Urteil
5 K 2193/07
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2010:0322.5K2193.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten sind die in den Jahren 2002 und 2003 vom Kläger gebildeten Ansparrücklagen streitig. 2 Die Kläger wurden in den Jahren 2002 und 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in diesen Jahren als Apothekerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und im Jahr 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus Kapitalvermögen und in den Streitjahren 2002 und 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die im Streit befindlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die aus dem von ihm betriebenen Medien- und Verlagservice resultierten. 3 Mit Einkommensteuerbescheiden für 2002 vom 22. Januar 2004 und für 2003 vom 17. November 2004 veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß, ging von gewerblichen Einkünften des Klägers in Höhe von 41.238,- € in 2002 und von 52.453,- € in 2003 aus und setzte im Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von 29.433,- € und im Jahr 2003 in Höhe von 40.004,- € fest. Die Bescheide ergingen unter Nachprüfungsvorbehalt. Mit an den Kläger adressierten Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 vom 22. Januar 2004 und für 2003 vom 17. November 2004 ging der Beklagte zunächst von Gewerbesteuermessbeträgen in Höhe von 70,- € für 2002 und in Höhe von 477,- € für 2003 aus. 4 Nach der beim Finanzamt B am 19. Januar 2000 eingegangenen Mitteilung über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit übte der Kläger seit dem 1. Oktober 1999 sein Gewerbe „Beratung, Projektarbeit und Dienstleistung für Verlage, Medien und Apotheken“ aus. Der Gewerbeanmeldung lag eine Inventarliste zum 1. Oktober 1999 mit zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern in Höhe von insgesamt 23.419,66 DM bei. 5 In den Jahren 1999 bis 2001 ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Anlagevermögen seines Gewerbebetriebes belief sich zum 31. Dezember 1999 auf 16.877,- DM, zum 31. Dezember 2000 auf 18.480,- DM und zum 31. Dezember 2001 auf 45.433,- DM. Am 29. Juni 2001 hatte der Kläger für seinen Gewerbebetrieb einen Audi A6 2,5L TDI zum Kaufpreis von 49.175,51 DM erworben. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2001 hatte der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 100.000,- DM angesetzt. 6 Ab dem Jahr 2002 ermittelte der Kläger seinen gewerblichen Gewinn durch Bestandsvergleich. Aufgrund des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ermittelte er zum 1. Januar 2002 einen Übergangsverlust in Höhe von 150,29 €. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2002 berücksichtigte er eine Ansparrücklage in Höhe von 68.300,- €. Der Buchwert des Anlagevermögens seines Betriebes betrug zum 31. Dezember 2002 16.277,- €. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2003 wies der Kläger eine Ansparrücklage in Höhe von 51.200,- € aus. Zum 31. Dezember 2003 betrug der Buchwert des Anlagevermögens 12.380,- €. Ausweislich der dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 beiliegenden Übersicht der geplanten Investitionen (Bilanzakte; Fach 2002, Bl.19), bildete der Kläger für 16 Wirtschaftgüter mit einem Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt 170.750,- € eine Ansparrücklage in Höhe von 68.300,- € (= 170.750,- € x 40 v. H.). Bei den geplanten Investitionen handelte es sich um Investitionen für die Einrichtung von drei Telefon-Marketing/Tele-Sales-Arbeitsplätzen im Rahmen einer Geschäftserweiterung zur M.V.S. Tele.-Service. 7 Ausweislich der dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 beiliegenden Übersicht der geplanten Investitionen (Bilanzakte; Fach 2003, Bl.16), bildete der Kläger für 14 Wirtschaftgüter mit einem Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt 128.000,- € eine Ansparrücklage in Höhe von 51.200,- € (= 128.000,- € x 40 v. H.). Neun der vom Kläger aufgeführten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung er künftig plante, waren bereits in der für das Vorjahr 2002 aufgestellten Übersicht aufgeführt. Die Personalkosten des Klägers betrugen im Jahr 2002 4.355,08 € und im Jahr 2003 4.890,99 €. 8 Für die Jahre 2001 bis 2003 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung an. In seinem Außenprüfungsbericht vom 1. Juli 2005 führte der Beklagte aus, dass 9 er die im Jahr 2001 gebildete Ansparrücklage in Höhe von 100.000,- DM nicht beanstande (BP-Akte, Bl.8 ff., <Bl.12; Tz. 1.5>). Bei den in den Jahren 2002 und 2003 gebildeten Rücklagen handele es sich um geplante Anschaffungen aufgrund einer wesentlichen Betriebserweiterung in B bzw. H. Lt. BMF-Schreiben vom 16. November 2004 sei eine geplante wesentliche Erweiterung eines Betriebes einer Betriebseröffnung gleichzusetzen. Bei Rücklagen für eine geplante wesentliche Betriebserweiterung sei es erforderlich, dass das Wirtschaftsgut für das die Rücklage gebildet werde, bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden sei. Dies sei für die Jahre 2002 und 2003 jedoch nicht erfolgt. 10 Des Weiteren sei für nach dem 26. März 2004 eingereichte Bilanzen eine getrennte Buchung der einzelnen Rücklagen erforderlich. Der Jahresabschluss 2003 sei nach diesem Termin eingereicht worden. Eine getrennte Buchung der einzelnen Rücklagen im Jahr 2003 sei nicht erfolgt. Die in 2002 und 2003 gebildeten Ansparabschreibungen könnten daher aus den genannten Gründen nicht anerkannt werden. 11 Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2002 und 2003 vom 25. August 2005 ging der Beklagte von gewerblichen Einkünfte des Klägers von 103.905,- € (2002) und von 96.419,- € (2003) aus und setzte die Einkommensteuer für 2002 auf 57.242,- € und für 2003 auf 58.252,- € fest (EStA, Fach 2002, Bl.35 und Fach 2003, Bl.29). Zugleich ergingen an den Kläger gerichtete und gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2002 und 2003 , in denen der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 auf 2.280,- € und für 2003 auf 2.395,- € festsetzte (GewSt-Akte, Fach 2002, Bl.5 und Fach 2003, Bl.4). Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Beklagte in allen Bescheiden auf. 12 Gegen die geänderten Bescheide legten die Kläger Einspruch ein und begründeten ihn damit, dass der Gesetzgeber dem Existenzgründer zwei Sondereigenschaften zugestanden habe: Einmal stehe ihm ein „Gründungszeitraum“ von maximal sechs Jahren zu. In diesem fänden die begünstigenden Vorschriften für Existenzgründer Anwendung. Zum anderen habe er Existenzgründern einen „Planungszeitraum“ von ebenfalls sechs Jahren für die Beschaffung der ins Auge gefassten Investitionsgüter gewährt. Dies sei völlig eindeutig. Vor dem Hintergrund der klaren Gesetzeslage gebe es keinerlei Spielraum für irgendwelche Einschränkungen. Die Anforderung des Beklagten, verbindliche Bestellungen oder ähnliche Dokumente vorzulegen, mit deren Hilfe die Konkretisierung der Investitionsplanung geprüft werden solle, widerspreche sowohl dem klaren Gesetzeswortlaut als auch der Absicht des Gesetzgebers, dem Existenzgründer einen weiten Handlungsspielraum zuzugestehen. Es sei wohl offensichtlich, dass für eine gesetzlich zulässige Rücklagenbildung für eine sechs Jahre später zu tätigende Investition im Jahr der Bildung keine verbindliche Bestellung vorgelegt werden könne. 13 Im Übrigen spiele die Problematik der wesentlichen Betriebserweiterung vorliegend überhaupt keine Rolle, da er Existenzgründer sei. Abgesehen davon gehe es sowohl beim Existenzgründer als auch im Fall der wesentlichen Betriebserweiterung sowohl nach Auffassung des BMF (z. B. IV B2-S-2183b-1304 vom 16. November 2004) als auch des BFH (BFH-Urteile vom 25. April 2002, IV R 30/00, BStBl II 2004, 182 und vom 14. Februar 2007, XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1190) darum, dass die einschränkenden Bedingungen, d. h. die verbindliche Bestellung usw., für die Beschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen der Existenzgründung oder Betriebserweiterung gelten sollten, nicht also für die Schaffung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen. Bei den vom ihm geplanten Investitionen handele es sich nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen. 14 Mit Einspruchsentscheidungen vom 26. Juli 2007 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen die angegriffenen Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 und des Klägers gegen die angegriffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2002 und 2003 als unbegründet zurück (EStA, Fach „Einspruchsverf. 2002 + 2003“, Bl.34 ff. und GewSt-Akte, Fach „Einspruchsverf. 2002 + 2003“, Bl.1 ff.). Auf die Einspruchsentscheidungen wird verwiesen. 15 Mit ihrer bei Gericht am 28. August 2007 eingegangenen Klage machen die Kläger geltend, dass der Kläger im Jahr 1999 den Medien- und Verlagsservice neu gegründet habe, den er seit dem als Einzelunternehmer betreibe. Damit sei er Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG gewesen. Der Existenzgründerzeitraum umfasse hiernach die Jahre 1999 bis 2004. In den Jahren 2002 und 2003 seien Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 68.300,- € und 51.200,- € gebildet worden. Die beabsichtigten Investitionen ergäben sich in detaillierter Form jeweils aus einer zusammen mit den Bilanzen eingereichten Anlage der Jahre 2002 und 2003. Aus diesen Anlagen gingen die einzelnen Wirtschaftsgüter mit ihren voraussichtlichen Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkten hervor. Diese Ansparrücklagen seien im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden. 16 Ihre Ablehnung entspreche einmal nicht den gesetzlichen Vorgaben und zum anderen nicht der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung. Was die gesetzliche Vorgabe betreffe, werde in § 7g Abs. 7 EStG dem Existenzgründer eindeutig ein Planungshorizont von sechs Jahren zugestanden. Innerhalb des Gründungszeitraums könne von ihm eine Rücklage gebildet werden, die sich auf eine Investition beziehe, die erst sechs Jahre später erfolgen solle. In diesen vom Gesetz eindeutig vorgesehenen Fall sei es völlig wirklichkeitsfremd, wenn nicht sogar unmöglich, für eine solche Investition bereits eine verbindliche Bestellung vorlegen zu müssen, um damit die Investitionsabsicht zu konkretisieren. Dies widerspreche klar der Begünstigungsvorgabe des Gesetzes. Finanzverwaltung (im Schreiben vom 25. Februar 2004) und BFH (im Urteil vom 14. Februar 2007, XI R 24/06, a. a. O.) verlangten zudem die Konkretisierung über die „verbindliche Bestellung" ausdrücklich nur für die Beschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich weitgehend um eine personalintensive Beratungstätigkeit. Bei den Wirtschaftsgütern, die angeschafft werden sollten, handele es sich eindeutig nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen. Damit entfalle auch aus diesem Grund das Erfordernis der verbindlichen Bestellung. 17 In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kläger ausgeführt, dass die Wirtschaftsgüter, für die die Ansparrücklagen gebildet worden seien, nicht angeschafft worden seien. Die in den Streitjahren einzelunternehmerisch ausgeübte Tätigkeit habe der Kläger im Jahr 2007/2008 eingestellt, da der Anzeigenmarkt in den Ostblockländern eingebrochen sei. 18 Die Kläger beantragen, 1. die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 vom 25. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2007 dahin gehend zu ändern, dass die Einkommensteuer im Jahr 2002 auf 32.639,- € und im Jahr 2003 auf 40.495,- € herabgesetzt wird, 2. die geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2002 und 2003 vom 28. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2007 dahin gehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag im Jahr auf 98,- € und im Jahr 2003 auf 483,- € herabgesetzt wird. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, streitig sei, inwiefern der Kläger für die geplante Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer wesentlichen Geschäftserweiterung eine Ansparrücklage im Sinne des § 7g Abs. 7 i. V. m. § 7g Abs. 3 ff. EStG bei einer Ansparrücklage bilden könne, ohne dass die Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung verbindlich bestellt worden seien. Der Kläger führe nunmehr aus, dass es sich bei den geplanten Anschaffungen nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen handele, so dass deren verbindliche Bestellung nicht erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass als wesentliche Betriebsgrundlagen im Anwendungsbereich des § 7g EStG alle Anlagegüter anzusehen seien, ohne die der Betrieb nicht geführt bzw. ohne die die geplante Betriebserweiterung nicht erfolgen könne (BFH-Urteile vom 17. November 2004, X R 41/03, BFH/NV 2005, 848 und vom 14. Februar 2007, XI R 24/06, a. a. O.). Im Rahmen der vom Kläger beabsichtigten Betriebserweiterung bzw. Betriebsstätteneröffnung in H könnten somit auch Schreibtische, Telefonanlagen, Schrankwände, etc. eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebserweiterung darstellen, so dass deren verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung zwingend erforderlich sei. Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 I. Die Klage der Klägerin gegen die an den Kläger adressierten Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2002 und 2003 ist unzulässig. Die Klägerin ist am gewerblichen Unternehmen des Klägers nicht beteiligt. Als nicht Gewerbetreibende ist sie von den angegriffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2002 und 2003 nicht unmittelbar selbst betroffen und als solche gemäß § 40 Abs. 2 FGO nicht klagebefugt (vgl. von Groll in: Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. (2006), § 40 Rn. 57). 23 II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Die vom Kläger angegriffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2002 und 2003 sind ebenfalls nicht rechtswidrig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den vom Kläger in den Jahren 2002 und 2003 gebildeten Ansparrücklagen in Höhe von 68.300,- € (2002) und 51.200,- € (2003) zu Recht die steuerliche Anerkennung versagt. 24 1. a) Gemäß § 7g Abs. 7 EStG kann ein Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anwenden, dass das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen „voraussichtlich“ bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird (§ 7g Abs. 7 Nr. 1 EStG). Gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 40 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten (§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG). Nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG ist die Rücklage aufzulösen, wenn für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. 25 Der Höchstbetrag für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen beträgt 307.000,- € (§ 7g Abs. 7 Nr. 2 EStG). Die Rücklage ist spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 7 Nr. 3 EStG), wobei Abs. 5 bei diesen Rücklagen keine Anwendung findet. 26 Existenzgründer ist eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt hat (§ 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG). 27 b) Mit Urteil vom 19. September 2002 hat der BFH entschieden (X R 51/00, BStBl II 2004, 184), dass das Gesetz zwar nicht den Nachweis einer Investitionsabsicht verlangt, dass § 7g Abs. 3 S. 2 EStG aber verlangt, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich“ angeschafft oder hergestellt wird. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ erfordert eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, ist diese Entscheidung aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtages zu treffen. Die voraussichtliche Investition muss von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG ist unzweifelhaft dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Investition zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht möglich ist. Weiter führt der BFH aus, dass diese Auslegung auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten ist, dass es andernfalls möglich wäre, die Ansparabschreibung „ins Blaue hinein“ ohne Konkretisierung in Anspruch zu nehmen. Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe schon wegen der Belastungsgleichheit „möglichst unausweichlich“ normieren muss (BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, a. a. O.). 28 c) Mit Urteil vom 17. November 2004 hat der BFH entschieden (X R 38/02, BFH/NV 2005, 846), dass im Fall der Betriebsgründung die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen die Konkretisierung im vorgenannten Sinne voraussetzt, dass die wesentliche Betriebsgrundlage am maßgebenden Bilanzstichtag bereits verbindlich bestellt worden ist. Diese für die Phase der Ingangsetzung eines Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine „wesentliche Erweiterung“ seines bereits bestehenden Betriebes plant. Eine solche „wesentliche Erweiterung“ liegt vor, wenn der Unternehmensgegenstand eines bislang mit geringen sächlichen und personellen Mitteln betriebenen Unternehmens auf einen mit beträchtlichen Investitionen und der Einstellung einer nicht geringen Zahl von Arbeitnehmern verbundenen Handel mit Gebrauchsgütern ausgedehnt wird. In Anlehnung an § 269 HGB ist die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges mit dessen Ingangsetzung gleichzusetzen (BFH-urteil vom 17. November 2004, X R 38/02, a. a. O.). 29 d) Mit Urteil vom 28. Juni 2006 hat der BFH schließlich entschieden (III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058), dass das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG, das auch für die Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG gilt, eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen erfordert. Hieraus folgt, dass die „voraussichtliche“ Investition von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein muss. Wird die Ansparrücklage für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebes gebildet, setzt die hinreichende Konkretisierung voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Denn es soll eine ungerechtfertigte Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein“ gebildete Ansparrücklagen vermieden werden. 30 2. Unter Zugrundelegung dieser insbesondere von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hat der Kläger die Ansparrücklagen nicht im Streitjahr 2002 und nicht im Jahr 2003 bilden können. Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Kläger mit den geplanten Investitionen im Jahr 2002 eine wesentliche Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit geplant hat. Denn er wollte sein Unternehmen um den Geschäftszweig Telefon-Marketing ausweiten. Dies ergibt sich einmal daraus, dass der Kläger plante, in seinem bis dahin einzelunternehmerisch betriebenen Gewerbe drei Arbeitnehmer zu beschäftigen und zum anderen daraus, dass er sein zum 31. Dezember 2002 bestehendes Anlagevermögen in Höhe von 16.277,- € letztlich um Gesamtinvestitionen in Höhe von 170.750,- € aufstocken wollte. Mithin sollte das Anlagevermögen mehr als verzehnfacht werden. 31 Ungeachtet des Umstandes, dass sich der Kläger in den Jahren 2002 und 2003 noch in der Gründungsphase seines im Oktober 1999 gegründeten Unternehmens befand, zeigen diese Gesichtspunkte, dass der Kläger sein Unternehmen in den Jahren 2002 und 2003 in jedem Fall erweitern wollte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung greifen sowohl bei der Unternehmensgründung als auch bei der Erweiterung die vom BFH für die Konkretisierung geplanter Investitionen aufgestellten strengeren Kriterien. Diese verlangen, dass die Wirtschaftsgüter, für die Ansparrücklagen gebildet worden sind, in jedem Fall am maßgebenden Stichtag verbindlich bestellt worden sind. 32 Das Argument des Klägers, die Rechtsprechung des BFH zur hinreichenden Konkretisierung voraussichtlicher Investitionen beziehe sich nur auf wesentliche Betriebsgrundlagen, die hier nicht vorlägen, verfängt vorliegend zum einen schon deshalb nicht, weil es sich nach Überzeugung des Senats im Streitfall bei den in den Aufstellungen des Klägers zu seinen Jahresabschlüssen aufgeführten „Übersichten der geplanten Investitionen“ zum 31. Dezember 2002 und 2003 einmal um wesentliche Betriebsgrundlagen für die „im Rahmen einer Geschäftserweiterung“ anzuschaffenden Wirtschaftsgüter gehandelt hat (vgl. Bilanzakte, Fach 2002 Bl.19 und Fach 2003, Bl.16). Aus der dem Jahresabschluss für 2002 beigefügten „Übersicht der geplanten Investitionen“ geht hervor, dass der Kläger die Anschaffung der in ihr aufgeführten Wirtschaftsgüter im Rahmen einer – wie dargelegt - Geschäftserweiterung für Telefon-Marketing und Telefonverkaufsplätze plante. Allein schon bei den drei Schreibtischen für weitere Mitarbeiter, der Telefonanlage für 5 Tele-Arbeitsplätze und der EDV-Hardware handelte es sich für die vom Kläger konkret geplante Erweiterung seines Geschäftsbetriebes um wesentliche Betriebsgrundlagen. Denn ohne diese Wirtschaftsgüter hätte sich diese Geschäftserweiterung nicht realisieren lassen. 33 Zum anderen kann es nach Überzeugung des Senats vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Belastungsgleichheit, die verlangt, dass Belastungsgründe „möglichst unausweichlich“ normiert sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, a. a. O.), darüber hinaus keinen Unterschied machen, ob sich die Ansparrücklage auf eine wesentliche Betriebsgrundlagen oder eine nicht wesentliche Betriebsgrundlage bezieht. Zudem stellt der Wortlaut des § 7g Abs. 7 Nr. 1 EStG nur auf „begünstigte Wirtschaftsgüter“ und nicht auf wesentliche Betriebsgrundlagen ab und aus dem systematischen Zusammenhang des § 7g Abs. 7 S. 1 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 1 EStG geht hervor, dass es für die Bildung der Ansparrücklage tatbestandlich allein darauf ankommt, dass ein „neues bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens“ angeschafft oder hergestellt wird, ohne hierbei - wie bei der Betriebsaufspaltung - zwischen wesentlichen und unwesentlichen Betriebsgrundlagen zu differenzieren. Mithin kann die Ansparrücklage nach Überzeugung des Senats sowohl bei einer wesentlichen Betriebsgrundlage als auch bei einer unwesentlichen Betriebsgrundlage nur dann für ein neu anzuschaffendes oder herzustellendes Wirtschaftsgut gebildet werden, wenn die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte hinreichende Konkretisierung vorliegt, die sich in der verbindlichen Bestellung des betreffenden Wirtschaftsgutes zum jeweils maßgeblichen Bilanzstichtag manifestiert. Hingegen darf sie nicht gebildet werden, wenn sie schlichtweg „ins Blaue hinein“ erfolgt. Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des BFH ist dies nur dann nicht der Fall, wenn die voraussichtliche Investition von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert ist, das heißt das betreffende Wirtschaftsgut muss zum maßgebenden Bilanzstichtag verbindlich bestellt worden sein (BFH-Urteil vom 17. November 2004, X R 38/02, a. a. O.). 34 In diesem Sinne hat der Kläger seine geplanten Investitionen weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2003 hinreichend konkretisiert. Für kein einziges der in seinen Aufstellungen des Jahres 2002 und 2003 aufgeführten Wirtschaftsgüter hat er eine verbindliche Bestellung vorgelegt. Hinzu kommt, dass von den in der Aufstellung für das Jahr 2002 aufgeführten Wirtschaftgütern neun bereits in der Aufstellung für das Jahr 2001 (Bilanzakte, Fach 2002, Bl.20) und neun der im Jahr 2003 aufgeführten Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde, bereits in der vorangegangenen Aufstellung des Jahres 2002 enthalten gewesen sind. Schon dies verdeutlicht nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger die geplanten Investitionen nicht ernsthaft geplant hat. Schließlich hat der Bevollmächtigte des Klägers auf Frage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es in keinem einzigen Fall - wenn auch nach seinen Angaben bedingt durch die Aufgabe dieser gewerblichen Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2007/2008 - tatsächlich zu einer Anschaffung der in den Übersichten aufgeführten Wirtschaftsgüter gekommen ist. Auch dies bestätigt nach Überzeugung des Senats, dass es sich bei den für das Jahr 2002 und 2003 erstellten Investitionsplänen um „ins Blaue hinein“ erstellte Pläne gehandelt hat. 35 Zwar kann die Ansparrücklage, worauf der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich hingewiesen hat, innerhalb des Gründungszeitraumes gebildet und das betreffende Wirtschaftsgut sodann bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden. Gleichwohl verlangt der BFH in seinem die Existenzgründerrücklage betreffenden Urteil vom 28. Juni 2006 unmissverständlich, dass auch die Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen erfordert (III R 40/05, a. a. O.). Hieraus folgt, dass die „voraussichtliche“ Investition hinreichend konkretisiert sein muss, was – wie bereits dargelegt - bedeutet, dass das betreffende Wirtschaftsgut zum maßgeblichen Bilanzstichtag verbindlich bestellt worden sein muss, um eine ungerechtfertigte Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein“ gebildete Ansparrücklagen zu vermeiden. Hiernach hätte der Kläger die für die geplanten Telefon-Marketing Arbeitsplätze benötigten und in seiner Übersicht aufgeführten Wirtschaftsgüter zum jeweils maßgeblichen Stichtag verbindlich bestellt haben müssen, um von vornherein die Bildung von Ansparrücklagen „ins Blaue hinein“ auszuschließen. 36 Schließlich kann der Bevollmächtigte der Kläger aus dem in § 7g Abs. 7 EStG ausdrücklich definierten Gründungszeitraum, d. h. dem Jahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren nicht den Schluss ziehen, dass hierdurch das in § 7g Abs. 7 Nr. 1 EStG aufgeführte Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ dahin gehend zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich auch erst bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt haben muss. Dem steht einmal die eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen, die zur hinreichenden Konkretisierung zum jeweils maßgeblichen Bilanzstichtag - und nicht erst in spätestens fünf Jahren - eine verbindliche Bestellung verlangt. Zum anderen hätte die vom Bevollmächtigten der Kläger vertretene Auffassung zur Folge, dass der Steuerpflichtige die Ansparrücklage dann „ins Blaue hinein“ ohne jede Konkretisierung bilden könnte, was – wie oben dargelegt – mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass Belastungsgründe wegen des zu beachtenden Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG „möglichst unausweichlich“ normiert sein müssen, unvereinbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002, XI R 51/00, a. a. O. und mit Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 10. April 1997, 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 und BStBl II 1997, 518). 37 Nach alledem hat der Beklagte den vom Kläger gebildeten Ansparrücklagen sowohl in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden für 2002 und 2003 als auch in den angegriffenen Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2002 und 2003 die steuerliche Anerkennung versagt und die Gewinne des Klägers aus Gewerbetrieb im Jahr 2002 um 68.300,- € und im Jahr 2003 um 51.200,- € höher angesetzt. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).