Urteil
6 K 1711/18
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2019:0626.6K1711.18.00
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und c) EStG ist auch dann zu bejahen, wenn in der besuchten Einrichtung - neben anderen Ausbildungsinhalten - bei einem wöchentlichen Mindestaufwand von 16 Stunden ein Grundlagenwissen vermittelt wird, das den Zugang zu einem angestrebten Studiengang an einer staatlichen Hochschule zumindest erleichtert.(Rn.14)
(Rn.18)
(Rn.19)
Tenor
I. Der Kindergeldbescheid vom 17. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter L. für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 Kindergeld zu bewilligen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und c) EStG ist auch dann zu bejahen, wenn in der besuchten Einrichtung - neben anderen Ausbildungsinhalten - bei einem wöchentlichen Mindestaufwand von 16 Stunden ein Grundlagenwissen vermittelt wird, das den Zugang zu einem angestrebten Studiengang an einer staatlichen Hochschule zumindest erleichtert.(Rn.14) (Rn.18) (Rn.19) I. Der Kindergeldbescheid vom 17. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter L. für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 Kindergeld zu bewilligen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Klage hat Erfolg. Der Kindergeldbescheid vom 17. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für L. für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 Kindergeld zu bewilligen (§ 101 S. 1 FGO). Bei der Ausbildung durch das M. College handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Basierend auf einer theoretischen Systematisierung und einem wöchentlichen Stundenaufwand von mehr als zehn Stunden wird der Tochter der Klägerin in der von ihr gewählten Fachrichtung „Fotodesign“ ein Grundlagenwissen vermittelt, das ihr den Zugang zu einer staatlichen Hochschule im Studiengang Fotodesign zumindest erleichtert. I. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Ebenso wird es gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. 1. Berufsausbildung ist jede ernstliche betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Es handelt sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist. Maßgebend für die weite Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2009, III R 85/08, BStBl II 2010, 298 und vom 7. April 2011, III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325). Erfasst werden alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, darüber hinaus aber auch Maßnahmen zur weiteren Qualifizierung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung, zur Verbesserung der beruflichen Stellung oder zur Ermöglichung eines Berufswechsels. Die einzelnen Bildungsmaßnahmen müssen weder angemessen noch nötig sein. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Mehrere an sich selbständige Ausbildungsmaßnahmen können eine Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift sein; dabei kommt es in erster Linie auf die nachvollziehbare Vorstellung des Kindes bzw. der Eltern an, die im Zweifelsfall von den Eltern dargelegt werden muss. 2. Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG werden Kinder ohne Ausbildungsplatz, die erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, so behandelt wie Kinder, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben. In beiden Fällen geht das Gesetz typisierend von einer vergleichbaren Unterhaltssituation aus (BT-Drucks. 10/2884, 102). Die Berücksichtigung ist im Gegensatz zu § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG auch nicht auf 4 Monate beschränkt. Vorausgesetzt wird allerdings, dass ein Ausbildungsplatz fehlt und dass sich das Kind um einen solchen ernsthaft bemüht und dass der Ausbildungsplatz auch angetreten werden kann. Kann die Ausbildung nur zu bestimmten Zeiten begonnen werden, muss sich das Kinder jedoch für den nächstmöglichen Termin bewerben. Ein Ausbildungsplatz fehlt auch dann, wenn er dem Kind bereits zugesagt worden ist, das Kind ihn aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst später antreten kann. II. 1. Unter Berücksichtigung dessen geht das Gericht davon aus, dass L. im Streitzeitraum von April 2018 bis Juni 2018 den Begünstigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG erfüllt, weil sie den ihr zugesagten Ausbildungsplatz an dem M. College in G. aus organisatorischen Gründen des Colleges erst ab dem Monat September 2018 hat antreten können. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts bei dem von L. ab September 2018 besuchten M. College um eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG und nicht nur um eine Maßnahme, die der Verbesserung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeitsbildung dient (vgl. Urteil des FG Münster vom 13. Januar 2003, 5 K 4696/00 Kg, EFG 2003, 783). Nach ihrem Abitur und vor dem Fotodesignstudium an einer staatlichen Hochschule hat L. durch den Besuch des M. Colleges eine zusätzliche Qualifikation erworben, die letztlich ihrem Ziel dient, den von ihr angestrebten Beruf der Fotodesignerin erfolgreich zu absolvieren. Da der Begriff der Ausbildung im Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG weitergehend ist, als der Begriff der Berufsausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 2010, III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264) befindet sich ein Kind auch dann in Berufsausbildung, wenn es einen Lehrgang bzw. ein College besucht, der es in die Lage versetzt bzw. versetzen soll, eine Mappe, die für die Bewerbung an der staatlichen Hochschule benötigt wird, zu erstellen und es aufgrund der Ausbildungsinhalte weiter befähigen soll, eine Eignungsprüfung und ein Bewerbergespräch erfolgreich zu durchlaufen. Schon diese Inhalte, die vom M. College abgedeckt werden, genügen, um die Lerninhalte als solche für eine Ausbildung in einem Beruf einzustufen. Hinzu kommt, dass nach der Wahl des Berufsziels Fotodesign das M. College zudem gezielt an 16 Stunden in der Woche konkrete Lerninhalte des Fotodesigns seinen Studierenden vermittelt, die - wie bereits dargelegt - sie zum einen in die Lage versetzen, ihre den staatlichen Hochschulen vorzulegenden Fotomappen zu erstellen und sie zum anderen auf die Eignungsprüfung und das Bewerbergespräch vorbereiten. Dass hierbei auch christliche Wertvorstellungen einfließen und vermittelt werden, ändert nichts daran, dass L. durch den Besuch des M. Colleges für einen Beruf ausgebildet wird. Vorliegend handelt es sich nicht nur um Ausbildungsinhalte, die der Erlangung sozialer und insbesondere christlicher Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dienen, sondern um eine Ausbildung, die von einem wöchentlichen Mindestaufwand von rund 16 Stunden in der jeweils gewählten Fachrichtung während eines Zeitraums von zehn Monaten ausgeht und im Rahmen derer insbesondere in dem gewählten Lernbereich „Fotodesign“ eine ausreichende theoretische Systematisierung stattfindet. Handelt es sich bei dem Besuch des M. Colleges in der Fachrichtung Fotodesign um eine Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG, hat L. diese ihr bereits zugesagte Ausbildung im Streitzeitraum von April 2018 bis Juni 2018 deshalb nicht antreten können, weil das Semester am M. College in der Fachrichtung Fotodesign erst ab dem 1. September 2018 begann. Damit hat L. im Streitzeitraum jedoch den Begünstigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG mit der Folge verwirklicht, dass die Klägerin zum Bezug des Kindergeldes berechtigt gewesen ist. Mithin hat die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für L. von April 2018 bis Juni 2018 zu Unrecht abgelehnt und ist daher zu verpflichten, ihr für diese Monate für L. Kindergeld zu bewilligen. III. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Streitig ist, ob der Klägerin von April 2018 bis Juni 2018 für ihre Tochter Kindergeld zusteht. Die Klägerin ist Mutter von L.S. (im Folgenden: L.), geboren am …. 1999. Im März 2018 schloss L. ihre Abiturprüfung mit Erfolg ab. Im April 2018 bewarb sie sich mit Erfolg beim M. College in G. um eine Ausbildung als Collegestudentin ab September 2018. Das Semester währt vom 1. September 2018 bis zum 30. Juni 2019. Beim M. College handelt es sich um College, das basierend auf christlichen Werten den Studierenden, d. h. jungen Menschen von 18 bis 25 Jahren, verhelfen will, in den von ihm angebotenen Fachrichtungen (Streams) den für ihn geeigneten Berufsweg zu finden (bspw. Business, Fotografie, Film, Sozial, Sport, Tanz). Das M. College ist ein Kreativ- und Leadership College, an dem jeder Student Gott kennenlernt, Freiheit findet, Berufung erlebt und zu einem positiven Einflussnehmer wird. Ziel seiner Ausbildung ist es in der jeweiligen Fachrichtung Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufsfeldes zu legen, Charakter und Führungskraft zu entwickeln und den christlichen Glauben im praktischen Leben zu stärken. Die monatliche Studiengebühr beträgt zwischen 280,- € und 355,- €. Während der Studienzeit ist aufgrund des ausgefüllten Lernprogramms neben diesem keine Erwerbstätigkeit möglich. Mit Kindergeldbescheid vom 17. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 6. April 2018 für L. ab April 2018 ab (Kindergeldakte - K-Akte -, Bl.50.) L. erfülle die besonderen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 EStG nicht. Eine Ausbildung werde von ihr nach Aktenlage nicht angestrebt. Sie sei somit nicht mangels Ausbildungsplatz gehindert, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG). Nach den Daten der für die Ausbildungs-stellenvermittlung zuständigen Stelle (Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter) werde sie dort nicht mehr als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz (z. B. durch Vorlage von Absageschreiben, Zwischennachrichten, Bewerbungen oder ähnlichem) seien nicht bzw. nicht ausreichend nachgewiesen worden. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und führte aus, dass sie die Begründung leider nicht nachvollziehen könne, da sie bereits mit Fax mitgeteilt habe, dass sich L. um eine Weiterbildung gekümmert und die Annahmebestätigung des M. Colleges mitgeschickt habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (K-Akte, Bl.56 ff.). Im Wesentlichen führte die Beklagte aus, dass in Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen müsse, das planmäßig ausgestaltet sei und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiere. Dazu gehöre in der Regel, dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder bestellt sei, der den Auszubildenden anleite, belehre und mit dem Ziel unterweise, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die freie Selbstausbildung erfülle – unabhängig vom Ausbildungsziel – nicht den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG. Das M. College diene nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern lediglich der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des christlichen Glaubens. Insbesondere solle nur das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden und der Charakter als Führungskraft entwickelt werden. Die Klägerin habe nicht erwähnt, welches Studium angestrebt werde und inwieweit der Besuch des Colleges Voraussetzung für ein Studium sei. Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte ihre Ablehnung auf die Konzeption des M. Colleges stütze. Dass die Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs gelegt würden, berücksichtige sie hingegen nicht. Tatsächlich habe ihre Tochter den Schwerpunkt Fotografie und Design gewählt und wolle im Anschluss daran an einer staatlichen Universität Fotodesign/Medien&Design studieren. Neben den üblichen Zulassungsvoraussetzungen der Universitäten (allgemeine Hochschulreife) müsse der Nachweis für eine entsprechende künstlerische Begabung für die angestrebte Studienrichtung erbracht werden. Dies werde in der ersten Stufe durch eine Mappe mit eigenen Arbeiten und in der zweiten Stufe durch eine Eignungsprüfung und ein Bewerbungsgespräch abgefragt. Das M. College biete von Dienstag bis Donnerstag von 14.30 bis 16.30 bzw. 18.30 Uhr entsprechende Vorlesungen für den gewählten Schwerpunktbereich Film und Design an. Es würde den Studenten der Umgang mit dem Fotoapparat, dem Handy und diverse Techniken der Fotogestaltung und -bearbeitung vermittelt. Vormittags fänden die Vorlesungen statt, die der Entwicklung des Charakters und der Führungskraft dienten. Sie bezweckten die Stärkung des Selbstbewusstseins, was in den obligatorischen Bewerbungsgesprächen der staatlichen Fakultäten förderlich sei. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass mindestens zehn Wochenstunden dem Studienschwerpunkt Fotografie und Design vorbehalten seien. Sechs Wochenstunden dienten mittelbar dem angestrebten Berufsziel, nämlich der Aufnahme eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in Studiengang Fotodesign/Medien&Design. Lediglich 12 Wochenstunden dienten der Stärkung des christlichen Glaubens im praktischen Leben. Der Besuch des M. Colleges stelle demnach eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG dar. Mit Schreiben vom 8. April 2019 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 FGO nur befugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2014, III R 36/12, BStBl II 2015, 286), über den angefochtenen Kindergeldbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung und damit im Streitfall über den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 zu entscheiden (Gerichtsakte - GA -, Bl.66). Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin seinen Klageantrag auf den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 beschränkt (GA, Bl.71). Die Beklagte hat dem zugestimmt (GA, Bl.73). Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Kindergeldbescheid vom 17. Mai 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für L. von April 2018 bis Juni 2018 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt im Wesentlichen vor, die unter den Begriff der Berufsausbildung fallenden Tätigkeiten seien von kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte abzugrenzen. Wie bei den Au-pair-Aufenthalten im Ausland bedürfe es eines theoretisch-systematischen Sprachunterrichts dort von zehn Wochenstunden, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Diese Grundsätze seien auch auf andere Tätigkeiten zu übertragen, die ebenfalls nicht dem Erwerb unmittelbarer beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienten. Die Schwelle zur Berufsausbildung sei überschritten, wenn diese Tätigkeiten eines gewissen zeitlichen Mindestaufwands bedürften und eine ausreichende theoretische Systematisierung erführen. Der Besuch des M. Colleges stelle hiernach keine Berufsausbildung dar. Die Beteiligten haben auch für den Fall der Einzelrichterübertragung auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 3. April 2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden (GA, Bl.60).