Urteil
6 K 2473/07
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2011:0512.6K2473.7.00
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Leitsätze
Unbeachtlichkeit einer vertraglichen Verlustzuweisung an den neuen Gesellschafter für abgelaufenes Geschäftsjahr (Rn.66)
Tenor
I. Die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen, zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unbeachtlichkeit einer vertraglichen Verlustzuweisung an den neuen Gesellschafter für abgelaufenes Geschäftsjahr (Rn.66) I. Die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beigeladenen, zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Zulässigkeit der Klage 1. Die Klage der GbR ist zulässig. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH-Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00). 2. Klage des Klägers zu 2) Bei dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1999 handelt es sich um einen kombinierten positiven und negativen Feststellungsbescheid (BFH-Urteil vom 21.05.1992, IV R 47/90, juris), in dem einerseits ein Verlust der Grundstücksgemeinschaft und die Anteile der Beteiligten A., B. und R. am Verlust und andererseits die Nichtbeteiligung des Klägers P. an der Grundstücksgemeinschaft festgestellt worden ist. Der Kläger zu 2) begehrt im Hauptsacheverfahren die Änderung des Feststellungsbescheides dahingehend, dass der festgestellte, dem A. zugewiesene Verlustanteil, ihm zugewiesen wird. Für dieses Begehren ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis des Klägers zu 2) ergibt sich aus § 352 Abs. 1 Nr. 4 AO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger zu 2) war weder bereits im Jahr 1997 Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft, noch sind ihm aufgrund eines faktischen Nutzungsrechts die (vorab entstandenen) Werbungskosten zuzurechnen. A. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 sind steuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972, m.w.N.), sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00, BFH/NV 2004, 1323). Als Rechtsgrundlage für ihre gemeinschaftliche Betätigung kommt – wie vorliegend - insbesondere ein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft, hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 f. BGB) in Betracht. B. Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BStBl II 1994, 615). Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Im Streitfall war im Jahr 1997 noch kein Miet- bzw. Pachtvertrag abgeschlossen worden. Fallen Werbungskosten schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 15.12.2009, IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863 m.w.N.). Ein dahin gehender Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, durch den Erwerb eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und (noch) nicht wieder aufgegeben hat. Diesen Entschluss, das Objekt in ... durch die GbR weiter zu vermieten, hat der Beklagte für das Streitjahr bejaht, so dass die Voraussetzung der Vermietungsabsicht keiner Überprüfung durch das Gericht bedarf. 1. Dem Kläger zu 2) ist der 1997 vorab entstandene Verlust(-Anteil) aus Vermietung und Verpachtung dann zuzurechnen, wenn er – statt dem Verkäufer A. – bereits 1997 Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft mit dem Ziel der gemeinsamen Verpachtung des Grundstücks geworden ist. Denn für die steuerliche Gewinn- und Verlustverteilung ist grundsätzlich das Handels – bzw. Gesellschaftsrecht maßgebend, d.h. entscheidend sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse, wobei mangels anderweitiger Vereinbarung gemäß § 722 Abs. 1 BGB eine Verteilung nach Köpfen erfolgt, ohne Rücksicht auf die Art und Größe des Beitrags des Gesellschafters. Die von den Klägern erstrebte Verlustzuweisung wäre zweifellos zu bejahen, wenn der Kläger zu 2) noch im Streitjahr 1997 entweder rechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der erworbenen Anteile geworden ist. 1.1. Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 22.10.1997 hat A. seine Rechte und Ansprüche aus der (Drittel-)Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft an den Kläger verkauft und sich zu deren Übertragung nach Kaufpreiszahlung verpflichtet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mithin die Beteiligung nicht bereits mit Vertragsschluss übergehen, sondern erst nach Eintritt der vereinbarten Bedingung, nämlich der Kaufpreiszahlung. Zahlungstermin war laut § 2 des Kaufvertrages der 01.12.1997. Dieser Termin wurde unstreitig nicht eingehalten. Nachweise, dass der Kaufpreis noch im Jahr 1997 beglichen wurde, hat der Kläger zu 2) nicht vorgelegt. Auch der Geschäftsanteil des A. wurde erst mit notariellem Vertrag vom 22.06.1999 an den Kläger zu 2) übertragen. Der Kläger zu 2) ist damit im Jahr 1997 nicht Gesellschafter und damit nicht Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft geworden. 1.2. Der Kläger zu 2) ist auch nicht vor Eintritt der vereinbarten Bedingung – Zahlung des Kaufpreises - wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile und damit Beteiligter der Vermietergemeinschaft geworden. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO sind Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den (rechtlichen) Eigentümer im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dazu gehören neben der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand, die bei körperlichen Gegenständen oder ihnen gleichstehenden verkörperten Rechten wie Wertpapieren regelmäßig den tatsächlichen Besitz oder gleichstehende Rechte voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527, m.w.N), entweder das Einverständnis des rechtlichen Eigentümers oder entsprechende ohne weiteres durchsetzbare Rechtspositionen. In jedem Falle muss eine Situation geschaffen sein, die dafür spricht, dass der Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das angebotene Objekt ausgeschlossen bleibt. Fehlt es sowohl an einer unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand als auch am Einverständnis des Rechtsinhabers, so besteht wirtschaftliches Eigentum eines Dritten in der Regel nicht. Im Streitfall fehlt es an einer rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die erworbene Beteiligung im Jahr 1997. Erst mit Zahlung des Kaufpreises hatte P. einen Anspruch auf Übereignung der erworbenen Geschäftsanteile. Gemäß § 3 Ziffer 6 des Kaufvertrages stand dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht zu, sofern der Kaufpreis nicht bis spätestens 31.12.1997 auf dem vereinbarten Anderkonto gutgeschrieben worden ist. Auch aus dieser Vereinbarung wird deutlich, dass es bis zur Zahlung des Kaufpreises in den Händen des Verkäufers lag, ob der Vertrag tatsächlich umgesetzt werden würde. Eine „erstarkte“ Rechtsposition des Klägers zu 2) dahingehend, dass er den Verkäufer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut hätte ausschließen können, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. So liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger zu 2) bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Bewirtschaftungs- und Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Vermietungsgegenstandes zukam. Ferner ergeben sich aus den Akten keinerlei Erkenntnisse, dass der Erwerber bereits 1997 gesellschaftsrechtliche Kontrollrechte nach § 716 BGB eingeräumt worden sind. Dass der Verkäufer trotz der bis zum 31.12. 2007 nicht erfolgten Zahlung sein Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hat, ändert nichts an der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit des Käufers im Jahr 1997. Denn nach der getroffenen Vereinbarung hätte er noch jederzeit den Rücktritt vom Vertrag erklären können. Aus welchen Gründen die Zahlung des Kaufpreises erst später als vertraglich vereinbart erfolgte, ist für die Frage, welche Rechtsposition der Käufer nach Vertragsabschluss aber vor der Kaufpreiszahlung innehatte, nicht relevant. 2. Aus der Akte ergeben sich ferner auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2) bereits im Streitjahr die faktische Dispositionsbefugnis über das erworbene Gebäude – zusammen mit den anderen verbliebenen Gesellschaftern – innehatte. Unabhängig davon, ob das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an einem zu vermietenden Objekt bereits auf den Erwerber übergegangen ist, kann dieser nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn er als Inhaber über das mit der Erwerbsgrundlage verbundene Nutzungsverhältnis wirtschaftlich verfügen kann. Danach kommt es für die Zurechnung von Vermietungseinkünften darauf an, wer – im Regelfall als Nutzungsberechtigter – die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen Vertreter ausübt (BFH-Urteil vom 06.09.2006, IX R 2006, IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406 m.w.N.). Dem Kläger können die im Streitjahr vorab entstanden Werbungskosten mithin dann zugerechnet werden, wenn ihm vom Veräußerer A. bereits im Streitjahr das Nutzungsrecht an dem Vermietungsobjekt in ... übertragen worden ist und er ferner, die Dispositionen, die zu den streitigen Werbungskosten führten, auch selbst – aufgrund der Nutzungsbefugnis – getätigt hat. Dem Kläger zu 2) war nach den Feststellungen des Senats im Streitjahr 1997 jedoch noch kein Nutzungsrecht an dem zu vermietenden Gebäudekomplex übertragen worden. Für einen derartigen - vorzeitigen - Übergang des Nutzungsrechts fehlen jegliche Nachweise. 2.1. Eine Übertragung der Nutzungsbefugnis vor Vollzug des notariellen Vertrages wurde vertraglich nicht vereinbart. Weder ergibt sich eine solche Befugnis aus dem notariellen Kaufvertrag, noch liegen dem Gericht sonstige Vereinbarungen vor. Auch für eine formlose oder ggf. auch konkludente Übertragung des Nutzungsrechts des A. auf den Kläger zu 2) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Beigeladene hat in seinem Schriftsatz vom 09.05.2011 vielmehr ausgeführt, dass nach seiner Meinung ausweislich des Kaufvertrages alle Rechte und Pflichten erst mit der Kaufpreiszahlung übergehen sollten. Da die Zahlung erst im Jahr 1998 erfolgt sei, sei der Kläger zu 2) 1997 nicht Eigentümer des Anteils an der Grundstücksgemeinschaft geworden und habe im Streitjahr auch keine diesbezüglichen Rechte innegehabt. 2.2. Mangels Übertragung der Nutzungsbefugnis an dem Vermietungsobjekt, kann die Frage, ob der Kläger zu 2) bereits 1997 Aufwendungen getätigt hat, die Werbungskosten darstellen, dahinstehen. Auf die – von den Klägern unter Beweis gestellte - Frage, ob der Kläger zu 2) im Streitjahr „zur Finanzierung der Werbungskosten beigetragen“ habe, kommt es deshalb nicht an. Dem von den Klägern gestellten Beweisantrag war folglich – unabhängig von der Frage, ob der Antrag hinreichend substantiiert gestellt wurde – mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.1994, IX R 101/90, BStBl. II 1994, 660). 3. Die von den Klägern begehrte Gewinnzuweisung kann auch nicht auf die Klausel in § 3 Ziffer 1 S. 2 des notariellen Kaufvertrages vom 22.10.1987 gestützt werden, wonach Gewinne und Verluste des Geschäftsjahres 1997 dem Erwerber zustehen. Denn eine derartige zivilrechtliche Vereinbarung, kann die – oben dargestellten - steuerrechtlichen Erfordernisse der Anerkennung von (vorab entstandenen) Werbungskosten nicht ersetzen bzw. überlagern. Liegen die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Zurechnung nicht vor, können etwaige Ansprüche nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Zwar können die Gesellschafter eine von der quotalen Gewinn- bzw. Verlustzuweisung abweichende Regelung treffen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerrechtlich zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1978, VIII R 168/73, BStBl. II 1978, 674). Dies betrifft jedoch nur die Verteilung innerhalb der Gesellschaft. Eine auf schuldrechtlicher Vereinbarung basierende Gewinn- bzw. Verlustzuweisung an einen (noch) außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten kommt nicht in Betracht. Denn dieser, hier der Kläger zu 2), war im Streitjahr 1997 (noch) nicht Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft und damit nicht (potentieller) Vermieter des Objekts M-Straße in F. 4. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 139 Abs. 4 FGO den Klägern aufzuerlegen, da der Beigeladene den obsiegenden Beteiligten, hier den Beklagten, unterstützt und das Verfahren durch seinen Schriftsatz gefördert hat. Das Urteil ist hinsichtlich der von den Klägern zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar, §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision zum Bundesfinanzhof rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben, § 115 Abs. 2 FGO. Streitig ist, ob dem Kläger zu 2), Herrn P ein im Streitjahr 1997 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstandener Verlust anteilig zuzuweisen ist. Die Gesellschafter B, R und A waren im Streitjahr Beteiligte zu je einem Drittel an einer Grundstücksgemeinschaft, der ABR Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR – Klägerin zu 1), die im Jahr 1986 gegründet worden war. Die Gesellschafter waren in den Jahren 1986 bis 1997 Miteigentümer eines ehemaligen Hotels in F, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. In der am 17.07.1998 beim Finanzamt M eingereichten Feststellungserklärung 1997 erklärte die als Gesellschaft ABR bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 442.365,- DM, der zu je einem Drittel auf die Beteiligten aufzuteilen sei. Da sich der Verlust nur aus Aufwendungen zusammensetzte, ohne dass Mieteinnahmen erklärt worden waren und ein Aufklärungsschreiben des FA unbeantwortet bleib, erkannte das FA M den Verlust im Feststellungsbescheid vom 31.03.1999 nicht an. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen richtete sich der am 30.04.1999 beim FA M eingegangene Einspruch, der vom damaligen Bevollmächtigten der Grundstücksgemeinschaft Herrn M von der B&R Holding KG, erhoben worden war. Im Einspruchsschreiben war die Gesellschaft als B, R und P GbR bezeichnet worden. Mit dem Einspruch wurde unter Beifügung entsprechender Unterlagen vorgetragen, dass das Objekt in 1997 zunächst teilweise renoviert worden sei und Vermietungsabsicht bestanden habe. Im Oktober 1999 gab das FA M das Verfahren an den Beklagte, das FA F ab, weil die Grundstücksverwaltung nach Angaben der Steuerpflichtigen nach F verlegt worden war. Mit Schreiben vom 14.01.2000 beantragte der Steuerberater S für seine Mandantin, die Grundstücksgemeinschaft B, R und P, die Änderung des Bescheides vom 31.03.1999 dahingehend, dass der erklärte Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sei. Des Weiteren beantragte er die Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Der Herrn A zugerechnete Verlust sei nicht diesem, sondern Herrn P zuzurechnen. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 3 Nr. 1 des Kaufvertrages vom 22.10.1997, wonach der Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres 1997 dem Erwerber, mithin Herrn P, zustehe. Dem Schreiben war eine Kopie des Kaufvertrages beigefügt worden. Der Kaufvertrag lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Herr A verkauft hiermit alle Rechte und Ansprüche aus a) seiner vorgenannten Beteiligung als BGB-Gesellschafter, an welcher er im Innenverhältnis zu einem Drittel beteiligt ist, b) seiner Beteiligung als Mitgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 17.000,- DM an der Firma ...hotel „…“ Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in M – HRB … – an Herrn P und verpflichtet sich zu deren Übertragung nach Kaufpreiszahlung. § 2 Der Kaufpreis beträgt 1.850.000 DM. Er ist zum 01.12.1997 auf das Anderkonto des Notars Nr. .... zu überweisen. Von dem Kaufpreis ist die anteilige Schuld des Verkäufers bei der B Bank AG abzulösen und der verbleibende Rest sodann an den Verkäufer zu überweisen. § 3 Im Übrigen gelten für den Kauf folgende Bestimmungen: 1. Die Übertragung der Gesellschafterrechte sowohl der GbR als auch der GmbH erfolgt im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Nebenrechte auf den Erwerber über. Gewinn und Verlust des Geschäftsjahres 1997 stehen dem Erwerber zu bzw. sind von ihm zu tragen. ... 6. Für den Fall, dass der Kaufpreis dem in § 2 genannten Anderkonto nicht bis spätestens 31.12.1997 gutgeschrieben worden ist, steht dem Verkäufer ohne weitere Fristsetzung ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag zu, welches per Einschreiben gegenüber dem Erwerber zu erklären ist. Am 13.12.2002 teilte die Steuerberaterin K dem FA mit, dass sie nunmehr die Grundstücksgemeinschaft B, R und P GbR vertrete. Vollmachten wurden von B. R. und P. vorgelegt. Mit Schreiben vom 18.05.2005 forderte das FA einen Nachweis über den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung für den Gesellschaftsanteil an und teilte zugleich mit, dass die anteiligen Einkünfte dem Erwerber frühestens mit Kaufpreiszahlung und nicht rückwirkend für 1997 zugerechnet werden könnten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Laut Grundbuchauszug des Amtsgerichts F erfolgte die Anteilsübertragung von A. auf P. am 30.06.1998 und wurde am 25.08.1998 eingetragen. Am 17.08.2005 teilte das FA der Bevollmächtigten mit, dass es beabsichtige, den erklärten Verlust anzuerkennen und zu je einem Drittel auf die Beteiligten A., B. und R. aufzuteilen. Eine anderweitige Verteilung komme nicht in Betracht, weil mangels Vorlage anderweitiger Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Anteilsübertragung von A. auf P. erst am 30.06.1998 erfolgt sei. Am 21.09.2006 legte die S Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch Steuerberater H, dem FA eine Vollmacht vor und zeigte die steuerliche Vertretung des Klägers zu 2) an. Zur weiteren Begründung des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid trug der Bevollmächtigte vor, Herr P sei im Streitjahr 1997 als wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils des A. am Grundstück anzusehen. Der Verlust in Höhe von 147.455,- DM sei deshalb P. zuzurechnen. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des für A. festzustellenden Verlustanteils in Höhe von 147.455,- DM. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Bevollmächtigte des Klägers zu 2) aus, maßgebend für den Übergang des steuerrechtlichen wirtschaftlichen Eigentums i.S. des § 39 Abs. 2 S. 1 AO sei nach der Rechtsprechung des BFH allein, wann der Erwerber nach dem Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut habe verfügen können. Bereits vor der vollständigen Kaufpreiszahlung für das Grundstück und Eintragung in das Grundbuch könne wirtschaftliches Eigentum vorliegen, wenn der bürgerlich-rechtliche Eigentümer mit dem Kaufvertrag faktisch seinen Herausgabeanspruch aufgebe, weil er sich rechtlich zur Übereignung verpflichtet und er diese Verpflichtung durch Auflassung, Bewilligung der Umschreibung und Eintragung der Auflassungsvormerkung bereits erfüllt habe, so dass der rechtliche Eigentumswechsel allein in der Hand des Käufers liege. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Regelung über den Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr für die Frage der steuerlichen Zurechnung des Grundstücks keine Bedeutung zukomme. Maßgebend sei vor allem, dass Substanz und Ertrag des Grundstücks wirtschaftlich dem Nutzungsberechtigten zustünden. Dies wäre vorliegend gegeben, da nach der Vereinbarung im Kaufvertrag vom 22.10.1997 gemäß § 3 Nr. 1 S. 3 Gewinne und Verluste des Geschäftsjahres 1997 dem Erwerber, mithin P., zustünden bzw. von diesem zu tragen seien. Darüber hinaus habe sich P. der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen, da A. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist durch P. eine Vollstreckung zur Ablösung seiner anteiligen Darlehensvaluta i.H.v. ca. 1,1 Mio. DM bei der B Bank hätte herbeiführen können. Durch den Schuldbeitritt des P. habe dieser wirtschaftlich seinen Schuldanteil bereits 1997 beglichen und den gesamten Verlustanteil i.H.v. 147.455,- DM wirtschaftlich getragen. Die Auszahlung des den Grundstücksanteilserwerb finanzierenden Darlehens habe die A Bank erst 1998 vorgenommen, weil auf Verlangen der A zuerst die grundpfandrechtliche Besicherung i.H.v. 1,9 Mio. DM für den Anteilserwerb des P. auf ein anderes Grundstücksobjekt in N habe vorgenommen werden müssen. Der Bevollmächtigte des Klägers zu 2) legte dem FA die Kopie eines Darlehensvertrages mit der A vom 09.04.1998 vor, wonach die Grundstücksgemeinschaft N GbR aus M, bestehend aus den Gesellschaftern (Darlehensnehmer) B., R., und P. von der Bank ein Darlehen über 1,9 Mio. DM zur Finanzierung des Ankaufs des GbR-Anteils sowie zur Sanierung des Objektes M-Straße in F erhalten sollte. Mit Verfügung vom 26.07.2006 hat das FA den Beteiligten A. gemäß § 360 Abs. 3 AO zum Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid hinzugezogen. Mit Anfragen an alle Feststellungsbeteiligten bzw. deren Bevollmächtigte hat sich das FA um weitere Sachaufklärung bemüht. Die Anfragen blieben jedoch im Wesentlichen unbeantwortet. In der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2007 hat das FA die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 442.365,- DM festgesetzt. Die Einkünfte würde zu je 1/3 den Gesellschaftern B, R und A zugeordnet und der Einspruch des Klägers zu 2) (P) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung der Abweisung des Begehrens des P. führte der Beklagte aus, P. habe im Jahr 1997 kein wirtschaftliches Eigentum an der Beteiligung erlangt. Zwar habe er mit Abschluss des Kaufvertrages ein lediglich von der Zahlung des Kaufpreises abhängiges (Anwartschafts-)Recht auf den späteren Übergang des bürgerlich-rechtlichen Eigentums an der Beteiligung erworben. Die bedingte Übertragung habe aber noch nicht zur Folge, dass der Verkäufer nicht mehr wie bisher alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte habe ausüben können. Dass nach dem Vertrag Gewinne und Verluste dem Erwerber zustünden bzw. von ihm zu tragen seien, reiche nicht aus, um wirtschaftliches Eigentum zu begründen. Das weitere Erfordernis für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, nämlich die Übertragung der Gesellschaftsrechte, war von der Zahlung des Kaufpreises abhängig. Diese sei jedoch nicht im Jahr 1997 erfolgt. Zwar sei der Kaufpreis laut Vertrag am 01.12.1997 fällig gewesen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei jedoch von einer Zahlung erst im Jahr 1998 auszugehen. Der Aufforderung des FA, den genauen Zeitpunkt der Zahlung darzulegen, seien weder der Kläger, noch die anderen Einspruchsführern nachgekommen. Nach Aktenlage müsse jedoch aufgrund des vorgelegten Darlehensvertrages zwischen der A und der Grundstücksgemeinschaft N GbR davon ausgegangen werden dass jedenfalls in 1997 keine Zahlung erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der S Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 26.10.2006, in dem erwähnt werde, dass die A die Auszahlung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises erst 1998 vorgenommen habe. Auch seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen des Grundstücks bereits in 1997 auf den Erwerber übergegangen seien. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken. Der Antrag des Klägers zu 2) auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides wurde mit Beschluss des Finanzgerichts Rheinland/Pfalz vom 22.04.2008 zurückgewiesen. Am 29.10.2007 erhoben der Kläger zu 2) und die als „ABR GbR“ bezeichnete Klägerin zu 1) Klage gegen den Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2007. Zur Begründung führen die Kläger aus, der im Bescheid festgestellte Verlustanteil des A. sei dem Kläger zu 2) zuzuweisen, da er, P, bereits 1997 wirtschaftlicher Eigentümer des GbR-Anteils gewesen sei. Laut Kaufvertrag sei er zur Verlustübernahme verpflichtet gewesen. Die aufgrund verspäteter Kaufpreiszahlung erst später eingetretene zivilrechtliche Wirksamkeit des notariellen Anteilsverkaufs ändere hieran nichts. A. habe sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht auch nicht ausgenutzt, was belege, dass er wirtschaftlich die Bindung zum Grundstück bereits 1997 gelöst habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der sich durch hinziehende Darlehensverhandlungen ins Stocken geratene Kreditvertragsabschluss und dadurch bedingte Zahlungsverzug des Kaufpreises steuerlich unbedeutend. Mit Schriftsatz vom 22.10.2010 und 21.04.2011 tragen die Kläger ergänzend vor, es sei ferner zu berücksichtigen, dass Herr A. im Jahr 1997 keinen Ergebnisbeitrag geleistet habe, so dass selbst bei Bejahung einer Gesellschafterstellung noch in 1997, sein Ergebnisanteil mit 0,- festzustellen sei. P. habe zusammen mit den Miteigentümern B. und R. ohne Mithaftung des A. den Verlust des Grundstücks M-Straße in F finanziert. Für P. seien daher, ungeachtet seiner zivilrechtlichen Gesellschafterstellung, mindestens vorweggenommene Werbungskosten in der beantragten Höhe festzustellen. Die Kläger beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 31.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2007 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, den streitigen Bescheid dahingehend zu ändern, dass 1/3 der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (./. 147.455,- DM) dem Kläger zu 2) statt Herrn A zugewiesen wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen vom 24.09.2007. Herr A wurde mit Beschluss des Finanzgerichts vom 23.09.210 zum vorliegenden Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 09.05.2011 hat er zum Verfahren Stellung genommen. Er trägt vor, dass der Kläger zu 2), Herr P., entsprechend dem am 22.10.12997 geschlossenen notariellen Kaufvertrag erst mit der Zahlung des Kaufpreises Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft habe werden sollen. Der Kaufpreis sei jedoch erst am 01.07.1998 und am 06.07.1998 auf das Konto des Beigeladenen eingezahlt worden. Zum Nachweis legte der Beigeladene Auszüge mit Gutschriften auf seinem Girokonto vor. § 3 Nr. 1 S. 2 des Kaufvertrages stelle klar, dass erst mit der Kaufpreiszahlung alle Nebenrechte, also die weiteren Gesellschaftsrechte, insbesondere Stimm- und Mitwirkungsrechte, übergehen sollten. Im Streitjahr 1997 sei der Kläger zu 2) demzufolge weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Anteils an der Grundstücksgemeinschaft gewesen. Er, der Beigeladene, habe außerdem auch nach dem 22.10.1997 und noch in der ersten Jahreshälfte 1998 Verbindlichkeiten der Gesellschaft anteilig getragen. Dazu sei er nach § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages auch verpflichtet gewesen. Beispielsweise habe er aufgrund eines Mahnbescheides der R GmbH an die GbR vom 15.04.1999 Zahlungen geleistet. In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger des Weiteren, Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger zu 2) (P.) im Jahr 1997 zur Finanzierung der Werbungskosten beigetragen habe, durch Vernehmung des Herrn P und ggf. weiterer Zeugen. Der Beklagte erwiderte hierzu, dass die in Beweis gestellte Tatsache von Seiten des Finanzamtes nicht bestritten werde (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.05.2011). Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Textziffern bezeichneten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.