Urteil
5 K 1463/14
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2022:0802.5K1463.14.00
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Leitsätze
1. Erzielt ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Schweiz, welcher aufgrund des DBA-Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist und löst dieser Tatbestand zugleich Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung aus, so können diese Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.(Rn.81)
2. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist gegeben, wenn steuerfreie Einnahmen verpflichtend der Finanzierung von Vorsorgeaufwendungen dienen.(Rn.86)
3. Die Nichtberücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben stellt in diesem Fall keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar.(Rn.96)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erzielt ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Schweiz, welcher aufgrund des DBA-Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist und löst dieser Tatbestand zugleich Pflichtbeiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung aus, so können diese Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.(Rn.81) 2. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist gegeben, wenn steuerfreie Einnahmen verpflichtend der Finanzierung von Vorsorgeaufwendungen dienen.(Rn.86) 3. Die Nichtberücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben stellt in diesem Fall keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar.(Rn.96) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, einen weiteren Betrag von EUR 5.498,60 steuermindernd zu berücksichtigen, weil die auf den schweizerischen – in Deutschland steuerfreien – Lohnanteil entfallenden, an die Deutsche Rentenversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. I. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich als sog. Vorsorgeaufwendungen nach den Regelungen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie können aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden. Aus den im Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 05.11.2019 X R 23/17 aufgeführten Gründen ist die in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG normierte (Rück-)Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden. Danach sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG zu berücksichtigen, soweit sie a.) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, b.) diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und c.) der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. 2. Die in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a.) und b.) EStG normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Rückausnahme sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat im Streitjahr in der Schweiz Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, mit denen die streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Einnahmen sind auch nach Artikel 15 Abs. 1 DBA Schweiz im Inland steuerfrei. 3. Dem Abzug der hier streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steht § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG entgegen. Danach ist Voraussetzung, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Nach Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung lässt die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Ermittlung der Quellensteuer im Rahmen einer Tarifkorrektur die Geltendmachung von Beiträgen in ein ausländisches Sozialversicherungssystem zu. Des Weiteren können auch im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung die von dem Steuerpflichtigen in Deutschland persönlich geleisteten Beiträge in die Rentenversicherung in der Schweiz steuerlich berücksichtigt werden. Entsprechende Anträge hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Ob bereits das Fehlen entsprechender Anträge des Klägers auf Tarifkorrektur oder nachträgliche ordentliche Veranlagung zur Folge hat, dass ein inländischer Sonderausgabenabzug für die streitigen Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, da eine steuermindernde Berücksichtigung der inländischen Rentenversicherungsbeiträge des Klägers in der Schweiz nicht nur zugelassen ist, sondern bei der Quellenbesteuerung der in der Schweiz erzielten Einkünfte des Klägers tatsächlich erfolgt ist. Im Rahmen der schweizerischen Quellenbesteuerung wurden, worauf auch der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2020 (Bl. 148 Gerichtsakte) und unter Verweis auf die E-Mail des schweizerischen Steuerberaters B vom 27.07.2020 (Bl. 198 Gerichtsakte) hingewiesen hat, Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Höhe von 5,15% vom schweizerischen Bruttolohn mit CHF 4.934,15 berücksichtigt. Dies wurde auch im Rahmen des Auskunftsersuchens an die Eidgenössische Steuerverwaltung mit E-Mail vom 30.12.2021 bestätigt (Bl. 192 Gerichtsakte). Der Arbeitgeber des Klägers hat mit Schreiben vom 29.06.2022 bestätigt, dass weder im Jahr 2012 noch in den Folgejahren für den Kläger Beiträge an die AHV geleistet wurden (Bl. 271 Gerichtsakte). Die (pauschale) steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen in der Schweiz in Höhe von CHF 4.934 (AHV), Umrechnungskurs 1,20 = EUR 4.112, kann daher im Ergebnis nur die von dem Kläger in die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Beiträge betreffen. Bei einer Besteuerung ohne Auslandsbezug wären Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von nur EUR 3.162 berücksichtigt worden (siehe Vergleichsberechnung des Beklagten vom 11.03.2022, Bl. 227 Gerichtsakte). Die an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Beiträge des Klägers wurden daher, soweit sie auf den in der Schweiz erzielten, in Deutschland steuerfreien, Lohn entfallen, bereits in (mehr als) ausreichendem Umfang von dem Beschäftigungsstaat steuerlich berücksichtigt. Werden Vorsorgeaufwendungen bereits im Beschäftigungsstaat im Rahmen der Besteuerung der im Inland steuerfreien Einnahmen berücksichtigt, ist ein nochmaliger Abzug bei der inländischen Besteuerung (selbstverständlich) ausgeschlossen. „Doppelt frühstücken“ geht nicht (Nöcker, jurisPR-SteuerR 30/2022 Anm. 1). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst der Kläger mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2020 vorgetragen hat, dass die streitigen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung in der Schweiz nicht nachgemeldet worden seien, weil der effektive Abzug geringer sei, als die bereits pauschal berücksichtigten Abzüge für AHV und BVG. Damit räumt der Kläger selbst ein, dass die von ihm in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in der Schweiz bereits in höherem Maße durch die pauschalen Abzüge von AHV und BVG berücksichtigt wurden, als tatsächlich eine Belastung vorgelegen hat. Eine weitere Berücksichtigung scheidet damit aus. II. Die Kostenentscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens (X R 23/17) umfasst, beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dass die Revision des Klägers erfolgreich war und das Urteil des Finanzgerichts vom 23. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der BFH hat dem Finanzgericht nach § 143 Abs. 2 FGO die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen und diese Vorschrift knüpft das Kostenrisiko an den endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren und nicht an den Erfolg im Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 IV E 1/04, BFH/NV 2004, 966). III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob die Beiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abzugsfähig sind. Der Kläger und seine Ehefrau sind im Inland ansässig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauleiter nichtselbständig tätig und bezog im Streitjahr 2012 von seinem inländischen Arbeitgeber auch Arbeitslohn, der auf seine Tätigkeit in der Schweiz entfiel. Beide Eheleute erzielten zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn wurde durch den Arbeitgeber nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022) in der Fassung der Änderungsprotokolle vom 21.12.1992 (BGBL II 1993, 1888) und vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092) – DBA Schweiz – in Höhe von EUR 75.788 steuerfrei gestellt und auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 entsprechend bescheinigt. In Bezug auf den auf das Inland entfallenden Arbeitslohn über EUR 18.277 wurden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung über insgesamt EUR 2.173 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils 1.086,92) abgeführt (Bl. 29 Einkommensteuerakte). Ausweislich einer Bescheinigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 25.01.2013 wurde von den Bruttoeinkünften in Höhe von CHF 95.808,27 ein Betrag von CHF 12.699,57 als Quellensteuer abgerechnet (Bl. 27 ESt-Akte). In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten der Kläger und seine Ehefrau bei den Vorsorgeaufwendungen einen Betrag von insgesamt EUR 13.171 (EUR 6.586 Arbeitnehmeranteil und EUR 6.585 Arbeitgeberanteil), (Bl. 3 Rückseite Einkommensteuerakte). In dem teilweise nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19.06.2013 (Bl. 10 ESt-Akte) berücksichtigte der Beklagte nur die auf den inländischen Arbeitslohn i.H.v. EUR 18.277 entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. EUR 1.087 und setzte diese mit anderen Vorsorgeaufwendungen des Klägers i.H.v. EUR 4.079 als Sonderausgaben an. Den auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Bruttoarbeitslohn i.H.v. EUR 75.788 bezog der Beklagte ebenso wie das bezogene Verletztengeld über EUR 3.910 in die Berechnung des Steuersatzes ein (Progressionsvorbehalt). Die festgesetzte Einkommensteuer betrug EUR 2.810. Den hiergegen am 16.07.2013 eingelegten Einspruch (Bl. 15 ESt-Akte), mit dem der Kläger die Anerkennung von Rentenversicherungsbeiträgen begehrte, soweit sie für den für die Tätigkeit in der Schweiz bezogenen Arbeitslohn geleistet wurden, wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 26.03.2014 als unbegründet zurück (Bl. 39 ESt-Akte). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein höherer Sonderabgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG daran scheitere, dass die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen des Klägers aus der Schweiz stünden. Die dagegen am 09.04.2014 erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.01.2017 durch Urteil ab (Bl. 47 ff. Gerichtsakte). Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ließ der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 31.05.2017 die Revision zu (X B 39/17, Bl. 88 Gerichtsakte). Durch Gerichtsbescheid vom 05.11.2019 hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen (Az. X R 23/17, Bl. 94 ff. Gerichtsakte). Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stünden (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstoße gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung (Anschluss an das EuGH-Urteil Bechtel vom 22.06.2017 – C 20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271). Die durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) rückwirkend eingefügte Ausnahme vom Abzugsverbot in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG sei zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden. Dies gebiete der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des FZA erstrecke. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rückausnahme erfüllt seien, d.h. ob die vorliegend streitigen Altersvorsorgeaufwendungen im Hinblick auf § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG überhaupt, und – bejahendenfalls – in welchem Umfang sie im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns des Klägers in der Schweiz steuermindernd berücksichtigt worden seien, könne der Senat auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden. Der Senat wies ohne Bindungswirkung gem. § 126 Abs. 5 FGO darauf hin, dass der Kläger nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen im schweizerischen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie im Steuergesetz des Kantons Bern (StG) hinsichtlich seiner Einnahmen aus sog. unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG, Art. 20 StG) mangels eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz (Wochenaufenthalter) grundsätzlich – wie außergerichtlich von der Steuerverwaltung des Kantons Berns bescheinigt worden sei – im Quellensteuerabzugsverfahren zu besteuern gewesen sein dürfte. Die Quellensteuer werde von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1, Art. 91 DGB; Art. 113 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 StG), so dass grundsätzlich – anders als im „ordentlichen“ Veranlagungsverfahren – weder Berufskosten noch die allgemeinen Abzüge (hierbei u.a. Aufwendungen für „gemäß Gesetz, Statut oder Reglement geleistete (…) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge“ (Art. 33 Abs. 1 Buchst. d DGB) bzw. „die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge“ (Art. 38 Abs. 1 Buchst d StG)) zu berücksichtigen seien. Allerdings würden auch im Quellensteuerabzugsverfahren bei der Festsetzung der Steuertarife Pauschalen sowohl für die Berufskosten als auch u.a. für Vorsorgeaufwendungen sowie für Familienlasten berücksichtigt (Art. 86 Abs. 1, Art. 91 DGB; Art. 114 Abs. 2 Buchst. b, Art. 116 Abs. 1 StG), so dass eine Entlastung des Klägers jedenfalls in pauschalierter Form zumindest naheliege. Art. 116 Abs. 2 StG gewähre einem quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz das Recht, bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres einen Antrag auf Korrekturberechnung der Quellensteuer (Neuveranlagung) zu stellen. Durch einen solchen Antrag könnten Abzüge geltend gemacht werden, die entweder im angewandten Quellensteuertarif nicht enthalten seien oder bislang nur mit einer Pauschale berücksichtigt worden seien. Im zweiten Rechtsgang habe das Finanzgericht zunächst Feststellungen dazu treffen, ob der Kläger für das Streitjahr 2012 in der Schweiz einen Antrag auf Neuveranlagung gem. Art. 116 Abs. 2 StG gestellt habe und ggf. mit welchem Ausgang. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, werde das Finanzgericht weiter zu klären haben, ob Beiträge in ein aus Sicht der Schweiz ausländisches Altersvorsorgesystem im Rahmen einer Neuveranlagung überhaupt in Abzug gebracht werden könnten. Wenn dies so wäre, müsste das Finanzgericht erwägen, ob ein fehlender Antrag des Klägers auf Neuveranlagung zur Folge haben könnte, dass ein inländischer Sonderausgabenabzug für die streitigen Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschlossen sei. Sollte dagegen eine steuermindernde Berücksichtigung der vorliegend streitigen Aufwendungen in einem Neuveranlagungsverfahren in der Schweiz rechtlich nicht in Betracht gekommen sein, werde das Finanzgericht – ggf. durch Sachverständigenbeweis – zu ermitteln haben, in welchem Umfang die Beiträge des Klägers zur DRV Bund durch die Ausgestaltung des einschlägigen schweizerischen Quellensteuertarifs eine steuerliche Entlastung erfahren hätten. Bei einer nur sehr geringfügigen pauschalen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen habe das Finanzgericht zu erwägen, ob ein solches Ergebnis mit der durch das FZA gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit zu vereinbaren sei. Zwar solle die Rückausnahme vom Sonderausgabenabzugsausschluss in den in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG genannten Konstellation davon abhängig gemacht werden, dass der Beschäftigungsstaat „keinerlei“ steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulasse (Buchst. c). Demzufolge genügten nach Maßgabe des nationalen Rechts selbst betragsmäßig minimalste Entlastungen im Beschäftigungsstaat, um die Aufwendungen im Inland vom Sonderausgabenabzug auszuschließen. Dagegen sehe der EuGH in ständiger Rechtsprechung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit ein Abzugsverbot im Wohnsitzstaat allerdings nur dann als gerechtfertigt an, wenn die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen „im Ganzen gebührend“ berücksichtigt werde (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz. 44, Slg 2002, I-11819, Imfeld und Garcet, EU:C.2013:822, Rz. 69, HFR 2014, 183; BFH-Beschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz. 39). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des BFH-Urteils vom 05.11.2019, X R 23/17 Bezug genommen. Im zweiten Rechtsgang halten die Beteiligten an ihren im Einspruchsverfahren und im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsauffassungen fest. Ergänzend teilte der Beklagte mit Schreiben vom 26.06.2020 mit (Bl. 122 Gerichtsakte), dass von der Anwendbarkeit der Quellenbesteuerung in der Schweiz ausgegangen werde, da der Kläger im Einspruchsverfahren eine Bescheinigung über abgezogene Quellensteuer für 2012 vorgelegt habe (Bl. 27 ESt-Akte). Danach habe die Steuerverwaltung des Kantons Bern dem Kläger bescheinigt, dass von Bruttoeinkünften i.H.v. CHF 95.808,27 Quellensteuer i.H.v. CHF 12.699,57 abgerechnet worden sei. Der Beklagte trug weiter vor, dass eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei einem „internationalen Wochenaufenthalter“ nicht durchgeführt werde (Merkblatt „Info für Quellensteuerpflichtige“ der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Januar 2020, Bl. 125 Gerichtsakte). Es bestehe aber nach Art. 116 Abs. 2 StG die Möglichkeit, bis zum 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres im Rahmen einer Tarifkorrektur weitere, in den Quellensteuertarifen nicht berücksichtigte, Abzüge geltend zu machen (Formular „Antrag Tarifkorrektur zur steuerlichen Berücksichtigung von Mehrkosten für internationalen Wochenaufenthalt“, Bl. 217 Gerichtsakte). Der Kläger möge mitteilen, ob er einen solchen Antrag gestellt habe und ggf. wie dieser ausgegangen sei. Die Quellensteuer werde mit dem jeweiligen Prozentsatz nach einer Steuertabelle auf die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte erhoben. In den Steuertabellen seien die in Art. 114 Abs. 2 Buchst. b StG genannten gesetzlichen Abzüge – Vorsorgebeiträge (ohne Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge) und Versicherungsbeiträge-, d.h. AHV-/IV-/EO-/ALV-/UVG-/BVG-Beiträge und Krankenkassenprämien miteinbezogen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) bildeten als staatliche Vorsorge die sog. erste Säule des Schweizer Drei-Säulen-Modells. Dieses Modell sehe vor, dass jeder Arbeitnehmer je eine erste (staatliche Vorsorge), eine zweite (berufliche Vorsorge) und eine dritte Säule (private Vorsorge) steuerrechtlich in Abzug bringen könne. Die verschiedenen Tarife würden die nach Zivilstand anwendbaren Einkommensteuertarife (Alleinstehenden- oder Verheiratetentarif) und die gesetzlichen Sozialabzüge, welche je nach Lebenssituation der quellensteuerpflichtigen Person zugelassen seien, berücksichtigen: Allgemeiner Abzug, Kinderabzüge, Ehepaarabzug, Zweiverdienerabzug, Haushaltsabzug und Abzug für bescheidene Einkommen („Erläuterungen zur Quellensteuer 2012“ der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Rz. 15, Bl. 129 Gerichtsakte). Es sei entsprechend davon auszugehen, dass im Rahmen der Quellenbesteuerung lediglich diese „Tarifzuordnung“ vorgenommen werde, jedoch keine Unterscheidung, ob eine Beitragspflicht bzw. Zugehörigkeit zu den schweizerischen Sozialversicherungen bestehe. Der Quellensteuertarif der Schweiz für das Jahr 2012 sehe u.a. folgende allgemeinen Abzüge vor: AHV/IV/EO-Beiträge 5,15%* ALV-Beiträge 1,25%* (bis CHF 126.000), max. CHF 1.575 NBUV-Prämien 1,3%*, max. CHF 1.638 Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) 5,5%* Versicherungsprämien 5%* (Verheiratete), max. CHF 3.500 * des Bruttolohns Die hier streitigen Altersvorsorgeaufwendungen seien mit den im Quellensteuertarif eingerechneten Vorsorgeaufwendungen des Schweizer Drei-Säulen-Modells dem Grunde nach vergleichbar. Die Rechtsfrage der Vergleichbarkeit und Anerkennung von in Deutschland geleisteten Altersvorsorgebeiträge sei auch in der Schweiz höchstrichterlich geklärt (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 21.03.2011, 2C_530/2010). In dem Urteilsfall habe das Bundesgericht in den Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung „aus schweizerischer Sicht eine Mischung aus erster und zweiter Säule“ gesehen (Rz. 3.3.3). Der Kläger sei bereits im Quellensteuerabzugsverfahren durch die Berücksichtigung eines Abzugs von 10,65% des Bruttolohns (für Beiträge zur 1. und 2. Säule) in pauschalierter Form (vornehmlich enthaltene Altersvorsorgeaufwendungen) nicht unerheblich entlastet worden. Im Rahmen eines Antrags auf Tarifkorrektur könne der Kläger ausweislich des Antragsformulars und des aktuellen Merkblatts „Q3“ der Steuerverwaltung des Kantons Bern „Beiträge Säule 3a bzw. Einkauf 2. Säule“ einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung geltend machen. Dies führe aber dazu, dass keine weitergehende Abzugsmöglichkeit als die gesetzlich vorgesehene für die Beiträge zur 1. und 2. Säule (bei letzterer mit Ausnahme von freiwilligen Einkaufsleistungen) in Betracht komme. Auch indiziere der Ausschluss einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung dieses Personenkreises eine nur eingeschränkte Abzugsmöglichkeit, wie es das Antragsformular und die Merkblätter vorsähen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 01.09.2020 mit (Bl. 148 Gerichtsakte), dass für das Streitjahr 2012 kein Antrag auf Neuveranlagung in der Schweiz gestellt worden sei. Dies könne die zuständige Bereichsleiterin Quellensteuer der Finanzdirektion des Kantons Bern, Frau X, bestätigen. Ein Antrag auf Neuveranlagung gem. Art. 116 Abs. 2 StG hätte keine Auswirkung auf die Höhe der Quellensteuer 2012 gehabt. Wolle eine quellensteuerpflichtige Person die effektiven Abzüge anstatt der Pauschalabzüge geltend machen, seien diese bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Für die Berechnung der Quellensteuer würden die Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Säule 1) und BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) berücksichtigt. Bei dem Kläger seien AHV mit CHF 4.934,15 und BVG mit CHF 5.269,15 berücksichtigt worden. Diese Abzüge wären bei Wohnsitz in der Schweiz effektiv angefallen und vom Bruttolohn abgezogen worden. Diese Abzüge seien pauschal im Quellensteuertarif eingebaut. Bei allen Personen würden dieselben Quellensteuertarife angewandt. Bei dem pauschalen Quellensteuertarif handele es sich nicht um den effektiven Lohnabzug für AHV-Beiträge, sondern lediglich um eine steuerliche Berechnung. Dies habe zur Folge, dass die effektive Höhe der Beiträge an die deutsche Rentenversicherung bei der Berechnung der Quellensteuer in der Schweiz nicht berücksichtigt werde. Die Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben werde in der Schweiz durch den Arbeitsort bestimmt. Deshalb müsse auch der Kläger als Grenzgänger Sozialabgaben leisten. Die Beiträge seien obligatorisch. Der Kläger könne die in der Schweiz verpflichtenden Sozialabgaben teilweise bei der Quellensteuer zum Abzug bringen. Die Beiträge an die AHV seien steuerlich abziehbar, Art. 33 Abs. 1 Buchst. d DGB. Im Übrigen seien nur freiwillige Leistungen in die gebundene (Säule 3a) bzw. berufliche Vorsorge (Säule 2) einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung gem. den entsprechenden Belegen abzugsfähig. Nicht abzugsfähig seien Sozialabgaben, die in Deutschland abgeführt werden müssten. Das schweizerische Rentensystem basiere auf drei Säulen, der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Säule 1), der beruflichen Vorsorge (Säule 2) sowie die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die freie Selbstvorsorge (Säule 3b). Im vorliegenden Fall seien in Deutschland Rentenbeiträge i.H.v. EUR 6.036,80 geltend gemacht worden. Steuerlich anerkannt worden sei ein Betrag i.H.v. EUR 2.112. Nicht anerkannt worden sei ein Betrag i.H.v. EUR 3.925. Dies entspreche CHF 4.710. Die Umrechnung erfolge zum damaligen CHF-Kurs von 1,20. Dieser Betrag habe in der Schweiz nicht nachgemeldet werden können, da der effektive Abzug geringer sei, als die bereits pauschal berücksichtigten Abzüge für AHV und BVG. Die Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung seien obligatorisch. Der Kläger könne diese Beiträge bei der zu zahlenden Quellensteuer in Abzug bringen, unabhängig davon, ob diese angefallen seien oder nicht. Dies stelle jedoch keine steuerliche Entlastung des Klägers dar. Inwiefern der Kläger schweizerische Rentenversicherungsbeiträge in der Schweiz steuermindernd geltend machen könne, habe keinerlei Auswirkung auf die Tatsache, dass es dem Kläger nicht gestattet werde, seine deutschen Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland als Sonderausgaben abzuziehen. Diese Aufwendungen könnten auch nicht in einem Neuveranlagungsverfahren gem. Art. 116 Abs. 2 StG in der Schweiz berücksichtigt werden. Insoweit müssten die deutschen Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Soweit der Beklagte auf eine Korrekturveranlagung wegen Mehrkosten hingewiesen habe, gehe dieser Hinweis fehl. Aus den Akten des Beklagten gehe hervor, dass sämtliche Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten vom Arbeitgeber getragen würden. Des Weiteren legte der Kläger ein Berechnungsbeispiel vor (Bl. 152 Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.06.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 26.03.2014 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn ein weiterer Betrag von EUR 5.498,60 (EUR 6.585,60 ./. EUR 1.087) nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf gerichtliche Rückfrage vom 11.08.2021 (Bl. 169 Gerichtsakte) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.08.2021 mit (Bl. 172 Gerichtsakte), dass der Kläger im Jahr 2012 regelmäßig jeden Monat Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung erzielt habe. Deshalb sei für jeden Monat der anteilige Höchstbetrag von 1/12 von EUR 67.200, monatlich EUR 5.600, zu berücksichtigen gewesen. Der Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung habe somit EUR 5.600 x 19,6% = EUR 1.097,60 betragen. Dieser Pflichtbeitrag sei je zur Hälfte, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt worden. Für den Kläger seien dies 50% von EUR 1.097,60, d.h. ein Betrag von EUR 548,80 gewesen. Ausweislich der Verdienstabrechnung des Klägers (Bl. 175 Gerichtsakte) ergebe sich für den Zeitraum Januar bis November 2012 ein Betrag von EUR 6.036,80 (11 x EUR 548,80). Die Jahressumme für das Jahr 2012 habe mithin EUR 6.585,60 betragen. Der Betrag von EUR 6.585,60 sei jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Deutsche Rentenversicherung Bund überwiesen worden, d.h. insgesamt EUR 13.171,20 (2 x EUR 6.585,60). Soweit in der Verdienstabrechnung das beitragspflichtige Entgelt mit EUR 61.600 beziffert worden sei, beziehe sich dies auf den Zeitraum von Januar bis November 2012 (11 x EUR 5.600). Der Arbeitgeber habe ein taggenaues Arbeitszeitkonto geführt, aus dem hervorgehe, an welchen Tagen der Kläger in der Schweiz bzw. in Deutschland gearbeitet habe. Die Aufteilung des Gesamtarbeitslohnes erfolge taggenau entsprechend den Aufzeichnungen der Arbeitszeiten. Zum Nachweis legte der Kläger eine entsprechende Aufzeichnung vor (Bl. 179 Gerichtsakte). Bei den Beträgen von CHF 4.934,15 (AHV) und CHF 5.269,15 (BVG) handele es sich nach Auskunft der schweizerischen Steuerverwaltung und eines Steuerberaters in der Schweiz ausschließlich um eine pauschalierte Rechengröße bei der Ermittlung der Quellensteuer. Diese Rechengrößen seien von der Person des Klägers bzw. der Person des jeweiligen Arbeitnehmers komplett unabhängig. Soweit in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragen worden sei, der Kläger sei ein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA Schweiz, habe dies vermutlich auf einer Fehlinterpretation des § 15a DBA Schweiz beruht. Aufgrund der Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in 67582 Mettenheim und dem Arbeitsort in der Schweiz sei eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich gewesen. Entsprechend den tatsächlichen Arbeitstagen von mehr als 183 Tagen im Jahr 2012 in der Schweiz habe das Besteuerungsrecht der Schweiz zugestanden. Auf Anforderung des Gerichts vom 03.09.2021 (Bl. 186 Gerichtsakte) richtete der Beklagte im Rahmen des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs nach Art. 27 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens das folgende Auskunftsersuchen an die schweizerische Finanzverwaltung: Sind im Jahr 2012 die an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Rentenversicherungsbeiträge, soweit sie auf den für die Tätigkeit in der Schweiz erzielten Arbeitslohn entfallen, im Rahmen einer in der Schweiz durchgeführten Neuveranlagung eines in Deutschland ansässigen bzw. wohnhaften Arbeitnehmers abziehbar und wenn ja, in welcher Höhe? Mit Schreiben vom 12.01.2022 teilte der Beklagte mit, dass die Anfrage von der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit E-Mail vom 30.12.2021 beantwortet worden sei (Bl. 190 Gerichtsakte). Diese führte wie folgt aus: „Gemäß der Steuerverwaltung des Kantons Bern wurde Herr S gemäß Angaben im Amtshilfegesuch von seinem deutschen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt, um auf Baustellen im Kanton Bern zu arbeiten. Herr S war in dieser Zeit in der Schweiz weder wohnhaft noch ansässig und wurde für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz an der Quelle besteuert. Da er entsandt wurde, blieb er als versicherte Person im Ursprungsstaat Deutschland den dortigen Sozialversicherungen unterstellt und hat weiterhin Beiträge in die deutsche Rentenversicherung einbezahlt. Ob es sich um eine Entsendung gemäß dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU handelte, kann die Steuerverwaltung des Kantons Bern mangels Zuständigkeit nicht beurteilen. Gemäß der Steuerverwaltung des Kantons Bern können Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zusätzliche Kosten, die mit ihrer Berufsausübung in der Schweiz in Zusammenhang stehen, im Rahmen einer sogenannten Tarifkorrektur geltend machen. Es handelt sich dabei (neben Kosten für z.B. Miete, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten) insbesondere um Einzahlungen in die berufliche oder gebundene Vorsorge einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung oder um vergleichbare Beiträge in ein ausländisches Sozialversicherungssystem. Der Antrag auf Tarifkorrektur muss für jedes Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern eingereicht werden. Die Quellensteuer wird sodann für die ganze Steuerperiode neu berechnet und eine allfällige Differenz der quellensteuerpflichtigen Person zinslos zurückerstattet oder bei ihr zinslos nachgefordert (siehe Beilage). Gemäß der Steuerverwaltung des Kantons Bern hätte Herr S somit bis zum 31. März des Folgejahres eine Tarifkorrektur beantragen können, womit er hätte verlangen können, seine in Deutschland persönlich geleisteten Rentenbeiträge in der Schweiz zum Abzug zu bringen. Bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ist jedoch kein solcher Antrag auf Tarifkorrektur eingegangen, weder fristgerecht noch verspätet. Gemäß dem Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2009 vom 26.01.2010 ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auch für Personen zulässig, die nicht in der Schweiz ansässig sind (sog. Quasi-Ansässigkeit), sofern dies explizit verlangt wird. Auch hier gilt jedoch die Frist des 31. März des Folgejahres, um eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Gemäß der Steuerverwaltung des Kantons Bern hätte somit Herr S bis zum 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen können, um seine in Deutschland persönlich geleisteten Beiträge in der Schweiz steuerlich zu berücksichtigen. Bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern ist jedoch kein solcher Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung eingegangen, weder fristgerecht noch verspätet. Gemäß der Steuerverwaltung des Kantons Bern kommt es für die Berücksichtigung der Abzüge nicht wesentlich darauf an, in welchem Verfahren (d.h. Tarifkorrektur oder nachträgliche ordentliche Veranlagung) die Abzüge gewährt worden wären. Für beide Verfahren wurde jedoch die Frist vom 31. März des Folgejahres verpasst. Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Der Vollständigkeit halber weist die Steuerverwaltung des Kantons Bern darauf hin, dass im angewandten Quellensteuertarif 2012 standardmäßig ein pauschaler Abzug für Vorsorgebeiträge (AHV o.ä.) in der Höhe 5,15% vom Bruttolohn berücksichtigt worden ist. Somit wurden faktische Beiträge an die deutsche Rentenversicherung im Umfang von CHF 4.934 abgezogen. Zusammenfassend sieht die Steuerverwaltung des Kantons Bern keine Möglichkeit, die in Deutschland geleisteten Rentenversicherungsbeiträge nachträglich in der Schweiz steuerlich zu berücksichtigen…“ Der Beklagte trägt dazu vor, dass nach seiner Auffassung die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt habe, dass der Kläger sein Recht auf Neuveranlagung in der Schweiz nicht wahrgenommen habe. Zudem habe die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt, dass der Kläger durch die pauschale Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen beim Quellensteuertarif 2012 eine ausreichende steuerliche Entlastung seiner Beiträge an die Deutschen Rentenversicherung Bund erfahren habe. Da der Kläger ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund Rentenversicherungsbeiträge geleistet habe, habe er somit sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland eine entsprechende steuerliche Entlastung seiner Beiträge erfahren, so dass eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung nicht möglich sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt mit Schreiben vom 02.02.2022 vor, dass der Kläger im Jahr 2020 die Kanzlei A in der Schweiz beauftragt habe, die konkreten Auswirkungen für seinen Fall für das Streitjahr 2012 zu ermitteln (Bl. 196 Gerichtsakte). Der dort zuständige Steuerberater B habe mit E-Mail vom 27.07.2020 das Ergebnis über die konkrete Berechnung wie folgt mitgeteilt (Bl. 198 Gerichtsakte): „Möchte eine quellensteuerpflichtige Person die effektiven Abzüge anstatt der Pauschalabzüge geltend machen, sind diese bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Für die Berechnung der Quellensteuer werden die Abzüge für AHV und BVG, im Falle von Herrn S mit CHF 4.934,15 und CHF 5.269,15 berücksichtigt (siehe Berechnungsbeispiel Kanton Bern). Diese Abzüge wären bei Wohnsitz in der Schweiz effektiv angefallen und vom Bruttolohn abgezogen worden. Es handelt sich hierbei nicht um pauschale Steuerabzüge. Im konkreten Fall wurden in Deutschland Rentenbeiträge von EUR 6.036,80 geltend gemacht aber steuerlich akzeptiert wurden EUR 2.112. Die Differenz von EUR 3.925/CHF 4.710 (umgerechnet zum damaligen CHF-Kurs von 1,20) hätte in der Schweiz nicht nachgemeldet werden können, da der effektive Abzug tiefer ausfällt als die steuerlich berücksichtigten Abzüge für AHV und BVG“. Daraus – so der Prozessbevollmächtigte – ergebe sich, dass im Rahmen des Antrages auf Tarifkorrektur theoretisch der Differenzbetrag, der nicht in Deutschland anerkannt worden sei, im Wege der Neuveranlagung geltend gemacht werden könne. Dieser theoretisch ansetzbare Betrag von EUR 3.925 hätte allerdings bei konkreter Berechnung zu keinerlei Veränderungen der Höhe der Quellensteuer in der Schweiz geführt. Der schweizerische Steuerberater habe eindeutig ausgeführt, dass aufgrund der allgemein für alle Arbeitnehmer geltenden Pauschalwerte für AHV und BVG keine finanzielle Entlastung für den Kläger festzustellen sei. Die theoretischen Ausführungen der eidgenössischen Steuerverwaltung gingen im anhängigen Verfahren ins Leere. Die Klage sei vollumfänglich begründet, da für den Kläger keine Möglichkeit zum Abzug der Rentenversicherungsbeiträge gegeben gewesen sei, weder in der Schweiz noch in Deutschland. Des Weiteren erklärte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.02.2022 in Bezug auf die Hinweise des BFH im Gerichtsbescheid vom 05.11.2019, Az, X R 23/17, dass nicht mehr streitig sei, dass der Kläger im Jahr 2012 keinen Antrag auf Neuveranlagung in der Schweiz gestellt habe (Bl. 204 Gerichtsakte). Soweit der BFH die Klärung durch das Finanzgericht verlangt habe, ob Beiträge in ein aus Sicht der Schweiz ausländisches Altersversorgersystem im Rahmen einer Neuveranlagung überhaupt in Abzug gebracht werden könnten, habe der Beklagte bislang nicht geprüft, ob eine Neuveranlagung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Beklagte habe offengelassen, ob gemäß den vom Gesetzgeber, BFH und dem BVerfG gegebenen Rechtsgrundsätzen die Beiträge zu den Leibrentenversicherungen, ggf. unter Berücksichtigung der Anrechnungen in der Schweiz gem. den entsprechenden prozentualen Freibeträgen, auch tatsächlich steuerfrei gestellt seien, insbesondere aufgrund der nachgelagerten Besteuerung der Renteneinkünfte. Für das Jahr 2012 betrage der Freibetrag 74% der Beiträge zur Leibrentenversicherung. Bis 2014 seien Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von EUR 20.000 für Ledige und EUR 40.000 für Verheiratete oder Lebenspartner steuerfrei. Der Beklagte habe lediglich ausgeführt, dass der Kläger sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland eine entsprechende steuerliche Entlastung seiner Beiträge erfahren habe, so dass eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung nicht möglich sei. Diese Rechtserkenntnis des Beklagten lasse sich weder aus schlüssigen Berechnungen noch aus rechtlich fundierten Erläuterungen nachvollziehen. Mit Schreiben vom 01.03.2022 trägt der Prozessbevollmächtigte weiter vor, dass der Kläger die Klage stellvertretend für ca. 40 Kollegen führe, bei denen der gleiche Sachverhalt gegeben sei (Bl. 209 Gerichtsakte). Zahlreiche Einspruchsverfahren seien ruhend gestellt. Das Land Rheinland-Pfalz habe mittlerweile eine interne Dienstanweisung erlassen, dass den diversen Einsprüchen in Sachen „Schweiz“ abzuhelfen sei. Insoweit verweist der Prozessbevollmächtigte auf die Steuerbescheide eines langjährigen Arbeitskollegen des Klägers. In diesen habe das Finanzamt X den Einsprüchen vollumfänglich abgeholfen. Der Beklagte erwiderte am 11.03.2022, dass er keine nach schweizerischem Recht korrekte Neuveranlagung durchführen könne (Bl. 226 ff. Gerichtsakte). Aus Sicht des Beklagten ergebe sich aus den Ausführungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dass es auch bei einer Neuveranlagung zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. Diese habe erklärt, dass durch den pauschalen Abzug für Vorsorgebeiträge (AHV o.ä.) in der Höhe von 5,15% vom Bruttolohn faktisch Beiträge an die deutsche Rentenversicherung im Umfang von CHF 4.934 abgezogen worden seien. Auch die E-Mail des Herrn B vom 27.07.2020 bestätige, dass der Kläger in 2012 bei der schweizerischen Quellensteuer eine ausreichende steuerliche Entlastung erfahren habe, da der effektive Abzug (EUR 3.925) tiefer ausfalle als die steuerlich berücksichtigten Beträge für AHV und BVG. Im streitigen Steuerbescheid vom 19.06.2016 seien beim Kläger Vorsorgeaufwendungen i.H.v. EUR 4.079 berücksichtigt worden. Diese würden sich zusammensetzen aus EUR 2.992 für Krankenversicherung und dem auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. EUR 1.087. Bei einer Steuerberechnung ohne den Auslandsbezug wären folgende Abzugsbeträge zu berücksichtigen gewesen: ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 13.171 davon 74% 9.747 ab AG-Anteil zur Rentenversicherung 6.585 verbleiben 3.162 3.162 Beiträge zur KV EUR 1.175 Beiträge zur PV EUR 148 ab steuerfreie AG-Erstattungen EUR 626 verbleiben 697 zzgl. übrige Vorsorgeaufwendungen 2.295 Summe 2.992 davon abziehbar 2.992 Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 6.154 6.154 Die Differenz zwischen den tatsächlich berücksichtigten Beträgen (EUR 4.079) betrage EUR 2.075. Stelle man diesen Betrag der pauschalen Berücksichtigung (CHF 4,934) beim Quellensteuerabzug gegenüber (unterstellter Umrechnungskurs 1,20 = EUR 5.920), habe der Kläger in der Schweiz sogar eine höhere steuerliche Entlastung erhalten, als wenn er seinen gesamten Arbeitslohn im Inland bezogen hätte und demnach auch die Beiträge mit den steuerlichen Höchstbeträgen hätte abziehen können. Entgegen der Auffassung des Klägers müsse der Beklagte keine Prüfung im Hinblick auf die Ausführungen des BFH unter Ziff. 5 Buchst. c durchführen, denn diese Prüfung hätte das Finanzgericht nur durchführen müssen, wenn die steuermindernde Berücksichtigung der Beiträge in der Schweiz rechtlich nicht in Betracht gekommen wäre. Ausweislich der Ausführungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern hätten auch die Einzahlungen in die berufliche oder gebundene Vorsorge einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung oder vergleichbare Beiträge in ein ausländisches Sozialversicherungssystem im Rahmen einer sogenannten Tarifkorrektur geltend gemacht werden können. Im Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 05.11.2019 habe dieser ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das sog. Nettoprinzip nicht vorliege, sofern die auf den schweizerischen Arbeitslohn anteilig entfallenden Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der dortigen Besteuerung angemessene Berücksichtigung gefunden hätten. Im Übrigen gebe es keine interne dienstliche Anweisung innerhalb der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung in derartigen schweizerischen Fällen abzuhelfen. Der Beklagte gehe davon aus, dass die vom Finanzamt X erfolgte Abhilfe bei dem Kollegen des Klägers irrtümlich erfolgt sei. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht, der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit seinem Kollegen. Mit Schreiben vom 25.03.2022 (Bl. 231 Gerichtsakte) legte der Prozessbevollmächtigte eine Stellungnahme der Bereichsleiterin der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13.03.2020 vor (Bl. 233 Gerichtsakte). Diese führte Folgendes aus: „Ja, der steuerliche Abzug von 5,15% für AHV-Beiträge wurde Herrn S im Jahr 2012 gewährt, da dieser Abzug pauschal im Quellensteuertarif eingebaut ist und bei allen Personen dieselben Quellensteuertarife angewendet werden. Dieser Abzug darf aber nicht verwechselt werden mit dem effektiven Lohnabzug für AHV-Beiträge. Es handelt sich lediglich um eine steuerliche Berechnung. Ob der Arbeitgeber im Jahr 2012 Beiträge an die AHV geleistet und Herrn S vom Lohn abgezogen hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Die effektive Höhe der Beiträge an die deutsche Rentenversicherung wurde nicht berücksichtigt. Wie erwähnt wurde aber ein Abzug in Höhe von 5,15% des Bruttolohnes für solche Beiträge steuerlich berücksichtigt. Herr S hat im Jahr 2012 einen Bruttolohn von CHF 95.808,27 erzielt (gemäß Quellensteuerabrechnungen seiner Arbeitgeberin). Das bedeutet, bei der Berechnung der geschuldeten Steuern wurden ihm CHF 4.934,13 für „theoretische“ Beiträge an die AHV (oder die deutsche Rentenversicherung) vom Bruttolohn abgezogen. … Ob es dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland entspricht, dass sämtliche Beiträge an Sozialversicherungen in Deutschland bezahlt wurden, kann ich Ihnen nicht beantworten. Diese Frage könnte Ihnen aber vielleicht das Bundesamt für Sozialversicherungen beantworten (www.bsv.admin.ch)...“ Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 22.04.2022 (Bl. 241 Gerichtsakte), dass es nach seiner Recherche, trotz des eindeutigen BMF-Schreibens vom 19.11.2020, in verschiedenen Finanzämtern zu Abhilfen bei Steuerpflichtigen gekommen sei, deren Einsprüche mit Hinweis auf das BFH-Verfahren des Klägers geruht hätten. Es seien aber auch einige Einsprüche von den jeweiligen Kollegen/Einspruchsführern zurückgenommen worden, so dass die Behauptung des Klägers, die übrigen Finanzämter würden seinen Kollegen abhelfen, nicht korrekt sei. Einigkeit bestehe darüber, dass in das schweizerische Quellensteuersystem pauschale Abzüge für die AHV-Beiträge eingearbeitet seien. Der Kläger habe unstreitig neben den Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund auch keine Beiträge in das schweizerische Alterssicherungssystem (AHV) einbezahlt. Nichts anderes sei den beiden E-Mails von Frau X vom 13.03.2020 bzw. Herrn B vom 27.07.2020 zu entnehmen. Auf Rückfrage des Gerichts vom 13.06.2022 an den Prozessbevollmächtigten, ob der Kläger im Streitjahr Beiträge an die schweizerische AHV geleistet habe (Bl. 259 Gerichtsakte), bestätigte der Arbeitgeber des Klägers, die K GmbH, mit Schreiben vom 29.06.2022, dass für den Kläger weder im Jahr 2012 noch in den Folgejahren Beiträge an die AHV geleistet worden seien (Bl. 271 Gerichtsakte).