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Urteil

1 K 134/22

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2024:0328.1K134.22.00
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Leitsätze
1. Bei Vermietung eines Einkaufszentrums steht es einer erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zwingend entgegen, wenn auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird.(Rn.41) 2. Ob der Lastenaufzug im konkreten Fall eine Betriebsvorrichtung darstellt oder nicht, kann diesbezüglich dahinstehen, wenn die Mitvermietung des Lastenaufzugs die Voraussetzungen für eine begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt, die der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht (vgl. Rechtsprechung zu den in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen).(Rn.38) (Rn.41) (Rn.46) 3. Für die Einstufung als unschädliche Nebentätigkeit ist es nicht relevant, ob die Überlassung des Lastenaufzugs auch bei einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Es ist nicht nötig, dass die konkret durchgeführte Grundstücksverwaltung mit dem Nebengeschäft die einzig sinnvolle oder gar die einzig denkbare ist. Dem Steuerpflichtigen ist insoweit ein begrenzter unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.47) 4. Bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude stellt ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.48) 5. Dient der Lastenaufzug als notwendige Infrastruktur dem Betrieb des Gesamtobjekts in seiner Funktion als einheitliches Einkaufszentrum, so kann es nicht schädlich sein, wenn die Kosten des Lastenaufzugs auch auf alle Mieter des Gesamtobjekts umgelegt werden, selbst wenn einige von ihnen - sei es aufgrund der Art des Unternehmens, sei es aufgrund der Lage des Geschäfts - die Infrastruktur kaum oder nicht für ihre individuellen Zwecke nutzen (Abgrenzung zum Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11.04.2019 - III R 36/15).(Rn.49) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 9/24)
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Gewerbesteuermessbetrag für 2019 .... der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2019 wird abgeändert und der Messbetrag unter Gewährung der erweiterten Kürzung in Höhe von (…) EUR gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf 0,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vermietung eines Einkaufszentrums steht es einer erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zwingend entgegen, wenn auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird.(Rn.41) 2. Ob der Lastenaufzug im konkreten Fall eine Betriebsvorrichtung darstellt oder nicht, kann diesbezüglich dahinstehen, wenn die Mitvermietung des Lastenaufzugs die Voraussetzungen für eine begünstigungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt, die der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht (vgl. Rechtsprechung zu den in engen Grenzen zugelassenen Ausnahmen).(Rn.38) (Rn.41) (Rn.46) 3. Für die Einstufung als unschädliche Nebentätigkeit ist es nicht relevant, ob die Überlassung des Lastenaufzugs auch bei einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Es ist nicht nötig, dass die konkret durchgeführte Grundstücksverwaltung mit dem Nebengeschäft die einzig sinnvolle oder gar die einzig denkbare ist. Dem Steuerpflichtigen ist insoweit ein begrenzter unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.47) 4. Bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude stellt ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar (Anschluss an Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F).(Rn.48) 5. Dient der Lastenaufzug als notwendige Infrastruktur dem Betrieb des Gesamtobjekts in seiner Funktion als einheitliches Einkaufszentrum, so kann es nicht schädlich sein, wenn die Kosten des Lastenaufzugs auch auf alle Mieter des Gesamtobjekts umgelegt werden, selbst wenn einige von ihnen - sei es aufgrund der Art des Unternehmens, sei es aufgrund der Lage des Geschäfts - die Infrastruktur kaum oder nicht für ihre individuellen Zwecke nutzen (Abgrenzung zum Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11.04.2019 - III R 36/15).(Rn.49) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 9/24) In dem Rechtsstreit wegen Gewerbesteuermessbetrag für 2019 .... der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2019 wird abgeändert und der Messbetrag unter Gewährung der erweiterten Kürzung in Höhe von (…) EUR gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf 0,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid für 2019 über den Gewerbesteuermessbetrag ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Denn die Klägerin macht zu Recht die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG geltend. 1.) a.) Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert, des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums. An Stelle der Kürzung nach S. 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen (…), die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung). Die erweiterte Kürzung ist dabei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist insoweit grds. umfassend. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze – nach der nicht auf den Grundbesitz bezogene Nebentätigkeiten in geringem Umfang unschädlich sind – kommt daher nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Die durch § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c) GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vom 3.6.2021 (Fondsstandortgesetz) eingeführte „allgemeine Öffnungsklausel“ (Bundestags-Drucksache 19/28868, S. 114) in Form einer Geringfügigkeitsgrenze, nach der die Kürzung aufrechterhalten wird, wenn das Grundstücksunternehmen gegenüber den Mietern auch nicht begünstigte Tätigkeiten ausübt, die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten jedoch 5 Prozent der Mieteinnahmen des Grundstücksunternehmens nicht überschreiten, ist erst ab dem Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden. Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung dieses eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen (BFH-Urteil vom 25.9.2018, GrS 2/16, BStBl. II, 2019, 262). b.) Der Begriff des Grundbesitzes ist für die Zwecke der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (st. Rechtsprechung; vgl. bspw. BFH-Urteil vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Der Umfang des Grundvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne bestimmt sich dabei nach § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG; BFH-Urteil vom 11.4.2019 III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Danach gehören zum Grundvermögen unter anderem der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG). Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 18.12.2019, III R 36/17, BStBl. II 2020, 405). c.) Trotz des strengen Ausschließlichkeitsgebots lässt die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen zu, in denen eine – grds. schädliche – Nebentätigkeit einer erweiterten Kürzung nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des BFH sind solche Nebentätigkeiten nicht begünstigungsschädlich, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Beschluss vom 7.4.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392, BFH-Urteil vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Nicht ausreichend dagegen ist es, wenn die Nebentätigkeit lediglich auf einer zweckmäßigen, in der Praxis häufiger vorkommenden und positive Einkünfte generierenden Vereinbarung basiert (BFH-Urteil vom 05.03.2008 I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359). Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Merkmal „zwingend notwendig“ mit dem Merkmal „unentbehrlich“ gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705 m.w.N.). Ob die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft vorliegen, ist dabei anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen. Denn die Erforderlichkeit eines Nebengeschäftes zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung muss bereits dann verneint werden, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung eine Unschädlichkeit bspw. für den Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung angenommen, etwa bei der Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (BFH-Urteil vom 17.1.2006, VIII R 60/02, BStBl. II 2006, 434). Im Gegensatz dazu wurde die Mitvermietung des Inventars im Rahmen einer Hotelvermietung als nicht zwingend notwendig (und damit schädlich) angesehen. Denn Hotelimmobilien würden häufig auch ohne Inventar vermietet, was teilweise am Interesse des Mieters liege, hotelkettentypische Einrichtungen zu nutzen, teilweise aber auch auf einer Aufspaltung der Vermietung der Immobilie und des Inventars auf zwei Gesellschaften beruhe (so FG Köln, Urteil vom 29.4.2015, 13 K 2407/11, EFG 2015, 1556; bestätigt durch BFH-Urteil vom 11.4.2019, III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Teile der Literatur vertreten zudem, dass die Mitvermietung (stets) unschädlich sei, wenn die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen fest mit dem Grundstück verbunden seien wie z.B. Lichtanlagen, Wasseranlagen, Sprinkleranlagen, Klimaanlagen – und auch Lastenaufzüge (Gosch, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 9 GewStG Rn. 71 m.w.N.). Soweit ersichtlich ist diese Annahme von der Rechtsprechung indes bislang nicht bestätigt worden. Zwar hat der BFH bspw. im Urteil vom 14.6.2005 (VIII R 3/03, BStBl. II 2005, 778) ausgeführt, dass eine über die o.g. Unterhaltung von Sondereinrichtungen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung hinausgehende „Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen“ die erweiterte Kürzung regelmäßig ausschließe. Ob aus dieser Formulierung aber im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass die Mitvermietung von „fest mit dem Grundstück verbundenen“ Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung stets erlaube, ist zweifelhaft. Denn unter Zugrundelegung dieses Erläuterungssatzes hat der BFH bspw. die Mitvermietung von Zapfsäulen, Rohrleitungen und Tanks sowie der Bodenbefestigung einer Tankstelle als nicht zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung angesehen (BFH-Urteil vom 18.12.2019, III R 36/17, BStBl. 2020, 405). 2.) a.) Nach diesen Rechtsgrundsätzen konnte die Klägerin die von ihr beantragte, erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG lagen im Streitjahr – darüber sind sich die Beteiligten einig – bei Außerachtlassung der Mitvermietung des Lastenaufzugs unstreitig vor, weil die Klägerin im Übrigen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltete und nutzte. Nach Auffassung des erkennenden Senats stand auch die Mitvermietung des streitigen Lastenaufzugs einer erweiterten Kürzung nicht entgegen. Insoweit konnte dahinstehen, ob der Lastenaufzug als „typischer“ Lastenaufzug entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BFH eine Betriebsvorrichtung war oder als „atypischer“ Lastenaufzug zum Grundvermögen zählte (b.). Denn jedenfalls stellte die Mitvermietung – läge eine Betriebsvorrichtung vor – ein unschädliches Nebengeschäft im Sinne der o.g. Rechtsgrundsätze dar (c.). b.) Es kann dahinstehen, ob der Lastenaufzug im konkreten Fall eine Betriebsvorrichtung darstellte oder nicht. Indes ist darauf hinzuweisen, dass Lastenaufzüge als besondere Beförderungsmittel für die Waren eines Warenhauses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz stehen, sodass (auch) durch sie das Gewerbe unmittelbar betrieben wird und zwar in der Weise, dass sie der Verwirklichung des Angebots dienen (zur Annahme einer Betriebsvorrichtung bei Lastenaufzügen etwa BFH-Urteil vom 5.3.1971, III R 90/69, BStBl. II 1971, 455). Die (typischen) Lastenaufzüge dienen der Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren und damit dem Betrieb selbst. Sie haben damit – anders als Personenaufzüge und Rolltreppen – keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (BFH-Urteil vom 11.4.2019 III R 36/15, BStBl. II 2019, 705). Es erscheint zudem fraglich, ob die klägerische Auffassung zutrifft, wonach der von der Rechtsprechung angenommene Funktionszusammenhang zwischen dem Lastenaufzug und dem jeweiligen Geschäft ausschließlich bei Mode-, Textilien- oder sonstigen Non-Food-Geschäften bestehe. Denn nicht nur der Transport von Waren dient der Verwirklichung des Angebots und damit dem Betrieb des Gewerbes. Auch die Belieferung neuer und der Abtransport alter Einrichtungsgegenstände (wie z.B. neuer und alter Fitnessgeräte) dienen grds. dazu, das Angebot des jeweiligen Gewerbetreibenden zu verwirklichen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufzug einem Gewerbe nur dann unmittelbar dient, wenn die transportierten Waren für den Verkauf (und nicht etwa für die Erbringung einer Dienstleistung) bestimmt sind. Auch hat der Senat Zweifel, ob eine von der o.g. Rechtsprechung abweichende Beurteilung geboten ist, weil der Aufzug im Streitfall nicht exklusiv nur einem Mieter zum Betrieb seines Gewerbes zur Verfügung gestellt wurde und weil im Streitfall auch keine unmittelbare bauliche Verbindung zwischen dem Aufzug und einem einzelnen Geschäft vorlag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der funktionale Zusammenhang zwischen Lastenaufzug und Gewerbe – namentlich das „Dienen“ des Aufzugs zur Angebotsverwirklichung – nur dann angenommen werden kann, wenn ein Exklusivrecht zur alleinigen Nutzung besteht und wenn der Austritt des Aufzugs direkt und unmittelbar in die gemieteten Räumlichkeiten mündet. Der funktionale Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn andere Personen den Aufzug ebenfalls nutzen dürfen und wenn zwischen dem Austritt und den Mieträumen noch eine gewisse Strecke öffentlicher Räumlichkeiten zu überqueren ist. Schließlich ist zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem Einwand durchdringen kann, dass der Aufzug für die Mieter im EG keine Bedeutung habe. Denn es ist zweifelhaft, ob ein festgestellter Funktionszusammenhang und damit die in Bezug auf einen konkreten Betrieb festgestellte Eigenschaft als Betriebsvorrichtung dadurch aufgelöst wird, dass andere Personen den Aufzug auch nutzen dürfen, dies aber nicht tun. Dabei mag es zwar sein, dass für diese Personen die Annahme einer Betriebsvorrichtung ausscheidet; der Funktionszusammenhang zum Betrieb des Mieters im OG dürfte dadurch aber nicht aufgelöst werden. c.) Letztlich können die Fragen dahinstehen, weil im Streitfall die Voraussetzungen für eine unschädliche Nebentätigkeit erfüllt sind. Denn der Betrieb und die Mitvermietung des Lastenaufzugs diente der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne und ist damit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung im Sinne der o.g. Rechtsgrundsätze anzusehen. Wie dargestellt ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein solch unschädliches Nebengeschäft anhand objektiver Umstände und nicht anhand der konkreten Vertragsbeziehungen zu ermitteln. Es ist zu verneinen, wenn die Grundstücksverwaltung und –nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können. Nicht relevant ist, ob die Überlassung auch bei einer hypothetischen anderweitigen Gebäudenutzung als unentbehrlich anzusehen wäre. Der Senat teilt dabei die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2023, 14 K 1037/22 G, F, EFG 2024, 311; Revision eingelegt – Az. des BFH IV R 31/23, juris), wonach dem Steuerpflichtigen ein – wenngleich angesichts der gebotenen restriktiven Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begrenzter – unternehmerischer Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Es kommt insofern also nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit (hier die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung) die einzig denkbare oder im Vergleich zu sämtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundstücksnutzung ist. Der Steuerpflichtige muss vielmehr ungeachtet der drohenden Gefahr durch die Mitvermietung die Möglichkeit haben, seinen Grundbesitz wirtschaftlich sinnvoll am Markt anbieten zu können (FG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.). Dieser – geringe – Beurteilungsspielraum steht nach Auffassung des erkennenden Senats auch im Einklang mit dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach ein unschädliches Nebengeschäft zwingend notwendiger Teil einer „wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung“ sein muss. Denn die Verwirklichung einer „sinnvoll gestalteten“ Verwaltung lässt eben ein geringes Maß an Autonomie des Unternehmers zu, sodass es nicht nötig ist, dass die konkret durchgeführte Verwaltung mit dem Nebengeschäft die einzig sinnvolle oder gar die einzig denkbare ist. Dies vorangestellt war die entgeltliche Überlassung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit der Vermietung des EKZ nach Auffassung des Senats zwingend notwendig im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Dabei stellt – auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des FG Düsseldorf (a.a.O.) – bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar. Der Umstand, dass die Einrichtung aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude nur schwer und unter erheblichem Aufwand entfernt werden kann, führt im Regelfall dazu, dass sie als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und -nutzung zu qualifizieren ist, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Im Gegenteil stellt ein Lastenaufzug bei einer mit einem OG versehenen und groß dimensionierten Gewerbeimmobilie zum Betrieb eines Einkaufszentraums ein wesentliches Kriterium für die wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Verwaltung des Objektes dar. Zwar ist dem Finanzamt zuzugestehen, dass es theoretisch auch möglich wäre, die Objekte im OG an Mieter ohne Warenbewegungen wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten zu vermieten. Jedoch liegt es im Wesen eines großen Einkaufszentrums, dass sich dort nicht nur überwiegend Freiberufler ansiedeln; kennzeichnend für ein solches Zentrum ist vielmehr ein umfassendes Angebot, wie es sich auch in tatsächlicher Hinsicht im EKZ dargestellt hat. Unter Berücksichtigung dessen stellt ein Lastenaufzug – sei es für den regelmäßigen Warenverkehr, sei es für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, sei es für den Transport großer Einrichtungsgegenstände oder sei es für die reibungslose Abwicklung bei Mieterwechseln – in einem Einkaufszentrum der vorliegenden Größe eine aus Sicht des Sentas essentielle Infrastruktur dar. Die (theoretische) Möglichkeit, das OG nur einem begrenzten Interessenkreis von Dienstleistern anzudienen oder den wiederkehrenden Bedarf an Infrastruktur durch hinzugezogene externe Möglichkeiten (z.B. Hebekräne) zu decken oder den Transport der benannten Güter über die Treppen oder den Personenaufzug abzuwickeln erachtet der Senat weder als sinnvoll noch als geboten. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von dem, dem BFH-Urteil vom 11.4.2019 (III R 36/15, BStBl. II 2019, 705) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort wurde die Mitvermietung des Inventars im Rahmen einer Hotelvermietung als schädlich angesehen, da Hotelimmobilien häufig ohne Inventar vermietet würden. Dies liege teilweise am Interesse des Mieters, der hotelkettentypische Einrichtungen nutzen wolle, teilweise aber auch an einer gewählten Aufspaltung der Vermietung der Immobilie und des Inventars auf zwei Gesellschaften. Im Gegensatz dazu entspricht es bei Einkaufszentren gerade nicht der Regelmäßigkeit, dass sich die Mieter für die Zeit ihrer Miete eigenständig um Lastenaufzüge kümmern, oder dass die Vermietung der Räumlichkeiten einerseits und des Lastenaufzugs andererseits auf verschiedene Gesellschaften aufgespalten wird. Bei einem Einkaufszentrum, wie dem vorliegenden, stellt der Lastenaufzug – ähnlich einer Heizungsanlage oder Gartenanlage – vielmehr einen vom Markt erwarteten Teil essentieller Infrastruktur dar, deren Vorhaltung und entgeltliche Überlassung zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücks-verwaltung und –nutzung ist. Unschädlich ist dabei, dass der Aufzug auch solchen Personen entgeltlich zur Verfügung steht, die ihn konkret kaum oder nicht nutzen. Wenn der Aufzug als notwendige Infrastruktur dem Betrieb des Gesamtobjekts in seiner Funktion als einheitliches Einkaufszentrum dient, so kann es nicht schädlich sein, wenn die Kosten auch auf alle Mieter des Gesamtobjekts umgelegt werden, auch wenn einige von ihnen – sei es aufgrund der Art des Unternehmens, sei es aufgrund der Lage des Geschäfts – die Infrastruktur kaum oder nicht für ihre individuellen Zwecke nutzen (müssen). Neben den somit gegebenen qualitativen Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft wird auch in quantitativer Hinsicht die Grenze eines unbedeutenden Nebengeschäfts nicht überschritten. Eine klare Geringfügigkeitsgrenze für diese quantitative Beurteilung ist bislang – soweit ersichtlich – nicht aufgestellt worden. Der BFH hat in diesem Zusammenhang bspw. auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten für die Betriebsvorrichtung und einen Verhältniswert zum Vermietungsvermögen abgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.11.2005, I B 150/04, BFH/NV 2006, 609, Schädlichkeit bei Anschaffungskosten über 1 Mio. DM und weniger als 10 % der Herstellungskosten des Grundbesitzes); teilweise hat er auch wesentlich auf die prozentuale Höhe der Anschaffungskosten zu dem Gesamtwert des Objektes abgestellt (BFH-Urteil vom 22.8.1990, I R 66/88, BStBl. II 1991, 249, Schädlichkeit jedenfalls dann, wenn die Herstellungskosten der überlassenen Betriebsvorrichtungen mehr als 44 % der Herstellungskosten der überlassenen Gebäude betragen). Das FG Düsseldorf (a.a.O.) hat das Vorliegen der quantitativen Voraussetzungen als gegeben angesehen, wenn die Anschaffungskosten des Lastenaufzugs unter 20.000 EUR liegen, während sich die Gesamtanschaffungskosten auf 2,6 Mio. EUR belaufen. Der erkennende Senat sieht die Grenze eines unbedeutenden, unschädlichen Nebengeschäfts unter Berücksichtigung dieser Ansätze jedenfalls dann als nicht überschritten an, wenn die Anschaffungskosten – wie im Streitfall – mit (…) EUR bei nur 0,34 % der Anschaffungskosten des Gesamtobjekts lagen und das Entgelt für die Überlassung keinen erheblichen Anteil der Einnahmen ausmacht. Auch letzteres ist hier nicht der ersichtlich, da das Entgelt für die Mitbenutzung des Lastenaufzugs teilweise ohne konkrete Benennung in der Gesamtmiete aufging und teilweise lediglich im Rahmen der (anteiligen) Übernahme der Betriebsnebenkosten Berücksichtigung fand. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO analog, § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Sach- und Rechtslage nicht so einfach gelagert war, dass der Klägerin zugemutet werden konnte, sich selbst zu vertreten. Der Senat lässt die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO mit Blick auf die Ausführungen zu 2. c.) und das laufende Revisionsverfahren gegen Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2023, 14 K 1037/22 G, F, EFG 2024, 311 (Az. des BFH IV R 31/23) zu. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwehrung einer erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2019. Konkret geht es um die Frage, ob bei die Mitvermietung eines Lastenaufzugs eine schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung darstellt und die Klägerin daher nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Klägerin vermietet und verpachtet eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielt im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen. Die Klägerin betreibt als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum (EKZ). Das EKZ verfügt über Vermietungsflächen im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG). Es befinden sich in Gebäude drei Aufzüge: Zwei Personenaufzüge und einen dritten, den hiesigen Rechtstreit begründenden, Aufzug im hinteren Teil des Gebäudes im Bereich der Anlieferzone, über die die Warenannahme erfolgt. Dieser Aufzug verbindet das EG mit dem OG und kann von sämtlichen Mietern des Erdgeschosses und des OG genutzt werden. Die Betriebskosten werden über die Nebenkosten von sämtlichen Mietern getragen. Unstreitig handelt es sich bei diesem Aufzug technisch betrachtet um einen Lastenaufzug. Vermietet wurden die einzelnen Mietflächen des EKZ im vermietet an Lebensmittel-, Textilgeschäfte, ein Fitnessstudio und Gastronomiebetriebe, zudem befindet sich im OG das Centermanagement. Die Mietverträge mit den Mietern der einzelnen Shops waren unterschiedlich ausgestaltet. Die Verträge lassen sich grds. in Neuverträge und – bereits von den vorherigen Eigentümern abgeschlossene – Altverträge unterteilen. Bezogen auf den o.g. Lastenaufzug waren die Formulierungen der Verträge dabei unterschiedlich ausgestaltet. In den Altverträgen hieß es bspw.: - „Mitbenutzung der Anlieferzone und des Lastenaufzugs sind Bestandteil des Mietvertrages und im Mietpreis enthalten.“, - „Mitbenutzung der Anlieferzone, der Parkplätze und Außenanlagen und des Lastenaufzugs sind Bestandteil des Mietvertrages und im Mietpreis enthalten. (…) Die anteiligen Kosten für (…) Aufzüge übernimmt die Mieterin“, In den Neuverträgen hieß es bspw. - „Der Mieter ist zur anteiligen Übernahme der Betriebs- und Nebenkosten (= Betriebskosten) des Einzelhandelszentrums nach näherer Maßgabe von (…) verpflichtet...“ In der Anlage befindet sich ein Passus über die „Kosten der maschinellen Beförderungssysteme“, in dem auch die Aufzüge benannt werden. In der Beschaffenheitsbeschreibung der Mietsache wird auf die „Baubeschreibung“ Bezug genommen. In einer Anlage zum Mietvertrag („Baubeschreibung Vermieter“) wird der Lastenaufzug ausdrücklich benannt: „Lastenaufzug Position, Größe und Menge nach Bedarf/ Sonderfunktionen nach behördlichen Auflagen/ sofern gegeben“. Ungeachtet der konkreten Vertragsfassungen besteht Einigkeit darüber, dass sämtliche Mieter den Lastenaufzug nutzen durften und sich alle Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzugs beteiligt haben. Die Klägerin beantragte bei der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärungen – beginnend ab dem Jahr 2015 – jeweils die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Entsprechend dieses Antrags ergingen auch die ersten Bescheide für die – vor dem hier relevanten Streitzeitraum liegenden – Jahre 2015 bis 2018. Für diese (Vor-)Jahre führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und daher schädlich für die erweiterte Kürzung sei. Denn begünstigt seien nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Es wurden geänderte Bescheide erlassen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Zur Begründung trug sie – unter Einbeziehung ihrer bereits im Rahmen der BP eingereichten Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass der Lastenaufzug zum Grundvermögen gehöre und keine Betriebsvorrichtung sei. Denn es handle sich nicht um einen typischen Lastenaufzug; vielmehr diene der hier streitgegenständliche Aufzug der Nutzung des Gebäudes als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum und stehe damit in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Aufzug unabhängig von den spezifischen Interessen einzelner Mieter und der von ihnen ausgeübten Gewerbebetriebe errichtet worden sei. Sein Zweck erschöpfe sich darin, sämtlichen Mietern des EKZ bei Bedarf eine allgemeine Transportmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Ob und für welche Zwecke die Mieter diese Möglichkeit nutzten, sei ohne Belang. Doch selbst wenn man eine Betriebsvorrichtung annähme, so läge hier eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmesituation vor, in der die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung unschädlich sei. Denn die Überlassung des Aufzugs stelle einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung und Verwaltung des EKZ als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum dar. Mit dem hier streitigen Bescheid wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2019 auf (…) € festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die beantragte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Höhe von (…) EUR wurde nicht gewährt; stattdessen gewährte der Beklagte nur die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG (1,2% des Einheitswerts; die Höhe der verschiedenen Beträge ist unstreitig). Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und verwies inhaltlich auf das bereits laufende Verfahren. Mit Einspruchsentscheidung vom (…) wies der Beklagte den Einspruch für das hier streitige Jahr 2019 als unbegründet zurück. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen sei die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen. Zum anderen seien Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen dürfen. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schließe die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG regelmäßig aus. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätzen stelle der streitgegenständliche Lastenaufzug – auch wenn er zum Grundvermögen gehören möge – eine solch schädliche Betriebsvorrichtung dar und sei nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen mit einzubeziehen. Gegenstand des Betriebs eines Einkaufszentrums sei der Verkauf von Waren und Dienstleistungen verschiedenster Art. Es gehöre zur gewerblichen Tätigkeit eines Händlers, Waren zu erwerben und sie in die Verkaufsräume zu transportieren, um sie dort zum Verkauf anzubieten. Müssten Waren für Verkaufszwecke vom Ladebereich zum Geschäft verbracht werden, dann dienten die eingesetzten technischen Transporteinrichtungen (hier der Lastenaufzug) dem Verkauf der Ware und damit der Ausübung des Gewerbes. Gleiches dürfe in Bezug auf Mieter gelten, die hauptsächlich Dienstleistungen erbringen. Auch diese bezögen verschiedene Waren, die an Kunden veräußert würden und müssten z.B. Ausstattungsgegenstände (Inventar z.B. Fitnessgeräte) in Ihre Verkaufsräume verbringen. Daher diene der Lastenaufzug unmittelbar dem Betriebsvorgang der einzelnen Mieter und sei eine Betriebsvorrichtung. Diese Wertung sei von der Rechtsprechung und Literatur bereits mehrfach bestätigt. Dass der Lastenaufzug sowohl zum Lastentransport als auch zur Personenbeförderung benutzt werde, stehe der Qualifizierung als Betriebsvorrichtung nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheide die objektive Eignung des Lastenaufzugs zur Personenbeförderung als Kriterium für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung von vornherein deswegen aus, weil hiermit von den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles abstrahiert werde. Ob Vorrichtungen im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Grundstücks oder Gebäudes erforderlich seien, oder ob sie unmittelbar dem Betrieb des Unternehmens dienten, könne nur anhand der Verhältnisse des konkret betriebenen Gewerbes beurteilt werden. So können dieselben baulichen Einrichtungen bei dem einen Unternehmen Betriebsvorrichtungen sein, bei einem anderen aber nicht (Verweis auf BFH-Urteil vom 28.10.1999, III R 55/97). Darüber hinaus sei der Vortrag der Klägerin dahingehend, dass der überwiegende Anteil der Mieter den Aufzug nicht als Lastenaufzug nutze, weder belegt noch nachvollziehbar. Dies vorausgeschickt sei im Streitfall festzustellen, dass der Aufzug schon nach seiner Größe her erkennbar auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse des Einkaufszentrums ausgerichtet sei. Der Hauptzweck des Lastenaufzugs bestehe in der unmittelbaren Förderung der betrieblichen Abläufe der einzelnen Geschäfte und nicht darin, der Belegschaft das Treppensteigen zu ersparen. Für eine qualitativ und quantitativ deutlich überwiegende Nutzung des Fahrstuhls als Personenbeförderungsmittel, die den betrieblichen Einsatz als bloßen Nebenzweck erscheinen lassen könnte, gebe der Sachverhalt nichts her, zumal für die Personenbeförderung ein eigener Fahrstuhl im Zentrum des EKZ zur Verfügung stehe. Darüber hinaus seien Treppen- und Rolltreppenanlagen vorhanden. Es liege im Streitfall auch keine der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vor. Denn die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung stelle sich nach Auffassung des Finanzamts nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und – nutzung dar. Solche Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung bspw. bei der Mitvermietung einer Heizungsanlage oder Gartenanlagen gegeben. Anders als solche Anlagen sei aber die Mitvermietung eines Lastenaufzugs nicht als „zwingend notwendig“, bzw. „unentbehrlich“ anzusehen. So könne das Gebäude durchaus auch ohne Lastenaufzug z.B. an Mieter ohne Warenbewegungen wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Fitnessstudios usw. zu vergleichbaren Bedingungen vermietet werden. Wie die Klägerin in ihrer Einspruchsbegründung – zwar unbelegt und nicht nachvollziehbar – selbst darlegt habe, würden 85 % der Mieter die Lastenaufzüge lediglich zum Personentransport nutzen. Insofern stelle sie selbst dar, dass die Mitvermietung bzw. Mitnutzung des Lastenaufzugs entbehrlich sei, denn die Personenbeförderung könne auch über Roll-/Treppen und Personenaufzüge erfolgen. Darüber hinaus die Klägerin dargelegt, dass es Mieter gebe, die bereits aufgrund ihres Standortes im Erdgeschoss oder aufgrund ihrer betrieblichen Aufstellung (Dienstleister ohne Warenbewegungen) auf die Betriebsvorrichtung nicht angewiesen seien. Insofern sei die Vermietung des Gesamtkomplexes an Mieter ohne Warenbewegung und unter gleichen wirtschaftlichen Bedingungen nicht nur denkbar, sondern wird tatsächlich auch in Teilbereichen durchgeführt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.12.2022 bei Gericht eingegangenen Klage: Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes sei nach allgemeiner Auffassung im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG würden Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), von der Zugehörigkeit zum Grundvermögen ausgeschlossen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile seien. Typische Lastenfahrstühle seien dabei als Betriebsvorrichtungen (und nicht als Teil des Grundbesitzes) anzusehen, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude stünden, sondern der unmittelbaren Ausübung des in dem Gebäude betriebenen Gewerbes dienten. Das sei hier anders. Der hier streitige Lastenfahrstuhl sei vielmehr Teil des Grundvermögens, weil er nicht der Ausübung des Gewerbes diene: Dies ergebe sich bereits daraus, dass sämtliche Mieter im Erdgeschoss den Aufzug nicht zum Lastentransport benutzten, da die Anlieferung von Waren etc. über die Anlieferzone im Erdgeschoss erfolge. Für diese Mieter habe der Aufzug keine Bedeutung. Gleiches gelte für die Mieter im OG, die reine Dienstleister ohne Warenumschlag seien. Dass diese Mieter den Aufzug dazu nutzen, u.a. ihr Inventar zu den angemieteten Räumlichkeiten zu transportieren, führe entgegen der Auffassung des Beklagten zu keiner abweichenden Beurteilung, da ihr Gewerbe nicht in der Ausstattung mit Inventar o.Ä. bestehe, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen, für die es keines Aufzuges bedarf. Mithin übten diese Mieter ihre jeweiligen Gewerbebetriebe nicht (unmittelbar) durch den Aufzug aus. Dies gelte etwa für das Fitnessstudio und ebenso auch für das Centermanagement, welches sich im Obergeschoss befinde und mit seinem Personal (Centermanager, Hausmeister, Verwaltungspersonal) für den reibungslosen Betrieb des EKZ verantwortlich sei. Schließlich betrieben auch die übrigen Mieter im Obergeschoss ihr Gewerbe vorliegend nicht unmittelbar durch den vorhandenen Aufzug. Denn anders als in dem, dem BFH-Urteil vom 5.3.1971 (Az. III R 90/69) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem der Lastenaufzug mehrere Ebenen eines Warenkaufhauses unmittelbar miteinander verband und ausschließlich von diesem Warenkaufhaus für die eigenen Zwecke genutzt wurde, sei der Aufzug im EKZ gerade nicht exklusiv einem Mieter zum Betrieb seines Gewerbes zuzuordnen, sondern stehe sämtlichen Mietern zur Verfügung. Dementsprechend gebe es anders als im Urteils-Fall auch keine unmittelbare bauliche Verbindung zwischen dem Aufzug und einem einzelnen Geschäft. Vielmehr verfüge keines der Geschäfte über einen unmittelbaren oder exklusiven Zugang zu dem Aufzug, sondern könne diesen nur über die, sämtlichen Mietern zur Verfügung stehenden Zuwegungen erreichen. Insofern könnten auch die übrigen Mieter im Obergeschoss ihr Gewerbe nicht unmittelbar durch den Aufzug betreiben. Folglich handle es sich beim Lastenaufzug im EKZ nicht um einen typischen Lastenaufzug im Sinne einer Betriebsvorrichtung, mit der ein Gewerbebetrieb wie bei einer Maschine unmittelbar ausgeübt werde. Vielmehr stehe der Aufzug in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude, da er unabhängig von den spezifischen Bedürfnissen einzelner Mieter und der von ihnen ausgeübten Gewerbebetriebe errichtet worden sei, keine unmittelbare Verbindung mit einem der im EKZ betriebenen Ladengeschäfte bestehe und er keinem Mieter zur exklusiven Nutzung überlassen sei, sondern sämtlichen Mietern des EKZ bei Bedarf zur Verfügung stehe. Der Lastenaufzug sei damit dem Grundbesitz zuzuordnen, sodass er der erweiterten Kürzung nicht entgegenstehe. Das alles müsse erst Recht gelten, wenn man bedenke, dass im Fall des konkreten EKZ lediglich 6 Mieter von den insgesamt 46 Mietern im OG den Lastenaufzug zum Warentransport verwendet hätten. Für alle anderen Mieter komme eine Nutzung als Betriebsvorrichtung von vornherein nicht in Betracht. Bezogen auf die vermietbaren Flächen sei der Aufzug damit für 79% der Mietflächen ohne Relevanz. Hinzu komme, dass der Aufzug im Streitfall im Wesentlichen zur Personenbeförderung genutzt werde; es liege daher ein gemischter Aufzug vor. Dass auch ein Treppenhaus existiere, ändere an der tatsächlichen Nutzung nichts. Da ein und derselbe Aufzug nicht zugleich Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung sein könne, müsse sich die Beurteilung nach der überwiegenden Nutzung richten. Eine Beurteilung als Betriebsvorrichtung komme daher nicht in Betracht. Doch selbst wenn man von einer Betriebsvorrichtung ausginge, würde hier eine – von der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannte – Unschädlichkeit anzunehmen sein. Es sei anerkannt, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich sei, wenn diese als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung anzusehen sei. Da der Aufzug im EKZ fest mit dem Grundstück bzw. Gebäude verbunden sei, könne das Gebäude nicht ohne den Aufzug vermietet werden. Zudem sei der Betrieb eines Einkaufszentrums ohne einen solchen Aufzug als grundlegende Infrastruktur nicht darstellbar. Somit sei die Überlassung des Aufzugs an die Mieter des EKZ hier als unentbehrlicher bzw. zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung und Verwaltung des EKZ anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es diesbezüglich lediglich darauf an, ob ein enger funktionaler Zusammenhang zum Gebäude bestehe, welcher im Fall einer – hier gegebenen – festen Verbindung mit dem Grundstück zu bejahen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2019 vom (…) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (…) abzuändern und den Messbetrag unter Gewährung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf 0,00 EUR festzusetzen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Hervorzuheben sei ferner, dass alle Mieter im Obergeschoss ein Geschäft betrieben, welches über eine Inneneinrichtung verfüge und auch in kleinerem bzw. größerem Umfang mit Ware beliefert werde. Dies gelte etwa für das Fitnessstudio welches über eine große Anzahl von Fitnessgeräten verfüge und einen Anteil von rd. 80% der Fläche des OG ausmache. Sofern vorgetragen werde, dass Mitarbeiter den Lastenaufzug zur Personenbeförderung nutzten, werde außer Acht gelassen, dass direkt hinter dem Lastenaufzug ein Treppenhaus zur Verfügung stehe, welches ebenfalls genutzt werden könne. Insofern wäre für die Personenbeförderung ein Lastenaufzug nicht zwingend notwendig. Der Berichterstatter hat auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 (14 K 1037/22 G, F; Rev. – Az. des BFH IV R 31/23) hingewiesen. Darauf hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie einem Ruhen des Verfahrens nicht zustimme, da der Sachverhalt hier ein anderer sei. Auch wenn dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf uneingeschränkt zuzustimmen sei und die vom Gericht in Bezug auf die Lastenaufzüge angestellten Erwägungen aus Sicht der Klägerin auch in Bezug auf das hier streitige EKZ Platz griffen, bleibe aufgrund dieser Unterschiede unsicher, ob die Entscheidung des BFH über das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf für das vorliegende Verfahren Rechtssicherheit schaffen werde. Im Hinblick auf die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen eines unschädlichen Nebengeschäfts werde ferner wie folgt vorgetragen: Der Aufzug befinde sich im Bereich der Anlieferzone innerhalb des Gebäudes und sei mit diesem bzw. dem Grundstück fest verbunden. Er bestehe aus einem Fahrstuhlschacht aus Beton, einer Kabine und der dazugehörigen Technik. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des EKZ durch die Klägerin hätten die auf den Fahrstuhl entfallenden Anschaffungskosten EUR (…) EUR betragen; die Anschaffungskosten für das gesamte Einkaufszentrum dagegen (…) Mio. EUR. Mithin entfielen auf den Aufzug anteilige Anschaffungskosten in Höhe von 0,34 %.