Urteil
1 K 88/16
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2019:1128.1K88.16.00
4mal zitiert
36Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann nicht entgegen, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre(Rn.75)
.
2. Für die Annahme einer vGA bestehen grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse bzw. rein subjektive Entschuldigungsgründe wie etwa die Unerfahrenheit des Handelnden . Es bedarf weder der Absicht Gewinne verdeckt auszuschütten noch eines entsprechenden Ausschüttungsbewusstseins(Rn.76)
(Rn.77)
.
3. Zivilrechtlich wirksame Rechtsgeschäfte können nicht im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steuerlich mit einem abweichenden Inhalt berücksichtigt werden. Die Erstreckung seiner Anwendung auf außerhalb des Wortlauts liegende Sachverhalte kann allein durch einen Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt werden(Rn.57)
.
4. Die rückwirkende Aufhebung, Änderung oder Begründung von Vertragsverhältnissen bindet die Beteiligten des Vertragsverhältnisses, erfassen aber grundsätzlich nicht die kraft Gesetzes entstandenen Steueransprüche (vgl. Literatur)(Rn.59)
.
5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 9/20).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Irrtum der für die Kapitalgesellschaft handelnden Person steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann nicht entgegen, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre(Rn.75) . 2. Für die Annahme einer vGA bestehen grundsätzlich keine subjektiven Handlungserfordernisse bzw. rein subjektive Entschuldigungsgründe wie etwa die Unerfahrenheit des Handelnden . Es bedarf weder der Absicht Gewinne verdeckt auszuschütten noch eines entsprechenden Ausschüttungsbewusstseins(Rn.76) (Rn.77) . 3. Zivilrechtlich wirksame Rechtsgeschäfte können nicht im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steuerlich mit einem abweichenden Inhalt berücksichtigt werden. Die Erstreckung seiner Anwendung auf außerhalb des Wortlauts liegende Sachverhalte kann allein durch einen Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt werden(Rn.57) . 4. Die rückwirkende Aufhebung, Änderung oder Begründung von Vertragsverhältnissen bindet die Beteiligten des Vertragsverhältnisses, erfassen aber grundsätzlich nicht die kraft Gesetzes entstandenen Steueransprüche (vgl. Literatur)(Rn.59) . 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 9/20). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I.) Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht eine vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Höhe von … EUR bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin berücksichtigt. Auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 11. Dezember 2008 ist B zivilrechtliche Eigentümerin des durch die Kapitalerhöhung bei der A GmbH entstandenen Geschäftsanteils geworden, der ihr - bis zu seiner Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2010 - auch steuerlich zuzurechnen war. Möglich war dies, weil die Klägerin ein ihr zustehendes Recht zum Bezug des Geschäftsanteils weder ausgeübt noch verwertet und so eine Möglichkeit zur Mehrung ihres Vermögens nicht wahrgenommen hat. Die so erfolgte Vermögensverschiebung von der Klägerin auf B war gesellschaftlich veranlasst, ohne dass es darauf ankommt, ob B bei der Beurkundung einem Irrtum entsprechend dem Klägervortrag unterlag. Der Wert des Bezugsrechts ist dem Einkommen der Klägerin daher außerbilanziell hinzuzurechnen. Außerdem hat die Klägerin die Kapitaleinlage im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gezahlt; darin ist eine gesellschaftlich veranlasste Vermögensminderung zugunsten der B zu sehen, die ebenfalls außerbilanziell zu korrigieren ist. 1.) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht im Streit, dass B auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 11. Dezember 2008 das zivilrechtliche Eigentum an dem durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil erworben hat. Dieser Beschluss beinhaltet neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss gem. § 55 GmbHG auch die Übernahmevereinbarung betreffend den neuen Geschäftsanteil (vgl. dazu Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. A., § 55 Rz. 14; und Lieder in Münchner Kommentar zum GmbHG, 3. A., § 55 Rz. 67 ff.). Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister wurde diese wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG), zugleich wurde B, die bis dahin nicht (mehr) Gesellschafterin der A GmbH gewesen war, durch die Übernahme des neuen Geschäftsanteils (wieder) deren Gesellschafterin (vgl. zur Wirkung der Eintragung auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. A., § 57 Rz. 22 m.w.N.). 2.) Der durch die Kapitalerhöhung entstandene Geschäftsanteil war bis zu seiner Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2010 auch steuerlich der B - und nicht etwa der Klägerin - zuzurechnen. a.) Die Klägerin war insbesondere nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Geschäftsanteils im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Das Bestehen des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, jedenfalls ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft voraus, aufgrund dessen die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte, also insbesondere das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht, dem wirtschaftlichen Eigentümer zugewiesen werden sollen. In sog. Erwerbsfällen muss hinzutreten, dass der Erwerber aufgrund dieses Rechtsgeschäfts bereits eine auf den Erwerb gerichtete geschützte Rechtsposition innehat und auch die Chancen und Risiken einer Wertveränderung des Geschäftsanteils auf ihn übergegangen sind (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140; und vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 10, 2067). In Fällen der Formunwirksamkeit des bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts ist erforderlich, dass es von den Beteiligten tatsächlich vollzogen wird (vgl. die BFH-Urteile vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651; und vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 08, 2004). Hier fehlt es bereits an einer bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung, der zufolge die mit dem durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil zusammenhängenden wesentlichen Rechte der Klägerin zugewiesen werden sollten. Auch aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 3. Alt. AO ergibt sich nichts anderes. Danach sind Wirtschaftsgüter dem Eigenbesitzer zuzurechnen. Zwar ist Eigenbesitz in diesem Sinne abweichend vom Zivilrecht an allen Wirtschaftsgütern möglich. Die Anwendung der Vorschrift ist jedoch auf die Art des jeweils betroffenen Wirtschaftsgutes abzustimmen. Dementsprechend kommt der Beispielsalternative des Eigenbesitzes gegenüber der Generalklausel des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO steuerlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512, das im Nachgang zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2009 5 K 3307/05, juris, ergangen ist; und auch Koenig in Koenig, AO, 3. A., § 36 Rz. 65). b.) Der durch die Kapitalerhöhung entstandene Geschäftsanteil ist der Klägerin ferner nicht auf der Grundlage des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO zuzurechnen. Danach ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Norm ist - wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO - Ausdruck der im Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die darauf abzielt, die wirtschaftliche Bedeutung eines Sachverhalts zu erfassen: die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Besteuerungstatbestand erfüllt ist, richtet sich danach, wie die Beteiligten den Sachverhalt tatsächlich gestaltet haben (vgl. dazu Drüen in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 41 AO Rz. 2 m.w.N.). Dabei ist der in § 41 Abs. 1 Satz 1 AO zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass es nicht auf die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Vorgänge, sondern auf ihre tatsächliche Behandlung durch die Beteiligten ankommt, auch umkehrbar; behandeln die Beteiligten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Geschäft als unwirksam, so ist es auch für die Besteuerung als unwirksam anzusehen (vgl. das BFH-Urteil vom 30. Januar 2003 V R 98/01, BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498). Vorliegend geht es aber nicht darum, dass die Klägerin die Kapitalerhöhung und die damit in Zusammenhang stehende Vereinbarung über die Übernahme des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteils als steuerlich unwirksam behandeln möchte. Vielmehr möchte sie diesen zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäften steuerlich einen abweichenden Inhalt zugrunde legen, nämlich eine Übernahme des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteils nicht durch B, sondern durch die Klägerin selbst. Die Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO auch auf solche Konstellationen lässt sich mit seinem Wortlaut allerdings nicht in Einklang bringen. Die Erstreckung seiner Anwendung auf außerhalb des Wortlauts liegende Sachverhalte kann allein durch einen Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise aber nicht gerechtfertigt werden (so auch Koenig in Koenig, AO, 3. A., § 41 Rz. 1). Vielmehr gilt, dass dann, wenn ein Besteuerungstatbestand an eine bestimmte zivilrechtlich wirksam getroffene Gestaltung anknüpft, für eine von dieser Gestaltung abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise auf dem Gebiet des Steuerrechts - abgesehen von bestimmten (z.B. in § 41 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten) Ausnahmefällen - grundsätzlich weder Bedarf noch Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2012 2 K 1903/09 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum 23. Februar 2011), EFG 2012, 63). So liegt es auch hier. 3.) Die im Jahr 2010 erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils von B auf die Klägerin ist bezogen auf das Streitjahr steuerlich ohne Belang. Sie stellt insbesondere kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, angesichts dessen die verfahrensgegenständlichen Steuer-/Messbetragsfestsetzungen zu ändern wären. Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kann ein Verwaltungsakt geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Unter einem Ereignis in diesem Sinne ist jeder rechtlich relevante Vorgang zu verstehen, also neben den Tatsachen eines Lebenssachverhalts auch rechtliche Vorgänge, zu denen - wie hier gegeben - insbesondere die Einwirkung auf oder durch Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zählen (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 175 AO Rz. 25). Regelmäßig lösen solche Ereignisse aber keine „Wirkung für die Vergangenheit“ aus, sondern sie entfalten Wirkung nur in dem Zeitraum, in dem sie sich ereignen. An dem, was einmal tatsächlich geschehen oder rechtlich vereinbart worden ist, lässt sich rückwirkend im Allgemeinen nichts (mehr) ändern (vgl. z.B. das Urteil des Hessischen FG vom 21. August 1980 X 435/76, EFG 1981, 95; und das Urteil des Niedersächsischen FG vom 2. Februar 1981 IX 320/77, EFG 1981, 565). Dementsprechend bindet die rückwirkende Aufhebung, Änderung oder Begründung von Vertragsverhältnissen zwar die Beteiligten des Vertragsverhältnisses; solche Ereignisse erfassen aber grundsätzlich nicht die kraft Gesetzes entstandenen Steueransprüche (vgl. dazu Rüsken in Klein, AO, 14. A., § 175 Rz. 62a; und Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 175 AO Rz. 28). Anderes gilt (nur) dann, wenn das maßgebliche Ereignis kein neues Rechtsgeschäft über den bisherigen Vertragsgegenstand darstellt, sondern es dem Grunde nach schon in dem ursprünglichen Rechtsgeschäft „angelegt“ ist (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 6. Dezember 2016 IX R 49/15, BFHE 256, 470, BStBl II 2017, 673; vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212; 13, 378; und vom 20. November 2012 IX R 34/12, BFHE 240, 8, BStBl II 2012, 675) und dazu führt, dass nunmehr der veränderte an Stelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zu unterwerfen ist (vgl. den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; sowie die BFH-Urteile vom 4. November 1999 XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306; und vom 9. August 2000 I R 36/99, BFH/NV 2001, 122). So liegt es etwa in den Fällen der kaufrechtlichen Minderung oder Wandlung, der Ausübung eines Rücktrittsrechts, der Rückabwicklung wegen Vertragsstörungen oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, dem Eintritt einer auflösenden Bedingung oder der Anfechtung eines Vertrags (vgl. zu diesen Einzelfällen Rüsken in Klein, AO, 14. A., § 175 Rz. 62 jeweils m.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Insbesondere war eine Anfechtung der hier maßgeblichen Übernahmevereinbarung vom 11. Dezember 2008 etwa wegen eines Irrtums - wie die Klägerin auch selbst vorträgt - mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister gerade ausgeschlossen (vgl. dazu die BGH-Urteile vom 15. Oktober 2007 II ZR 216/06, DStR 2008, 60; und vom 17. Oktober 2017 KZR 24/15, GmbHR 2018, 148). Dementsprechend trat der Vertrag vom 28. Mai 2010, mit dem der in Rede stehende Geschäftsanteil von B auf die Klägerin übertragen wurde, nicht an die Stelle der Übernahmevereinbarung vom 11. Dezember 2008, sondern folgte ihr zeitlich nach. Der Vertrag vom 28. Mai 2010 ließ bis zum Zeitpunkt seines Abschlusses die Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 in ihrem rechtlichen Bestand ebenso unberührt wie die durch sie geschaffenen steuerrechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen. Diese wurden - insbesondere im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der B - erst in der Folge des Vertragsschlusses vom 28. Mai 2010 für die Zukunft abweichend geregelt. Das gilt unabhängig davon, dass der Vertrag auch in die Vergangenheit wirkende Regelungen zum Gewinnbezugsrecht enthält. Denn die rückwirkende Änderung oder Begründung von Vertragsverhältnissen mag die Beteiligten des Vertragsverhältnisses binden, erfasst aber - wie oben dargelegt - eben nicht die auf der Grundlage der vorhergehenden vertraglichen Gestaltungen kraft Gesetzes entstandenen Steueransprüche. 4.) In dem Umstand, dass mit dem Gesellschafterbeschluss vom 11. Dezember die B zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei der A GmbH zugelassen wurde, ohne dafür eine Leistung erbringen zu müssen, ist eine vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu sehen. a.) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist unter einer vGA im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. die BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434; vom 24. März 1998 I R 88/97, BFH/NV 1998, 1044; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; alle m.w.N.). b.) Hier liegt auf Seiten der Klägerin eine verhinderte Vermögensmehrung in diesem Sinne vor. aa.) Eine solche ist zu bejahen, wenn eine Kapitalgesellschaft es unterlässt, einen sich gem. § 4 Abs. 1 EStG in ihrer Steuerbilanz auswirkenden Vermögensvorteil zu erlangen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Gesellschaft zum Bezug neuer Anteile an einer anderen Gesellschaft berechtigt ist und dieses Bezugsrecht weder ausübt noch anderweitig verwertet. Grundsätzlich haben die bisherigen Gesellschafter ein gesetzliches Recht zum Bezug der neuen Anteile, wenn das Stammkapital einer GmbH erhöht wird - d.h. sie können verlangen, dass ihnen ein ihrem Anteil am bisherigen Stammkapital entsprechender Teil des Erhöhungsbetrags zugeteilt wird (vgl. das BGH-Urteil vom 18. April 2005 II ZR 151/03, DStR 2005, 975; zur umstrittenen dogmatischen Ausgestaltung vgl. auch Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. A., § 55 Rz. 20). Wäre eine Gesellschaft in einer derartigen Situation rechtlich und wirtschaftlich in der Lage gewesen, für dieses Bezugsrecht ein Entgelt zu erzielen, dann hätte sie bei einer Verwertung des Bezugsrechts einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil erlangt. Im Ausbleiben dieses Vorteils liegt dann eine verhinderte Vermögensmehrung, die zu einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen kann (vgl. das BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197). bb.) Vorliegend hatte die Klägerin einen Anspruch auf Zuteilung des durch die Kapitalerhöhung entstehenden Gesellschaftsanteils, denn sie war im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung alleinige Gesellschafterin der A GmbH. Diesen Anspruch hat die Klägerin jedoch weder geltend gemacht, noch hat sie ihr Bezugsrecht anderweitig verwertet. Vielmehr wurde mit dem Gesellschafterbeschluss vom 11. Dezember 2008 allein B zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zugelassen. Ein dem Wert des Bezugsrechts entsprechendes Entgelt hat die Klägerin von B dafür nicht verlangt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin rechtlich oder tatsächlich daran gehindert gewesen wäre, ihr Bezugsrecht - insbesondere durch eine entgeltliche Veräußerung an B (oder auch an Dritte) - wirtschaftlich zu verwerten. Im Fall einer solchen Verwertung hätte das von der Klägerin erzielte Entgelt zu einem Vermögensvorteil geführt, der sich gem. § 4 Abs. 1 EStG in ihrer Steuerbilanz ausgewirkt hätte. Insoweit liegt auf Seiten der Klägerin eine verhinderte Vermögensmehrung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Zugleich wurde B begünstigt, indem sie - unentgeltlich - zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zugelassen wurde. c.) Die darin liegende Vermögensverschiebung war gesellschaftlich veranlasst. aa.) Eine Vermögensverschiebung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn sie auf Rechtshandlungen oder rein tatsächlichen Handlungen/Unterlassungen beruht, die der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden können (vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 262 m.w.N.) und die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter dabei einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. etwa die BFH-Urteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 31. März 2004 I R 65/03, BFHE 206, 32; vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103; vom 28. Juni 2006 I R 108/05, BFH/NV 2007, 107; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; alle m.w.N.). Dieser Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist ein objektiver, normativer Maßstab, der deduktiv aus der Aufgabenstellung des Geschäftsführers abzuleiten ist, nicht auf die subjektiven Vorstellungen eines individuellen Geschäftsführers abstellt, aber bezogen auf die konkrete Situation der Kapitalgesellschaft bestimmt werden muss (vgl. dazu Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 370 mit zahlreichen w.N. auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Er soll insbesondere dazu dienen, den Fremdvergleich im Rahmen der vGA-Prüfung objektiviert vornehmen zu können, so dass anhand eines einheitlichen Maßstabs unterschiedliche Fallgestaltungen unabhängig von der Person des konkret handelnden Geschäftsführers beurteilt werden können (vgl. dazu Schmitz, GmbHR 2009, 910 unter Hinweis auf Wassermeyer, DB 2001, 2465). bb.) Die (Rechts-)Handlung, auf der die verhinderte Vermögensmehrung hier beruht, ist die Beschlussfassung vom 11. Dezember 2008. Durch den Gesellschafterbeschluss wurde B statt der Klägerin zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils an der A GmbH zugelassen, womit zugleich die Ausübung bzw. anderweitige Verwertung des Bezugsrechts der Klägerin unterblieb. Diese Handlung wurde für die Klägerin durch B als ihre Geschäftsführerin ausgeführt. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht im Streit, dass B als deren Geschäftsführungsorgan in rechtsverbindlicher Weise für die Klägerin handeln konnte (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Gosch in Gosch, KStG, 3. A., § 8 Rz. 275), so dass die Handlung der Klägerin zuzurechnen ist. Umstände, die dafür sprechen, dass der B am 11. Dezember 2008 das allgemeine (Handlungs-)Bewusstsein gefehlt haben könnte, den Gesellschafterbeschluss zu fassen, sind nicht zutage getreten. Der Umstand, dass B den Beschluss mit dem konkreten Inhalt „versehentlich“ gefasst haben bzw. dabei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sein könnte, ändert nichts daran, dass die Handlung der B, durch die die verhinderte Vermögensmehrung veranlasst wurde, der Klägerin - objektiv - zuzurechnen ist (vgl. zur Frage der Zurechnung irrtümlicher Vermögensverschiebungen auch Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 266). cc.) Es erscheint ausgeschlossen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zugunsten eines gesellschaftsfremden Dritten die Ausübung oder Verwertung des Bezugsrechts verzichtet und stattdessen den Dritten zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zugelassen hätte, ohne von diesem ein dem Wert des Bezugsrechts entsprechendes Entgelt dafür zu verlangen. Anhaltspunkte für ein entsprechendes eigenbetriebliches Interesse der Klägerin sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die gesellschaftliche Veranlassung wäre auch nicht zu verneinen, wenn B sich bei der Beschlussfassung am 11. Dezember 2008 entsprechend dem Vortrag der Klägerin aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheit und Unkonzentriertheit nicht darüber im Klaren gewesen sein sollte, dass auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses sie persönlich und nicht die Klägerin den durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil erwerben würde. (1) Zwar spricht in tatsächlicher Hinsicht durchaus einiges dafür, dass B einem solchen Irrtum über den Inhalt des Gesellschafterbeschlusses unterlegen haben könnte. So steht dieser ohne äußerlich erkennbaren Grund in gewissem Widerspruch zum vorhergehenden Willen und dem nachfolgenden Verhalten der Beteiligten. Denn ursprünglich war - wie sich aus dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin und insbesondere aus dem von ihr vorgelegten Vermerk über das Gespräch in der Kanzlei des Steuerberaters D vom 11. August 2008 ergibt - geplant, dass die Klägerin den neuen Geschäftsanteil übernehmen sollte. Außerdem sind die Beteiligten scheinbar auch in der Zeit nach der Kapitalerhöhung davon ausgegangen, dass die Klägerin den Geschäftsanteil entsprechend der ursprünglichen Absicht übernommen hatte. So war der Geschäftsanteil zum einen als Aktivposition in den Jahresabschlüssen der Klägerin zum 31. Dezember 2008 und 2009 enthalten. Zum anderen wurde die Klägerin in den Gesellschafterbeschlüssen der A GmbH auch nach der Kapitalerhöhung als alleinige Gesellschafterin bezeichnet. Andererseits hat B nicht nur am 11. Dezember 2008 die notarielle Urkunde, sondern darüber hinaus - einige Tage später - auch die "Liste der Übernehmer" unterzeichnet. Aus beiden Dokumenten ging eindeutig sie selbst - und nicht die Klägerin - als Übernehmerin des Kapitalanteils hervor. Außerdem hat die Klägerin die Gebühren, die ihr im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteils vom Notar in Rechnung gestellt wurden, anstandslos bezahlt. Das erscheint vor dem Hintergrund, dass ihrer Ansicht nach die Beurkundung am 11. Dezember 2008 fehlerhaft gewesen sein soll, zumindest nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Auch wenn es sich dabei lediglich um einen mittleren dreistelligen Betrag handelte (was angesichts des Geschäftswerts verwunderlich erscheint, der eigentlich eine höhere Gebühr gerechtfertigt haben dürfte), hätte die Frage der Bezahlung - insbesondere im Vorfeld der Beurkundung - gegenüber dem Notar durchaus thematisiert werden können. Die Zahlung mag jedoch auch gerade Ausdruck dessen gewesen sein, dass die Klägerin ein gewisses irrtumsbedingtes (Mit-)Verschulden ihrer Geschäftsführerin an der - ihrem Vortrag zufolge - "missglückten" Beurkundung im Dezember 2008 erkannt haben mag. (2) Letztlich muss die Frage, ob B tatsächlich einem Irrtum über den Inhalt des Beschlusses unterlag, aber nicht abschließend geklärt werden. Denn auch insoweit gilt der objektivierende Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Ein solcher hätte sich im Beurkundungstermin aber nicht in einer Weise geirrt, wie es bei B der Fall gewesen sein soll. Ein entsprechender Irrtum der B wäre also unbeachtlich. (a) Zwar beinhaltet nicht jede irrtümliche Vermögensverschiebung eine vGA (vgl. etwa die Konstellationen in den BFH-Urteilen vom 30. Juli 1997 I R 65/96, BFHE 184, 297, BStBl II 1998, 402; und vom 14. April 2016 VI R 13/14, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778), Grundsätzlich ist es jedoch unerheblich, ob die Organe der Kapitalgesellschaft subjektiv das Vorliegen einer vGA erkannt haben. Liegt eine durch ein bestimmtes der Gesellschaft zurechenbares Verhalten veranlasste Vermögensverschiebung von der Gesellschaft auf den Gesellschafter zum Nachteil der Gesellschaft in objektiver Hinsicht vor, so bestehen darüber hinaus grundsätzlich keine weiteren subjektiven Handlungserfordernisse, um eine vGA bejahen zu können. Es bedarf weder der Absicht, Gewinne verdeckt auszuschütten, noch eines entsprechenden Ausschüttungsbewusstseins. Schon gar nicht erfordert eine vGA eine „Verständigung“ oder eine Einigung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter über die „verdeckte“ Zuwendung. Das für die Gesellschaft zurechenbar handelnde Organ muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln; es muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und braucht das Geschehene auch nicht richtig zu würdigen. Die objektiven Abläufe sprechen insoweit für sich und reichen regelmäßig aus, um den Tatbestand einer vGA erfüllen zu können (vgl. zum Ganzen Gosch in Gosch, KStG, 3. A., § 8 Rz. 277). Denn gemeinhin lassen die äußeren Abläufe den Rückschluss zu, dass die Vermögensverschiebung (jedenfalls auch) mit entsprechendem Bewusstsein der agierenden Personen erfolgt und dass sie von diesen Personen zumindest billigend in Kauf genommen worden ist. Nur dann, wenn es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zugunsten des Gesellschafters fehlt und feststeht, dass die (objektive) Vorteilsverschiebung von der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist, scheidet eine vGA aus - es fehlt dann an der konkreten Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis (vgl. die BFH-Urteile vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; und vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41). (b) Letzteres setzt allerdings voraus, dass auch ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer sich im konkreten Fall nicht anders verhalten hätte; dementsprechend vermögen rein subjektive Entschuldigungsgründe - wie etwa die Unerfahrenheit des Handelnden - eine vGA nicht auszuschließen. Denn bei einer fremdunüblichen Vermögensverschiebung von der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters (oder einer diesem nahestehenden Person) liegt objektiv eine Ausschüttung vor. Die Grundsätze der Gleichheit und Objektivität der Besteuerung gebieten es dann, diese auch als Ausschüttung zu besteuern. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im konkreten Fall die Vermögensverschiebung bewirkt oder - in Irrtumsfällen - nicht erkannt hätte (in diesem Sinne auch Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 371 m.w.N.; Schmitz, GmbHR 2009, 910; wohl auch Schwedhelm in Streck, KStG, 9. A., § 8 Rz. 223; und Weber-Grellet, DStZ 1998, 357; ähnlich für irrtumsbedingte Handlungen, wenn der Irrtum nicht entschuldbar erscheint, weil er offenkundig oder augenfällig ist, auch Kamps, GmbHR 2008, 943; offen gelassen im BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Der bisweilen vertretenen Auffassung, subjektive Entschuldigungsgründe könnten ohne Rücksicht auf den verobjektivierenden Maßstab eines gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers die „konkrete“ Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis entfallen lassen (so Gosch in Gosch, KStG, § 8 Rz. 277; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. A., § 8 Rz. 355; und wohl auch Wassermeyer, DB 2001, 2465), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Figur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist - wie oben dargelegt - gerade entwickelt worden, um den Fremdvergleich im Rahmen der vGA-Prüfung anhand eines einheitlichen Maßstabs objektiviert und unabhängig von der Person des konkret handelnden Geschäftsführers vornehmen zu können. Der Senat vermag - auch und gerade in Fällen, in denen der konkrete Geschäftsführer irrtumsbedingt gehandelt hat -, weder einen Anlass noch eine Rechtfertigung dafür zu erkennen, von diesem Maßstab abzuweichen (so auch Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 Rz. 371; Schmitz, GmbHR 2009, 910). Denn andernfalls entschiede die konkrete Erkenntnisfähigkeit des jeweiligen Geschäftsführers darüber, ob eine Vermögensverschiebung als Ausschüttung besteuert wird oder nicht, was sich mit den angeführten Grundsätzen der Objektivität und Gleichheit der Besteuerung nicht vereinbaren ließe (vgl. dazu auch Schmitz, GmbHR 2008, 910). Rein praktisch ergäbe sich für den Rechtsanwender das Problem, diese individuelle Erkenntnisfähigkeit zunächst ermitteln und feststellen zu müssen. Im Ergebnis hätten die Beteiligten es so in der Hand, durch eigene Erklärungen ihrer vorgeblichen Erkenntnisse und Zweckwillensrichtung den objektiven Vorgang einer Vorteilszuwendung von der Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auszuschließen, auch wenn für diesen - wie hier - keine betrieblichen Gründe erkennbar sind und nur Gründe in Frage kommen können, die im Gesellschaftsverhältnis liegen (vgl. dazu auch Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8 Rz. 166). Das BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 88/97 (BFH/NV 1998, 1044) steht der hier vertretenen Sichtweise nicht entgegen. Zwar hat der BFH seinerzeit das Vorliegen von vGA auf der Grundlage von irrtümlichen Fehlbuchungen verneint, die der Steuerberater der Gesellschaft vorgenommen hatte und die die geschäftlich unerfahrenen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erkannt hatten. Dies hatte seinen Grund ausweislich der Urteilsgründe (vgl. dort Rz. 13) jedoch darin, dass es an einer Vermögensminderung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG fehlte, weil der BFH davon ausging, dass den Zahlungen, die die Gesellschaft irrtümlich auf Verbindlichkeiten der Gesellschafter geleistet hatte, entsprechende Ausgleichsansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter gegenüberstanden, die in den Streitjahren zu aktivieren sein sollten (vgl. dazu noch unten, zu f.). Die Frage nach dem Vorliegen subjektiver Entschuldigungsgründe war für die Entscheidung folglich irrelevant. (c) Nach dem Gesagten wäre ein etwaiger Irrtum der B im Beurkundungstermin vom 11. Dezember 2008 hier unbeachtlich. Denn ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich nicht in dieser Weise geirrt. Die Klägerin hat insofern geltend gemacht, dass B generell geschäftlich unerfahren und zudem im Beurkundungstermin krankheitsbedingt unkonzentriert gewesen sei. Außerdem habe B der Kapitalerhöhung bei der A GmbH seinerzeit nicht die hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet, weil die zeitlich parallel erfolgte Gründung der I Labor GmbH für sie im Vordergrund gestanden habe. Einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter wäre ein solcher Irrtum nicht unterlaufen. Das ergibt sich schon daraus, dass sich aus dem Inhalt des beurkundeten Gesellschafterbeschlusses ausdrücklich und unzweideutig ergibt, dass B - und nicht die Klägerin - den durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil an der A GmbH übernehmen sollte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte die Urkunde sorgfältig geprüft, bevor er sie unterzeichnet hätte. Ihm wäre die Formulierung sofort ins Auge gefallen und er hätte dafür Sorge getragen, dass - wie nach dem Vortrag der Klägerin eigentlich beabsichtigt - die Klägerin den neuen Geschäftsanteil übernahm. Eine besondere geschäftliche Gewandtheit wäre dafür nicht erforderlich gewesen. Zudem hätte sich ein gedachter gewissenhafter Geschäftsleiter auf den Beurkundungstermin fokussiert und ihn verlegt, wenn er krankheitsbedingt oder wegen anderer zeitgleich verfolgter Projekte nicht in der Lage gewesen wäre, den Termin mit der erforderlichen Konzentration und Aufmerksamkeit wahrzunehmen. d.) Sind danach - da die verhinderte Vermögensmehrung auch nicht in Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht - die Voraussetzungen einer vGA dem Grunde nach gegeben, so bemisst sich deren Höhe nach dem Wert den die Klägerin im Fall einer Verwertung des Bezugsrechts hätte erlangen können. Dieser hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Dabei kann von Bedeutung sein, ob das Bezugsrecht beliebig veräußert werden darf oder ob sein Inhaber insoweit Einschränkungen unterliegt. Außerdem kann es darauf ankommen, welchen Wert ein potentieller Erwerber dem Recht beimessen würde und welche Maßnahmen der das Recht innehabende Gesellschafter ergreifen könnte, um den dafür erzielbaren Preis zu steigern (vgl. zum Ganzen das BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 I R 6/04, BFHE 2009, 57, BStBl II 2009, 197). Hier ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in der Verwertung ihres Bezugsrechts beschränkt gewesen und es ihr nicht möglich gewesen wäre, von B (oder einem sonstigen Erwerber) ein angemessenes Entgelt für die Teilnahme an der Kapitalerhöhung zu verlangen. In Ermangelung von Anhaltspunkten, die eine abweichende Wertermittlung nahelegen, ist davon auszugehen, dass sich ein solches Entgelt nach dem Wert des entstandenen Geschäftsanteils - einschließlich der darin enthaltenen stillen Reserven - bemessen hätte. Dieser beläuft sich nach den Berechnungen des Beklagten auf … EUR. Die Klägerin hat den Wert nicht in Frage gestellt. Der Senat sieht auch deshalb keine Veranlassung, von ihm abzuweichen. e.) Der Ansatz der vGA ist zu Recht im Veranlagungszeitraum 2008 erfolgt. Auch in zeitlicher Hinsicht gilt, dass das Vorliegen einer verhinderten Vermögensmehrung an die Erreichbarkeit eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils anknüpft. Deshalb kann eine vGA unter diesem Gesichtspunkt erst in dem Wirtschaftsjahr eintreten, in dem für die Kapitalgesellschaft bei Wahrnehmung ihrer Möglichkeiten zur Realisierung stiller Reserven ein aktivierungspflichtiger Vermögenswert entstanden wäre (vgl. das BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197 m.w.N.). Vorliegend ist der Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass es der Klägerin - bezogen auf den Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters - möglich gewesen wäre, ihr Bezugsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlussfassung betreffend die Kapitalerhöhung und die damit in Zusammenhang stehende Zulassung der B zu verwerten. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. f.) Die Berücksichtigung der verhinderten Vermögensmehrung im Wege einer vGA kann schließlich auch nicht etwa deshalb unterbleiben, weil die Klägerin aufgrund der etwaigen Unachtsamkeit der B im Beurkundungstermin vom 11. Dezember 2008 einen Schadensersatzanspruch gem. § 43 Abs. 2 GmbH gegen diese erworben hätte. Denn ein solcher Anspruch kommt gegen eine Geschäftsführerin, die - wie hier - zugleich alleinige Gesellschafterin ist, schon deshalb nicht in Betracht, weil das Handeln als Geschäftsführerin bei Personenidentität zwingend im Einverständnis mit der Gesellschafterin erfolgt, so dass schon keine Pflichtverletzung im Sinne der Vorschrift vorliegt (vgl. dazu Klingbiel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, Anh zu § 8 Abs. 3 "Schadensersatz"). 5.) Auch in der Zahlung der Kapitaleinlage von 75.000 EUR durch die Klägerin ist eine vGA zu sehen. Denn diese Zahlung, die unmittelbar zu einer Vermögensminderung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf Seiten der Klägerin führte, begünstigte allein B, die als Übernehmerin des neuen Geschäftsanteils die Zahlung eigentlich zu leisten gehabt hätte. Auch die übrigen Voraussetzungen einer vGA liegen vor, insbesondere ist die Zahlung gesellschaftlich veranlasst - es gelten die obigen Ausführungen entsprechend. 6.) Der Senat verkennt nicht, dass die steuerlichen Folgen, die u.U. allein aus einer Unachtsamkeit der B resultieren, erheblich sind. Er sieht jedoch keine Möglichkeit, diesem Umstand im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen, das allein die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zum Gegenstand hat. Denn die Voraussetzungen einer vGA sind auch in Anbetracht der hier vorliegenden außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellation - wie dargelegt - gegeben. Dem auffälligen Missverhältnis zwischen einem eventuellen „Augenblicksversagen“ der B einerseits und den daraus resultierenden erheblichen steuerlichen Folgen für die Klägerin andererseits kann allerdings im Rahmen des von der Klägerin bereits angestrengten Billigkeitsverfahrens Rechnung zu tragen sein. II.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III.) Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass es im Rahmen einer bei der A GmbH im Streitjahr 2008 durchgeführten Kapitalerhöhung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gekommen ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie wurde mit Vertrag vom 14. August 2008 gegründet. Das Stammkapital betrug 125.000 EUR und wurde von der alleinigen Gesellschafterin Frau B in Höhe von 25.000 EUR durch Einbringung ihres (100 %-igen) Geschäftsanteils an der A GmbH sowie in Höhe von 100.000 EUR durch eine Bareinlage erbracht. B wurde auch zur Geschäftsführerin der Klägerin bestellt. Neben dem Betrieb der A GmbH, einer Handelsgesellschaft, unterhielt B seit 1992 als niedergelassene Ärztin ein Labor in Gestalt einer Einzelpraxis. Hintergrund der Gründung der Klägerin war ein vom steuerlichen Berater der B, Herrn Steuerberater D, begleitetes Gesamtkonzept zur Vermögensbildung auf Seiten der B und ihres Ehegatten (im Folgenden E). Da die A GmbH erhebliche Gewinne erwirtschaftete, die B angesichts der Einnahmen aus ihrem Labor nicht benötigte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, schlug Herr Steuerberater D vor, die Gewinne der A GmbH zur Vermögensbildung durch Immobilienbesitz zu verwenden. Dazu sollte eine Holding-Gesellschaft gegründet werden, die zugleich Komplementär-GmbH einer von B und E zu gründenden KG werden und in die der Anteil der B an der A GmbH eingebracht werden sollte. Außerdem sollte das in F belegene Betriebsgrundstück der A GmbH eingebracht werden, das im Eigentum von B und E stand und auf dem auch das Labor der B betrieben wurde. Mit den der Holdinggesellschaft zufließenden Gewinnen der A GmbH sollten künftig weitere Immobilien erworben werden. Entsprechend wurde verfahren. Es wurde die Klägerin als besagte Holdinggesellschaft und später auch eine H Grundbesitz GmbH & Co. KG gegründet. Das genannte Betriebsgrundstück wurde eingebracht, mittlerweile hat die Gesellschaft weitere Immobilien erworben. Parallel zu diesen Vorgängen reifte im Jahr 2008 die Überlegung, das von B betriebene Labor in ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GmbH, nämlich die I Labor GmbH, umzuwandeln. Dies erfolgte zum 31. Dezember 2008. Im Zuge der Gründung der Klägerin war auch thematisiert worden, wie eine für erforderlich erachtete Kapitalerhöhung bei der A GmbH erfolgen könnte. Hierzu war am 11. August 2008 in der Kanzlei des Herrn Steuerberater D ein Aktenvermerk gefertigt worden, der über folgenden auszugsweisen Inhalt verfügt: "[…] Die A GmbH soll in die neu zu gründende K Verwaltungs-GmbH eingebracht werden. Die A GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von Euro 25.000, die K Verwaltungs-GmbH soll durch Sacheinlage der Anteile an der A GmbH in Höhe von Euro 25.000 und durch Bareinlage in Höhe von Euro 25.000 gegründet werden. Gleichzeitig möchte Frau B das Stammkapital der A GmbH von Euro 25.000 um Euro 75.000 auf Euro 100.000 erhöhen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen in welcher Reihenfolge die Kapitalerhöhung bezogen auf die Umstrukturierung durchgeführt wird: 1. Die Kapitalerhöhung wird vor der Einbringung durch die Gesellschafterin Frau B durchgeführt. Es erfolgt eine Einzahlung in Höhe von Euro 75.000 von B privat, ihre Anschaffungskosten (§ 17 EStG) erhöhen sich entsprechend. Die Kapitalerhöhung findet aufschiebend bedingt statt. Da Herr Dr. M hierin ein haftungsrechtliches Problem sieht, haben wir uns gegen diese Vorgehensweise entschieden. 2. Es werden zuerst die Anteile an der A GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 25.000 in die K Verwaltungs-GmbH eingebracht. Nach Eintragung der K Verwaltungs-GmbH wird das Kapital der A GmbH auf Euro 100.000 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch die K Verwaltungs-GmbH indem diese mit 100.000 in bar und 25.000 Sacheinlage gegründet wird, ihr somit liquide Mittel in Höhe von Euro 75.000 zur Verfügung stehen. Nach Rücksprache mit Frau B soll die zweite Variante durchgeführt werden." Die (hier verfahrensgegenständliche) Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH wurde am 11. Dezember 2008 beschlossen. Sie war von Seiten der A GmbH maßgeblich von einem ihrer Mitarbeiter, Herrn O, sowie durch Herrn Steuerberater D vorbereitet worden. Insofern hatte Herr Steuerberater D einen Entwurf für den zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erstellt, den er zunächst am 25. November 2008 per E-Mail der A GmbH übersandte. Der Entwurf lautete auszugsweise wie folgt: "[…] Es wird festgestellt, dass in dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung das Gesellschafterkapital vollständig vertreten ist, nämlich durch Gesellschafter K Verwaltungs-GmbH (100% der Anteile am Gesellschafterkapital) Unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Folgende Punkte wurden abgehandelt: Das Stammkapital wird durch eine Bareinlage in Höhe von 75.000,00 € von 25.000,00 € auf 100.000,00 € erhöht. […]" B leitete den Entwurf am 2. Dezember 2008 per E-Mail an Herrn O weiter. Dieser nahm daraufhin Kontakt zum Notarbüro Q auf und vereinbarte einen Beurkundungstermin für den 9. Dezember 2008. Am 3. Dezember 2008 übersandte Herr O den o.g. Entwurf per E-Mail an das Notarbüro. Aufgrund eines durch einen Notfall erforderlich gewordenen mehrtägigen Krankenhausaufenthalts der B konnte diese den Termin am 9. Dezember 2008 nicht einhalten. Die Beurkundung wurde daher auf den Tag ihrer Krankenhausentlassung verlegt. Vor dem Beurkundungstermin gab es keinen weiteren Kontakt mit dem Notarbüro; weder wurde der Beschlussinhalt weitergehend abgestimmt, noch wurden seitens des Notarbüros vorab schriftliche Entwürfe des zu beurkundenden Beschlusses zur Verfügung gestellt. Die notarielle Urkunde über die Beschlussfassung lautet auszugsweise wie folgt: "… erschien heute: Frau B, […] handelnd wie folgt: 1. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der […] K Verwaltungs-GmbH 2. im eigenen Namen … Dieselbe erklärte: Die Beteiligte zu 1), die K Verwaltungs-GmbH, ist alleinige Gesellschafterin der […] A GmbH […], deren Stammkapital insgesamt 25.000,00 € […] beträgt. […] Unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften der Ankündigung und Einberufung halten die Beteiligten hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschließen folgendes: 1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von 25.000,00 € […] um 75.000,00 € […] auf 100.000,00 € […] erhöht. Es wird ein neuer Geschäftsanteil zum Nennbetrag von 75.000,00 € […] gebildet. 2. Der neue Geschäftsanteil wird zum Nennwert ausgegeben und ist in Geld zu erbringen. 3. Die Erschienene zu 2), Frau B, wird zur Übernahme des Geschäftsfanteils in Höhe von 75.000,00 € […] zugelassen. Hierzu erklärt die Erschienene zu 2), dass sie den neuen Geschäftsanteil übernimmt. […]" Neben B waren im Beurkundungstermin der Notar und eine Angestellte des Notars anwesend. Die Urkunde wurde von der Angestellten des Notars verlesen, eine Leseabschrift erhielt B nicht. Die Urkunde wurde von B unterzeichnet. Ferner befindet sich eine Unterschrift der B mit der Datumsangabe "11. Dezember 2008" unter einer "Liste der Übernehmer", die folgenden Inhalt hatte: "Liste der Übernehmer der Firma A GmbH […] Name des Gesellschafters, Geburtsdatum, Wohnort lfd. Nr. des Geschäftsanteils Nennbetrag des Anteils Summe der Nennbeträge B […] 2 75.000,00 € 75.000,00 € F, den 11. Dezember 2008" Auf der Liste befindet sich - aus nicht geklärtem Grund - auch die Unterschrift des E. Die "Liste" wurde - neben der notariellen Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung und dem Gesellschaftsvertrag - der ebenfalls von Notar Q verfassten Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister des Amtsgerichts S beigefügt. Darin wird u.a. ausgeführt: "[…] 3. Wir versichern, dass auf den übernommenen Geschäftsanteil der Gesellschafterin B ein Betrag in Höhe von 75.000,00 € […] eingezahlt ist, […]." Die Anmeldung wurde mit der Datumsangabe "11. Dezember 2008" von B unterzeichnet. Bereits am 9. Dezember 2008 hatte die Klägerin die Stammeinlage in Höhe von 75.000,00 EUR an die A GmbH gezahlt. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. Februar 2009 in das Handelsregister eingetragen. Am 2. März 2009 übermittelte die Notarassessorin U als amtlich bestellte Vertreterin des Notars Q dem Registergericht eine von ihr unterzeichnete Liste der Gesellschafter, in der sowohl B als auch die Klägerin aufgeführt waren. Der B war diese Liste nicht bekannt. Die Klägerin bilanzierte in der Folge beide Geschäftsanteile an der A GmbH in ihrem Anlagevermögen. Sämtliche in der Folgezeit gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A GmbH wurden allein durch die Klägerin gefasst. In den Protokollen über die ordentlichen Gesellschafterversammlungen vom 22. Dezember 2008 und vom 18. Dezember 2009, die jeweils von B unterzeichnet wurden, wurde die Klägerin als zu 100 % an der A GmbH beteiligt bezeichnet. Am 28. Mai 2010 wurde - wiederum durch den Notar Q - ein "Geschäftsanteilsübertragungsvertrag" mit folgendem auszugsweisen Inhalt beurkundet: "[…] erschien heute: Frau B […] handelnd wie folgt: 1. im eigenen Namen 2. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der […] K Verwaltungs-GmbH […] Dieselbe erklärte: Die Beteiligten zu 1) und 2) sind […] die alleinigen Gesellschafter der […] Firma A GmbH […], deren Stammkapital 100.000,00 € […] beträgt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 11.12.2008 […] hat die A GmbH ihr damaliges Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € […] um 75.000,00 € […] auf 100.000,00 € […] erhöht. […] Im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses hat die Erschienene zu 1) den neu gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 75.000,00 € […] übernommen und ist somit Gesellschafterin der A GmbH geworden. Die Übernahme des neu gebildeten Geschäftsanteils Nr. 1 in Höhe von 75.000,00 € […] durch die Erschienene zu 1) erfolgte im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses irrtümlich. Vielmehr sollte die K Verwaltungs-GmbH als zum damaligen Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin neben ihren Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von 25.000,00 € […] den weiteren, durch den Kapitalerhöhungsbeschluss gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 75.000,00 € […] anstatt der Erschienenen zu 1) übernehmen. Die auf den neuen Geschäftsanteil zu zahlenden Leistungen wurden deshalb auch von der K Verwaltungs-GmbH erbracht. Um nunmehr die Gesellschaftsstruktur zu schaffen, die bereits durch den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 11.12.2008 […] gebildet werden sollte, schließen die Beteiligten zu 1) und 2) den folgenden Geschäftsanteilsübertragungsvertrag I. Die Erschienene zu 1), […] überträgt hiermit an die Erschienene zu 2) […] ihren vorgenannten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 75.000,00 € […] mit folgenden Vereinbarungen: 1. Die Übertragung erfolgt mit allen Rechten und Pflichten, auch bezüglich des Gewinnbezugsrechts, mit Wirkung zum 11.12.2008. […]" Die Kostennote des Notars für diese Beurkundung, die sich auf 547,76 EUR brutto belief, beglich die Klägerin ohne weitere Beanstandung. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt F u.a. bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die die Jahre 2008 bis 2010 umfasste. Die Betriebsprüfung gelangte zu der Ansicht, dass die Klägerin auf eine Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei der A GmbH vom 11. Dezember 2008 verzichtet und es stattdessen unentgeltlich B ermöglicht habe, daran teilzunehmen. In diesem Verzicht liege eine vGA zugunsten der B, die mit dem Teilwert des im Rahmen der Kapitalerhöhung von B erworbenen Geschäftsfanteils zu bewerten sei. Dieser belaufe sich auf der Grundlage einer Ermittlung im vereinfachten Teilwertverfahren gem. §§ 199 ff. BewG auf … €. Ferner habe die Klägerin statt B die Stammeinlage in Höhe von 75.000,00 EUR eingezahlt. Auch darin sei eine vGA zu sehen. Insgesamt sei daher das Einkommen der Klägerin außerbilanziell um (… EUR zzgl. 75.000,00 EUR =) … EUR zu erhöhen. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ unter dem 5. September 2014 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide u.a. über die Körperschaftsteuer 2008 und den Gewerbesteuermessbetrag 2008. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 12. September 2014 Einspruch ein. Es sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, dass B den im Rahmen der Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil an der A GmbH übernahm, vielmehr hätte die Übernahme sogleich durch die Klägerin erfolgen sollen. Die Übernahme durch B sei irrtumsbedingt erfolgt, B sei stets davon ausgegangen, dass die Klägerin den Geschäftsanteil übernehme. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass dies anders beurkundet worden sei. Eine Übernahme durch sie selbst sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen, da dies wirtschaftlich, insbesondere auch steuerlich, unsinnig gewesen wäre. Dementsprechend sei durch den Vertrag vom 28. Mai 2010 der ursprünglich beabsichtigte Zustand hergestellt worden. Hätte B ihren Irrtum seinerzeit frühzeitig bemerkt, so hätte sie die beurkundeten Erklärungen wirksam anfechten können. Nach der erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister sei das jedoch nicht mehr möglich gewesen (Hinweis auf das BGH-Urteil vom 15. Oktober 2007 II ZR 216/06, DStR 2008, 60). Bis zu diesem Zeitpunkt habe B ihren Irrtum aber noch nicht erkannt, dies sei erst im Frühjahr 2010 der Fall gewesen, als sie von ihrem steuerlichen Berater auf diesen Umstand hingewiesen worden sei. Das liege vor allem daran, dass B in erster Linie Ärztin und im Hinblick auf die hier gegebenen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen unerfahren sei. Angesichts des Irrtums der B sei die Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin des Geschäftsanteils anzusehen. Denn alle Beteiligten seien damals davon ausgegangen, dass die Klägerin dessen Eigentümerin sei, und hätten sich auch dementsprechend verhalten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, stelle der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 28. Mai 2010 ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar, so dass die angefochtenen Bescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern seien. Zudem ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, dass steuerlich maßgeblich nicht die zivilrechtliche Bezeichnung oder Gültigkeit von Rechtsgeschäften sei, sondern das, was die an einem Rechtsgeschäft Beteiligten tatsächlich gewollt und gestaltet haben. Das sei hier von vornherein die Übernahme des neuen Geschäftsanteils durch die Klägerin gewesen. Hilfsweise beantragte die Klägerin den Erlass der festgesetzten Mehrsteuern. Deren Einziehung sei unbillig, weil der Steueranspruch nur infolge eines entschuldbaren Versehens entstanden sei. Über den Erlassantrag hat das zuständige Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein noch nicht entschieden. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 zurückgewiesen. Eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, denn die Vorschrift sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - eine neue schuldrechtliche Vereinbarung geschlossen werde, um die Wirkungen einer zuvor geschlossenen Vereinbarung zu korrigieren. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 AO grundsätzlich "umkehrbar" sein sollte, zivilrechtlich wirksame Geschäfte bei entsprechender Sachbehandlung durch die Beteiligten also steuerlich als unwirksam betrachtet werden könnten, erlaube die Norm es nicht, zivilrechtlich wirksam geschlossene Verträge entsprechend ihrem - behaupteten - wirtschaftlichen Zweck bzw. Hintergrund umzudeuten. Die Klägerin sei auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteils an der A GmbH geworden. Die insofern erforderliche tatsächliche Sachherrschaft über unkörperliche Rechte, wie sie Anteile an Kapitalgesellschaften darstellten, habe nämlich der Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Ertragsberechtigung und Mitwirkungsrechte. Das sei auf der Grundlage des - zivilrechtlich wirksamen - Kapitalerhöhungsbeschlusses (bis zur Übertragung des Geschäftsanteils mit Vertrag vom 28. Mai 2010) aber B gewesen und nicht die Klägerin. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 19. Mai 2016 beim Finanzgericht eingegangen ist. Ferner erhoben die Klägerin und B am 31. August 2016 Klage gegen den Notar Q. Dieser habe für die Steuern zu haften, die daraus entstanden seien, dass er nicht - wie beabsichtigt und beauftragt - eine Übernahme des durch die Kapitalerhöhung bei der A GmbH entstandenen Geschäftsanteils durch die Klägerin, sondern vielmehr eine Übernahme durch B beurkundet habe. Das Landgericht F wies die Klagen mit Urteil vom 18. August 2017 (Az. 2 O 594/16) ab. Die daraufhin eingelegte Berufung wurde durch das OLG W mit Urteil vom 28. März 2018 (Az. 5 U 104/17) zurückgewiesen. Die Klägerinnen der dortigen Verfahren hätten nicht bewiesen, dass die Beurkundung auftragswidrig erfolgt sei. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG liege in der Unterzeichnung der Urkunde durch B die Bekräftigung, dass das der Unterzeichnung Voranstehende das den Beteiligten Vorgelesene und das von ihnen Gewollte sei. Diese gesetzliche Vermutung hätten die Klägerinnen nicht durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 Abs. 2 ZPO) entkräftet. Selbst wenn es Anzeichen gebe, die dafür sprächen, dass zunächst eine Übernahme des Geschäftsanteils durch die K Verwaltungs-GmbH beabsichtigt gewesen sei, erscheine es doch nicht erklärlich, warum der Notar eigenmächtig von einem ihm erteilten Auftrag abgewichen sein sollte. Es erscheine auch nicht plausibel, dass der geschäftserfahrenen B die Abweichung zwischen Auftrag und Beurkundungstext nicht aufgefallen sein solle. Das gelte umso mehr, als B nicht nur die Urkunde selbst, sondern auch die Unterlagen zur Eintragung im Handelsregister unterzeichnet habe, die in ihrem Wortlaut - wie auch der Urkundentext - eindeutig seien. Selbst wenn B die letztgenannten Urkunden inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, ergebe sich daraus nicht, dass nicht das Gewollte beurkundet worden sei. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Kostennoten des Notars für die Beurkundung im Mai 2010 ohne weiteres beglichen worden seien, wenn man ihm vorwerfe, im Dezember 2008 eine auftragswidrige Beurkundung vorgenommen zu haben. Zudem wären etwaige Schadensersatzansprüche auch verjährt. Im vorliegenden Verfahren begründet die Klägerin ihre Klage in Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren wie folgt: Die Übernahme des im Rahmen der Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteils an der A GmbH durch B sei irrtümlich erfolgt. Tatsächlich sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin den Anteil übernehmen sollte. Es sei B bei der Beurkundung nicht aufgefallen, dass eine Übernahme des Anteils durch sie selbst beurkundet wurde, gleiches gelte für weitere inhaltliche Ungereimtheiten der Urkunde, die auch dem Notar entgangen seien. Der insoweit geschäftsunerfahrenen B seien die rechtlichen Hintergründe nicht geläufig gewesen. Hinzugekommen sei außerdem, dass B erst am Vormittag desselben Tages aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass es seine Richtigkeit habe, was der Notar beurkundet und verlesen habe, daher habe sie die Urkunde unterzeichnet. Auch die "Liste der Übernehmer" habe B zwar unterschrieben, sie habe sich bei der Unterschrift aber nichts weiter gedacht. Tatsächlich sei die Unterzeichnung allerdings nicht am 11., sondern anlässlich eines weiteren Besuchs im Notarbüro am 17. Dezember 2008 erfolgt. Der Sinngehalt der "Liste" sei ihr nicht weiter erläutert worden und sie habe ihn auch nicht hinterfragt. B habe auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der "Liste" nicht bemerkt, dass deren Inhalt zufolge die Übernahme des Geschäftsanteils entgegen der eigentlichen Planung nicht durch die Klägerin, sondern vielmehr durch B erfolgte. Auch sonst sei keinem Beteiligten aufgefallen, dass der Geschäftsanteil nicht von der Klägerin erworben worden war. Entsprechend der eigentlichen Planung habe auch die Klägerin den Kapitalerhöhungsbetrag gezahlt und nicht die B, der das wirtschaftlich durchaus möglich gewesen wäre. In der Folgezeit seien alle davon ausgegangen, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der A GmbH gewesen sei, was sich aus den Jahresabschlüssen der Klägerin sowie den Protokollen über die Gesellschafterversammlungen ergebe. Erst im Mai 2010 sei B nach einem Hinweis ihres steuerlichen Beraters bewusst geworden, dass sie selbst dem Text der Urkunde zufolge den Anteil übernommen hatte. Daraufhin sei umgehend die Geschäftsanteilsübertragung auf die Klägerin erfolgt, um den von Anfang an geplanten Zustand herzustellen. Der der B unterlaufene Irrtum könne keine steuerrechtlichen Folgen auslösen. Zivilrechtlich sei B einem Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB unterlegen, denn ihr Erklärungswille und ihre Erklärung seien im Rahmen der Beurkundung am 11. Dezember 2008 voneinander abgewichen, ohne dass sie dies erkannt habe. Entsprechend der im Vermerk der Steuerkanzlei vom 11. August 2008 niedergelegten Planung habe die Klägerin - und nicht wie erklärt die B - den Geschäftsanteil übernehmen sollen. Dies sei auch der Grund gewesen, warum B bei der Gründung der Klägerin die Bareinlage in Höhe von 100.000 EUR geleistet habe: damit sollte die Klägerin in den Stand versetzt werden, die beabsichtigte Kapitalerhöhung bei der A GmbH bestreiten zu können. Auch der Inhalt der Urkunde selbst spreche dafür, dass eigentlich eine Anteilsübernahme durch die Klägerin als bisherige Alleingesellschafterin der A GmbH hätte erfolgen sollen. Denn für den Fall der Übernahme durch B als Nichtgesellschafterin hätte die Urkunde einen Bezugsrechtausschluss im Sinne eines Verzichts der Klägerin auf die Übernahme des neu gebildeten Geschäftsanteils enthalten müssen, was aber nicht der Fall war. Der Irrtum der B habe ein Anfechtungsrecht begründet. Dieses sei jedoch im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erloschen, denn durch die Eintragung würden sowohl die Mängel des Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch die Mängel des Übernahmevertrages geheilt, insbesondere könne die Übernahmeerklärung des Übernehmers nicht mehr angefochten werden. Bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung habe B ihren Irrtum aber noch gar nicht erkannt. Auch den Urteilen, die im gegen den Notar geführten zivilrechtlichen (Haftungs-)Verfahren ergangen seien, lasse sich nicht entnehmen, dass B keinem Irrtum unterlegen sei. Soweit die Entscheidung des OLG W auf die in § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG geregelte gesetzliche Vermutung gestützt werde, sei sie für das finanzgerichtliche Verfahren schon deshalb irrelevant, weil der Finanzgerichtsprozess - anders als der Zivilprozess - keine subjektive (formelle) Beweislast kenne. Außerdem gehe das OLG von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, insbesondere habe B dem Notar gegenüber weder während des Beurkundungstermins noch zu irgendeinem Zeitpunkt davor irgendwelche Aussagen zum Vertragsinhalt gemacht. B hätte den Notar auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass nicht sie, sondern die Klägerin den neuen Geschäftsanteil übernehmen sollte. Denn dies hätte dem gesetzlichen Leitbild entsprochen und damit den „Normalfall“ dargestellt. Hätte B ihren Irrtum vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erkannt, dann hätte sie ihre Erklärung anfechten können. Aufgrund der zivilrechtlichen Rückwirkung der Anfechtung hätten sich in diesem Fall keine steuerlichen Folgen aus der Beurkundung vom 11. Dezember 2008 ergeben. Auch wenn eine Anfechtung wegen der dargestellten gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ausgeschlossen gewesen sei, folge aus dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, dass der neu gebildete Geschäftsanteil jedenfalls steuerlich von Anfang an der Klägerin zuzurechnen sei. Denn allein der Umstand, dass eine Anfechtung aufgrund der dem Schutz des (hier nicht tangierten) Rechtsverkehrs dienenden handelsrechtlichen Vorschriften nicht (mehr) möglich sei, könne nicht dazu führen, dass der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO hier nicht zur Anwendung kommen könnte. Die Norm bestimme, dass es für die Besteuerung unerheblich sei, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam sei oder unwirksam werde, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Das Steuerrecht knüpfe also nicht ohne weiteres an die zivilrechtliche Bezeichnung oder Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts an. Dabei lasse sich der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO auch umkehren: wirksame zivilrechtliche Rechtsgeschäfte seien steuerlich unwirksam, wenn die Beteiligten es als unwirksam behandelten. Hier sei eine Übernahme des Geschäftsanteils durch die Klägerin beabsichtigt gewesen, dementsprechend hätten sich in der Folge auch alle Beteiligten tatsächlich verhalten. Damit hätten sie aber die Übernahme des Anteils durch B als unwirksam behandelt und die Übernahme durch die Klägerin als wirksam angesehen. Gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO habe diese Betrachtungsweise der Beteiligten auch für das Steuerrecht zu gelten. Die abweichende Auffassung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung berücksichtige nicht, dass zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluss und der Übernahme des neuen Geschäftsanteils zu differenzieren sei. Der Kapitalerhöhungsbeschluss sei irrtumsfrei zustande gekommen und nicht zu beanstanden. Demgegenüber hätten die Beteiligten die Anteilsübernahme durch B von Anfang an als unwirksam behandelt und seien vielmehr davon ausgegangen, dass eine wirksame Übernahme durch die Klägerin vorgelegen habe. Zudem könne der im Wege der Kapitalerhöhung entstandene Geschäftsanteil an der A GmbH der Klägerin auch als wirtschaftliche Eigentümerin gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 3. Alt. AO zugerechnet werden. Danach seien Wirtschaftsgüter dem Eigenbesitzer - und nicht dem Eigentümer - zuzurechnen. Die Klägerin sei Eigenbesitzerin des Geschäftsanteils gewesen, weil sie die uneingeschränkte Herrschaftsmacht über alle Geschäftsanteile ausgeübt habe, indem sie sämtliche Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen für sich in Anspruch genommen und zudem sämtliche Anteile bilanziert habe. Aufgrund des übereinstimmenden Irrtums bezüglich der Berechtigung habe allein die Klägerin - und nicht B - die tatsächliche Herrschaft über sämtliche Geschäftsanteile innegehabt. Für die Annahme von Eigenbesitz sei es auch nicht erforderlich, dass der Eigenbesitzer den Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung verdrängen könne; es genüge vielmehr, wenn der Eigenbesitz von einem Nichtberechtigten in dem guten Glauben ausgeübt werde, dass er ihm als Eigentümer zustehe (Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2009 5 K 3307/05, zitiert nach juris). Im Übrigen lägen angesichts des Irrtums der B auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vGA nicht vor. Denn in subjektiver Hinsicht habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, nicht die Klägerin, sondern B im Rahmen der Kapitalerhöhung zur Übernahme des neu geschaffenen Geschäftsanteils zuzulassen. Vielmehr sei B der Überzeugung gewesen, es werde die Übernahme des Anteils durch die Klägerin beurkundet. Es habe also zu keinem Zeitpunkt der Wille vorgelegen, der B einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Ein solcher sei aber erforderlich, um eine vGA annehmen zu können (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Daraus ergebe sich zugleich zwingend, dass die – objektiv bewirkte – Vorteilsverschiebung nicht gesellschaftlich veranlasst sein könne. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 2008 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 - jeweils vom 5. September 2014 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2016 - zu ändern, vom Ansatz einer vGA in Höhe von … EUR abzusehen und die Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die Übernahme des im Wege der Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteils an der A GmbH durch B lediglich irrtumsbedingt erfolgt sei. So habe auch das OLG W in seinem Urteil vom 28. März 2018 das Vorliegen eines solchen Irrtums verneint. Die Begründung des Urteils sei nachvollziehbar, ihr sei daher zu folgen. Demgegenüber überzeuge es nicht, wenn die Klägerin behaupte, B habe nicht bemerkt, dass nicht eine Anteilsübernahme durch die Klägerin, sondern durch sie selbst beurkundet werde. Denn bei B handele es sich um eine erfahrene Geschäftsfrau, die auch bereits zum Beurkundungszeitpunkt Geschäftsführerin mehrerer Gesellschaften gewesen sei. Im Übrigen habe sich die Gründung der Klägerin unabhängig davon als vorteilhaft erwiesen, wer den Geschäftsanteil übernommen habe. Denn die Anteile an der A GmbH seien im Jahr 2014 veräußert worden. Dies konnte gem. § 8b KStG weitgehend steuerfrei erfolgen. Wäre die Klägerin nicht gegründet worden, hätten die Anteile an der A GmbH nur mit höherer Steuerlast aus dem Privat- oder Betriebsvermögen der B veräußert werden können. Dieser Steuervorteil beschränke sich allerdings bei einer Anteilsübernahme durch B auf den 25 %-igen Anteil der Klägerin. Zivilrechtlich sei der Geschäftsanteil wirksam von B übernommen worden. Das gelte auch steuerlich, aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ergebe sich nichts Anderes. Die Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts hätten angesichts des Umstandes, dass eine Eintragung in das Handelsregister bereits erfolgt war, nicht mehr im Wege einer Anfechtung ex-tunc, sondern nur noch ex-nunc beseitigt werden können. In diesen Fällen sei der steuerliche Tatbestand weiterhin als erfüllt anzusehen. Die Übernahme des Anteils durch B im Jahre 2008 und seine Übertragung auf die Klägerin im Jahre 2010 führten zu den steuerlichen Konsequenzen, die in den angefochtenen Bescheiden abgebildet seien. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vGA seien gegeben. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft subjektiv in der Absicht gehandelt habe, verdeckt Gewinn an ihren Anteilseigner ausschütten zu wollen. Ein voluntatives Element sei für die Annahme einer vGA nicht erforderlich.