Urteil
2 K 8/19
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2019:0227.2K8.19.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob die an die Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder i.S. des § 3 Nr. 11 EStG die "Erziehung fördern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) (Rn.46)
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2. Im Rahmen der Beurteilung, ob Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Kindern in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, ist bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (vgl. BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben in BStBl. I 2018, 1109) (Rn.48)
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3. Leistungen, die als "in einer (anderen) Einrichtung betreuten Wohnens" i.S. des § 34 SGB VIII erbracht anzusehen sind, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1990 IV R 14/87) (Rn.49)
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4. Geht es um die Unterscheidung zwischen Leistungen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII, so kann bei der Prüfung eines institutionalisierten Rahmens im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund stehen, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Leistungserbringerin persönlich übertragen worden ist (hier: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG bejaht bei einer Ehegatten-GbR, die eine stationäre Wohngruppe mit Platz für bis zu fünf Pflegekinder im Alter von sechs bis achtzehn Jahren betreibt) (Rn.52)
(Rn.58)
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Tenor
Das Finanzamt wird unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 10. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018 verpflichtet, die Feststellungsbescheide 2012 – 2014 aufzuheben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob die an die Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder i.S. des § 3 Nr. 11 EStG die "Erziehung fördern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) (Rn.46) . 2. Im Rahmen der Beurteilung, ob Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Kindern in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, ist bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (vgl. BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben in BStBl. I 2018, 1109) (Rn.48) . 3. Leistungen, die als "in einer (anderen) Einrichtung betreuten Wohnens" i.S. des § 34 SGB VIII erbracht anzusehen sind, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1990 IV R 14/87) (Rn.49) . 4. Geht es um die Unterscheidung zwischen Leistungen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII, so kann bei der Prüfung eines institutionalisierten Rahmens im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund stehen, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Leistungserbringerin persönlich übertragen worden ist (hier: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG bejaht bei einer Ehegatten-GbR, die eine stationäre Wohngruppe mit Platz für bis zu fünf Pflegekinder im Alter von sechs bis achtzehn Jahren betreibt) (Rn.52) (Rn.58) . Das Finanzamt wird unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 10. Januar 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018 verpflichtet, die Feststellungsbescheide 2012 – 2014 aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. A. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht. Nach § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Vorsitzende bzw. das Finanzgericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. 1. Nach diesen Grundsätzen kam zunächst eine Vertagung nicht wegen der beruflichen Verpflichtungen des persönlichen Sachbearbeiters, Herrn Steuerberater N, in Betracht. Die allgemeine berufliche Beanspruchung ist kein Vertagungsgrund. Bei anderweitigen beruflichen Terminen, die vor der Ansetzung der mündlichen Verhandlung entstanden sind, käme eine Vertagung in Betracht. Es ist aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, welcher konkrete, anderweitige Termin am Verhandlungstag einer Teilnahme von Steuerberater N an der mündlichen Verhandlung entgegenstand. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Vertagung erst am 25. Februar, also zwei Tage vor dem Termin, beantragt wurde, obwohl die Ladung der Prozessbevollmächtigten bereits am 1. Februar 2019 zugestellt worden war. Wenn also eine konkrete, anderweitige Terminverpflichtung bestanden hätte, hätte es nahegelegen, dies unmittelbar nach Zugang der Ladung geltend zu machen. 2. Eine Vertagung kam schließlich auch nicht wegen Krankheit des Steuerberaters N in Betracht. a) Ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt (Beschluss des BFH vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80). b) Auch nach diesen Grundsätzen war im Streitfall der anberaumte Verhandlungstermin nicht zu verlegen. Allein die einen Tag vor dem Verhandlungstermin eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht zur Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht aus. Die am Verhandlungstag nachgereichte Bestätigung über einen Krankenhaustermin ist ebenfalls nicht ausreichend aussagefähig. Ohne weitere Angaben kann das Gericht nicht beurteilen, ob es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme oder nur einen Routinetermin, wie z.B. eine Blutabnahme handelt, die auch am nächsten Tag nachgeholt werden könnte. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten besteht eine Verpflichtung zur Angabe der näheren Umstände der plötzlichen Erkrankung. Dem steht auch nicht das Interesse auf Wahrung der Privatsphäre entgegen. B. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Finanzamts, die Feststellungsbescheide 2012-2014 aufzuheben, war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 FGO). Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) werden insbesondere u.a. die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Im Streitfall hätten danach Feststellungen nicht ergehen dürfen, da die festgestellten Einkünfte nicht steuerpflichtig, sondern steuerfrei waren. Zu Unrecht hat das Finanzamt die Steuerfreiheit der Einnahmen verneint, die die Klägerin aus ihrer dem Grunde nach den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zurechenbaren Erziehertätigkeit erzielt hat. Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. 1. Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024). Die Erziehung als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" fördern in diesem Sinne alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600). Der unmittelbaren Förderung dienen öffentliche Beihilfen selbst dann, wenn sie auch den Unterhalt des zu Erziehenden mit abdecken (BFH Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024). Für die Frage, ob die an die Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder die "Erziehung fördern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es nach der BFH-Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Nach dieser Rechtsprechung bestehen regelmäßig kein Zweifel daran, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, d.h. für die regelmäßig in den Familienhaushalten der Pflegeperson über Tag und Nacht vorgenommene Betreuung von Kindern und Jugendlichen, dazu bestimmt sind, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen die Erziehung zu fördern. Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind allerdings nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BStBl. II 1999, 133). Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (BFH Urteil vom 23. September 1998 XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600). Demgemäß hat der BFH die von den Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt; mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BStBl. II 1990, 1018). Für Veranlagungszeiträume ab 2008 folgt der BFH (Urteile vom 5. November 2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024) dem BMF-Schreiben vom 21. April 2011 IV C 3 –S 2342/07/0001 (BStBl. I 2011, 487; ab 22. Oktober 2018 ersetzt durch BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 –S 2342/07/0001, BStBl. I 2018, 1109) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Danach ist bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Erst bei einer Aufnahme von mehr als sechs Kindern in den Haushalt wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Demgegenüber sind Leistungen, die als „in einer (anderen) Einrichtung betreuten Wohnens" i.S. des § 34 SGB VIII erbracht anzusehen sind, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (BFH Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BStBl. II 1990, 1018). Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Mai 2014 12 ZB 14.154, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 341, m.w.N.). Eine nur angemietete Wohnung - und folglich die bloße Überlassung von Wohnraum wie z.B. ein Zimmer im Haushalt der betreuenden Person entsprechend den Verhältnissen im Streitfall - genügt nicht. Denn unter "Einrichtung" ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte - hier fehlende - Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 26 K 6023/09, juris). Nach dieser Rechtsprechung bestimmt sich die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung (BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024). Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2008 (7 A 10444/08, Das Jugendamt -JAmt- 2009, 92) stellt das Zusammenleben von betreuender Person und betreutem Kind oder Jugendlichem in einem Haushalt allein kein ausreichendes Kriterium dar, um abgrenzen zu können, ob die Hilfe im konkreten Einzelfall nach § 33 SGB VIII oder nach § 34 SGB VIII gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das zu betreuende Kind bzw. der zu betreuende Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist – dann ist von einer Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII auszugehen – oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde und ob Verantwortung daher in einem formalen Zusammenhang wahrgenommen bzw. mit anderen geteilt wird und angesichts des organisatorischen Hintergrundes gegebenenfalls unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde – dann ist vom Bestehen einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII auszugehen. Auch nach Meysen (JAmt 2002, 326) ist Wesensmerkmal der Vollzeitpflege, dass die Unterbringung in einer Pflegefamilie an die spezielle/n Pflegeperson/en gekoppelt ist. Das Kind oder der Jugendliche wird an diese Person, nicht aber die Einrichtung mit ihrem dort zur Verfügung stehenden Hilfeangebot vermittelt. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist auch dieser Aspekt bei Prüfung eines institutionalisierten Rahmens zu berücksichtigen. 2. Nach diesen Maßstäben sind die Einnahmen der Klägerin für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen steuerfrei. a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577). Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113; vom 18. Mai 2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22). Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den im Streitfall gezahlten Geldern der J GmbH um „öffentliche Mittel“ handelt. Auch der Senat hat insoweit keine Bedenken. b) Die Geldmittel werden gezahlt für die Betreuung und Erziehung der in den Haushalt aufgenommenen Kinder und Jugendlichen. Die Zahlungen erfolgen auch für eine Vollzeitpflege der Kinder über Tag und Nacht im Familienhaushalt und damit nach § 33 SGB VIII. Entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten sind die Leistungen "der Erziehungsstelle" nicht als „in einer (anderen) Einrichtung betreuten Wohnens" i.S. des § 34 SGB VIII erbracht anzusehen. Allerdings ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die in der Einspruchsentscheidung aufgelisteten Punkte durchaus für einen „institutionalisierten Rahmen“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung sprechen. Denn diese Aspekte stellen eine Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers dar. Insbesondere auch der Internetauftritt zeigt eine dauerhafte Einrichtung, die für eine Unterbringung von bis zu sechs Kindern und Jugendlichen von der Klägerin vorgehalten wird. Der Streitfall liegt zwischen einer klassischen Pflegefamilie, in der Pflegekinder zur Betreuung in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen werden, und einem Kinder- und Jugendheim, in dem eine bestimmte Anzahl von Pflegeplätzen vorgehalten wird, um wechselnde Kinder und Jugendliche zu betreuen. Für den Senat steht nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden ist. Der Dienstleistungsvertrag ist mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch - durchaus wechselnde - angestellte Erzieher erbracht wird, sind die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht möglicherweise eine Einordnung des Streitfalls eher unter § 34 SGB VIII erfolgen müsste, würde dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend ausschließen. Denn der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könnte (BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BStBl II 2017, 432 RNr. 62). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Trotz der vorhandenen Grundsätze aus der BFH-Rechtsprechung ist noch unklar, wie eine Abgrenzung in Grenzfällen zu erfolgen hat. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Klägerin ist die aus den Eheleuten A und B bestehende C GbR. Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 30. September 2005 gegründet. Ihr Zweck ist laut § 1 Abs. 2 des Vertrages das Betreiben einer stationären Wohngruppe für Kinder und Jugendliche für erzieherische Tätigkeiten in E. Die Eheleute A und B betreiben im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit eine Wohngruppe für Pflegekinder. Sie haben Platz für bis zu fünf Pflegekinder im Alter von sechs bis achtzehn Jahren. Räumlich stehen fünf Einzelzimmer (16 m²), zwei Badezimmer, ein Gäste-WC sowie Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Die Wohngruppe befindet sich in einem freistehenden Wohnhaus (240 m²) und verfügt über ein ausgedehntes Außengelände (ca. 1.000 m²). Träger ist die „J GmbH“ in L. Weiterhin wird auf die Rechtsgrundlagen § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII, § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII hingewiesen. Die Klägerin ermittelte den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die für die Streitjahre 2012 bis 2014 erklärten Gewinne legte das Finanzamt den ursprünglichen Feststellungsbescheiden zugrunde. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 22. Dezember 2017 beantragte die Klägerin die Änderung der Bescheide gemäß § 164 AO. Zur Begründung führte sie aus, dass sie im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit bis zu fünf Pflegekinder in ihrem privaten Haushalt aufgenommen hätte. Dies erfolge in Form der „innewohnenden Betreuung“. Die Pflegekinder würden von einer Jugendhilfeeinrichtung aus L vermittelt, die von der Jugendbehörde in L mit öffentlichen Mitteln aus dem städtischen Etat finanziert werde. Die Betreuung sei durch einen schriftlichen Mietvertrag und eine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung geregelt. Die Betreuung/Dienstleistung ende automatisch, wenn die staatliche Beihilfe nicht mehr bewilligt werde. Aufgrund des BFH-Urteils vom 5. November 2014 (Aktenzeichen VIII R 29/11) seien aber Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen privaten Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege gewährt würden, auch dann steuerfreie Beihilfen zur Erziehung im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn diese über eine privatrechtliche Institution durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt würden. Dabei sei bei einer Aufnahme von nicht mehr als sechs Kindern die Pflege regelmäßig als nicht „erwerbsmäßig“ anzusehen. Folglich seien die erklärten Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit nicht steuerpflichtig und die Bescheide unrichtig. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2018 ab. Die Klägerin habe mit der gemeinnützigen J GmbH in 2006 einen Vertrag geschlossen, in dem es im Rahmen der Jugendhilfe (gemäß §§ 34/35 SGB VIII) um die Nutzung des Hauses bzw. genutzte Wohneinheiten gehe. Zudem sei ein Dienstleistungsvertrag zwischen den oben genannten Parteien geschlossen worden, aus dem hervorgehe, dass die Klägerin eine pauschale Tagesentschädigung für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen, betreuungsbedürftigen Erwachsenen und Familien erhalte. Aus diesen beiden Verträgen gehe nicht hervor, dass die Klägerin Jugendhilfe gemäß § 33 SGB VIII gegenüber betreuenden Kindern erbringe. Welche genauen betreuenden Leistungen von der GbR, an wie viele Personen und aus welcher Altersgruppe erbracht würden, werde in den vorliegenden Verträgen nicht festgehalten. Durch die Verträge werde außerdem nicht ersichtlich, dass die erhaltenen Gelder von einer öffentlichen Institution bezahlt würden. Das BFH-Urteil vom 5. November 2014 beziehe sich auf die Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen (im weiteren Urteil als Kinder bezeichnet) in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt würden und stelle nur diese Leistungen gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch, den sie wie folgt begründete: Soweit das Finanzamt darauf abstelle, dass es in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen der Jugendhilfe keine Angaben in den Verträgen finden würde, sei dies unzutreffend. So sei die betreuende Tätigkeit in Ziff. 7 des Vertrages ausdrücklich als „innewohnende Betreuung“ bezeichnet worden. Dabei handele es sich um einen Fachbegriff, der eine ganz bestimmte Art von Betreuung bezeichne. In sogenannten „innewohnenden“ oder auch „familienanalogen“ Betreuungsformen würden sich Pädagogen/innen im Rahmen stationärer Jugendhilfe auf eine intensive Pädagogik in einem kleinen Rahmen einlassen. Sie würden mit wenigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zugunsten der Möglichkeit einer intensiveren Beziehungsgestaltung und eigenverantwortlicherem Arbeiten würden sie dabei auf die sonst übliche klare Trennung von „privat“ und „Arbeit“ verzichten. So würden auch die Gesellschafter der Klägerin in der Wohngruppe arbeiten. Im Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf eine Erläuterung einer von den Gesellschaftern erarbeiteten Tätigkeitsübersicht, die auszugsweise und beispielhaft die Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung beschreibe. Wegen der Anzahl und des Alters der betreuten Personen werde ausdrücklich auf die Ausführungen auf der Homepage der Eheleute A und B Bezug genommen. Danach werde dort dargelegt, dass maximal fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden könnten. Auch in Bezug auf die Finanzierung und den Einsatz „öffentlicher Mittel“ würden sich direkte Angaben finden. So heiße es in Ziff. 5 des Vertrages ausdrücklich, dass „die Betreuung automatisch endet, wenn die Einstellung der Förderung durch den Kostenträger, also das Jugendamt, erfolgt.“ Zusätzlich fügte die Klägerin eine Bescheinigung der J GmbH bei, aus der sich eindeutig ergebe, dass diese Jugendhilfeeinrichtung lediglich „öffentliche Mittel“ verwalte und an die Betreuungspersonen weiterleite. Dies sei aber ausdrücklich aufgrund des in Bezug genommenen Urteils des BFH unschädlich. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 10. Dezember 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt das Finanzamt Folgendes aus: Steuerfrei seien gemäß § 3 Nr. 11 EStG unter anderem Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt würden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern. Für die Frage, ob die an die Pflegeeltern gezahlten Erziehungsgelder die „Erziehung fördern“ oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienten, komme es nach der BFH-Rechtsprechung entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Nach dieser Rechtsprechung bestehe regelmäßig kein Zweifel daran, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, das heiße für die regelmäßig in den Familienhaushalten der Pflegeperson über Tag und Nacht vorgenommene Betreuung von Kindern und Jugendlichen, dazu bestimmt seien, zugunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen die Erziehung zu fördern. Für Veranlagungszeiträume ab 2008 folge der BFH (Urteile vom 5. November 2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024) dem BMF-Schreiben vom 17. November 2007 (BStBl. I 2008, 17) hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Danach sei bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben werde, soweit es sich dem Grunde nach um eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handele. Erst bei einer Aufnahme von mehr als sechs Kindern in den Haushalt werde eine Erwerbstätigkeit trotz Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vermutet. Die Bezüge für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII seien daher grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu stellen. Dagegen seien Bezüge für die Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BStBl. II 1990, 1018). Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des § 34 SGB VIII seien nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten würden (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2014, Aktenzeichen 12 ZB 14.154). Unter „Einrichtung“ sei eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter Verantwortung eines Trägers zu verstehen (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. Mai 2010, 26 K 6023/09). Durch die normative Gleichstellung von Heimerziehung und sonstiger betreuter Wohnform müsse ein Fall der sonstigen betreuten Wohnform einem Fall der Heimerziehung vergleichbar bzw. hinreichend ähnlich sein. Daher fordere die Rechtsprechung für einen Fall der sonstigen betreuten Wohnform eine Einrichtung, die einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung biete. Darunter verstehe der BFH die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder um eine sonstige betreute Wohnform nach § 34 SGB VIII handele, seien allein die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Unterbringung, nicht die Bezeichnungen in den Abrechnungsunterlagen der öffentlich-rechtlichen Dienststelle (BFH-Urteil vom 4. November 2014 VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024). Danach seien die vorgenannten Voraussetzungen wie folgt gegeben: a) Die Wohngruppe sei mit dem Gesellschaftszweck „stationäre Wohngruppe“ zum 1. Oktober 2005 gegründet worden. Mit über 10 Jahren aktiver Tätigkeit sei das Merkmal der gewissen Dauer gegeben. b) Sächliche Mittel seien vorliegend das sich im Eigentum der Gesellschafter befindliche Objekt in E nebst Einrichtung, in dem die Wohngruppe seither betrieben werde. c) Persönliche Mittel seien der persönliche Einsatz der Gesellschafter, wobei beide ausgebildete Erzieher/Therapeuten bzw. Fachkräfte seien. Zudem sei eine weitere Mitarbeiterin in Teilzeit tätig. d) Die Wohngruppe diene dem bestimmten (Gesellschafts-)Zweck des Betreibens einer stationären Wohngruppe für Kinder und Jugendliche für erzieherische Tätigkeiten in E (§ 1 Abs. 2 des GbR-Vertrages). e) Die Wohngruppe stehe auch unter der Verantwortung eines Trägers. Unmittelbar sei die J GmbH der Träger. Insoweit bestünden nicht unerhebliche vertragliche Berichtspflichten. Da sich die Wohngruppe aus öffentlichen Mitteln der Stadt L finanziere, könne mittelbar auch die Stadt L als Träger angesehen werden. f) Darüber hinaus sei von wesentlicher Bedeutung, dass die Wohngruppe unabhängig vom Wechsel der betreuten Personen existiere. Sie sei auf einen jahrelangen Dauerbetrieb ausgerichtet. Freie Betreuungsplätze würden auf der eigenen Internetseite beworben. In einer Gesamtschau der vorgenannten tatsächlich vorhandenen Merkmale handele es sich bei der Wohngruppe um eine Einrichtung, die einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen biete. Die darüber hinaus nach § 34 SGB VIII für eine sonstige betreute Wohnform erforderliche Betreuungsleistung, die mit der Qualität bei einer Heimerziehung vergleichbar sein müsse, sei vollumfänglich gegeben. So finde eine 24-Stunden-Betreuung statt. Diese umfasse neben den existentiellen Merkmalen, wie Wohnen, Schlafen, Essen, Körperhygiene, Wäsche waschen und Hausreinigung auch die entscheidenden erzieherischen bzw. pädagogischen bzw. therapeutischen Merkmale, wie therapeutische Gespräche und Interventionen in der Wohngruppe, Supervision, Traumabewältigung, Lebensbegleitung und Lebensberatung, Entwicklung und Umsetzung persönlicher Ziele, Begleitung der schulischen Entwicklung und Freizeitgestaltung (keine abschließende Aufzählung). Vorliegend erfolge die Betreuung in Form der neuartigen fachpädagogischen Form der sogenannten „innewohnenden Betreuung“. Qualitativ handele es sich um eine Form der Heimerziehung in lediglich geringerem zahlenmäßigem Umfang, aber eben von gleicher Qualität. Sie sei mit einer Aufnahme in einem Privathaushalt nicht vergleichbar. Zudem sei indiziell zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Wohngruppe selbst als „vollstationäre Einrichtung“ bezeichne, auf ihrer Internetseite unter Kontakt/Impressum als Rechtsgrundlage für die Betätigung § 34 SGB VIII nenne und im Vertragswerk zwischen der Klägerin und der Trägerin J GmbH auf eine Nutzung im Rahmen von § 34 SGB VIII verwiesen werde. Die zahlenmäßige Begrenzung, nach der bei bis zu sechs Kindern eine Erwerbsmäßigkeit ausscheide, sei nur auf die Fälle des § 33 SGB VIII anzuwenden (BFH-Urteil vom 5. November 2014, Aktenzeichen VIII R 29/11, Rz. 66). Zunächst sei dem Grunde nach die Betreuungsleistung als eine Vollzeitpflege im Privathaushalt im Sinne des § 33 SGB VIII oder eine Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII zu qualifizieren. Erst auf einer zweiten Stufe sei in den Fällen des § 33 SGB VIII bei einer Anzahl der betreuten Kinder von mehr als sechs Kindern dennoch eine Erwerbsmäßigkeit anzunehmen, was zu einer Versagung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG führe. Bei einer Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII führe im Umkehrschluss eine Anzahl von bis zu sechs Kindern nicht zu einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG, weil es sich nicht um eine Vollzeitpflege im Privathaushalt im Sinne des § 33 SGB VIII handele, sondern um eine Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin Folgendes ausführt: Das Finanzamt behaupte, dass eine steuerliche Freistellung nicht möglich sei, da eine Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII, also eine „Heimunterbringung“, vorliege. Es verweise insoweit zunächst auf die Formulierungen in den der Betreuung zugrunde liegenden Verträgen sowie weiter auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Diese Rechtsauffassung des Finanzamts sei jedoch unzutreffend und könne auch nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse gestützt werden. Wie das Finanzamt nämlich völlig zutreffend ausführe, komme es nach der Entscheidung des BFH im Urteil vom 5. November 2014 (Aktenzeichen VIII R 29/11) für die Abgrenzung zwischen einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse der konkreten Unterbringung an und ausdrücklich nicht auf die Bezeichnung in den Abrechnungen oder Unterlagen der Jugendbehörde oder den sonstigen Vereinbarungen, die für das Pflege- bzw. Betreuungsverhältnis maßgeblich sei. Im Falle der Klägerin finde eine Aufnahme der Pflegekinder in den eigenen Haushalt der Gesellschafter statt. Die Eheleute bewohnten gemeinsam mit den Pflegekindern ein Haus. Im Obergeschoss würden sich die Zimmer der Kinder befinden, während die Eltern im Erdgeschoss ihr Schlaf- und Badezimmer hätten. Im Erdgeschoss befänden sich ebenfalls die Küche und das Wohnzimmer, die von allen gemeinsam genutzt würden. Es handele sich bei dem Obergeschoss in dem Haus der Klägerin damit ausdrücklich nicht um ein „Heim“ im Sinne einer „stationären Einrichtung“. Der BFH stelle im oben genannten Urteil klar, dass das Zurverfügungstellen von Wohnraum im Haushalt der betreuenden Person keine Einrichtung im Sinne des § 34 SGB VIII darstelle. Weiter sei in den der Pflege zugrunde liegenden Verträgen auch ausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeltern nicht weisungsgebunden oder angestellt seien, sondern selbständig seien und eigenverantwortlich handeln könnten. Der vom Finanzamt zitierte Träger bzw. die Jugendbehörde in L übe daher ausschließlich die Fachaufsicht aus. Bei den vom Finanzamt angeführten „Angestellten“ handele es sich zwar zum Teil um pädagogisches Personal, diese seien aber unter anderem als Schulbegleitung beschäftigt, ein Arbeitsverhältnis, das so auch in anderen Familien vorkomme. Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt, das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 10. Januar 2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2018, zu verpflichten, die Feststellungsbescheide 2012 bis 2014 aufzuheben und die Gewinne gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu stellen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27. Februar ging der Prozessbevollmächtigten am 1. Februar 2019 zu. Am 23. Februar 2019 beantragte die Prozessbevollmächtigte „aufgrund terminlicher Inanspruchnahme und der Bearbeitung vorrangiger Fristsachen, insbesondere von Steuererklärungen für 2017“ eine Terminsaufhebung, da Steuerberater N „vor dem 13. Mai 2019 nicht in der Lage ist, Termine vor Gericht wahrzunehmen“. Der Vorsitzende teilte Steuerberater N am 25. Februar 2019 telefonisch mit, dass die dargestellten Gründe für eine Vertagung des Verhandlungstermins nicht ausreichen würden. Am 26. Februar 2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte erneut Terminsaufhebung mit der Begründung, dass Steuerberater N als persönlicher Sachbearbeiter plötzlich erkrankt sei. Er befinde sich am 27. Februar 2019 um 9:00 Uhr im Krankenhaus. Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Frau P für die Zeit vom 26. Februar bis 1. März 2019. Der Vorsitzende teilte der Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom gleichen Tag mit, dass der geltend gemachte Vertagungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei und verwies auf die entsprechende Kommentierung im Kommentar Gräber zur FGO. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar (per Fax 19:16 Uhr) wiederholte die Prozessbevollmächtigte den Vertagungsantrag und legte nunmehr ein ärztliches Attest der Klinik R vom 26. Februar 2019 vor. Danach hat Steuerberater N am 27. Februar 2019 um 9.00 Uhr einen Termin in der Praxis. Nach Vorlage dieses Antrags am Terminstag veranlasste der Vorsitzende einen Anruf durch die Geschäftsstelle im Büro der Prozessbevollmächtigten mit dem Hinweis, dass die mündliche Verhandlung stattfindet.