Urteil
6 K 1577/22
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2022:1115.6K1577.22.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass eine Agentur für Arbeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zweimalige Anfrage (mit PZU!) des FG, ob ein Kind dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen ist, unbeantwortet lässt, kann nicht zulasten der Klägerseite gehen; der entsprechende Klagevortrag, das Kind sei dort gemeldet gewesen, ist dann als zutreffend zu unterstellen, wenn dem nach den Gesamtumständen des Falles keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen.(Rn.21)
(Rn.23)
Tenor
I. Der Bescheid vom 25. März 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2022 werden ersatzlos aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass eine Agentur für Arbeit aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zweimalige Anfrage (mit PZU!) des FG, ob ein Kind dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen ist, unbeantwortet lässt, kann nicht zulasten der Klägerseite gehen; der entsprechende Klagevortrag, das Kind sei dort gemeldet gewesen, ist dann als zutreffend zu unterstellen, wenn dem nach den Gesamtumständen des Falles keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen.(Rn.21) (Rn.23) I. Der Bescheid vom 25. März 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2022 werden ersatzlos aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für den streitbefangenen Zeitraum aufgehoben und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.314,00 € zurückgefordert. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter M haben im streitbefangenen Zeitraum gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG haben vorgelegen. I. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u.a. berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. 1. Zweck der genannten Norm ist die Gleichstellung der Kinder ohne Ausbildungsplatz mit den in Ausbildung befindlichen Kindern (FG Münster v. 8.6.2011 – 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Kind, das keinen Ausbildungsplatz findet, finanziell ebenso abhängig ist und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Steuerpflichtigen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die den Abzug eines Kinderfreibetrages oder die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen. Die Eltern eines Kindes sollen also nicht deshalb benachteiligt werden, weil es – trotz ernsthaften Bemühens – u.U. jahrelang keinen Ausbildungsplatz findet (zum Ganzen vgl. etwa FG München, Urteil vom 11. Mai 1999, 16 K 5546/98, EFG 1999, 846; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. August 2004, 5 K 274/03, EFG 2004, 1701). Auch bei den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c geregelten Berücksichtigungstatbeständen ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das Kind typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die derjenigen während einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) entspricht (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002, VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; zum Ganzen s. auch Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 63 Rn. 59). Die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c erfordert, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen (Abschnitt 17.1 Abs. 2 Satz 1 DA-KG 2022). Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus (BFH, Urteil vom 18. Januar 2018, III R 16/17, StE 2018, 276; FG Bremen, Urteil vom 28. Juli 2016, 3 K 1/16 (1), juris m.w.N.). Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 10/14, BStBl. II, 940; Hildesheim, aaO, § 63 Rn. 61a). 2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und in Ansehung des klägerischen Vortrages hat das Gericht die zuständige Agentur für Arbeit um Aufklärung gebeten. Die Agentur ist der zweimaligen entsprechenden gerichtlichen Aufforderung nicht nachgekommen; dies stellt eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann. Da die Agentur für Arbeit K jegliche Form der Mitwirkung ohne irgendeine Rückäußerung verweigert hat, war es auch nicht angezeigt, etwa durch Erlass eines Beweisbeschlusses eine Zeugenvernehmung in Betracht zu ziehen. Unabhängig davon, dass schon die dortigen Sachbearbeiter-Zuständigkeiten dem Gericht nicht bekannt sind und selbst das PZU-Schreiben an die Behördenleitung unbeantwortet geblieben ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch im Falle des Erlasses eines Beweisbeschlusses kein geeigneter Zeuge bei Gericht erschienen wäre. Nach alledem sieht das Gericht den Nachweis über die Meldung als ausbildungsplatzsuchend im streitgegenständlichen Zeitraum als erbracht an. Wie bereits dargelegt kann die grobe Missachtung des Gerichts einer auskunftsverpflichteten Behörde nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Es bestehen nach der Gesamtwürdigung des Sachverhalts und des Klägervortrages keine Zweifel daran, dass die Tochter bei der Agentur für Arbeit in P als ausbildungsplatzsuchend im Zeitraum von August 2021 bis Januar 2022 gemeldet gewesen ist. 3. Die Ausübung eines Minijobs steht der Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG im Übrigen nicht entgegen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH steht nicht einmal eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ESt entgegen (BFH, Urteil vom 28. Februar 2013, III R 9/12 –, juris; so auch Hildesheim, aaO, § 63 EStG Rn. 63b). II. Der Klage ist damit mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind M (geboren am … 1999) für den Zeitraum August 2021 bis Januar 2022 in Höhe von 1.314,00 €. Mit Bescheid vom 25. März 2022 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind M für den Zeitraum August 2021 bis Januar 2022 auf. Zugleich wurde das für den Zeitraum von August 2021 bis einschließlich Januar 2022 zu Unrecht gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.314,00 € zurückgefordert. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die besonderen Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder nicht vorliegen. Der hiergegen eingelegte Einspruch führte in der Sache nicht zum Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2022 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG sei davon abhängig, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Bewerbung müsse für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn abgegeben werden. Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien gegenüber der Familienkasse nachzuweisen. Als Nachweise kämen u.a. in Betracht schriftliche Bewerbungen, die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle oder die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Ausbildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder einem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II (Jobcenter). Ein Nachweis im vorgenannten Sinne sei im vorliegenden Streitfall nicht geführt worden. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung sei § 70 Abs. 2 EStG. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 Abgabenordnung. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11. Juli 2022 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: „Bei Kindern, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist Kindergeld zu zahlen, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Tochter der Klägerin wollte ursprünglich nach dem Abitur ein Studium zur Tierpsychologin antreten. Da die finanziellen Mittel nicht ausgereicht haben, hat sie zunächst für einen Übergangszeitraum eine Arbeitsstelle gesucht. Im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2021 bis Januar 2022 war sie auf der Suche nach einer Arbeitsstelle. Ab Oktober 2021 konnte sie eine 450,00 € Stelle bei der Fa. Thalia antreten. Diese Einkünfte sind beim Kindergeld nicht zu berücksichtigen. Bei der Agentur für Arbeit ist sie als ausbildungssuchend gemeldet. Beweis: Einholung einer Auskunft von der Agentur für Arbeit P Dies hat die Klägerin in ihrer Einspruchsbegründung der Beklagten mitgeteilt und im Vorfeld bereits darüber informiert. Trotzdem wurde für den angegebenen Zeitraum das Kindergeld zurückgefordert. Unstreitig hat die Tochter der Klägerin nicht gearbeitet. Ihre Untätigkeit hat sie nicht zu vertreten. Im Hinblick darauf liegen nach diesseitiger Auffassung die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vor, so dass die erfolgte Aufhebung nicht rechtens ist.“ Der Klagebegründung u.a. beigeschlossen war eine handschriftliche Stellungnahme der Klägerin persönlich: „Sehr geehrte Damen und Herren. Meine Tochter M… wollte nach der Schule gerne ein Studium beginnen, leider konnten wir nach dem Tod meines Mannes die finanziellen Mittel dafür nicht aufbringen. Deswegen bemühte sich meine Tochter um eine Nebenbeschäftigung was in Zeiten von Corona leider nicht sehr einfach ist. Doch seit 10/21 konnte sie auf 450 € Basis in der Firma T in P anfangen. Parallel dazu meldete sie sich bei der Agentur für Arbeit „Ausbildungsplatz“ suchend, was leider noch andauert da sie aus finanziellen Gründen von einem Studium absehen muss, befindet sie sich momentan in der Berufsinformationsphase.“ Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25. März 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd im Wesentlichen aus: Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt insbesondere der Einspruchsentscheidung verwiesen. Ergänzend werde vorgetragen, dass die Klägerin einen hinreichenden Nachweis, dass sich das Kind M im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich um eine Berufsausbildung beworben habe oder bei einer Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend geführt worden sei, nicht erbracht habe. Folglich könne kein Anspruch auf Kindergeld für das Kind M gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG begründet werden. Die Klage habe daher keine Aussicht auf Erfolg. Mit Anschreiben des Berichterstatters vom 8. September 2002 an die zuständige Agentur für Arbeit K (zuständig auch für P) hat das Gericht um „Mitteilung gebeten, ob Frau M. T. (geb. …1999) im Zeitraum August 2021 bis einschließlich Januar 2022 bei der Agentur für Arbeit in P als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen ist.“ Um zeitnahe Mitteilung wurde gebeten. Nach Ausbleiben einer Rückantwort hat das Gericht mit weiterem Anschreiben vom 6. Oktober 2022 an die Behördenleitung der vorgenannten Agentur für Arbeit sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort der Agentur geäußert und diese aufgefordert, bis zum 28. Oktober 2022 die Anfrage des Gerichts zu beantworten. Das Anschreiben wurde mittels PZU am 8. Oktober 2022 zugestellt (Bl. 56 PA). Auch auf dieses Schreiben blieb bis zum Tag der heutigen Entscheidung unbeantwortet. Mit Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2022 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 09. November 2022 ist der Antragstellerin auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.