Urteil
4 K 1932/20
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2021:0507.4K1932.20.00
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Leitsätze
1. Der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde kommt nur dann besondere Beweiskraft zu (§ 418 Abs. 1 ZPO), wenn alle formalen Voraussetzungen der Zustellungsvordruckverordnung erfüllt sind.(Rn.53)
2. Die Vernehmung des Postzustellers, der die PZU ausgefüllt hat, kann unterbleiben, wenn sich keine Zweifel an der Richtigkeit einer Postzustellungsurkunde aufdrängen.(Rn.53)
3. Ein Rechtsanwalt muss Umschläge über ihm förmlich zugestellte Schriftstücke systematisch zur Kenntnis nehmen, aufbewahren und zur Handakte nehmen, um hieraus ggf. resultierende Fristen zuverlässig berechnen zu können.(Rn.74)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde kommt nur dann besondere Beweiskraft zu (§ 418 Abs. 1 ZPO), wenn alle formalen Voraussetzungen der Zustellungsvordruckverordnung erfüllt sind.(Rn.53) 2. Die Vernehmung des Postzustellers, der die PZU ausgefüllt hat, kann unterbleiben, wenn sich keine Zweifel an der Richtigkeit einer Postzustellungsurkunde aufdrängen.(Rn.53) 3. Ein Rechtsanwalt muss Umschläge über ihm förmlich zugestellte Schriftstücke systematisch zur Kenntnis nehmen, aufbewahren und zur Handakte nehmen, um hieraus ggf. resultierende Fristen zuverlässig berechnen zu können.(Rn.74) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen Die Klage ist unzulässig, da sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist zu gewähren war. I. Nach § 47 Abs. 1 Halbsatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage, die der Kläger ausweislich des Klageantrags erhoben hatte, einen Monat und beginnt nach § 47 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. 1. Die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung richtet sich gemäß § 122 Abs. 5 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die sodann vorzunehmende Zustellung richtet sich gemäß § 122 Abs. 5 Satz 2 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Der Verweis auf das VwZG ist abschließend. In Betracht kommen daher nur Zustellungsarten, die im VwZG aufgeführt sind. Als Zustellungsarten sieht das VwZG die Zustellung durch die Post mittels PZU (§ 3 VwZG), eingeschriebenem Brief (§ 4 VwZG) oder durch die Behörde mittels Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG) vor. Die Zustellung elektronischer Dokumente ist in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 VwZG geregelt. Weitere Sonderarten der Zustellung sind die Zustellung an einen Bevollmächtigten (§ 7 VwZG), die Zustellung im Ausland (§ 9 VwZG) sowie die öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG; Füssenich, in: BeckOK AO, 16. Edition Stand 1. April 2021, § 122 AO Rn. 290 f.). 2. Nach § 3 VwZG kann die Zustellung insbesondere durch die Post mit Zustellungsurkunde erfolgen. In diesem Fall übergibt die Behörde der Post gemäß § 3 Abs. 1 VwZG den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung dieser Form der Zustellung gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. a) Nach § 178 Abs. 1 i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO kann die Zustellung, wenn der Adressat nicht persönlich angetroffen und ihm das Schriftstück daher nicht nach § 177 ZPO persönlich übergeben wurde, in Form einer Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung erfolgen, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Der Zusteller vermerkt gemäß § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Eine Zustellung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten steht der Wirksamkeit der Ersatzzustellung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – AnwZ (B) 93/06 –, juris; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, BFH/NV 2008, 1860). Fehlt allerdings dieser Vermerk, der zu den zwingenden Zustellungsvorschriften gehört, so liegt ein Zustellungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 2/09 –, BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447 mit weiteren Nachweisen). Liegen alle formalen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieser Form der Ersatzzustellung vor, der Einlegung gilt das Schriftstück gemäß § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Adressaten und Empfänger ankäme. c) Zum Nachweis der Ersatzzustellung nach § 178 i.V.m. § 180 ZPO ist nach § 122 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 ZPO eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Gemäß § 182 Abs. 2 ZPO muss die Zustellungsurkunde im Fall einer Ersatzzustellung nach § 178 i.V.m. § 180 ZPO die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll (Nr. 1), die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt (Nr. 4), die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist (Nr. 6), den Ort, das Datum und – auf Anordnung der Geschäftsstelle – auch die Uhrzeit der Zustellung (Nr. 7) und der Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde (Nr. 8) enthalten. Zudem sind nach § 122 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG i.V.m. § 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV) vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl I 2004, S. 619), das Aktenzeichen der die Zustellung beauftragenden Behörde und ggf. weitere Kennzeichen des zuzustellenden Schriftstücks anzugeben. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVV dürfen für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 ZustVV (innerer Umschlag) und § 1 Nr. 3 ZustVV (äußerer Umschlag/Auftrag) Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZustVV nicht. Weitere Angaben wie eine Geschäftsnummer (vgl. noch BFH, Urteil vom 21. Juli 1993 – IX R 81/89 –, BFH/NV 1994, 357 zur früheren Fassung des § 3 VwZG zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zustellungsrecht), zu den Gründen, weshalb die im Streitfall allein in Betracht kommende Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht möglich war, eine Beschreibung dazu, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde, oder eine Unterschrift des Zustellers auf dem „inneren Umschlag“ sind in der Zustellungsurkunde nicht zu machen und zur Wirksamkeit der Zustellung nicht erforderlich (BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2003 – VII B 12/03 –, BFH/NV 2004, 497; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, BFH/NV 2008, 1860; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 – 2 B 20/07 –, juris). d) Die Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung zutreffend durch den Zusteller in der darüber erstellten Zustellungsurkunde dokumentiert ist, ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 122 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach der Beweisregel des § 418 ZPO vorzunehmen (BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 50/13 –, juris). Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die PZU als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der von ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 – juris; BFH, Beschluss vom 14. Februar 2007 – XI B 108/05 –, BFH/NV 2007, 1158; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, BFH/NV 2008, 1860; BFH, Beschluss vom 25. März 2010 – V B 151/09 –, BFH/NV 2010, 1113; BFH, Beschluss vom 3. November 2010 – I B 104/10 –, BFH/NV 2011, 809; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – IV B 53/09 –, BFH/NV 2011, 812; BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 – XI B 44/11 –, BFH/NV 2012, 745; BFH, Beschluss vom 17. September 2012 – II B 87/12 –, BFH/NV 2012, 2003; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – VII B 11/13 –, BFH/NV 2013, 1787; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – X B 205/12 –, BFH/NV 2014, 490; BFH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – VI B 84/13 –, BFH/NV 2014, 568) Dies gilt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost (BFH, Beschluss vom 14. April 2004 – VIII B 77/04 –, BFH/NV 2004, 1532; BFH, Beschluss vom 24. April 2007 – VIII B 249/05 –, BFH/NV 2007, 1465; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, BFH/NV 2008, 1860) Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, dies jedoch mit allen Beweismitteln, geführt werden. Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der PZU in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung beruft, muss also den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs führen, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 29. März 2005 – IX B 236/02 –, juris; BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, juris; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2011 – IV B 53/09 –, BFH/NV 2011, 812; BFH, Beschluss vom 17. September 2012 – II B 87/12 –, BFH/NV 2012, 2003; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – VII B 11/13 –, BFH/NV 2013, 1787; BFH, Urteil vom 21. Januar 2015 – X R 16/12 –, BFH/NV 2015, 815; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 50/13 –, juris). Dabei dürfen an den Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere hat das Gericht in der gebotenen umfassenden Würdigung die Beweiskraft der Zustellungsurkunde der Beweiskraft der Gegenbeweismittel gegenüberzustellen und beide – unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den zum Gegenbeweis angebotenen Beweismitteln und der von ihnen ausgehenden Überzeugungskraft – gegeneinander abzuwägen. Der Hinweis auf die von der Urkunde ausgehende Beweiskraft allein ist nicht ausreichend, weil anderenfalls der gesetzlich in § 418 Abs. 2 ZPO vorgesehene und eröffnete Gegenbeweis praktisch nicht geführt werden könnte. Der Gegenbeweis ist nach dieser Rechtsprechung erbracht, wenn nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers, wonach der Zustellungsvorgang falsch beurkundet worden sei, diesen Behauptungen bei der Beweiswürdigung mehr Glauben zu schenken ist als der Zustellungsurkunde. Dementsprechend schließt auch der Beweiswert eines gerichtlichen Eingangsstempels als öffentliche Urkunde nicht aus, dass das Gericht im Wege des Freibeweises trotz eines solchen Eingangsstempels von der Rechtzeitigkeit einer Rechtsmitteleinlegung überzeugt ist, insbesondere wenn der darauf bezogene Vortrag des Rechtsbehelfsführers in den Details plausibel und widerspruchsfrei ist und konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht bestehen (BFH, Beschluss vom 31. August 2000 – VII B 181/00 –, BFH/NV 2001, 318; BFH, Beschluss vom 29. März 2005 – IX B 236/02 –, juris; BFH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VIII R 50/13 –, juris). II. Nach diesen Maßstäben hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die verfahrensgegenständliche Einspruchsentscheidung dem Klägervertreter durch die Post mittels PZU am 28. August 2020 zugestellt wurde. Das Gericht stützt seine Überzeugung insofern – entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Beweisregelung – auf die Angaben der ordnungsgemäßen PZU (dazu 1.), der besondere Beweiskraft für eine Zustellung am 28. August 2020 zukam, ohne dass der Kläger den Gegenbeweis führen konnte (dazu 2.). Der Klägervertreter war entgegen seines Vortrags auch als Bevollmächtigter des Klägers zum Empfang der Einspruchsentscheidung anzusehen, sodass die Zustellung der Einspruchsentscheidung an ihm eine wirksame Bekanntgabe der Entscheidung darstellte (dazu 3.). 1. Die angabegemäß von der Postzustellerin N.H. ausgefüllte PZU vom 28. August 2020 war vorliegend vollständig ausgefüllt. a) So enthielt sie mit den Anschriftdaten des Klägervertreters im Adressfeld die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden sollte (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Angegeben war auch der Grund für die Ersatzzustellung durch Einlegung in den geschäftlichen Briefkasten des Klägers (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), nämlich, dass die Postzustellerin erfolglos versucht habe, die Einspruchsentscheidung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers oder einer zu seinem Geschäft gehörenden empfangsberechtigten Person am 28. August 2020 (Freitag) um 13.30 Uhr zu übergeben. Auch der Ort, das Datum und die Uhrzeit der Zustellung sind benannt (§ 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO). Zudem sind mit der Angabe „N.H.“ und einer Unterschrift sowie dem Stempel „Deutsche Post AG Zustellstützpunkt“ bei dem Feld „Postunternehmen/Behörde“ alle nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO erforderlichen Angaben enthalten. b) Ferner enthielt die PZU auch die Angabe, dass der Zeitpunkt der Zustellung (28. August 2020, 13.30 Uhr) auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks vermerkt worden sei (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO). Zwar wäre die Zustellung nach den vorgenannten Rechtsmaßstäben unwirksam, wenn diese Eintragung, wie der Klägervertreter vortrug, auf dem Umschlag tatsächlich gefehlt hätte. Ob die dahingehende Eintragung der PZU jedoch unrichtig war, d.h. ob die Postzustellerin tatsächlich den Zeitpunkt der Zustellung auf dem Umschlag der zugestellten Einspruchsentscheidung notiert hatte oder ob diese Angaben fehlten, wie der Klägervertreter vorträgt, ist jedoch keine für die Vollständigkeit, sondern erst für die Richtigkeit der PZU relevante Frage, die als solche jedoch den äußeren Beweiswert der Urkunde unberührt lässt und im Rahmen des Gegenbeweises zu erörtern ist. c) Zur Individualisierbarkeit ausreichend waren schließlich auch die Angaben des in der PZU genannten Betreffs „...EE EStB 2018“, der den Inhalt der zugestellten Einspruchsentscheidung zwar in Kurzform – betreffend die Einspruchsentscheidung („EE“) zu dem Einspruch eines Steuerpflichtigen mit dem Aktenzeichen „...“ gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 („EStB 2018“) –, aber inhaltlich eindeutig benannte und für den fachkundigen sowie bereits vorgerichtlich für den Kläger, der die Steuernummer „…“ führte, tätigen Prozessbevollmächtigten als solches auch hinreichend verständlich war oder jedenfalls sein musste. 2. Der PZU kam damit nach den vorstehenden Maßstäben der erhöhte Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu darin beurkundeten Tatsachen zu. Dies betraf insbesondere die Tatsache, dass die Postbedienstete N.H. unter der in der PZU angegebenen Anschrift am 28. August 2020 um 13.30 Uhr weder den Klägervertreter persönlich als Adressaten noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen habe und dass sie die verfahrensgegenständliche Einspruchsentscheidung als das zuzustellende Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt habe. Dem Kläger wäre es grundsätzlich möglich gewesen, den Gegenbeweis hierzu zu erbringen. Diesen Gegenbeweis durch Nachweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs konnte der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts erbringen. Dem Klägervortrag und dem Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Tatsachenbehauptungen des Zustellungsempfängers ist insgesamt nicht mehr Glauben zu schenken ist als der ordnungsgemäß ausgefüllten PZU. Das Gericht konnte hierbei ohne Vernehmung der die PZU ausstellenden Postzustellerin entscheiden, da sich für das Gericht bei der vorliegenden Sachlage auch nach dem Vortrag des Klägervertreters keine Zweifel an der Richtigkeit der PZU ergaben oder gar aufdrängen mussten (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – VIII B 76/11 –, BFH/NV 2012, 592; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – VII B 11/13 –, BFH/NV 2013, 1787; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – X B 205/12 –, BFH/NV 2014, 490). Zudem blieben mehrfache gerichtliche Versuche zur Ermittlung und Ladung der Zeugin über die Deutsche Post AG erfolglos und es waren für das Gericht keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze zur Ermittlung einer nur mit Name und Vorname bekannten Person ohne Geburtsdaten, Wohnanschrift etc. erkennbar. a) Dass die Einspruchsentscheidung an den Klägervertreter adressiert war und diesen auch erreicht hat, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Ob der Beklagte die Zustellung tatsächlich an den Klägervertreter richten durfte, weil dieser auch vorgerichtlich bereits Bevollmächtigter des Klägers war – was der Klägervertreter bestreitet –, ist kein gegen die Unrichtigkeit der PZU sprechender Einwand, sondern eine materiell-rechtliche Frage der wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Übersendung an den Klägervertreter. Vielmehr ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte die Einspruchsentscheidung an den Klägervertreter senden wollte und sie auch dorthin übermittelt hat. b) Auch dafür, dass die Postzustellerin am 28. August 2020 (Freitag) um 13.30 Uhr weder den Klägervertreter noch eine zu seinem Büro gehörende Empfangsbevollmächtigte angetroffen hatte, wofür die PZU als öffentliche Urkunde Beweis bietet, konnte weder durch den Klägervortrag noch durch die Beweisaufnahme der Gegenbeweis geführt werden. So hatten sowohl der Klägervertreter als auch die Zeugin S. angegeben, dass die üblichen Bürozeiten der Kanzlei des Klägervertreters freitags nur bis 12.00 Uhr dauerten. Zwar hatte die Zeugin angegeben, auch einmal länger – bis 13.00 Uhr oder bis 14.00 Uhr – zu arbeiten, wenn viel Arbeit anfalle. Zur Dauer ihrer Anwesenheit im Büro am 28. August 2020 hatte die Zeugin S. jedoch auf ausdrückliche Frage keine Erinnerung. Zudem gab sie an, dass der Klägervertreter auch „Außer-Haus“-Termine habe. Folglich erscheint es als zumindest nicht widerlegt oder zweifelhaft, dass die Postzustellerin am 28. August 2020 (Freitag) um 13.30 Uhr tatsächlich weder den Klägervertreter noch die Zeugin S. persönlich angetroffen hatte, wie sie dies in der PZU vermerkt hatte. In dem pauschalen Hinweis des Klägervertreters und der Zeugin S., dass sie eine persönliche Zustellung in den Büroräumen, wie sie in ihrer alten Kanzlei häufig vorgekommen sei, sei seit ihrem Umzug 2018 nicht mehr erlebt hätten, vermag das Gericht keinen hinreichenden Gegenbeweis erkennen. Denn zum einen ist aus den vorgenannten Gründen nicht auszuschließen, dass beide jedenfalls im konkreten Einzelfall am 28. August 2020 (Freitag) um 13.30 Uhr gar nicht persönlich anwesend waren, um eine solche Zustellung persönlich entgegenzunehmen; ein Rückschluss aus ihrer Aussage auf den vorliegenden Einzelfall ist daher weder zwingend noch möglich. Zum anderen – und unabhängig hiervon – haben der Klägervertreter und die Zeugin S. keine Angaben dazu gemacht, inwiefern sie nur zu zweit und in der Phase des beruflichen „Rückzugs“ eine solche durchgehende Anwesenheit und Erreichbarkeit für persönliche Zustellungen in ihren Büroräumen abdecken konnten, wie ihnen dies zuvor in der Bürogemeinschaft mit mehreren Anwälten und mehreren Personen als Kanzleipersonal offenkundig möglich gewesen war. c) Ferner bietet die PZU den Beweis dafür, dass die Postzustellerin die verfahrensgegenständliche Einspruchsentscheidung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hatte, ohne dass durch den Klägervortrag oder die Beweisaufnahme der Gegenbeweis geführt werden konnte. So kam das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme eines Fotos des Klägervertreters, auf dem zwei gleichartige anthrazitfarbene und mit „K. u. H. S.“ bzw. mit „Rechtsanwalt“ beschriftete Briefkästen zu erkennen waren, sowie durch die – insoweit mit der PZU übereinstimmenden – Angaben des Klägervertreters und der Zeugin S. zu der Überzeugung, dass das private Wohnhaus der Kläger neben einem Briefkasten für private Post auch über einen mit „Rechtsanwalt“ beschriebenen und damit als Geschäftsbriefkasten zugeordneten Briefkasten verfügte. Auch dass die Einspruchsentscheidung in einen dieser Briefkästen eingelegt wurde, wie die PZU dies angibt, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, da der Umschlag mit der Einspruchsentscheidung nach dem Vortrag des Klägervertreters und der Zeugin S. „aus dem Briefkasten“ genommen worden sei. Überdies geht das Gericht auch davon aus, dass die Einspruchsentscheidung auch in den Geschäftsbriefkasten des Klägers eingelegt worden war, wie die PZU dies angab. Als nicht ausreichenden Gegenbeweis hat das Gericht den Vortrag des Klägervertreters und die insofern übereinstimmende Aussage der Zeugin S. angesehen, dass gesammelt an sie überbrachte Briefe, von denen einige berufliche und einige private Post darstellten, entweder gebündelt nur in den Privat- oder nur in den Geschäftsbriefkasten eingeworfen würden. Denn ein Rückschluss auf die konkrete Zustellung der Einspruchsentscheidung und damit auf die Richtigkeit der PZU war aus diesem allgemeinen Vortrag nicht möglich. Weder hatten beide damit konkrete Aussage zum Einwurfverhalten an diesem Tag getroffen, noch wäre die PZU unrichtig, wenn die Postzustellerin – zusammen mit dem zuzustellenden Schreiben – auch noch andere, private Post in den Geschäftsbriefkasten des Klägervertreters eingelegt hätte. d) Schließlich bietet die PZU für das Gericht den Beweis dafür, dass die Einlegung in den zum Geschäftsraum des Klägervertreters gehörenden Briefkastens auch angabegemäß am 28. August 2020 erfolgt war und dass dieses Datum auf dem zur Einspruchsentscheidung gehörenden Umschlag vermerkt war, ohne dass das Gericht den Gegenbeweis als durch den Klägervortrag oder die Beweisaufnahme geführt ansah. Zwar hatte die Zeugin S. angegeben, eine Postzustellung insbesondere an „dem“ gelben Umschlag zu erkennen. Dies sei so etwas wie ein Einschreiben mit Rückschein, ein Beleg für die Übergabe. Allerdings äußerte sie keine konkrete Erinnerung daran, dass gerade der verfahrensgegenständliche Umschlag kein Datum aufgewiesen habe. Außerdem ist es für das Gericht nicht überzeugender als die Eintragung in der PZU zur Einlegung am 28. August 2020, dass eine tatsächliche Einlegung in den Briefkasten erst am 30. August 2020, wie die Zeugin S. dies in der Eidesstattlichen Versicherung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, oder erst am 31. August 2020 erfolgt sein soll, woran sich die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung „sicher“ zu erinnern glaubte und wie es der Posteingangsstempel des Klägers benannte. Insbesondere die von Zeugin an Eides statt versicherte Einlegung am 30. August 2020 – einem Sonntag – erscheint dem Gericht als nicht glaubhaft, da an Sonntagen üblicherweise keine Postzustellung erfolgt. Zudem hat das Gericht aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Zeugin S., die sie jeweils trotz Belehrung der Strafbarkeit falscher Angaben gemacht hatte, insgesamt nicht die Überzeugung der Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage in diesem Punkt gewinnen können. Wenn der Klägervertreter zudem angibt, bei der Angabe des 30. August 2020 handele es sich um eine offensichtliche Datumsverwechslung, die er auf sich nehmen müsse, weil er die Eidesstattliche Versicherung vorbereitet habe, so begründet dieser Vortrag für das Gericht eigenständige erhebliche Zweifel, ob die Zeugin S. in ihrer Eidesstattlichen Versicherung – und auch in der mündlichen Verhandlung – tatsächlich eigene Erinnerungen an die konkrete Entnahme der Einspruchsentscheidung aus dem Briefkasten wiedergegeben hat. Überdies steht der Richtigkeit der PZU nicht entgegen, dass auf der Original-Einspruchsentscheidung des Beklagten und auf der Abschrift, die im Rahmen der Beweisaufnahme auch in Augenschein genommenen wurden, ein Posteingangsstempel der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erst vom 31. August 2020 aufgebracht war. Denn nach der vom Klägervertreter vorgetragenen und von der Zeugin S. weitgehend bestätigten Kanzleiorganisation erscheint es dem Gericht nicht als ausgeschlossen, dass die verfahrensgegenständliche Einspruchsentscheidung einen Posteingangsstempel erst für den 31. August 2020 erhalten hatte, obwohl der tatsächliche Eingang des Schriftstücks bereits am 28. August 2020 erfolgt war. So war es aus den vorgenannten Gründen möglich, dass die tatsächliche Einlegung der Einspruchsentscheidung in den Briefkasten am 28. August 2020 erst nach Geschäftsschluss der Kanzlei des Klägervertreters erfolgt war. Da der Klägervertreter und die Zeugin S. angegeben hatten, wochentags in unregelmäßiger Anzahl, zu unterschiedlichen Uhrzeiten und ohne feste persönliche Verantwortlichkeit sowie am Wochenende „in der Regel“ nach der Post zu schauen, erscheint es dem Gericht als nicht ausgeschlossen, dass der Umschlag mit der konkreten Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am 31. August 2020 dem Briefkasten entnommen wurde. Eine technische Einrichtung der Briefkästen wie unterschiedliche Datumsfächer etc., die solche zeitlichen Unterschiede aufzeigen könnte, fehlte jedenfalls. Allerdings kommt es auf den Zeitpunkt der konkreten Entnahme aus dem Briefkasten bei der Bestimmung des Zugangs aus den vorgenannten Gründen nicht an. Auch hinsichtlich der Eintragung des Zustellungsdatums auf dem zur Einspruchsentscheidung gehörenden Briefumschlag hat der Kläger nicht den Gegenbeweis führen können. Der Vortrag des Klägervertreters, dass der zugehörige Umschlag kein Datum aufgewiesen habe, und die Aussage der Zeugin, grundsätzlich die Bedeutung von Zustellungen zu kennen, war ohne Vorlage des zugehörigen Umschlags, der die fehlende Eintragung hätte beweisen können und durch den Klägervertreter in der Handakte aufzubewahren gewesen wäre (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2009 – VII R 31/08 –, BFH/NV 2009, 951; BFH, Beschluss vom 13. September 2012 – XI R 40/11 –, BFH/NV 2013, 213), für das Gericht nicht derart überzeugend, dass es das Fehlen der Eintragung auf dem Umschlag als wahrscheinlicher angesehen hätte als die Datumsangabe. Daher ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Wirksamkeitsvoraussetzung des § 180 Satz 3 ZPO fehlte, wie der Klägervertreter dies gerügt hatte. 3. Die damit wirksame Zustellung der Einspruchsentscheidung an den Klägervertreter musste der Kläger auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Vollmacht des Klägers den Klägervertreter im vorgerichtlichen Verfahren für und gegen sich gelten lassen, weil der Beklagte die Einspruchsentscheidung nach §§ 122 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 AO an den Klägervertreter übersenden durfte. Denn zum einen wurde für den Klägervertreter – einen Rechtsanwalt –, der sich ab dem 18. Mai 2020 für den Kläger bestellt hatte und für diesen im Einspruchsverfahren sowie im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung mehrfach tätig war, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes eine Bevollmächtigung vermutet, ohne dass Anhaltspunkte für eine Widerlegung dieser Vermutung vorgetragen oder erkennbar sind. Zum anderen führte dieses Tätigwerden für den Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht (Rätke, in: Klein, 15. Auflage 2020, § 80 AO Rn. 5) dazu, dass der Klägervertreter als Bevollmächtigter des Klägers erschien. III. Die Klagefrist endete somit am 28. September 2020, 24:00 Uhr (Dienstag). Die Fristberechnung erfolgt gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 i.V.m. §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klageschrift ist hingegen erst am 29. September 2020 und daher erst nach Ablauf der vorgenannten Frist bei Gericht eingegangen. IV. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist ist abzulehnen. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 56 FGO liegen nicht vor. 1. Zwar ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles geboten und zumutbar ist. Jedes Verschulden – auch einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung aus. Ein Beteiligter muss sich gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteil vom 7. Dezember 1995 – III R 12/91 –, BFH/NV 1996, 680; BFH, Beschluss vom 30. November 2010 – IV B 39/10, BFH/NV 2011, 613 BFH, Beschluss vom 6. November 2014 – VI R 39/14 –, BFH/NV 2015, 339; BFH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – V B 70/14 –, BFH/NV 2015, 516; BFH, Beschluss vom 27. Juli 2015 – X B 107/14 –, BFH/NV 2015, 1431; BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – X S 9/17 (PKH) –, BFH/NV 2018, 203;BFH, Beschluss vom 28. September 2020 – VIII R 23/18 –, BFH/NV 2021, 188 mit weiteren Nachweisen). 2. Allerdings traf den Kläger vorliegend ein Verschulden an der Wahrung der Klagefrist, da er seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation mindestens fahrlässig verletzte. a) Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Für einen Wiedereinsetzungsantrag muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – IX R 41/13 –, BFH/NV 2014, 881 mit weiteren Nachweisen; BFH, Beschluss vom 23. August 2016 – IX R 15/16 –, BFH/NV 2017, 47; BFH, Beschluss vom 3. September 2019 – IX R 17/18 –, BFH/NV 2020, 27) und durch welche organisatorischen Maßnahmen in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers sichergestellt worden war, dass ihm der nach der Urkunde über die Zustellung des Urteils vorhandene Umschlag für die verschlossene Sendung, auf dem der Postbedienstete den Tag der Zustellung vermerkte, vorgelegt worden war (BFH, Beschluss vom 23. September 1987 – V B 71/87 –, BFH/NV 1988, 250). Da es zu den originären Aufgaben eines Berufsträgers als Prozessbevollmächtigter gehört, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu prüfen, darf sich ein Prozessbevollmächtigter nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat eigenständig zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem von dem Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Dieser Umschlag hätte sich in der ihm vorgelegten Handakte befinden müssen. Bei der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen. Hätte er eigenständig den Ablauf der Frist geprüft, so hätte ihm auffallen müssen, dass der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk nicht angeheftet, sondern entsorgt worden war (BFH, Beschluss vom 23. September 1987 – V B 71/87 –, BFH/NV 1988, 250; BFH, Beschluss vom 15. Juli 2009 – II R 9/08 –, BFH/NV 2009, 1817; BFH, Beschluss vom 29. Dezember 2010 – IV B 50/10 –, BFH/NV 2011, 627; BFH, Beschluss vom 13. September 2012 – XI R 40/11 –, BFH/NV 2013, 213 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn der Bevollmächtigte eines Steuerpflichtigen die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausschöpfen, verletzt er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Art und den Zeitpunkt der Bekanntmachung des Steuerbescheids nicht überprüft und demzufolge das Ende der Rechtsbehelfsfrist nicht nach völlig einwandfreien Unterlagen berechnet (BFH, Urteil vom 17. März 1994 – V R 136/92 –, BFH/NV 1995, 465). Seine diesbezüglichen Pflichten ändern sich nicht, wenn er altersbedingt nur noch „nebenbei“ Mandate betreut (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2007 – IX R 47/06 –, BFH/NV 2007, 2136). Ist es möglich, dass an einem Montag unter anderem Posteingänge vom Wochenende zu bearbeiten sind, muss ferner durch entsprechende Anweisungen und Vorkehrungen – etwa durch Aufteilen der Post in unterschiedliche Mappen oder Behältnisse – sichergestellt sein, dass der unterschiedliche Zeitpunkt des Eingangs bei Fristsachen festgehalten und bei der weiteren büromäßigen Bearbeitung der Fristsachen ohne Weiteres beachtet werden kann. Geschieht dies nicht, liegt ein der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehender Organisationsmangel vor (BFH Beschluss vom 13. November 1989 – III B 107/88 –, BFH/NV 1990, 649; BFH, Beschluss vom 15. Juli 2009 – II R 9/08 –, BFH/NV 2009, 1817). b) Diese Pflichten hat der Kläger bereits deshalb verletzt, weil sich der Umschlag, mit dem ihm die Einspruchsentscheidung zugestellt wurde, nicht bei seiner Handakte befand und im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt werden konnte, sondern entsorgt worden war. Dabei ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hierbei nicht etwa um ein einmaliges Versehen handelte. Vielmehr hatten der Klägervertreter und die Zeugin S. übereinstimmend angegeben, dass derartige Umschläge in der Kanzlei des Klägers grundsätzlich entsorgt würden. Unabhängig davon traf den Klägervertreter auch insofern ein Organisationsverschulden, als er nicht organisatorisch sichergestellt hatte, dass er die Umschläge eingehender Post systematisch zur Kenntnis bekam. So gab er an, eingehende Post nicht immer persönlich aus dem Briefkasten zu entnehmen; meistens mache dies die Zeugin S.. Auch die Zeugin S. gab an, dass sie meistens die Post aus dem Briefkasten nehme. In der Folge entsprach es von beiden übereinstimmend geschilderten regulären Geschäftsgang, dass die eingehenden Briefe sodann durch die Zeugin S. eingescannt und in das Programm RA-Micro eingepflegt, die eingegangenen Schriftstücke mit einer Papierakte sodann dem Klägervertreter vorgelegt würden und die Briefumschläge dann in der Regel entsorge. Hierzu gab der Klägervertreter an, dass er die Briefumschläge zu Schreiben in der Regel nicht sehe, wenn seine Ehefrau die Post öffne. Dies dürfte jedoch die Vielzahl der Schriftstücke betreffen, da die Zeugin S. nach ihrer mit dem Vortrag des Klägervertreters übereinstimmendem Aussage meistens die Post hole. Damit war es nach Überzeugung des Gerichts systematisch möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Klägervertreter eingehende Briefumschläge nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Folglich war es ihm bei diesem Geschäftsgang nicht möglich, sicherzustellen bzw. zu überprüfen, dass bzw. ob etwaige von der Zeugin S. errechnete Fristen tatsächlich zutrafen oder ob ggf. weitere Maßnahmen zur Ermittlung der konkreten Übersendungsform bzw. des konkreten Bekanntgabezeitpunkts zu veranlassen wären. Die Inaugenscheinnahme des Fristenkalenders des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung konnte daher auch nicht zur gegenteiligen Überzeugung des Gerichts führen, weil die dort auf den 30. September 2020 eingetragene Frist mit dem Text „K…../.FA“ unter dem vorgenannten Mangel ermittelt worden sein kann bzw. wahrscheinlich ermittelt worden ist. c) Überdies war auch der Posteingangs des Klägers nicht derart organisiert, dass am Freitag, den 28. August 2020, zugegangene Postsendungen auch tatsächlich als an diesen Tag eingegangen erfasst würde. So wiesen beide Briefkästen des Klägers keinerlei technische Anlagen oder Instrumente auf, um Posteingänge nach Datum getrennt zu trennen. Auch war keine festen und regelmäßigen Postleerungen, die stets nach der letzten Postzustellung eines Tages erfolgten und eine datumsmäßige Zuordnung von Schriftstücken ermöglicht hätten, vorgetragen. Dass es zu derartigen systematischen Leerungen gerade am Wochenende kam, bezweifelt das Gericht jedenfalls deshalb, weil nach übereinstimmender Angabe des Klägervertreters und der Zeugin S. die Eingangspost, die nicht mit einem Zugangsdatum auf dem Umschlag versehen sei, einheitlich auf den Montag als dem Tag der Entnahme aus dem Briefkasten gestempelt werde; dieser Geschäftsgang wäre jedoch nur sinnvoll bzw. notwendig, wenn es die regelmäßigen Leerungen am Wochenende nicht gäbe. Damit fehlten insgesamt Instrumente, um die montags entnommene Post den verschiedenen in Betracht kommenden Tagen der Postzustellung (Freitag nach Geschäftsschluss, Samstag, Montag) zuzuordnen. Dies wirkte sich auch prozessual aus: Denn selbst wenn der Vortrag des Klägervertreters zuträfe, dass auf dem zur Einspruchsentscheidung gehörenden Umschlag das Datum der Zustellung nicht vermerkt gewesen wäre, so hätte dieser Fehler jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt werden können, da ein Schriftstück danach in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Dieser Nachweis konnte vorliegend jedoch aus den vorgenannten Gründen gerade nicht objektiv geführt werden; der Posteingangsstempel des Klägervertreters war aus den vorgenannten Gründen als solcher jedenfalls nicht hinreichend beweiskräftig. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Revisionszulassung bestanden aufgrund der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsmaßstäbe nicht. Streitig ist die Wahrung der Klagefrist einer Anfechtungsklage. Die Klage richtet sich gegen einen Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2020 (Bl. 45 ff. Einkommensteuerakten), gegen den der Klägervertreter mit Schreiben vom 18. Mai 2020 (Bl. 49 Einkommensteuerakten) „namens und im Auftrage von Herrn A. K. Einspruch“ eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte. Zur Begründung bezog er sich inhaltlich auf „meine Ausführungen“ in einem früheren Schreiben. Zudem war die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom 19. Mai 2020 (Bl. 87 Einkommensteuerakten) an ihn adressiert, er legte er mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (Bl. 67 Einkommensteuerakten) vorsorglich Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags ein und war Adressat einer Entscheidung des Beklagten über die Aussetzung der Vollziehung vom 18. Juni 2020 (Bl. 94 Einkommensteuerakten). Die Einspruchsentscheidung (Bl. 170 ff. Einkommensteuerakten) erging unter dem Aktenzeichen „…“, datierte auf den 27. August 2020 und war an die inländische Anschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers „Herr K.S. Rechtsanwalt, …str. .., …. “ adressiert und sollte diesem ausweislich des Erledigungsvermerks (Bl. 174 Einkommensteuerakten) per Postzustellungsurkunde („PZU“) zugestellt werden. Auf einer bei der Akte befindlichen PZU vom 28. August 2020, die mit dem Betreff „…EE EStB 2018“ bezeichnet war, war angegeben, dass das zuzustellende Schriftstück dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. August 2020 (Freitag) um 13.30 Uhr durch die Postbedienstete N.H. zu übergeben versucht worden sei. Weil die Übergabe des Schriftstücks in dem unter der Anschrift bestehenden Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, habe die Postbedienstete das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt. Das vorgenannte Datum und die Uhrzeit seien auch auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden. Die PZU trug über dem Namensfeld „N.H.“ eine Unterschrift und bei dem Feld „Postunternehmen/Behörde“ den Stempel „Deutsche Post AG Zustellstützpunkt“. Mit Schriftsatz vom 29. September 2020 (Dienstag), beim Gericht eingegangen per Fax am gleichen Tag, erhob der Klägervertreter für den Kläger Klage gegen den vorgenannten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der vorgenannten Einspruchsentscheidung. Der Kläger ist der Auffassung, die Klage noch fristgerecht eingereicht zu haben, weil dem Beklagten keine schriftliche Vollmacht des Klägers für den Klägervertreter vorgelegen habe, obwohl entsprechende Anfragen bei fehlender Vollmacht „gängige Übung“ seien, wie eine beispielhafte Anfrage eines anderen Finanzamts an den Klägervertreter zeige. Zudem sei die Einspruchsentscheidung dem Klägervertreter tatsächlich erst am 31. August 2020 zugestellt worden. In der Büropraxis des Klägervertreters werde der Briefkasten, der zum Wohnhaus des Klägervertreters gehöre, täglich von seiner Ehefrau, der Zeugin S., die über 30 Jahre im Büro des Klägers uneingeschränkt zuverlässig tätig sei, geleert. Seine Ehefrau sei gelernte Industriekauffrau und habe ab 1990 angefangen, mit ihm in einer Bürogemeinschaft und dort zusammen mit ausgebildeten Fachangestellten zu arbeiten. Seitdem der Klägervertreter aus Altersgründen seine Kanzlei im Jahr 2018 in das Privatwohnhaus verlegt habe und nur noch ca. 100 Verfahren im Jahr bearbeite, wovon ca. 70% bis 80% nach seiner Schätzung fristgebundene Verfahren seien, mache seine Ehefrau alle dort anfallenden Arbeiten. Die Bürozeiten der Kanzlei seien freitags bis 12:00 Uhr. Es komme auch vor, dass nochmal mittags nach der Post geschaut werde. Der Klägervertreter verfüge an seinem Privathaus über zwei verschiedene einfache Briefkästen – einen für seine private Post sowie einen für die Anwaltspost –, die keinen automatischen Mechanismus für eine Unterscheidung zur tageweisen Zustellung wie einen Klappmechanismus oder Ähnliches hätten. Die Postzusteller würden häufig Post sowohl für ihn privat als auch für seine rechtsanwaltliche Tätigkeit entweder gebündelt zusammen in den privaten oder zusammen in den geschäftlichen Briefkasten einwerfen. Eine persönliche Zustellung in den Büroräumen, wie sie in ihrer alten Kanzlei häufig vorgekommen sei, sei seit seinem Umzug 2018 noch nie vorgekommen. Die in die Briefkästen eingeworfene Post werde entweder durch den Klägervertreter oder durch seine Ehefrau aus dem Briefkasten geholt. Wenn er die Post aus dem Briefkasten nehme und etwas für ihn Interessantes finde oder etwas, worauf er warte, dann öffne er den Umschlag auch selbst. Falls er die Post aus dem Briefkasten nehme, lege er die Briefe – gegebenenfalls nachdem er sie geöffnet habe –, auf den Schreibtisch seiner Ehefrau. Wenn seine Ehefrau die Post öffne, sehe er den Umschlag zu dem zugehörigen Schriftstück in der Regel nicht. Der Umschlag werde in der Regel entsorgt. Seine Ehefrau stempele dann die Post bei Postzustellungen, bei denen auf dem Umschlag ein Datum vermerkt sei, mit diesem Datum und alle anderen Schriftstücke ohne ein solches Datum mit dem Datum der Entnahme aus dem Briefkasten. Sodann werde die Post von seiner Ehefrau gescannt und dann werde die gescannte Datei in das Rechtsanwalts-Software-Programm ,,RA-Micro‘‘ und dort in die dortige E-Akte eingepflegt, was gängige Rechtsprechung sei (BFH GrS 2/13). Danach werde die gleichwohl geführte Papierakte dem Klägervertreter vorgelegt, der dann eine weitere Verfügung treffe. Hierbei könne es sich etwa um eine Fristenberechnung handeln, bei denen der Klägervertreter keinen festen Zeitraum, sondern ein konkretes Datum verfüge. Die Fristen berechnet der Klägervertreter selbst und trage diese in seinen Kalender ein. Wenn seine Ehefrau eine Frist berechnet habe, überprüfe er diese. Diese Fristenberechnung werde dann wieder in die RA-Micro-Fristenkontrolle eingetragen. Wenn sich nach dem Programm RA-Micro ein Fristablauf ergebe, so werde dem Klägervertreter durch seine Ehefrau an diesem Tag – am Tag des Fristablaufs – ein Ausdruck aus dem Programm vorgelegt. Der Klägervertreter prüfe Fristen sowohl, wenn das Programm ihm eine Wiedervorlage anzeige, als auch, wenn in seinem Kalender in Buchform eine Frist oder ein Termin benannt sei. Dem Umschlag der Einspruchsentscheidung sei kein Datum zu entnehmen gewesen, sodass die Entscheidung auf den 31. August 2020 gestempelt worden sei. Der Briefumschlag sei nicht aufbewahrt worden und habe auch nicht aufbewahrt werden müssen; der Aufdruck „auf der Rückseite des Umschlages“ spreche insofern von einer „Bitte“. Der Klägervertreter habe auch keine Veranlassung gehabt, an dem aufgestempelten Datum zu zweifeln, weil seit dem 27. August 2020 als dem Datum der Einspruchsentscheidung nur wenige Tagen vergangen gewesen seien. Wenn die durch den Klägervertreter vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau allein das Datum „30. August 2020“ benenne, handele es sich hierbei um ein Datumsversehen des Klägervertreters selbst, der die Eidesstattliche Versicherung für seine Ehefrau vorformuliert habe. Das Versehen zeige sich auch aus den Originalunterlagen, die den 31. August 2020 als Poststempel zeigen würden. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 21. April 2020 und die Einspruchsentscheidung vom 27. August 2020 aufzuheben, und hilfsweise: die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Einspruchsentscheidung dem Kläger durch Zustellung an den Klägervertreter am 28. August 2020 wirksam bekannt gegeben worden und die Frist zur Klageerhebung daher am 28. September 2020 (Montag) abgelaufen sei. Folglich sei die Klage verfristet und unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht. Wenngleich sich in den Akten des Finanzamts keine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelte elektronische Empfangsvollmacht des Klägers für den Klägervertreter befinde, sei der Klägervertreter nach Grundsätzen der Duldungsvollmacht auch für das Einspruchsverfahren bereits als Bevollmächtigter des Klägers anzusehen gewesen. Dies folge daraus, dass der gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 eingelegte Einspruch sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2018 ausschließlich durch den Klägervertreter eingelegt bzw. gestellt worden seien, und dass kein Anlass für Zweifel an einer Bevollmächtigung bestanden hätten. Da eine gesonderte Bekanntgabevollmacht nicht erforderlich sei, habe der Beklagte zumindest das Wahlrecht gehabt, die Einspruchsentscheidung dem Klägervertreter bekanntzugeben. Die Einspruchsentscheidung sei dem Klägervertreter auch wirksam am 28. August 2020 per PZU zugestellt worden, die als solche formwirksam sei. Die PZU enthalte ausdrücklich den Hinweis, dass der Tag der Zustellung vom Zusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden sei. Auch der Sendungsinhalt sei mit dem Aktenzeichen und dem Zusatz „EE EStB 2018“ hinreichend klar benannt. Bei einer PZU handele es sich um eine öffentliche Urkunde, die durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften sei, was der Kläger schuldig geblieben sei. Nachdem der Beklagte mit Klageerwiderung vom 2. November 2020 (Bl. 60 f. Gerichtsakte) – unter Wiedergabe des Inhalts der PZU und Bezugnahme auf die dortige Eintragung des 28. August 2020 – die Klageabweisung aufgrund der Unzulässigkeit der Klage beantragt hatte, hat das Gericht dem Klägervertreter mit Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2020 (Bl. 63 Gerichtsakte) unter Übersendung und Bezugnahme auf diese Stellungnahme des Beklagten mitgeteilt, dass es die Klage bei vorläufiger rechtlicher Würdigung als verspätet eingegangen ansehe. Der Kläger hat mit Schreiben vom 16. November 2020 (Bl. 65 f. Gerichtsakte) mitgeteilt, dass ihm die Einspruchsentscheidung erst am 31. August 2020 zugegangen sei, und eine Kopie der ersten Seite der in seiner Akte befindlichen Einspruchsentscheidung vorgelegt, auf der ein Datumsstempel der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Datum des 31. August 2020 zu erkennen ist. Zudem hat er mit Schreiben vom 14. Januar 2021 (Bl. 74 Gerichtsakte) eine Kopie der Zustellungsurkunde betreffend die Einspruchsentscheidung erbeten, die das Gericht ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2021 übersandt hat. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 (Bl. 77 ff. Gerichtsakte) hat der Klägervertreter angegeben, dass die Zustellungsurkunde für ihn „völlig unerwartet“ ein Zustelldatum vom 28. August 2020 ausweise, „vorsorglich“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klagefrist beantragt und zur Glaubhaftmachung eine Eidesstattliche Versicherung der Zeugin S. vorgelegt (Bl. 85 Gerichtsakte), in der diese die Entnahme aus dem Briefkasten und einen Eingangsstempel vom „30.08.2020“ versichert und auf deren Inhalt das Gericht Bezug nimmt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S., die die Ehefrau des Klägervertreters ist und in dessen Kanzlei arbeitet. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der an den Klägervertreter übersandten Einspruchsentscheidung, der Durchschrift der Einspruchsentscheidung, des Terminkalenders ,,Beck‘scher Juristenkalender 2020‘‘ des Klägervertreters sowie eines mit dem Handy des Klägervertreters aufgenommenen Bildes, das zwei gleichartige anthrazitfarbene mit „K. u. H. S.“ bzw. mit „Rechtsanwalt“ beschriftete Briefkästen zeigte. Zudem hat das Gericht die Eidesstattliche Versicherung der Zeugin S. berücksichtigt. Die Ermittlungen des Gerichts zur Erlangung einer ladungsfähigen Anschrift der Postzustellerin N.H. durch Anfrage an die Deutsche Post AG blieben erfolglos. Mehrere an sie über die Anschrift der Zentrale der Deutschen Post AG adressierte Ladungen gingen an das Gericht als unzustellbar zurück.