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Urteil

1 K 205/15

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2018:0321.1K205.15.00
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Leitsätze
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (hier: Mangel an einem insgesamt konsistenten Ausdruck der Beklagten über ihre postalische Erreichbarkeit, was gerade in den Fällen, in denen der Einspruchsführer die Regel-Einspruchsfrist voll ausschöpfen möchte, zu Verzögerungen oder Fehlleitungen führen kann) (Rn.14) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) .
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 22. Mai, 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015, verpflichtet, für das Kind A, geb. xx.xx.xx, Kindergeld für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (hier: Mangel an einem insgesamt konsistenten Ausdruck der Beklagten über ihre postalische Erreichbarkeit, was gerade in den Fällen, in denen der Einspruchsführer die Regel-Einspruchsfrist voll ausschöpfen möchte, zu Verzögerungen oder Fehlleitungen führen kann) (Rn.14) (Rn.16) (Rn.17) (Rn.19) . Die Beklagte wird unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 22. Mai, 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015, verpflichtet, für das Kind A, geb. xx.xx.xx, Kindergeld für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht für ihren Sohn A gemäß den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG ein Kindergeldanspruch im Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 zu. Die materiell-rechtliche Berechtigung der Klägerin ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vom 16.01.2018 erwiesen. Danach war A im Streitzeitraum November 2013 bis Oktober 2014 durchgängig ausbildungssuchend, was mittlerweile zwischen den Beteiligten auch unstreitig geworden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist über den Kindergeldanspruch der Klägerin betreffend den vorgenannten Zeitraum nicht bereits bestandskräftig entschieden worden. Zwar hat die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 7.10.2014 nicht innerhalb der gemäß § 355 Abs. 1 AO geltenden Regel-Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch erhoben. Im Streitfall gilt jedoch die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, weil die der Klägerin erteilte Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig zu qualifizieren ist. Demzufolge war der Einspruch der Klägerin vom 25.06.2015 fristgerecht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 356 Abs. 1 AO wesentlichen Aussagen (Mindestanforderungen) unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. zuletzt Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.02.2017 4 K 719/16, juris und Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 18.03.2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1976 VI R 150/73, BFHE 118, 417, BStBl II 1976, 477; vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539; BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 I B 68/94, BFH/NV 1995, 849, und vom 18. März 2016 V B 1/16, BFH/NV 2016, 997). Die Angabe der postalischen Anschrift ist dagegen in § 356 Abs. 1 AO für die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben. Eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass über den Sitz der Behörde zu belehren ist. Denn Sitz der Behörde ist der geographische Ort, an dem sie räumlich untergebracht ist und sich der Mittelpunkt ihrer Verwaltung befindet. Dieser Ort ist nicht gleichzusetzen mit der postalischen Anschrift einer Behörde (vgl. BFH, Urteil vom 20.02.1976 VI R 150/73, BStBl II 1976, 477 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.1966 VC 196,65, BVerwGE 25, 261). Allerdings wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Angabe der vollständigen Anschrift in dem Verwaltungsakt oder der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zur Bestimmung des Sitzes der Behörde erforderlich sei, um eine Verwechslungsgefahr oder postalische Schwierigkeiten – etwa Verzögerungen aufgrund einer fehlerhaften Adressierung – bei der Zustellung der Rechtsbehelfsschrift zu vermeiden (vgl. Werth in Gosch, AO § 356, Rn. 16; Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 356 AO, Rn. 23; Hardtke in Kühn/von Wedelstädt, 21. Aufl., § 356, Rn. 6; Pahlke/Koenig, 3. Aufl., § 356 AO, Rn. 13; a.A. Stapperfend in Gräber, 8. Aufl., § 55 FGO, Rn. 16). Dieser Auffassung hat sich auch der Bundesgerichtshof – BGH – im Beschluss vom 23. Juni 2010 XII ZB 82/10, MDR 2010, 1073, in einem allerdings die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – für die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung angeschlossen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Angabe der postalischen Adresse der Rechtsmittelbehörde in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst grundsätzlich nicht erforderlich. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 356 Abs. 1 AO und ist auch nicht aus übergeordnetem Recht heraus geboten. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung dient der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) und der hieraus abzuleitenden Gebote prozessualer Fürsorgepflicht und Rechtsmittelklarheit. Dem Rechtssuchenden soll der Weg zur Überprüfung behördlicher Entscheidungen in angemessener Weise vorgezeichnet werden (vgl. BFH, Urteil vom 7.03.2006 X R 18/05, BStBl II 2006, 455). Die Angabe der postalischen Anschrift der Rechtsmittelbehörde in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst ist hierzu im Allgemeinen nicht erforderlich, weil sie sich üblicherweise bereits aus dem Briefkopf des Bescheides ergibt, so dass insoweit regelmäßig keine relevanten Zweifelsfragen aufkommen. Im Streitfall liegen die Dinge jedoch anders. In der hier zur Beurteilung stehenden Rechtsmittelbelehrung ist der Behördensitz mit dem Ort D angegeben, während in dem Bescheid selbst nirgendwo eine Adresse in D angegeben ist. Es findet sich dort lediglich die Angabe der Adresse Straße XX in XXXXX F. Bei dieser Ausgangslage bleibt letztlich unklar, ob der Einspruch in zulässiger Weise auch an die Adresse in F gesandt werden kann oder ob er an eine noch selbst herauszusuchende Adresse in D zu senden ist. Diese Unklarheit wird auch aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheides heraus nicht nachvollziehbar aufgelöst, so dass – gemessen am objektiven Empfängerhorizont - von einer insgesamt widersprüchlichen und damit objektiv unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen ist. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch in Rechnung gestellt, dass die Beklagte in zeitlicher Nähe zum Bescheid vom 7.10.2014 andere Briefköpfe verwandt hat, in denen der Behördensitz mit einer Adresse in D bezeichnet ist. So z.B. in den Schreiben vom 16.01.2015, vom 29.01.2015, vom 14.04.2015 und in dem ablehnenden Bescheid vom 22.05.2015. Es mangelt daher an einem insgesamt konsistenten Ausdruck der Beklagten über ihre postalische Erreichbarkeit, was gerade in den Fällen, in denen der Einspruchsführer die Regel-Einspruchsfrist voll ausschöpfen möchte, zu Verzögerungen oder Fehleitungen führen kann. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte beseitigen den Widerspruch in ihren Rechtsbehelfsangaben nicht, denn der augenfällige Widerspruch zwischen der Sitzangabe der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung und der Angabe der Postadressen im Bescheid selbst kann auch durch eine sorgfältige Gesamtlektüre des Bescheides nicht aufgeklärt werden. Es bleibt ein erhebliches Unsicherheitsmoment, das den Rechtsschutzzweck der Rechtsbehelfsbelehrung ernsthaft berührt, so dass die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig zu qualifizieren ist. Darauf, dass sich die widersprüchlichen Angaben in dem Bescheid, betreffend die Erreichbarkeit der Einspruchsbehörde, im Streitfall möglicherweise nicht konkret ausgewirkt haben, kommt es nicht an. Die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gilt bereits dann, wenn die Angaben unvollständig oder missverständlich gefasst sind und hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Dies ist hier zur Überzeugung des Senats wegen der insgesamt widersprüchlichen Ausdrucksweise der Beklagten der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Bestandskraft eines den Antrag der Klägerin auf Kindergeld ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 7.10.2014. Die Klägerin wendet eine im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ein, so dass ihr Einspruch fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben worden sei. Die Beklagte stellt die Unrichtigkeit ihrer Rechtsbehelfsbelehrung in Abrede. Der Einspruch sei deshalb gemäß § 355 Abs. 1 AO verfristet. Die Klägerin ist die Mutter des am xx.xx.xxxx geborenen A. A erlangte im Jahre 2011 den Realschulabschluss. Im Anschluss an eine berufsorientierende Maßnahme führte er vom 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 ein freiwilliges soziales Jahr durch. Mit Verfügung vom 7.10.2014 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag der Klägerin für A ab November 2013 ab: Die angeforderten Nachweise über Bemühungen des Kindes um eine Ausbildungsstelle seien nicht eingereicht worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung des vorgenannten Bescheides ist u.a. angeführt: “Der Einspruch ist bei der Familienkasse B mit Sitz in D schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.“ Eine konkrete Postanschrift der Behörde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht benannt. Der Bescheid enthält in Kopf- und Fußzeile folgende Adressangaben: „Familienkasse B, Straße XX, XXXXX F“. Die Besucheradresse ist ebenfalls mit „Straße XX, F“ angegeben. Eine Der Behördenadresse ist im Bescheid nicht angegeben. Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks meldete sich die Klägerin am 15.01.2015 telefonisch bei der Beklagten und fragte nach dem Bearbeitungsstand. Dabei machte sie geltend, am 1.11.2014 Unterlagen eingereicht zu haben. Mit Schreiben vom 16.01.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Unterlagen eingegangen seien und bat erneut um Einreichung von Nachweisen über Ausbildungsbemühungen des Kindes ab November 2013. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen einreichte, bewilligte die Beklagte mit Verfügung vom 22.05.2015 Kindergeld für A im Zeitraum November 2014 bis Januar 2015. Für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für A ab: Eine Korrektur der ablehnenden Entscheidung vom 7.10.2014 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht möglich, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgekommen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 25.06.2015 Einspruch, welchen die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2015 zurückwies. Mit der am 22.10.2015 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: A sei im Streitzeitraum durchgängig ausbildungssuchend gewesen. Die Klägerin habe die angeforderten Nachweise auch bereits vor Erlass des ablehnenden Bescheides vom 7.10.2014 eingereicht. Nachdem ihr bei einem Telefongespräch mit der Sachbearbeitung der Beklagten vom 18.09.2014 mitgeteilt worden sei, dass die Unterlagen dort nicht eingegangen seien, habe sie die Unterlagen ein zweites Mal zusammengestellt und wenige Tage nach dem Telefongespräch vom 18.09.2014 auf den Postweg verbracht. Vor diesem Hintergrund müsse sich die Klägerin kein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zurechnen lassen. Unabhängig davon sei die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im Bescheid vom 7.10.2014 unrichtig erteilt, weil die Behörde, bei der der Einspruch einzulegen sei, widersprüchlich bezeichnet sei. Es gelte daher gemäß § 356 Abs. 2 AO die einjährige Einspruchsfrist, welche hier gewahrt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 7. Oktober 2014 und vom 22. Mai 2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2015, zu verpflichten, der Klägerin für A Kindergeld im Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der ablehnende Bescheid vom 7.10.2014 sei mit Ablauf der gemäß § 355 Abs. 1 AO geltenden einmonatigen Einspruchsfrist in Bestandskraft gewachsen, so dass der Einspruch der Klägerin vom 25.06.2015 verfristet sei. Eine Änderung des ablehnenden Bescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist vorgebracht habe. Die Einspruchsfrist sei hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr verlängert. Die Rechtbehelfsbelehrung des Bescheides vom 7.10.2014 sei inhaltlich zutreffend und rechtmäßig. Die Beklagte habe ihren Sitz in D mit weiteren Standorten unter anderem in F. In der Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb zutreffend angegeben, dass der Einspruch bei der Familienkasse B mit Sitz in D einzureichen sei. Durch die weiteren Adressangaben im Bescheid werde der Adressat darauf hingewiesen, dass er an jedem Standort der Familienkasse Unterlagen oder auch einen Einspruch einreichen könne. Die Klägerseite habe im Übrigen auch nicht konkret dargetan, dass aufgrund der Adressangaben in dem Bescheid vom 7.10.2014 Unklarheit darüber bestanden hätte, an welche Adresse der Einspruch zu richten gewesen sei. Der Rechtsstreit ist durch Senatsbeschluss vom 11.12.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2018 hat das Gericht den Zeugen A über die Details seiner Ausbildungsbemühungen im Streitzeitraum vernommen. Im Anschluss an die Beweisaufnahme gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass A tatsächlich im gesamten Streitzeitraum ausbildungssuchend war. Streitig bleibt jedoch die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Abhilfemöglichkeit unter dem Gesicht einer gemäß § 356 Abs. 2 AO verlängerten Einspruchsfrist besteht. Der Einzelrichter hat hierzu mit Verfügung vom 25.01.2018 einen rechtlichen Hinweis erteilt und den Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Rückübertragung der Rechtssache auf den Senat gegeben. Durch Beschluss vom 19.02.2018 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit im Hinblick auf eine mögliche Revisionszulassung auf den Senat zurückübertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kindergeldakte ist beigezogen worden.