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Urteil

6 K 2136/16

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2021:0610.6K2136.16.00
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Leitsätze
Wird eine Abnahmeverpflichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzeitig aufgelöst und für den entgangenen Umsatz eine Entschädigung gezahlt, unterliegt diese der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG und nicht dem Regelsteuersatz.(Rn.26) (Rn.29)
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 07.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 ist dahin zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer auf 1.380,97 Euro reduziert wird. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Abnahmeverpflichtung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzeitig aufgelöst und für den entgangenen Umsatz eine Entschädigung gezahlt, unterliegt diese der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG und nicht dem Regelsteuersatz.(Rn.26) (Rn.29) I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 07.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 ist dahin zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer auf 1.380,97 Euro reduziert wird. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, über die der Senat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Die im Vertrag vom 30.06.2013 vereinbarte Zahlungen in Höhe von 110.000,00 EUR für den Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstandenen Einbußen unterliegen nicht der Regelbesteuerung. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung setzt dabei das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem Gegenwert voraus. a) Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (z.B. EuGH-Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293; BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2014 – V R 22/13 –, Rn. 20, juris, BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765). b) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869; in BFHE 241, 191, BFH/NV 2013, 1509; Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 18. Mai 2011 VIII ZR 260/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1156). c) Ein entgeltlicher Leistungsaustausch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (vgl. BFH, Urteil vom 16. Januar 2014 – V R 22/13 –, Rn. 22, juris). Im vorliegenden Fall war aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung von einem entgeltlichen Leistungsaustausch auszugehen. Die Zahlung war nach dem Wortlaut der Vereinbarung darauf gerichtet, die entstehenden Einbußen zu kompensieren (vgl. Ziffer 3 der Vereinbarung). Gegenleistung ist der Verzicht auf die bis dahin bestehende Abnahmeverpflichtung, die ordentlich frühestens zum 31.12.2013 hätte gekündigt werden können. 2. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten, hier aber einschlägigen „übrigen Umsätze“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. der MwStSystRL auszulegen (BFH, Beschluss vom 12. November 2020 – V R 22/19 – m.w.n.). Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze gemäß Art. 300 f. MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung (vgl. BFH, Urteil vom 06. September 2018 – V R 55/17 –, Rn. 11, juris). Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, dass der Umsatz „im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes“ ausgeführt wurde. Eine Zuordnung hängt davon ab, ob die Tätigkeit dem Wesen nach im Rahmen des Betriebes ausgeführt worden ist. Durch den Aufhebungsvertrag wurde insbesondere die Abnahmeverpflichtung der L. Obst und Gemüse GmbH & Co. KG Ware bei der Klägerin abzunehmen beendet und ist daher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zuzuordnen. Es war auch kein Hilfsumsatz anzunehmen, der nach neuerer Rechtsprechung des BFH nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt (vgl. BFH Urteil vom 25.11.2004 V R 8/01, BFHR 208, 73). Als Hilfsumsätze sind diejenigen Umsätze zu verstehen, die die übrigen Umsätze im landwirtschaftlichen Betrieb unterstützen sowie abrunden und die durch die übrigen Umsätze veranlasst sind, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt werden (vgl. BFH 11. 2. 1999 – V R 27/97, BStBl. II 1999, 378, FG Niedersachsen 13. 8. 2009 – 16 K 360/08, DStRE 2010, 623, BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 928). So unterliegen zum Beispiel Umsätze aus dem Verkauf von gebrauchten landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen als Hilfsumsätze der Regelbesteuerung (vgl. § 24 Abs. 1 S. 3 bzw. Art. 301 Abs. 1 MwStSystRL Bunjes/Leonard/Heidner, 19. Aufl. 2020, UStG § 24 Rn. 60). Die zu zahlende Vergütung rühren unmittelbar aus der Tätigkeit der Klägerin. Die Vertragsparteien habe im Aufhebungsvertrag die Entschädigung für denjenigen Zeitraum vereinbart bis eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre. Die Zahlung ist nicht vergleichbar mit dem Verkauf des Anlagevermögens, sondern sind als Ersatz gleichzusetzen mit den aus dem Verkauf der selbsterzeugten Waren erzielten Umsätzen. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. II. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Streitig ist die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die aus einem Aufhebungsvertrag resultierende Ausgleichszahlung im Jahr 2013. Die Klägerin ist eine aus den Gesellschaftern A., B. und C. bestehende GbR und führt einen landwirtschaftlichen Gemüseanbaubetrieb. Zwischen der Klägerin und der L. Obst und Gemüse GmbH & Co. KG mit Sitz in ... bestand seit dem 18.03.2011 ein Vertrag, aufgrund dessen die L. Obst und Gemüse GmbH & Co. KG verpflichtet war, regelmäßig 70 % der von der Klägerin erzeugten Ware zu durchschnittlichen Preisen abzunehmen und zu vermarkten (vgl. § 2 des Vertrages). Die Klägerin war wiederum verpflichtet die Qualitätsanforderungen der L. Obst und Gemüse GmbH & Co. KG zu erfüllen und diese zu beliefern (vgl. § 1, 2 und 3 des Vertrages). Der Vertrag konnte ordentlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2015 gekündigt werden. Mit Vertrag vom 30.06.2013 einigten sich die Klägerin und die L. Obst und Gemüse GmbH & Co. KG in einem schriftlichen Vertrag auf eine „Gesamtbereinigung der Verhältnisse“ zwischen den Vertragsparteien und auf die Aufhebung des Lieferungsvertrages zum 31.05.2013, 24 Uhr / 01.06.2013 0:00 Uhr. Alle wechselseitigen Rechtsansprüche – insbesondere alle Rechte und Pflichten aus dem Anlieferungsverhältnis - wurden durch den Vertrag abgegolten, soweit dort nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. Zum Ausgleich der aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Einbußen hatte die L. Obst und Gemüse GmbH & Co. & KG gemäß Ziffer 3 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 110.000 zzgl. 10,7 % MwSt., also 121.770 EUR an die Klägerin zu leisten. Nachdem die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, erging am 08.12.2015 ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013, in dem die Besteuerungsgrundlagen für Umsätze zu 7% auf 48.000 und für innergemeinschaftliche Erwerbe zu 7% auf 25.000 EUR geschätzt wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dieser wies eine Umsatzsteuerschuld des Klägers in Höhe von 5.110,00 EUR. Die Klägerin hat am 01.04.2016 die Umsatzsteuererklärung bei dem Beklagten eingereicht, die zu einer Steuervergütung führte. Der Beklagte hat daraufhin am 24.05.2016 die Zustimmung verweigert. Die Abstandszahlung aus dem Vertrag vom 30.06.2016 wurde bis dahin von der Klägerin der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen und war nicht in der Umsatzsteuererklärung enthalten. Das beklagte Finanzamt erließ sodann am 07.06.2016 entsprechend den Prüfungsfeststellungen einer im Jahr 2016 durchgeführten Außenprüfung einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Abweichend von der von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuererklärung wurde neben einem unstreitigen Umsatz in Höhe von 15.512,74 EUR zzgl. 2.947,42 Steuer die Abstandszahlung mit dem Regelsteuersatz von 19% der Besteuerung unterworfen und die Umsatzsteuer auf insgesamt 20.823, 23 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat hiergegen Einspruch eingelegt. Zur Begründung trug die Klägerin vor, bei dem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Rechte entstehe kein Recht eigener Art, sondern die Abfindung müsse nach denselben Kriterien beurteilt werden, wie die Leistung auf die verzichtet wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 wurde der Einspruch als unbegründet verworfen. Die Beklagte führt aus, die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG sei nicht anwendbar. Es handele sich nicht um eine Zahlung für die Lieferung „selbst erzeugter Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen“, auf die die Pauschalregelung nach Art. 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sei nur auf Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzbesteuerung bei dem Vorliegen einer sonstigen Leistung seien nicht erfüllt. Eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen sei auf sonstige Leistungen nur anzuwenden, wenn diese - mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggfs. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebes zuzurechnen sind und - dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Vertragsaufhebungsentscheidung handele es sich um einen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigten Umsatz, der der Durchschnittsbesteuerung unterliege. Zur Begründung trägt die Kläger neben den Argumenten aus der Einspruchsbegründung vor, aus der bestehenden Vertragsbeziehung schuldete die L. Obst und Gemüse GmbH & Co. KG die Abnahme der produzierten Waren, die gemäß § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen würden. Aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung habe die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung, der aufgrund der Auflösung des Vertrages entstandenen Umsatzeinbußen. Die aus diesem Grund vereinbarte Ausgleichszahlung sei nicht der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zu dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 07.06.2016, sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 1.380,97 EUR festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd aus: § 24 UStG sei nach dem vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Maßstäben auszulegen. Die Zahlung sei als sonstige Leistung zu qualifizieren und unterliege nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Landwirtschaftliche Umsätze im Sinne des § 24 UStG seien lediglich diejenigen Umsätze aus Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Durch den Verzicht sei keine Lieferung getätigt worden, da es bereits an der Hingabe von Waren fehle. Zweck der Abstandszahlung sei die sofortige Lösung von den vertraglich geregelten Abnahmepflichten. Als sonstige Leistung erfülle die Zahlung nicht die Anforderungen, die zu einer Durchschnittssatzbesteuerung führe.