Urteil
6 K 1486/11
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGRLP:2014:0508.6K1486.11.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob für einen Friseursalon ein Totalgewinn erzielbar ist. 2 Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. 3 Der Kläger hat als technischer Angestellter bei der X Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. 4 Die Klägerin ist Friseurmeisterin. Sie betreibt seit 1992 einen kleinen Frisiersalon, seit 1994 in dem den Klägern je zur Hälfte gehörenden Haus. Die Fläche des Frisiersalons beträgt 26,66% der Gesamtfläche. Die Klägerin mietete den dem Kläger gehörenden Hälfteanteil an. 5 In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete der Frisiersalon Verluste in Höhe von insgesamt 66.681,29 €. 6 Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin Einnahmen nur aus unentgeltlichen Wertabgaben. Die erklärten Betriebsausgaben betrugen 8.452,66 €. Sie setzten sich zusammen aus der an den Kläger gezahlten Miete in Höhe von 1.560,00 €, anteiligen Hauskosten in Höhe von 3.835,24 €, Abschreibungen auf Sachanlagen in Höhe von 1.032 €, sowie weiteren Positionen, in denen Steuerberatungskosten, Versicherungen, Vorsteuern und andere Aufwendungen enthalten waren. 7 Für das Jahr 2007 erkannte der Beklagte den erklärten Verlust in Höhe von 8.166,75 € mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. 8 Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen. 9 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin habe im Jahr 1992 den Frisiersalon mit einem Sitzplatz und einem Waschbecken in ihrer Mietwohnung eingerichtet. Bereits im Jahr 1993 habe sie einen erheblichen Umsatz und nur einen geringen Verlust erzielt. Ab 1994 sei der Salon im eigenen Haus erweitert worden auf 2 Waschbecken und 4 Sitzplätze. Bedingt durch die Umbauarbeiten und die Schwangerschaft der Klägerin habe diese im Jahr 1994 den Salon nicht in Vollzeit betreiben können. Nach der Geburt ihrer Tochter habe die Klägerin den Salon durch die Beschäftigung einer Mitarbeiterin am Laufen gehalten. Im Jahr 1996 sei der Umsatz erheblich gesteigert worden; ein positives Ergebnis sei nur knapp verfehlt worden. Im Jahr 1999 habe die Klägerin ihr zweites Kind zur Welt gebracht; dies habe wiederum zu einem Einbruch geführt. Während ihrer dreijährigen Erziehungsphase habe die Klägerin den Salon phasenweise mit Personal weiter geführt. Im Anschluss an diese Zeit sei eine positive Entwicklung eingetreten; im Jahr 2003 sei ein Gewinn erwirtschaftet worden. Im Jahr 2004 sei die Klägerin an Krebs erkrankt. Bedingt durch Operationen und Chemotherapie habe die Klägerin den Salon nur stundenweise betreiben können. Eine Schließung sei für die Klägerin dennoch nie in Betracht gekommen, auch weil sie für ihre Rente arbeiten müsse. Ab dem 2. Halbjahr 2009 habe die Klägerin wieder öfter geöffnet und seit 2011 habe sie wieder feste Öffnungszeiten. Seit 2012 erwirtschafte die Klägerin Gewinne; ihre monatlichen Umsätze lägen zwischen 1.000 und 1.200 €; Mietaufwendungen fielen nicht an. Bis zur Rente im Jahr 2034 könne die Klägerin durchaus noch einen Totalgewinn erreichen. 10 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 7. Januar 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2011 dahin zu ändern, dass der erklärte Verlust der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.167 € anerkannt wird. 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, gemäß dem BFH-Urteil vom 15.06.2006 – XI R 58/04 müsse der Steuerpflichtige auf eine längere Verlustperiode ggf. mit Umstrukturierungsmaßnahmen reagieren oder den Betrieb einstellen. 13 Die Klägerin habe für die in 17 Jahren erzielten Verluste im Wesentlichen persönliche Ereignisse angeführt. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass sie Maßnahmen ergriffen habe, um positive Ergebnisse zu erzielen. 14 Die Klägerin habe seit 2004 einen Grad der Behinderung von 80% und beziehe Erwerbsunfähigkeitsrente. 15 Dass die Klägerin ihren Betrieb nicht habe aufgeben müssen, liege in erster Linie daran, dass ihre Verluste mit den positiven Einkünften des Klägers hätten ausgeglichen werden können und dass der Friseursalon sich im eigenen Haus befinde. 16 Nach ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung für 2009 lebten die Kläger seit dem 01.09.2010 getrennt. Die Klägerin sei bereits im Februar 2010 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Ihren Frisiersalon habe sie zum 01.12.2010 nach W verlegt. Die geänderten Verhältnisse hätten u.U. für künftige Veranlagungszeiträume Auswirkungen, seien aber für das Streitjahr nicht zu berücksichtigen. 17 Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO). Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist nicht begründet. 19 Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO). 20 Ergänzend wird ausgeführt: 21 Das Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt wurden. Zu betrachten ist ausschließlich das Streitjahr 2007. 22 In 2007 war die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage, zu arbeiten. Deshalb hätte sie ihre Kostensituation der Einnahmenseite anpassen müssen. 23 Zuzugestehen ist der Klägerin, dass sie die Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme im vollen Umfang vorhalten musste. Insoweit entstandene Kosten können ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, wenn die Heilungsprognose gut war und der Umsatzausfall somit nur einen begrenzten Zeitraum betroffen hätte. Hierfür wäre allerdings erforderlich, dass der Betrieb seiner Struktur nach geeignet war, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigen allerdings, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren. 24 Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass ohne den Ausgleich der Verluste mit den Einkünften des Klägers und ohne die Ersparnis der Anmietung von Räumen die Klägerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre. 25 Die Analyse der Einnahmen- und Kostenseite ergibt folgendes: 26 Die Klägerin hat Aufwendungen für Miete (in 2007 in Höhe von 1.560 €) und für anteilige Hauskosten (26,66% Flächenanteil, davon ½). Diese Positionen betragen in 2007 zusammen 5.395,24 €. 27 Die restlichen Kosten entfallen auf Abschreibungen auf Anlagevermögen (1.032 €), Versicherungen (712,24 €), Steuerberatungskosten (331,40 €), gezahlte Vorsteuern (208,01 €) und verschiedene nicht näher spezifizierte Kosten (773,77 €). 28 Umsatzerlöse hatte die Klägerin in 2007 keine. 29 In den Vorjahren 2005 und 2006 war die Situation im Wesentlichen ähnlich, nur dass die Hauskosten in 2007 wegen Instandhaltungsaufwendungen deutlich höher waren. 30 Die Verluste beruhen also zum weit überwiegenden Teil auf Miete, Hauskosten und Abschreibungen. Dabei handelt es sich um Aufwendungen, denen keine tatsächlichen Ausgaben entsprechen, bzw. Ausgaben „die in der Familie bleiben“. Nur deshalb können diese Aufwendungen über Jahre hinweg verkraftet werden, ohne dass entsprechende Einnahmen da sind. Soweit echte Ausgaben angefallen sind (z.B. Versicherungen), konnten diese aufgrund des positiven Einkommens des Klägers beglichen werden. Ohne diese Ausgleichsmöglichkeit hätte die Klägerin ihren Betrieb längst aufgeben müssen, da sie weder über Rücklagen aufgrund in der Vergangenheit erwirtschafteter Gewinne verfügte, noch bei der gegebenen betrieblichen Struktur einen Überbrückungskredit erhalten hätte. 31 Auch die in den Vorjahren erzielten Verluste zeigen, dass diese struktureller Natur waren. Die Klägerin war aufgrund verschiedener privater Umstände über Jahre hinweg nicht in der Lage, in Vollzeit zu arbeiten. Aufgrund dessen fehlten die notwendigen Einnahmen, um die Kosten auszugleichen. Maßnahmen zur Änderung der Kostensituation wurden nicht ergriffen. Vielmehr wurde der Betrieb in unveränderter Weise fortgeführt; die Kläger konnten sich dies leisten, weil der überwiegende Teil der Kosten ohnehin angefallen ist, bzw. „in der Familie blieb“ und der restliche Teil der Kosten durch Einkünfte des Klägers ausgeglichen werden konnte. 32 Möglicherweise kann ab dem Jahr 2009 von einer neu entstandenen Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden. Rückwirkung auf das Streitjahr 2007 könnte diese jedoch nicht entfalten. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.