Urteil
4 K 1946/21
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2023:0814.4K1946.21.00
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Leitsätze
Durch die Definition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag.(Rn.27)
(Rn.28)
(Rn.33)
Tenor
I. Unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 29. März 2021 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. September 2021 wird die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin für ihre Tochter S für den Zeitraum August 2020 bis August 2021 Kindergeld festzusetzen und zu leisten.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Definition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin wegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr einen Anspruch auf Kindergeld auszuschließen vermag.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.33) I. Unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 29. März 2021 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. September 2021 wird die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin für ihre Tochter S für den Zeitraum August 2020 bis August 2021 Kindergeld festzusetzen und zu leisten. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Für S bestand für den streitigen Zeitraum August 2020 bis August 2021 mangels eines Ausbildungsplatzes ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2c EStG. Ab September 2021 hat die Beklagte ohnehin unter Anerkennung eines Ausbildungsverhältnisses Kindergeld für S festgesetzt. Dabei stand einem solchen Anspruch für den streitig verbliebenen Zeitraum keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen. Die dreimonatige Schulung der Klägerin zur Rettungssanitäterin vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als Rettungssanitäterin am 1. September 2020 stellt keine Berufsausbildung im Sinne der genannten Vorschrift dar. So liegt eine Berufsausbildung nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vorzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Diese Voraussetzung erfüllte die 3-monatige Schulung von S nicht. Dem steht weder die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 20. Oktober 2011 (VI R 52/10, juris) noch eine Entscheidung des BFH mit Urteil vom 12. Januar 2023 (VI R 41/20, juris) entgegen. In der letztgenannten Entscheidung bestätigte der BFH unter Aufhebung eines Urteils des FG Düsseldorf vom 24. September 2020 (14 K 3196/13 E, F, EFG 2021, 194) seine Rechtsauffassung zu einer im Streitfall nicht mehr geltenden Fassung des Gesetzes. Vor Einführung des § 9 Abs. 6 Satz 2 StGB in der für den Streitfall geltenden Fassung hat diese Rechtsprechung gerade auch die Ausbildung zur Rettungssanitäterin als Erstausbildung bewertet. In Reaktion auf die neue Rechtslage hat der BFH mit Urteil vom 15. Februar 2023 (VI R 22/21, juris) klargestellt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und mit einer Abschlussprüfung absolviert wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung setzt danach gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 EStG voraus, dass sie auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen (§ 9 Abs. 6 Satz 4 EStG). Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat aber auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monate bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat (§ 9 Abs. 6 Satz 5 EStG). Im entschiedenen Fall hatte der BFH angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm auch eine mehrjährige gewerbliche Tätigkeit des dortigen Klägers nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Berufsausbildung als Erstausbildung“ gefasst. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 (3 K 782/22, juris) hat das Finanzgericht Nürnberg klargestellt, dass eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, die nur 6 Monate dauert und im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes absolviert werde, keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstelle. Ausdrücklich hat das Gericht die alte Rechtsprechung des BFH angesichts der Beschreibung des Begriffs Berufsausbildung im § 9 Abs. 6 EStG n.F. als nicht mehr anwendbar erkannt. Ebenso wenig geht das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 17. Oktober 2022 (7 K 591/22 Kg, juris) noch davon aus, dass es sich bei einer Ausbildungsdauer vom 18. Oktober 2021 bis 31. Januar 2022 zum Rettungssanitäter um eine Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG handele. Gleichwohl geht die Entscheidung davon aus, dass es sich bei einem angestrebten Berufsziel Notfallsanitäter bei der Schulung zum Rettungssanitäter insgesamt um eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung handelt. So ergebe sich ein enger sachlicher Zusammenhang daraus, dass beide Berufsgruppen im Rahmen der notfallmedizinischen Versorgung und des Transports von Patienten tätig seien. Die Entscheidung führt weiter aus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang sich daraus ergebe, dass der Sohn des dortigen Klägers bereits während seiner Ausbildung zum Rettungssanitäter und im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildung sich ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht habe. Das Gericht teilt im Streitfall die Auffassung der Beklagten, dass ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang vorliegend nicht gegeben gewesen ist. Vielmehr liegt ein Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulung zur Rettungssanitäterin und Aufnahme der Ausbildung zur Notfallsanitäterin vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 vor, in dem S als Rettungssanitäterin in Vollzeit tätig war. Hierauf ist jedoch nicht entscheidungserheblich abzustellen. Vielmehr ist in Anbetracht der gesetzlichen Regelung, dass die Schulung zur Rettungssanitäterin keine Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG darstellt, allein darauf abzustellen, dass für den streitigen Zeitraum ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2c EStG wegen des Zuwartens auf eine Ausbildungsstelle bestand. Dabei stand die Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung eines auf einen Ausbildungsplatz wartenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2c EStG) nicht entgegen (unter anderem BFH mit Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Bundessteuerblatt II 2010, 982). Ausgehend von diesen Grundsätzen wartete S spätestens mit Abschluss des Ausbildungsvertrages zur Notfallsanitäter vom 7. Dezember 2020 auf den Beginn ihrer Ausbildung am 1. September 2021. Bis dahin war es ihr bereits nach den Regularien der Ausbildungsstelle, wie diese bestätigt, nicht möglich mit der entsprechenden Ausbildung zu beginnen. Bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2020 hatte sich S um einen Ausbildungsplatz bei dem DRK Rettungsdienst … beworben. Auch wenn die Beklagte Umstände erkennt, wonach S auf einen Ausbildungsbeginn zum 1. September 2020 verzichtet habe, sich also nicht um eine zeitnahe Fortsetzung ihrer Ausbildung (im Rahmen der Argumentation zum zeitlichen Zusammenhang einer mehraktigen Ausbildung) bemüht habe, so erkennt das Gericht jedoch eine nachgewiesene Ausbildungswilligkeit zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem entsprechende Absichten auf einen Beginn der Ausbildung zum 1. September 2021 feststanden. Dies war zu Beginn des hier streitigen Zeitraums zur Überzeugung des Gerichts bereits gegeben. Dies beruht auf den Bemühungen/Bewerbungen im März 2020 und zeigt sich auch in der folgerichtigen beruflichen Tätigkeit der S nach Abschluss der Schulung zur Rettungssanitäterin bis zum Beginn ihrer Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Auch wenn ein Beginn dieser Ausbildung zum 1. September 2020 nicht angestrebt worden sein könnte, ist das angestrebte Ausbildungsziel jedoch zumindest ab August 2020 mangels eines dann gegebenen entsprechenden Ausgangsplatzes vor dem 1. September 2021 nicht zu realisieren gewesen. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 90 Abs. 2 FGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO. Streitig ist, ob die Klägerin für ihre am … 1999 geborene Tochter S… (im Folgenden: S) für den Zeitraum August 2020 bis August 2021 einen Anspruch auf Kindergeld hat. Die Klägerin erhielt für S in der Vergangenheit Kindergeld, unter anderem festgesetzt mit Bescheid vom 26. Juli 2018 mit Wirkung ab April 2018. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 wurde die Versetzung mit Wirkung ab November 2018 aufgehoben, da nach den Unterlagen S die Ausbildungsplatzsuche im Oktober 2018 beendet habe. Mit am 12. Dezember 2018 eingereichten Formularen gab die Klägerin an, dass S eine Ausbildung bzw. Studium mangels Ausbildungs- oder Studienplatz noch nicht begonnen habe. Sie arbeite mit 9 Stunden pro Woche als Verkäuferin. Aus einer Notiz ergab sich, dass S am 28. August 2018 ohne Erfolg an einem Aufnahmetest für ein Studium an der Universität Wien teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. S antwortete mit einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungsplatz vom 25. Februar 2019, dass sie zum September 2019 einen Ausbildungs- oder Studienplatz suche. Mit Antrag vom 6. März 2019 beantragte die Klägerin für S erneut Kindergeld. Die Beklagte forderte Nachweis über eigene Bemühungen für eine Ausbildung ab November 2018 an. Die Tochter legte eine E-Mail des DRK vom 26. November 2018 und 24. Januar 2019 vor, mit dem dieses anfragte, ob eine Bewerbung der S noch aktuell sei. Am 25. Januar 2019 erhielt sie eine Einladung des DRK … für eine Vorstellung am 21. März 2019. Mit E-Mail vom 28. März 2019 bestätigte das DRK, dass S sich für den Fachlehrgang Rettungssanitäter vom 3. Juni 2019 bis 28. Juni 2019 angemeldet habe. Mit Bescheid vom 4. April 2019 wurde für S Kindergeld mit Wirkung ab November 2018 festgesetzt. Am 19. Mai 2019 wurde S aufgefordert das Ende der beruflichen Bildungsmaßnahme nachzuweisen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 wurde mit Wirkung ab Juli 2019 die Festsetzung des Kindergeldes für S aufgehoben, da laut den Unterlagen die Ausbildung im Juni 2019 ausgelaufen sei. Mit Schreiben vom 7. Juli 2019 teilte S mit, die schulische Ausbildung sei Ende Juni beendet worden, falls Unterlagen vorhanden seien, reiche sie diese noch ein. Die komplette Ausbildung ende aber erst im August oder September. Sie legte einen Ausbildungsvertrag vor, wonach die Ausbildung vom 3. Juli 2019 bis 31. August 2019 dauere. Darin verpflichtete S sich, nach der Abschlussprüfung mindestens ein Jahr bei der DRK Rettungsstelle … Dienst zu leisten. Mit Bescheid vom 6. August 2019 wurde mit Wirkung ab Juli 2019 für S Kindergeld festgesetzt. Mit Bescheid vom 12. August 2019 wurde mit Wirkung ab September 2019 die Festsetzung des Kindergeldes für S aufgehoben da sie im August 2019 die Berufsausbildung beendet habe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wurde die Klägerin dazu gehört, da sie für Juni 2019 bis August 2019 in Höhe von 695 € eventuell keinen Anspruch auf Kindergeld habe, da sie trotz Aufforderungsschreiben vom 12. August 2019 (Aufhebungsbescheid) keinen Nachweis über das Ende der Berufsausbildung vorgelegt habe. S legte daraufhin ein Zeugnis vor, wonach sie bis zum 30. August 2019 zur Rettungssanitätern ausgebildet wurde. Am 22. Februar 2021 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für S. S legte ein Schreiben vom 8. Januar 2020 vor, wonach sie sich um einen Ausbildungsplatz zur Notfallsanitäterin beworben habe, für den sie am 11. Februar 2020 einen Vorstellungstermin habe. Diesem Termin folgte eine Absage seitens des DRK am 4. März 2020. Am 5. Mai 2020 fragte S beim DRK an, ob noch Personalbedarf bestehe. In der Folge legte die Klägerin einen Ausbildungsvertrag vom 7. Dezember 2020 vor, wonach S am 1. September 2021 eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin mit Laufzeit, unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung, bis zum 31. August 2024 absolviere. Auf den Vertrag vom 7. Dezember 2020 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wurde S aufgefordert, eine Erklärung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz sowie eine Erklärung zu einer Erwerbstätigkeit bei abgeschlossener Erstausbildung vorzulegen. S legte daraufhin eine Lohnabrechnung für den November 2020 vor, beruhend auf einem Zeitarbeitsvertrag vom 1. September 2020 bis 31. August 2021 als Aushilfe im mobilen Rettungsdienst. Auf den Vertrag vom 20. Mai 2020 wird verwiesen. Mit Formular vom 5. März 2021 gab die Klägerin an, dass S einen Ausbildungsplatz für eine betriebliche Ausbildung gesucht habe, und zwar vom 30. November 2019 bis 7. Dezember 2020. Sie stehe in einem Arbeitsverhältnis mit einem Entgelt von 1500 €-1800 €. In einer Erklärung zur Erwerbstätigkeit bei abgeschlossener Erstausbildung eines volljährigen Kindes gab die Klägerin an, dass ihre Tochter vom September 2019 bis September 2021 als Rettungssanitäterin gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 wurde S aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis über die wöchentliche Stundenzahl ihrer Arbeitstätigkeit vorzulegen, aus dem Zeitarbeitsvertrag sei dies nicht ersichtlich. S legte eine Bestätigung des DRK vor, wonach sie regelmäßig im Bereich Rettungsdienst 45 Stunden und im Bereich Krankentransport 38,5 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 29. März 2021 wurde der Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für S ab dem Monat August 2020 abgelehnt, da S eine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Eine Ausbildung, die sich an den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses anschließe, sei nur dann als weiterführender Ausbildungsteil der Erstausbildung zuzurechnen, wenn der erste erworbene Abschluss integraler Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs sei. Dies sei der Fall, wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes einen weiteren Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten bzw. dem gleichgestellten Ausbildungsgang oder ein berufsqualifizierendes Studium voraussetze und ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehe. S habe eine erste Ausbildung als Rettungssanitäterin abgeschlossen und befinde sich ab September 2021 in einer weiteren Ausbildung. Da sie seit dem 1. September 2020 einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentliche Arbeitszeit nachgehe, sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG die Gewährung von Kindergeld nicht möglich. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a SGB IV liege nicht vor. Mit ihrem Einspruch hiergegen trug die Klägerin vor, unzutreffend sei, dass der 3-monatige Lehrgang zur Rettungssanitäterin als anerkannte Erstausbildung gelte. Dem stehe die rechtliche Definition einer erstmaligen Ausbildung nach § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG entgegen. Ausgehend von dieser Vorschrift habe S keine Erstausbildung durchlaufen. Ihr Ausbildungsvertrag zur Notfallsanitäterin sei im Dezember 2020 unterschrieben worden. Der Antrag auf Kindergeld sei im Februar 2021 gestellt worden. Es sei für 6 Monate rückwirkend Kindergeld festzusetzen. Daraufhin fragte die Beklagte nach, warum eine Ausbildung erst im September 2021 begonnen worden sei. Die Klägerin solle die Arbeitsverträge von S für den Zeitraum September 2019 bis August 2020 (alle Seiten) mit einem Nachweis des wöchentlichen Arbeitsumfangs vorlegen. Gleichfalls nachweisen solle S, ob eine ein- oder mehrjährige Berufspraxis als Rettungssanitätern Voraussetzung für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin sei. Die Klägerin legte daraufhin eine Arbeitsbescheinigung des DRK vom 28. Mai 2021 vor, in dem dieses bestätigte, dass S seit dem 1. September 2019 als Rettungssanitätern beschäftigt sei, zuvor habe sie die 3-monatige Ausbildung hierzu absolviert. Diese gelte nicht als Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis sei befristet bis zum 31. August 2021 und diene der Vorbereitung auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin und gleichzeitig der Überbrückung der Wartezeit bis zu Beginn der Ausbildung. Die Arbeitszeit betrage 38,5 Stunden und sei laut Tarifvertrag auf 45 Stunden verlängert worden. Ausbildungsbeginn für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin sei in der Regel der 1. September eines Jahres. Ein früherer Ausbildungsbeginn sei somit nicht möglich. Auf die Bescheinigung des DRK und den Zeitarbeitsvertrag wird verwiesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2021 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte verwies hierin darauf, dass sie den Zeitraum August 2020 bis August 2021 negativ regele, ab September 2021 ergehe eine gesonderte Entscheidung. Wegen des streitigen Zeitraums trug die Beklagte vor, ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sei nicht gegeben. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werde nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Unschädlich sei nach Satz 3 der Vorschrift eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV. So werde ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Eine Berufsausbildung liege vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben habe, die zur Aufnahme eines Berufs befähigten. Voraussetzung sei eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs, der durch eine Prüfung abgeschlossen werde. Erstmalig sei eine Berufsausbildung dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium vorausgegangen sei. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin richte sich nach den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen und sei in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt. Sie umfasse 520 Stunden. ihre Dauer liege regelmäßig zwischen 3 und 9 Monaten und werde mit einer Prüfung abgeschlossen. Sie stelle eine andere Bildungsmaßnahme dar und sei damit einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin sei Grundvoraussetzung für die Tätigkeit im Rettungs- und Krankentransport. Dabei könne es sein, dass das angestrebte Berufsziel mit dem ersten Berufsabschluss noch nicht erreicht sei. Setze das Kind nach Abschluss eines Ausbildungsgangs seine Ausbildung fort, so könne dies als eine Fortsetzung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sein. Die Ausbildungsabschnitte müssten in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Es fehle an einer einheitlichen Erstausbildung, wenn das Kind nach der Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Erwerbstätigkeit aufnehme. Der Beurteilungszeitraum umfasse sowohl den weiteren Ausbildungsabschnitt als auch gegebenenfalls den Zeitraum, in dem das Kind sich noch nicht in einer weiteren Ausbildungsmaßnahme befinde, sondern auf deren nächstmöglichen Beginn warte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2c EStG) oder es sich in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2b EStG) befinde. S habe bis einschließlich August 2019 den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2a EStG erfüllt. Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin ab September 2021 erfülle grundsätzlich ebenfalls diesen Grundtatbestand. Bis zur Aufnahme der Ausbildung am 1. September 2021 liege grundsätzlich eine Wartezeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2c EStG vor. S habe glaubhaft dargestellt, dass ihr angestrebtes Berufsziel nach Abschluss der ersten Maßnahme (Ausbildung zur Rettungssanitäterin) noch nicht erreicht habe. Dafür seien objektive Beweisanzeichen gegeben. Der sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Ausgangsabschnitten liege vor. Der enge zeitliche Zusammenhang sei gegeben, wenn das Kind zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung weiterführe. S habe erklärt, dass sie seit November 2019 eine Ausbildungsstelle zu Notfallsanitätern gesucht und sich ab diesem Zeitpunkt bei mehreren Stellen beworben habe. Sie habe sodann am 7. Dezember 2020 einen Ausbildungsvertrag auf eine Bewerbung vom 19. Februar 2020 beim DRK unterschrieben. S habe erklärt, dass die Stellen für das Ausbildungsjahr 2020 bereits vergeben gewesen seien. Das DRK habe bescheinigt, dass die Ausbildung ohne Ausnahme stets am 1. September eines Jahres beginne. Ob ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliege, sei objektiv zu beurteilen. Objektiv nächstmöglicher Ausbildungsbeginn sei der 1. September 2020 gewesen. Damit könne ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr erkannt werden. Zudem sei nicht mitgeteilt worden, ob die Ausbildungsmaßnahme zur Notfallsanitäterin bereits berufspraktische Erfahrungen voraussetze, was eine zeitliche Zäsur bedeuten würde. Im Ergebnis handele sich bei der Ausbildung zur Notfallsanitäterin nicht um ein Teil einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung, sondern um eine Zweitausbildung. Der Beurteilungszeitraum umfasse auch die Wartezeit (August 2020 bis August 2021) vor Beginn der nächsten Ausbildungsmaßnahme, die damit auch nicht als integraler Bestandteil einer mehraktigen Erstausbildung zu sehen sei. Wegen einer abgeschlossenen Erstausbildung bestehe aufgrund der anschlussschädlichen Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden pro Woche kein Anspruch auf Kindergeld für den streitigen Zeitraum. Auch wenn der zeitliche Zusammenhang zu bejahen wäre, lägen in der Wartezeit zwischen den zwei Ausbildungsabschnitten jedenfalls besondere Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung der Wartezeit rechtfertigten. Solche Umstände seien, dass das Kind während der Wartezeit vollständig oder nahezu vollständig im erlernten Beruf arbeite, während der nächsten Ausbildungsmaßnahmen jedoch deutlich unter Vollzeit erwerbstätig sei. Bis Ende August 2021 sei sie im erlernten Beruf tätig gewesen, während ihrer Ausbildung zur Notfallsanitäterin sei S jedoch nicht mehr als Rettungssanitäterin erwerbstätig gewesen. Damit sei die Wartezeit kein Bestandteil der mehraktigen Ausbildung gewesen. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin unter Verweis auf den Vortrag im Einspruchsverfahren ergänzend vor, dass S keine erste Berufsausbildung bzw. Studium abgeschlossen habe. Vielmehr sei sie im streitigen Zeitraum ausbildungssuchend gewesen. Sie habe sich lediglich in einem kurzen Lehrgang zur Rettungssanitätern befunden. Dieser Zeitraum dürfte als Überbrückungszeitraum zu werten sein und nicht, wie die Beklagte fälschlich annehme, als Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung. Ein Lehrgang zur Rettungssanitätern gelte nicht als anerkannte Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2021 sowie der Einspruchsentscheidung vom 30. September 2021 zu verpflichten, für die Tochter der Klägerin S ab August 2020 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung und ergänzt, wegen des Vortrags, der Lehrgang zur Rettungssanitätern sei keine Erstausbildung, sei auf § 32 Abs. 4 EStG zu verweisen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 EStG werde nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums das Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ § 8 und 8a SGB IV) seien unschädlich. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter stelle eine andere Bildungsmaßnahme im Sinne des BMF-Schreibens vom 8. Februar 2016 dar und sei damit einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt. Sie diene dem Nachweis einer Sachkunde, die Voraussetzung für die Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung sei, sie erfolge in einem geordneten Ausbildungsgang und werde durch eine staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen. Die Ausbildung erfolge grundsätzlich durch Hilfsorganisationen oder andere private Rettungsdienstschulen. Auf das Urteil des BFH vom 27. Oktober 2011 (VI R 52/10) werde verwiesen. Mit Wirkung ab September 2021 hat die Beklagte zugunsten der Klägerin Kindergeld für S festgesetzt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.