Urteil
1 K 34/16
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2017:0704.1K34.16.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG gestützt ist, obwohl der Kindergeldempfänger den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger ordnungsgemäß über den kindergeldrelevanten Sachverhalt informiert hat (entgegen Abschnitt V 25 DA-KG 2016) (Rn.15)
, (Rn.21)
.
2. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag gemäß § 227 AO sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge von Kindergeldempfänger, Familienkasse und Sozialleistungsträger abzuwägen. Dabei ist auch eine unzureichende Behördenzusammenarbeit zu berücksichtigen (Rn.16)
, (Rn.21)
.
3. Kommt es mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung von überzahltem Kindergeld, ist die Familienkasse generell nicht verpflichtet, einen Billigkeitserlass aufgrund dessen auszusprechen, dass das Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde. Sie braucht sich nicht in jedem Falle die Ersparnis des Sozialleistungsempfängers vorhalten zu lassen; sie ist nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen (Rn.16)
.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 19/17).
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung der ablehnenden Entscheidung vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 verpflichtet, die durch Bescheid vom 25. November 2015 ausgesprochene Kindergeldrückforderung auch in Höhe des Restbetrages von 2.209 € zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG gestützt ist, obwohl der Kindergeldempfänger den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger ordnungsgemäß über den kindergeldrelevanten Sachverhalt informiert hat (entgegen Abschnitt V 25 DA-KG 2016) (Rn.15) , (Rn.21) . 2. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag gemäß § 227 AO sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge von Kindergeldempfänger, Familienkasse und Sozialleistungsträger abzuwägen. Dabei ist auch eine unzureichende Behördenzusammenarbeit zu berücksichtigen (Rn.16) , (Rn.21) . 3. Kommt es mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung von überzahltem Kindergeld, ist die Familienkasse generell nicht verpflichtet, einen Billigkeitserlass aufgrund dessen auszusprechen, dass das Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde. Sie braucht sich nicht in jedem Falle die Ersparnis des Sozialleistungsempfängers vorhalten zu lassen; sie ist nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen (Rn.16) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 19/17). Die Beklagte wird unter Änderung der ablehnenden Entscheidung vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 verpflichtet, die durch Bescheid vom 25. November 2015 ausgesprochene Kindergeldrückforderung auch in Höhe des Restbetrages von 2.209 € zu erlassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gemäß § 227 AO ein Anspruch auf Billigkeitserlass des gesamten durch Bescheid vom 25.11.2015 rückgeforderten Kindergeldes zu. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, welche das Gericht gemäß § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lediglich darauf überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Wird eine Ermessensentscheidung – wie im Streitfall – im Wege der Verpflichtungsklage begehrt, kann das Gericht die Behörde nur dann gemäß § 101 Satz 1 FGO verpflichten, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn das Ermessen der Behörde dem Sachverhalt nach in der Weise eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung möglich erscheint (sog. Ermessensreduzierung auf Null, vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.10.2001 XI R 52/00, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 196, 572, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 201). Ohne eine Ermessensreduzierung auf Null kann das Gericht bei vorhandenen Ermessensfehlern lediglich gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Streitfall sind mögliche persönliche Billigkeitsgründe weder qualifiziert vorgebracht noch sonst den Akten zu entnehmen, zumal der Lebensunterhalt der Klägerin bereits durch Sozialhilfeleistungen sichergestellt ist. Es kommt daher nur ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO liegen im Streitfall vor, wobei zugleich von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist. Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184). So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184). Bei der Billigkeitsprüfung müssen hingegen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.7.1993 X R 104/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1994, 597). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184). Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen. Die Einzelheiten sind noch nicht höchstrichterlich geklärt. Der BFH hat allerdings in nicht tragenden Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass bei einer Kindergeld-Rückforderung ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn der Kläger bei Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II nicht darauf hingewiesen worden ist, dass mit Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Anspruch auf Kindergeld entfällt, ihm die Konsequenzen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf den Wegfall des Kindergeldes nicht bewusst waren und außerdem die zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) nicht miteinander kommuniziert haben. Auch ein aus dem Zeitablauf folgender erheblicher Rückforderungsbetrag gegenüber einem an der unteren Grenze des Existenzminimums lebenden Kläger könne bei einem Billigkeitserlass nach § 227 AO zu berücksichtigen sein (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, unter II.7 der Gründe; vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, unter II.4 der Gründe; vom 30.7.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983, unter II.4 der Gründe; vom 22.9.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204, unter II.4 der Gründe; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696). Die Finanzgerichte haben diese Rechtsprechung weiter ausgeformt. So ist anerkannt, dass ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO in der Regel dann nicht zu versagen ist, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsagentur, Familienkasse und Jobcenter) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176). Umgekehrt besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt. Die Familienkasse braucht sich nicht in jedem Falle die Ersparnis des Sozialleistungsträgers vorhalten zu lassen; sie ist nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen. Es ist vielmehr im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (vgl. zuletzt Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16 Kg mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Bundeszentralamt für Steuern hat in der aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG 2016) unter dem Abschnitt V 25 nähere Regelungen zur Ausübung des Verwaltungsermessens gemäß § 227 AO aufgestellt. Danach ist in den Fällen einer Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen „eine Rückforderung zumindest insoweit sachlich unbillig, als die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist“ (V 25.2 Abs. 2 Satz 3 DA-KG 2016). Demgegenüber ist ein Erlass regelmäßig zu versagen, soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat (V 25.2 DA-KG 2016 Beispiel Variante 1 - Berechtigter verletzt die Mitwirkungspflicht). Nach Auffassung des erkennenden Senats wird eine schematische Beurteilung des Erlassanspruchs allein anhand der Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gegenüber der zuständigen Familienkasse gemäß § 68 Abs. 1 EStG dem Regelungszweck des § 227 AO nicht gerecht. Dies insbesondere deshalb nicht, weil das Dreiecksverhältnis zwischen der für den steuerlichen Kindergeldanspruch zuständigen Familienkasse, dem für Leistungen nach dem SGB II zuständigen Sozialleistungsträger und dem Hilfeempfänger gerade in systemübergreifenden Rückabwicklungsfällen gesetzlich nur lückenhaft ausgestaltet ist. Insbesondere in den Fällen einer unzureichenden Zusammenarbeit zwischen der steuerlichen Familienkasse und dem für Leistungen nach dem SGB II zuständigen Sozialleistungsträger entsteht eine strukturell bedingte Benachteiligung des kindergeldberechtigten Sozialleistungsempfängers, die nach Auffassung des Gerichts nicht dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, so dass auch in den Fällen einer unterbliebenen Anzeige gemäß § 68 Abs. 1 EStG Raum für eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 227 AO bestehen kann. Diese Wertung beruht auf folgenden Erwägungen: Die steuerliche Familienkasse ist – obwohl sie dem ALG II gleichrangige Leistungen gewährt – kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I. Dies ist gemäß den §§ 12, 25 SGB I nur die für Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständige sozialrechtliche Familienkasse. Demgemäß kommt die für die verschiedenen Sozialleistungsträger gemäß § 86 SGB X geltende Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit bei der Gewährung steuerlichen Kindergeldes gemäß § 31 EStG nicht (unmittelbar) zur Anwendung. Der in den §§ 102 ff. SGB X vorgesehene direkte Leistungsausgleich zwischen dem vorrangig und dem nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger findet im Verhältnis zur steuerlichen Familienkasse ebenfalls nicht statt. Es mangelt insbesondere an einer gesetzlichen Regelung für die systemübergreifende Rückabwicklung der Anrechnung nachträglich zurückgeforderten Kindergeldes auf ALG II Leistungen. § 74 Abs. 2 EStG sieht eine entsprechende Anwendung der §§ 102 ff. SGB X allein für Ansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkassen vor. Demgegenüber kann die steuerliche Familienkasse das mit der späteren Aufhebung der Bewilligung rechtsgrundlos gezahlte Kindergeld nicht direkt vom begünstigten Sozialleistungsträger zurückfordern. Es besteht daher ein Regelungsungleichgewicht, welches entgegen der durch die §§ 86 SGB X, 102 ff. SGB X zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung einseitig zu Lasten des sozialleistungsberechtigten Kindergeldempfängers geht. Das vorstehende Ungleichgewicht wirkt umso schwerer, als im Regelungssystem des Sozialgesetzbuchs eine systeminterne Korrektur regelmäßig ausscheidet. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte kann die Anrechnung des nachträglich zurückgeforderten steuerlichen Kindergeldes auf Sozialleistungen nicht mehr rückabgewickelt werden, weil es insoweit allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes beim Hilfeempfänger ankommt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2012 L 2 AS 5392/11 juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.05.2010 L 3 AS 64/10 B PKH juris; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011 B 14 AS 165/10 R). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führt in der o.a. Entscheidung im Leitsatz Nr. 2 an: „Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalls ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht (vgl. BFH vom 22.9.2011 – III R 78/08 = BFH/NV 2012, 204)“. Dieser die Entscheidungsgründe nicht tragende Hinweis kommt jedoch in der Rechtspraxis unter Zugrundelegung der Ermessensrichtlinien der Beklagten regelmäßig nicht zur Anwendung. Wurde die Familienkasse nicht parallel zum Jobcenter ausdrücklich über den kindergeldrelevanten Sachverhalt informiert, muss der Hilfeempfänger staatliche Leistungen zurückzahlen, die er wegen der erfolgten Anrechnung des Kindergeldes bei einer systemübergreifenden Nettobetrachtung gar nicht erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine vom Gesetzgeber durch Schaffung der Mitwirkungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 EStG bewusst in Kauf genommene Rechtsfolge, welche keinen Raum für eine Billigkeitsentscheidung lässt. Dies schon deshalb nicht, weil § 68 Abs. 1 EStG allein das Verhältnis zwischen dem Kindergeldberechtigten und der steuerlichen Familienkasse regelt und keine Aussage für Dreiecksverhältnisse mit Beteiligung eines das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträgers trifft. Die hier relevante Frage der Auswirkungen einer pflichtgemäßen Information der Sozialleistungsbehörde über den kindergeldrechtlich erheblichen Sachverhalt wird durch § 68 Abs. 1 EStG nicht aufgegriffen und kann deshalb auch nicht abschließend geregelt sein. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist deshalb eine Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge im Dreiecksverhältnis vorzunehmen, bei der auch das Verhalten des Jobcenters angemessen zu würdigen ist. Gerade in Anrechnungsfällen der vorliegenden Art kommt dem Jobcenter eine zentrale Rolle und damit auch eine besondere Verantwortung zu. Das Jobcenter drängt regelmäßig auf die Beantragung des Kindergeldes, um es im eigenen Interesse mit ALG II Leistungen verrechnen zu können. Es ist daher regel-mäßig auch über den kindergeldrechtlichen Sachverhalt informiert. Im Streitfall hat die Klägerin die Inhaftierung ihres Sohnes auch unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt, so dass sich dem Jobcenter die Möglichkeit des Wegfalls des Kindergeldanspruchs für F hätte aufdrängen müssen. Entgegen dem durch § 86 SGB X zu Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ist dann jede weitere Behördenzusammenarbeit unterblieben und das dem Jobcenter bekannte Risiko einer Kindergeldrückforderung einseitig auf die Klägerin abgewälzt worden. Das Gerichtet erachtet es auch als glaubhaft, dass der Klägerin trotz ihrer persönlichen Vorsprache beim Jobcenter kein Hinweis auf das Erfordernis einer parallelen Information der Familienkasse gegeben worden ist. Es bestand für sie kein vernünftiger Grund für eine bewusste Nichtinformation der Familienkasse, zumal sie hiervon wegen der Anrechnung des gesamten Kindergeldes ohnehin keinen Vorteil gehabt hätte. Deshalb und weil der Kindergeldberechtigte in Fällen der Anrechnung des Kindergeldes durch das Jobcenter eine Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, zumindest aber einen sachdienlichen Hinweis des anrechnenden Leistungsträgers erwarten darf, tritt der Gesichtspunkt der mangelnden Information gemäß § 68 Abs. 1 EStG hinter der berechtigten Erwartung in eine Zusammenarbeit der beteiligten Leistungsträger zurück. Die Sache ist spruchreif. Es liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erscheint nur ein vollständiger Billigkeitserlass des rückgeforderten Kindergeldes ermessensgerecht. Bei der Abwägung und Würdigung des Verhaltens und Verständnisses der Klägerin und des Verhaltens des Sozialleistungsträgers erscheint es dem Gericht unbillig, das angerechnete Kindergeld einzuziehen. Da nach dem Inhalt der vorliegenden ALG II Bescheide der Bedarfsgemeinschaft neben dem für F gezahlten Kindergeld auch das aufgrund höherer Ordnungszahl der übrigen Kinder entsprechend erhöhte Kindergeld angerechnet wurde, ist der Erlass in Höhe des gesamten restlichen Rückforderungsbetrages von 2.209 € auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 123 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die Klägerin ist die Mutter des am XX.XX.XXXX geborenen F. Sie lebte mit F und vier weiteren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für die sie Sozialleistungen nach dem SGB II bezog. Das gesamte Kindergeld wurde als Einkommen gemäß § 11 SGB II auf die Sozialleistungen angerechnet. F begann zum 01.08.2013 eine Ausbildung. Am 31.07.2014 wurde er aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen. Am 16.06.2015 verurteilte ihn das Landgericht B rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe. Durch Bescheid vom 25.11.2015 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für F ab dem Monat September 2014 auf und forderte die Klägerin zur Rückerstattung im Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 für F und die weiteren Kinder aufgrund niedrigerer Ordnungszahl gemäß § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) überzahlten Kindergeldes in Höhe von 2.393 € auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.12.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) den Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen: Die Klägerin sei nicht bereichert. Die von ihr erhaltenen Kindergeldleistungen seien während des gesamten Rückforderungszeitraums als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden. Das der Klägerin gewährte Arbeitslosengeld (ALG) II sei entsprechend gekürzt worden. Eine nachträgliche Korrektur der Kürzung des ALG II sei nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht möglich. Die Klägerin habe zudem mit einer Entlassung des nicht vorbestraften Kindes und einer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses gerechnet. Der Ausbildungsbetrieb habe nämlich fortwährend erklärt, F bei einer Haftentlassung wieder einzustellen. Mit Bescheid vom 21.12.2015 erließ die Beklagte die Kindergeldrückforderung für den Monat September 2014 in Höhe von 184 € aufgrund sachlicher Unbilligkeit und lehnte den weitergehenden Erlassantrag ab: Die restliche Überzahlung des Kindergeldes in Höhe von 2.209 € beruhe auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten. Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, der Familienkasse rechtzeitig die Inhaftierung ihres Kindes mitzuteilen. Der Erlass für den ersten Rückforderungsmonat werde nur deshalb ausgesprochen, weil die Überzahlung auch bei rechtzeitiger Mitwirkung nicht vermeidbar gewesen wäre. Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 zurück: Es sei nicht nachgewiesen, dass im verbliebenen Rückforderungszeitraum die SGB II Leistungen der Bedarfsgemeinschaft wegen des für F gezahlten Kindergeldes gekürzt worden seien. Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, weil die Klägerin die Überzahlung des Kindergeldes selbst zu vertreten habe, indem sie es pflichtwidrig versäumt habe, den Ausbildungsabbruch des F rechtzeitig der Familienkasse mitzuteilen. Mit der am 26.02.2016 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass gemäß § 227 AO seien gegeben. Die durchgängige Anrechnung des Kindergeldes auf die SGB II Leistungen der Bedarfsgemeinschaft werde durch die als Anlage 1 vorgelegten Bescheide des Jobcenters belegt. Die Klägerin habe sich auch nicht pflichtwidrig verhalten. Sie habe das Jobcenter bereits im August 2014 von der Inhaftierung ihres Sohnes informiert. Dieses habe F dann aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen. Einen Hinweis darauf, dass sie parallel dazu auch die Familienkasse informieren müsse, habe sie vom Jobcenter nicht erhalten. Dem Jobcenter müsse sogar positiv bekannt gewesen sein, dass die Familienkasse nicht über die Inhaftierung des F informiert gewesen sei, weil die Klägerin das Kindergeld auch in der Folgezeit weiter vereinnahmt habe und es dann auf die Sozialleistungen angerechnet worden sei. Die mangelhafte Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden könne der Klägerin nicht angelastet werden. Sowohl das Jobcenter als auch die Familienkasse seien Sozialleistungsträger und deshalb gemäß § 86 SGB X zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Geschehe diese nicht, müsse sich das im Rahmen des § 227 AO ermessensreduzierend auswirken. Unabhängig davon habe in Fällen der vorliegenden Art gemäß den §§ 102 ff. SGB X ein direkter Ausgleich zwischen dem vorrangig und dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger zu erfolgen. Die Klägerin könne sich deshalb auch auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X berufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird unter Änderung der ablehnenden Entscheidung vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2016 verpflichtet, die durch Bescheid vom 25. November 2015 ausgesprochene Kindergeldrückforderung vollständig zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet. Kindergeldempfänger seien gemäß § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Die Mitteilung an das Jobcenter reiche nicht aus. In Fällen der vorliegenden Art sei ein Billigkeitserlass nicht sachgerecht, weil die Verletzung der Mitwirkungspflicht dann folgenlos bliebe und die Vorgabe des § 68 Abs. 1 EStG bei Sozialleistungsempfängern leerlaufen würde. Das Gericht hat durch Verfügung vom 20.12.2016 eine amtliche Auskunft vom Jobcenter des Kreises D eingeholt. Das Jobcenter hat mit Schreiben vom 15.03.2017 geantwortet, dass die Klägerin die Inhaftierung des F anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 21.08.2014 mitgeteilt habe. F sei daraufhin ab dem 1.09.2014 aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen worden. Das Kindergeld für F sei im Zeitraum vom 1.09.2014 bis zum 31.07.2015 weiterhin in Höhe von 184 € monatlich als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf die Sozialleistungen nach dem SGB II angerechnet worden, da der Klägerin das Kindergeld tatsächlich zugeflossen sei.