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Urteil

5 K 1773/09

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2012:0131.5K1773.09.00
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Leitsätze
Aufteilung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg; Aufteilungsmaßstab ggf. zu schätzen; objektive Beweislast des Steuerpflichtigen für höheren Anteil der Tätigkeit in Luxemburg(Rn.127) (Rn.128) (Rn.129)
Tenor
I. Die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 vom 5. Januar 2009 und für 2004 vom 6. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2009 und die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 16. März 2010 werden dahin gehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen im Jahr 2001 mit 6.250,00 DM, im Jahr 2002 mit 9.593,00 €, im Jahr 2003 mit 8.029,00 €, im Jahr 2004 mit 8.054,00, im Jahr 2005 mit 4.440,00 € und im Jahr 2006 mit 170.789,00 € anzusetzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der in den Streitjahren festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO). II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufteilung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg; Aufteilungsmaßstab ggf. zu schätzen; objektive Beweislast des Steuerpflichtigen für höheren Anteil der Tätigkeit in Luxemburg(Rn.127) (Rn.128) (Rn.129) I. Die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 vom 5. Januar 2009 und für 2004 vom 6. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2009 und die Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 16. März 2010 werden dahin gehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen im Jahr 2001 mit 6.250,00 DM, im Jahr 2002 mit 9.593,00 €, im Jahr 2003 mit 8.029,00 €, im Jahr 2004 mit 8.054,00, im Jahr 2005 mit 4.440,00 € und im Jahr 2006 mit 170.789,00 € anzusetzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der in den Streitjahren festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 FGO). II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat teilweise Erfolg. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit der Beklagte hinsichtlich des der S gewährten Darlehens über 65.452,95 DM (= 33.466,00 €) vom Kläger zur Finanzierung dieses Darlehens aufgewendete Schuldzinsen in Höhe von 456,56 DM (2001), von 1.431,60 € (2002), von 1.122,70 € (2003), von 883,86 € (2004), 523,30 € (2005) und von 146,74 € (2006) nicht als Werbungskosten, hinsichtlich des vom Kläger Frau F gewährten Darlehens Kapitaleinnahmen in Höhe von 1.408,33 € (2004) und in Höhe von jeweils 1.500,00 € (2005 und 2006) angesetzt hat und bei der Schätzung der vom Kläger im Jahr 2006 wieder angelegten Ausschüttungsbeträge von einem höheren Zinssatz als 3% ausgegangen ist. Im Übrigen sind die Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2006 nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist hinsichtlich der in den Jahren 1998 und 1999 streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzungsverjährung zehn Jahre betragen hat (hierzu unter I.). Zudem ist der Beklagte in den Jahren 1998 bis 2003 zur Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen befugt gewesen (hierzu unter II.). Schließlich hat der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen - bis auf die vorzunehmenden Korrekturen in den Jahren 2001 bis 2006 - in zutreffender Höhe angesetzt. Hierbei hat er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch frei von Rechtsfehlern in den Streitjahren 1998 bis 2005 Zuschätzungen in Höhe von 1.000,00 DM bis 2001, von 2002 bis 2005 in Höhe von 1.000,00 € und im Jahr 2006 schließlich in Höhe von 7.858,00 (= 3.968,00 € + 3.890,00 €) vorgenommen (hierzu unter III.). I. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, die Einkommensteuerfestsetzung für 1998 und 1999 zu ändern, da die Festsetzungsfrist im Streitfall nicht nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre, sondern gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre betragen hat. Infolge der unrichtigen Angaben der Kläger über steuerlich erhebliche Tatsachen – hier insbesondere die in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Kapitaleinnahmen von der P aufgrund der ihr begebenen verzinslichen Darlehen – hat zumindest der Kläger über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Steuern verkürzt und hierdurch den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht. Dass der Kläger diese von ihm nicht erklärten Kapitaleinnahmen erzielte, ergibt sich nach Überzeugung des Senats schon daraus, dass die Darlehen ausweislich der vom Beklagten im Zuge der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen vorgefundenen vier Darlehensverträge – zwei verzinsliche Darlehen über jeweils 50.000,00 DM liefen ab 1995 und zwei weitere verzinsliche Darlehen über 20.000,00 DM und 25.000,00 DM liefen ab 1998 - verzinslich vereinbart worden waren, dass ausweislich der schriftlichen Abrechnungen zwischen Kläger und der P ab 2000 die vereinbarten Zinsen dem Kläger quartalsweise zuflossen und dass die Summe der Darlehen im Jahr 2000 und danach – wie in den Jahren 1998 und 1999 – nach den vorliegenden quartalsweisen Abrechnungen des Klägers bis 2004 konstant bei 145.000,00 DM lag. Wären die Zinsen dem Kläger in den Jahren 1998 und 1999 nicht zugeflossen, hätten sich ab 2000 entweder die Darlehensstände entsprechend den nicht ausgezahlten Zinsen oder die von der P an den Kläger zu zahlenden Zinsen erhöhen müssen. Dies ist aber weder im Jahr 2000 noch in den Folgejahren der Fall gewesen. Diese Umstände belegen, dass der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 insbesondere hinsichtlich der nicht erklärten Kapitaleinnahmen aus den der P begebenen vier verzinslichen Darlehen den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht hat. Zumindest der Kläger hat hierbei auch den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht, indem er es in den Einkommen-steuererklärungen für 1998 vom 23. Mai 2000 und für 1999 vom 15. Januar 2001 unterließ, die im Jahr 1998 und 1999 erzielten Kapitaleinnahmen aus den vier von ihm der P gewährten Darlehen zu erklären. Dem Kläger war aus den Einkommensteuererklärungen der vorangegangenen Jahre bekannt, dass er Kapitaleinnahmen zu erklären hatte. Zudem gab er im Mantelbogen der Erklärungen 1998 und 1999 jeweils wider besseres Wissen an, dass er Zinseinnahmen hätte, die unterhalb der Freibeträge von 12.200,00 DM lägen, obwohl er tatsächlich allein aus den vier der P begebenen Darlehen Zinseinnahmen in Höhe von 15.225,00 DM hatte. Mithin nahm der Kläger insoweit billigend in Kauf, dass er allein schon mit der unterbliebenen Erklärung dieser Kapitaleinnahmen Steuern verkürzte. Hinzu kommt, dass der Kläger nach den Feststellungen der Steuerfahndung in den Jahren 1998 und 1999 über zumindest ein inländisches Depot und zudem drei Bankverbindungen in Luxemburg verfügte, ohne hierzu in den Jahren 1998 und 1999 Zinseinnahmen zu erklären. Auch insoweit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht, der nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 2 S. 2 AO - „soweit eine Steuer hinterzogen worden ist“ – dazu führte, dass die Festsetzungsfrist vorliegend auch insoweit anstelle von vier Jahren zehn Jahre betrug. Deshalb ist es - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger – im Streitfall auch nicht geboten gewesen, die auf die Kapitaleinnahmen des Klägers bezogene Steuerhinterziehung in einen hinterzogenen und einen nicht hinterzogenen Betrag aufzuteilen. Infolge der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ist der Beklagte aus den vorgenannten Gründen nicht gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO gehindert gewesen, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 5. Januar 2009 zu ändern. II. Der Beklagte ist auch berechtigt gewesen, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1998 vom 25. Juli 2000, für 1999 vom 28. Februar 2001, für 2000 vom 20. Februar 2003, für 2001 vom 4. August 2003, für 2002 vom 14. September 2004 und für 2003 vom 24. Februar 2005 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führten. 1. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt; also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen. Tatsache ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993, III R 58/92, BStBl II 1994, 346). Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel sind solche, die zu dem für eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren. Nachträglich entstandene Tatsachen fallen hingegen nicht unter § 173 AO. Die im jeweiligen Streitfall relevanten Tatsachen oder Beweismittel müssen dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt und hier den zur Steuerfestsetzung berufenen Personen, d. h. dem Vorsteher des Finanzamtes, dem Sachgebietsleiter und dem zuständigen Sachbearbeiter nachträglich bekannt geworden sein (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002, VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621 m. w. N.). Eine einem Außenprüfer bekannte Tatsache soll grundsätzlich unbeachtlich und der Veranlagungsstelle nur dann bekannt sein, wenn diese im Außenprüfungsbericht erwähnt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH werden Tatsachen nachträglich bekannt, wenn die Finanzbehörde sie bei Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte. Dafür kommt es auf den Abschluss der Willensbildung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten an, in der Regel also auf die abschließende Zeichnung des Eingabewertbogens (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005, IX R 66/04, BFH/NV 2006, 256 m. w. N). Die objektive Feststellungslast zuungunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt die Finanzbehörde. Der bestandskräftige Steuerbescheid begründet eine schutzwürdige Position des Steuerpflichtigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige den zu ändernden Bescheid durch schuldhaft oder vorwerfbar unvollständige oder unrichtige Angaben veranlasst hat. In diesem Fall ist er nicht schutzwürdig. Werden Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt, die – wie im Streitfall – zu einer höheren Steuer führen, ist weiter zu prüfen, ob der Steuerbescheid überhaupt noch geändert werden darf, weil ein rechtliches Hindernis wie bspw. der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen steht. Die Finanzbehörde verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie einen Steuerbescheid ändert, weil ihr Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können. Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflichten, wenn sie ersichtliche Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei der Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Die Finanzbehörde braucht den Angaben des Steuerpflichtigen jedoch nicht mit Argwohn und Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung ausgehen. Dies gilt in verstärktem Maße dann, wenn die Steuererklärung – wie im Streitfall – unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004, X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502 m. w. N.). Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Finanzbehörde als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen vor, sind die beiderseitigen Pflichtverletzungen grundsätzlich gegeneinander abzuwägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH trifft in einem solchen Fall in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortlichkeit mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstoß der Finanzbehörde gegen ihre Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2004, X R 56/01, a. a. O. BFH/NV 2004, 1502). 2. Hiernach liegen im Streitfall in den Jahren 1998 bis 2003 nachträglich bekannt gewordene Tatsachen vor. Während der Beklagte bei den Bearbeitereingaben zur Durchführung der Einkommen-steuerveranlagungen der Kläger von den vom Kläger erklärten Kapitaleinnahmen unterhalb der Freibeträge in den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2003 bzw. von den geringen Kapitaleinnahmen in den Jahren 2000 und 2002, von den vom Kläger erklärten und nach seinen Angaben ausschließlich in Luxemburg erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2000 bis 2003 und von den von ihm im Jahr 2002 und 2003 erklärten Vermietungseinkünften ausging, wurde nachträglich bekannt, dass diese vom Kläger erklärten Einkünfte nicht zutrafen. So wurde nachträglich bekannt, dass der Kläger in den Jahren 1998 bis 2003 der R vier zu 10,5% verzinsliche Darlehen über insgesamt 145.000,00 DM und der S ab Dezember 2001 ein zu 5,3% verzinsliches Darlehen über 65.452,95 DM gewährt hatte. Nachträglich bekannt wurde zudem, dass die Kläger über zumindest ein weiteres Depot im Inland und über Bankverbindungen in Luxemburg verfügten. Des Weiteren wurde nachträglich bekannt, dass der Kläger die für die R erbrachten Tätigkeiten hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2000 bis 2003 jedenfalls nicht ausschließlich in Luxemburg, sondern ab 2000 zu einem weitaus größeren Teil im Inland erbracht hatte und dass er in den Jahren 2002 und 2003 noch weitere Vermietungseinnahmen in Höhe 15.135,00 € (2002) und von 1.600,00 € (2003) von der R bezogen hatte. Infolge der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist berechtigten diese nach den bestandskräftigen Erstveranlagungen der Kläger nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen den Beklagten, zunächst gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in den Jahren 1998 und 1999 hinsichtlich der Kapitaleinkünfte geänderte Bescheide zu erlassen. Bei den anschließend erfolgten Schätzungen der Kapitaleinnahmen sowohl hinsichtlich der der R begebenen Darlehen als auch der 1998 und 1999 jeweils hinzu geschätzten 1.000,00 DM durch den Beklagten handelte es sich hingegen lediglich um die Schlussfolgerungen aus den oben aufgeführten nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsachen (vgl. Schwarz, AO und FGO-Kommentar, Band 2 (§§ 93 bis 178), § 173 Rn. 69). In den Jahren 2000 bis 2003 ergab sich die Befugnis des Beklagten zur Änderung der Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einmal aus den von ihm hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen und zum anderen aus den nachträglich bekannt gewordenen Beweismitteln und darüber hinaus hinsichtlich der von ihm auch in diesen Jahren hinzu geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen daraus, dass er Hinweise auf zumindest ein weiteres inländisches Depot und drei in Luxemburg geführte Konten hatte, ohne aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Kläger und der verweigerten Auskunft der luxemburgischen Steuerverwaltung die genaue Höhe dieser Zinserträge ermitteln zu können. Einer Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide für 1998 bis 2003 stand im Streitfall auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn die Änderung der angegriffenen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgte allein deshalb, weil die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht in diesen Streitjahren weder vor den Ermittlungen der Steuerfahndung in der gebührenden Weise nachgekommen waren noch während der laufenden Steuerfahndungsprüfung und danach nachkamen. III. Der Beklagte hat schließlich die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit frei von Rechtsfehlern in den Jahren 2000 bis 2006 geschätzt (hierzu unter 1.). Ebenso hat er die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2002 und 2003 frei von Rechtsfehlern angesetzt (hierzu unter 2.). Lediglich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 2001 bis 2006 hat er berücksichtigen müssen, dass für das Darlehen an die S Werbungskosten in Gestalt von Finanzierungskosten angefallen waren, dass die Zinsen aus dem Darlehen des Klägers an Frau F nicht mehr anzusetzen waren und dass die vom Beklagten mit 5% angesetzte Verzinsung der im Jahr 2006 von der R an den Kläger ausgeschütteten vier Beträge lediglich mit 3% anzusetzen war. Ansonsten sind die vom Beklagten hinzugerechneten bzw. hinzu geschätzten Kapitaleinnahmen in den Streitjahren 1998 bis 2006 nicht zu beanstanden (hierzu unter 3.). 1. Das von der R bzw. ihrer Vorgängerin der P bezogene Geschäftsführergehalt des Klägers hat der Beklagte in den Streitjahren 2000 bis 2006 gemäß Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 S. 1 des DBA zu Recht aufgeteilt, da der Kläger seine Einkünfte nicht, wie durchgängig in allen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärt, ausschließlich in Luxemburg bezogen hat, sondern nach den vom Beklagten im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen im Jahr zu 75% im Inland und von 2001 bis 2006 sogar zu 90% im Inland erzielt hat. Folgerichtig hat der Beklagte die im Jahr 2000 zu 25% und von 2001 bis 2006 zu 10% in Luxemburg erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Berechnung des Steuersatzes, d. h. des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG, in den angegriffenen Steuerbescheiden berücksichtigt. a. Art. 10 Abs. 1 des DBA bestimmt: „Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Art. 12 bleibt unberührt.“ Nach Art. 10 Abs. 2 des DBA können abweichend von Abs. 1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer einen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer - 1. sich vorübergehend zusammen nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in dem anderen Staate aufhält, - 2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staate hat, und - 3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird. Nach Art. 20 Abs. 2 des DBA werden von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorstehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, es sei denn, dass Abs. 3 – hier nicht einschlägig – gilt. b. Unter Zugrundelegung dessen liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 10 Abs. 2 des DBA nicht schon deshalb im Inland, weil sich der Kläger in den Streitjahren einmal nicht länger als 183 Tage in Luxemburg aufhielt. Zum anderen hatte die R bzw. ihre Vorgängerin, die P, ihren Geschäftssitz in den Streitjahren 2000 bis 2006 nicht im Inland, sondern stets in Luxemburg. Vielmehr hat nach Art. 10 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 S. 1 des DBA das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer für die luxemburgische P bzw. die R im Streitfall nur soweit in Luxemburg gelegen, als der Kläger seine Einkünfte als deren Geschäftsführer aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2000 bis 2006 in Luxemburg erzielte, während die im Inland erzielten Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit für die R gemäß Art. 10 Abs. 1 des DBA nicht in Luxemburg, sondern im Inland zu besteuern gewesen sind. Schließlich zeigt Art. 20 Abs. 2 S. 2 des DBA, dass die nicht im Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden können. Vorliegend hat das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nicht allein bei Luxemburg gelegen, weil der Kläger - entgegen seinen unzutreffenden Angaben in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre - nicht ausschließlich in Luxemburg für die R bzw. ihre Vorgängerin die P als Geschäftsführer tätig gewesen ist, sondern in den Streitjahren nach den Feststellungen des Beklagten überwiegend im Inland für diese tätig geworden ist. Das Gericht folgt dem vom Beklagten angesetzten Anteil der vom Kläger für die luxemburgische P bzw. die R im Inland erbrachten Tätigkeiten mit 75% im Jahr 2000 bzw. mit 90% in den Jahren 2001 bis 2006 deshalb, weil die Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren substantiierte Umstände vorgetragen, geschweige denn belegt haben, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, wie sich die Tätigkeiten des Klägers für die R bzw. ihre Vorgängerin die P im Inland im Verhältnis zu seinen Tätigkeiten in Luxemburg tatsächlich aufgeteilt haben. Während der Beklagte auf S. 6 bis 8 des Steuerfahndungsberichts detailliert Gründe vorgetragen und durch von ihm getroffene Feststellungen belegt hat, die für die von ihm vorgenommene Aufteilung sprechen, haben die Kläger bzw. ihr Bevollmächtigter auch nicht im Ansatz dargelegt, weshalb das vom Beklagten geschätzte Verhältnis der vom Kläger für die R bzw. die P im Inland erbrachten zu den in Luxemburg erbrachten Tätigkeiten fehlerhaft sein soll. Hinzu kommt, dass sich die Feststellungen - soweit sie Luxemburg betreffen - auf das Ausland beziehen, hinsichtlich derer die Kläger gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AO den Sachverhalt aufzuklären, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und hierzu alle tatsächlich und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen gehabt hätten und gemäß § 90 Abs. 2 S. 3 AO sogar Beweisvorsorge hätten treffen müssen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2007 – 1 K 1525/06). Im Übrigen schlugen selbst der frühere und jetzige Bevollmächtigte der Kläger im Verwaltungsverfahren vor, lediglich 30% der vom Kläger für die R bzw. ihre Vorgängerin erbrachten Tätigkeiten Luxemburg zuzuweisen, während nach seinem Vorschlag 70% im Inland zu erfassen waren. Hiernach haben die Kläger letztlich eingeräumt, dass ihre Steuererklärungen in den Jahren 2000 bis 2006 mit der alleinigen Zuweisung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nach Luxemburg fehlerhaft gewesen sind. Aufgrund der schlüssigen und detaillierten Feststellungen des Beklagten in dem den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2006 zugrunde liegenden Steuerfahndungsbericht vom 14. November 2008, die - wie dargelegt - von den Klägern auch nicht im Ansatz substantiiert entkräftet worden sind und insbesondere der sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten ab 2001 ergebenden Verlagerung der Geschäftstätigkeit der R infolge des vom Kläger in B erworbenen und ab 2001 an die R vermieteten Flugplatzgeländes in das Inland, hat der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts das Verhältnis der Tätigkeit des Klägers für die R im Inland zu den in Luxemburg für sie erbrachten Tätigkeiten zu Recht im Jahr 2000 mit 75% und in den Jahren von 2001 bis 2006 zutreffend sogar mit 90% angesetzt. Infolgedessen hat der Beklagte die vom Kläger erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit folgerichtig auch lediglich noch mit 25% im Jahr 2000 bzw. mit 10% in den Jahren 2001 bis 2006 dem Progressionsvorbehalt unterworfen. 2. Die Nettomieten, die der Kläger von der R im Jahr 2002 und 2003 erhielt und die die R in ihrer Buchführung als Aufwand verbuchte, die in den Steuererklärungen für 2002 und 2003 aber nicht erklärt worden waren, hat der Beklagte zu Recht als weitere Einnahmen in Höhe von 15.135,00 € (2002) und von 1.600,00 € (2003) erfasst und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung demgemäß zu Recht auf 22.776,00 € (2002) und auf 3.147,00 € (2003) erhöht. Dass dem Kläger in den Jahr 2002 und 2003 von der R Mieten für das Gelände in B in Höhe von 15.135,00 € (2002) und von 1.600,00 € (2003) zugeflossen sind, ergibt sich bereits aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der R zum 31. Dezember 2002 und 2003. 3. Lediglich bei den Kapitaleinkünften des Klägers in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2003 vom 5. Januar 2009, dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 6. Januar 2009 und den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2005 und 2006 vom 16. März 2010 sind die angesetzten Kapitaleinkünfte um 457,00 DM (2001), um 1.432,00 € (2002), um 1.123,00 € (2003), um 2.292,00 (2004), um 2.023,00 (2005) und um 4.384,00 (2006) herabzusetzen gewesen. Ansonsten sind die angegriffenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2006 hinsichtlich der vom Beklagten angesetzten Kapitaleinkünfte nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Kapitaleinkünfte des Klägers in den Jahren 1998 bis 2006 auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - bis auf die Verzinsung der Ausschüttungen im Jahr 2006 - in vernünftiger Höhe sowie wirtschaftlich sinnvoll geschätzt und in den Jahren 2000 bis 2006 - bis auf die in den Jahren 2001 bis 2006 nicht berücksichtigten Zinsaufwendungen hinsichtlich des der S gewährten Darlehens und den in den Jahren 2004 bis 2006 nicht mehr zu berücksichtigenden Zinseinnahmen aus dem vom Kläger Frau F gewährten Darlehen – in nicht zu beanstandender Höhe angesetzt. a. Bei der Schätzung ist zu beachten, dass es sich bei ihr um ein Verfahren handelt, bei dem Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ermittelt werden, wenn eine sichere Ermittlung dieser trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Auszugehen ist von dem aufgeklärten Sachverhalt. Es bedarf weiterhin der Feststellung, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Erst in diesem Stadium setzen die Schätzungsüberlegungen ein, die aus dem festgestellten Sachverhalt folgern, dass die Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind. Mittels Schätzung werden in einem unvollständigen Sachverhalt aufgrund festgestellter gewisser Tatsachen sowie ermittelter Indizien, zu denen auch die Grundsätze der Mitwirkungs- und Nachweispflichten zählen, Schlussfolgerungen gezogen, um mit ihrer Hilfe zu einem Ergebnis größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu gelangen. Ob eine Schätzung zutreffend ist, hängt dabei im Einzelfall von der Mitwirkung der Beteiligten und davon ab, ob in welchem Umfang Tatsachen des Gewissheitsgrades mitberücksichtigt werden können. Hinsichtlich der im Rahmen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu beachtenden Indizien sind insbesondere die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO zu beachten. Obwohl die genaue Höhe der Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1998 bis 2006 aus tatsächlichen Gründen, insbesondere infolge der unzureichenden Mitwirkung der Kläger, in ihrer exakten Höhe ungewiss ist, hat dies vorliegend nicht zur Folge, dass der Streitfall nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu entscheiden ist und die Unerweislichkeit der steuerbegründenden Tatsachen - hier der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen - nach den Regeln der objektiven Beweislast vorliegend zu Lasten des Beklagten geht. Denn die Beweislastregeln vorliegend starr an der verfahrensrechtlichen Rollenverteilung der Verfahrensbeteiligten auszulegen, kommt nur in Betracht, wenn ein entscheidungserheblicher Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Die Beweislastregeln finden aber dann keine uneingeschränkte Anwendung, wenn die mangelhafte Sachaufklärung darauf beruht, dass der Rechtsuchende abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt, die ihm gerade deshalb auferlegt sind, um derartige Mängel zu vermeiden. In einem solchen Fall muss die Entscheidung die konkrete Verfahrenssituation berücksichtigen und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über tatsächliche Umstände gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO eine Mitverantwortung für die Folgen entspricht, die eintreten, wenn das Ziel vollständiger Sachverhaltsermittlung nicht erreicht wird. In der Regelung des § 162 Abs. 2 S. 1 AO kommt die Mitverantwortung des Steuerpflichtigen besonders deutlich zum Ausdruck. Sie verpflichtet die Finanzbehörde und über § 96 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 FGO das Finanzgericht bei Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und erlaubt Behörden und Gerichten, sich mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu begnügen, als dies nach § 88 AO bzw. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO grundsätzlich geboten ist. Das bedeutet, dass das Beweismaß reduziert ist. Aus der gemeinsamen Verantwortung von Steuerpflichtigem einerseits und Finanzbehörde und Finanzgericht andererseits für die vollständige Sachaufklärung folgt auch, dass sich die grundsätzliche Ermittlungspflicht der Finanzbehörde oder des Finanzgerichts mindert, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm auferlegten allgemeinen oder besonderen Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzt. Kriterien und Ausmaß der Reduzierung von Sachaufklärungspflicht und Beweismaß lassen sich nicht generell festlegen, sondern sind von Fall zu Fall zu bestimmen. Dabei können der Grad der Pflichtverletzung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gedanke der Zumutbarkeit und die gesteigerte Mitverantwortung aus vorangegangenem Tun, beispielsweise bei außergewöhnlichen Sachverhaltsgestaltungen oder ungeordneten Verhältnissen bedeutsam werden (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 – X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu (vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Mai 2006 – XI B 104/05, nicht amtlich veröffentlicht). Hiernach ist die Verantwortung des Steuerpflichtigen um so größer und die der Finanzbehörde bzw. des Gerichts um so geringer, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und/oder Tätigkeitssphäre angehören. Dieser Gedanke liegt auch der Sonderregelung des § 90 Abs. 2 AO bzw. des § 76 Abs. 1 S. 4 FGO zugrunde. Beide Vorschriften konkretisieren das allgemeine Prinzip, demzufolge sich die Verantwortung für die Sachaufklärung im Abgabenrecht maßgeblich nach den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Sachverhaltsgestaltung und Sachverhaltsermittlung bestimmt. Bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und erforderliche Beweismittel zu beschaffen (§ 90 Abs. 2 S. 1 AO). Zudem haben sie alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 S. 2 AO). Und schließlich kann sich ein Beteiligter bei Auslandssachverhalten nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach der Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO). Die Verpflichtung des Gerichts, nach § 76 Abs. 1 S. 1 FGO den Sachverhalt zu erforschen, endet bei Vorgängen im Ausland dort, wo die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 76 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 90 Abs. 2 AO einsetzt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1988 – 1 K 61/87, juris-Ausdruck). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO und kann der Sachverhalt nicht anderweitig aufgeklärt werden, kann das Finanzamt und ebenso das Finanzgericht zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe und der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 1997 – I B 123/95, BFH/NV 1997, 730). b. aa. Nach diesen Ausführungen hat der Beklagte die Kapitaleinkünfte des Klägers in den Jahren 1998 und 1999 mit Kapitaleinnahmen in Höhe von 15.218,00 DM (1998) und von 16.225,00 DM (1999) zutreffend geschätzt. Zum einen ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger aus den der P bzw. der R gewährten zu 10,5% verzinslichen und durchgängig bis 2006 verlängerten Darlehen über insgesamt 145.000,00 DM in den Streitjahren 1998 und 1999 Zinseinnahmen in der von ihm geschätzten Höhe von 14.218,75 DM (1998) und 15.225,00 (1999) bezogen hat. Hierfür sprechen bereits die vorgefundenen und regelmäßig prolongierten Darlehensverträge. Des Weiteren folgt dies aus den in den Jahren 2000 bis 2004 vorgefundenen quartalsweisen Abrechnungen des Klägers gegenüber der P bzw. der R. Diese wiesen durchgängig gleich hohe Zinsforderungen und einen Darlehensstand von insgesamt 145.000,00 DM aus. Wären hingegen in den Jahren 1998 und 1999 keine Zinsen an den Kläger gezahlt worden, hätten sich in den Folgejahren ab 2000 entweder die Zinszahlungen oder die Darlehensstände erhöhen müssen, was indes nicht der Fall gewesen ist. Unter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte die Zinsen aus diesen vier Darlehen in den Jahren 1998 und 1999 nach Überzeugung des Gerichts in zutreffender Höhe geschätzt. Überdies hat er in den Jahren 1998 und 1999 zu Recht auch weitere Kapitaleinnahmen des Klägers in Höhe von 1.000,00 DM angesetzt. Vor dem Hintergrund, dass im Zuge der Steuerfahndungsprüfung offenbar wurde, dass die Kläger im Inland zumindest ein weiteres Depot unterhielten und nach den Feststellungen des Beklagten zudem in Luxemburg über drei Bankverbindungen verfügten (vgl. FG-Akte, Bl.37), hinsichtlich derer sie jegliche Mitwirkung verweigerten, ist die Zuschätzung von weiteren Kapitaleinnahmen in Höhe von 1.000,00 DM in den Jahren 1998 und 1999 wirtschaftlich möglich und vernünftig. bb. Gleichermaßen hat der Beklagte die Kapitaleinkünfte des Klägers in den Jahren 2000 bis 2003 mit Kapitaleinnahmen in Höhe von 16.225,00 DM (2000), von 12.707,83 DM (2001), von 14.125,00 € (2002) und von 12.252,00 € (2003) in zutreffender Höhe ermittelt und in Höhe des hierin enthaltenen Schätzbetrages in Höhe von 1.000,00 DM im Jahr 2000 und 2001 bzw. in Höhe von 1.000,00 € im Jahr 2002 und 2003 in nicht zu beanstandender Höhe geschätzt. Der Beklagte hat die Kapitaleinnahmen des Klägers aus den von ihm der P bzw. der R begebenen vier Darlehen über insgesamt 145.000,00 DM in diesen Jahren auf der Grundlage der in der Buchführung vorgefundenen Buchungsbelege und der quartalsweisen Abrechnungen des Klägers gegenüber ihnen zu Recht angesetzt. Die Einlassung der Kläger bzw. ihrer Berater im Einspruchsverfahren, dass diese Zinsen zwar ursprünglich vereinbart, tatsächlich jedoch nicht gezahlt worden seien, betrachtet der Senat aufgrund der vorgefundenen Buchungsbelege bei der R hingegen als widerlegte Schutzbehauptung der Kläger. Hinsichtlich des am 5. November 2001 der S vom Kläger gewährten Darlehens über 65.452,95 DM hat der Beklagte nach Überzeugung des Senats ebenfalls zu Recht in den Jahren 2001 bis 2003 Zinseinnahmen in Höhe von 289,08 DM (2001) und von 3.469,01 € (2002 und 2003) angesetzt. Jedoch hat der Beklagte übersehen, dass das der S zum 5. November 2001 gewährte Darlehen über 65.452,95 DM (= 33.466,00 €) nach den von den Klägern im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszügen und der Scheckbegebung vom 7. November 2001 über 33.466,00 € (vgl. FG-Akte, Bl.168) tatsächlich mittels des bei der X Bank aufgenommenen Darlehens mit der Nr. 5 664 111 02 über 112.000,00 DM finanziert worden ist (vgl. FG-Akte, Bl.85). In Höhe von 100.000,00 DM (= 51.129,19 €) ist der Darlehensbetrag dem Konto 0566411100 gutgeschrieben worden. Von diesem Konto ist ein Betrag in Höhe von 33.466,00 € per Scheck dem Konto der S bei der Banque … Luxembourg gutgeschrieben worden. Das bedeutet, dass das Darlehen über 112.000,00 DM – wie die Kläger vortragen – zumindest anteilig zur Finanzierung des der S gewährten Darlehens verwendet wurde und somit die anteilig hierauf entfallenden Schuldzinsen in Höhe von 58,4% (= [33.466,00 € x 100]: 57.264,70 €) als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen sind. Aus den von den Klägern belegten Annuitätenzahlungen, d. h. den Tilgungs- zuzüglich den Zinsleistungen auf das Darlehen 5 664 111 02 (vgl. FG-Akte, Bl.86-144), ergeben sich Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 781,79 DM (2001), von 2.451,37 € (2002), von 1.922,43 € (2003), von 1.513,46 € (2004), von 896,08 € (2005) und von 251,27 € (2006). Hieraus ergibt sich ein für das Darlehen an die S entfallender Anteil in Höhe von 457,00 DM (2001), von 1.432,00 € (2002), von 1.123,00 (2003), von 884,00 € (2004), von 523,00 € (2005) und von 147,00 € (2006). Hinzu kommen noch die in den Jahren 2000 bis 2003 hinzu geschätzten Einnahmen in Höhe von 1.000,00 DM (2000 und 2001) und von 1.000,00 € (2002 und 2003), die aus den oben dargelegten Gründen nach Überzeugung des Senats in zutreffender Höhe geschätzt worden sind. Haben die Kläger – wie der Beklagte im Zuge der im Steuerfahndungsverfahren getroffenen Feststellungen ermittelt hat – noch über zumindest ein inländisches Depot verfügt und zudem noch drei Bankverbindungen in Luxemburg gehabt, ist es wirtschaftlich möglich, dass die Kläger in der vom Beklagten geschätzten Höhe noch weitere Kapitaleinnahmen hatten. Zwar hat ihr Bevollmächtigter eingewandt, dass seitens des Beklagten insoweit jegliche Feststellungen fehlten. Hierbei verkennt er aber, dass der Beklagte einmal hinreichende Anhaltspunkte für zumindest ein weiteres im Inland befindliches Depot und überdies für drei in Luxemburg befindliche Bankverbindungen hatte. Zum anderen beachtet er nicht, dass schon die Feststellungen hinsichtlich des im Inland befindlichen weiteren Depots ausschließlich in der von den Klägern beherrschten Sphäre lagen. Schon dies hat den Beklagten zur Schätzung von Kapitaleinnahmen berechtigt. Erst recht ist der Beklagte hinsichtlich der Auslandskonten, hinsichtlich derer die Kläger jegliche Mitwirkung verweigerten und hinsichtlich derer der Beklagte – wie die vergebliche Anfrage bei den luxemburgischen Steuerbehörden zeigt - überhaupt keine Feststellungen treffen konnte, gemäß § 162 Abs. 2 S. 1 AI i. V. m. § 90 Abs. 2 AO zur Schätzung befugt gewesen. Mithin hat der Beklagte zwar die Zinseinnahmen im Jahr 2001 in Höhe von 12.707,00 DM, im Jahr 2002 von 14.125,00 € und im Jahr 2003 in Höhe von 12.252,00 € zutreffend angesetzt. Er hat jedoch die bei dem der S gewährten Darlehen dem Kläger angefallenen Finanzierungskosten in Höhe von 457,00 DM (2001), von 1.432,00 € (2002) und von 1.123,00 € (2003) irrtümlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Insgesamt waren hiernach lediglich Kapitaleinkünfte in Höhe von 6.250,00 DM (2001), von 9.593,00 € (2002) und von 8.029,00 € (2003) zu berücksichtigen. cc. Hinsichtlich des Jahres 2004 sind die vom Beklagten angesetzten Kapitaleinnahmen in Höhe von 12.659,34 € zu berichtigen gewesen, weil die für das Darlehen an Frau F von ihm angesetzten Zinseinnahmen in Höhe von 1.408,33 € zu streichen gewesen sind und bei dem Darlehen an die S 884,00 € Werbungskosten nicht berücksichtigt worden sind, nachdem die Kläger dargelegt haben, dass die hier für das Darlehen „F“ vereinbarten Zinsen tatsächlich nicht gezahlt wurden und für das Darlehen „S“ Finanzierungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Hinsichtlich der vom Kläger der R gewährten vier Darlehen ist der Beklagte hingegen aus den oben dargelegten Gründen zu Recht von dem Kläger zugeflossenen Zinseinnahmen in Höhe von 7.782,00 € ausgegangen. Hinzu kommen noch die im Jahr 2004 hinzu geschätzten Einnahmen in Höhe von 1.000,00 €, die aus den oben dargelegten Gründen nach Überzeugung des Senats in zutreffender Höhe geschätzt worden sind. Mithin waren im Jahr 2004 von Kapitaleinnahmen in Höhe von 12.265,00 (= 13.673,00 € abzüglich 1.408,00 €) Werbungskosten in Höhe von 1.471,00 € (= 587,00 € bereits berücksichtigt zuzüglich 884,00 €) und der Sparerfreibetrag in Höhe von 2.740,00 € abzuziehen, so dass Kapitaleinkünfte in Höhe von 8.054,- € verblieben. dd. Im Jahr 2005 hat der Beklagte im zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2010 Kapitaleinnahmen in Höhe von 9.203,00 € angesetzt. Diese sind zunächst in Höhe von Zinseinnahmen von 1.500,00 € für das an Frau F gewährte Darlehen zu berichtigen gewesen. Hinsichtlich des der S gewährten Darlehen ist der Beklagte zwar zutreffend von Kapitaleinnahmen in Höhe von 3.469,01 € ausgegangen, hat aber die Finanzierungskosten in Höhe von 523,00 € nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der vom Kläger der R gewährten vier Darlehen ist der Beklagte aus den oben dargelegten Gründen zu Recht von dem Kläger zugeflossenen Zinseinnahmen in Höhe von 1.945,50 € ausgegangen. Hinzu kommen noch die im Jahr 2005 hinzu geschätzten Einnahmen in Höhe von jeweils 1.000,00 €, die aus den oben dargelegten Gründen nach Überzeugung des Senats in zutreffender Höhe geschätzt worden sind. Mithin waren im Jahr 2005 von Kapitaleinnahmen in Höhe von 7.703,00 € (= 9.203,00 € abzüglich 1.500,00 €) Werbungskosten in Höhe von 523,00 € und der Sparerfreibetrag in Höhe von 2.740,00 € abzuziehen, so dass Kapitaleinkünfte in Höhe von 4.440,00 € verblieben. ee. Im Jahr 2006 hat der Beklagte schließlich im geänderten Bescheid vom 16. März 2010 Kapitaleinnahmen in Höhe von 178.030,00 € angesetzt, obwohl er lediglich 170.789,00 € hätte ansetzen dürfen. Die für die vier der R begebenen Darlehen angesetzten Zinsen in Höhe von 7.782,00 € begegnen nach Überzeugung des Gerichts keinen Bedenken. Hinsichtlich der Darlehen an die R erklärten die Kläger selbst Zinseinnahmen des Klägers in Höhe von 3.892,00 €, denen der Beklagte 3.890,00 € hinzu schätzte. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden, zumal die Kläger überhaupt keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt haben, weshalb sie für die Darlehen des Klägers an die R im Jahr 2006 nur 3.892,00 € erklärten. Wie im Jahr 2005 waren jedoch die für das Darlehen an Frau F angesetzten Zinsen in Höhe von 1.500,00 € zu berichtigen. Des Weiteren setzte der Beklagte hinsichtlich des Darlehens an die S zwar zutreffend 3.469,01 € als Zinseinnahmen an. Er berücksichtigte aber die dem Kläger entstandenen Finanzierungskosten in Höhe von 147,00 € nicht. Des Weiteren begegnet die Zuschätzung in Höhe von 6.705,56 € im Jahr 2006 Bedenken, weil am Kapitalmarkt im Jahr 2006 Zinsen in Höhe von 5% nicht mehr erzielt werden konnten, weshalb das Gericht eine Verzinsung von 3% seiner Schätzung zugrunde legt. Zwar geht es mangels konkreter Angaben der Kläger zum Verbleib des von der R ausgeschütteten Betrages über insgesamt 220.000,00 € - wie der Beklagte - davon aus, dass der Kläger die ihm von der R ausgeschütteten Beträge im Jahr 2006 anlegte, zumal der/die Kläger nach den Feststellungen des Beklagten über Konten in Luxemburg verfügte(n) hinsichtlich derer sie jegliche Mitwirkung verweigerten. Soweit die Schätzung – wie oben dargelegt - jedoch den Zinssatz von 3% übersteigt, stellt sie nach Überzeugung des Gerichts eine Schätzung dar, die im Jahr 2006 wirtschaftlich nicht mehr möglich gewesen ist. Bei einer Verzinsung in Höhe von 3% der zum 11. Mai 2006 ausgeschütteten 40.000,00 €, der zum 15. Mai 2006 ausgeschütteten 100.000,00 €, der zum 22. Mai 2006 ausgeschütteten 50.000,00 € und der schließlich zum 25. Juli 2006 ausgeschütteten 30.000,00 € konnten die Zinseinnahmen aus den vier Ausschüttungen der R an den Kläger im Jahr 2006 lediglich mit einem Betrag in Höhe von 3.968,20 € (= [40.000,00 € x 3% x 234/365] + [100.000,00 € x 3% x 230/365] + 50.000,00 € x 3% x 223/365] + [30.000,00 € x 3% x 159/365]) angesetzt werden. Der vom Beklagten angesetzte Betrag von 6.705,56 € ist daher um 2.737,36 € (= 6.705,56 € abzüglich 3.968,20 €) zu berichtigen gewesen. Hiernach hat der Beklagte im Jahr 2006 zu den von den Klägern erklärten Zinseinnahmen in Höhe von 159.569,00 € lediglich 14.224,00 € (= 18.461,00 € abzüglich 1.500,00 € und 2.737,00 €) hinzurechnen dürfen. Neben dem Sparerfreibetrag von 2.740,00 € hätte er noch Werbungskosten in Höhe von insgesamt 264,00 € (= 117,00 € bereits erklärte Werbungskosten zuzüglich der 147,00 €) berücksichtigen müssen, so dass sich Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 170.789,00 € ergaben. IV. Das Gericht hat den am 24. Januar 2012 eingegangenen Vertagungsantrag abgelehnt, da der Verlegungsgrund der mangelnden Vorbereitung des Verfahrens gemäß § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt. Ausweislich des Schreibens des Bevollmächtigten der Kläger ist ihm die die wesentlichen Daten des Verfahrens enthaltende Daten-CD bereits am Freitag, den 20. Januar 2012 zugegangen. Von diesem Tag an gerechnet standen noch sieben Werktage zur Verfügung, die auf der Daten-CD befindlichen Daten bis zur mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2012 zu sichten. Überdies ist den jetzigen Bevollmächtigten der Kläger bereits am 5. März 2009 eine Daten-CD mit dem seinerzeit aktuellen Stand der Ermittlungen übersandt worden, so dass im Übrigen nicht alle auf der ihnen am 20. Januar 2012 zugegangenen CD befindlichen Daten für sie völlig neu gewesen sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Rüge der mangelnden Möglichkeit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung im Streitfall schon keinen erheblichen Grund im Sinne des § 155 FGO i. V. m. § 227 AO dar, der eine Vertagung nach sich zieht, zumal nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass eine Vorbereitung der mündlichen Verhandlung innerhalb der verbliebenen sieben Werktage ausgeschlossen gewesen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Zwischen den Beteiligten sind die vom Beklagten nach einer Steuerfahndungsprüfung der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1998 bis 2006, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 2000 bis 2006 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2002 und 2003 streitig. Die Kläger wurden in den Streitjahren 1998 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach den von den Klägern in den Streitjahren abgegebenen Einkommensteuererklärungen für 1998 bis 2003 – die Erklärungen der Jahre 1998 bis 2003 reichten die Kläger am 23. Mai 2000 (1998), am 15. Januar 2001 (1999), am 16. Februar 2002 (2000), am 2. Mai 2003 (2001), am 19. Mai 2004 (2002) und am 22. November 2004 (2003) ein - erklärten die Kläger in den Anlagen N durchgängig, dass der Kläger als Geschäftsführer der P S.a.r.l. mit Sitz zunächst in S/Luxemburg und später in E/Luxemburg nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg – im Folgenden: DBA - im Inland steuerfreien Arbeitslohn bezog, der mit Ausnahme des Progressionsvorbehaltes ausschließlich in Luxemburg zu versteuern war. Zudem erklärte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus verschiedenen Objekten ergaben. In den Jahren 1998, 1999, 2001 und 2003 erklärten die Kläger in den Mantelbögen der Erklärungsvordrucke, dass ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen jeweils unterhalb der jeweiligen Freibeträge lagen. Im Jahr 2000 und 2002 erklärte der Kläger Kapitaleinnahmen in Höhe von 42,00 DM (2000) und von 14,00 € (2002). Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der P S.a.r.l. - im Folgenden: P -, die zu Beginn des Jahres 2002 in die R S.a.r.l. – im Folgenden: R - umfirmiert wurde. Die R kaufte gebrauchte LKW an und verkaufte sie. Ihr Sitz befand sich nach Angaben der Kläger allein in Luxemburg. Unter den im Jahr 1998 vermieteten fünf Objekten (N-Straße in W, B-Straße in W, Altbau in A, ein Objekt in K, B) befand sich das vom Kläger am 8. September 1998 erworbene und mit einer Halle bebaute Grundstück der Airbase, das der Kläger ab September 1998 vermietete und das nach Angaben des Beklagten zumindest ab 2001 als Lagerplatz für die von der R erworbenen und weiterveräußerten LKW diente. Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 bis 2003 vom 25. Juli 2000 (1998), vom 28. Februar 2001 (1999), vom 20. Februar 2003 (2000), vom 4. August 2003 (2001), vom 14. September 2004 (2002) und vom 24. Februar 2005 (2003) veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst weitgehend erklärungsgemäß (Einkommensteuerakte - EStA -, Bd. IV, Fach 1998, Bl.19; Fach 1999, Bl.84; Bd. V, Fach 2000, Bl.35; Fach 2001, Bl.76; Fach 2002, Bl.124 und Fach 2003, Bl.172). Die Einkommensteuer setzte der Beklagte im Jahr 1998 auf 2.075,00 DM, im Jahr 1999 auf 1.729,00 DM, im Jahr 2000 auf 0,00 DM, im Jahr 2001 auf 205,00 DM, im Jahr 2002 auf 42,00 € und im Jahr 2003 auf 0,00 € fest. Bis auf die Jahre 2000 und 2003 hielt der Beklagte in den Erläuterungen fest, dass die ausländischen Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Im August 2005 ging beim Finanzamt eine Anzeige ein, derzufolge die luxemburgische R auf dem ehemaligen Flugplatzgelände in B gebrauchte LKW handelte und auch über das Internet anbot. Nachdem dies durch Beobachtungen vor Ort bestätigt wurde, wurden im März 2006 zunächst die Wohnung und die inländischen Geschäftsräume des Klägers durchsucht. Im Zuge der nachfolgenden Ermittlungen deckte die Steuerfahndungsprüfung Sachverhalte auf, die u. a. auch zu ertragsteuerlichen Konsequenzen führten. Hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die R ergab die Steuerfahndungsprüfung, dass der Kläger - außer Bürotätigkeiten geringen Umfangs von Luxemburg aus – für sie im Wesentlichen im Inland von seinem Arbeitszimmer in A und ab 2001 zusätzlich von B aus tätig geworden sei. Ab 2005 habe die R in Luxemburg keinen Geschäftssitz mehr gehabt, weil sie zum einen die von ihr hierfür gemieteten Räume aufgrund eines Wasserschadens nicht mehr nutzen konnte. Zum anderen habe sie in Luxemburg über keinerlei Abstellflächen oder sonstige Unterstellmöglichkeiten für die LKW verfügt und es habe auch sonst keine Möglichkeit bestanden, die LKW dort längerfristig unterzustellen. Schließlich sei das ehemalige Flugplatzgelände in B ab 2001 nicht nur als Abstellfläche genutzt worden, sondern die auf dem Flugplatzgelände befindliche Halle habe einmal als Reparaturwerkstatt gedient und zum anderen seien in ihr voll ausgebaute Büroräume errichtet worden. Des Weiteren deckte die Steuerfahndungsprüfung auf, dass der Kläger u. a. auch der R verzinsliche Darlehen gewährt habe (Einkommensteuerakte „diverse Anträge betr. die Jahre 2004 bis 2006“, Bl.17 ff.). So gewährte der Kläger der P mit Darlehensverträgen vom 8. September 1995 und vom 24. November 1995 verzinsliche und zunächst befristete Darlehen über jeweils 50.000,00 DM. Die Darlehen wurden verlängert und ab dem Jahr 1997 mit 10,5% verzinst. Mit weiterem Darlehensvertrag vom 20. März 1998 gewährte der Kläger der P nochmals ein zunächst befristetes Darlehen in Höhe von 20.000,00 DM zu einem Zinssatz von 10,5%. Schließlich gewährte der Kläger mit Darlehensvertrag vom 30. März 1998 der P ein zunächst befristetes Darlehen in Höhe von 25.000,00 DM zu einem Zinssatz von 10,5%. Trotz der anfänglichen Befristung dieser Darlehen wurden sie nach den Feststellungen des Steuerfandungsprüfers ausweislich der ihm vorliegenden Buchführungsunterlagen der R durchgängig bis in das Streitjahr 2006 verlängert. Mit Darlehensvertrag vom 5. November 2001 gewährte der Kläger der zivilrechtlichen Gesellschaft S mit Sitz in Luxemburg, an der er zugleich als Gesellschafter beteiligt war, ein Darlehen über 65.452,95 DM zu einem Zinssatz von 5,3%. Im Jahr 2001 setzte der Beklagte aus diesem Darlehen Zinseinnahmen in Höhe von 289,08 €, und von 2002 bis 2006 in Höhe von jährlich 3.469,01 € an. Die von den Klägern für dieses Darlehen als Werbungskosten geltend gemachten Finanzierungskosten berücksichtigte der Beklagte nicht. Des Weiteren gewährte der Kläger Frau F am 12. Februar 2004 ein zu 6% verzinsliches Darlehen über 25.000,00 €. Nachdem die Kläger - im gerichtlichen Verfahren – belegen konnten, dass weder die vereinbarten Zinsen gezahlt noch der ausgekehrte Darlehensbetrag dem Kläger zurückgezahlt wurde, machte der Beklagte die hieraus zunächst angesetzten Zinseinnahmen in Höhe von 1.408,33 € für 2004 und in Höhe von jeweils 1.500,00 € für 2005 und 2006 zwar nicht mehr geltend, änderte die Bescheide der Jahre 2004 bis 2006 insoweit jedoch nicht (FG-Akte, Bl.35). In der Einkommensteuererklärung für 2004 (Eingang beim Beklagten 18. Oktober 2006) erklärten die Kläger steuerfreien Arbeitslohn des Klägers nach DBA in Luxemburg in Höhe von 33.845,00 €, Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 14,00 € sowie Werbungskosten hierzu in Höhe von 587,00 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 9.599,00 €. Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 13. Februar 2007 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 5.020,00 € fest (EStA, Bd. VI, Fach 2004, Bl.25). Hierbei setzte der Beklagte Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 33.845,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von -573,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.599,00 € an. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „der erklärte Arbeitslohn, gezahlt von der R in Luxemburg, lt. Ermittlung der Steuerfahndung zu 100 v. H. der deutschen Steuer zu unterwerfen ist, da Sie die Tätigkeit selbst nicht in Luxemburg, sondern im Inland ausgeübt haben.“ Der Bescheid erging unter Nachprüfungsvorbehalt. Hiergegen legten die Kläger ohne Begründung Einspruch ein. In der Einkommensteuererklärung für 2005 vom 23. Februar 2007 erklärten die Kläger steuerfreien Arbeitslohn des Klägers nach DBA in Luxemburg in Höhe von 46.863,00 €, in den Anlagen KAP und AUS Einkünfte aus Kapitalvermögen von 579,00 € und 68,00 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 3.186,00 €. Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 10. Juli 2007 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 9.196,00 € fest (EStA, Bd. VI, Fach 2005, Bl.83). Hierbei setzte der Beklagte Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 42.176,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.075,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.186,00 € an. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „nach vorläufigen Feststellungen der Steuerfahndungsstelle 1. der Arbeitslohn aus Luxemburg zumindest zu 90 v. H. der deutschen Steuerpflicht zu unterwerfen war; 2. die Zinsen aus der Hingabe eines Darlehens an die R in Höhe von 12.055 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen waren.“ Der Bescheid erging unter Nachprüfungsvorbehalt. In der Einkommensteuererklärung für 2006 vom 28. April 2008 erklärten die Kläger steuerfreien Arbeitslohn des Klägers nach DBA in Luxemburg in Höhe von 65.872,00 €, in der Anlage KAP „Zinsen und andere Erträge“ in Höhe von 4.425,00 €, „Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren -“ in Höhe von 362,00 €, „Dividenden und ähnliche Erträge - Halbeinkünfteverfahren - aus Aktien und anderen Anteilen“ in Höhe von 84,00 €, „inländische Dividenden und ähnliche Erträge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt“ in Höhe von 15.843,00 € und „ausländische Dividenden und ähnliche Erträge - Halbeinkünfteverfahren -“ in Höhe von 294.000,00 € (EStA, Bd. VII Bl.175). Zudem erklärten sie in der ersten Anlage AUS Einnahmen von 85,00 € und in der zweiten Anlage AUS Einnahmen von 294.000,00 € aus der Ausschüttung der R, sowie anzurechnende ausländische Steuern in Höhe von 58.800,00 €. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gaben sie mit insgesamt 15.517,00 € an und schließlich erklärten sie einen Veräußerungsverlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von -12.500,00 €. Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 18. Juli 2008 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 36.396,00 € fest (EStA, Bd. VI, Fach 2005, Bl.83). Hierbei setzte der Beklagte Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 59.284,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 164.875,00 €, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 15.517,00 € und aus Gewerbebetrieb in Höhe von -6.250,00 € an. In den Erläuterungen führte der Beklagte aus, dass „nach vorläufigen Feststellungen der Steuerfahndungsstelle der Arbeitslohn aus Luxemburg zumindest zu 90 v. H. der deutschen Steuerpflicht zu unterwerfen war. Aus der Hingabe von Darlehen an die R waren Zinsen in Höhe von 12.055 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen. Die ausländischen Einkünfte in Höhe von 5.668,00 € wurden in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte wurden unter Anwendung des sog. Halbeinkünfteverfahrens ermittelt.“ Der Bescheid erging unter Nachprüfungsvorbehalt. In dem Bericht über die Steuerfahndungsprüfung vom 14. November 2008 hielt der Prüfer die beim Kläger getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2006 fest. Im Wesentlichen führte er aus, dass noch in den Steuererklärungen, die nach dem Beginn der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen beim Beklagten eingereicht worden seien, der Arbeitslohn des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der R lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden sei. Diese Handhabung, Arbeitslohn dort zu versteuern, wo der Arbeitgeber formell „ansässig" sei, stehe in Widerspruch zu den Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg. Maßgebend sei hiernach nicht der Sitz des Arbeitgebers, sondern der Ort der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit. Nach Art. 10 des DBA Luxemburg stehe das Besteuerungsrecht bei Lohneinkünften einer natürlichen Person mit einem Arbeitgeber, der in Luxemburg ansässig sei, grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu; lediglich für den Fall, in dem die Einkünfte - tatsächlich - in Luxemburg erzielt und die Tätigkeit insgesamt in Luxemburg ausgeübt werde, stehe Luxemburg das alleinige Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zu. Zusammenfassend lasse sich somit zur maßgebenden Gesetzeslage festhalten: Arbeite ein inländischer Steuerpflichtiger für einen luxemburgischen Arbeitgeber und werde die Tätigkeit in verschiedenen Staaten ausgeübt, so habe der Steuerpflichtige überprüfbare Beweismittel für die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit vorzulegen, da ihn die Feststellungslast treffe, um zu einer angemessenen Verteilung des Besteuerungsrechts zu gelangen. Lägen keine überprüfbaren Beweismittel vor, sei der Arbeitslohn - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der einzelnen Besteuerungszeiträume - im Wege der Schätzung aufzuteilen. Nach den getroffenen Feststellungen stehe fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausschließlich in Luxemburg ausgeübt habe und sich das Besteuerungsrecht somit auf Deutschland und Luxemburg verteile. Überprüfbare Unterlagen, nach denen der Arbeitslohn aufgeteilt werden könnte, seien nicht vorgelegt worden. In der Besprechung vom 9. Januar 2008 sei vom Bevollmächtigten des Klägers eine Aufteilung von 70 % in Deutschland und 30 % in Luxemburg vorgeschlagen worden, ohne dies zu belegen. Es sei lediglich darauf verwiesen worden, dass der Kläger pro Woche zwischen 10 und 15 Stunden in Luxemburg anwesend gewesen sei. Aus Einzelunterlagen hätte ermittelt werden können, dass a) Bankgeschäfte überwiegend über inländische Banken abgewickelt worden seien; luxemburgische Banken seien nur in geringem Umfang eingeschaltet worden, b) die gesamte zollrechtliche Abfertigung sei über die inländische Zollstelle in W durchgeführt worden, c) die Ausstattung mit Überführungskennzeichnen sei durch die Zulassungsstelle in B erfolgt, d) aus den vorgelegten Unterlagen des luxemburgische Betriebes ergebe sich eine weit überwiegende Anzahl von Belegen über Kleinbeträge (Büromaterial, Einkäufe von Kleinmaterialien, Kosten Baumärkte, Posteinlieferungen, usw.), denen Käufe in B oder W zugrunde gelegen hätten, e) Kostenbelege des täglichen Geschäftsbetriebes der luxemburgischen R - mit Ausnahme von Telefonkosten, Kosten des Fiduciaires und Tankbelegen - direkt aus Luxemburg seien nur in geringem Umfang vorgefunden worden, während die überwiegende Anzahl der Kostenbelege von inländischen Lieferanten bzw. aus Durchfahrten durch Drittstaaten stamme, f) Bahnreisen zu Überführungs- und Besichtigungsfahrten der Lkw seien von W aus angetreten worden Die Aktivitäten des Klägers hätten überdies nicht ausschließlich Bürotätigkeiten betroffen, sondern vielmehr auch Tätigkeiten vor Ort, nämlich die An- und Verkäufe der LKW, wobei die LKW überwiegend oder fast ausschließlich in Deutschland oder den westlichen Nachbarstaaten erworben worden seien, während Einkäufe in Luxemburg so gut wie nicht getätigt worden seien, soweit dies aus der Buchführung und den von der R überlassenen Unterlagen ersichtlich sei. Alle diese Anwesenheitszeiten unterlägen jedoch hinsichtlich der Besteuerung des Arbeitslohnes nicht dem Recht von Luxemburg. Die Verkaufstätigkeiten hätten sich - durch die Nutzung der Standfläche auf dem Flugplatzgelände in B ab dem Kalenderjahr 2001 - dahin gehend geändert, dass in den Vorjahren Fahrzeuge auf konkreten Kundenwunsch bei Lieferanten gesucht worden und - mangels Abstellflächen – von dort direkt zum Kunden gelangt seien. Spätestens ab dem Kalenderjahr 2001 hätte durch die Eigennutzung des ehemaligen Flugplatzgeländes in B ausreichend Stellfläche für eine Vielzahl von LKW zur Verfügung gestanden, was sich auch im Rahmen der Ermittlungshandlungen im Jahr 2006 bestätigt habe. Die vom Kläger eingekauften LKW seien auf Vorrat angeschafft und in B zum Verkauf angeboten worden. Die gesamten Verkaufsverhandlungen hätten somit in Deutschland stattgefunden, so dass auch diese Zeiten dem Besteuerungsrecht von Deutschland unterlägen. Für die Ausübung der Bürotätigkeiten hätten sich im Ermittlungszeitraum grundsätzlich drei unterschiedliche Möglichkeiten ergeben: a) Mit Mietvertrag vom 30. November 2001 seien ab dem 1. Dezember 2001 Büroräume – lt. Vertrag 20 m² - in E/Luxemburg von der BGB Gesellschaft S angemietet worden. Aus dem von Luxemburg beantworteten Amtshilfeersuchen ergebe sich, dass die Büroräume in E/Luxemburg im Sommer 2006 wegen eines größeren nicht behobenen Wasserschadens schon seit mindestens ein bis zwei Jahren nicht mehr genutzt worden seien. Dies zeige, dass die Büroaktivitäten ganz nach B verlagert worden seien. Weiterhin sei festgestellt worden, dass mit Datum vom 22. August 2001 ein Domizilvertrag zwischen dem F S.a.r.l. und der R abgeschlossen worden sei. Hierzu habe die R trotz mehrfacher Rückfrage keine Stellungnahme abgegeben. Hierzu passe jedoch das Schreiben vom 25. August 2001, demzufolge die S einer A Service Comptabilité in Luxemburg mitgeteilt habe, dass die „Wohnung" in S/Luxemburg, route … am 31. Juli 2001 an Herrn C verkauft worden sei. Zu beachten sei weiterhin, dass in diesem Schreiben überdies mitgeteilt worden sei, dass eine Wohnung und kein Büroraum verkauft worden sei. Bei der Anschrift in S habe sich um die erste Firmenanschrift der P gehandelt. Offiziell sei der Firmensitz erst lt. Gesellschafterbeschluss vom 1. Februar 2002 von S nach E verlegt worden. Dies zeige, dass - zumindest zeitweise - keine Räumlichkeiten in Luxemburg vorhanden gewesen seien, von denen der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer für die R in Luxemburg habe tätig werden können und dass die gesamten Büroarbeiten ausschließlich in Deutschland verrichtet worden seien. b) Anlässlich der Durchsuchung vom 15. März 2006 sei festgestellt worden, dass schon seit Jahren im privaten Haus in A ein eingerichtetes Büro unterhalten worden sei, das auch für den Betrieb der R genutzt worden sei und werde. Aus den Asservatenverzeichnissen sei ersichtlich, dass am Tage der Durchsuchung dort laufende und ältere Unterlagen der R vorgefunden und sichergestellt worden seien. Hieraus folge, dass Bürotätigkeiten für die R in erheblichem Umfang von dem Büro des Klägers in seinem privaten Haus in Deutschland ausgeführt worden seien. c) Zudem sei am Tage der Durchsuchung ein voll eingerichtetes Büro in der Halle auf dem ehemaligen Flugplatzgelände in B vorgefunden worden, dass sowohl laut Aussage des Mitarbeiters der R, Herrn S, als auch des Klägers von der R genutzt werde. Der Kläger habe sogar eingewandt, dass eine Durchsuchung dieser Räumlichkeiten nicht möglich sei, da es sich hierbei um Räumlichkeiten handele, die an eine luxemburgische FiR vermietet seien und Ermittlungen durch die inländische Steuerfahndung in diesen Räumen durch den vorliegenden Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt seien. Seit wann und in welchem Umfang diese Räumlichkeiten von der R genutzt worden seien, habe sich im Rahmen der Ermittlungen nicht eindeutig aufklären lassen. Fest stehe jedoch, dass das Grundstück in B am 12. Mai 1998 angeschafft worden und zumindest in den ersten Jahren noch fremd vermietet gewesen sei; im Hinblick auf die Größe des Grundstücks sei jedoch eine Nutzung der Außenflächen als Abstellfläche für LKW von Anfang an möglich gewesen. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich sowohl aus den Angaben in den privaten Steuererklärungen - im Jahr 2002 seien Kosten für eine Baugenehmigung und im Jahr 2003 Kosten für einen Antrag auf Nutzungsänderung als Stellfläche für LKW enthalten gewesen - als auch aus den Mietzahlungen der R für das Grundstück in B. In der Buchführung der R sei ein Beleg mit Datum vom 3. Dezember 2001 verbucht, der vom Kläger stamme und eine Berechnung der Miete für das Kalenderjahr 2001 mit monatlich 1.000,00 DM ausweise. Grundlage für die Berechnung sei laut Rechnung die mündliche Vereinbarung vom 3. Januar 2001 gewesen. Die Jahresmiete von insgesamt 12.000,00 DM sei mit Scheck vom 12. April 2002 dem Kläger ausgezahlt worden. Ein schriftlicher Mietvertrag über die Räumlichkeiten in B sei am 2. Januar 2004 abgeschlossen worden. Hiernach seien sowohl die Stellfläche als auch ein Büroraum vermietet worden. Als Beginn des Mietverhältnisses sei der 1. Januar 2004 eingetragen und die Monatsmiete mit 750,00 € angegeben worden. Diese Mietzahlung decke sich mit den bereits ab dem Kalenderjahr 2002 gezahlten und in der Buchführung der R verbuchten Monatsmieten. Auf einem dem Mietvertrag angehefteten Beleg sei handschriftlich vermerkt, dass die Miete von 9.000,00 € am 1. Dezember 2004 bar gezahlt worden sei und der Kläger diesen Betrag erhalten habe. Ab dem Kalenderjahr 2005 seien die Mietzahlungen auf monatlich 1.125,- € erhöht worden. Aus diesen Feststellungen ergebe sich, dass die Büroaktivitäten des Klägers im Ermittlungszeitraum nicht ausschließlich in Luxemburg ausgeübt worden seien, was aber erforderlich sei, wenn der Arbeitslohn aus Luxemburg nur dem Progressionsvorbehalt bei der inländischen Besteuerung unterliegen solle. Fest stehe auch, dass sich die Geschäftsführertätigkeit des Klägers im Laufe der Zeit immer mehr nach Deutschland verlagert habe. Zumindest ab 2004 sei eine Bürotätigkeit in Luxemburg im Grunde nicht mehr möglich gewesen, so dass sich die tatsächlichen Aktivitäten des Klägers in Luxemburg auf Einzeltätigkeiten – z. B. Rücksprachen beim Fiduciaire, Durchfahrten von oder nach Frankreich oder reine Tankfahrten - beschränkt hätten. Letztendlich seien die in Luxemburg ausgeführten Tätigkeiten des Klägers - gleich welcher Art - von weitaus untergeordneter Bedeutung gewesen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich die Geschäftsaktivitäten der R fast ausschließlich auf das Inland erstreckt hätten und somit auch die Aktivitäten des Gesellschafter-Geschäftsführers fast ausschließlich vom Inland ausgeführt worden seien, wobei die Außendiensttätigkeiten bei den Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern im In- und Ausland berücksichtigt werden müssten. Hiernach werde der Arbeitslohn des Klägers für die Veranlagungszeiträume wie folgt aufgeteilt: Kalenderjahr Arbeitslohn insgesamt Anteil Deutschland Anteil Luxemburg Einkünfte unter Progressionsvorbehalt in % bis 2001 in DM/ ab 2002 in € in % bis 2001 in DM/ ab 2002 in € bis 2001 in DM/ ab 2002 in € 2000 in DM 62.234 75% 46.675,50 25% 15.558,50 15.559 2001 in DM 62.234 90% 56.010,60 10% 6.223,40 6.223 2002 in € 32.482 90% 29.233,80 10% 3.248,20 3.248 2003 in € 33.157 90% 29.841,30 10% 3.315,70 3.316 2004 in € 33.845 90% 30.460,50 10% 3.384,50 3.385 2005 in € 46.863 90% 42.176,70 10% 4.686,30 4.686 2006 in € 65.872 90% 59.284,80 10% 6.587,20 6.587 Soweit die Lohneinkünfte des Klägers in Luxemburg erzielt worden seien, unterlägen sie dem Progressionsvorbehalt, in der in der vorangehenden Tabelle dargestellten Höhe. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen führte der Prüfer aus, dass für den gesamten Ermittlungszeitraum entweder keine Anlagen „KAP " mit dem Hinweis eingereicht worden seien, dass die Erträge unter den Freibeträgen gelegen hätten oder es seien nur geringfügige Zinserträge in der Anlage „KAP" erklärt worden, um einbehaltene Steuerbeträge anrechnen zu können. Lediglich in der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2006 sei eine Ausschüttung der luxemburgischen R erklärt worden. Zudem sei erstmals ein Teilbetrag aus der Verzinsung der an die R gewährten Darlehen erklärt worden. Es seien jedoch lediglich Zinserträge für das erste Halbjahr 2006 erklärt worden. Aus der Auswertung der im Zusammenhang mit der luxemburgischen R vorgefundenen Unterlagen sei aber ersichtlich, dass der Kläger dieser Gesellschaft mehrfach persönlich Darlehen gewährt habe und in den abgeschlossenen Darlehensverträgen auch entsprechende Zinsvereinbarungen getroffen worden seien. Ein entsprechender Zufluss der vereinbarten Zinszahlungen sei im Rahmen der abgegebenen Steuererklärungen nicht erklärt bzw. nachträglich sogar bestritten worden. Aus vorgefundenen Darlehensverträgen seien folgende Vereinbarungen festgestellt worden: Darlehensempfänger Darlehensbetrag Zinssatz Auszahlung Ursprüngliche Rückzahlung R 50.000,00 DM 10,50% 24.11.1995 31.12.1997 R 50.000,00 DM 10,50% 08.01.1997 - R 20.000,00 DM 10,50% 01.03.1998 31.12.1998 R 25.000,00 DM 10,50% 01.04.1998 31.12.1998 Aus der Buchführung der R ergäbe sich die Entwicklung des Gesellschafter-Darlehenskontos für den Zeitraum 2000 bis 2005. Für das Jahr 2006 lägen keine Erkenntnisse vor. Der Stand des Gesellschafter-Darlehenskontos sei im Zeitraum von 2000 bis 2004 unverändert in den Bilanzen ausgewiesen worden. Lediglich im Kalenderjahr 2005 ergäben sich Veränderungen durch Zu- und Abgänge. Die Zinsen seien regelmäßig quartalsweise abgerechnet und auch ausgezahlt worden, entweder durch Auszahlungen oder aber durch Banküberweisungen oder Scheckzahlungen vom Konto bei der X Bank oder der Y Bank (deutsche Banken). Alle Zahlungen ergäben sich aus der Buchführung der R. Die Zinszahlungen ergeben sich weiterhin aus vorliegenden Abrechnungen, die vom Kläger erstellt und in die Buchführung der R eingeflossen seien. In diesen Abrechnungen seien die einzelnen Darlehen mit dem ursprünglichen Darlehensbetrag in DM - Gesamtsumme 145.000,00 DM - aufgeführt und die Zinsen sodann quartalsweise ausgewiesen. Als Zufluss sei stets nur der tatsächlich als Betriebsausgabe verbuchte und ausgezahlte Wert berücksichtigt worden. In der Bescheinigung des luxemburgischen Steuerberaters vom 26. April 2006 zur Vorlage beim Finanzamt werde dargelegt, dass folgende Zinszahlungen bezahlt bzw. verrechnet worden seien: 2000 7.773,08 € 2001 7.775,81 € 2002 7.782,- € 2003 7.782,- € 2004 7.782,- € Diese Bescheinigung sei dem inländischen Berater bekannt, da sie der Steuerfahndungsstelle über ihn zugeleitet worden sei. Insofern seien seine Einlassungen im Einspruchsverfahren, dass es sich nur um ursprünglich vereinbarte Zinsen gehandelt habe, die jedoch tatsächlich nicht gezahlt worden seien, unzutreffend. Die zunächst befristet vereinbarten Darlehen seien alle unverändert weiter gewährt worden, was sich sowohl aus der unveränderten Passivierung in den Bilanzen der R als auch in den geleisteten Zinszahlungen zeige. Weshalb im Kalenderjahr 2005 keine Zinsen verbucht und in diesem Jahr auch nicht gezahlt worden seien, habe nicht aufgeklärt werden können. Für die Vorjahre - ab Darlehenshingabe entsprechend dem jeweiligen Darlehensvertrag - lägen keine Unterlagen über die Abrechnung und Auszahlung vor. Es gebe aber keine Hinweise dafür, dass in der Vorzeit anders verfahren worden sei. Aus diesem Grunde seien die Zinsen - wie in den Darlehensverträgen vereinbart - im jeweiligen Besteuerungszeitraum berücksichtigt und als zugeflossene Beträge angesetzt worden. Auch die beiden weiteren Darlehen - an die S in Höhe von 65.452,95 DM zum 1. Dezember 2001 und an Frau F in Höhe von 25.000,- € zum 12. Februar 2004 - ergäben sich aus den vorgefundenen Unterlagen des Klägers. Die in den Darlehensverträgen vereinbarten Zinsen seien der Besteuerung unterworfen worden. Im Hinblick auf die insgesamt festgestellten Sachverhalte und Unklarheiten, die mangelnde Mitwirkung und Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen und die Tatsache, dass bei der X Bank ein Depot unterhalten worden sei, erfolge ein Sicherheitszuschlag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von 1.000,00 DM bis zum Kalenderjahr 2001 und ab dem Kalenderjahr 2002 bis 2005 mit einem Wert von 1.000,00 €. Die an den Kläger im Kalenderjahr 2006 erfolgte Gewinnausschüttung der R sei durch mehrere Barabhebungen vom betrieblichen Konto der R erfolgt. In der Steuererklärung ergäben sich aber keine Zinserträge, die im Zusammenhang mit dieser Ausschüttung stünden. Da die Auszahlungen bar erfolgt seien, sei eine Weiterverfolgung der Beträge nicht möglich gewesen. Aus der Steuererklärung ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Ausschüttung in Höhe von 220.000,00 € anderweitig verwendet worden sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Beträge bei nicht bekannten Banken im In- und Ausland angelegt worden seien und in der Folgezeit zu weiteren steuerpflichtigen Erträgen geführt hätten. Aus diesem Grunde seien die Auszahlungen mit einer Durchschnittsverzinsung von 5 % ab dem Zeitpunkt der Auszahlung als ungeklärte Zinserträge angesetzt worden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergäben sich Änderungen, weil die im Inland erklärten Mieteinnahmen für das Flugplatzgelände in B sich nicht mit den hierzu gehörenden Mietzahlungen der luxemburgischen Gesellschaft deckten. Insoweit seien die inländischen Mieteinnahmen - entsprechend den tatsächlichen Mietzahlungen der luxemburgischen Gesellschaft - anzupassen gewesen. Im Übrigen wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 14. November 2008 verwiesen (Sonderakte, Bl.95 ff.). Mit gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 5. Januar 2009 für 1998, 1999 und 2001 bis 2003, vom 14. Januar 2009 für 2000 und gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2004 bis 2006 vom 6. Januar 2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer entsprechend den von der Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen fest. In den Erläuterungen führte er in allen Bescheiden aus, dass „der Änderung die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle Trier (s. Bericht vom 14.11.2008) zugrunde liegen“. Im Streitjahr 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 2.921,00 DM fest und setzte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.018,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 34.614,00 DM an (EStA, Bd. IV, Fach 1998, Bl.31). Im Streitjahr 1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 2.754,00 DM fest und setzte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.025,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 21.515,00 DM an (EStA, Bd. IV, Fach 1999, Bl.90). Im Streitjahr 2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 7.417,00 DM fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 44.675,00 DM, aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.067,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.160,00 DM an (EStA, Bd. V, Fach 2000, Bl.44). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 13.558,00 DM in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Im Streitjahr 2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 8.712,00 DM fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 54.010,00 DM, aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.507,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.034,00 DM an (EStA, Bd. V, Fach 2001, Bl.84). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 4.223,00 DM in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Im Streitjahr 2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 11.268,00 € fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 28.189,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.923,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22.776,00 € an (EStA, Bd. V, Fach 2002, Bl.84). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 2.204,00 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzte der Beklagte noch die vom Kläger von der R erhaltenen Mietzahlungen für die ihr vermietete Airbase in B in Höhe von insgesamt 15.135,00 € an. Im Streitjahr 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 4.444,00 € fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 28.797,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.050,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.147,00 € an (EStA, Bd. V, Fach 2003, Bl.178). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 2.272,00 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzte der Beklagte noch die vom Kläger von der R erhaltenen Mietzahlungen für die ihr vermietete Airbase in B in Höhe von 1.600,- € an. Im Streitjahr 2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.204,00 € fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 29.540,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 10.346,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.749,00 € an (EStA, Bd. V, Fach 2004, Bl.32). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 2.465,00 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Im Streitjahr 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 8.194,00 € fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 41.256,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 5.961,00 € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.977,00 € an (EStA, Bd. V, Fach 2005, Bl.92). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 3.767,00 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Im Streitjahr 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 38.916,00 € fest und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 58.364,00 €, aus Kapitalvermögen in Höhe von 172.276,00 €, aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.667,00 € und aus Gewerbebetrieb in Höhe von -6.250,00 € an (EStA, Bd. V, Fach 2006, Bl.213). In den Erläuterungen führte er aus, dass ausländische Einkünfte in Höhe von 5.668,00 € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG). Hinsichtlich der Ausschüttungen der R an den Kläger schätzte der Beklagte die Zinseinnahmen. Auf der Grundlage der dem Kläger nach den Angaben des Beklagten ausgeschütteten Beträge in Höhe von 40.000,00 € am 11. Mai 2006, von 100.000,00 € am 15. Mai 2006, von 50.000,00 € am 22. Mai 2006 und von 30.000,00 € am 25. Juli 2006 errechnete der Beklagte bei einem Zinssatz von jeweils 5% Zinsen in Höhe von 1.300,00 € (= 40.000,00 € x 5% x 234/365), von 3.194,44 € (= 100.000,00 € x 5% x 230/365), von 1.548,61 € (= 50.000,00 € x 5% x 223/365) und von 662,50 € (30.000,00 € x 5% x 159/365), die er dem Kläger in Höhe von insgesamt 6.705,56 € als Kapitaleinnahmen zu den übrigen von im Jahr 2006 angesetzten Kapitaleinnahmen des Klägers aus den vier der R, dem der S und dem Frau F gewährten verzinslichen Darlehen in Höhe von 12.751,01 € hinzu schätzte. Am 5. Februar 2009 legten die Kläger gegen die ergangenen Änderungsbescheide für 1998 bis 2006 Einspruch ein. Entgegen § 364 AO seien ihnen die Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeteilt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück (EStA, Bd. VII, Fach 2006, Bl.253 ff.). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Mit ihrer bei Gericht am 15. Juni 2009 eingegangenen Klage machen die Kläger geltend, dass hinsichtlich der Zinseinkünfte aus Darlehen an die R insbesondere die normal verjährten Zeiträume 1998 und 1999 streitig seien. Festgestellt sei für 1998 und 1999 nichts. Es gebe hierzu keine Feststellungen des Beklagten oder der Steuerfahndung. Bereits hieran scheitere die Zuschätzung. Hinsichtlich der Zinsen 2006 erkläre der Beklagte, ein Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 AO sei nicht gerechtfertigt. Zinszahlungen ergäben sich aus den Unterlagen des Strafverfahrens. Dies sei keine Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Die Besteuerungsgrundlagen müssten zudem dem Finanzgericht bekannt sein. Andernfalls könne nicht entschieden werden. Im Übrigen gelte: Eine reine Aktenüberlassung oder Datenüberlassungen in Form von CD-Übersendungen ersetze nicht den spezifizierten Anspruch nach § 364 AO. Dem Anspruch aus § 364 AO sei nicht Genüge getan, wenn der Beklagte „Datenberge" - etwa im Wege der steuerstrafrechtlichen Akteneinsicht - überlasse, statt sie selbst zu spezifizieren. Hinsichtlich des Darlehens an Frau F überreichten sie das Original zu diesem Sachverhalt. Hierzu hätten sie vorgetragen, dass der Kredit durch eigene Darlehensaufnahme finanziert worden sei. Der Kläger habe sich mit der X Bank, über die diese gelaufen sei, in Verbindung gesetzt, um eine Zinsaufstellung für 2002 bis 2006 zu erhalten. Bis zur Konkretisierung dessen sei ein durchschnittlicher Zinssatz mit etwa 3 % zu schätzen. Die Zuschätzungen des Beklagten seien erstaunlich. Die angesetzten konkreten Beträge blieben weiterhin unkommentiert und seien damit völlig willkürlich. In keiner Weise beeindruckt zeige sich der Beklagte hinsichtlich der normal verjährten Zeiträume. Im Steuerstrafrecht und damit auch bei normal verjährten Zeiträumen gebe es keine Sicherheitszuschläge, das heiße keine Konsequenzen aus nicht nachgewiesenen Sachverhalten. Es müssten Tatsachen festgestellt und nachgewiesen sein. Hinsichtlich der Gewinnausschüttung 2006 vertrete der Beklagte weiterhin die Auffassung, da es Geldzuflüsse beim Steuerpflichtigen gegeben habe, sei es seine Sache, sich dem Beklagten gegenüber zu entlasten und es sei an ihm, nachzuweisen, dass keine steuerpflichtigen Erträge erzielt worden seien. Andernfalls sei der Beklagte ohne Weiteres zu einer Schätzung steuerpflichtiger Erträge befugt. Im Übrigen verwiesen sie auf die Ausführungen im Aussetzungsantrag von 6. Juli 2009. Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit habe der Beklagte bis heute nichts Konkretes vorgetragen. Hinsichtlich des der S gegebenen Darlehens werde der Kontoauszug der S vom 7. November 2001 (vgl. FG-Akte, Bl.85), aus dem der Zahlungseingang für das gewährte Darlehen hervorgehe, beigefügt. Er - der Kläger - versichere, seinerzeit 100.000,00 DM bei der X Bank als Darlehen aufgenommen zu haben, um daraus das Darlehen an die S zu gewähren (FG-Akte, Bl.168). Weitere Unterlagen seien nicht mehr verfügbar. Die Kläger beantragen, die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 5. Januar 2009 für die Jahre 1998, 1999 und 2001 bis 2003, vom 6. Januar 2009 für die Jahre 2004 und 2006 und vom 14. Januar 2009 für das Jahr 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2009 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vom 16. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Darlehen an die R sei streitig, ob dem Kläger Zinsen in Höhe von 14.082,75 DM (1998), 15.225,00 DM (1999) und 7.782,00 € (2002) zuzurechnen seien. Die Behauptung der Kläger, für 1998 und 1999 sei nichts festgestellt, könne er nicht nachvollziehen. In den Jahren 1995, 1997 und 1998 habe der Kläger der Firma R, deren alleiniger Gesellschafter er sei, insgesamt vier Darlehen gewährt. Hinsichtlich der Zinszahlungen für die Jahre 1998 und 1999 liege kein Nachweis vor. Dies beruhe darauf, dass sich die Fahndungsprüfung zunächst nur auf die Umsatzsteuer beschränkt habe. Es sei daher kein Auskunftsersuchen die Firma R betreffend an die luxemburgische Steuerverwaltung gerichtet worden. Im weiteren Verlauf sei vereinbart worden, dass die R ihre Buchführung ab 2000 der Steuerfahndungsstelle zur Überprüfung überlasse. Hierdurch habe er von der Existenz der Darlehensvereinbarungen mit dem Kläger erfahren. Aus der Buchführung der R sei jeder einzelne Zahlungsbetrag mit Beleg - Darlehensvertrag, Zins, Anforderung, Bank, Kasse und Scheck - herausgesucht und der Zufluss beim Kläger nachgewiesen worden. Die vierteljährlichen Darlehensabrechnungen des Klägers aus 2000 seien als Anlage beigefügt. Dass die Darlehensabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 (sowie 2006) ihm nicht vorlägen, bedeute nicht, dass in diesen Jahren keine Zinsen bei der R abgeflossen und dem Kläger nicht zugeflossen seien. Es liege auf der Hand, dass die Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht erst in 2000 begonnen hätten. Wären die Zinsen in den Vorjahren nicht - wie in den Darlehensverträgen vereinbart - gezahlt worden, hätten sich in den überprüften Folgejahren entsprechende Nachzahlung der Zinsen ergeben, die sodann in diesen Jahren nach dem Zuflussprinzip hätten versteuert werden müssen. Hierfür, wie auch für den Abfluss von Zinsen betreffend die Jahre 1998 und 1999 bei der R (Betriebsausgaben) in 2000 oder späteren Jahren gebe es jedoch keinerlei Hinweise, so dass von dem vereinbarten Regelsachverhalt ausgegangen werden müsse, wie er bereits im Fahndungsbericht dargelegt sei. Grundlage für die dem Kläger zugerechneten Einnahmen seien die vier Darlehensverträge. Sie bildeten zusammen mit den für die Jahre 2000 bis 2005 weiter vorgefundenen Unterlagen über die Durchführung der Darlehensverträge (insbesondere den Ab- und Zufluss der vereinbarten Zinsen) die Grundlage für die Ermittlung der Zinseinnahmen für die Jahre 1998, 1999 und 2006 in geschätzter Höhe. Die Ermittlung der geschätzten Zinseinnahmen selbst ergebe sich aus dem Fahndungsbericht. Weil die Darlehensberechnungen für die Jahre 1998 und 1999 nicht vorlägen, handele es sich bei den angesetzten Zinseinnahmen um eine Schätzung. Diese setze voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden könnten. Er schätze die aus den vier Darlehensverträgen mit der R zugeflossenen Zinsen in der Höhe, wie sie in den Darlehensverträgen vereinbart worden seien. Die zu beurteilenden Vorgänge beträfen die Darlehensverhältnisse des Klägers mit der von ihm beherrschten R. Es handele sich somit um einen Sachverhalt, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehe. Der Kläger könne sich daher nicht darauf berufen, dass Unklarheiten und Ungewissheiten zum Sachverhalt zu Lasten der Finanzbehörde gingen. Denn der Kläger habe auf Grund seines Einflusses auf die R alle Möglichkeiten zur Beweisvorsorge gehabt. Die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflicht führe nach § 162 Abs. 2 AO zur Reduzierung des Beweismaßes. Die Schätzungsbefugnis gelte auch für die normal verjährten Jahre 1998 und 1999. Der die zehnjährige Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO auslösende Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei hinsichtlich der Streitjahre 1998 und 1999 erfüllt. Die Kläger hätten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung verwirklicht. Der Kläger sei zumindest seit 1992 durch die Angaben in den Einkommensteuererklärungen mit der Problematik der Erklärungspflicht bezüglich seiner Einnahmen aus Kapitalvermögen vertraut. Seit 1995 sei er mit der Hingabe des ersten Darlehens an die Firma R Gläubiger der vereinbarten Zinsen geworden. Indem er die Frage nach ausländischen Einnahmen aus Kapitalvermögen seit 1998 mit seiner Unterschrift verneint habe, habe er - wenn nicht sogar absichtlich oder wissentlich - so doch zumindest billigend die Steuerverkürzung in Kauf genommen und damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Im Jahr 2006 seien die Zinsen nicht vollständig erklärt worden. In der am 4. April 2008 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006 habe der Kläger erstmals Zinsen (von der R) in Höhe von 3.892,20 € erklärt. Es handele sich hierbei vermutlich um die Zinsen für zwei Quartale (145.000,00 DM x 10,5 % = 15.225,00 DM; 15.225,00 DM x 2/4 = 7.612,50 DM; entspreche 3.892,21 €). Die erklärten Einnahmen wichen von den vereinbarten Beträgen ab. Der Kläger habe bisher nicht nachvollziehbar erklärt und durch Unterlagen nachgewiesen, warum er im Jahr 2006 nicht Einnahmen in der vereinbarten Höhe erzielt habe. Eine Schätzung sei insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermöge oder weitere Auskünfte verweigere oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletze (§ 162 Abs. 2 AO). Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch darauf, dass sich die Schätzung der Einnahmen im untersten Rahmenbereich bewege. Der seine Mitwirkungspflicht verletzende Steuerpflichtige solle nicht besser gestellt werden als derjenige, der die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß aufgezeichnet und erklärt habe. Bei groben Pflichtverletzungen, die darauf hindeuteten, dass Einkünfte hätten verheimlicht werden sollen, könne sich das Finanzamt im Gegenteil an der obersten Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. Bei Würdigung der Gesamtumstände seien die Einnahmen in der in den Darlehensverträgen vereinbarten Höhe zu schätzen. Nachweise und Unterlagen über einen hiervon abweichenden Sachverhalt habe der Kläger bisher nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Darlehen „F" verringerten sich die Einnahmen aus Kapitalvermögen auf Grund der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen um 1.408,33 € (2004) bzw. um 1.500,00 € (2005 und 2006). Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Darlehen „S" sei dem Kläger die Problematik seit langem bekannt. Der Nachweis der behaupteten Fremdfinanzierung wie auch der Nachweis der Finanzierungskosten bleibe abzuwarten. Durch die Steuerfahndung seien Zinserträge ermittelt worden, die erheblich über den jeweiligen Freibeträgen bzw. den von den Klägern erklärten Beträgen gelegen hätten, nunmehr jedoch mit der Konsequenz, dass sich jeder zusätzliche Betrag an Zinserträgen steuerlich auswirke. Nachdem die Zinsen aus dem Darlehen „F" nicht mehr angesetzt worden seien, sei damit streitig, ob über die Zinsen aus dem Darlehen an die Firma R (ab 1998) und an die Firma S (ab 2001) sowie den erklärten Einnahmen hinaus weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt worden seien. Diese Zinsen habe er mit 1.000,00 DM bzw. 1.000,00 € geschätzt. Eine Schätzung von zusätzlichen Zinsen sei sachgerecht, weil es mehr als unwahrscheinlich sei, dass außer den Einnahmen aus den beiden Darlehen sowie den erklärten Zinsen keinerlei weitere Zinsen zugeflossen sein sollten. Dies widerspreche der normalen Lebenserfahrung unter weiterer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sich aus den folgenden Feststellungen ergebe: a) Einerseits seien - wie oben dargelegt - quartalsweise Zinszahlungen aus den seit 1995 gewährten Privatdarlehen erfolgt, die - erfahrungsgemäß zumindest teilweise - wiederum zu Zinszahlungen geführt hätten. b) Der Kläger hätte ein Geschäftsführergehalt bezogen, von dem nicht auszugehen sei, dass er es immer vollumfänglich ausgegeben habe, sondern auch teilweise zinsbringend angelegt habe. Die steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hätten in den Jahren 1991 bis 1996 zwischen 164.787,00 DM und 278.739,00 DM gelegen. In den Jahren 1998 und 1999 habe der Kläger steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 122.141,00 DM bzw. 120.542,00 DM bezogen. c) Aus Blatt 127 der Akte ergebe sich ein Vermerk des Fahndungsprüfers nach der durchgeführten Durchsuchung, in dem er ausführe, dass aus vorgefundenen Unterlagen ersichtlich sei, dass auf den Namen der Klägerin ein Depot bei der D Investment existiere. Laut Aussage der Klägerin habe ihr Ehemann - der Kläger - zum damaligen Zeitpunkt von dem Depot nichts gewusst, sie habe darum gebeten, diese Feststellung ihm gegenüber nicht offen zu legen, und auf Nachfrage des Prüfers erklärt, dass die Erträge konsequenterweise auch nicht in den gemeinsamen Steuererklärungen angegeben worden seien. d) Aus vorgefundenen Unterlagen ergebe sich weiterhin, dass auf den Namen des Klägers sowohl ein Depot bei der - Z Bank in C als auch bei der - X Bank in W bereits seit 1997 bestanden habe. e) Weiterhin ergebe sich aus einer Zusammenstellung des Klägers, dass er - neben den beiden inländischen Bankverbindungen - privat folgende Konten in Luxemburg unterhalte, zu denen bisher keinerlei Unterlagen vorlägen bzw. vorgelegt worden seien: - AA Bank LU74 … - BB Bank LU34 … - CC Bank DE80 … Er gehe auf Grund des seit 1992 erklärten Einkommens der Kläger davon aus, dass sie neben Bausparguthaben und Guthaben bei der Württembergischen Lebensversicherung über weitere Guthaben von mindestens 20.000,00 € verfügten, welche eine Rendite von rund 5 % erzielt hätten. Die insoweit nicht erklärten Einnahmen schätze er auf 1.000,00 DM bzw. 1.000,00 €. Hinsichtlich der Erträge aus der Anlage der Gewinnausschüttung des Jahres 2006 habe er bereits darauf hingewiesen, dass die Kläger keine Angaben zur Verwendung der Ausschüttungen gemacht hätten, weswegen eine Schätzung der aus der Anlage der ausgeschütteten Beträge erzielten Einnahmen vorzunehmen sei. Angaben zur Verwendung der zugeflossenen Ausschüttungen hätten sie hingegen nicht gemacht. Strittig sei damit, ob über die erklärten Einnahmen in Höhe von insgesamt 4.425,24 € und den geschätzten Beträgen in Höhe von 3.892,20 € (R) und 3.469,01 € (Darlehen S) hinaus aus der erneuten Anlage der Ausschüttungen Einnahmen zugeflossen sein könnten. Im Zeitraum Mai bis Juli 2006 seien dem Kläger Gewinnausschüttungen der R im Gesamtbetrag von 220.000,00 € zugeflossen. Zur Verwendung der Geldbeträge habe der Kläger keine Angaben gemacht und keine Unterlagen vorgelegt. Er gehe davon aus, dass der Kläger die gesamten Auszahlungen zinsbringend angelegt habe. Den Zinssatz schätze er mit 5 %. Derzeit stehe noch nicht fest, ob weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen bekannt würden. Unter Berücksichtigung der nicht mehr anzusetzenden Zinsen aus dem Darlehen „F" ergebe sich folgende vorläufige Neuberechnung der Einnahmen für die Jahre 2004 bis 2006: 2004 in €: 2005 in €: 2006 in €: Darlehen R 7.782,00 1.945,50 7.782,00 Darlehen S 3.469,01 3.469,01 3.469,01 Bausparkasse … 14,00 - 261,00 Bausparkasse Nr. …30 - 113,40 - Bausparkasse Nr. …58 - 31,57 - … Lebensvers. - 288,99 214,16 E Immobilien - 15,28 57,88 Aus sonstigen Guthaben (Schätzung) 1.000,00 1.000,00 1.000,00 Aus Wiederanlage der Ausschüttung Summen: 12.265,01 6.863,75 19.489,61 Beträge lt. Prüfung (vgl. Anlage 2d. des Berichts) 13.659,01 8.493,51 19.989,36 Differenz: 1.394,00 1.629,76 499,75 Die Zuordnung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und Luxemburg hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ergebe sich aus Art. 10 DBA Luxemburg. Der im Inland einkommensteuerpflichtige und für einen luxemburgischen Arbeitgeber auch im Inland bzw. in einem Drittland tätige Steuerpflichtige erziele hinsichtlich der in Luxemburg ausgeübten Tätigkeit steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende und im Übrigen (ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit auf Grund der 183-Tage-Regelung) steuerpflichtige Einkünfte. Die Feststellungslast in Bezug auf eine erforderliche Aufteilung bei nicht ausschließlicher Tätigkeit in Luxemburg treffe den Steuerpflichtigen, der Beweismittel hätte beschaffen und vorhalten müssen, aus denen sich der Umfang und Inhalt seiner Tätigkeit in Luxemburg ergeben habe. Dies habe der Kläger in der Vergangenheit und auch in den aktuellen Veranlagungszeiträumen nicht getan. Vielmehr habe er seine Lohneinkünfte - wider besseres Wissen - nur dem Progressionsvorbehalt unterworfen, was dem Sachverhalt entspreche, dass er in dieser Eigenschaft zu 100 % ausschließlich in Luxemburg gearbeitet habe. Es sei nicht seine Aufgabe, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, sondern vielmehr Aufgabe des Klägers, die tatsächlichen Verhältnisse der Vergangenheit nachprüfbar offen zu legen, wozu er mehrfach aufgefordert worden sei. Dieser Verpflichtung sei er in keiner Weise nachgekommen und auch jetzt sei nicht erkenntlich, worauf der vom Kläger vorgeschlagene Aufteilungsmaßstab von 70 % zu 30 % beruhe. Soweit der Kläger im Schreiben vom 6. Juli 2009 auf seine Anwesenheiten je Woche in Luxemburg von 10 bis 15 Stunden verweise, wiederhole er die in der Besprechung vom 9. Januar 2008 von ihm genannten Anwesenheitszeiten. Gründe hierfür seien aber weder im Verlauf der Prüfung noch im Klageverfahren genannt worden. Die Grundlagen für die von ihm vorgenommene Schätzung seien im Fahndungsbericht ausführlich dargelegt. Substantielle Einwendungen hiergegen hätten die Kläger bisher nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Darlehen „S" sei anzumerken, dass die S eine in Luxemburg ansässige BGB Gesellschaft sei, an der der Kläger beteiligt sei. Im Nachgang zum bisherigen Vortrag, wonach das vom Kläger der S gewährte Darlehen durch ein Darlehen der X Bank refinanziert worden sei, seien mit Schreiben vom 27. November 2009 erstmals Kontoauszüge des Kontos Nr. … 01 und Nr. … 02 bei der X Bank vorgelegt worden. Hiernach seien vom Konto Nr. … 02 am 7. November 2001 einen Betrag von 12.000,00 DM zur Tilgung des Darlehens mit der Nr. … 01 verwandt und mit Wertstellung vom 12. November 2001 ein Betrag in Höhe von 100.000,00 DM auf das Konto Nr. 0566 411 100 überwiesen worden. Den Kontoauszügen der X Bank könne nicht entnommen werden, dass der Darlehensbetrag von 100.000,00 DM zur Refinanzierung des Darlehens an die S oder zur Weiterleitung an diese verwandt worden sei. Zur Berücksichtigung der für das Darlehen Nr. … 02 gezahlten Schuldzinsen sei es erforderlich, dass der Kläger durch Buchungsunterlagen und Kontoauszüge sowohl die Hingabe des Darlehens an die S als auch dessen Refinanzierung durch den am 12. November 2001 vom Konto Nr. … 02 abgeflossenen Betrag von 100.000,00 DM nachweise. Im Zuge der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wandte sich die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes mit Auskunftsersuchen vom 22. September 2009 im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr in Steuersachen an die luxemburgische Steuerverwaltung. In diesem bat sie insbesondere um Auskunft über ihr bekannte Bankverbindungen des Klägers bei der AA Bank Luxemburg, der BB Luxemburg und der X Bank Luxemburg. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte das Bundeszentralamt für Steuern mit, dass die luxemburgische Steuerverwaltung dem Auskunftsersuchen nach der luxemburgischen Abgabenordnung nicht folgen dürfe. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2005 und 2006 vom 16. März 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 8.309,00 € (2005) und auf 40.128,00 € fest (FG-Akte, Bl.155 f. und 159 f.). Gegenüber den Vorbescheiden erhöhte er lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 5.961,00 € auf 6.361,00 € (2995) und von 172.276,00 € auf 175.173,00 € (2006). In den Erläuterungen beider Bescheide führte der Beklagte aus, dass die Änderung auf den Feststellungen der Außenprüfung bei der Firma R, B (verdeckte Gewinnausschüttung wegen privater PKW- und Telefonnutzung) beruhe. Das Gericht hat die Strafakte 2050 Js …6/09.4 Ls und die Prüferhandakte beigezogen. Hinsichtlich der Prüferhandakte teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes mit, dass eine solche nicht geführt werde, übersandte aber eine durch Passwort geschützte CD, die auch dem Bevollmächtigten der Kläger zugesandt wurde. Dieser bestätigte sie am 20. Januar 2012 erhalten zu haben, beantragte zugleich aber gemäß § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO Terminsverlegung, da der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verkürzt sei (vgl. GA, Bl.220 f.).