Urteil
4 K 1417/19
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2020:1217.4K1417.19.00
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Leitsätze
1. Werden zwei Grundstücksübertragungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde eines Schenkungsvertrags niedergelegt, so sprechen die Vereinbarung der Vertragsparteien zur Eintragung der Rechtsänderung ausdrücklich "ohne Zwischeneintragung" und zwei getrennte Regelungen zu Herauszahlungspflichten des jeweils Bedachten für eine Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten.(Rn.45)
(Rn.46)
2. Auch die zeitliche Nähe eines derartigen Schenkungsvertrags zwischen einem Elternteil der zuerst bedachten Person kurz (im Streitfall: nur sechs Tage) nach der Eheschließung des Kindes als der zuerst bedachten Person indiziert, dass der Elternteil allein sein Kind beschenken wollte, um so die Rechtswirkungen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen.(Rn.50)
Tenor
I. Der Schenkungssteuerbescheid vom 18. April 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 9. April 2019 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden zwei Grundstücksübertragungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde eines Schenkungsvertrags niedergelegt, so sprechen die Vereinbarung der Vertragsparteien zur Eintragung der Rechtsänderung ausdrücklich "ohne Zwischeneintragung" und zwei getrennte Regelungen zu Herauszahlungspflichten des jeweils Bedachten für eine Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten.(Rn.45) (Rn.46) 2. Auch die zeitliche Nähe eines derartigen Schenkungsvertrags zwischen einem Elternteil der zuerst bedachten Person kurz (im Streitfall: nur sechs Tage) nach der Eheschließung des Kindes als der zuerst bedachten Person indiziert, dass der Elternteil allein sein Kind beschenken wollte, um so die Rechtswirkungen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen.(Rn.50) I. Der Schenkungssteuerbescheid vom 18. April 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 9. April 2019 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Klage, über die das Gericht gemäß Übertragungsbeschluss vom 1. Dezember 2020 nach § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. I. Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 18. April 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass vorliegend keine steuerpflichtige Schenkung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vom Beigeladenen direkt an den Kläger, sondern eine Kettenschenkung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als Alleineigentum vom Beigeladenen an die Zeugin und sodann eine Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils von dieser an den Kläger vorlag. 1. Der Schenkungsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Schenkungen unter Lebenden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. a) Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 6/12 –, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 38/11 –, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656; BFH, Urteil vom 18. September 2013 – II R 29/11 –, BFHE 243, 385, BStBl II 2014, 261; BFH, Urteil vom 27. August 2014 – II R 43/12 –, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241; BFH, Urteil vom 29. Juni 2016 – II R 41/14 –, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865; BFH, Urteil vom 13. September 2017 – II R 54/15 –, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292; BFH, Urteil vom 3. Juli 2019 – II R 6/16 –, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61; BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 33/19 –, BFH/NV 2021, 317). Eine objektive Unentgeltlichkeit erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VII R 18/17 –, BFHE 267, 206, BStBl II 2020, 431; BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 33/19 –, BFH/NV 2021, 317). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zuwendende den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Unentgeltlichkeit „nach Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung in der Laiensphäre“); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 30. August 2017 – II R 46/15 –, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38; BFH, Urteil vom 03. Juli 2019 – II R 6/16 –, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61). Diese Vermögensverschiebung muss sich auf die Vermögenssubstanz (einschließlich der Überlassung eines Vermögensgegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung) beziehen. Eine bloße Verminderung des Werts des Vermögens des „Schenkers“ genügt demgegenüber ebenso wenig wie eine bloße Erhöhung des Werts des Vermögens des „Bedachten“ (BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 38/11 –, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656; BFH, Urteil vom 27. August 2014 – II R 43/12 –, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241). b) Die Vermehrung der Vermögenssubstanz des Bedachten kann dabei nicht nur durch den Zugang aktiver Vermögensgegenstände, sondern auch durch den Wegfall negativer Vermögensgegenstände (insbesondere Schulden und andere geldwerte Verpflichtungen) und durch das Erhalten von Gebrauchs- oder anderen Nutzungsmöglichkeiten geschehen (BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 38/11 –, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656; BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 33/19 –, BFH/NV 2021, 317). Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – II R 22/08 –, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363; BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 – II R 38/11 –, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656; BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; BFH, Urteil vom 27. August 2014 – II R 43/12 –, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241; BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 33/19 –, BFH/NV 2021, 317). b) Was Gegenstand der Schenkung ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht. Auszugehen ist grundsätzlich vom Parteiwillen, d.h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des Schenkers geschenkt sein soll. Indes ist Gegenstand der Besteuerung im Falle der freigebigen Zuwendung erst die Ausführung der Zuwendung als solche. Die Schenkungsteuer knüpft nicht bereits an die Abgabe des Versprechens einer unentgeltlichen Leistung an, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers fehlt. Dementsprechend entsteht die Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll. Es kommt dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Leistungserfolgs an (BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 24/18 –, juris, BFHE nn mit weiteren Nachweisen). d) Sind an einer freigebigen Zuwendung mehr als zwei Parteien beteiligt, kann eine Kettenschenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegen. Die Anknüpfung an die Zivilrechtslage bedeutet, dass als Zuwendender zunächst der Inhaber des jeweiligen Vermögensgegenstandes in Betracht kommt, als Bedachter dessen Empfänger. Das gilt indes nicht ausnahmslos. Wird ein Vermögensgegenstand einer Person im Wege der Schenkung übertragen und wendet diese sodann den Vermögensgegenstand einem Dritten zu, können sowohl zwei nacheinander geschaltete Schenkungen als auch eine Schenkung von dem ursprünglichen Zuwendenden an den Dritten vorliegen. Für die Bestimmung des Zuwendenden und des Bereicherten ist dann darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstandes erlangt hat. Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er – entsprechend einer Verpflichtung – in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor, denn wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden (ständige Rechtsprechung zur Kettenschenkung, vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 1993 – II R 92/91 –, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, BFH, Urteil vom 10. März 2005 – II R 54/03 –, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412; BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 33/19 –, BFH/NV 2021, 317). Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen einem Dritten zuwenden muss, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Es reicht nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand weiterschenkt. Entscheidend ist das Fehlen einer Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934; BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 33/19 –, BFH/NV 2021, 317). e) Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein genommen nicht für eine Weitergabeverpflichtung. Aus diesem Grund ist eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Schenkung und die Weiterschenkung in zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden notariellen Urkunden vereinbart wurden und der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzen konnte. Der zeitlichen Abfolge der Schenkungen kann allerdings im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Indizwirkung zukommen (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934 mit weiteren Nachweisen). Indizien für eine Weitergabeverpflichtung des zuerst Bedachten können auch darin zu erkennen sein, dass dieser noch vor Ausführung der freigebigen Zuwendung an ihn den Gegenstand an einen Dritten weiterschenkt oder dass die Schenkung und die Weiterschenkung in einer notariellen Urkunde vereinbart werden. In diesem Fall kann die Dispositionsmöglichkeit des zuerst Bedachten fehlen. Selbständige Schenkungen verschiedener Personen sind zwar nicht lediglich deshalb eine einheitliche Schenkung eines Zuwendenden, weil sie in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind. Die Zusammenfassung einer Schenkung und einer sich anschließenden Weiterschenkung eines Grundstücks in einer Urkunde führt aber zu einer zeitgleichen Vereinbarung von Schenkung und Weiterschenkung, sodass der zuerst Bedachte damit regelmäßig keine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf das weitergeschenkte Grundstück erlangen wird. Das gilt nur dann nicht, wenn sich aus dem Vertrag oder den Umständen eindeutig etwas Anderes ergibt (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934 mit weiteren Nachweisen). f) Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, wer Zuwendender und Bedachter ist, wenn Eltern ein Grundstück schenkweise auf ein Kind übertragen und das Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiterschenkt. In solchen Fällen kann, wenn das Kind seinen Eltern gegenüber nicht zur Weiterschenkung verpflichtet ist, schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht von einer Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ausgegangen werden. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen; gewollt ist vielmehr die Übertragung des Vermögens auf die eigenen Kinder. Für eine Zuwendung allein an das eigene Kind sprechen auch besondere Vereinbarungen im Schenkungsvertrag, die eine Anrechnung der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2326 f. BGB) des Kindes sowie die Begründung eines Rückübertragungsanspruchs des zuwendenden Elternteils für bestimmte Fälle (wie z.B. das Vorversterben des Kindes) regeln. Die freigebige Zuwendung von Vermögen an das eigene Kind liegt auch wegen der damit verbundenen güterrechtlichen Folgen im Interesse der Eltern und des Kindes selbst. Der Wert der Zuwendung wird bei einem Kind, das mit seinem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, dem Anfangsvermögen des Kindes hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Damit unterliegt das dem Kind zugewendete Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht der Ausgleichspflicht. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Fall der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Etwaige Rückforderungsansprüche der Eltern nach Scheitern der Ehe lassen nicht den Schluss zu, dass Eltern ihr Vermögen zum Teil auf das Schwiegerkind übertragen wollen (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934 mit weiteren Nachweisen). In Fällen dieser Art kommt es wegen der Anknüpfung an das Zivilrecht und der durch die Zuwendung der Eltern ausgelösten Rechtsfolgen schenkungsteuerrechtlich nicht darauf an, ob die Beteiligten von vornherein durch abgestimmtes Verhalten im Wege eines Gesamtplans auf eine Schenkung durch die Eltern an das Kind und eine anschließende Weiterschenkung eines Teils des geschenkten Gegenstands durch das Kind an seinen Ehegatten hingewirkt haben. Von einem Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) kann insoweit ebenfalls nicht ausgegangen werden, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind (BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 –, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934). g) Für die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO). Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO). Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Beweislastregeln zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde trägt dabei die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Demgegenüber trägt der Bedachte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen (BFH, Urteil vom 29. Juni 2016 – II R 41/14 –, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865 mit weiteren Nachweisen). 2. Bei Anwendung der vorstehenden Rechtsmaßstäbe auf den Streitfall ist das Gericht – bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach Auslegung des gemeinsamen Schenkungsvertrags vom … 2017 nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und in Ermittlung des Parteiwillens der drei an diesem Vertrag beteiligten Personen – zu der Überzeugung gelangt, dass keine Schenkung eines Miteigentumsanteils vom Beigeladenen direkt an den Kläger erfolgte. Vielmehr hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass mit dem vorgenannten Vertrag und der sofort vorgenommenen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums eine Kettenschenkung des ungeteilten Alleineigentums vom Beigeladenen an seine Tochter und sodann von dieser die Schenkung eines Miteigentumsanteils an den Kläger vorgenommen wurde. a) Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass vorliegend eine einheitliche Schenkungsurkunde vorliegt, deren Wortlaut teilweise dahingehend auszulegen sein könnte, dass es allein eine Direktschenkung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers direkt vom Beigeladenen geben sollte. So spricht der Vertrag nur von „der Veräußerer“ und benennt den Kläger und die Zeugin zusammen als „der Erwerber“, obwohl man bei einer Kettenschenkung die Zeugin eher in ihrer Doppelfunktion – etwa als „Erwerberin zu 1 und zugleich als Veräußerin/Übertragende zu 2“ – hätte bezeichnen können. Auch die Vertragsformulierung, wonach „die Beteiligten (…) über den Eigentumsübergang dieses Grundbesitzes auf den Erwerber einig“ seien, könnte im Sinne einer Direktschenkung ausgelegt werden, da bei einer Kettenschenkung ein Einigsein des Beigeladenen mit der anschließenden Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils von der Zeugin an den Kläger nicht mehr erforderlich wäre. b) Mehrdeutig und damit auslegungsbedürftig ist auch die Regelung zur Gefahrtragung, die keine Regelung zum Gefahrübergang vom Beigeladenen auf die Zeugin, sondern nur direkt auf den Kläger und die Zeugin begründet, was entweder für eine Direktschenkung des hälftigen Miteigentumsanteils oder für eine unvollständige Vertragsregelung mit der Folge der ergänzenden Anwendung gesetzlicher Regelungen zum Gefahrübergang sprechen könnte. Auch dass „der Veräußerer“ verpflichtet war, den übertragenen Grundbesitz frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu übertragen, aber keine derartige Verpflichtung für die von den Klägern vorgetragene Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von der Zeugin auf den Kläger vereinbart war, ist könnte entweder für eine Direktschenkung des hälftigen Miteigentumsanteils oder für eine unvollständige Vertragsregelung mit der Folge der ergänzenden Anwendung gesetzlicher Regelungen zum Gefahrübergang sprechen. c) Für eine Kettenschenkung spricht jedoch der Wortlaut der Vertragsurkunde insoweit, als die Vertragsparteien die Eintragung der Rechtsänderung ausdrücklich „ohne Zwischeneintragung“ und damit ohne kurzzeitige Eintragung der Zeugin als Alleineigentümerin beantragt hatten. Diese Passage des Vertragstextes wäre gegenstandslos, wenn jeweils eine Direktschenkung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vom Beigeladenen auf die Zeugin und den Kläger vereinbart worden wäre, da die Zeugin dann hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Klägers keine Position erlangt hätte, mit der sie eine Zwischeneintragung hätte erreichen können. Auch dass zwei getrennte Regelungen zu etwaigen Herauszahlungen – an den Beigeladenen sowie an die Zeugin – vereinbart wurden, spricht für eine Kettenschenkung, da anderenfalls keine Schenkung durch die Zeugin vorgenommen worden wäre, die zu etwaigen Herauszahlungen hätte führen können. Aus demselben Grund spricht auch die Vereinbarung einer „ehebedingten Zuwendung“ für eine Kettenschenkung, da anderenfalls eine Zuwendung durch die Zeugin an den Kläger fehlen würde. Schließlich lässt der Vertragswortlaut eine Auslegung dahingehend zu, dass die Zeugin eine eigene Dispositionsbefugnis über den Vertragsgegenstand hatte. So erlangte sie als eine der beiden Erwerber den Besitz, die Nutzungen und die Verkehrssicherungspflichten des Grundstücks „sofort“, musste keinerlei Herauszahlungen hierauf an den Beigeladenen leisten und unterlag keinem Rückforderungsrecht. Folglich war sie wirtschaftlich und rechtlich auch „sofort“ in der Lage, über das Grundstück zu disponieren – was sie in Form der sofort vorgenommenen Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Kläger auch tat. Eine inhaltliche Beschränkung dahingehend, dass der Beigeladene eine Disposition der Zeugin über das vertragsgegenständliche Grundstück hätte beschränken oder gar verhindern können, war er Auslegung der vertraglichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. d) Schließlich spricht auch der Wille aller drei am Vertragsschluss beteiligten Personen – des Beigeladenen, der Zeugin und des Klägers – nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass von den Beteiligten übereinstimmend eine Kettenschenkung gewollt war. Für den Beigeladenen kam es mit dem Vertrag nach seiner Aussage, die das Gericht als in sich schlüssig ansah, darauf an, die Zeugin durch die Schenkung eines Grundstücks gleichzustellen mit seinem Sohn, dem er bereits durch Übertragungsvertrag vom 4. August 1999 ein Baugrundstück zugewandt hatte. Ein eigenes Interesse des Beigeladenen, gerade den Kläger zu bedenken, war hingegen nicht zu ermitteln. Zudem spricht auch die zeitliche Nähe des Schenkungsvertrags vom … 2017 – nur sechs Tage nach der Eheschließung des Klägers mit der Zeugin am … 2017 – dafür, dass der Beigeladene allein seine Tochter beschenken wollte, um so die Rechtswirkungen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies bewirkte, dass eine Ausgleichspflicht der Zeugin gegenüber dem Kläger im Falle eines scheidungsbedingten Zugewinnausgleichs vermieden wurde und der wirtschaftliche Wert des Grundstücks in einem solchen Fall allein bei der Zeugin verblieb. Dies entspricht der – auch steuerlich anzuerkennenden – Interessenslage von Eltern. Auch für die Zeugin kam es im Verhältnis zum Beigeladenen vorrangig darauf an, ein Baugrundstück zu erhalten, ohne dass sie insofern Restriktionen ihres Vaters empfand, was sie mit dem Baugrundstück sodann mache. Dass der Kläger nach einer gemeinsamen anwaltlichen Beratung zur Absicherung im Fall eines Unfalls oder Todes und im Zusammenhang mit der gemeinsamen Darlehensfinanzierung das hälftige Miteigentum an dem Grundstück erhalten sollte, spricht vorrangig für eine allein im Verhältnis zwischen der Zeugin und dem Kläger liegende, ehebedingte Übertragung, da der Beigeladene für eine derartige Absicherung keinerlei Bedarf oder Notwendigkeit hatte. In der Zusammenschau spricht dies dafür, dass die Zeugin – auch zur Gleichstellung mit ihrem Bruder – zunächst das Alleineigentum an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erlangen und sodann einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Kläger übertragen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hierbei durch den Beigeladenen in ihrer Entscheidungsfreiheit zur Disposition über das Grundstück eingeschränkt war, sind hierbei nicht erkennbar geworden oder vorgetragen. 3. Da der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen allein eine Schenkung unter Lebenden in Form einer Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils von der mit ihm verheirateten Zeugin erhielt, blieb die Zuwendung – ungeachtet etwaiger Steuerbefreiungen und sonstiger Begünstigungen – jedenfalls deshalb in vollem Umfang steuerfrei, weil der Erwerb – entgegen der Bescheidlage – nicht nur mit dem Freibetrag des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG in Höhe von lediglich 20.000 Euro freizustellen war, sondern dem zwischen Ehegatten geltenden Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von 500.000 Euro unterfiel und insofern in voller Höhe steuerfrei war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 115 FGO bestanden nicht, da die Entscheidung feststehende Rechtsmaßstäbe einzelfallbezogen angewendet hat. Streitig ist, ob tatsächlich eine Kettenschenkung eines Grundstücks des Schwiegervaters des Klägers an die Ehefrau des Klägers und sodann eine weitere Schenkung des hälftigen Miteigentumsanteils von ihr an den Kläger erfolgte, oder ob eine Direktschenkung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Schwiegervater direkt an Kläger erfolgte. Der Kläger ist der Ehegatte der Zeugin Frau S. Beide schlossen am … 2017 mit dem Beigeladenen – dem Schwiegervater des Klägers, Herr B – einen notariellen Vertrag (UrNr. …, Notar …) über die Übertragung eines Grundstücks (Gemarkung …, Flurstück. Nr. … Gebäude- und Freifläche, … zu … qm). Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten in der Urkunde die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch – zwar ohne Zwischeneintragung – unmittelbar auf die Eheleute S als Miteigentümer je zur Hälfte. Die Urkunde hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Heute erschienen vor mir (…) Als Veräußerer: Herr B (…) Als Erwerber: dessen Tochter Frau S (…) und deren Ehemann Herr S II. Übertragung Herr B – nachstehend Veräußerer genannt – überträgt den vorbeschrieben Grundbesitz an seine Tochter S zu deren Alleineigentum. Diese überträgt sofort einen ½ Miteigentumsanteil des Grundbesitzes an ihren Ehemann, Herr S, sodass die Eheleute mit Vollzug dieser Urkunde Miteigentümer je zur Hälfte des Bauplatzgrundstücks werden – nachstehend Erwerber genannt –. III. Auflassung Die Beteiligten sind über den Eigentumsübergang dieses Grundbesitzes auf den Erwerber einig. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch und zwar ohne Zwischeneintragung unmittelbar auf die Eheleute S als Miteigentümer je zur Hälfte. IV. Sonstige Vertragsbedingungen Herauszahlungen an den Veräußerer sind nicht zu leisten. Die Übertragung erfolgt schenkungsweise, somit unentgeltlich. Der Veräußerer behielt sich keine Rechte vor, auch kein Rückforderungsrecht. Die Übertragung des Miteigentums auf den Kläger erfolgt als ehebedingte Zuwendung, ebenfalls ohne Herauszahlung.“ V. Besitz, Nutzungen und Lasten Auf den Erwerber gehen über: 1. Der Besitz und die Nutzungen sofort, ebenso die Verkehrssicherungspflichten (…) VI. Mängelhaftung 1. Der Veräußerer ist verpflichtet, den übertragenen Grundbesitz frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verkaufen. (…) 2. Die Rechte des Erwerbs wegen eines Sachmangels des Grundstücks sind ausgeschlossen. (…)“ Am 10. August 2017 wurden der Kläger und seine Ehefrau als Miteigentümer zu je ½ in das Grundbuch eingetragen (Grundbuchauszug Bl. 40 der Schenkungsteuerakte). Nach Aufforderung des Beklagten vom 5. Februar 2018 gab der Kläger per Email vom 17. Februar 2018 (Bl. 14 ff. Schenkungsteuerakte) an, dass sich der Beigeladene aller Ansprüche und Rückforderungsansprüche enthalten habe, sodass dessen Tochter frei über das Grundstück habe verfügen können. Dies habe sie auch getan, indem sie das Grundstück anteilig an den Kläger verschenkt habe. Zudem beinhalte der Vertrag keine Auflassungsbewilligung des Beigeladenen zugunsten des Klägers, sondern nur zugunsten des Klägers gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der Verzicht der Zwischeneintragung sei zur Vermeidung unnötiger Grundbuchkosten zu erklären. Mit Schenkungsteuererklärung vom 28. März 2018 (Bl. 19 ff. der Schenkungsteuerakte) erklärte der Kläger eine Übertragung durch den Beigeladenen an ihn über 0 Euro Grundvermögen. Der Kläger erläuterte die Schenkung nachfolgend (Bl. 28 ff. Schenkungsteuerakte) damit, dass der Beigeladene seine Tochter wirtschaftlich mit der Schenkung des Grundstücks habe gleichstellen wollen, weil er zuvor bereits seinem Sohn auch ein Grundstück zur Bebauung geschenkt habe. Der Verzicht auf die Zwischeneintragung habe lediglich Kostengründe gehabt. Mit Bescheid vom 18. April 2018 setzte der Beklagte Schenkungsteuer von 7.890 Euro fest (Bl. 26 der Schenkungsteuerakte) und ging hierbei von einem Erwerb des Klägers aus der Zuwendung des beigeladenen in Höhe der Hälfte (74.060 Euro) des Grundwertes (148.120 Euro) aus. Hierfür sei nur ein Freibetrag nach § 16 ErbStG abzuziehen, sodass eine Zuwendung in Höhe von 52.600 Euro mit einem Steuersatz von 15% steuerpflichtig sei. Am 30. April 2018 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen den Schenkungsteuerbescheid ein (Bl. 28 der Schenkungsteuerakte). Diesen begründete er damit, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des Grundstücks des Beigeladenen an den Kläger nach §§ 873, 925 BGB nicht vorlägen und somit nicht von einer Übertragung direkt von B an den Kläger auszugehen sei. Weiterhin führte der Kläger in seinem Einspruch aus, dass ausweislich der Urkunde, ausschließlich Alleineigentum von B an die Ehefrau des Klägers übertragen werden sollte. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2019 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bei der Prüfung der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt sei, komme es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an; denn die Schenkungsteuer sei eine Verkehrsteuer. Werde dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichen Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, komme es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Die Verpflichtung zur Weitergabe könne sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben. Maßgebend für die Beurteilung sei die Gesamtheit der objektiven Gegebenheit. Die Beteiligten hätten die Übertragung des Grundstücks vom Schwiegervater an den Kläger und dessen Ehefrau in einer notariellen Urkunde vereinbart. Dies sehe die Rechtsprechung regelmäßig als Indiz für eine fehlende Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten. Aus dem Vertrag ergebe sich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Beigeladenen an seine Tochter erfolgt sei, wie eine wirksame Grundstückschenkung dies erfordere. Die Tochter des Beigeladenen sei damit mit der an den Kläger übertragenen Hälfte des Miteigentums niemals bereichert gewesen. Eine gesonderte Vereinbarung liege nicht vor. Eine Kettenschenkung sei nur anzuerkennen, wenn das schuldrechtliche Geschäft, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung für jedes der beiden Geschäfte (Schenkung und Weiterschenkung) getrennt in zeitlicher Abfolge in der Urkunde niedergelegt worden wären oder wenn die Vertragsparteien wie zwei Verträge geschlossen hätten. Im vorliegenden Fall sei maßgebend, ob die Ehefrau frei über das Grundstück verfügen konnte oder nicht. Aus dem zugrundeliegenden einheitlichen Vertrag ergebe sich jedoch, dass die Tochter des Beigeladenen nicht frei in ihrer Entscheidung gewesen sei. Mit seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass von zwei nacheinander erfolgten Schenkungen, mithin einer Kettenschenkung auszugehen sei. Nach der Entscheidung BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 37/11 hätten Eltern regelmäßig kein Interesse daran, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen. Dies entspreche auch den güterrechtlichen Folgen einer solchen Schenkung, wenn man wolle, dass das eigene Kind im Fall der Schenkung bereichert sei. Auch eine Verpflichtung der Tochter des Beigeladenen durch diesen, das Grundstück an den Kläger weiterzuschenken, sei nicht erkennbar. Dies sei dem Kläger so auch durch einen Notar bestätigt worden. Weiterhin erklärt er, er habe mit der Zeugin S einen im … 2015 geborenen Sohn. Nach der Geburt des Sohnes sei der Entschluss gereift, gemeinsam zu bauen. Seine Ehefrau habe ihren Vater – den Beigeladenen – gefragt, ob sie auch ein Grundstück bekommen könne, weil ihr Bruder – Herr … B – bereits im Jahr 1999 in Zuge einer Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Vaters des Beigeladenen mehrere Grundstücke durch den Beigeladenen erhalten habe. Diese Grundstücke seien direkt auf den Schwager des Klägers übertragen worden. Der Kläger erklärt weiter, er habe zunächst eigentlich gar nicht Eigentürmer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks werden wollen. Erst nach einer anwaltlichen Beratung habe man ihm den Rat erteilt, dass es auch im Hinblick auf die Versorgungssituation des Sohnes besser sei, wenn die Grundstücksübertragung zu ½ auch an ihn erfolge. Ein Darlehensvertrag über die Errichtung des Einfamilienhauses sei in der Zeit um das Hochzeitsdatum geschlossen worden. Er habe die Zeugin S am … 2017 geheiratet zu haben, ohne dass hierbei oder auch anschließend ein Ehevertrag geschlossen worden sei. Der Kläger und die Zeugin S seien Gesamtschuldner des Darlehensvertrages. Die zur Besicherung des Darlehens aufgenommene Grundschuld sei nach der Hochzeit bestellt und auf das verfahrensgegenständliche Grundstück eingetragen worden. Der Kläger und der Beigeladene beantragen, den Schenkungssteuerbescheid vom 18. April 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 9. April 2019 aufzuheben, und hilfsweise: die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem vorgerichtlichen Vorbringen vor, dass der Wortlaut des Vertrages klar von „der Veräußerer“ und „die Erwerber“ spreche. Der einzige Ausdruck, dass der Wille der Beteiligten möglicherweise auf eine Kettenschenkung gerichtet gewesen sei, sei die Formulierung „und zwar ohne Zwischeneintragung“. Auch dass der streitgegenständliche Vertrag – anders als der Übertragungsvertrag vom 4. August 1999 zwischen dem Beigeladenen und seinem Sohn – keine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch der Zeugin enthalten habe, spreche gegen eine Kettenschenkung, sondern für eine anteilige Direktschenkung an den Kläger. Der Beigeladene erklärte, er sei von seiner Tochter angesprochen worden, ob er ihr auch einen Bauplatz schenken könne, nachdem er auch ihrem Bruder bereits einen Bauplatz geschenkt habe. Er habe sich hierzu entschieden, um beide Kinder „gleichzuhalten“. Damit habe er beide Kinder mit einem Bauplatz „versorgen“ können. Ihm sei auch daran gelegen gewesen, dass die Familie „zusammenzuhalten“; sowohl das Grundstück seines Sohnes als auch das Grundstück seiner Tochter lägen in derselben Straße wie sein eigenes Haus. Er habe damit auch erreichen wollen, dass seine Kinder „noch gemeinsam an einem Tisch sitzen“ könnten und sich nicht deshalb zerstreiten würden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. November 2020 (Bl. 59 Gerichtsakte) den Schwiegervater des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Gesamtschuldnerschaft der Schenkungsteuer beigeladen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Ehefrau des Klägers sowie die Tochter des Beigeladenen, die Zeugin S, vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird umfänglich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung eine Urkunde des Notars …, …, vom … 1999 zur Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Vaters des Beigeladenen vorgelegt. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 (Bl. 62 Gerichtsakte) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.