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Urteil

1 K 16/19

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2020:1217.1K16.19.00
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Leitsätze
1. Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Grundlage einer verhinderten Vermögensmehrung liegt nur dann vor, wenn die verhinderte Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder eines diesem nahestehenden Dritten begründen kann.(Rn.33) (Rn.40) (Rn.51) 2. Im Streitfall ist weder hinsichtlich der Zahlung der Verfahrenskosten für das Schiedsgerichtsverfahren noch hinsichtlich der Erhöhung des Rückstellungsbetrages eine gesellschaftliche Veranlassung erkennbar. Vielmehr erfolgte die Zahlung der Verfahrenskosten ersichtlich im eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft. Allein sie war am - betrieblich veranlassten - Schiedsverfahren beteiligt und dementsprechend Kostenschuldnerin. Entsprechendes gilt für die Erhöhung des Rückstellungsbetrages, die ebenfalls allein im eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft erfolgt ist.(Rn.35) (Rn.36) 3. Eine Grundlage für gesetzliche (Ersatz-)Ansprüche der Gesellschaft gegen die Konzernmutter vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass eine vGA wegen der Nichtgeltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erst anzunehmen wäre, wenn die Gesellschaft auf dieselben verzichtet hätte, die bloße Nichtgeltendmachung der Ansprüche reichte nicht aus.(Rn.44) (Rn.45) 4. Eine Kostenverlagerung von der Konzernmutter auf die Gesellschaft liegt nicht vor, weil es der Konzernmutter von vornherein gar nicht möglich gewesen wäre, den Auftragsabbruch mit eigenem (Kosten-)Aufwand selbst vorzunehmen. Denn Vertragspartner war die Gesellschaft, nicht die Konzernmutter. Im Unterschied zu den vom Beklagten angeführten Fällen hätte die Konzernmutter das Ergebnis der von der Gesellschaft erbrachten "Leistung" also gar nicht auf eigene Kosten herbeiführen können.(Rn.52) (Rn.53) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 2/21).
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 1. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2019 wird geändert; der bislang erfolgte Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von … EUR entfällt und die Körperschaftsteuer wird entsprechend niedriger festgesetzt. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird auf den Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf der Grundlage einer verhinderten Vermögensmehrung liegt nur dann vor, wenn die verhinderte Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft einen korrespondierenden Vorteil auf der Ebene des Gesellschafters oder eines diesem nahestehenden Dritten begründen kann.(Rn.33) (Rn.40) (Rn.51) 2. Im Streitfall ist weder hinsichtlich der Zahlung der Verfahrenskosten für das Schiedsgerichtsverfahren noch hinsichtlich der Erhöhung des Rückstellungsbetrages eine gesellschaftliche Veranlassung erkennbar. Vielmehr erfolgte die Zahlung der Verfahrenskosten ersichtlich im eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft. Allein sie war am - betrieblich veranlassten - Schiedsverfahren beteiligt und dementsprechend Kostenschuldnerin. Entsprechendes gilt für die Erhöhung des Rückstellungsbetrages, die ebenfalls allein im eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft erfolgt ist.(Rn.35) (Rn.36) 3. Eine Grundlage für gesetzliche (Ersatz-)Ansprüche der Gesellschaft gegen die Konzernmutter vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass eine vGA wegen der Nichtgeltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erst anzunehmen wäre, wenn die Gesellschaft auf dieselben verzichtet hätte, die bloße Nichtgeltendmachung der Ansprüche reichte nicht aus.(Rn.44) (Rn.45) 4. Eine Kostenverlagerung von der Konzernmutter auf die Gesellschaft liegt nicht vor, weil es der Konzernmutter von vornherein gar nicht möglich gewesen wäre, den Auftragsabbruch mit eigenem (Kosten-)Aufwand selbst vorzunehmen. Denn Vertragspartner war die Gesellschaft, nicht die Konzernmutter. Im Unterschied zu den vom Beklagten angeführten Fällen hätte die Konzernmutter das Ergebnis der von der Gesellschaft erbrachten "Leistung" also gar nicht auf eigene Kosten herbeiführen können.(Rn.52) (Rn.53) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 2/21). Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 1. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2019 wird geändert; der bislang erfolgte Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von … EUR entfällt und die Körperschaftsteuer wird entsprechend niedriger festgesetzt. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird auf den Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 1. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher zu ändern. I. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu Unrecht vGA in Höhe von … EUR bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin berücksichtigt und die Körperschaftsteuer zu hoch festgesetzt. Dadurch ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 1.) Unter einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der 1. Senat des BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des 1. Senats des BFH, seit Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. die Urteile vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523; vom 11. Oktober 2012 I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046, jeweils m.w.N.). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 auszulösen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. die Urteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; und vom 8. September 2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186). Dieses Merkmal der Vorteilsgeneigtheit bildet den notwendigen „Brückenschlag“ zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner, der erforderlich ist, weil nach der BFH-Rechtsprechung jegliche gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung genügt, um eine vGA anzunehmen (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. A., § 8 Rz. 170). Es dient dazu, solche Vermögensminderungen aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auszuscheiden, die sich beim Anteilseigner niemals in Gestalt von Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG niederschlagen können. Damit wird der Ausschüttungscharakter der vGA zum Ausdruck gebracht; es wird klargestellt, dass nicht alle im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Unterschiedsbetragsminderungen zu einer vGA führen (vgl. Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8 Rz. 153). Insofern genügt zwar für die Annahme einer vGA auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine bei dieser eingetretene Vermögensminderung – eine konkrete oder abstrakte Vorteilszuwendungsabsicht (vgl. das BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771) oder gar ein tatsächlicher korrespondierender Vermögenszufluss beim Gesellschafter ist weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht notwendig (vgl. dazu die bei Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § KStG Rz. 281 aufgeführten Konstellationen m.w.N.). Es taugen aber von vornherein nur solche Unterschiedsbetragsminderungen als vGA bei der Gesellschaft, die die – objektive – Eignung haben, beim Gesellschafter einen Vorteil in Gestalt eines sonstigen Bezuges i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auslösen zu können (vgl. etwa die BFH-Urteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; und vom 26. Juni 2013 I R 39/12, BFHE 242, 305, BStBl II 2014, 174). Folglich bedarf es einer objektivierten Korrespondenz zwischen der Unterschiedsbetragsminderung und der Eignung, beim Empfänger einen bestimm- und messbaren geldwerten Vorteil (vgl. dazu Schwedhelm in Streck, KStG, 9. A., § 8 Rz. 228) auszulösen - im Sinne einer Sach-, nicht aber einer Zeitkorrespondenz (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. A., § 8 Rz. 170 a.E.; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § KStG Rz. 281; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8 Rz. 153; Wassermeyer, DB 2002, 2668). 2.) Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist der vom Beklagten vorgenommene Ansatz der vGA weder im Hinblick auf die bei der Klägerin im Streitjahr eingetretene Unterschiedsbetragsminderung (dazu unter a) noch unter dem Gesichtspunkt einer verhinderten Vermögensmehrung (dazu unter b) zu begründen. a.) Die hier in Rede stehenden Unterschiedsbetragsminderungen, die zum einen aus der Zahlung der Verfahrenskosten für das Schiedsgerichtsverfahren in Höhe von … EUR und zum anderen aus der Erhöhung der (Schadensersatz-)Rückstellung aufgrund der vorgenommenen Aufzinsung in Höhe von … EUR resultieren, sind nicht durch vGA außerbilanziell zu egalisieren. aa.) Das ergibt sich schon daraus, dass weder hinsichtlich der Zahlung der Verfahrenskosten noch hinsichtlich der Erhöhung des Rückstellungsbetrages eine gesellschaftliche Veranlassung erkennbar ist. Vielmehr erfolgte die Zahlung der Verfahrenskosten ersichtlich im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin. Allein sie war am - betrieblich veranlassten - Schiedsverfahren beteiligt und dementsprechend Kostenschuldnerin. Entsprechendes gilt für die Erhöhung des Rückstellungsbetrages, die ebenfalls allein im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt ist. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob bei der Beurteilung der Frage der gesellschaftlichen Veranlassung der Unterschiedsbetragsminderungen auf eine etwaig gesellschaftliche Veranlassung des Abbruchs der von J erteilten Aufträge abgestellt werden könnte, wie es der Beklagte ursprünglich getan hat. Denn diese Beurteilung ist grundsätzlich auf das die jeweilige Unterschiedsbetragsminderung herbeiführende Verhalten der Gesellschaft "als solches" zu beziehen (vgl. das BFH-Urteil vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80, BStBl II 2011, 547). Das sind hier die Zahlung der Verfahrenskosten und die Erhöhung der Rückstellung. bb.) Wenn man dies anders sehen wollte, dann spräche gegen eine rein gesellschaftliche Veranlassung der Beendigung der Auftragsverhältnisse allerdings die Behauptung der Klägerin, sie habe durchaus ein eigenbetriebliches Interesse daran gehabt, die von J erteilten Aufträge nicht weiter auszuführen, um so ihr eigenes Engagement auf dem Markt in Y durch fortbestehende Kontakte zu Auftraggebern aus Z nicht zu gefährden, da dieses gegenüber den von J erteilten Aufträgen für sie ein weitaus größeres wirtschaftliches Gewicht gehabt habe. cc.) Letztlich muss dieser Frage hier nicht weiter nachgegangen werden. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass die Unterschiedsbetragsminderungen gesellschaftlich veranlasst waren, ist jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern sie geeignet gewesen sein könnten, einen korrespondierenden Vorteil auf der Gesellschafterebene zu begründen. Zwar kann eine Vorteilseignung in diesem Sinne grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Vorteil nicht dem (unmittelbaren) Gesellschafter, sondern einer diesem nahestehenden Person zugewandt wird (vgl. das BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 und Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG, Rz. 281). Vorliegend müsste der Vorteil folglich nicht zwingend bei der - unmittelbaren - Gesellschafterin der Klägerin, also der A GmbH, entstanden sein. Auch dürfte die Konzernmutter als dieser nahestehende Person anzusehen sein. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die aufzinsungsbedingte Erhöhung der Rückstellung und die Zahlung der Kosten für das Schiedsverfahren zu einem sachlich korrespondierenden wirtschaftlichen Vorteil bei der Konzernmutter geführt haben sollen. So hat die Klägerin die Verfahrenskosten nicht für Rechnung der Konzernmutter, sondern für eigene Rechnung an einen gesellschaftsfremden Dritten geleistet. Entsprechend verhält es sich mit dem Aufzinsungsbetrag, der (buchhalterisch) die - voraussichtlich - ebenfalls an gesellschaftsfremde Dritte zu leistende Zahlung auf eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin erhöht. Insofern muss hier nicht vertieft werden, ob es sich bei dem Zuführungsbetrag der Sache nach um Zinsen zur Finanzierung einer vGA handeln könnte, so dass aus diesem Grunde die Vorteilsgeneigtheit zu verneinen wäre (vgl. dazu Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 281 m.w.N.). b.) Auch für die Annahme einer vGA auf der Grundlage einer verhinderten Vermögensmehrung sieht der Senat keinen Raum. aa.) Insofern scheidet es zunächst aus, auf die Nichtgeltendmachung von zivilrechtlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzansprüchen abzustellen, die die Klägerin gegen die Konzernmutter haben könnte, weil – wie der Beklagte meint – die Klägerin die Ausführung der Aufträge nur in deren Interesse abgebrochen habe. Denn unabhängig von der Frage, in wessen Interesse der Auftragsabbruch erfolgte (vgl. schon oben), ist weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für solche Ansprüche der Klägerin gegen die Konzernmutter ersichtlich. Der Abschluss einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerin die Frage eines Kostenausgleichs gegenüber der Konzernmutter einseitig thematisiert haben mag. Denn weder den vorliegenden Unterlagen noch dem Vortrag der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass die Konzernmutter darauf eingegangen wäre. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Konzernmutter die Rechtsanwaltskosten des Schiedsverfahrens (und wohl auch weitere Anwaltskosten für das in Z geführte Verfahren) getragen haben mag. Eine entsprechende Verpflichtung der Konzernmutter oder gar die Verpflichtung, weitere Kosten zu tragen, ergibt sich allein aus der Übernahme der Anwaltskosten nicht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine solche zwischen der Klägerin und der Konzernmutter getroffene Vereinbarung ersichtlich. Eine Grundlage für gesetzliche (Ersatz-)Ansprüche der Klägerin gegen die Konzernmutter vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass eine vGA wegen der Nichtgeltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erst anzunehmen wäre, wenn die Gesellschaft auf dieselben verzichtet hätte, die bloße Nichtgeltendmachung der Ansprüche reichte nicht aus (vgl. Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 820 m.w.N.). Selbst wenn also Ersatz- oder Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die Konzernmutter bestünden, so wäre nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Streitjahr auf solche Ansprüche verzichtet hätte. Eine Erfassung der vGA im Streitjahr käme folglich auch dann nicht in Betracht. bb.) Der Ansatz einer vGA ausgehend von einer verhinderten Vermögensmehrung lässt sich entgegen der Sichtweise des Beklagten auch nicht (unabhängig vom Bestehen solcher zivilrechtlichen Ansprüche) damit begründen, dass die Klägerin die Durchführung der von J erteilten Aufträge auf Weisung der Konzernmutter abgebrochen hat, ohne von dieser einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Der Beklagte hält die vorliegende Sachverhaltskonstellation mit solchen Fällen für vergleichbar, in denen die Gesellschaft Wirtschaftsgüter oder ganze Geschäftsbereiche allein im Interesse des Gesellschafters unterhält. Auch in diesen Fällen bestünden keine zivilrechtlichen Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter. Dennoch sei es allgemein anerkannt, dass bei der Gesellschaft eine vGA in Höhe der ihr entstehenden Kosten zu berücksichtigen sei, wenn sich der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nicht zur Übernahme dieser Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnaufschlages verpflichte (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173 sowie dortige w.N.). Insofern ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass in der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Charakter der vGA als Institut zur Abgrenzung der Gesellschafts- von der Gesellschaftersphäre betont wird und die Frage des Vorliegens einer vGA - auch der Höhe nach - in erster Linie von Erwägungen zum Fremdvergleich abhängig gemacht wird, ohne dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf einen entsprechenden Kostenersatz thematisiert werden. Auch unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann hier aber nicht vom Vorliegen einer vGA ausgegangen werden. (1) Das gilt unabhängig von der Frage, ob die der Klägerin von der Konzernmutter erteilte Weisung überhaupt einem Fremdvergleich unterzogen werden kann. Zweifelhaft erscheint dies deshalb, weil es Bereiche gibt, die einem Fremdvergleich von vornherein nicht zugänglich sind und in denen sich ein solcher als untauglich erweist. Das gilt insbesondere für grundlegende gesellschaftsbezogene Entscheidungen, über die nur autonom vom Gesellschafter entschieden werden kann, so dass ein Vergleich mit einem fremden Dritten hypothetisch wie tatsächlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu im Einzelnen Gosch in Gosch, KStG, 4. A., § 8 Rz. 314). Um einen solchen Bereich könnte es sich auch bei der für einen Konzern grundlegenden (unternehmens-)politischen Entscheidung handeln, bestimmte Staaten von der Belieferung bzw. Leistungserbringung auszunehmen, was in besonderem Maße für Unternehmen gelten dürfte, die in hochsensiblen Bereichen tätig sind. Dem stünde nach Auffassung des Senats auch der Umstand nicht entgegen, dass mit einer Auftragsausführung - auch unter Aufwendung damit zusammenhängender Kosten - bereits begonnen worden sein mag. (2) Das muss hier - ebenso wie die Frage, ob der Auftragsabbruch allein im Interesse der Konzernmutter erfolgte (vgl. dazu wiederum schon oben) - nicht näher geklärt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass der in den vom Beklagten angeführten Konstellationen durchgeführte Fremdvergleich zwar dazu dient, die gesellschaftliche Veranlassung der verhinderten Vermögensmehrung festzustellen. Allein dies reicht aber (vgl. oben) nicht aus, um das Vorliegen einer vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu begründen. Denn auch in der Variante einer verhinderten Vermögensmehrung muss diese geeignet sein, einen korrespondierenden wirtschaftlichen Vorteil beim Gesellschafter bzw. bei einer diesem nahestehenden Person auszulösen (vgl. Schwedhelm in Streck, KStG, 9. A., § 8 Rz. 228; im Ausgangspunkt auch Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8 KStG Rz. 167). Das Merkmal ist nach Auffassung des Senats auch bei dieser Fallgruppe unverzichtbar, um zu gewährleisten, dass nur solche Vorgänge unter § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG subsumiert werden, denen ein Ausschüttungscharakter zukommt. Das KStG spricht schließlich von verdeckten Gewinnausschüttungen und nicht – nur – von der Korrektur im Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorgänge (dies zu Recht ausdrücklich betonend etwa Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8 Rz. 157). Erforderlich ist daher stets die objektive Eignung zur Herbeiführung eines Vermögenstransfers von der Gesellschaft auf den Gesellschafter, wobei dieser Transfer sowohl in der Zuwendung positiver Vermögenswerte, aber auch im Ersparen von Aufwendungen des Gesellschafters bestehen kann (vgl. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 Rz. 200, 200b). (3) Dementsprechend wird in dem vom Beklagten angeführten BFH-Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99 (und den dort genannten weiteren Entscheidungen) maßgeblich darauf abgestellt, dass Aufwendungen, die allein im Interesse des Gesellschafters getätigt werden, ausschließlich aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, im Interesse des Gesellschafters in den Bereich der Gesellschaft verlagert werden. Auch wenn es in diesen Entscheidungen nicht ausdrücklich betont wird, ist den Fällen gemein, dass eine Vermögensverschiebung von der Gesellschaft auf den Gesellschafter vorliegt. Der angenommenen verhinderten Vermögensmehrung auf der Ebene der Gesellschaft entspricht ein Vorteil (bzw. zumindest die Möglichkeit der Entstehung eines solchen Vorteils) beim Gesellschafter. Das ist augenfällig insbesondere in den vom Beklagten angeführten Fällen des Erwerbs eines Wirtschaftsguts allein im Interesse des Gesellschafters unter Tragung auch der nachfolgenden Kosten durch die Gesellschaft und zugleich fremdunüblich unentgeltlicher Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter: dem Gesellschafter wird auf Kosten der Gesellschaft der mit diesen Kosten korrespondierende Nutzungsvorteil verschafft, für den der Gesellschafter kein Entgelt aufwenden muss. Der Gesellschafter erspart sich zu Lasten der Gesellschaft Aufwendungen, die er zur Erlangung des (Nutzungs-)Vorteils ansonsten selbst hätte aufbringen müssen. Darin liegt die maßgebliche Vermögensverschiebung, die es rechtfertigt, in Höhe der Kosten (zzgl. Gewinnaufschlag) auf der Ebene der Gesellschaft eine vGA anzusetzen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, mag auch davon auszugehen sein, dass der Verzicht auf Aufwendungsersatz stets mit einem Vermögensvorteil beim Gesellschafter, nämlich den ersparten Aufwendungen, korrespondiert (so Gosch in Gosch, KStG, 4. A., Rz. 253). (4) Das gilt jedoch - ausnahmsweise - dann nicht, wenn eine (hier unterstellte) verhinderte Vermögensmehrung nicht dazu führt, dass Vermögen von der Gesellschaft auf den Gesellschafter verlagert wird (so zutreffend Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8 Rz. 167). So liegt es hier. Insbesondere liegt keine Kostenverlagerung von der Konzernmutter auf die Klägerin vor, weil es der Konzernmutter von vornherein gar nicht möglich gewesen wäre, den Auftragsabbruch mit eigenem (Kosten-)Aufwand selbst vorzunehmen. Denn Vertragspartner der J war die Klägerin, nicht die Konzernmutter. Im Unterschied zu den vom Beklagten angeführten Fällen hätte die Konzernmutter das Ergebnis der von der Klägerin erbrachten "Leistung" also gar nicht auf eigene Kosten herbeiführen können. Es fehlt an einer Verlagerung der Kosten von der Konzernmutter auf die Klägerin. Der Senat vermag auch sonst keinen Vorteil auf der Ebene der Konzernmutter zu erkennen, der mit dem Auftragsabbruch durch die Klägerin und dem daraus bei dieser entstandenen Kostenaufwand korrespondieren könnte. Insbesondere hat die Klägerin nicht auf die Auftragsdurchführung verzichtet, um der Konzernmutter oder einer anderen Konzerngesellschaft eine Fortführung zu ermöglichen; vielmehr wurden die Aufträge vom Konzern gar nicht fortgeführt. Durch den Auftragsabbruch ergab sich lediglich, dass die Klägerin als Enkelgesellschaft entsprechend der Konzernpolitik keine Lieferungen nach Z ausführte, das dem Wirtschaftsembargo unterlag. Daraus resultierte für die Klägerin - und damit für den Konzern insgesamt - ein Umsatzausfall. Es ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern sich auch unter Berücksichtigung dessen auf der Ebene der Konzernmutter ein mess- und bestimmbarer wirtschaftlicher Vorteil ergeben können sollte. Auch vom Beklagten wird nicht behauptet, dass die Konzernmutter oder andere Konzerngesellschaften ihre Umsatz- oder Gewinnchancen insbesondere auf dem Markt in Y verbessern könnten, weil die Klägerin ihre Geschäftsbeziehung zu J abgebrochen hat. Ohnehin dürften solche Effekte weniger auf dem Verhalten der Klägerin, sondern auf der Unternehmenspolitik des Konzerns und dem Marktverhalten seiner Kunden beruhen. 4.) Darauf, ob und inwieweit die Vorschriften des zwischen der Bundesrepublik und Y geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens der Annahme einer vGA entgegenstünden, kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an. II. Kommt der Ansatz einer vGA vorliegend nicht in Betracht, so ist die Körperschaftsteuer für das Streitjahr entsprechend niedriger festzusetzen. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf den Beklagten erfolgt gem. § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum außergerichtlichen Vorverfahren war notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 analog (vgl. dazu Stapperfend in Gräber, FGO, 9. A., § 151 Rz. 3), 709 S. 2, 711 ZPO. VI. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei der Festsetzung der Körperschaft-steuer für den Veranlagungszeitraum 2011 zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von … EUR in Ansatz gebracht hat. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. 100 % ihres Stammkapitals wurden im Streitjahr von der A GmbH gehalten. Über diese und weitere im Ausland (Staat X) ansässige Gesellschaften ist die Klägerin zu 100 % in den ebenfalls im Ausland (Staat Y) ansässigen Mutterkonzern E eingebunden. Im Jahr 2004 hatte die Klägerin von der ausländischen (Staat Z) Firma J einen Auftrag erhalten. Außerdem hatte J der Klägerin im Jahr 2006 weitere Aufträge erteilt. Anfang 2007 belegte der Staat Y den Staat Z mit einem Wirtschaftsembargo. In Y ansässige Unternehmen durften in Z ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies die Leitung der E die Klägerin an, die von J erteilten Aufträge nicht mehr weiter auszuführen. Dies teilte die Klägerin J im Frühjahr 2007 schriftlich mit und erklärte zugleich, dass eine Fertigstellung der in unterschiedlichen Ausführungsstadien befindlichen Aufträge durch sie nicht mehr erfolgen könne. Daraufhin erhob J Anfang 2009 in Z gegen die Klägerin Klage wegen Nichterfüllung der genannten Aufträge und machte Schadensersatzforderungen in Höhe von … geltend. Die Klägerin strengte angesichts dessen Ende 2009 ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an. In diesem Verfahren erging am 1. Oktober 2012 eine abschließende Entscheidung. Danach war die Klägerin - unter der aufschiebenden Bedingung, dass J die in Z erhobene Klage zurücknimmt, - verpflichtet, an J einen Gesamtbetrag i.H.v. … EUR (Schadensersatz, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, anteilige Verfahrenskosten) zu leisten. Mit Rücksicht auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung zur J hatte die Klägerin handelsbilanziell bereits im Jahr 2007 eine Rückstellung i.H.v. … EUR gebildet, die im Jahr 2008 in Höhe von … EUR in Anspruch genommen worden war. Wegen der zu erwartenden Schadensersatzklage und damit in Zusammenhang stehender Rechtsberatungskosten nahm die Klägerin in den Folgejahren weitere Zuführungen zur Rückstellung vor. Die Verfahrenskosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens in Höhe von … EUR zahlte die Klägerin im Jahr 2011. Die für das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug E. Die Schadensersatzleistung floss im Jahr 2016 auf ein Notaranderkonto. In der Zeit von Mai 2014 bis Juli 2017 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlung der Verfahrenskosten und des Schadensersatzbetrages durch die Klägerin ebenso wie die der Klägerin im Zusammenhang mit der Auftragsausführung entstandenen Kosten und der der Klägerin durch die Nichtfortführung der Aufträge entgangene Gewinn bei der Klägerin vGAen darstellten. Die Stornierung der Aufträge sei allein im Interesse der Konzernmutter erfolgt. Im Verhältnis zu einem gesellschaftsfremden Dritten wäre ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter weder bereit gewesen, die Kosten einer allein im Interesse der Konzernmutter erfolgten Vertragsstornierung zu tragen, noch hätte er auf den Gewinn aus der Auftragsdurchführung verzichtet. Dass die Klägerin beides hier dennoch getan habe, liege allein in ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur Konzernmutter begründet. Für das Streitjahr brachte der Beklagte auf dieser Grundlage eine vGA i.H.v. … EUR in Ansatz, die sich aus dem Zuführungsbetrag (Aufzinsung) zur Rückstellung i.H.v. … und den von der Klägerin gezahlten Verfahrenskosten für das Schiedsverfahren i.H.v. … zusammensetzte. Unter dem 1. März 2018 erließ der Beklagte einen gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid. Gegen diesen legte die Klägerin am 29. März 2018 durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten Einspruch ein. Die Voraussetzungen einer vGA seien nicht gegeben. Selbst wenn man im vom Beklagten unterstellten Umfang von einer Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin ausgehen wollte, so wäre diese nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Vielmehr habe die Klägerin ein eigenbetriebliches Interesse am Abbruch der Vertragsbeziehungen mit J gehabt. Hätte sie die Vertragsbeziehungen fortgesetzt, hätte sie nämlich daneben bestehende Vertragsbeziehungen zu in Y ansässigen Unternehmen riskiert, die für die Klägerin wirtschaftlich bedeutsamer gewesen seien, als diejenigen zu J. Außerdem wäre die - unterstellte - Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin nicht geeignet, bei ihren Gesellschaftern einen sonstigen Bezug i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Diesen sei auch tatsächlich nichts zugeflossen, vielmehr hätten sie durch die Nichtausführung der Aufträge selbst Vermögenseinbußen in Gestalt der Reduzierung der Ertragskraft der Klägerin erlitten. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2019 als unbegründet zurück. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und E hielten einem Fremdvergleich nicht stand. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und J seien Anfang 2007 auf Anweisung der Konzernspitze abgebrochen worden, obwohl das Wirtschaftsembargo für die Klägerin keine unmittelbare Wirkung entfaltet habe. Für ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin am Abbruch der Vertragsbeziehungen mit J sei angesichts dessen nichts ersichtlich. Vielmehr seien der Klägerin dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstanden. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte in einer solchen Situation dafür Sorge getragen, dass sein Unternehmen von der Konzernmutter angemessen finanziell entschädigt wird. Tatsächlich sei die Frage zwischen den verantwortlichen Personen auch diskutiert worden, die Konzernmutter habe aber nur die im Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten übernommen. Im Verzicht der Klägerin auf weitergehende Kostenerstattung liege vorliegend die vGA. Durch den Verzicht der Klägerin sei der Konzernmutter ein wirtschaftlicher Vorteil in Gestalt der Kostenersparnis entstanden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 11. Februar 2019 beim Gericht eingegangen ist. In Ergänzung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren weist sie darauf hin, dass es schon an einer Zuwendung seitens der Klägerin an ihre Gesellschafterin bzw. die Konzernmutter fehle. Denn diese hätten eben selbst eine Vermögenseinbuße erlitten, indem die Ertragskraft ihres Tochterunternehmens - also der Klägerin - durch den Abbruch der Vertragsdurchführung reduziert worden sei. Die Aufwendungen der Klägerin korrespondierten auch in keiner Weise mit einem Vorteil der Gesellschafterin bzw. der Konzernmutter; der einzige Vorteil, der diesen erwachsen sei, sei derjenige, dass sie nicht gegen das Recht ihres Ansässigkeitsstaates verstoßen hätte, weil die Aufträge nicht ausgeführt worden seien. Soweit der Beklagte meine, dass bei der Konzernmutter ein Vorteil in dem Sinne entstanden sei, dass dieser die aus den Vertragsauflösungen resultierenden Folgekosten erspart geblieben seien, setze dies voraus, dass die Konzernmutter überhaupt mit solchen Folgekosten belastet gewesen wäre. Dafür sei aber keine Grundlage ersichtlich. Daraus ergebe sich zugleich, dass sich das Vorliegen einer vGA entgegen der Sichtweise des Beklagten auch nicht damit begründen lasse, dass die Klägerin gegenüber der Konzernmutter nicht auf eine Erstattung der ihr entstandenen Kosten/des ihr entgangenen Gewinns im Gegenzug für den Abbruch der Auftragsausführung bestanden habe. Denn es fehle schon an einer Grundlage für einen solchen Anspruch. Dementsprechend habe die Klägerin auch nicht auf irgendeinen Anspruch verzichten können. Die vorliegende Konstellation sei nicht mit derjenigen bei sog. Risikogeschäften vergleichbar, weil der Abbruch der Auftragsdurchführung nicht von vornherein als allein verlustträchtig angesehen werden könne. Die Beachtung des Embargos sei durchaus geeignet gewesen, beachtliche wirtschaftliche Vorteile auch für die Klägerin selbst auf dem Markt in Y mit sich zu bringen. Gerade wenn der Beklagte davon ausgehe, die vGA ergebe sich daraus, dass die Klägerin auf Erstattungsansprüche gegenüber der Konzernmutter verzichtet habe, so sei nicht ersichtlich, warum die vGA zeitlich im Streitjahr zu erfassen sein sollte. Denn den Aufwendungen der Klägerin stünden gegenläufige Ansprüche gegen die Konzernmutter gegenüber, die dazu führten, dass bis zu einem Verzicht auf diese Ansprüche schon gar keine Vermögensminderung eingetreten wäre. Die vom Beklagten vertretene Sichtweise laufe darauf hinaus, das unabdingbare Merkmal der Vorteilsgeneigtheit aus dem Tatbestand einer vGA zu eliminieren. Letztlich versuche der Beklagte, eine unternehmenspolitische Entscheidung der Konzernspitze steuerlich zu sanktionieren, weil er - der Beklagte - sie kaufmännisch für unvorteilhaft halte. Damit überdehne er den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Hinzu komme, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, auch das zwischen Deutschland und Y geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen sei. Nach dessen Art. 9 sei ein tatsächlich verwirklichter Geschäftsvorfall grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn, ihm sei kein wirtschaftlicher Gehalt zuzuerkennen. Da letzterer der Weisung der Konzernspitze an die Klägerin aber nicht abgesprochen werden könne, seien die aus der Weisung folgenden Konsequenzen auch steuerlich anzuerkennen. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin, den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 1. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2019 zu ändern, vom Ansatz einer vGA in Höhe von … EUR abzusehen und die Körperschafsteuer entsprechend niedriger festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Argumentation in der Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus macht er geltend, dass es für die Beurteilung, ob (Betriebs-)Ausgaben vGA darstellen, maßgeblich sei, ob die Aufwendungen aus Sicht der Gesellschaft eigennützig oder gesellschafternützig getragen worden seien. Unterhalte eine Kapitalgesellschaft nur im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, tätige sie aus diesem Grund Geschäfte und entstünden ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet habe, so sei im Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs regelmäßig eine vGA in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum entstandenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu sehen. Das gelte auch, wenn sich die getätigten Geschäfte nicht nur auf einzelne Vorfälle bezögen, sondern den gesamten Betrieb oder einzelne selbständige Tätigkeitsbereiche beträfen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487). Diese Grundsätze seien auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden. Für die Klägerin selbst habe keine Veranlassung bestanden, von den mit J geschlossenen Verträgen Abstand zu nehmen. Das sei allein auf die Weisung der Konzernspitze hin erfolgt, die wiederum allein in den betriebswirtschaftlichen Interessen der Konzernspitze - nicht aber denen der Klägerin - ihre Ursache gehabt habe. Letztlich habe die Konzernmutter ihren Geschäftserfolg auf Kosten der Klägerin gesichert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte die Beendigung der Vertragsbeziehungen zu J gegenüber der Konzernspitze davon abhängig gemacht, dass diese sich zu einem angemessenen Verlustausgleich verpflichtete. Darauf, dass für eine solche Forderung keine Rechtsgrundlage bestanden hätte, könne es steuerrechtlich nicht ankommen. Ansonsten käme die Annahme einer vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Insbesondere könnten Fallgestaltungen nicht erfasst werden, in denen eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter in ihrem Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter unentgeltlich zur Nutzung überlasse, weil auch insofern kein Anspruch der Gesellschaft auf eine Vergütung bestehe. Solche Fallgestaltungen seien aber nach allgemeiner Ansicht dem Grunde nach als vGA anzusehen. Vorliegend spreche gerade der Umstand, dass die Klägerin die Geschäftsbeziehungen zu J abgebrochen habe, ohne eine Kostenbeteiligung zu verlangen, für die gesellschaftliche Veranlassung dieses Vorgehens. Dass sich die Konzernspitze insofern grundsätzlich durchaus in der Verantwortung gesehen habe, zeige sich daran, dass sie Anwaltskosten übernommen habe. Aus dem Abbruch der Auftragsdurchführung sei der Konzernmutter auch ein Vorteil entstanden. Insofern genüge es, dass eine Leistung der Klägerin - hier der Abbruch der Vertragsbeziehungen zu J - die Konzernspitze in die Lage versetzt habe, ein von ihr angestrebtes Ziel - hier die Einhaltung des Wirtschaftsembargos zur Sicherung des eigenen Geschäftserfolgs - ohne andernfalls eigenen Aufwand - hier die Ersparnis aus dem Vertragsbruch resultierenden Folgekosten - zu erreichen. Zwar sei eine Kapitalgesellschaft in ihrem wirtschaftlichen Handeln grundsätzlich frei, was insbesondere auch beim Abschluss sog. Risikogeschäfte gelte. Anders als in solchen Sachverhaltskonstellationen sei hier jedoch von vornherein klar gewesen, dass der Klägerin aus der Kündigung der Verträge mit J kein wirtschaftlicher Ertrag erwachsen könne. Letztlich sei eine von der Konzernmutter initiierte Verlustverlagerung auf die Klägerin erfolgt. Veranlasse ein Gesellschafter im eigenen Interesse seine Kapitalgesellschaft dazu, ein einzelnes bereits laufendes gewinnträchtiges Geschäftsvorhaben aufzugeben, so sei dieses Vorgehen nicht mehr von der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gedeckt - es sei vielmehr einem Fremdvergleich zu unterziehen. Die vorliegend in Rede stehende vGA sei auch zu Recht im Veranlagungszeitraum 2011 berücksichtigt worden. Insbesondere sei der Zuführungsbetrag zur Rückstellung - entsprechend der Handhabung bei steuerlich nicht anzuerkennenden Pensionsrückstellungen - bereits im Zeitpunkt der Zuführung als vGA auf der Gesellschaftsebene zu erfassen.