Beschluss
4 V 1522/13
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2013:0724.4V1522.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Tatbestand 1 I. Die Antragsteller -Ast.- wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Einkommensteuerbescheid 2010. Im Streitjahr 2010 erzielten die verheirateten Ast. Einkünfte aus Rentenzahlungen sowie aus Versorgungsbezügen. 2 Mit Schreiben vom 31. August 2012 forderte der Antragsgegner -Ag.- die Ast. auf, eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 einzureichen. Grundlage war die OFD-Verfügung vom 13. August 2012, Az. O 2243 A - Z 14 5. Hiernach waren Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern. Die letzte Einkommensteuererklärung hatten die Ast. für das Jahr 2000 eingereicht. 3 Hintergrund dieser OFD-Verfügung ist das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, mit dem die Besteuerung der Renten und Pensionen neu geregelt worden ist. Aufgrund eines Listenverfahrens wurden die sog. Rentenbezugsmitteilungen von Ehegatten zusammengeführt und die voraussichtlich festzusetzende Jahressteuer ermittelt. Im Ergebnis sollten auf diese Art und Weise Renteneinkünfte der Besteuerung zugeführt werden, bei denen nach altem Recht (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2004) keine Steuer angefallen war. 4 Die Ast. wandten ein, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. März 2001 entsprechend verfügt gewesen sei. Die Einkommensverhältnisse der Ast. hätten sich seit dieser Zeit nicht gravierend geändert. 5 Nach weiterem Schriftverkehr setzte der Ag. die Einkommensteuer für 2010 mit Bescheid vom 30. Januar 2013 in Höhe von 796 € fest. Grundlage der Steuerfestsetzung bildeten die Einnahmen laut den Rentenbezugsmitteilungen bzw. die von Seiten des früheren Arbeitgebers der Astin. elektronisch übermittelten Daten. Auch die Krankenversicherungsbeiträge der Ast. wurden elektronisch zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wurden die steuerlichen Pauschbeträge berücksichtigt. 6 Ihren Einspruch hiergegen begründeten die Ast. damit, dass der Ag. mit dem Steuerbescheid 2000 erklärt habe, dass für die Folgejahre keine Steuererklärungen mehr einzureichen sei, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Ast. nicht grundlegend veränderten. Hierbei handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, an den der Ag. – nicht zuletzt auch aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes - gebunden sei. „Im Vertrauen auf den Bescheid 2000" hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet. 7 Der Ag. wies mit Entscheidung vom 3. Mai 2013 den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Über die hiergegen – im Wege der Klageerweiterung –erhobene Klage (4 K 1210/13) hat das Gericht noch nicht entschieden. 8 Mit Faxschreiben vom 25. April 2013, bei Gericht am 29. April 2013 eingegangen, begehren die Ast. die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013 durch das Gericht. Sie führen aus, dass sich der Ag. einer Aussetzung des Einkommensteuerbescheides verweigert habe. Ebenfalls mit Faxschreiben vom 25. April 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Ast. beim Ag. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Er bezog sich hierbei auf eine Mahnung der Finanzkasse des Finanzamts ... . Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 25. April 2013 lehnte der Ag. mit Schreiben vom 30. April 2013 ab. 9 Die Ast. beantragen die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013 durch das Gericht. 10 Der Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen. 11 Seiner Ansicht nach fehlt es bereits an der Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO-. Zudem habe eine Klage mangels Rechtmäßigkeitszweifeln offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Vollziehung habe für die Ast. auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Entscheidungsgründe 12 II. Der Antrag ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet. 13 1. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO) setzt nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO grundsätzlich voraus, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO). Diese besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO liegen im Streitfall nicht vor. 14 Der beim Ag. gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht am 29. April 2013 noch nicht abgelehnt. Die angemessene Frist zur Bescheidung des beim Ag. gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung war ebenfalls noch nicht abgelaufen (zur Frage der Angemessenheit einer solchen Frist: Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., 2010, § 69 Rz. 78 ff. m.w.N.). Soweit die Antragsteller eine Mahnung erhalten haben, stellt dies noch keine Maßnahme der Vollstreckung dar (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., 2012, § 259 Rz. 1), so dass der vorliegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch nicht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO zulässig ist. 15 2. Der Antrag wäre auch unbegründet. 16 a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 17 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Für die Begründung solcher Zweifel genügt es, wenn - nach Aktenlage - die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. die Nachweise bei Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 86). 18 b) Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2010 vom 30. Januar 2013. 19 aa) Für die Ast. bestand schon deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuer 2010, weil diese gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -AO- vom Ag. hierzu aufgefordert wurden. Zudem ergibt sich die Verpflichtung unmittelbar aus der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer -EStDV-, da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ast. mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer1 des Einkommensteuergesetzes -EStG 2010-, mithin mehr als 16.009 € (Stand 01.01.2010) betrug (§ 56 Satz 1 Nr. 1 a EStDV). 20 bb) Der Ag. war auch nicht aufgrund der Hinweismitteilung im Einkommensteuerbescheid 2000 gehindert, die Einkommensteuer für 2010 festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Ast. handelt es sich bei der Hinweismitteilung nicht um einen Verwaltungsakt, hier in Gestalt eines Freistellungsbescheides. Ein Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid, der nach dem Willen des Finanzamtes den Steuerpflichtigen davon unterrichtet, dass eine Steuer von ihm aufgrund des geprüften Sachverhalts dem Grunde nach überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum nicht gefordert werde (BFH vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10; vom 9. April 2008 II R 31/06 BFH/NV 2008,1435). Einen derartigen Regelungsgehalt hatte die Mitteilung des Ag. im Bescheid 2000 nicht. Denn diese Mitteilung bezog sich nicht auf eine Steuerforderung des Ag. bzw. eine Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Steuerzahlung, sondern auf die Abgabe von Steuererklärungen. 21 cc) Der Ag. war auch nicht aufgrund einer verbindlichen Zusage gehindert, eine Steuerfestsetzung für das Streitjahr durchzuführen. Eine solche verbindliche Zusage ist in dem Zusatz im Einkommensteuerbescheid 2000 nicht zu sehen. Das Finanzamt ist bei der Veranlagung nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung an eine bei einer vorhergehenden Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung grundsätzlich nicht gebunden, es sei denn, die Behörde hätte für künftige Steuerabschnitte in der Vergangenheit in einem konkreten Einzelfall eine verbindliche Zusage oder Auskunft gegeben. Das war jedoch, wie der Ag. ausführlich in der Einspruchsentscheidung dargestellt hat, nicht der Fall. Der Hinweis im Einkommensteuerbescheid 2000 beruhte offensichtlich auf der Auswertung der für 2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung, die eine Einkommensteuer von 0 DM ergab. Nur unter der Prämisse eines gleichbleibenden Sachverhaltes und einer unveränderten Rechtslage konnte der Ag. auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten. Hieran fehlt es angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes. 22 dd) Auch eine Bindung nach Treu und Glauben vermag der Senat nicht zu erkennen. Es fehlt bereits an hierfür ursächlichen Dispositionen der Ast. im Anschluss an den Hinweis im Einkommensteuerbescheid 2000. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Folgejahre ist keine Vermögensdisposition in diesem Sinn. Die Ast. haben auch nicht substantiiert dargelegt, für welche konkreten steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen sie deshalb keine Unterlagen aufbewahrt haben, weil sie davon ausgingen, diese nicht mehr steuerlich geltend zu machen. Hierbei ist auch die gesetzliche Wertung in § 207 Abs. 1 AO zu berücksichtigen. Dort ist die verbindliche Zusage im Rahmen einer Außenprüfung geregelt, die dann außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruhte, geändert werden. Die Finanzbehörde kann dem Bürger – letztlich zu Lasten der anderen Steuerzahler – nicht für die Zukunft die Anwendung einer ihn begünstigenden Gesetzeslage zusagen, wenn diese später wegfällt. Die Einhaltung einer Zusage kann vielmehr nur auf der Basis der geltenden Gesetze garantiert werden. Vorliegend hat sich die bei Erteilung des Hinweises im Steuerbescheid 2000 zugrunde gelegte Gesetzeslage mit Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 geändert. Demzufolge hat der Ag. auch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 Steuererklärungen bei den Ast. angefordert. 23 ee) Auch auf eine Verwirkung können sich die Ast. nicht berufen. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Tuns. Es greift ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechts-ausübung empfunden werden muss (Rechtsmissbrauch). Dabei reicht ein bloßes Untätigbleiben der Finanzbehörde in der Regel nicht aus, um einen Steueranspruch als verwirkt anzusehen. Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand) als auch, dass der Steuerpflichtige tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (Vertrauensfolge). Der Steuerpflichtige soll davor geschützt werden, erhebliche Nachteile zu erleiden, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig geltend gemacht hätte. Ein solcher vom Ag. begründeter Vertrauenstatbestand ist vorliegend nicht erkennbar (wie hier auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 7 K 2010/12 E –, EFG 2010, 262). 24 c) Eine Aussetzung des angefochtenen Bescheids ist auch nicht wegen Vorliegens einer unbilligen Härte geboten (§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO). Hiervon wäre nur auszugehen, wenn bei Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohten, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen wären oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 105). Hierzu ist nichts vorgetragen und auch nach Aktenlage nichts erkennbar. III. 25 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 26 2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 i.V.m. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht erfüllt sind.