sein soll und die Adressierung im Einklang mit den einschlägigen steuerlichen Vorschriften steht (BFH-Urteil vom 9. Januar 2001 IX R 101/97, BFH/NV 2001, 922; BFH-Beschluss vom 27. Juli 2001 II B 9/01, BFH/NV 2002, 8; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 08. März 2005, 7 K 7085/04, EFG 2005, 1326). Ohne entsprechende wirksame Festsetzung besteht - wie ausgeführt- (derzeit) kein Masseanspruch. 27 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. 28 V. Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). 29 VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 der Zivilprozessordnung -ZPO-. 30 VII. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.