Urteil
6 K 1912/09
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2010:0706.6K1912.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Strittig ist die Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen. 2 Die Kläger sind Eheleute, türkischer Abstammung und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Arbeitnehmer, die Klägerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre hatten die Kläger erklärt, dass die Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag liegen würden. 3 Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndung gegen bekannte und nicht bekannte Kapitalanleger bei der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi -TCMB- wurde festgestellt, dass Kapitalanlagen in Kreditbriefen auf den Namen der Klägerin erfolgt waren. Für die Anlagen hatte die TCMB, die in Deutschland über keine Niederlassung verfügt, bei der Dresdner Bank die Kreditbrief-Sonderkonten eingerichtet, auf die türkische Staatsbürger bei jeder Geschäftsstelle der Dresdner Bank im Inland Bargeld einzahlen konnten. Für die Einzahlung lagen in den Filialen der Dresdner Bank vorgefertigte Überweisungsträger aus, auf denen lediglich noch der Geldbetrag einzusetzen, Angaben zur Person und Anschrift des Anlegers und Daten aus den Pass sowie zur gewünschten Laufzeit zu machen waren (Tnr. 14 des Steuerfahndungs-Berichts vom 19. Dezember 2008, Blatt 5 der Fahndungs-Berichtsakte). Für das Streitjahr 2000 stellte die Steuerfahndung ausländische Kapitalerträge der Klägerin in Höhe von 11.397 DM fest, die aus der Anlage von 20.000 DM am 5. Oktober 1994 und von 30.000 DM am 28. April 1992 herrührten. Für das Streitjahr 2001 stellte die Steuerfahndung ausländische Kapitalerträge in Höhe von 23.500 DM fest, die aus der Anlage von 40.000 DM am 28. August 1998 und von 54.476 DM am 13. Oktober 2001 -Wiederanlage von zuvor am 13. Oktober 1995 angelegten 40.000 DM, die am 13. Oktober 1999 mit Zinsen ausgezahlt worden waren- herrührten (Tnr. 15 des Steuerfahndungs-Berichts vom 19. Dezember 2008, Blatt 7 der Fahndungs-Berichtsakte sowie Anlagen 3 - 5, Blatt 11 - 13 der Fahndungs-Berichtsakte). 4 In Auswertung des Berichts der Steuerfahndung änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen 2000 und 2001 mit Bescheiden vom 20. Januar 2009 entsprechend. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2009). 5 Die Kläger tragen vor, von den angelegten Geldern sei ihnen nur der Betrag von 20.000 DM zuzurechnen. Die drei anderen Beträge von 40.000 DM und 30.000 DM würden von der Schwägerin und von der Schwiegermutter Y. E. stammen, was sich aus deren Bestätigungen ergeben würde (Bestätigung von G. E. der Übergabe von 30.000 DM durch Y. E. am 28. April 1992 an Klägerin für Geldanlage, Blatt 62 der Prozessakte; Bestätigung der Übergabe von ??.??? DM durch Y. E. am 1. Oktober 1995 an Klägerin für Geldanlage, Blatt 63 der Prozessakte; Bestätigung der Zahlung von 40.000 DM am 13. Oktober 1999 durch die Klägerin an G. Er., Blatt 64 der Geldanlage; Bestätigung der Geldanlage über die Klägerin durch G. E. vom 20. September 2004, Blatt 65 der Prozessakte). Die Geldbeträge seien von der Klägerin für die Schwägerin und die Schwiegermutter zeitnah angelegt worden. Die Rückzahlung von Kapital und Zinsen sei nach Beendigung der Anlage in der Türkei erfolgt, nachdem das Geld zuvor nach Deutschland transferiert und über die Dresdner Bank wieder in der Türkei angelegt worden sei. Daher liege ein Treuhandverhältnis vor und die Klägerin sei berechtigt gewesen, die Gelder zu vermischen, um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Die Trennung der Gelder sei unter Zugrundelegung des eingezahlten Kapitals und der entsprechenden Beteiligung an der Gesamtsumme ohne weiteres möglich gewesen. Der Transfer des Geldes nach Deutschland sei durch Familienangehörige oder vertrauenswürdige fremde Personen in bar erfolgt. Die Geldgeber hätten bestätigt, dass sie Kapital und Zinsen erhalten hätten. Die Parteien hätten, da sich um enge Familienangehörige handeln würde, nicht alle Details des Treuhandverhältnisses schriftlich fixiert, sondern es würden mündliche Vereinbarung vorliegen, die schriftlich bestätigt worden seien. Die Klägerin hätte bereits zu Beginn der Auseinandersetzungen angeboten, dass alle Geldgeber nach Deutschland reisen würden, um die Zeugenaussagen vor dem Beklagten zu machen, was aber abgelehnt worden sei. 6 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 20. Januar 2009 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2009 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen die Zinseinnahmen aus den von der Schwägerin und der Schwiegermutter übergebenen Beträgen von 40.000 DM, 30.000 DM und weiteren 30.000 DM nicht berücksichtigt werden. 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte trägt vor, für die Zurechnung der Kapitaleinkünfte an einen Treugeber hätten die Kläger das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nachzuweisen. Ein verdecktes Treuhandverhältnis sei nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn es eindeutig vereinbart worden sei. Den hier erforderlichen Nachweis hätten die Kläger aber nicht erbracht, eine Treuhandvereinbarung hätten die Kläger nicht vorgelegt. Nach dem Wortlaut der Bescheinigungen, die nachträglich auf Vordrucken eines Steuerberaters gefertigt worden würden seien, wäre nur der Umstand einer Geldübergabe bestätigt. An dem für ein Treuhandverhältnis erforderlichen Einfluss des Treugebers auf den Treuhändler fehle es im Streitfall und es sei unklar, wie die angeblichen Treuhandgeber die ihnen zustehende Weisungsbefugnis tatsächlich hätten durchsetzen sollen. Darüber hinaus fehle es an der Erkennbarkeit nach außen, dass die Kläger in fremdem Interesse gehandelt hätten. 9 Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 hat der Beklagte, mit Schriftsatz vom 27. November 2009 haben die Kläger Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Entscheidungsgründe 10 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter entschieden hat, ist unbegründet. 1. 11 Die bei der TCMB durch die Kläger erzielten Zinseinnahmen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 DBA Türkei (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 13 K 2247/04 B, EFG 2008, 584; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2007 - 8 K 297/06, EFG 2008, 515; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 13 K 31/03, - 13 K 458/04, in juris). 2. 12 Einkünfte aus Kapitalvermögen werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt. Dies ist in der Regel derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapital zur Nutzung überlässt. Liegt ein Treuhandverhältnis vor, bei dem nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der AO die Wirtschaftsgüter dem Treugeber zuzurechnen sind, sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Treugeber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Ein zur abweichenden Zurechnung führendes verdecktes Treuhandverhältnis ist jedoch nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart worden und nachweisbar ist. Der Treugeber hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nachzuweisen. Ist der angebliche Treugeber, demgegenüber die Zurechnung nach den Behauptungen des Treuhänders erfolgen soll, nicht nachgewiesen, erfolgt nach § 159 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich die Zurechnung beim angeblichen Treuhänder (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2007 - 8 K 297/06, a.a.O.). 13 Nach § 159 Abs. 1 AO muss derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, nur als Treuhänder innehat, auf Verlangen nachweisen, wem die Rechte gehören. Anderenfalls ist das Finanzamt berechtigt, das Recht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen muss sich eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, dass die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint. Wesentliches inhaltliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung des Wirtschaftsguts ist daher die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und die damit korrespondierende Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber. Hinzu muss -zumindest im Grundsatz- die Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts kommen. Anders ausgedrückt muss der Treugeber das Treuhandverhältnis beherrschen. Kann er dies auf Grund der getroffenen Absprachen nicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis. Mit diesen Anforderungen geht einher, dass das Treuhandverhältnis im vorhinein klar und eindeutig vereinbart und dann auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sein muss. Zur konsequenten Durchführung einer Treuhandabrede gehört auch die klare Trennung von Eigenvermögen und Treugut (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 13 K 31/03, - 13 K 458/04, a.a.O.). 14 Nicht jede als "Treuhandvertrag" o. ä. bezeichnete Vereinbarung führt nach diesen Maßstäben auch zur steuerlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses, wobei bei der Frage, ob überhaupt ein Treuhandverhältnis glaubhaft dargelegt ist, auch auf die formellen Kriterien zurückgegriffen werden darf (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 13 K 2247/04 B, a.a.O.). 15 Nach diesen Maßstäben können die von den Klägern behaupteten Treuhandvereinbarungen steuerlich nicht anerkannt werden. 16 Aus den vorgelegten Bestätigungen geht zwar hervor, dass Frau Y. E. am 28. April 1992 treuhänderisch an die Klägerin einen Betrag von 30.000 DM zur Anlage bei TCMB übergeben haben soll. Diese Bestätigung ist durch Herrn G. E. erfolgt, der auch die weitere Bestätigung über die treuhänderische Übergabe eines Betrages von 40.000 DM, wohl am 27. Juli 1998, an die Klägerin zur Anlage bei der TCMB am 28. August 1998 bestätigt hat. Die hier dem Gericht vorliegenden Kopien weisen jedoch viele handschriftliche Eintragungen auf, aus denen bereits die behaupteten Daten nicht nachvollzogen werden können. Das Gericht misst aber dieser Bestätigung ohnehin keinerlei Beweiswert bei, da bereits die Existenz und das Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, die diese Bestätigung abgegeben haben soll, nicht nachgewiesen, sondern nur behauptet ist. Für den hier zu fordernden Nachweis ist insoweit ohne Bedeutung, ob der Beklagte ein Angebot zu einer Vernehmung des G. E. ausgeschlagen hat. Jedenfalls weisen die vorgelegten Bestätigungen, die ohne weiteres Gefälligkeitsbestätigungen sein können, nicht nach, dass ein Betrag in der bestätigten Höhe an die Klägerin übergeben worden sein soll. Insbesondere fehlen für die Nachvollziehbarkeit genauere Angaben zur Übergabe des Betrages hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, und für die behaupteten Modalitäten der Übergabe sind weitere Nachweise zu fordern. Die Kläger haben auch keine substantiierten Angaben zu der Geldübergabe gemacht und es erscheint unwahrscheinlich, dass Bargeld in einer derartigen Höhe anlässlich einer Reise im Gepäck transportiert wurde, ohne dass darüber schriftliche Nachweise -wenigstens hinsichtlich der Durchführung einer solchen Reise überhaupt- erbracht werden können. 17 Im Übrigen stellt sich für das Gericht die Frage, wie in der Türkei entsprechende Beträge in DM erzielt worden sein sollen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die angeblichen Treugeber über derartige Geldbeträge in DM überhaupt hätten verfügen können. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung, der der Zahlung von 40.000 DM am 13. Oktober 1999 an Frau G. Er. Auch hier ist die tatsächliche Existenz der Person nur behauptet worden und die vom Gericht dargelegten Zweifel hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und Umstände sowie des Vorhandenseins des Betrags bestehen hier in gleicher Weise. Somit scheitert die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bereits am Nachweis der tatsächlichen Durchführung der behaupteten Zahlungen. 18 Im Übrigen genügen die vorgelegten Bestätigungen keineswegs den vorgenannten formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, so dass die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses auch diesbezüglich nicht in Betracht kommt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.