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Urteil

6 K 1600/15

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2016:1124.6K1600.15.00
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Leitsätze
1. Überlässt also ein Steuerpflichtiger einem Solarpark, an dem er selbst als Gesellschafter beteiligt ist, Strom, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb der Photovoltaikmodule entscheidend darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige im Gegenzug ein gesondert vereinbartes Entgelt oder lediglich eine Beteiligung am allgemeinen Gewinn erhält (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 6 K 1704/12, EFG 2015, 86, rkr.)(Rn.56) . 2. Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung (Hinweis auf BFH, Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442)(Rn.54) . 3. Im Streitfall hat der Kläger keine steuerbare Leistung gegen Entgelt ausgeführt, weder gegenüber der Gesamtheit der Investoren noch gegenüber dem jeweiligen Stromversorger als Abnehmer des Stroms aufgrund Einspeisevertrag; es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Kläger erbringt mit seiner Stromlieferung einen Gesellschafterbeitrag und keine Leistung gegen Entgelt(Rn.60) .
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überlässt also ein Steuerpflichtiger einem Solarpark, an dem er selbst als Gesellschafter beteiligt ist, Strom, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb der Photovoltaikmodule entscheidend darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige im Gegenzug ein gesondert vereinbartes Entgelt oder lediglich eine Beteiligung am allgemeinen Gewinn erhält (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 6 K 1704/12, EFG 2015, 86, rkr.)(Rn.56) . 2. Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung (Hinweis auf BFH, Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442)(Rn.54) . 3. Im Streitfall hat der Kläger keine steuerbare Leistung gegen Entgelt ausgeführt, weder gegenüber der Gesamtheit der Investoren noch gegenüber dem jeweiligen Stromversorger als Abnehmer des Stroms aufgrund Einspeisevertrag; es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Kläger erbringt mit seiner Stromlieferung einen Gesellschafterbeitrag und keine Leistung gegen Entgelt(Rn.60) . I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung der streitbefangenen Vorsteuerbeträge verneint. Auch die Klage gegen den Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 2013 ist unbegründet. I. 1.a. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmern ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug erfordert, dass die Leistung für das Unternehmen des Unternehmers bezogen wurde. Das ist dann der Fall, wenn sie zur Erbringung von Ausgangsleistungen verwendet wird. Dies erfolgt im Regelfall im Rahmen eines Leistungsaustausches im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) setzt die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 2013 V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, und vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von Gerichtshof der Europäischen Union und BFH). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang fehlt erst, wenn die Zahlung nicht nur freiwillig und zufällig erfolgt, sondern auch keine Verbindung zwischen der Höhe der Zahlung und der konkreten Leistung besteht (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 6 K 1704/12, EFG 2015, 86, rkr.; Wäger, UR 2008, 70). Für die Steuerbarkeit von Leistungen durch Gesellschafter gegenüber ihrer Gesellschaft bestehen keine Sonderregelungen. Die Entgeltlichkeit derartiger Leistungen richtet sich ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Gesellschafter muss als Unternehmer entgeltliche Leistungen erbringen. Die Unternehmerstellung des Gesellschafters folgt dabei nicht aus der Unternehmerstellung der Gesellschaft. Anders als im Einkommensteuerrecht folgt das Umsatzsteuerrecht dem sog. Trennungsprinzip, nach dem der Gesellschafter nur aufgrund seiner eigenen Tätigkeit Unternehmer sein kann (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Die Unternehmereigenschaft ergibt sich damit nicht aus dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen, vielmehr muss der Gesellschafter selbst entgeltliche Leistungen selbständig und nachhaltig erbringen oder solche zumindest beabsichtigen (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347). Da die Gesellschaft umsatzsteuerlich von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist, kann es sich dabei auch um Leistungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handeln (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 aaO). Den für einen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang hat der BFH in dem - die Überlassung von Baugeräten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes betreffenden - Urteil vom 7. Dezember 1967 V 45/65 (BFHE 91, 448, BStBl II 1968, 398) bejaht, weil die Überlassung entsprechend dem Umfang der Leistung abgegolten wurde. Dementsprechend ist der V. BFH-Senat im sog. Kartoffelbrennerei-Fall (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757) von einem Leistungsaustausch ausgegangen, weil die Gewinnverteilung nicht nach einem pauschalen und vorab festgelegten, sondern nach einem variablen Gewinnverteilungsschlüssel entsprechend der Menge der jeweils angelieferten Rohstoffe erfolgte. Den weiteren BFH-Urteilen vom 16. März 1993 XI R 44/90 (BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529) und XI R 45/90 (BFHE 171, 122, BStBl II 1993, 530) ist zu entnehmen, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt. Schließlich hat der V. Senat des BFH im sog. Ferienhaus-Fall (BFH-Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BFHE 191, 458, BStBl II 2004, 310) für einen Leistungsaustausch die Abhängigkeit der "Vergütung" von der tatsächlichen Belegung der Ferienwohnung und damit einen konkreten Bezug zum Umfang der jeweiligen Leistung des Gesellschafters gefordert. Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (z.B. einer Stromlieferung) nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz - wie beispielsweise dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft - bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass ein Leistungsaustausch ausgeschlossen ist; die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch (BFH, Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das Urteil des Senats im Verfahren 6 K 1704/12 als unbegründet abgewiesen wurde). b. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft richtet sich mithin danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen (Sonder-) Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gerichtet sind. Steuerbare entgeltliche Leistungen sind gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen eines Gesellschafters zur Gesellschaft beruhen und auf den Austausch der Leistungen des Gesellschafters gegen Entgelt gerichtet sind. Maßgeblich ist, inwieweit zwischen Leistung und Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (so auch Lamprecht in: Blaurock Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Aufl. 2016, § 25 Umsatzsteuer, Rn. 25.38). Überlässt also ein Steuerpflichtiger einem Solarpark, an dem er selbst als Gesellschafter beteiligt ist, Strom, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb der Photovoltaikmodule entscheidend darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige im Gegenzug ein gesondert vereinbartes Entgelt oder lediglich eine Beteiligung am allgemeinen Gewinn erhält (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 6 K 1704/12, EFG 2015, 86, rkr.). Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung (BFH, Beschluss vom 11. Juni 2015 aaO). c. Bei gemeinschaftlich betriebenen Photovoltaikflächen- und Reihenanlagen, die mit Zwischenzählern ausgestattet sind und bei denen die Vergütung des einzelnen Investors individuell nach der tatsächlichen eingespeisten Strommenge ermittelt wird, ist der einzelne Investor (Einzel-) Unternehmer, da die von seinen Modulen erzeugte Strommenge individuell bezifferbar ist mit der Folge, dass er allein die Gefahr des Ausfalls und einer verminderten Vergütung trägt. Der Einzelinvestor ist in diesem Fall Träger des Unternehmerrisikos und des damit verbundenen Vergütungsrisikos (BFH, Urteil vom 14. April 2010 XI R 14/09, BStBl II 2011, 433 zur Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG). Wird aber bei gemeinschaftlich betriebenen Flächen- und Reihenanlagen der erzeugte Strom und die damit erzielte Vergütung ausnahmslos lediglich pauschal nach einem rechnerischen Schlüssel auf die Einzelinvestoren aufgeteilt, so verlagert sich das Unternehmerrisiko vom Einzelinvestor auf die Gemeinschaft der Investoren (Gesellschaft). Selbst wenn das Modul eines Investors komplett ausfällt, erhält er gleichwohl einen Teil der Einspeisevergütung, wobei die individuelle Minderleistung zu Lasten aller übrigen Investoren geht. In diesem Fall ist die Gemeinschaft der Investoren, die das unternehmerische Risiko trägt, als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Mithin liegt in den Fällen der Entgeltaufteilung nach einem pauschalen rechnerischen Schlüssel eine Lieferung des Stromes von Seiten der Einzelinvestoren an den Solarparkbetreiber nicht vor. d. Auch Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein; dabei ist es für die Unternehmereigenschaft unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BStBl II 1981, 408; Abschnitt 2.1. Abs. 2 Satz 1 UStAE); eine solche Mitunternehmerschaft ist dem Umsatzsteuerrecht fremd (vgl. nur BFH, Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915). Personenhandelsgesellschaften sind daher unabhängig von ihrer einkommensteuerlichen Anerkennung als Mitunternehmerschaft stets Unternehmer, wenn sie unternehmerisch tätig sind (BFH vom 18. Dezember 1980 aaO; Korn in Bunjes, UStG, 13. Aufl. 2014, § 2 Rn. 16). Das Vorliegen einer Gesellschaft bzw. eines Personenzusammenschlusses im vorgenannten Sinne erfordert im Übrigen umsatzsteuerrechtlich nicht den (vorherigen) Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Entscheidend ist vielmehr allein, ob insoweit die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer (Mit) Unternehmereigenschaft vorliegen. Innengesellschaften, also Personenzusammenschlüsse, die nach außen nicht selbst als Unternehmer auftreten, sondern deren Mitglieder jeweils selbst im eigenen Namen für die Innengesellschaft handeln, sind für die Umsatzsteuer mangels Auftreten nach außen nicht als vorhanden anzusehen (vgl. nur Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. März 2014 1 K 677/13, juris, m.w.N. zur Rspr.). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat im Streitfall folgt, führt die Klage für beide Streitjahre nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keine steuerbare Leistung gegen Entgelt ausgeführt, weder gegenüber der Gesamtheit der Investoren noch gegenüber dem jeweiligen Stromversorger als Abnehmer des Stroms aufgrund Einspeisevertrag; es liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Kläger erbringt mit seiner Stromlieferung einen Gesellschafterbeitrag und keine Leistung gegen Entgelt. Insofern steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaik-Teilanlagen und den damit zusammenhängenden Kosten nicht zu. § 8 Abs. 1 der beiden Serviceverträge vom 27.8.2012 (B und H, nach dem Schreiben der H GmbH vom 7.10.2013 ebenfalls geltend für S) enthält eine Regelung zum einheitlichen Einspeisevertrag bei Investorenmehrheit. Es heißt dort: „Sofern weitere Investoren Teilanlagen auf der Dachfläche betreiben und den durch die gesamte Dachanlage erzeugten Strom über einen gemeinsamen Einspeisepunkt gemäß eines einheitlichen Einspeisevertrages in das öffentliche Stromnetz einspeisen, beauftragt und bevollmächtigt der Investor und H verpflichtet sich, den Einspeisevertrag entsprechend § 7 auch im Namen der Gesamtheit aller Investoren abzuschließen.“ Entsprechend dieser Vertragsregelung hat die H GmbH in allen drei vorliegend streitbefangenen Fällen betreffend die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 namens und in Vollmacht der Gesamtheit aller Investoren jeweils einen einheitlichen Einspeisevertrag abgeschlossen. Damit gelangte § 8 Abs. 2 der vorgenannten Serviceverträge zur Anwendung. Danach wird (bzw. wurde) die Vergütung nicht nach der individuell gemessenen Strommenge, sondern nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage ausgekehrt. Es heißt dort wörtlich: „Im Falle eines einheitlichen Einspeisevertrages nach Abs. 1 beauftragt und bevollmächtigt der Investor bzw. die Gesamtheit aller Investoren und verpflichtet sich H, die vom Vertragspartner des Einspeisevertrages zu leistende Vergütung für die Investorengemeinschaft einzuziehen und die geleistete Vergütung an die jeweiligen Investoren nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage auszukehren.“ Diese Regelung ist buchstabengetreu ausgeführt worden, wie der Kläger auf die Aufklärungsverfügung des Senats mit Schreiben vom 27.7.2016 (Bl. 47 ff PA) eingeräumt hat: „Nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen stellt der Kläger fest, dass die Vergütung aus Vereinfachungsgründen wohl tatsächlich in der Regel nach dem Verhältnis der Teilanlage zur Gesamtanlage ausgezahlt wurde und dass diese Vorgehensweise auch vertraglich so geregelt wurde. Der Kläger hatte dies bei Vertragsabschluss nur anders verstanden, weshalb es hier zu missverständlichen Darstellungen kam“. Soweit der Kläger in der zitierten Stellungnahme die Einschränkung macht, dies sei „in der Regel“ so geschehen, so hat der Senat weder nach dem Akteninhalt, dem klägerischen Vortrag noch nach der mündlichen Verhandlung einen Hinweis darauf, dass es in den beiden Streitjahren oder anderen Jahren zu einem irgendwie gearteten Ausnahmefall gekommen sein könnte, zumal der schriftliche Vertrag eindeutig ist und einen Ausnahmefall gar nicht vorsieht. Im Übrigen heißt es in § 11 (Schlussbestimmungen) Abs. 2 des Einspeisevertrages: „Ergänzungen, Änderungen sowie alle weiteren diesen Vertrag betreffenden Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form zwingend vorgeschrieben ist. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Keine Vertragspartei kann sich zudem auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange sie nicht schriftlich fixiert ist.“ Steht aber demnach der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (Stromlieferung) nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz - wie vorliegend nach dem Verhältnis der Teilanlage zur Gesamtanlage - bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung, sodass ein Leistungsaustausch ausgeschlossen ist (BFH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442). Der Beklagte hat im Anschluss an die Aufklärungsverfügung des Senats unter Hinweis auf die sodann vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der Ertragsausfall nach dem für die Vergütung festgelegten Prozentsatz und nicht nach dem tatsächlichen Ausfall der Teilanlage des Klägers berechnet wird. Das ergibt sich beispielhaft aus den Anlagen „Ertragsausfallabrechnung von 2013 bis 2015“ für die Anlagen in B und H (Bl. 52 u. 54 PA), wo es etwa zur Anlage des Klägers B (TA14) heißt: „Ertragsausfall gemäß Berechnung: 2013 … 2014 … 2015 … Gesamt: 283.882 kWh in Euro: 62.255,32 € Teilanlagenanteil TA14: 3.274,41 €“ Die Begründung des Klägers für sein Klagebegehren vermag nicht durchzugreifen. Es mag durchaus – entsprechend seines Vortrags – der technische Aufwand für eine Einzelabrechnung nach der tatsächlich gelieferten Strommenge sehr hoch und damit unwirtschaftlich bzw. „unverhältnismäßig“ sein. Diese Betrachtungsweise ist allerdings nach der dargestellten Rechtslage kein Entscheidungskriterium; das erkennende Gericht hatte den streitbefangenen Sachverhalt allein unter Beachtung der umsatzsteuerlichen Maßstäbe zu beurteilen. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, „die Abweichungen zur geschätzten Ermittlung nach dem Verhältnis der Teilanlage zur Gesamtanlage“ seien nur „marginal“ (Schriftsatz vom 27.7.2016, Bl. 47 PA), in keinster Weise belegt ist, weder in Bezug auf den grundsätzlichen Berechnungsmodus noch bezüglich der konkreten Abrechnungen für die Teilanlagen des Klägers. Nicht von Bedeutung ist auch die vom Kläger in der Klagebegründung vom 12.6.2016 (Bl. 3, 4 PA) vorgenommene Unterscheidung zwischen Gewinnpooling einerseits und Erlöspooling andererseits. Entscheidend ist allein, ob eine gegenseitige Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegt oder (lediglich) eine Abrechnung nach einem – wie immer gearteten – Verhältnisschlüssel. Der BFH (Urteil vom 11. Juni 2015 - V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442) drückt diesen letztgenannten Aspekt wie folgt aus: „Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (Stromlieferung) nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz -wie dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft- bemessen,…“ Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im Unterschied zu dem im Verfahren 6 K 1704/12 entschiedenen Sachverhalt (mit Bruchteilseigentum der jeweiligen Betreiber) vorliegend der Kläger vielmehr Alleineigentümer seiner Teilanlage sei und frei darüber verfügen könne, ist dies nach Ansicht des Senats nicht entscheidungserheblich. Auch der Miteigentümer kann über seinen Anteil alleine frei verfügen, § 747 Satz 1 BGB (zur Frage, ob die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Sache Gegenstand einer Lieferung sein kann vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 2016 V R 53/14, BFH/NV 2016, 869). Bruchteilseigentum wird zivilrechtlich wie Alleineigentum behandelt (FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2015 8 K 3618/12 GrE, EFG 2015, 756). Unabhängig von dieser zivilrechtlichen Betrachtungsweise führt das bloße Vorhandensein von Alleineigentum umsatzsteuerrechtlich nicht zur Annahme einer steuerbaren Leistungsaustauschs; dies ist nur unter den dargestellten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben sind. II. Die Klage gegen den Zinsbescheid vom 10. Juli 2015 ist ebenfalls unbegründet. Die Klage ist insoweit nach Ansicht des Senats ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Zwar handelt es sich bei dem Zinsbescheid um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anzufechten ist (vgl. nur Rüsken in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 233a AO Rn. 60). Nach § 233a Abs. 4 AO soll aber – wie vorliegend geschehen - die Festsetzung der Zinsen mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Kann der Kläger in zulässiger Weise den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Umsatzsteuerjahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 FGO erklären (BFH, Urteil vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BStBl II 1991, 465; Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 68 FGO Rn. 30 m.w.N. zur Rspr.), so entspräche es nicht dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, für den gleichzeitig ergangenen erstmaligen Zinsbescheid den Kläger zunächst auf das Einspruchsverfahren zu verweisen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Zinsanspruch nach § 233a AO kraft Gesetzes entsteht (Rüsken in Klein, aaO, § 233a AO Rn. 60). In der Sache führt die Klage gegen den Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 2013 nicht zum Erfolg. Der Beklagte hat die Zinsen ausgehend von einer zutreffenden Umsatzsteuerfestsetzung richtig berechnet und festgesetzt. III. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Photovoltaik-Teilanlagen und der hiermit zusammenhängenden Kosten in den Veranlagungszeiträumen 2012 und 2013. Der in K wohnhafte Kläger betreibt innerhalb seines Einzelunternehmens zwei Betriebe, einmal die X Consulting Unternehmensberatung und zum anderen die Firma Y-Invest und Leasing, die folgende Ziele verfolgt: - Investition und Leasing von Solaranlagen sowie andere Anlagen und Gegenständen - Handel mit Solaranlagen und anderen Anlagen und Gegenständen. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 (Eingang beim Beklagten am 27.01.2014) wurde ein Überschuss von 55.946,65 € geltend gemacht: Umsätze 19 % 84.388,00 € Unentgeltliche Wertabgaben 306,00 € Vorsteuer aus Rechnungen 72.038,51 € Der Beklagte hatte bereits am 03.06.2013 im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens für 2012 und 2013 eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2012 bis I. Quartal 2013 veranlasst. Im Bericht vom 06.11.2013 über die Umsatzsteuersonderprüfung wurden zum Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum 2012 folgende Feststellungen getroffen: Der Kläger hatte in 2012 von der H GmbH & Co KG (H KG) folgende Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Installationsverpflichtung erworben: - Anlage 14 TA in B B-Straße für 100.251,00 € netto laut Vertrag vom 27.08.2012 (Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung) - Anlage 4 TA in H, J- Straße für 99.927,00 € netto laut Vertrag vom 27.08.2012 (Anlage 3 zur Einspruchsentscheidung). Am gleichen Tag schloss der Kläger folgende für die Teilanlagen inhaltsgleiche weitere Verträge ab: - Serviceverträge mit der H GmbH über den Betrieb der PV-Anlagen (Anlage 4 und 5 zur Einspruchsentscheidung): Laut Vertrag hat die H GmbH mit den Eigentümern der Grundstücke Mietverträge über die Nutzung der Dachflächen zum Zwecke des Betriebs einer PV-Anlage abgeschlossen (Anlage 6 zur Einspruchsentscheidung). Die H KG hat auf diesen Dachflächen eine PV-Anlage errichtet und gegen Schadenfälle versichert. Mit separaten Kaufverträgen hat der Kläger einen Teil dieser Anlagen zu Alleineigentum erworben. Die weiteren Teilanlagen sind mit überwiegend inhaltsgleichen Kaufverträgen an andere Investoren verkauft worden. Die H GmbH überlässt nach Maßgabe eines separat mit dem Kläger abzuschließenden Dachflächenüberlassungsvertrag dem Kläger die im Dachbelegungsplan näher bestimmten Dachteilfläche zum Zwecke des Betriebs der im Eigentum des Klägers stehenden Teilanlage als PV-Anlage. Der Kläger beauftragte die H GmbH mit der Wartung, Überwachung und Instandhaltung der Teilanlage, mit der Erledigung aller nach dem Kauf der Teilanlage auftretenden Aufgaben bezüglich der Inbetriebnahme, des fortwährenden Betriebs und der Verwaltung der Teilanlage, mit dem Abschluss eines Einspeisevertrages im eigenen Namen und für Rechnung des Klägers bzw. aller anderen Investoren, mit der Verteilung des durch den Einspeisevertrages erzielten Stromerlöse an die jeweiligen Investoren nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage sowie mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages für den Kläger. Gemäß § 8 des Vertrages hat im Falle eines einheitlichen Einspeisevertrages aller Investoren der PA-Anlage die H GmbH die vom Vertragspartner des Einspeisevertrages zu leistende Vergütung für die Investorengesamtheit einzuziehen und die geleistete Vergütung an die jeweiligen Investoren nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage auszukehren. - Dachflächenüberlassungsvertrag mit der H GmbH zum Betrieb einer PV-Anlage (Anlagen 7 und 8 zur Einspruchsentscheidung). Für die Teilanlagen waren keine einzelnen Zähler, sondern lediglich Wechselrichter installiert worden. Ein gemeinschaftlicher Einspeisevertrag war gem. dem Servicevertrag für die Gesamtanlage abgeschlossen worden. Aus „Vereinfachungsgründen“ wurde die Einspeisevergütung nach dem Anteil der jeweiligen kWP-Leistung an der Gesamtleistung der Gesamtanlage auf die einzelnen Investoren verteilt (Schreiben der H GmbH & Co. KG vom 07.10.2013, Anlage 9 zur Einspruchsentscheidung). Da der Kläger aufgrund der Art dieser Abrechnung kein unternehmerisches Risiko trage (auch bei Ausfall seiner gesamten Teilanlagen würde er trotzdem anteilig nach der kWP-Leistung eine Vergütung erhalten), sei – so der Prüfer - nicht er als Investor als Unternehmer anzusehen, sondern die Gruppe der Investoren. Der gesamte Vorsteuerabzug (38.033,99 €) hinsichtlich des Erwerbs der Auf-Dach-PV-Anlagen in H und B und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen sei mithin zu versagen. Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der Prüfung an und kürzte die in der am 27.01.2014 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2012 beantragten Vorsteuerbeträge (72.038,51 €) um die Beträge laut Tz. 16 des Berichts vom 06.11.2013 (39.595,92 €) und um die Vorsteuerbeträge aus der Dachmiete für die Teilanlagen in H und B (3.740,33 €). Hierüber wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt (Schreiben vom 07.03.2014, Anlage 13 zur Einspruchsentscheidung). Der Umsatzsteuerbescheid 2012 erging daraufhin am 16.04.2014 unter Vorbehalt der Nachprüfung. Während des Veranlagungszeitraums 2013 erwarb der Kläger mit Vertrag vom 08.08.2013 von der H KG weiterhin die Anlage TA 1 in S, I-Straße für 93.214,00 € netto (Anlage 10 zur Einspruchsentscheidung). Die Vertragsgestaltung und Abrechnung (Schreiben vom 07.10.2013, Anlage 9) erfolgte entsprechend den Modalitäten betreffend die Teilanlagen in H und B. Die mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2013 beantragten Vorsteuern aus dem Kauf dieser Teilanlage (17.710,66 €) blieben im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2013 vom 23.12.2013 unberücksichtigt. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 legte der Kläger am 17.04.2014 unter anderem wegen Nichtberücksichtigung der Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb der Teilanlagen in H und B Einspruch ein. Er als Inhaber der Firma Y-Invest & Leasing übe eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG aus. § 2 UStG fasse die Unternehmereigenschaft sehr weit und stelle noch nicht einmal auf die Gewinnerzielungsabsicht ab. Selbst der EuGH habe in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit darstelle (EuGH-Urteil Rs. C – 219/12 vom 20.06.2013). Es sei zwar richtig, dass für jede PV-Anlage nur ein Einspeisepunkt vorhanden sei, jedoch seien für jede Teilanlage Wechselrichter installiert, anhand derer der Stromertrag abgelesen bzw. jedem Investor genau zugeordnet werden könnte. Fiele ein Wechselrichter der Teilanlage des Klägers aus, würde von dieser Teilanlage kein Strom eingespeist und für den Ausfallzeitraum würden keine Erträge gutgeschrieben werden. Hieraus sei zu folgern, dass ein Unternehmerrisiko bestehen würde. Mit gleicher Begründung legte der Kläger am 30.12.2013 gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2013 vom 23.12.2013 Einspruch ein und beantragte die Berücksichtigung der beantragten Vorsteuerbeträge (17.710,66 €) aus dem Erwerb der Teilanlage in S. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.10.2014 (Az. 6 K 1704/12) hingewiesen. Da gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden war (Az. V B 140/14), wurde durch den Beklagten angefragt, ob der Kläger sein Begehren weiterverfolgen wolle oder einem Ruhen seines Einspruchsverfahrens zustimme. Der Kläger stimmte einem Ruhen nicht zu und ließ durch seinen Steuerberater mehrmals eine Untätigkeitsklage androhen, sollte der Beklagte nicht zeitnah über die Einsprüche entscheiden. Währenddessen wurde der Kläger darüber unterrichtet, dass im Rahmen der Sachverhaltsermittlung der Beklagte durch entsprechende Fragestellungen an die H GmbH bemüht sei, eine Aussage darüber zu erhalten, ob nach der tatsächlichen Strom-Einspeisemenge abgerechnet werde, wie der steuerliche Berater des Klägers immer wieder behaupte und er sich hierzu auf Abrechnungen der H GmbH berufen habe. Abrechnungen in der vom Kläger behaupteten Form lagen dem Beklagten nach dessen Ansicht nicht vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2015 setzte der Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2012 entsprechend der Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2012 anderweitig fest und wies – im vorliegenden Verfahren streitig – die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück: Die Vorsteuern aus der Anschaffung der Photovoltaik-Teilanlagen des Klägers in H, B und S von der H KG und der hiermit zusammenhängenden Kosten seien unberücksichtigt geblieben. Bei den Beteiligungen des Klägers an den Auf-Dach-Photovoltaik-Anlagen sei streitig, ob auf der Ebene der Stromproduzenten jeder Investor und damit auch der Kläger die Unternehmereigenschaft erlange oder die aus mehreren Investoren entstehende Gesellschaft/Gemeinschaft der maßgebende Unternehmer sei. Der einzelne Investor erwerbe nur dann die Unternehmereigenschaft, wenn er das Risiko des unternehmerischen Erfolges (z.B. bei Ausfall eines Moduls) alleine trage. Bei gemeinschaftlich betriebenen Flächen- und Reihenanlagen, die mit Zwischenzählern ausgestattet seien und bei denen die Vergütung des Einzelinvestors individuell nach der tatsächlichen eingespeisten Strommenge ermittelt werde, könne der einzelne Investor in der Regel als Unternehmer angesehen werden. In diesem Fall sei die von den Modulen des einzelnen Investors erzeugte Strommenge individuell bezifferbar, mit der Folge, dass er allein die Gefahr des Ausfalls und einer verminderten Vergütung trage. Der Einzelinvestor sei dann Träger des Unternehmerrisikos und des damit verbundenen Vergütungsrisikos (Hinweis auf BFH vom 14. April 2010 im Verfahren XI R 14/09). Er liefere als Unternehmer den von ihm erzeugten Strom an den Solarparkbetreiber und dieser weiter an den Energieversorger. Ein Vorsteuerabzug aus den Modulen sowie den übrigen in diesem Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen sei daher am Einzelinvestor unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG gegeben. Werde hingegen bei gemeinschaftlich betriebenen Flächen- und Reihenanlagen der erzeugte Strom und die damit erzielte Vergütung lediglich pauschal nach einem rechnerischen Schlüssel auf die Einzelinvestoren aufgeteilt, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Unternehmerrisiko beim einzelnen Investor auf eine Mehrheit von Investoren verlagere. Selbst wenn das Modul eines Investors komplett ausfalle, erhielte er dennoch einen Teil der Einspeisevergütung, wobei die individuelle Minderleistung zu Lasten aller übrigen Investoren ginge. In diesem Fall sei die Gruppe der Investoren, die das unternehmerische Risiko trage, als Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Folglich liege in den Fällen der Entgeltaufteilung nach einem pauschalen rechnerischen Schlüssel eine Lieferung des Stromes von Seiten der einzelnen Investoren an den Solarparkbetreiber nicht vor. Die Art der Abrechnung der Firma H GmbH mit dem Kläger sei in § 8 „einheitlicher Einspeisevertrag bei Investorenmehrheit, Stromerlösverteilung“ der Serviceverträge der drei Teilanlagen (H, B und S) geregelt. Danach würden die vom Vertragspartner des Einspeisevertrages zu leistende Vergütung für die Investorengesamtheit von der H GmbH eingezogen und die geleistete Vergütung an die jeweiligen Investoren nach vorgegebenem Verteilungsschlüssel (hier: Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage) ausgekehrt. Die Verteilung der Vergütung erfolge dabei ausschließlich nach diesem vorgegebenen Verteilungsschlüssel und zwar unabhängig von der tatsächlich produzierten Strommenge. Anderweitige Unterlagen, z.B. Jahresabrechnungen über die tatsächlich produzierte Strommenge der Teilanlagen des Klägers seien trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt worden. Da der Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vom Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Beweislast nicht erbracht worden sei, müsse es bei der bisherigen Beurteilung durch das Finanzamt bleiben. Da der Kläger als Empfänger der Gutschriften diesen nicht gem. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG widersprochen habe, schulde er die in den Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Klage. Nach Klageerhebung ist am 10. Juli 2015 der Umsatzsteuerbescheid 2013 ergangen; auch in diesem Bescheid sind die streitbefangenen Vorsteuern nicht berücksichtigt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er die in der Einspruchsentscheidung genannten, teilweise auf den Dächern verzweigt angeordneten Teilanlagen erworben habe. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei er berechtigt, einzelne Module oder auch ganze Teilanlagen abzubauen und an anderen Orten wieder zu installieren. Eine irgendwie geartete gesellschaftsrechtliche Verbindung zur H KG oder zu anderen Teileigentümern oder zu irgendwelchen Gemeinschaftern bestehe nicht. Sowohl bei der Firma H KG wie bei anderen Eigentümern von Teilanlagen der Photovoltaik-Anlagen in B, H und S fänden behördliche Überprüfungen in Form von Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen statt, ohne dass auch nur in einem einzigen weiteren Fall Zweifel seitens der Finanzbehörde an der Unternehmerstellung der Teilanlagenerwerber geäußert worden wäre. Der Beklagte habe sich zu seinem Bedauern nicht in der Lage gesehen, sich mit den für die anderen Erwerber von Teilanlagen oder für die H KG zuständigen Finanzbehörden ins Benehmen zu setzen. Vielmehr verweise der Beklagte auf das Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 09. Oktober 2014 im Verfahren 6 K 1704/12, dem ein angeblich wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalt („Gewinnpooling“) zugrunde liegen solle. Wie im vorgenannten Urteilsfall werde dem Kläger vom Beklagten auch im vorliegenden Fall vorgehalten, für die Teilanlagen seien keine Zähler, sondern lediglich Wechselrichter installiert worden. Die Einspeisevergütung sei lediglich nach dem Teil der jeweiligen kWP-Leistung an der Gesamtleistung der Gesamtanlage anteilig ermittelt worden, weshalb aufgrund der Art der Abrechnung der Kläger kein unternehmerisches Risiko trage und nicht als Unternehmer anzusehen sei. Unternehmer sei vielmehr die Gruppe der Investoren. Abgesehen davon, dass es sich auch in dem zitierten Urteilsfall nicht um ein Gewinnpooling, sondern um ein Erlöspooling handle, sei im vorliegenden Fall ein solches Erlöspooling vertraglich gar nicht vorgesehen, sondern ergebe sich im Unterschied zum o.g. Urteilsfall höchstens aus einer sehr einseitigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Beklagten, welcher einen gemeinschaftlich beschlossenen Erlöspool annehme, da die jeweils eingespeiste Strommenge nur anteilig ermittelt werden werde. Tatsächlich sei aber eine andere als eine anteilige Ermittlung der eingespeisten Strommenge im Falle des Klägers aufgrund technischer und wirtschaftlicher Bedingungen gar nicht anders möglich. Eine Anlage, an der der Kläger eine Teilanlage besitze, setze sich aus 14 Teilanlagen zusammen, die wiederum sehr verzweigt seien. An dieser Teilanlage besitze der Kläger sowohl Module oben rechts als auch unten links. Wolle man, wie der Beklagte fordere, an jeder Teilanlage oder gar an jedes einzelne Modul einen Stromzähler installieren, so wäre die Gesamtanlage aufgrund der hierfür erstehenden Kosten völlig unwirtschaftlich. Im Übrigen sei eine derartig genaue Ermittlung der Stromeinspeisung auch nicht erforderlich, denn die Gesamtanlagen seien so eingerichtet, dass die Anordnung der Module keine wesentliche Auswirkung auf die eingespeiste Strommenge habe und wenn tatsächlich beispielsweise die Module einer Teilanlage unten links weniger einspeisen sollten, so werde dies dadurch ausgeglichen, dass die selbe Teilanlage auch Module oben rechts habe. Die verbleibenden Differenzen seien im marginalen Bereich und könnten niemals zur Aberkennung der Unternehmerstellung des Klägers führen. Wenn überhaupt einmal evidente Schwankungen in der Stromeinspeisung aufträten, so habe dies seinen Grund in außergewöhnlichen Ereignissen wie z.B. wenn ein Kabel abreiße. Hier kämen dann die vom Beklagten erwähnten Wechselrichter ins Spiel. Wechselrichter hätten in erster Linie die Aufgabe, Gleichstrom in Wechselstrom zu wandeln. Als Nebenleistung werde aber auch der Strom gemessen. Im Fall der Gesamtanlagen mit 14 Teilanlagen gebe es 4 Wechselrichter, die im Normalfall jeder für sich 25 % der eingespeisten Strommenge ermitteln müssten. Wenn jetzt irgendwo ein Kabel abreiße oder ein sonstiger evidenter Leistungsabfall erfolge, so zeige der Wechselrichter, in dem das entsprechende Modul sich befinde, dies sofort an und es erfolge eine entsprechende geringere Einspeisevergütung. Es könne also nicht die Rede davon sein, der Teilanlageninhaber trage kein Risiko. Der Unternehmerstellung des Klägers stehe auch nicht der Abschluss einer Versicherung entgegen, die dieses Risiko neutralisiere. Die Unternehmerstellung des Klägers könne auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung nicht abgesprochen werden, denn die dort genannten Voraussetzungen für die Anerkennung der Unternehmerstellung würden im vorliegenden Fall vollständig erfüllt. So beziehe sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auf die ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH, wonach eine Leistung gegen Entgelt immer anzunehmen sei, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe in dessen Rahmen Leistungen gegenseitig ausgetauscht würden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt bestehe und wenn der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhalte, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden könne. Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Darüber hinaus seien die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen im zitierten Urteilsfall in keiner Weise mit den Verhältnissen im vorliegenden Fall zu vergleichen. So blieben im Urteilsfall die „gemeinschaftlich“ genutzten Anlagen Bruchteilseigentum der jeweiligen Betreiber. Im vorliegenden Fall habe der Kläger an jedem einzelnen Modul Alleineigentum erworben und könne darüber allein verfügen. Im Urteilsfall sei das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Erlöspooling ausdrücklich zum Ausgleich der Ergebnisse der einzelnen Kommanditisten eingerichtet worden. Im vorliegenden Fall ergebe sich dagegen höchstens aufgrund technischer und wirtschaftlicher Bedingungen eine geringe Glättung der Erlöse. Entscheidend sei aber, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im zitierten Urteilsfall der Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Senats mit seiner Stromlieferung einen Gesellschafterbeitrag und keine Leistung gegen Entgelt erbracht habe. Im vorliegenden Fall existiere dagegen kein irgendwie geartetes Gesellschaftsverhältnis. Dem Beklagten sei zu widersprechen, wenn er vortrage, der technische Aufwand für den Einbau von Zwischenzählern sei nicht besonders groß. Vielmehr sei dieser Aufwand sogar extrem hoch und in keiner Weise verhältnismäßig, da die erzeugte Strommenge durch die eingebauten Zähler und Wechselrichter ebenfalls sehr genau ermittelt werden könnten. Zum Beweis werde beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Einbau von Zwischenzählern für jede einzelne Teilanlage im Zeitpunkt der Errichtung der Gesamtanlage mache aber auch aus einem anderen Grund keinen Sinn: Dem Kläger sei die Verfügungsmacht über jedes einzelne Modul verschafft worden. Der Kläger war und sei nach wie vor in der Lage, Einzelmodule abzubauen und an anderen Standorten wieder aufzubauen. Folge man nun den Vorgaben des Beklagten, dass jede Teilanlage über einen Zwischenzähler verfügen müsse, wolle man den Vorsteuerabzug erhalten, so hätte man an jedem einzelnen Modul Zwischenzähler anbringen müssen, denn nur so hätte man sicherstellen können, dass die Strommenge für jeden Teilanlageneigentümer genauestens ermittelt werde. Das sei geradezu absurd. Soweit der Beklagte vortrage, er könne sich nicht ins Benehmen setzen mit den anderen Erwerbern von Teilanlagen, da deren Namen nicht bekannt seien, so sei dem entgegen zu halten, dass man sich aber selbstverständlich mit der Firma H GmbH zuständigen Finanzbehörde ins Benehmen setzen können und müssen, um sicherzustellen, dass nicht in einem Fall die Unternehmereigenschaft verwehrt werde, während in hunderten gleichgelagerten Fällen die zuständige Finanzbehörde keinerlei Anlass sehe, die Unternehmereigenschaft des Teilanlageninhabers in Zweifel zu ziehen. Dies haben jedenfalls der Geschäftsführer der Firma H auf Befragen bestätigt. Danach sei bei keiner der zahlreichen Prüfungen seines Unternehmens durch die Finanzbehörde jemals auch nur ein leiser Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Teilanlagenerwerber geäußert worden. Weiterhin sei ihm auch nicht bekannt, dass – außer im Fall des Klägers – bei irgendeinem anderen Teilanlagenerwerber der Vorsteuerabzug verwehrt worden sei. Soweit der Beklagte schließlich noch eine angeblich gegenüber H angedrohte Schadenersatzklage erwähne, stelle der Beklagte diesen Vorgang in einen völlig falschen Zusammenhang. Dem Kläger sei bei einem anderen Investment vor Jahren im Nachhinein der Vorsteuerabzug verwehrt worden. Ihm sei es daher bei der Unternehmensgründung im vorliegenden Fall besonders wichtig gewesen, dass seine Unternehmereigenschaft nicht in Zweifel gezogen werden könne. Er habe sich insoweit auf die Aussagen der H zu dieser Frage fest verlassen. Sollte sich nun herausstelle, dass die hierzu von der H gemachten Angaben nicht zutreffen, habe man sich selbstverständlich rechtliche Schritte vorbehalten. Die Darstellung des Beklagten sei im Übrigen nicht nachvollziehbar. Warum sollte er, der Kläger, eine Klage androhen, wenn H doch nur den Sachverhalt bestätigen solle, der vom Kläger wie von H seit Jahren vorgetragen werde. Der Kläger habe sich nur dagegen gewandt, dass der Beklagte permanent bei H angerufen habe und teilweise dort Unterlagen doppelt angefordert habe. In einer ergänzenden Klagebegründung vom 12.11.2016 trägt der Kläger u.a. weiter vor, dass im vorliegenden Fall kein gesellschaftsvertragliches Verhältnis vorliege; dies verkenne der Beklagte. Weder existiere eine Gesellschaft noch irgendein Beteiligungsverhältnis des Klägers an irgendeinem gesellschaftsähnlichen Gebilde. Der Kläger erwerbe von einem fremden Dritten Module zur Stromerzeugung und speise Strom in das Netz ein. Wie könne es sich hier um einen Gesellschafterbeitrag handeln und weshalb sollte dem Kläger die Unternehmereigenschaft abgesprochen werden, etwa nur weil nach Auffassung des Beklagten die Menge des gelieferten Stroms nicht genau genug ermittelt worden sei? Der Kläger beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 16. April 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2015 die Umsatzsteuer auf - 55.813,96 € festzusetzen, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 10. Juli 2015 die Umsatzsteuer 2013 auf einen Erstattungsbetrag von 6.209,95 € festzusetzen, die Zinsen zur Umsatzsteuer 2013 auf 0,00 € festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd im Wesentlichen aus: Bei gemeinschaftlich betriebenen Flächen- und Reihenanlagen, die mit Zwischenzählern ausgestattet seien und bei denen die Vergütung des einzelnen Investors individuell nach der tatsächlichen eingespeisten Strommenge ermittelt werde, könne der einzelne Investor in der Regel als Unternehmer angesehen werden. In diesem Fall sei die von den Modulen des einzelnen Investors erzeugte Strommenge individuell bezifferbar mit der Folge, dass er allein die Gefahr des Ausfalls und einer verminderten Vergütung trage. Der Einzelinvestor sei dann Träger des Unternehmerrisikos und des damit verbundenen Vergütungsrisikos (Hinweis auf BFH vom 14. April 2010 im Verfahren XI R 14/09). Werde hingegen wie im vorliegenden Streitfall bei gemeinschaftlich betriebenen Flächen- und Reihenanlagen der erzeugte Strom und die damit erzielte Vergütung lediglich pauschal nach einem rechnerischen Schlüssel auf die Einzelinvestoren aufgeteilt, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das Unternehmerrisiko vom Einzelinvestor auf eine Mehrheit von Investoren verlagere. Selbst wenn das Modul eines Investors komplett ausfalle, erhielte er dennoch einen Teil der Einspeisevergütung, wobei die individuelle Minderleistung zu Lasten aller übrigen Investoren gehe. In diesem Fall sei die Gruppe der Investoren, die das unternehmerische Risiko trage, als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen. Folglich liege in den Fällen der Entgeltaufteilung nach einem pauschalen rechnerischen Schlüssel eine Lieferung des Stromes von Seiten der Einzelinvestoren an den Solarparkbetreiber nicht vor. Der Einspeisevertrag sei gem. § 7 des Servicevertrages gemeinschaftlich für alle Investoren von der H GmbH mit dem Stromversorger abgeschlossen worden. Die Art der Abrechnung der H GmbH mit dem Kläger sei in § 8 „einheitlicher Einspeisevertrag bei Investorenmehrheit, Stromerlösverteilung“ der Serviceverträge der drei Teilanlagen geregelt. Danach würden die vom Vertragspartner des Einspeisevertrages der zu leistenden Vergütung für die Investorengesamt von der H GmbH eingezogen und die geleistete Vergütung an die jeweiligen Investoren nach vorgegebenem Verteilungsschlüssel ausgekehrt. Die Verteilung der Vergütung erfolge dabei ausschließlich nach diesem vorgegebenen Verteilungsschlüssel und zwar unabhängig von der tatsächlich produzierten Strommenge. Eine andere als die anteilige Ermittlung der eingespeisten Strommenge wäre im Streitfall durchaus möglich gewesen. Wie aus den Anlagen zu den Kaufverträgen zu ersehen, handle es sich bei der PV-Anlage in - B um 2 Teilanlagen mit 14,805 kWp bzw. 40,890 kWp (Bl. 317, 318 der RB-Akte USt 2013) - H um 1 Teilanlage mit 54,755 kWp (Bl. 326 Rb-Akte USt 2013) - S um 1 Teilanlage mit 83,700 kWp (Bl. 360 RB-Akte USt 2013). Der technische Aufwand, die genaue Strommenge dieser Teilanlage durch Einbau von Zwischenzählern zu ermitteln, wäre somit nicht sehr groß. Für eine Lieferung gegen Entgelt fehle es im Streitfall an einer konkret messbaren Leistung. Wieviel Strom der Kläger im Einzelnen produziere sei mangels eigenen Zählers nicht messbar. Der Kläger könne folglich auch für seinen Strom kein Entgelt nach Maßgabe seiner Strommenge erhalten. Mit weiteren Erwerbern von Teilanlagen habe sich der Beklagte nicht ins Benehmen setzen können, da die Namen dieser Personen nicht bekannt seien. Weitere Ermittlungen bei der Firma H KG seien nicht weiter betrieben worden, da laut telefonischer Auskunft der Kläger die Firma H verklagt habe, da diese ohne seine Erlaubnis dem Finanzamt Auskünfte erteilt habe und die Firma H Schadenersatzforderungen befürchten müsse. Unter dem 04. Juli 2016 hat der Berichterstatter beim Senat folgende Aufklärungsverfügung erlassen: Bevor der Senat über den weiteren Verfahrensgang entscheidet werden Sie um weitere Stellungnahme und ggfs. Vorlage weiterer Unterlagen gebeten. In der Klageschrift vom 12.06.2015 (Bl. 3) ist zum Wechselrichter u.a. ausgeführt: „Als Nebenleistung wird aber auch der Strom gemessen. Im Fall der Gesamtanlage mit 14 Teilanlagen gibt es 4 Wechselrichter, die im Normalfall jeder für sich 25 % der eingespeisten Strommenge ermitteln müssten. Wenn jetzt irgendwo ein Kabel abreißt oder ein sonstiger Leistungsabfall erfolgt, so zeigt der Wechselrichter, in dem das entsprechende Modul sich befindet, dies sofort an und es erfolgt eine entsprechende geringere Einspeisevergütung.“ - Sie werden gebeten, diesen Vortrag betreffend die Gesamtanlage mit 14 Teilanlagen technisch weiter zu erläutern und – in Bezug auf den Kläger – zu konkretisieren. Bitte erläutern Sie in diesem Zusammenhang auch, wie dieser Vortrag mit § 8 Abs. 2 des Servicevertrages vom 27.08.2012 vereinbar ist, wonach die Vergütung „nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage“ auszukehren ist. - Sie werden weiterhin gebeten, Abrechnungen der H GmbH gegenüber dem Kläger über die tatsächlich produzierte Strommengen seiner Teilanlagen vorzulegen. In seiner Rückantwort dazu hat der Kläger mitgeteilt, dass er nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen festgestellt habe, dass die Vergütung aus Vereinfachungsgründen wohl tatsächlich in der Regel nach dem Verhältnis der Teilanlage zur Gesamtanlage ausgezahlt worden sei und dass diese Vorgehensweise auch vertraglich so geregelt worden sei. Er, der Kläger, habe dies bei Vertragsabschluss nur anders verstanden, weshalb es hier zu missverständlichen Darstellungen gekommen sei. Tatsächlich sei die genaue Ermittlung der eingespeisten Strommenge aber wirtschaftlich überhaupt nicht möglich, was sich am Beispiel der Teilanlage des Klägers leicht nachvollziehen lasse: Er könne über jedes einzelnes Modul seiner Teilanlage frei verfügen. Würde er von seiner Teilanlage das Einzelmodul X an einen Dritten verkaufen, so würde die Beachtung der Vorgabe einer genauesten Ermittlung des Leistungsbeitrags jeder Teilanlage im Endeffekt dazu führen, dass an jedem Einzelmodul ein Einspeisepunkt oder ein Stromzähler anzubringen wäre, denn auch für den potentiellen Erwerber eines Einzelmoduls müsste bei der Konzeption der Gesamtanlage dafür Sorge getragen werden, dass die von diesem Modul erzeugte Strommenge genauestens erfasst werde. Das sei wirtschaftlich und technisch überhaupt nicht darstellbar. Außerdem sei eine solche Forderung unverhältnismäßig, denn die Abweichungen zur geschätzten Ermittlung nach dem Verhältnis der Teilanlage zur Gesamtanlage seien marginal. Nach Auskunft des Geschäftsführers der H GmbH wäre es aber durchaus in Sonderfällen (wie z.B. im Fall des Diebstahls oder Beschädigung einzelner Module) möglich, die genaue Ermittlung der Stromeinspeisung durch das Auslesen der Wechselrichter durchzuführen. Diese Methode sei aber deutlich aufwendiger, so dass die vereinbarte Abrechnungsform gemäß Vertrag gewählt worden sei. In der Anlage dazu hat der Kläger weitere Unterlagen der H GmbH vorgelegt: - Jahresendabrechnung 2015, Schadenersatzzahlung, Strombelieferung B, - Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2015, - Ertragsausfallabrechnung von 2013 bis 2015, - Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2015, - Ertragsausfallabrechnung von 2013 bis 2015. Der Beklagte hat dazu im Wesentlichen erwidert, dass es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistungen und Gegenleistungen fehle, wenn der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (Stromlieferung) nicht feststehe und die Vergütung daher von einem von dieser unabhängigen prozentualen Ermittlung bemessen werde. Wie aus der Anlage zum Schreiben des Klägers ersichtlich sei, werde auch der Ertragsausfall nach dem für die Vergütung festgelegten Prozentsatz und nicht nach dem tatsächlichen Ausfall der Teilanlage des Klägers berechnet. Entscheidend seien im Streitfall die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Berechnung des Entgelts.