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Urteil

3 K 1280/18

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2018:1119.3K1280.18.00
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Leitsätze
1. Anschaffungskosten, die einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehen, sind in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen(Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.40) (Rn.66) . 2. Die erfolgswirksame Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung erfassten Anschaffungskosten ist nicht von der Handhabung bei der Gesellschaft abhängig(Rn.41) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.50) (Rn.67) .
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anschaffungskosten, die einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehen, sind in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen(Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.38) (Rn.40) (Rn.66) . 2. Die erfolgswirksame Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung erfassten Anschaffungskosten ist nicht von der Handhabung bei der Gesellschaft abhängig(Rn.41) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.50) (Rn.67) . I. Die Klage wird abgewiesen. II. Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Die Revision wird zugelassen. 1. Weder die Veräußerer der von dem Beigeladenen im Streitjahr erworbenen Gesellschaftsanteile, F. N. und B. B., noch die bis zum Abschluss des notariellen Vertrags am 7. Mai 2015 nießbrauchsberechtigten M. N. und A. N. waren nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen. Dabei kann offenbleiben, ob die früheren Nießbrauchsberechtigten ausgeschiedene Mitberechtigte darstellen, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist, und damit i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt sind. Denn die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Höhe des für den Beigeladenen festgestellten Ergebnisses einer Ergänzungsrechnung und damit mittelbar gegen die Höhe der Gesamteinkünfte der Gesellschaft; die Verteilung der Einkünfte auf die übrigen Gesellschafter oder Mitberechtigten ist nicht streitig. Eine Entscheidung kann demnach – was das Erfordernis einer Beiladung entfallen lässt (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 16. Dezember 1981 I R 93/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474; vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 6. März 1990 VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558) – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtliche Folgen für die früheren Gesellschafter und Nießbrauchsberechtigten auslösen. 2. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Blatt 18, 21 und 47 der Gerichtsakte) nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29. Mai 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat der Feststellung dem Grunde nach zu Recht einen aus einer für den Beigeladenen geführten Ergänzungsrechnung folgenden Verlust zu Grunde gelegt (nachfolgend a), wobei er – ebenfalls zutreffend – die AfA unabhängig von der Handhabung bei der Klägerin bestimmt hat (nachfolgend b). Auch kommt im Streitfall keine über den von dem Beklagten zu Grunde gelegten AfA-Satz hinausgehende Verteilung der anteilig auf die Gebäude der Klägerin entfallenden Anschaffungskosten in Betracht (nachfolgend c). Zudem bemisst sich die im Rahmen der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigende AfA nach den gesamten Anschaffungskosten des Beigeladenen und nicht – wie es dem Antrag der Klägerin zu Grunde liegt – lediglich nach dem Teil, der die anteilig auf den Beigeladenen entfallenden fortgeschriebenen Anschaffungskosten der Aktiva der Klägerin überschreitet (nachfolgend d). a) Die – ihrer Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Anschaffungskosten des Beigeladenen sind in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen. aa) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68; vom 28. September 1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68). Insbesondere ist eine Ergänzungsbilanz bei einem entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils erforderlich, um das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen. Da der Erwerber eines Mitunternehmeranteils die bestehenden Vermögensrechte aus der Beteiligung und damit auch das Kapitalkonto seines Vorgängers übernimmt, erfordert der bilanzielle Ausweis des Anschaffungspreises des Erwerbers für seinen Anteil an der Personengesellschaft, dass in einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsrechnung (Ergänzungsbilanz) das Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706; vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804). Einer solchen Berichtigung bedarf es auch, wenn ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft gegen eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen eintritt und die sich daraus ergebenden Anschaffungskosten bilanziell nicht vollständig in dessen Kapitalkonto ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847). Bezugsgrößen sind einerseits das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und andererseits die Anschaffungskosten bzw. der Wert der in die Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 12. Juli 2012 IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728; IV R 12/11, BFH/NV 2013, 200). bb) Diese Grundsätze gelten – wovon auch die Beteiligten ausgehen – ebenso für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft. (1) Die für die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn die Personengesellschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Die Anschaffungskosten für einen entgeltlich erworbenen Mitunternehmeranteil sind dann in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, soweit sie in der Einnahmen-Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 13/07, BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993). An die Stelle des Kapitalkontos treten die anteilig im Umfang der erworbenen Beteiligung auf den Gesellschafter entfallenden Buchwerte derjenigen Wirtschaftsgüter, die nach den auch für die Einnahmen-Überschussrechnung geltenden Vorschriften über AfA oder Substanzverringerung von der Gesellschaft zu erfassen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG i.V.m. §§ 7 ff. EStG). (2) Vor diesem Hintergrund sind auch Anschaffungskosten für die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen. Denn – zum einen – sind die Einnahmen-Überschussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG und die Ermittlung der Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zwar insoweit miteinander vergleichbar, als es in beiden Fällen an der Aufstellung einer Bilanz – und damit an einem Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters – fehlt. Jedoch folgt zugleich sowohl aus § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG als auch aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, dass die Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerung zu befolgen sind und mithin in beiden Fällen die fortgeführten Anschaffungskosten der gesamthänderisch gehaltenen Wirtschaftsgüter als Bezugsgröße des Werts der Beteiligung des eintretenden Gesellschafters vorhanden sind. Zum anderen ist auch im Fall von vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Erfassung von Anschaffungskosten eines eintretenden Gesellschafters in einer Ergänzungsrechnung geboten, um eine Besteuerung nach Maßgabe des individuellen durch die Erzielung der Einkünfte veranlassten Aufwands sicherzustellen. Andernfalls müsste der eintretende Gesellschafter bei einem Auseinanderfallen der Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Gesellschaft auf der einen Seite und der auf diesen entfallenden fortgeführten Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter der Gesamthand auf der anderen Seite gemeinschaftlich erzielte Einkünfte versteuern, die zum Teil durch eigene Aufwendungen – in Form der die anteilig auf ihn entfallenden fortgeführten Anschaffungskosten übersteigenden Aufwendungen für den Erwerb des Gesellschaftsanteils – gemindert wurden. Zugleich stellt die Erfassung der Anschaffungskosten in einer Ergänzungsrechnung und deren aufwandswirksame Fortentwicklung – im Gegensatz zur vollumfänglichen Abzugsfähigkeit im Anschaffungszeitpunkt – die zeitgerechte Zuordnung der Vermögensaufwendungen sicher. b) Die erfolgswirksame Auflösung der in der Ergänzungsrechnung eines Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ausgewiesenen Anschaffungskosten ist – wovon wiederum auch die Beteiligten ausgehen – nicht von der Handhabung bei der Gesamthand abhängig. aa) Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich nicht als Erwerb des Gesellschaftsanteils als Wirtschaftsgut, sondern als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180; vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261). Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils gegen Zahlung eines Entgelts, das den Betrag des übergehenden Kapitalkontos übersteigt, wird vermutet, dass das Entgelt auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens entfällt. Nur wenn und soweit feststeht, dass stille Reserven oder nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter nicht vorhanden sind, kommt ggf. ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1975 IV R 129/71, BFHE 116, 335, BStBl II 1975, 807; vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224)). Soweit danach das über das übergehende Kapitalkonto hinaus geleistete Entgelt auf zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter entfällt, entstehen dem Erwerber des Gesellschaftsanteils Anschaffungskosten für die betreffenden Güter, die über die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgehen. Diese sind in einer von der Gesellschaft aufzustellenden Ergänzungsbilanz für den Anteilserwerber auszuweisen und mit dem Abgang oder Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter gewinnwirksam aufzulösen (BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745). bb) In der Ergänzungsbilanz erfasste Anschaffungskosten eines eingetretenen Mitunternehmers sind so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Auflösung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig. Vielmehr sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte (BFH-Urteil vom 20. November 2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34). cc) Diese Grundsätze gelten für die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft entsprechend. Zwar fehlt im Bereich des § 21 EStG – ebenso wie im Bereich der übrigen Überschusseinkünfte – mangels ausdrücklicher Verweisung ein dem § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG vergleichbarer systematischer Zusammenhang zwischen durch einzelne natürliche Personen erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der gemeinschaftlichen Erzielung durch eine Personengesellschaft. Jedoch sind sowohl gewerblich tätige Personengesellschaften als auch vermögensverwaltende Personengesellschaften zivilrechtlich als Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestaltet; die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte sind nach der – in § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum Ausdruck gebrachten – Grundentscheidung ebenso wie im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gesellschaftern zuzurechnen und dort – ebenso wie bei einer Betätigung als Einzelperson – der Besteuerung zu unterwerfen. Zudem erwirbt zivilrechtlich sowohl der in eine gewerblich tätige Personen(handels)gesellschaft als auch der in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eintretende Gesellschafter (ideelle) Anteile an den einzelnen zum gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Anhaltspunkte dafür, dass der Steuergesetzgeber trotz dieser zivilrechtlich identischen Ausgangslage die gemeinschaftliche Erzielung von Überschusseinkünften insoweit abweichend regeln wollte, sind – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – nicht ersichtlich. Vielmehr sind nach der – im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften uneingeschränkt anwendbaren (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679) – Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO – abweichend von der zivilrechtlichen Zuordnung – Wirtschaftsgüter, die – wie im Fall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit – wie im Fall der Besteuerung der Gesellschafter nach dem Einkommen (BFH-Urteile vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFHE 162, 304, BStBl II 1992, 211; vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33) – eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Aus § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Vielmehr bedarf es dieser Fiktion lediglich aufgrund des Umstandes, dass es – anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft – im Fall des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften in Bezug auf die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft an einem zivilrechtlichen Veräußerungsvorgang – und damit auch an einem Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG – fehlt, auch wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BFH 162, 304, BStBl II 1992, 211). Eine (Negativ-)Aussage über die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG geltenden steuerlichen Zuordnungsregelungen für Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft kann dieser Regelung nicht entnommen werden. Die damit – jedenfalls in Bezug auf AfA auf in einer Ergänzungsrechnung erfasste Anschaffungskosten – erforderliche Gleichstellung des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit einem Mitunternehmer – und damit zugleich mit einer Einzelperson – gilt umso mehr, als nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG und §§ 4 Abs. 1 Satz 9, Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 6 EStG sowohl für Überschusseinkünfte auf der einen Seite und als auch für Gewinneinkünfte – und mithin auch für Gewinnanteile eines Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – auf der anderen Seite – insoweit identisch – auf die Anwendung des § 7 EStG verwiesen wird. c) Nach diesen Maßstäben können im Streitfall AfA für die in der Ergänzungsrechnung des Beigeladenen ausgewiesenen, auf das Gebäude entfallenden – ihrer Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Anschaffungskosten grundsätzlich abweichend von der Handhabung bei der Klägerin abgesetzt werden. Jedoch scheidet eine über den von dem Beklagten angenommenen, auf einer Nutzungsdauer von 30 Jahren beruhenden AfA-Satz von 3,33 % hinausgehende Verteilung der Anschaffungskosten aus. aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen). Davon abweichend sind bei Gebäuden, soweit sie – wie bei der ausschließlich vermögensverwaltend tätigen Klägerin – nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die – wovon im Streitfall auszugehen ist – nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt worden sind, jährlich 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur vollen Absetzung als AfA abzuziehen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Beträgt in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 50 Jahre, so können stattdessen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Als Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG definiert § 11c Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) den Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige – wie hier der Beigeladene, auf den für Zwecke der AfA-Bemessung i.R. der Ergänzungsrechnung abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34) – nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung (§ 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV). bb) Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie die rechtlichen Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands beeinflussen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (BFH-Urteile vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310; vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474; vom 19. November 1997 X R 78/94, BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899). Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA jedoch nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (BFH-Urteile in BFHE 184, 522, BStBl II 1998, 59; in BFH/NV 2008, 1310; vom 15. Februar 1989 X R 97/87, BFHE 156, 423, BStBl II 1989, 604). Hierfür, d.h. für die Annahme einer die technische Nutzungsdauer unterschreitenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer, bedarf es ausreichend greifbarer Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bei der – prognostischen – Bestimmung der tatsächlichen Nutzungsdauer auch ungewisse künftige Ereignisse zu beurteilen sind, kann im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG keine Gewissheit über die kürzere Nutzungsdauer, sondern nur eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung gefordert werden, bei der alle – vom Steuerpflichtigen darzulegenden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267) – technischen und wirtschaftlichen Umstände des betreffenden Objekts Berücksichtigung finden (BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; Niedersächsisches Finanzgericht – FG –, Urteil vom 7. September 1993 I 637/88, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1994, 96; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 23. Januar 2001 8 K 6294/95, EFG 2001, 675). Ob die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer i.S. von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG spricht, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall, deren Beurteilung der Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176; in BFH/NV 2008, 1310). cc) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung durch den Beigeladenen eine tatsächliche Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren aufwies. So behauptet die Klägerin nicht, dass der Zeitraum, in dem sich das Gebäude der Klägerin technisch abnutzt, – gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung durch den Beigeladenen – weniger als 50 Jahre beträgt. Vielmehr geht sie davon aus, dass der „technische Zustand noch tragbar sei“. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung oder Verwertung des Gebäudes innerhalb eines Zeitraums von weniger als 50 Jahren endgültig entfällt. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass mit dem Nachvertrag vom 27. September 2010, mit dem der Mietvertrag bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde, „bereits angeklungen“ sei, dass eine Verlängerung über diesen Termin hinaus mit einer Generalsanierung des Marktes verbunden sein müsse, was der Mieter auch noch einmal kurz nach Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen geltend gemacht habe, ergibt sich daraus – anders als die Klägerin meint – nicht, dass das Gebäude nach dem Auslaufen des Mietvertrags nicht mehr weiter vermietbar sein wird. Zum einen gibt die Klägerin damit lediglich die Einschätzung der Mieterin wieder, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie (auch) von deren wirtschaftlichen Interessen getragen ist. Zum anderen schließt dies – selbst wenn man eine fehlende Nachfrage von Mietern aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels annimmt – schon mangels einer Gegenüberstellung der Eigenschaften des Gebäudes und den Anforderungen, welche andere mögliche Nutzer stellen, nicht aus, dass das Gebäude – sei es durch eine Vermietung für andere Zwecke, sei es durch Veräußerung – über einen Zeitraum von 50 Jahren rentabel genutzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als weder der Dauer des bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses (BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670) noch einer unbestimmten zukünftigen Nutzung (Hessisches FG, Urteil vom 11. März 1992 9 K 901/89, EFG 1992, 438) Bedeutung für die Bestimmung der (anderweitigen) Nutzungsmöglichkeiten zukommt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten „Stellungnahme Restnutzungsdauer“ des Planungsbüros R vom 7. Dezember 2017. So soll danach zwar die „wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer“ von Einkaufsmärkten 30 bis 50 Jahre betragen. Auch könne von einer wirtschaftlichen und technischen Restnutzungsdauer von ca. zehn Jahren ausgegangen werden. Jedoch enthält die Stellungnahme – über den unspezifischen Hinweis auf einen „sehr großen Renovierungsstau“ hinaus – weder Anhaltspunkte dafür, dass der Zustand des Gebäudes eine Verwendung zur Einkünfteerzielung über zehn Jahre hinaus ausschließt, noch dafür, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung lediglich für den genannten Zeitraum möglich ist. Unerheblich ist, ob – wie es die Klägerin geltend macht – die im Rahmen der Gesamthandsbilanz angesetzte Nutzungsdauer von 30 Jahren zum Zeitpunkt des Eintritts des Beigeladenen bereits abgelaufen war. Es kommt für die Bestimmung der Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, sondern auf die Gesamtnutzungsdauer in der Hand des jeweiligen Steuerpflichtigen – im Streitfall des Beigeladenen, für den die Ergänzungsrechnung aufgestellt wird – an (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1971 VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176). dd) Dies geht zu Lasten der Klägerin, die nach allgemeinen Grundsätzen für eine von der gesetzlichen Typisierung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abweichende kürzere Nutzungsdauer die Feststellungslast trägt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Mai 2017 2 K 87/16, EFG 2017, 1418). Im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung war es nicht geboten, Beweis zu erheben. Insbesondere würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens es der Klägerin – woran es bisher fehlt – erst ermöglichen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer darzulegen und weitere Beweismittel zu benennen. Soweit der Beklagte im Rahmen der für den Beigeladenen aufzustellenden Ergänzungsrechnung AfA in Höhe von 3,33 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten – und damit einen von der Typisierungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abweichenden AfA-Satz – zu Grunde gelegt hat, ist der Senat an einer zu Lasten der Klägerin und des Beigeladenen abweichenden Beurteilung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gehindert. d) Der Beklagte hat zu Recht die gesamten Anschaffungskosten des Beigeladenen auf die Aktiva der Gesellschaft verteilt und davon ausgehend – unter Abzug der anteiligen, im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesamthand angesetzten AfA-Beträge – die Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG berechnet. aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die im Fall eines entgeltlichen Erwerbs eines Mitunternehmeranteils aufzustellende Ergänzungsbilanz lediglich den Teil der Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter enthält, der über die in der Gesellschaftsbilanz ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft hinausgeht (BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; s. auch Wendt, Finanz-Rundschau 2015, 555), und damit zur Bestimmung der sich aus der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers ergebenden AfA ausschließlich die in der Ergänzungsbilanz erfassten Mehrwerte maßgeblich sind, während hinsichtlich der bei der Gesamthand ausgewiesenen Buchwerte die AfA der Personengesellschaft weitergeführt werden (so Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rz 251; Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz F 239; Carlé in Korn, EStG, § 15 Rz 197; Richter/Markl, in Lademann, EStG, § 15 Rz 828), oder, ob die gesamten Anschaffungskosten auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen, davon ausgehend die Absetzungsbeträge zu berechnen und im Anschluss von dieser Summe die sich im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesamthand ergebenden AfA-Beträge abzuziehen sind, soweit sie auf den eingetretenen Mitunternehmer entfallen (so Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Dezember 2016, BStBl I 2017, 34 „Beispiel 1“; ebenso Wacker in Schmidt, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz 465; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Rz 500 „planmäßige Abschreibungen“; Freikamp, Der Betrieb 2015, 1063; Bolk, Deutsche Steuer Zeitung 2015, 472, 474). bb) Dies kann offen bleiben, da jedenfalls in Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erworben wird, die – im Bereich der Mitunternehmerschaften durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängte (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691) – Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gebietet, in der Ergänzungsrechnung die gesamten Anschaffungskosten des eintretenden Gesellschafters auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen. Nach dieser Vorschrift sind Gesamthandsgemeinschaften – und damit auch die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – für Zwecke der Besteuerung der Gesamthänder nach dem Einkommen als Bruchteilsgemeinschaft anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820; vom 11. März 1992 II R 157/87, BFHE 167, 174, BStBl II 1987, 543; vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679). Anders als möglicherweise im Fall von Personengesellschaften, die ein gewerbliches Unternehmen betreiben – mit der Folge, dass dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Geschäftsvorfälle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig zuzurechnen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) –, beziehen sich die steuerlichen Anschaffungskosten eines neu eintretenden Gesamthänders bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften in jedem Fall nicht lediglich auf die nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesellschaft ausgewiesenen Werte (stille Reserven), sondern auf den gesamten von ihm erworbenen Bruchteil an den zivilrechtlich im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgütern. In der Folge sind in der Ergänzungsrechnung eines neu eintretenden Gesellschafters – im Rahmen einer „Bruchteilsbilanz“ (vgl. Wacker in Schmidt, a.a.O., § 15 Rz 460) – dessen gesamte Anschaffungskosten – und nicht lediglich „Mehr-Anschaffungskosten“ – auszuweisen. Für eine Berücksichtigung eines vorherigen Anschaffungsvorgangs durch die Gesellschaft – und damit einer insoweit abweichenden Bemessung der AfA – bleibt im Rahmen der Besteuerung des Gesellschafters kein Raum; der sich im Rahmen der Einkünfteermittlung auf Ebene der Gesellschaft errechnende AfA-Betrag ist von dem Ergebnis der Ergänzungsrechnung in Abzug zu bringen. cc) Da die Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Wirtschaftsgüter der Gesamthand und die Nutzungsdauer der Hof- und Wegebefestigung sowie der Betriebsvorrichtung zwischen den Beteiligten nicht in Streit stehen und Anhaltspunkte dafür, dass diese Bewertung unzutreffend ist, weder dargetan noch ersichtlich sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO kam von vornherein nicht in Betracht; der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 4. Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der – soweit ersichtlich jedenfalls für vermögensverwaltende Personengesellschaften noch nicht abschließend höchstrichterlich entschiedenen – Frage der Rechtsfolgen einer zwischen Gesamthands- und Ergänzungsbilanz abweichenden AfA-Bemessung kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, in welcher Höhe im Streitjahr (2015) Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen einer für den Beigeladenen geführten Ergänzungsrechnung anzusetzen sind. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erzielt Einkünfte aus der Verpachtung eines in ihrem Eigentum stehenden Lebensmittelmarktes in S. Zunächst waren im Streitjahr vier natürliche Personen (F. N., B. B., C. G. und M. T.) zu jeweils 25% als Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt. An den Gesellschafterstellungen waren Nießbrauchsrechte zu Gunsten von M. N., A. N. und K. N. bestellt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Übergabeverträge vom 29. April 2004, vom 10. Dezember 2010 und vom 20. September 2011. Mit Vertrag vom 7. Mai 2015 übertrugen F. N. und B. B. – mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter – ihre Anteile an der Klägerin für 480.000 € an den Beigeladenen. Die auf diesen Anteilen lastenden Nießbrauchsrechte zu Gunsten von A. N. und M. N. wurden gleichzeitig aufgehoben, während die auf den Gesellschaftsanteilen der übrigen Mitgesellschafter (C. G. und M. T.) lastenden Nießbrauchsrechte zu Gunsten von K. N. bestehen blieben. Ein Entgelt für den Nießbrauchsverzicht war nicht zu zahlen. Die Nebenkosten für die Anschaffung der Beteiligung betrugen 3.377,42 €. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag über den Kauf und die Abtretung von GbR-Anteilen vom 7. Mai 2015. Die fortgeschriebenen Anschaffungskosten sämtlicher Aktiva der Klägerin betrugen zum 7. Mai 2015 insgesamt 375.451,18 € (Grund und Boden: 137.940,41 €; Geschäftsbauten: 211.088,09 €; Außenanlagen: 1 €; Hof- und Wegebefestigungen 1 €; Betriebsvorrichtung: 25.685,34 €; Betriebsausstattung: 735,34 €). Die Klägerin fügte ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr eine Ergänzungsrechnung für den Beigeladenen bei, aus der sich ein Abschreibungsbetrag von 29.648,43 € ergab. Dabei verteilte die Klägerin den sich aus der Differenz von Anschaffungskosten des Beigeladenen und anteiligen Buchwerten ergebenden Betrag von 295.651,83 € (= 483.377,42 € ./. (375.451,18 € / 2)) wie folgt auf die Wirtschaftsgüter der Klägerin: Grund und Boden 0 € Geschäftsbauten 205.000 € 10 Jahre Restnutzungsdauer Hof- und Wegebefestigung 60.000 € vier Jahre Restnutzungsdauer Betriebsvorrichtung 30.651,83 € zwei Jahre Restnutzungsdauer Der jährliche Abschreibungsbetrag von 50.825,92 € (= 205.000 € / 10 + 60.000 € / 4 + 30.651,83 € / 2) wurde für das Streitjahr mit 7/12 angesetzt. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung mit 109.435 € fest, denen Einkünfte aus „Gesamtvermögen“ in Höhe von 122.168 € sowie Einkünfte aus „Ergänzungsvermögen“ in Höhe von -12.733 € zu Grunde lagen. Auf den Beigeladenen entfielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.899,35 €, die sich aus nicht nach Quote verteilten Einkünften aus „Gesamtvermögen“ in Höhe von 35.632,35 € sowie einem Verlust aus Ergänzungsvermögen in Höhe von 12.733 € zusammen setzten. Aus der Anlage zu dem Bescheid ergab sich folgende – von dem Beklagten geschätzte – Aufteilung auf die Wirtschaftsgüter der Klägerin: Grund und Boden 20.000 € Geschäftsbauten 200.000 € Hof- und Wegebefestigung 50.000 € Betriebsvorrichtung 25.651,83 € Zudem ergaben sich aus der Anlage zu dem Bescheid für das Streitjahr folgende Abschreibungsbeträge: Geschäftsbauten 2.334 € = 200.000 € * 2% * 7 / 12 Hof- und Wegebefestigung 2.917 € = 50.000 € / 10 * 7 / 12 Betriebsvorrichtung 7.482 € = 25.651,83 € / 2 * 7 /12 Für die übrigen (ausgeschiedenen) Gesellschafter der Klägerin wurden folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt: K. N. 61.084,00 € M. N. 16.702,65 € A. N. 8.749,00 € F. N. 0,00 € B. B. 0,00 € C. G. 0,00 € Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, der Beigeladene könne die Abschreibung in der Ergänzungsrechnung nach der verbleibenden, gesondert zu bestimmenden Restnutzungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter berechnen. Diese betrage im Streitfall für die Geschäftsbauten zehn Jahre, für die Hof- und Wegebefestigung vier Jahre. Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren sei nicht nachvollziehbar, wobei die Nutzungsdauer nach Fertigstellung des Gebäudes nur mit 35 Jahren angenommen worden sei. Ab Beginn der Nutzung sei von einer tatsächlichen Nutzungsdauer i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 30 Jahren ausgegangen worden. Bei dem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei der Kaufpreis ins Verhältnis zu den bei der Gesellschaft ausgewiesenen Werten der (mittelbar erworbenen) gesamthänderisch gebundenen Wirtschaftsgütern zu setzen. Es bestehe keine Bindung an die Methode der AfA oder die Nutzungsdauer auf Gesamthandsebene. Vielmehr bestimmten sich die AfA in der Ergänzungsrechnung nach den neu zu ermittelnden Restnutzungsdauern der jeweiligen Wirtschaftsgüter. Mit Schreiben vom 16. November 2017 führte der Beklagte aus, in Anlehnung an die ursprüngliche Nutzungsdauer könne auch bei der (anteiligen) Anschaffung durch den neuen Gesellschafter die seinerzeit festgestellte, kürzere Nutzungsdauer von 30 Jahren zu Grunde gelegt werden. Die von der Klägerin angenommene Nutzungsdauer von zehn Jahren sei bisher weder nachgewiesen noch nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden. Nach derzeitiger Aktenlage ergäben sich gegenüber dem Feststellungsbescheid geringere Abschreibungen für den Beigeladenen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Auflistung im Schreiben vom 16. November 2017 (dort S. 2). Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2018 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Vermietung von Verpachtung mit 112.568 € fest, denen Einkünfte aus „Gesamtvermögen“ in Höhe von 122.168 € sowie Einkünfte aus „Ergänzungsvermögen“ in Höhe von – 9.600 € zu Grunde lagen. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von 483.377,42 € entfielen ausschließlich auf das Anlagevermögen der Gesellschaft und seien wie folgt zu verteilen: Grund und Boden 88.970 € Geschäftsbauten 305.544 € Hof- und Wegebefestigung 50.000 € Betriebsvorrichtung 38.863 € Daraus ergäben sich folgende AfA: Geschäftsbauten 5.936 € = 305.544 € * 3,33 % * 7 / 12 Hof- und Wegebefestigung 7.291 € = 50.000 € * 25 % * 7 / 12 Betriebsvorrichtung 11.335 € = 38.863 € * 50 % * 7 / 12 Gesamt 24.562 € Nach Abzug der anteiligen AfA in der Gesamthand von 14.962 € (= 51.303 € * 50 % * 7 /12) ergebe sich eine in der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigende AfA in Höhe von 9.600 €. Mithin sei in dem Bescheid vom 29. Mai 2017 ein Betrag von 3.133 € zu viel berücksichtigt worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrügen nunmehr 112.568 € (= 122.168 € ./. 9.600 €). Bei dem Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft würden die Wirtschaftsgüter nicht anteilig erworben. Die Beteiligung als solche sei aber nicht abnutzbar und führe zu keiner Abschreibung. § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bestimme jedoch, dass die Wirtschaftsgüter den Beteiligten anteilig zuzurechnen seien, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei. Ebenso regele § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG, dass die Anschaffung und Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter der Personengesellschafter gelte. Aufgrund dieser Fiktion sei die Abschreibung auf die erworbene Beteiligung dergestalt vorzunehmen, als die Anschaffungskosten auf die – fingiert – anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt würden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrage bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienten, 30 Jahre. Diese sei im Streitfall spätestens 2011 abgelaufen und dauere nicht noch fünf oder zehn Jahre ab dem Anteilskauf an. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer werde nun für die für den neuen Gesellschafter festzulegenden Abschreibungen übernommen. Eine kürzere Nutzungsdauer sei nicht nachgewiesen oder schlüssig dargelegt worden. Die Nutzungsdauer beziehe sich nicht auf das Objekt und seine Gesamtnutzungsdauer ab Fertigstellung, sondern es sei auf den jeweiligen Eigentümer abzustellen. Der Abschreibungszeitraum beginne nach der Typisierungsregel des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unabhängig vom Alter des Gebäudes mit jedem Eigentümerwechsel neu. In der Stellungnahme des die spätere Sanierung begleitenden Architekten sei lediglich ein Sanierungsstau bezeichnet, ohne dass dieser näher benannt werde. Dies und veränderte Ansprüche führten jedoch nicht zu einer verminderten Restnutzungsdauer, allenfalls zu einer temporären Einschränkung. Zu bedenken sei auch, dass der Verkäufer nach einer immerhin 34 Jahre währenden tatsächlichen Nutzung (Baujahr 1982) seinen Anteil für 480.000 € (Buchwert 185.000 €) an den Beigeladenen veräußert habe. Die Annahme einer zehnjährigen Nutzungsdauer hätte zur Folge, dass die gesamten Gebäudeanschaffungskosten des im Jahr 2015 angeschafften hälftigen Anteils nach Ablauf der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerrelevant abgeschrieben wären, aber dementsprechend hohe Veräußerungsgewinne allesamt im Privatvermögen realisiert würden. Mit ihrer Klage vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt ergänzend vor, die von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung des Mehrwerts auf die einzelnen Wirtschaftsgüter werde akzeptiert. Gleiches gelte für die Restnutzungsdauer der Hof- und Wegebefestigung sowie der Betriebsvorrichtung. Streitig sei allein die Restnutzungsdauer der Geschäftsbauten, die mit zehn Jahren anzusetzen sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich ein Verlust aus der Ergänzungsrechnung des Beigeladenen in Höhe von 26.441 €. Der neu in die Gesellschaft eingetretene Beigeladene habe keinen Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern erworben, sondern einen Anteil an der Gesellschaft. Lediglich der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft sei als Erwerb der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu werten. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG stelle eine Ausnahmeregelung dar. In Bezug auf die Höhe der Fortschreibung des in der Ergänzungsbilanz aktivierten Mehrwerts sei eine Verbindung zu den Wirtschaftsgütern auf Gesamthandsebene herzustellen. Hiernach sei auch die Restnutzungsdauer bzw. die lineare Verteilung des Mehraufwands zu ermitteln. Jedoch sei von dem Beklagten für das Gebäude eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren angesetzt worden, obwohl ein neuer Markt nur eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 30 Jahren habe. Bis zum 31. Dezember 2015 habe ein Mietvertrag mit X bestanden. Dieser sei in einem Nachvertrag vom – so die Klägerin ausdrücklich – 27. September 2010 um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Mit diesem Nachtrag sei bereits eine Erweiterung des Tankstellengebäudes und die Komplettüberholung des Tankstellengebäudes und der Waschstraße verbunden gewesen. Bei Abschluss des Nachtrags sei bereits angeklungen, dass eine Verlängerung über diesen Termin hinaus mit einer Generalsanierung des Marktes verbunden sein müsse. X habe sich kurz nach Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen an sie, die Klägerin, gewendet mit der Auflage, den Markt massiv zu renovieren, da es ansonsten keine Vertragsverlängerung über den 31. Dezember 2020 hinaus geben werde. Damit stehe fest, dass das Gebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses am 31. Dezember 2020 wirtschaftlich verbraucht sei, da es nicht mehr weiter vermietbar sei. Die angesetzte zehnjährige Nutzungsdauer sei daher noch sehr großzügig bemessen, resultiere allerdings zum Teil aus dem technischen Zustand des Gebäudes. Am 20. Dezember 2016 sei ein Nachtrag zu dem bestehenden Mietvertrag mit Wirkung vom 7. Mai 2015 geschlossen worden. Nach diesem Nachtrag plane der Mieter Modernisierungsmaßnahmen, die so umfangreich gewesen seien, dass hierfür ein Bauantrag habe eingereicht werden müssen. Der Vermieter habe sich zu einer Beteiligung an diesen Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von 450.000 € verpflichtet. Mit diesem Zuschuss sei eine Mieterhöhung in Höhe von 10% verbunden gewesen, zu zahlen ab dem 1. Februar 2017. Der neue Vertrag laufe bis zum 30. August 2029. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29. Mai 2017 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 95.727 € sowie der Verlust aus Ergänzungsvermögen des Beigeladenen mit 26.441 € festgestellt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, umfangreiche Modernisierungsarbeiten nach mehr als 30 Jahren Nutzung seien üblich, weil sich auch die Ansprüche veränderten. Sie führten jedoch nicht zu einer verkürzten Nutzungsdauer. Möglicherweise hänge diese Maßnahme, die nach dem Vortrag der Klägerin sogar von der Mieterin selbst durchgeführt worden sei, auch lediglich mit veränderten Rahmenbedingungen durch neue Eigentumsverhältnisse zusammen oder werde durch diese erst ermöglicht. Auch dies sei nicht unüblich. Soweit die Klägerin davon ausgehe, das Gebäude werde nach dem ursprünglichen Ende des Mietvertrags zum 31. Dezember 2020 wirtschaftlich verbraucht sein, bleibe offen, wieso die Klägerin dennoch von einer zehnjährigen Restnutzungsdauer vom 7. Mai 2015 an ausgehe. Es seien jedenfalls keine konkreten Angaben dazu gemacht worden, warum das Gebäude nach diesem Zeitpunkt nicht mehr nutzbar und verwertbar sein solle. Zudem sei nach dem – neuen – Vortrag der Mietvertrag im Dezember 2016 rückwirkend auf den Übertragungszeitpunkt 7. Mai 2015 verlängert worden, und zwar immerhin bis zum 30. August 2019, was einer üblichen Mietzeit entspreche. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.