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Urteil

6 K 1165/21

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2023:0126.6K1165.21.00
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Leitsätze
Die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn der nicht betreuende Elternteil der Übertragung widerspricht und das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.(Rn.21) (Rn.24) Der Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags kann auch dann begründet sein, wenn sich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ergibt, dass sich das Kind in räumlicher Nähe zum widersprechenden Elternteil bei nahen Verwandten aufhält(Rn.24) und eine Prüfung der Betreuungsleistungen wegen der polarisierten familiären Situation nicht bewerkstelligt werden kann.(Rn.28)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG ist ausgeschlossen, wenn der nicht betreuende Elternteil der Übertragung widerspricht und das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.(Rn.21) (Rn.24) Der Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags kann auch dann begründet sein, wenn sich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ergibt, dass sich das Kind in räumlicher Nähe zum widersprechenden Elternteil bei nahen Verwandten aufhält(Rn.24) und eine Prüfung der Betreuungsleistungen wegen der polarisierten familiären Situation nicht bewerkstelligt werden kann.(Rn.28) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Übertragung des BEA-Freibetrags für das Streitjahr 2019 vom Beigeladenen auf die Klägerin versagt. I. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 in der für das Streitjahr 2019 anzuwendenden Fassung wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen (im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG) ein Freibetrag von 2.490 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). Eine Übertragung nach § 26 Abs. 1 Satz 8 EStG scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). 1. Die Voraussetzungen für die Übertragung des Betreuungsfreibetrags gemäß § 32 Abs. 8 EStG liegen vor. Die beiden Töchter der Klägerin sind „Kinder“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin und der Beigeladene erfüllen als Eltern der beiden gemeinsamen Töchter den Tatbestand der Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs. 1 EStG) nicht, weil ihre Ehe im Jahr 2011 geschieden worden ist. Beide Töchter waren im Streitjahr minderjährig und nur in der Wohnung eines Elternteils, der Klägerin, gemeldet (Meldebestätigung Blatt 107 ff. der Einkommensteuer-Akte). Maßgeblich für die Meldung ist das Melderegister bezogen auf den Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung (BFH, Urteil vom 27.10.2011, III R 42/07, BStBl. II 2013, 194). Die Klägerin hat die Übertragung des (hälftigen) Freibetrags (BEA) auch beantragt. 2. Der Übertragung des BEA-Freibetrags steht der Widerspruch des Beigeladenen entgegen. Dieser erweist sich gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG als begründet. a) Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung des anteiligen BEA-Freibetrags widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar – wie im Streitfall – die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen. Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG scheidet eine Übertragung aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Widerspricht ein Elternteil, wie hier der Beigeladene, muss das Finanzgericht prüfen, ob der Widerspruch begründet ist. b) Der Widerspruch des Beigeladenen ist begründet. Er hat seine beiden Töchter in einem nicht nur unwesentlichen Umfang während des Streitjahres 2019 betreut. aa) Im Streitfall wird im Rahmen des Widerspruchs nicht eingewendet, dass der Beigeladene über die Unterhaltszahlungen hinaus Betreuungskosten getragen habe. Betreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kindesbetreuung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 sowie alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (vgl. Bundestags-Drucksache 17/6146, Seite 15) einschließlich Aufwendungen für die Unterbringung am Wochenende oder für gemeinsame Urlaube oder andere auswärtige Unterbringungen (Brandis/Heuermann, EStG § 32 Rn. 152). Soweit finanzieller Aufwand darin erkannt werden soll, dass die Kosten der allgemeinen Hausbewirtschaftung des Anwesens X-Str. … in Z getragen werden, kann dies nicht berücksichtigt werden. Solche Kosten stehen nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sie lassen sich auch nicht hinreichend klar abgrenzen und der Betreuung zuordnen. bb) Das Merkmal einer regelmäßigen Betreuung liegt vor, wenn sich ein minderjähriges Kind entsprechend eines weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge bei dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, aufhält. Kurzzeitige, anlassbezogene Kontakte genügen nicht. Ob dieser Elternteil sein minderjähriges Kind auch im Rahmen der Aufenthalte in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, erfordert eine wertende Gesamtschau aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Die Häufigkeit und Länge der Kontakte zwischen dem widersprechenden Elternteil und dem Kind, das Alter des Kindes und die Distanz zwischen den Wohnorten des Elternpaares können hierbei eine Rolle spielen. Aus Gründen der Vereinfachung wird bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10% im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ als erfüllt anzusehen, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt werden können (BFH, Urteil vom 8.11.2017, III R 2/16, BStBl. II 2018, 266). (1) Zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin bestand eine in der Praxis des Streitjahres 2019 geübte Regelung, nach der die beiden Töchter regelmäßig, an zwei Wochentagen sowie in Ferienzeiten sich im Anwesen X-Str. … in Z aufhalten sollten. Nach dem insofern übereinstimmenden Vortrag von Klägerin und Beigeladenen haben sich die beiden Töchter bei ihren Großeltern, den Eltern des Beigeladenen, aufgehalten und ein im Kellergeschoss gelegenes Gästezimmer zum Übernachten genutzt. Der Beigeladene hat eine Zahl von 159 Tagen genannt, an denen seine Töchter dort anwesend waren. (2) Dem Vortrag des Beigeladenen lässt sich entnehmen, dass seine Töchter keinen Zugang zu seiner Wohnung haben sollten, sich aber in einem gemeinsamen Anwesen aufgehalten haben. Die Töchter hielten sich in der Wohnung der Großeltern im gleichen Anwesen auf. Der Beigeladene hat insofern darauf verwiesen, dies sei altersbedingt (die Töchter vollendeten im Streitjahr das 16. und 13. Lebensjahr). In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu erörtert, dass und aus welchen Gründen – namentlich in Erwartung rechtlicher Schritte durch die Klägerin – der Beigeladene nicht wünschte, dass seine Töchter sich in den von ihm mit seiner Ehefrau genutzten Wohnräumen aufhalten. (3) Der Beigeladene beschreibt in Zusammenhang mit seinem Widerspruch (im Sinne von § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG) keine, von ihm eigenständig erbrachten Betreuungsleistungen. Ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Unter „Betreuung“ zu verstehen ist damit die Fürsorge, die zum einen besteht in der Sorge für die körperlichen und gesundheitlichen Belange des Kindes (Pflege), sowie zum anderen in Bemühungen um die geistige und seelische Entwicklung (Erziehung; vgl. dazu Langeheine, in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, BGB § 1606 Rn. 24). Das Umgangsrecht der Eltern beinhaltet den persönliche Umgang, das ist die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabschnitten zu sehen und zu sprechen (Döll in: Erman BGB, Kommentar, § 1684 Rn. 6d). Der Beigeladene hat als konkrete gemeinsame Unternehmung im Jahr 2019 eine sportliche Betätigung mit einer seiner Töchter beschrieben. Die Tochter habe drei Mal ihren Vater zu einem Kickbox-Training begleitet, welches er als Trainer leitete. Eine konkrete Einbindung von Betreuungsaufgaben in seinen eigenen Tagesablauf oder eine Abstimmung mit seinen beruflichen Verpflichtungen hat der Beigeladene nicht aufgezeigt. Weder gab es einen gemeinsamen Urlaub mit seinen Töchtern im Jahr 2019, noch hat er dargetan, dass und in welchem Umfang er mit seinen Töchtern sonst Zeit verbracht hat. Der Beigeladene hat vorgebracht, als Regionalleiter eines Versicherungsunternehmens beruflich tätig zu sein, seiner berufliche Tätigkeit gehe er auch von seinem Wohnort aus nach. Einen Zusammenhang mit der Betreuung seiner Kinder hat er diesbezüglich nicht hergestellt, er hat insbesondere nicht aufgezeigt, welche Zeiten er außerhalb seiner beruflichen Beanspruchung hat nutzen können, um sich seinen Töchtern zu widmen und wie sich dies während des Jahres 2019 dargestellt hat. Der Beigeladene hat auch nicht aufgezeigt, welche Absprachen es bezüglich der Betreuung seiner Töchter zwischen ihm und seinen Eltern gegeben hat oder von welchem gemeinsamen Verständnis ausgehend die beiden Töchter des Beigeladenen von den Großeltern versorgt worden sind. Die Klägerin hat im Verfahren ein Dokument (Blatt 41 der Akte) vorgelegt, in dem die Eltern des Beigeladenen bestätigen, ihre Enkeltöchter ausschließlich und allein zu betreuen und sämtliche Kosten der Betreuung selbst zu tragen. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Dokument, dass die Töchter der Klägerin sich nicht in der Wohnung des Beigeladenen aufhalten oder dort übernachten, sondern in der Wohnung oder in Wohnbereichen der Eltern des Beigeladenen. Das im Verfahren vorgelegte Schreiben der Stadt Z an die Klägerin aus dem Jahr 2015 lässt den Schluss zu, dass der Beigeladene persönliche Kontakte zu seinen Töchtern – möglicherweise vollkommen – reduziert hat. In diesem Schreiben vom 26.07.2015 teilt die Stadtverwaltung Z der Klägerin mit, der Beigeladene habe den Wunsch geäußert, die Umgangskontakte zu seinen Töchtern einzustellen. Die Echtheit des Dokuments wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, der Beigeladene hat keine Angaben dazu gemacht, dass er entgegen seines Wunsches die Umgangskontakte nach 2015 und damit auch im Streitjahr aufrechterhalten hat. (4) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die reduzierten persönlichen Kontakte des Beigeladene zu seinen Töchtern nicht die nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs zu beachtenden zeitlichen Umfang der Zeiten, zu denen sich die Töchter im Anwesen X-Str. … während des Streitjahres aufgehalten haben. Der zeitliche Umfang wird von der Rechtsprechung als gewichtiges Merkmal zur Bestimmung von Betreuungsleistungen herangezogen. Auf Grundlage dieser zeitlichen Maßgaben ist von einer nicht nur unerheblichen Betreuungsleistung auszugehen. Zwischen den Parteien steht im Wesentlichen außer Streit, dass sich die Kinder regelmäßig im Anwesen X-Str. aufgehalten haben, der zeitliche Umfang liegt nach Angaben des Beigeladenen bei 159 Tagen. Die von der Rechtsprechung vorgegebene Grenze von 10% ist deutlich überschritten. Die Anzahl von 159 Tagen ist nachvollziehbar und wurde im Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen, die Töchter haben sich vorwiegend in den von den Eltern des Beigeladenen genutzten Gebäudeteilen aufgehalten. Aus Sicht des Gerichts kann jedoch nicht nur die Klägerin für sich reklamieren, die Betreuung durch die Großeltern sei ausschließlich der Klägerin zuzurechnen. Es bestand jedenfalls eine räumliche Nähe zwischen dem Beigeladenen und seinen Töchtern, die eine Zurechnung beim Beigeladenen ebenso rechtfertigen könnte. Diese Zurechnungsmöglichkeit kann nicht ausschließlich der Klägerin zu Teil werden, sondern muss auch zu Gunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass eine Prüfung der Betreuungsleistungen in einer polarisierten familiären Situation im Streitfall nicht bewerkstelligt werden kann. Dem schließt sich das Gericht an. Dies zeigt sich beispielhaft an der im Verfahren geführten Diskussion darüber, ob und wer bei Kuraufenthalten der Klägerin hat teilnehmen dürfen und welche Versuche der Beziehungspflege im Verhältnis des Beigeladenen zu seinen Töchtern gescheitert sein sollen. Die auf persönlichen Motiven geleiten Vorstellungen über die Qualität von Betreuungsleistungen können im Hinblick auf die Bestimmung des steuerlich relevanten Wertes von Leistungen nicht erfasst werden. Diese Vorstellungen der Beteiligten darüber, dass und welchen Kontakt die Eltern mit ihren Töchtern pflegen und wie eng dieser sein soll, stellen subjektive Umstände dar. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind subjektive Gesichtspunkte indes nicht erheblich; die Intensität, die Qualität und die Vorstellungen der Beteiligten im Hinblick auf die Betreuungssituation bleiben außer Betracht. Die im Verfahren vorgetragenen Umstände reichen insofern aus Sicht des Gerichts nicht aus, um den Widerspruch des Beigeladenen zu entkräften. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 139 Abs. 4 FGO. In der Regel entspricht es der Billigkeit (§ 139 Abs. 4 FGO), dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzubilligen, wenn ihm Kosten entstanden sind und er Sachanträge gestellt hat. Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i. S. von § 139 Abs. 4 FGO besteht daher kein Anlass. Der Beigeladene ist im Klageverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um die Übertragung des hälftigen Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (nachfolgend auch: BEA-Freibetrag) auf die Kindesmutter nach Widerspruch des Kindesvaters. Die Ehe der Klägerin mit dem im Einspruchsverfahren hinzugezogenen und im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Herrn … L (nachfolgend: Beigeladener) wurde im Jahr 2011 geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Töchter (E…, geboren am … 2003 und C…, geboren am … 2006) hervorgegangen. Die Klägerin und der Beigeladene sind gemeinsam sorgeberechtigt. Während des gesamten Streitjahres 2019 waren die Töchter der Klägerin mit Hauptwohnsitz bei der Klägerin gemeldet, ein Nebenwohnsitz am Wohnort des Beigeladenen bestand nicht. Im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2019 vom 04.06.2020 wurden antragsgemäß der hälftige Kinderfreibetrag sowie der hälftige Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für E in Höhe von 3.810,00 Euro (2.490,00 Euro und 1.320,00 Euro) sowie Kindergeld in Höhe von 1.194,00 Euro berücksichtigt. Für die Tochter C wurden ebenfalls der hälftige Kinderfreibetrag sowie der hälftige BEA-Freibetrag gewährt. Mit dem am 07.07.2020 form- und fristgerecht von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 beantragte die Klägerin die Gewährung des BEA-Freibetrages in voller Höhe. Hierzu führte sie aus: Sie sei alleinerziehend und beide Kinder würden zu 100% bei ihr wohnen. Der Beigeladene widersprach am 14.07.2020 der Übertragung des hälftigen BEA-Freibetrages auf die Klägerin. Er wurde daraufhin gemäß § 360 Abs. 1 AO zum Einspruchsverfahren der Klägerin hinzugezogen. Die Klägerin machte zur Begründung ihres Einspruchs geltend: E und C hätten seit 2015 kaum noch Kontakt zum Beigeladenen, dies belege ein Schreiben des Jugendamts Z vom 29.07.2015. Hierin habe der Beigeladene erklärt, dass er den Umgang mit seinen Töchtern einstellen wolle. Bis auf Weiteres wolle er keine Besuchstermine und keine Besuchswochenenden mehr wahrnehmen. An dieser Situation habe sich auch im Streitjahr nichts geändert. Die Betreuung der Kinder würde die Klägerin übernehmen, jedoch erhalte sie dabei zeitweise Unterstützung von Seiten der 89 und 84 Jahre alten Großeltern ihrer Töchter, den Eltern des Beigeladenen. Der Beigeladene und seine Eltern würden ein Zweifamilienhaus mit zwei Eigentumswohnungen (X-Str. … in Z) bewohnen. Einen gemeinsamen Haushalt des Beklagten und seiner Eltern gebe es nicht, den Großeltern gehöre das Erdgeschoss und Teile des Kellers (58% Wohnanteil). Der Beigeladene bewohne mit seiner jetzigen Frau die ihm gehörenden Obergeschosswohnung (42%), die er vor der Trennung mit der Klägerin und den beiden Töchtern bewohnt habe. Ein Gästezimmer im Keller werde für Übernachtungen der Kinder benutzt, wenn diese bei den Großeltern übernachten würden. Dieser Raum gehöre den Großeltern, welche die Kosten hierfür trügen und der auch vollständig von den Großeltern eingerichtet worden sei. Ein ehemaliges Kinderzimmer in der Wohnung des Beigeladenen sei möglicherweise noch vorhanden, die Kinder hätten aber die Wohnung des Beigeladenen seit dem Jahr 2015 nicht mehr betreten dürfen. In dem Zimmer habe sich noch Kleidung der Töchter befunden, diese habe der Beigeladene der Großmutter vor die Tür gestellt. Da die Klägerin dienstags und donnerstags bis 18.00 Uhr arbeiten müsse, gingen die Töchter in der Regel nach der Schule zum Mittagessen zu ihren Großeltern und blieben dort, bis die Klägerin sie nach der Arbeit um 18.30 Uhr abhole. Ein ganzes Wochenende hätten die Töchter schon lange nicht mehr bei ihren Großeltern verbracht. Im Streitjahr 2019 habe die Klägerin im Zeitraum vom 17.07.2019 bis 07.08.2019 mit ihrer Tochter C eine „Mutter-Kind-Kur“ gemacht. Während dieser Zeit habe sich E bei ihren Großeltern aufgehalten und dort auch übernachtet. Auch C sei in den ersten beiden Ferienwochen und somit vor Antritt der Kur, wie jedes Jahr in den Sommerferien, bei den Großeltern zu Besuch gewesen. Die Klägerin könne mit dem ihr zustehenden Jahresurlaub nur die Hälfte der Schulferien abdecken. In der Zeit, in der E wegen der Mutter-Kind-Kur bei den Großeltern war, sei sie drei Mal mit zu dem vom Beigeladenen geleiteten Kickbox-Training gegangen, „in der Hoffnung, dass sich das Verhältnis zu ihrem Vater verbessern könnte“. Diese Hoffnung habe sich nicht erfüllt. Die Zustimmung für E zur Teilnahme am begleiteten Fahren mit 17 Jahren habe der Beigeladene nicht unterschreiben wollen, weil er sie „charakterlich nicht einschätzen“ könne. Er habe in diesem Zusammenhang geäußert, dass er sich nicht an der Erziehung beteilige und keinerlei Kontakt zu seiner Tochter habe. Aufgrund des fehlenden Kontaktes zu seinen Töchtern habe der Kindsvater auch keine Kenntnis von den schulischen Leistungen, den persönlichen Interessen, Vorlieben oder Freizeitbeschäftigungen der Töchter. Die Töchter der Klägerin würden sich ausschließlich bei ihren Großeltern aufhalten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides der Klägerin für 2019 vom 04.06.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.01.2021 in der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2021 den Bescheid zu ändern und zugunsten der Klägerin die Freibeträge für die Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für die Kinder E, geboren am … 2003 und C, geboren am … 2006, vollständig anzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Der Vortrag der Klägerin, dass der Beigeladene nicht vorgetragen habe, die Betreuung der Kinder jährlich durchschnittlich mit 10% zu erfüllen, sei nicht nachzuvollziehen. Im Schreiben vom 02.11.2020 sei die Klägerin bereits davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich ihre Töchter im Jahr 2019 an insgesamt 159 Tage im Haushalt X-Str. … in Z befunden hätten. Der Beigeladene habe zudem ausgeführt, dass sich die Kinder nach der Scheidung im Jahre 2010 immer jährlich circa 50% bei ihm und seinen Eltern befunden hätten, wofür der Aufenthalt von 159 Tagen im Jahr 2019 als Beispiel diene. Beide Elternteile hätten im Einspruchsverfahren lediglich Sachverhaltsschilderungen eingereicht, die weder auf Seiten der Mutter beispielsweise durch eventuelle Aussagen von betroffenen Personen noch auf Seiten des Kindsvaters durch z. B. Vorlage der exakten Ermittlung der 159 Tage oder einer Nebenkostenabrechnung für das Objekt X-Str. … belegt worden seien. Der Beklagte habe nicht anhand von objektiv nachvollziehbaren Beweisen entscheiden können, wie sich die Betreuungssituation der beiden Töchter im Streitjahr 2019 tatsächlich dargestellt habe. Am Ende des Einspruchsverfahrens hatten weder die Klägerin noch der Beigeladene (die angeforderten) Nachweise zu ihren Sachverhaltsdarstellungen vorgelegt, so dass nach Aktenlage beide Aussagen möglich erschienen. Es bleibe bei der gesetzlichen Regelung, die den hälftigen Ansatz des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf vorsehe. Der Beigeladene verweist auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren. Er trägt ergänzend vor, dass er oft zu Hause arbeite und für die Kinder persönlich erreichbar sei. Nach der Scheidung im Jahre 2010 hätten sich die Kinder jährlich immer rund 50% beim Beigeladenen und bei seinen Eltern aufgehalten, im Jahr 2019 seien die Kinder an 159 Tagen hier gewesen. Während einer von der Klägerin unternommenen, dreiwöchigen Mutter-Kind-Kur, gemeinsam mit der Tochter C, habe sich die Tochter E während der gesamten Sommerferien im Anwesen X-Str. … in Z aufgehalten, sie habe nicht beim Lebensgefährten der Klägerin bleiben wollen. Der Beigeladene habe die Tochter mit zu einer Sportveranstaltung genommen und im Verein des Vaters mittrainiert. Er habe Kosten für die Betreuung getragen, insbesondere die anteiligen Kosten des Hauses. Vom Anwesen X-Str. … in Z gehörten dem Beigeladenen 42%, seinen Eltern 58%, bezogen auf die Wohnfläche und das Grundstück. Die Kosten für Wasser und Heizung würden gemeinsam getragen. Die gegen ihn von der Klägerin erhobenen Vorwürfe weise er zurück. Nach Divergenzen mit der Klägerin habe der Beigeladene die Betreuung der Kinder eingestellt, er habe mit rechtlichen Schritten der Klägerin gerechnet, denen er damit den Boden entziehen wollte. Die Kinder durften sich in dem Haus aufhalten. Einer Übertragung des BEA-Freibetrags sei nicht gerechtfertigt. Die Betreuungsleistung durch den Beigeladenen und seine Familie müssten berücksichtigt werden. Mit Beschluss vom 13.01.2022 wurde Herr L beigeladen. Der Senat übertrug das Verfahren auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 01.08.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.01.2023 Bezug genommen.