Urteil
6 K 2385/14
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2016:1208.6K2385.14.00
16Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)(Rn.64)
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 14.756,30 € (netto) herabgesetzt werden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)(Rn.64) I. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 wird dahingehend geändert, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 14.756,30 € (netto) herabgesetzt werden. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der streitige Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). I. Der streitige Bescheid ist nicht mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam. Das Finanzamt hat den Umsatzsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung wirksam an die – zwischenzeitlich aufgelöste - Klägerin als Inhaltsadressatin bekannt gegeben. Trotz Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestand diese weiterhin fort. Eine aufgelöste und zivilrechtlich beendete Personengesellschaft besteht steuerlich bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Finanzamt fort; dieser Fortbestand umfasst auch das Klagerecht wegen einer bei der Gesellschaft angeordneten Außenprüfung bzw. das Klagerecht wegen Anfechtung eines gegen die Gesellschaft ergangenen Steuerbescheides (BFH-Urteile vom 18. November 2008, VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; vom 14. Januar 1986, VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384; vom 21.05.1992, IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303;vom 25. April 2006 VIII R 46/02, BFH/NV 2006, 2037). Die Fähigkeit einer KG, im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung eines gegen sie ergangenen Steuer- oder Haftungsbescheids als Klägerin aufzutreten, hängt davon ab, ob die Gesellschaft noch fortbesteht oder ob ihre Vollbeendigung eingetreten und sie damit rechtlich untergegangen ist. Zwar erfolgt die Löschung der Firma einer KG im Handelsregister regelmäßig erst dann, wenn die Abwicklung und damit auch die Gesellschaft selbst voll beendet ist (vgl. §§ 161 Abs.2, 157 Abs.1 HGB). Die das Erlöschen der Firma bekundende Eintragung im Handelsregister hat jedoch keine konstitutive, sondern lediglich eine deklaratorische Wirkung (BFH-Urteil vom 24. November 1977, IV R 113/75, BStBl. II 1978, 467). Die Gesellschaft und damit ihre Beteiligtenfähigkeit in einem Prozess kann demnach trotz der Löschung fortbestehen, wenn es an einer vollständigen Abwicklung fehlt, die Abwickler also ihre Aufgaben entgegen ihrer Anmeldung zum Handelsregister (§ 157 Abs.1 HGB) noch nicht vollständig erfüllt haben. Das wird u.a. im Allgemeinen dann angenommen, wenn noch ein Prozess gegen die KG schwebt (vom 14. Januar 1986, VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384 m.w.N.). Ferner tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vollbeendigung einer Gesellschaft jedenfalls solange nicht ein, als die Gesellschaft noch an einem schwebenden finanzgerichtlichen Verfahren über einen Gewinnfeststellungsbescheid (§ 215 Abs.2 AO, § 180 Abs.1 Nr.2 Buchst. a AO) beteiligt ist oder wenn sich eine KG in einem Finanzgerichtsprozess gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin wendet (vom 14. Januar 1986, VII R 111/79, BFH/NV 1986, 384 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei einem noch schwebenden Verfahren der KG wegen eines gegen sie erlassenen Steuerbescheides (BFH-Urteil vom 21.05.1992, IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303). Die Gesellschaft (Klägerin) besteht mithin bis zur Abwicklung aller Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Finanzamt fort. Das Finanzamt hat den Umsatzsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung zu Recht an die KG – als Inhaltsadressaten - gerichtet. Dementsprechend ist die KG auch trotz der Löschung ihrer Firma im Handelsregister im vorliegenden Rechtsstreit beteiligtenfähig. Dass der Umsatzsteuerbescheid im Adressfeld nicht die Klägerin selbst, hier die GmbH & Co. KG, nennt, sondern ihren Vertreter, Herrn B, ist auf die Wirksamkeit des Bescheides ohne Einfluss. Denn aus dem Bescheid geht zweifelsfrei hervor, dass es sich um den Umsatzsteuerbescheid der Klägerin handelt („für“ … GmbH & Co. KG – BFH-Urteil vom 30. Mai 1990, I R 115/86, BFH/NV 1990, 757). Zudem waren die Adressen der Klägerin und ihres Vertreters identisch. Die Adressierung der Einspruchsentscheidung an den Steuerberater der Klägerin begegnet ebenfalls keinen Bedenken, denn der Steuerberater hat im Namen und Auftrag der Klägern Einspruch erhoben. Dass es sich um die Einspruchsentscheidung betreffend den Einspruch der Klägerin handelt, geht aus der Entscheidung ebenfalls zweifelsfrei hervor. II. Die Klage ist in der Sache begründet. Der streitige Umsatzsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von der Klägerin getätigten (Vermietungs-)Umsätze sind nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut (NATO-ZAbk) sind im Streitfall erfüllt. Die Umsatzsteuerbefreiung für die streitigen Vermietungsumsätze ist zu gewähren. 1. Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 a) UStG Die streitigen Umsätze des Klägers sind nicht nach § 4 Nr. 12 S. 1 a) UStG steuerfrei. Umsatzsteuerbefreit ist danach zwar die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit ist aber gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG die „kurzfristige Beherbergung von Fremden“. Entscheidend für die Frage, ob ein Bereithalten für eine kurzfristige Beherbergung oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Wohnräumen vorliegt, ist die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare Absicht des Vermieters bei Eingehung der Mietverhältnisse, wobei die zeitliche Grenze für eine kurzfristige Vermietung bei einer Dauer von 6 Monaten liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.11.1998 V R 21/98, BFH/NV 1999, 837; BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583). Als Anhaltspunkte für die Absicht des Vermieters können u.a. die vereinbarte Vertragsdauer, die kurzfristige Kündbarkeit des Mietvertrages, der konkrete Abrechnungsmodus und die tatsächliche Verweildauer des Nutzers herangezogen werden. Im Streitfall blieben die Angehörigen der Streitkräfte nach den Angaben der Klägerin jeweils nur begrenzte Zeit in Deutschland da sie „auf Abruf“ für den nächsten Einsatz in einem Kriegsgebiet standen oder wieder nach Hause entsandt wurden. Laut Klägerin seien vor diesem Hintergrund stets kurzfristige Mietverträge geschlossen worden. Bestärkt wird diese Auffassung durch die tatsächliche Verweildauer der beiden in Rede stehenden Mieter, W und L, die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Abwicklungsscheinen ergibt. Der Mieter W hatte die Wohnung von Januar 2009 bis Juni 2009 angemietet, der Mieter L - mit Ausnahme der ersten beiden Märzwochen 2009 - von Januar 2009 bis Mai 2009. Da die Gesamtdauer der vorliegend streitigen Vermietungen 6 Monate nicht überstieg, liegen kurzfristige Beherbergungen i.S. des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG vor. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 S. 1 UStG greift somit nicht. 2. Steuerbefreiung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Die Klägerin hat bezüglich der streitigen Vermietungsumsätze jedoch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk in der für den Streitfall gültigen Fassung vom 18. März 1993, BGBl. 1994 I, 2594, 2598) erfüllt. 2.1. Gemäß Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 NATO-ZAbk werden für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, die in Nrn. 2 und 4 genannten Abgabenvergünstigungen gewährt; die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 2 NATO-ZAbk sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vergünstigung ist nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk davon abhängig, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird; die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt. Nähere Bestimmungen hierzu enthält der auf § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG beruhende § 73 UStDV. Leistungen werden durch eine amtliche Beschaffungsstelle i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 NATO-ZAbk "in Auftrag gegeben", indem die Stelle durch Abgabe des Vertragsangebots oder durch Annahme eines Vertragsangebots am Zustandekommen des betreffenden Umsatzgeschäftes mitwirkt (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1988 V R 53/83, BStBl II 1988, 1022; vom 26. März 1992, V R 6/87, BFH/NV 1993, 59). Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Zu verwenden ist das Formular „US Forces Order Form“ (AE Form 215-6 B), wobei bei Beschaffungen für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 2.500,- Euro die Textfelder 1 bis 4 und bei Beschaffungen mit einem Wert über 2.500,- Euro die Textfelder 5 bis 13 auszufüllen sind (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 30.03.2006, IV A 6-S 7492-16/06, BStBl. I 2006, 310). Die beiden Verfahren unterscheiden sich in der Abwicklung dergestalt, dass bei Beschaffungen im Wert über 2.500,- Euro zur Verhinderung von Missbräuchen die Truppen das Entgelt durch Scheck oder durch Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle (paying service) entrichten. Barzahlungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Bundesministerium der Finanzen vom 22.12.2004, IV A 6-S 7492-13/04, BStBl. I 2004, 1200). Die Vertragsabwicklung der Zahlung hat mithin stets über die Truppe zu erfolgen. Im vereinfachten Verfahren mit einer Wertgrenze bis zu 2.500,- Euro muss ebenfalls eine amtliche Beschaffungsstelle den Beschaffungsauftrag erteilen. Die berechtigte Person (Truppenangehöriger) stellt bei der amtlichen Beschaffungsstelle den Antrag, ihr eine bestimmte Leistung zu beschaffen. Im Gegensatz zum regulären Verfahren (über 2.500,- Euro) bezahlt die berechtigte Person die Leistung unmittelbar dem Vertragspartner, wobei auch Barzahlung bzw. Zahlung mit Scheck- oder Kreditkarte möglich ist(Bundesministerium der Finanzen vom 22.12.2004, IV A 6-S 7492-13/04, BStBl. I 2004, 1200 Rz. 59 ff). Im Streitfall wurden Beschaffungsaufträge von der zuständigen Dienststelle für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens bis zum Wert von 2.500,- Euro erteilt. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts war die Klägerin auch berechtigt, das vereinfachte Verfahren zum Nachweis der Steuervergünstigung anzuwenden. 2.2. Die tatsächlich pro Monat vereinnahmten Mieten lagen in allen streitigen Monaten unter 2.500,- Euro. Die von der Prüferin und ihr folgend vom Finanzamt angesetzten Beträge aus den Beschaffungsaufträgen AE-Form 215 wurden nicht vereinnahmt. Vereinnahmt und auch entsprechend gebucht wurden – wie eine fernmündliche Rückfrage der Berichterstatterin bei der Prüferin ergab - nur die sich aus den Abwicklungsscheinen ergebenden Beträge. Unabhängig von der Höhe des insgesamt pro Mieter vereinbarten monatlichen Mietbetrages konnte die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch das vereinfachte Beschaffungsverfahren anwenden. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung hat die Klägerin mit den Mietern keine monatlichen Mietzahlungen vereinbart, deren Steuerbefreiung jeweils als einheitliche Leistung mit einem Beschaffungsauftrag und einem Abwicklungsschein nachzuweisen gewesen wäre. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass die Klägerin mit den Mietern - abweichend von den bei Mietverträgen für Wohnungen in Deutschland üblichen Gepflogenheiten - Tagespreise vereinbart hatte. Diese Vorgehensweise ergab sich aus der besonderen Situation der Mieter als Angehörige der amerikanischen Streitkräfte. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die einzelnen Truppenangehörigen von der jeweils für sie zuständigen amerikanischen Dienststelle Tagessätze zur Begleichung ihrer Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Deutschland erhalten haben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Soldaten jederzeit abrufbar gewesen seien, seien zeitlich flexible Verträge geschlossen worden und die Zahlung der Miete in Tagessätzen vereinbart und auch entsprechend abgerechnet worden. Darüber hinaus seien den Soldaten die pauschalen Verpflegungssätze 14-tägig ausgezahlt worden bzw. die Auszahlung hätte 14-tägig beantragt werden müssen, weshalb auch die Beschaffungsaufträge für jeweils halbe Monate beschafft und vorgelegt worden seien. Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Vereinbarung von Tagessätzen wird bestätigt durch die – unstreitige – Tatsache, dass nur die Zeiten der tatsächlichen Nutzung der Wohnungen abgerechnet worden sind. So wurde beispielsweise beim Mieter L lediglich der Zeitraum 18. bis 31. März abgerechnet, da er aufgrund der Teilnahme an einem Lehrgang in der ersten Märzhälfte 2009 die Wohnung nicht bewohnt hatte. Im Übrigen wäre nach Auffassung des Senats unabhängig von der Vereinbarung von Tagessätzen die Nutzung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens vor dem Hintergrund zulässig, dass – entsprechend der Auszahlung bzw. Beantragung der Verpflegungspauschalen – in Anlehnung an den amerikanischen Abrechnungsmodus eine 14-tägige Abrechnung mit Beträgen unter 2.500,- Euro vorgenommen worden ist. Eine solche Vorgehensweise ist im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und nicht zu beanstanden. Da der Beschaffungsauftrag der Beschaffungsstelle nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 14. April 2010, XI R 12/09, BFH7NV 2010, 1753) nicht nur für eine Leistung, sondern auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Leistungen verwendet werden kann, konnte die Klägerin mehrere Tagessätze mittels eines Beschaffungsscheins und eines Abwicklungsscheins abrechnen. 3. Da weder die amtlichen Beschaffungsscheine noch die Abwicklungsscheine sonstige formale Mängel aufweisen, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk i.V.m. § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG, § 73 UStDV erfüllt. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) statt zu geben. Streitig ist die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze betreffend Vermietungen an Mitglieder der amerikanischen Streitkräfte. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG). Kommanditist mit einer Beteiligung 100 % war Herr B. Komplementärin war eine im englischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr B war (vgl. HR-Auszug vom 13. August 2009, Gerichtsakte, Bl. 45). Gegenstand des bis zum Juli 2009 geführten Unternehmens waren Immobiliengeschäfte aller Art, u.a. die Vermittlung, die Vermietung, Verwaltung und die Finanzierung von Immobilien. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden auch Vermietungsumsätze an amerikanische Streitkräfte getätigt. Die streitigen Mietverträge lagen alle unter der Dauer von 6 Monaten. Die Gesellschaft (Klägerin) wurde laut Feststellung des Registergerichts zum 31. Juli 2009 durch Beschluss sämtlicher Gesellschafter aufgelöst. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt (vgl. HR-Auszug vom 13. August 2009, Gerichtsakte, Bl. 45) Das Unternehmen wurde laut Mitteilung des Herrn B an das Finanzamt als Einzelunternehmen weitergeführt (vgl. Heftstreifen Vertragsakten, „Gewerbean- und -abmeldung“). Die Eintragung der Löschung im Handelsregister erfolgte am 19. August 2009 (Vertragsakte „HR“, letzte Seite). In ihrer am 25. März 2011 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte die Klägerin steuerfreie Umsätze nach dem NATO-Truppenstatut (NATO-TS) in Höhe von 30.286,- € (USt-Akte 2009, Bl. 1 ff, 4 R). Die Erklärung wurde zunächst wie eingereicht angenommen, § 167 Abgabenordnung (AO). Im Rahmen einer für die Kalenderjahre 2008 bis 2009 durchgeführten Betriebsprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Vermietung an die amerikanischen Streitkräfte nicht habe steuerfrei erfolgen können, weil die Voraussetzungen für die Freistellung nach Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) nicht erfüllt worden seien. Nach den Feststellungen der Prüferin waren die Unterlagen nicht ordnungsgemäß. So sei in einigen Fällen die Miete zwar für den ganzen Monat in einem Betrag gezahlt worden, ausgestellt worden seien aber zwei Abwicklungsscheine, d.h. die Monatsmiete sei halbiert worden, um unter der Grenze für das vereinfachte Verfahren mit dem Maximalbetrag von 2.500,- € zu bleiben. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die erklärten Vermietungsumsätze (2009 in Höhe von 30.286,- €) nicht steuerfrei belassen werden könnten. Des Weiteren wären Zuschätzungen und ein Unsicherheitszuschlag erforderlich, da die Einnahmen nicht lückenlos hätten überprüft werden können. Bei Banküberweisungen und Kreditkartenabrechnungen seien Einnahmen entdeckt worden, die weder bei den Erlösen des Gewerbebetriebs noch den Vermietungseinkünften des Beteiligten B erklärt worden seien. Ein Großteil der Gelder sei zudem bar bezahlt worden. Rechnungen oder Mietverträge hätten nicht vorgelegt werden können (Bericht über die Außenprüfung vom 13.08.2013, Tz. 1.5, BP-Berichtsakte, Bl. 11 ff, 15). Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüferin an und erließ am 17. September 2013 einen – an die KG adressierten - nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009, in dem die Umsätze zu 19 % um insgesamt 16.266,- € (netto) erhöht wurden (USt-Akte 2009, Bl. 5 f). Der Betrag setzt sich zusammen aus den Vermietungsumsätze, die nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem NATO-Truppenstatut erfüllen (14.756,30 €), einem Unsicherheitszuschlag (1.378,59 €) und einer Zuschätzung (132,- €). Gegen den Ansatz der Vermietungseinkünfte in Höhe von 14.756,30 € erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht richtig, dass Monatsmieten vereinbart worden seien. Vielmehr sei mit den Mietern jeweils ein Tagessatz, beispielsweise 90,- € pro Tag, vereinbart worden. Im Bereich der kurzfristigen Vermietung sei es üblich, nach Tagessätzen abzurechnen. Den Mietern sei es auch möglich gewesen täglich zu kündigen. Da somit keine Teilleistung mit einem Wert über 2.500,- € vorgelegen habe, habe man das vereinfachte Beschaffungsverfahren angewendet. Es sei auch unbestritten, dass auf den Abwicklungsscheinen mehrere Tage zusammengefasst werden könnten und nicht für jeden Tag ein eigener Abwicklungsschein ausgestellt werden müsse. Bei der Zusammenfassung der Einzelleistungen habe man auf die Wertgrenze von 2.500,- € geachtet. Dabei handele es sich allerdings nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, sondern um korrekte Rechtsanwendung, da tatsächlich keine Einzelleistungen vorgelegen hätten, die den Grenzbetrag überschritten hätten. Die Bündelung der Zahlung habe rein praktische Gründe gehabt, weil es einleuchtend sei, dass nicht täglich abgerechnet werden könne bzw. nicht täglich ein Abwicklungsschein geholt und täglich gezahlt werden könne. Es sei auch im Vorhinein nicht bekannt, wie lange der jeweilige Mieter die Wohnung nutzen werde. Bei dem Abwicklungsverfahren für Leistungen oberhalb der 2.500,- € Grenze müsse aber der genaue Betrag von vornherein angemeldet werden. Bei Unterschreitung werde die Bescheinigung hinfällig. Rückwirkend könne jedoch das vereinfachte Verfahren nicht mehr angemeldet werden. Die zulässige Zusammenfassung mehrerer Teilleistungen in einem Abwicklungsschein und die zum Teil gebündelten Zahlungen auf mehreren Abwicklungsscheinen ändere nichts an der Rechtslage, so dass die Steuerfreiheit zu gewähren sei. Mit Entscheidung vom 9. Oktober 2014 (Rb-Akte, Bl. 27 ff) wies das beklagte Finanzamt den Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die streitigen Vermietungsumsätze seien als sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 9 S. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerpflichtig. Eine Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 12 a UStG scheide aus, da es sich in allen Fällen um kurzfristige Beherbergungen (unter sechs Monaten) gehandelt habe. Auch eine Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk käme nicht in Betracht, weil die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe Nachweise für die Steuerbefreiung ausschließlich im vereinfachten Verfahren durch die VAT-Form 215 und entsprechender Abwicklungsscheine vorgelegt. Die amtliche Beschaffungsstelle habe den berechtigten Personen den sog. „kleinen“ Beschaffungsauftrag erteilt, mit dem Beschaffungen/Leistungen bis zu einem Wert von 2.500,- € möglich gewesen seien. Mit diesem Beschaffungsauftrag hätten folgende Mieter mit der Klägerin mündliche Mietverträge (u.a.) für folgende Zeiträume und über folgende Beträge abgeschlossen: Name Monat 2009 Betrag (brutto) Zahlung L. Februar 2.960,- € In einem Betrag am 24.03.2009 April 3.000,- € In einem Betrag am 22.06.2009 Mai 3.000,- € In einem Betrag am 01.07.2009 W. Februar 3.600,- € In einem Betrag am 31.03.2009 April 5.000,- € In einem Betrag am 25.05.2009 Summe 17.560,- € Zwar sei es richtig, dass auf einem Abwicklungsschein mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen zusammengefasst werden könnten. Auch sei es richtig, dass auch Vermietungsleistungen umsatzsteuerlich grundsätzlich als Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 und 3 UStG zu beurteilen seien. Voraussetzung sei jedoch, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt werde. Eine Teilleistung sei dann in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart werde und gesonderte Entgeltabrechnung durchgeführt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr sei eine einheitliche Leistung in Teilbeträgen gezahlt worden. Die Klägerin habe keine gesonderten Rechnungen ausgestellt, sondern lediglich die Abwicklungsscheine als solche genutzt. Dabei seien darauf in manchen Fällen ein ganzer Monat (wenn der Zahlbetrag unter 2.500,- € gelegen habe), in anderen Fällen ein halber Monat eingetragen bzw. abgerechnet worden, wenn der ganze Monatsbetrag über der Grenze für das vereinfachte Verfahren gelegen hätte. Dabei seien für den gleichen Monat zwei Abwicklungsscheine am gleichen Tag ausgestellt und auch das Entgelt am gleichen Tag in voller Höhe (Monatsmiete) vereinnahmt worden. Soweit es sich um ein und denselben Mieter handele und die Mietdauer nur künstlich auf Zeitintervalle beschränkt worden sei, um in den Genuss des vereinfachten Verfahrens zu kommen, könne dies umsatzsteuerlich nicht anerkannt werden. Die Vermietungsleistungen der Klägerin sein vergleichbar mit den Übernachtungsumsätzen im Hotelgewerbe. Auch dort werde der Preis nach Tagessätzen abgerechnet. Die Übernachtungsleistungen würden im umsatzsteuerrechtlichen Sinn aber erst dann als ausgeführt gelten, wenn der Gast seinen Aufenthalt nach der letzten Übernachtung beendet habe. Die monatlichen Zahlungen der Mieter seien als Anzahlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG zu sehen und nicht als Entgelt für eine Teilleistung. Die erteilten Beschaffungsaufträge hätten nicht für die Vermietungsleistungen verwendet werden dürfen. Da somit die erforderlichen Belegnachweise für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk fehlen würden, seien sie nicht ordnungsgemäß erbracht und könnten nicht anerkannt werden. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie Folgendes aus: 1. Sowohl die Prüfungsanordnung vom 29. Oktober 2012 als auch der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. September 2013 seien aus formalen Gründen rechtswidrig, da beide den falschen Adressaten ausweisen würden. Beide Verwaltungsakte seien an die GmbH & Co. KG adressiert worden. Im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsanordnung sei die KG jedoch bereits im Handelsregister gelöscht gewesen. Die Eintragung der Löschung im Handelsregister beim Amtsgericht X datiere vom 19. August 2009 (vgl. Gerichtsakte, Bl. 48). Der Geschäftsbetrieb sei ohne Liquidation eingestellt worden. Zu verteilendes Vermögen sei nicht vorhanden gewesen. Der Geschäftsbetrieb sei durch die Übernahme als Einzelunternehmen durch den ehemaligen Kommanditisten B weitergeführt worden. Die Prüfungsanordnung und der geänderte Umsatzsteuerbescheid hätten gegenüber dem ehemaligen Kommanditisten der KG als gesetzlichen Liquidator gemäß § 162 Abs. 2 HGB i.V.m. 136 Abs. 1 S. 1 HGB ergehen müssen. Da der Umsatzsteuerbescheid gleichwohl an die KG adressiert worden war, bestünden erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit. 2. Rein vorsorglich werde des Weiteren zu den Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Einspruchsbegründung Folgendes vorgetragen: 2.1. Bei Abschluss der Mietverträge mit den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte sei die Mietdauer noch nicht bekannt gewesen. Eine Wahl für das Besteuerungsverfahren für Fälle über 2.500,- € zu Beginn des Mietverhältnisses sei deshalb unmöglich und nicht umsetzbar gewesen. Die Klägerin habe mit den Mietern auch unstreitig Tagessätze, in der Regel 90,- € pro Tag bzw. je nach Wohnungsgröße, vereinbart. Die Vereinbarung von Tagessätzen sei im Bereich der kurzfristigen Vermietung üblich. Es seien mündliche Mietverträge abgeschlossen worden und für jeden Tag eine fixe Tagesmiete angesetzt und - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch entsprechend abgerechnet worden. Die Klägerin habe gerade nicht erst zum Monats- oder Wochenende bzw. bei Auszug abgerechnet. Die tageweise Abrechnung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Mieter täglich mit einer Versetzung hätten rechnen müssen. Deshalb hätten sie auch einen teureren Tagespreis statt einer Monatsmiete akzeptiert. Bei den Mietern habe es sich um sog. LNOs (Liaison Officer/Unteroffiziere) gehandelt, die über das Hospital in Y an die Klägerin herangetreten seien. Die Soldaten hätten aufgrund ihres Einsatzes teilweise unter psychischen bzw. physischen Verletzungen gelitten, wobei der Einsatz im Hospital als Truppenbetreuer und die externe Unterbringung bei der Klägerin (oder anderen Anbietern) als Erholungszeit bzw. Zeit zur gesundheitlichen Wiederherstellung der Offiziere habe dienen sollen. Da nicht absehbar gewesen sei, wann die Genesung letztlich abgeschlossen sei, sei - bei entsprechendem Personalbedarf - auch ein täglicher Abruf in die Kriegsgebiete oder zurück in die Staaten wahrscheinlich gewesen und auch so praktiziert worden. Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand einer möglichen tagtäglichen Beendigung der Nutzung der Wohnungen seien mit den Mietern Tagessätze vereinbart worden. Die Zusammenfassung mehrerer Tage auf den Abwicklungsscheinen sei erfolgt, weil man aus verwaltungsökonomischen und organisatorischen Gründen nicht für jeden Tag einen eigenen Abwicklungsschein habe erhalten können. Bei der Zusammenfassung der einzelnen Leistungen habe die Klägerin gleichwohl auf die Wertgrenze von 2.500,- € geachtet, wobei es sich allerdings nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, sondern um die korrekte Umsetzung der Vereinbarungen unter den Mietvertragsparteien gehandelt habe. Diese Vorgehensweise sei den Unteroffizieren auch von der Beschaffungsstelle wie vorgenommen vorgegeben worden (vgl. AE Regulation 215-6 der US-Army). 2.2. Bezüglich der Vergleichs-Berechnungen des Beklagten sei darauf hinzuweisen, dass diese Berechnungen auf der Auflistung im Rahmen der Betriebsprüfung beruhen würden (vgl. Gerichtsakte, Bl. 69). Die dort ausgewiesenen Beträge für die Herren L und W würden den Beträgen gemäß „Order Form“ (Beschaffungsaufträge AE 215) und nicht den tatsächlichen vereinnahmten Erlösen (bar/Kreditkarte bzw. Abwicklungsschein) entsprechen. Mieter L: Februar 2009: Aufgrund der Vorgaben in der Anweisung der Army seien im Februar 2009 sog. „Order Forms“ über 1.000,- € bzw. 1.860,- € ausgestellt worden. Letztendlich abgerechnet worden sein jedoch lediglich 2 × 1.000,- €, was zu einem Tagessatz für die Wohnung in Höhe von ca. 71,- € führe. März 2009: Herr L sei im Zeitraum vom 1. bis 17. März nicht Mieter gewesen, da er an einem Lehrgang teilgenommen habe und nicht absehbar gewesen sei, ob er nach diesem Lehrgang in ein Einsatzgebiet entsandt werde. In der Zeit vom 18. bis 31. März habe er die Wohnung bewohnt. Die Bestellung („Order Form“) habe auf 1.100,- € gelautet. Letztlich seien jedoch nur 980,- € bezahlt worden, was einem Tagessatz von ca. 70,- € entspreche. April 2009: Für diesen Monat seien zwei „Order Forms“ von je 1.500,- € ausgestellt worden. Abgerechnet worden seien 2 × 1.050,- €, was ebenfalls einem Tagessatz von 70,- € entspreche. Mai 2009: Hier sei wie im April 2009 vorgegangen worden. Mieter W: Die ungeraden Beträge bei dem Mieter W würden vornehmlich darauf beruhen, dass dieser im Rahmen der Abrechnungen eigenständig Dollarkurs-Umrechnungen vorgenommen habe. Aufgrund der beständigen Geschäftsbeziehung zu den Angehörigen der Armee seien von der Klägerin etwaige Abweichungen akzeptiert worden, zumal gerade mit den LNOs wegen deren Erkrankungen ein sehr entgegenkommender Umgang gepflegt worden sei. Ein weiterer Grund für die ungeraden Beträge sei die Tatsache, dass diverse Mietabrechnungen per Kartenzahlung beglichen worden seien und den Mietern hierfür eine Bearbeitungsgebühr belastet worden sei, was zusätzlich zu einem Abschlag im Vergleich zum Zahlbetrag geführt habe. Da die Klägerin jedoch den Geschäftskontakt, vornehmlich zum Hospital, nicht habe gefährden wollen, sei man den Mietern insoweit ebenfalls entgegengekommen, da die Ertragssituation der Klägerin gesichert gewesen sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund der nicht überschaubaren Dauer der Tagesmietverhältnisse sowohl die Mieter als auch die Klägerin aufgrund der Vorgaben der Army darauf angewiesen gewesen sei, die Tagesteilleistungen zu bündeln und nach dem vereinfachten Beschaffungsverfahren bis 2.500,- € abzurechnen. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 14.756,30 € (netto) herabgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, der behaupteten Abrechnung nach Tagessätzen könne nicht gefolgt werden. Die Monatssummen seien so geteilt worden, dass kein Abwicklungsschein mehr über 2.500,- € ausgestellt worden sei. Auf den Abwicklungsscheinen sei auch der jeweilige Zeitraum (Monat) vermerkt, für den der Betrag berechnet worden sei. Ferner sei auffällig, dass für die Monate April und Mai 2009 (Herr L) sowie für die Monate September und Oktober 2008 (Herr W) für unterschiedliche Monatstage jeweils derselbe Betrag abgerechnet worden sei. Auch dies spreche für die Vereinbarung einer Monatsmiete und gegen eine tageweise Abrechnung. Der Bescheid und die Einspruchsentscheidung seien im Übrigen auch formell ordnungsgemäß. Der Umsatzsteuerbescheid sei Herrn B für die KG bekannt gegeben worden. Herr B als ehemaliger Kommanditist vertrete die KG als gesetzlicher Liquidator. Bei der steuerlichen Liquidation sei die Personengesellschaft erst dann vollständig abgewickelt bzw. vollbeendet, wenn alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, also auch die zwischen Personengesellschaft und Finanzamt, abgewickelt seien. Der Bescheid habe somit noch an die KG adressiert werden können. Dass der Zusatz „als gesetzlicher Vertreter“ fehle, ändere nichts an der Wirksamkeit der Bekanntgabe. Auch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Steuerberater der KG sei nicht zu beanstanden.