Urteil
6 K 2066/14 Z
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2015:0504.8K2066.14.00
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Leitsätze
Für Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung gelten nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).(Rn.27)
Bei der Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG gibt es kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot.(Rn.32)
Die Prüfer sind befugt, die Überlassung von Original-Geschäftsunterlagen zu fordern, sofern der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber für die Anfertigung von Kopien durch die Prüfer die Erlaubnis verweigert.(Rn.40)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung gelten nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).(Rn.27) Bei der Anordnung einer Prüfung nach dem SchwarzArbG gibt es kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot.(Rn.32) Die Prüfer sind befugt, die Überlassung von Original-Geschäftsunterlagen zu fordern, sofern der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber für die Anfertigung von Kopien durch die Prüfer die Erlaubnis verweigert.(Rn.40) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gegenstand des Klageverfahrens ist zum einen die Prüfungsanordnung vom 09.05.2014 und zum anderen die Aufforderung zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen. 1. Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung Die Prüfungsanordnung vom 09.05.2014 ist - formell und materiell - rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers gelten für die vorliegend in Rede stehende Prüfung nicht die Vorschriften der Außenprüfung nach §§ 196 ff AO bzw. der Nachschau nach §§ 210 AO, sondern ausschließlich die Vorschriften des SchwarzArbG (BFH-Urteil vom 23.10.2012, VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SchwarzarbG prüfen die Behörden der Zollverwaltung unter anderem, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt werden oder wurden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzarbG prüfen sie des Weiteren, ob auf Grund von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen, § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG. Da der Kläger als Auftraggeber von Werks- bzw. Dienstleistungen eines Dritten, bei dem der Verdacht der Scheinselbständigkeit vorlag, auftrat, lagen die Voraussetzungen der Prüfung nach den §§ 2, 4 SchwarzArbG vor. Die Prüfungsanordnung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch formell rechtmäßig. Mangels entsprechender Geltung der Vorschriften über die Außenprüfung und die Nachschau gibt es für die Prüfungen nach dem SchwarzArbG kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot (BFH-Urteil vom 23.10.2012, VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07, juris). Dementsprechend ist es unschädlich, dass in der Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 Name und Anschrift des Arbeitgebers nicht in dem dafür vorgesehen Feld eingetragen waren. Da der Kläger nur einen Betrieb – als Einzelunternehmer – unterhält, ergab sich der Prüfungsadressat im Übrigen zweifelsfrei aus der in der Verfügung angegebenen Anschrift. 2. Auch die Aufforderung des HZA an den Kläger zur Vorlage der Geschäftsunterlagen ist rechtmäßig. Bei der schriftlichen Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene – wie vorliegend erfolgt - mittels Einspruch und Klage vorgehen kann (ebenso FG Münster, Urteil vom 12.02.2014, 6 K 2434/13, EFG 2014, 864). Das HZA hat in der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2014 auch nicht nur über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, sondern zugleich über den Einspruch gegen die Vorlage der Geschäftsunterlagen entschieden. Das HZA war berechtigt die Herausgabe der Daten in elektronischer Form zu fordern. Darüber hinaus waren die Prüfer – im hier vorliegenden konkreten Einzelfall - berechtigt, die Herausgabe von Originalunterlagen zu fordern. Gemäß § § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen. Gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzArbG sind die Behörden der Zollverwaltung befugt, die Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Der Arbeitgeber und der Auftraggeber haben des Weiteren in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen, § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 SchwarzArbG. Daraus folgt unzweifelhaft, dass der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber den Prüfbeamten – wie im Übrigen auch den im Rahmen einer Außenprüfung tätigen Beamten gemäß §§ 146, 147 AO - die auf Datenträgern gespeicherten und für die Prüfung erforderlichen Geschäftsdaten zur Verfügung zu stellen hat. Dies ist entgegen der am 08.05.2014 mit dem Steuerberater des Klägers getroffenen Absprache (vgl. Aktenvermerk vom 09.05.2014, VwA, Heft I, Bl. 49) nicht erfolgt. Die Aufforderung war auch nicht unbestimmt, da die für die Prüfung benötigten Unterlagen – spätestens - in dem Schreiben vom 09.05.2015 (VwA, Heft I, Bl. 51 f) hinreichend bezeichnet worden waren. Die Prüfbeamten waren im konkreten zu beurteilenden Einzelfall auch befugt, vom Kläger die Vorlage der Original-Geschäftsunterlagen anzufordern. Da weder der Steuerberater noch der von den Prüfbeamten kontaktierte bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers die Anfertigung von Kopien der im Büro des Steuerberaters vorhandenen Geschäftsunterlagen duldete, ist die Aufforderung zur Überlassung der Original-Geschäftsunterlagen zwecks Prüfung und ggf. Anfertigung von Kopien nicht zu beanstanden. Zwar sieht das Gesetz – vom Beklagten unbestritten – die Aushändigung von Original-Unterlagen nicht ausdrücklich vor. Die Argumentation des Bevollmächtigten des Klägers, er dulde die Fertigung von Kopien nur nach Sichtung der Unterlagen, berechtigte den Kläger nicht, die Anfertigung von Kopien durch die Prüfbeamten zu verweigern. Ein derartiges „Vorprüfungsrecht“ vor Aufnahme der Prüfung und Sichtung der Geschäftsunterlagen sieht das Gesetz nicht vor. Es würde im Übrigen – ebenso wie eine vorherige Ankündigung der Prüfung - dem Zweck der Prüfung vielfach zuwider laufen. Unabhängig davon hätte vorliegend aufgrund der konkreten Fallgestaltung, nämlich der Vereinbarung des Termins vom 09.05.2014 bereits am 17.04.2014, ausreichend Zeit bestanden, die Unterlagen einzusehen. Wird die Anfertigung von Kopien in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers/Auftraggebers verweigert, muss den Prüfbeamten gleichwohl die Möglichkeit gegeben werden, Unterlagen - auch zwecks Beweissicherung – zu kopieren. Dies kann bei Weigerung der Fertigung von Kopien vor Ort - nur durch die Aushändigung der Original-Unterlagen zur Anfertigung von Kopien in den Büroräumen der Prüfbeamten erfolgen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dieses Recht Ausfluss des allgemeinen Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen. Sonstige Gründe, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 09.05.2014 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Sowohl die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 als auch die Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen vom 09.05.2014 sind rechtmäßig. 3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Am 26.02.2014 suchten Prüfbeamte des beklagten Hauptzollamts (HZA) zwecks Durchführung einer Geschäftsunterlagenprüfung nach den §§ 2 SchwarzArbG die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers, Herr, wohnhaft in … A, A- Str. .., auf. Der Kläger betreibt unter seiner Wohnanschrift ein Einzelunternehmen mit dem Geschäftsgegenstand „Vertrieb von Bauelementen (Fenster, Türen) usw.“ (Gewerbeanmeldung vom 24.05.2000, VwA, Heft I, Bl. 26). Aufgrund einer Anzeige bestand seitens der Zollverwaltung der Verdacht, dass der Kläger einen – polnischen – Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diesen angemeldet zu haben. (vgl. Anzeige vom 06.01.2011 betr. Scheinselbständigkeit des polnischen „Gewerbetreibenden“, VwA, Heft I, Bl. 1 ff). Der Kläger wurde am 26.02.2014 vor Ort nicht angetroffen, die Prüfung wurde ihm jedoch telefonisch bekannt gegeben. Der Kläger gab hierbei an, dass er durch den Steuerberater S in F beraten werde und er sich am Mittwoch, den 05.03.2014 bei den Beamten des HZA zwecks Terminvereinbarung melden würde. Die beiden Prüfbeamten hinterließen in den Geschäftsräumen des Klägers zwei Ausfertigungen einer Prüfungsverfügung und ihre Visitenkarten. Mit E-Mail vom 04.03.2014 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei B die rechtliche Vertretung des Klägers an und teilte mit, dass die Geschäftsunterlagenprüfung im Büro des Steuerberaters S durchgeführt werden könne. Dort lägen alle Unterlagen – außer denen des laufenden Monats – vor. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ein Teil der Geschäftsunterlagen durch einen Hausbrand verloren gegangen seien, eine buchhalterische Erfassung der verbrannten Geschäftsunterlagen jedoch zuvor erfolgt sei. Per E-Mail vom 05.03.2014 forderte der zuständige Prüfer den Kläger auf, Nachweise über den Wohnungsbrand vorzulegen und mitzuteilen, wann sich dieser ereignet habe. Mit E-Mail vom 25.03.2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers dem HZA eine Vollmacht zur Prüfung der Geschäftsunterlagen beim Steuerberater S vor. Eine Einverständniserklärung zur Anfertigung von Kopien wurde nicht erteilt. Des Weiteren legte der Bevollmächtigte eine Erklärung von Frau B.K., …. vor, in der diese bestätigt, dass die Steuerunterlagen des Klägers betreffend die Jahre 2004 bis Juni 2013 in ihrem Wohnhaus in der H-Str. … in B. verbrannt seien (VwA, Heft I, Bl. 45). Am 17.04.2014 wurde telefonisch mit dem Steuerberater der 09.05.2014 als Termin zur Geschäftsunterlagenprüfung in den Räumlichkeiten des Steuerberaters vereinbart. Am 08.05.2014 wurde sodann mit dem Steuerberater telefonisch abgesprochen, dass die benötigten Unterlagen sowie die GDPdU-Daten von 2009 bis 2014 auf USB-Stick bereit gestellt werden, um diese an der Dienststelle zu prüfen, da aus Zeitgründen eine Prüfung vor Ort nicht durchgeführt werden könne. Am Tag der Prüfung wurden jedoch keine Geschäftsunterlagen an die Beamten des HZA ausgehändigt, da der Steuerberater angab, ohne Rücksprache und Zustimmung des Bevollmächtigten keine Unterlagen aushändigen zu dürfen. Auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Bevollmächtigten wurden keine Unterlagen ausgehändigt. Der Bevollmächtigte gab vielmehr an, einer Mitnahme von Geschäftsunterlagen, ohne dass er diese vorher gesehen habe, stimme er in keinem Fall zu. Daraufhin haben die Beamten des HZA die Unterlagen am 09.05.2014 vor Ort durchgesehen und die entsprechenden Geschäftsunterlagen, die benötigt würden, „hochgeheftet“. Ferner wurde eine handschriftliche Auflistung der zu prüfenden Unterlagen beim Steuerberater hinterlassen (vgl. Aktenvermerk vom 09.05.2014, VwA, Heft I, Bl. 49, 48). Mit Schreiben des HZA vom 09.05.2014 wurden dem Bevollmächtigten des Klägers und dem Steuerberater nochmals jeweils eine Liste der benötigten Unterlagen sowie eine Prüfungsverfügung übersandt (VwA, Heft I, Bl. 51 ff, 55). Mit Schreiben vom 15.05.2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Einspruch gegen die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014. Zur Begründung führte er aus, die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 sei unbestimmt und daher rechtswidrig. In der Verfügung seien weder der Arbeitgeber, noch die Anschrift des Arbeitgebers und der Ort der Prüfung angegeben. In dem Begleitschreiben zur Prüfungsanordnung an den Bevollmächtigten des Klägers (VwA, Heft I, Bl. 51) sei der Kläger zur Vorlage von Geschäftsunterlagen an das HZA im Original bis zum 26.05.2014 aufgefordert worden. Die Aufforderung, Geschäftsunterlagen im Original herauszugeben oder mittels eines Datenträgers auszuhändigen, entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden nach §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 SchwarzArbG würden denen einer Nachschau gemäß § 210 AO bzw. einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27 b UStG entsprechen. Ein Recht zur Mitnahme von Unterlagen oder gar Datenträgern gehe daraus nicht hervor. Im Übrigen sei hierzu keine Prüfungsanordnung ergangen, da die Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen nicht in der Verfügung vom 09.05.2014 enthalten sei. Vorsorglich werde gegen das Schreiben vom 09.05.2014, in dem die Herausgabe der Unterlagen bis zum 26.05.2014 gefordert werde, und das der Kläger als selbständigen Verwaltungsakt ansehe, ebenfalls Einspruch eingelegt. Der Bevollmächtigte führte weiter aus, dass der Kläger bereit sei, dem HZA Namen und Anschriften der für ihn tätigen Personen mitzuteilen und Kopien der Geschäftsunterlagen auszuhändigen. Hierfür sei es allerdings erforderlich, dass das HZA die aus seiner Sicht notwendigen Unterlagen konkret benenne. Mit – zusammengefasster - Entscheidung vom 22.07.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück (VwA, Heft II, Bl. 21 ff). Zur Begründung führte das HZA aus, der Einwand des Klägers, die Prüfungsanordnung sei unbestimmt und damit rechtswidrig könne nicht gefolgt werden. Der Eintrag der Anschrift des Arbeitgebers und des Ortes der Prüfung sei nicht erforderlich, da Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG grundsätzlich ohne Ankündigung erfolgen würden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Prüfungsverfügungen bestehe nicht. Es handele sich um eine präventive polizeiliche Maßnahme, die grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zulasse. Die Ankündigung der Prüfung – auch mit vorheriger Terminvereinbarung wie vorliegend für den 09.05.2014 erfolgt - sei jedoch zulässig. Nicht richtig sei die Annahme des Klägers, die Kontrollbefugnisse der Zollverwaltung würden der einer Nachschau gemäß § 210 AO entsprechen so dass eine Mitnahme von Unterlagen oder Datenträgern nicht in Betracht komme. Zwar würden nach § 22 SchwarzArbG die Vorschriften der AO für das Verwaltungsverfahren sinngemäß gelten. Die Prüfung nach dem SchwarzArbG stelle jedoch keine Außenprüfung gemäß §§ 196 ff AO und insbesondere keine Nachschau nach § 210 AO dar, denn sie diene nicht unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.10.2012, VII R 41/10; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07, Urteil des FG Düsseldorf vom 16.05.2010, 4 K 904/10). Soweit der Kläger um konkrete Benennung der zur Prüfung benötigten Unterlagen bitte, sei darauf hinzuweisen, dass die benötigten Unterlagen am Tag der Prüfung am 09.05.2014 telefonisch und sodann nochmals schriftlich mitgeteilt worden seien. Die geforderten Unterlagen würden den in §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten entsprechen. Richtig sei, dass das Gesetz die Mitnahme von Originalunterlagen oder das Fotokopieren von Geschäftsunterlagen durch Beamte des HZA nicht ausdrücklich vorsehe. Nach der Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2013, 1 K 1026/11) schließe das Recht der Einsichtnahme jedoch das Recht zur Anfertigung von Kopien grundsätzlich ein. Das Anfertigen von Kopien sei den Beamten aber versagt worden. Da eine Prüfung aus zeitlichen Gründen vor Ort nicht möglich gewesen sei, sei sie nach dem „Hochheften“ der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 5 SchwarzArbG abgebrochen worden. Kopierte Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden. Des Weiteren sei der Kläger nach § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 SchwarzArbG verpflichtet, die in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten auszusondern und den Zollbehörden auf deren Verlangen auf automatisierten Datenträgern oder Datenlisten zu übermitteln bzw. diese ungesondert zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Prüfungsverfügung sei zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig. Sie beziehe sich auf Arbeitnehmer, die einem Arbeitgeber zugeordnet seien. Der Arbeitgeber sei daher mit dem Betrieb oder Betriebsteil genau zu bezeichnen. Dies sei nicht erfolgt. Außerdem gehe aus der Prüfungsverfügung nicht hervor, welche konkreten Geschäftsunterlagen geprüft werden sollten. Die Bezeichnung sei erst mit dem zusätzlichen Schreiben vom 09.05.2014 erfolgt. Für die Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen im Original oder in elektronischer Form gebe es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 4 i.V.m. § 2 SchwarzArbG seien die Prüfbeamten lediglich befugt, die Geschäftsunterlagen in den Geschäftsräumen einzusehen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Vereinfachung des Verfahrens habe der Kläger angeboten, Kopien anzufertigen, sofern der Beklagte die gewünschten Unterlagen konkret bezeichne. Ein Recht auf die Mitnahme von Unterlagen bestehe – wie sich aus § 210 AO bzw. § 27 b UStG ergebe - nicht. Der Kläger beantragt, 1. die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2014 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 09.05.2014 auf Anordnung der Vorlage von Geschäftsunterlagen ab dem Jahr 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die Prüfungsanordnung sei nicht aus formalen Gründen rechtswidrig, da sowohl der Inhaltsadressat als auch der Regelungsgehalt aus ihr erkennbar seien. Ein Prüfungszeitraum müsse nicht angegeben werden, er erstrecke sich in diesen Fällen auf die Zeit von der Geschäftsaufnahme bis zum Tag der Durchführung der Prüfung. Gegenstand der Prüfung könne auch sein, ab welchem Zeitpunkt eine Geschäftsaufnahme mit sozialversicherungsrechtlicher Relevanz tatsächlich erfolgt sei. Zur Vorlage von Geschäftsunterlagen führt der Beklagte aus, die vorzulegenden Unterlagen seien in dem Schreiben vom 09.05.2014 konkret benannt worden. Zutreffend sei, dass in den maßgebenden gesetzlichen Regelungen die Mitnahme von Originalunterlagen oder das Fotokopieren von Geschäftsunterlagen durch Beamte des HZA nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Das Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen schließe nach der Rechtsprechung jedoch auch das Recht zur Anfertigung von den für die Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Kopien ein (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2013, 1 K 1026/11 nv). Im Streitfall sei den Prüfbeamten sowohl vom Steuerberater als auch vom fernmündlich kontaktierten bevollmächtigten Rechtsanwalt die Anfertigung von Kopien untersagt worden. Bei den von den Beamten vor Ort hochgehefteten Unterlagen, von denen Ablichtungen erbeten worden seien, hätte es sich lediglich um ca. 10 Rechnungen gehandelt. Im Übrigen seien die elektronischen Buchführungsunterlagen (GDPdU-Daten) erbeten worden. Der Einwand des Bevollmächtigten des Klägers, dass die gesamte Buchhaltung hätte vorgelegt werden sollen, sei nicht zutreffend, zumal ein Großteil der Unterlagen ohnehin durch den Brand vernichtet worden sei. Da die Anfertigung von Kopien verweigert worden sei und auch keine GDPdU-Daten herausgegeben worden seien, hätten die Prüfbeamten zu Recht die Herausgabe der Originalunterlagen gefordert.