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Urteil

2 K 118/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2019:1203.2K118.16.00
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Leitsätze
1. Ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung zum Ausgleich für die beabsichtigte Rodung eines Knicks führt zu sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (Abgrenzung zu den Einkünften nach §§ 13, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 21 EStG).(Rn.42) (Rn.67) 2. In der Übernahme der Kompensationsverpflichtung liegt keine Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG.(Rn.54) (Rn.73) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 18.02.2020 - IX B 6/20, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Entgelt für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung zum Ausgleich für die beabsichtigte Rodung eines Knicks führt zu sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (Abgrenzung zu den Einkünften nach §§ 13, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 21 EStG).(Rn.42) (Rn.67) 2. In der Übernahme der Kompensationsverpflichtung liegt keine Nutzungsüberlassung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG.(Rn.54) (Rn.73) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 18.02.2020 - IX B 6/20, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Das Finanzamt hat die Einkünfte zu Recht nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. von § 13 EStG, als sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder als Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingeordnet, sondern in Höhe von 19.313 € bei den sonstigen Einkünften als Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG erfasst. Eine Nutzungsüberlassung i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor. I. In seinem Urteil vom 20. Juli 2018 zum Az. IX R 19/18 hat der BFH über die Frage der Zuordnung der Einkünfte keine Entscheidung getroffen. Insbesondere ist der BFH, anders als der Kläger meint, nicht davon ausgegangen, in der Übernahme der Kompensationsverpflichtung sei eine Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu sehen. Vielmehr hat der BFH wegen fehlender Feststellungen zu diesem Punkt das Urteil des Finanzgerichts für das Streitjahr 2013 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit die entsprechenden Feststellungen nachgeholt werden konnten und die Sache insoweit erneut gewürdigt werden kann. Unter Berücksichtigung der geschlossenen Verträge, insbesondere auch des zwischen dem Kläger und der E GmbH Vereinbarten, hat es der BFH ausdrücklich für möglich gehalten, dass eine als sonstiger Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einzuordnende verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen oder der Kläger ggf. sonstige Einkünfte durch eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG erzielt haben könnte. Deshalb war erneut zu prüfen, welcher Einkunftsart die Einkünfte i. H. v. 19.313,70 € zuzuordnen sind. II. Die Einkünfte i. H. v. 19.313,70 € sind weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. von § 13 EStG, sonstiger Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG noch Einkünfte i. S. d. § 21 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. 1. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verpflichtung zur Errichtung eines Knicks als Ausgleichsmaßnahme für die beabsichtigte Rodung von (Teilen von) Knicks Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. von § 13 EStG hätten erzielt werden können. Gegenstand des Vertrages war weder die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren (vgl. zur Definition der Landwirtschaft BFH-Urteil vom 16.11.1978 IV R 191/74, BStBl II 1979, 246), noch die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihre Verwertung im Wege der Holzernte (vgl. zur Definition der Fortwirtschaft BFH-Urteil vom 13.4.1989 IV R 30/87, BStBl II 1989, 718). Zudem fehlt es in Anbetracht der einmalig zu erfüllenden Verpflichtung gegenüber der L KG auch an der erforderlichen Nachhaltigkeit der Tätigkeit. 2. Ein sonstiger Bezug im Form einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nicht vor. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat und die Einnahme zugeflossen ist. Die E GmbH hat dem Kläger keinen Vorteil zugewendet. Die E GmbH hatte durch Vertrag vom 2. Januar 2012 das Recht erhalten, die bezeichnete Fläche als Ausgleichsfläche zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen und zu veräußern. Der genaue Umfang der für die Fläche vorgesehenen Ökopunkte inkl. der für die noch von der E GmbH durchzuführenden Maßnahmen zu erteilenden Ökopunkte ergibt sich im Einzelnen aus dem eingereichten Antrag auf Einrichtung eines Ökokontos. Die durchzuführenden Maßnahmen waren im Antrag genau bezeichnet; es handelte sich um Maßnahmen, die im Rahmen der Extensivierung durchzuführen waren sowie um weitere erforderliche Maßnahmen, um Ökopunkte zu generieren. Das Recht zur Errichtung eines Knicks ist nicht erwähnt. Die Einrichtung des Ökokontos wurde daraufhin mit Bescheid vom 6. Juni 2012 antragsgemäß anerkannt. Nur der Kläger konnte als Eigentümer der Fläche diese mit einem Knick versehen. Bei Vertragsschluss am 2. Januar 2012 sowie bei Vertragsschluss mit der L KG am 8. Oktober 2013 war auf dem Grundstück kein Knick vorhanden. Im Nutzungsvertrag mit der E GmbH war nicht vorgesehen, dass diese das Recht erhalten sollte, eine Maßnahme wie die Herstellung/Anpflanzung eines Knicks durchzuführen. Vielmehr war im Vertrag „nur“ die Gestattung der Nutzung des Grundstückes als Ausgleichsfläche vereinbart inkl. die Berechtigung die Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen und zu veräußern. Darüber hinaus war im Vertrag auch gerade nicht vorgesehen, dass der Eigentümer von seinem Recht, derartige Maßnahmen kraft seiner Eigentumsposition durchzuführen, ausgeschlossen war. Zwar stand der E GmbH nach § 6.2 des Vertrages das Recht zur Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche zur Generierung von Ökopunkten ausschließlich zu. Dieses Recht muss jedoch dahingehend verstanden werden, dass es sich auf das Grundstück in dem Zustand bezog, in dem es sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 2. Januar 2012 befand, und Maßnahmen nur insoweit mit einbezog, als diese für die Einrichtung des Ökokontos erforderlich waren und soweit diese im Antrag beschrieben waren. Das ihr eingeräumte Nutzungsrecht konnte die E GmbH trotz des durch den Kläger mit der L KG geschlossenen Vertrages weiter unbeschränkt (und ausschließlich) ausüben. Es wurde durch die spätere Vereinbarung des Klägers mit der L KG nicht eingeschränkt. Das wird auch durch die weitere Vereinbarung zwischen der E GmbH und dem Kläger vom 15. Juli 2015, bezeichnet als 1. Nachtrag zum Nutzungsvertrag vom 2. Januar 2012, bestätigt. In dieser Vereinbarung wird der E GmbH gestattet, in einem bestimmten Umfang Knicks sowie Kleingewässer und einen Teichgraben anzulegen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ihr dies zuvor nicht gestattet war. Das Recht zur Anpflanzung des Knicks hatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der L KG am 8. Oktober 2013 allein der Kläger, welcher auch nur persönlich den Vertrag in der konkreten Ausgestaltung mit der L KG abschließen konnte. Die E GmbH hat dem Kläger daher keinen Vorteil zugewendet, auch nicht in Form der Zuwendung einer Gewinnchance, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt. Irreführend ist insoweit die Formulierung im Vertrag, in dem festgelegt ist, dass die Bestätigung der Zahlung an die E GmbH unaufgefordert bei der unteren Naturschutzbehörde als Nachweis der Auflagenerfüllung vorzulegen war. Der Kläger konnte nicht mehr nachvollziehen, wieso diese aus seiner Sicht fehlerhafte Formulierung bei der Vertragsabfassung nicht korrigiert worden war. Angegeben war im Vertrag jedoch das Konto des Klägers, auf welches laut Vertrag gezahlt werden sollte. Die Zahlung der L KG direkt auf dieses Konto wurde nachgewiesen. Da nur der Kläger, nicht die E GmbH, als Verpflichteter die im Vertrag vereinbarte Leistung erbringen konnte, kann die Zahlung direkt an den Kläger auch nicht als eine Zuwendung der E GmbH an den Kläger im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges für eine von der L KG gegenüber der E GmbH geschuldeten Gegenleistung gesehen werden. Das hätte nur der Fall sein können, wenn die E GmbH die geschuldete Leistung hätte erbringen können und vom Kläger zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der L KG eingesetzt worden wäre. 3. In der Übernahme der Kompensationsverpflichtung durch Vertrag vom 8. Oktober 2013 gegenüber der L KG liegt keine mit einer Vermietung oder Verpachtung vergleichbare Nutzungsüberlassung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Einkünfte gemäß § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. Entscheidend ist hierfür der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung, wie sie sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Nach der zwischen dem Kläger und der L KG getroffenen Vereinbarung hat der Kläger sich verpflichtet, auf seinem Grundstück einen Knick von ca. 270,50 Metern zum Ausgleich dafür zu errichten, dass die L KG Teile von Knicks auf dem Grundstück, auf dem sie Windkraftanlagen errichten wollte, roden konnte. Aus dem Vertrag ergibt sich wörtlich, dass wegen des Baus/der Erweiterung von Windenergieanlagen nach den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde ca. 270,50 Meter Knick auszugleichen waren und der Kläger (Vertragspartner zu 1) „dem Vertragspartner zu 2 (L KG) gegen Zahlung von … diese Verpflichtung im Umfang von ca. 270,50 Meter im Naturraum Geest“ abnimmt. Gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtete der Kläger sich, „die geforderte Kompensation auf seiner Fläche zu schaffen“ und „die tatsächliche Kompensationsverpflichtung … nach den Vorgaben der zuständigen Genehmigungsbehörde“ auszurichten. Er garantierte, bis zu 280 Meter Knick, mindestens 260 Meter zu liefern und kurzfristig bereitzustellen. Die Pflicht zum Ausgleich hat grundsätzlich der Eingriffsverursacher, hier die L KG, zu erfüllen. Das ergibt sich im vorliegenden Fall konkret zum einen aus der an sie erteilten Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vom 25. Oktober 2013, in der ausgeführt ist, dass Ausnahmen vom Verbot der Zerstörung eines Biotops (hier der Knicks) möglich sind, wenn ein Ausgleich geleistet wird. Die Genehmigung und die darin zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Rodung richten sich an die L KG. Zum anderen setzt auch der Vertrag zwischen dem Kläger und der L KG gerade voraus, dass die L KG die Verpflichtung zum Ausgleich hatte. Anderenfalls hätte der Kläger der L KG diese Verpflichtung nicht abnehmen können. Die L KG konnte die erforderliche Genehmigung zur Knickrodung nur erlangen, indem sie dafür sorgte, dass der erforderliche Ausgleich geschaffen wurde. Die Erfüllung dieser Auflage nahm ihr der Kläger durch den Vertrag ab. Durch die Übernahme der Verpflichtung zur Herstellung des Knicks und die tatsächliche Errichtung des Knicks war die Auflage und damit auch das von den Vertragspartnern verfolgte Ziel (und daneben auch das der Naturschutzbehörde) erfüllt. Ziel des Vertrages war es, dass die L KG die naturschutzrechtlichen Auflagen nicht selbst erfüllen musste, aber nachweisen konnte, dass dies an ihrer Stelle ein anderer (der Kläger) tat (bzw. getan hatte). Darin erschöpfte sich auch seine Leistung. Dafür zahlte die L KG dem Kläger ein Entgelt. Gleichzeitig war (aus Sicht der Naturschutzbehörde) damit gesichert, dass als Ausgleich für zerstörte Knickteile nach ihren Vorgaben ein dem Wert der zerstörten Knickteile entsprechender Knick an (aus ökologischer Sicht) passender Stelle (wieder) errichtet wurde. Eine Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung für einen bestimmten Zeitraum bedurfte es nicht. Der neu hergestellte Knick war registriert und die Ökopunkte für ihn verbraucht. Er konnte ohne weitere Genehmigung durch die Naturschutzbehörde nicht mehr verändert oder gerodet werden. Er konnte keinem anderen mehr zur Nutzung überlassen werden und grundsätzlich auch nicht ohne weiteres wieder beseitigt werden. Vielmehr spricht die Genehmigung davon, dass der neu herzustellende Knick der Ergänzung des für die Fläche festgelegten Entwicklungskonzeptes dient. Auch der Bezeichnung in den Anlagen entsprechend handelte es sich um eine (dauerhafte) „Knickverschiebung“. Dementsprechend finden sich auch keine Angaben dazu, dass die gerodeten Knickteile später (etwa nach Beendigung der Nutzung der Fläche durch Betreiben von Windenergieanlagen) wiederhergerichtet werden sollten. Vielmehr spricht die Genehmigung davon, dass trotz der Entfernung von Knickabschnitten, „insbesondere in landschaftsbildlicher Hinsicht der ästhetische Wert der Landschaft und die Funktion des Biotopverbundes erhalten“ bleiben. An einer Wiederherstellung bestand somit kein Bedarf und eine solche war auch nicht vorgesehen. Spiegelbildlich dazu war ein bestimmtes Ende des Vertrages zwischen dem Kläger und der L KG, etwa „Rückbau der Windenergieanlage und vollständige Rekultivierung der Fläche, auf der der Windpark errichtet wird“ nicht vereinbart. Darin unterscheidet sich auch dieser Vertrag von anderen, z. B. dem Überlassungsvertrag mit der E GmbH, der auf unbestimmte Zeit geschlossen war, aber mit Ablauf des Monats endete, in dem die Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden waren. Insofern unterscheidet er sich auch von dem Überlassungsvertrag, der der Entscheidung des BFH VI R 34/17 zugrunde lag. Im dortigen Vertrag war die Überlassung einer Fläche vorgesehen, der Vertrag sollte aber mit dem vollständigen Rückbau des Kraftwerks und der vollständigen Rekultivierung der Vorhabensfläche enden. Somit war klar, dass die Vertragslaufzeit endlich war, wenn auch der genaue Zeitpunkt unbestimmt blieb, und eine Rekultivierung der Fläche, auf der das Kraftwerk gebaut werden sollte, vorgesehen war. Dies war im Rahmen des hier zu beurteilenden Vertrages als Voraussetzung der beantragten Genehmigung gerade nicht der Fall. Konsequenterweise ist ein Vertragsende, da nicht erforderlich, auch nicht vorgesehen. 4. Durch die Übernahme der Verpflichtung zum Ausgleich hat der Kläger eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG erbracht. Sonstige Einkünfte sind nach § 22 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören. Eine sonstige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen und damit in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung („do ut des“) erbracht wird. Die Leistung des Klägers bestand – wie oben dargestellt - darin, der L KG die eigentlich ihr als Eingriffsverursacherin gesetzlich auferlegte Verpflichtung zum Ausgleich des Eingriffs (in Form einer zu erfüllenden Auflage: hier Errichtung eines Knicks im von der Behörde festgelegten Umfang und an der festgelegten Stelle) abzunehmen. Diese Leistung war ein Tun, das der Kläger um des Entgeltes willen erbrachte. In dieser einmaligen Leistung erschöpfte sich die Verpflichtung aus dem Vertrag, der im Zeitpunkt der Errichtung des Knicks und der anschließenden Zahlung der Gegenleistung durch L KG erfüllt war. Daher findet sich im Vertrag auch keine Angabe zu seiner Dauer. Eine Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 EStG liegt darin nicht (s. 3.). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO. Der BFH hat dem FG die Entscheidung über die Kosten übertragen (IX R 19/18). Da der Kläger endgültig unterlegen ist, hat er auch die Kosten des (erfolgreichen) Revisionsverfahrens zu tragen (vgl. Klein/Ratschow, FGO, § 143 Rz. 24). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 115 Abs. 2 FGO. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer im Jahr 2013 erhaltenen Zahlung von brutto 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen. Der verheiratete Kläger mit Wohnsitz auf eigenem Grundstück in A erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus gewerblichen Beteiligungen. Daneben erhielt er eine Zahlung von 19.313,70 € für die Übernahme einer Kompensationsverpflichtung. Am 10. November 2011 erwarb der Kläger das Grundstück C, das eine Größe von 2,7931 Hektar umfasst und im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen ist. Dieses Grundstück verpachtete er auf sieben Jahre vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2018 für einen Pachtzins von 700,00 € für 2012 und einen Pachtzins von 418,97 € ab 2013. In dem Vertrag ist festgelegt, dass der Pächter Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie Rechte des Verpächters oder Dritter dulden muss. Der Pächter hat die Pachtsache im Übrigen extensiv zu bewirtschaften. Am 2. Januar 2012 schloss der Kläger (Grundstückseigentümer) mit der E GmbH (im Vertrag: Nutzungsberechtigte) einen Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen bezogen auf das Grundstück C. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: § 1 Vertragszweck Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur. § 2 Nutzungsrechtseinräumung … § 2.2 Gestattung Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten die … Fläche als Ausgleichsflächen der Unteren Naturschutzbehörde … anzuzeigen. …. § 2.4 Ausgleichsmaßnahmen Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzten Öko-Punkte in ein Punktekonto einzubuchen und anschließend zu veräußern. … § 3 Vertragsdauer … § 3.2 Vertragslaufzeit Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 3.3 Vertragsende Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind. § 4 Nutzungsentschädigung § 4.1 Ermittlung der Nutzungsentschädigung Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 70.000,00 € vereinbart. … § 5 Rechte Dritter … § 5.1 Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für Ausgleichsflächen eingehalten werden. § 6 Pflichten des Grundstückseigentümers § 6.1 Duldungspflicht Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf den Grundstücken die Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde zu dulden. Eine zusätzliche Entschädigung wird nicht vereinbart. § 6.2 Das Recht zur Nutzung der Grundstücke als Ausgleichsflächen gemäß § 2 steht ausschließlich der Nutzungsberechtigten zu. … Mit Anträgen vom 28. Februar 2012, unterschrieben vom Kläger als Eigentümer und der E GmbH als Maßnahmenträger am 29. Februar 2012, beantragte die E GmbH die Einrichtung eines Ökokontos bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß einer Projektbeschreibung. Aus der Beschreibung ergibt sich, dass die Fläche zunächst intensiv genutzt wird, aber die Maßnahmen unter Punkt 3 zur Gestaltung der Ökokontofläche ergriffen werden sollen. Unter 3.1 werden die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Fauna im Einzelnen dargestellt. Insbesondere sind die Vorgaben dargestellt, die es im Sinne der Extensivierung der Fläche umzusetzen gilt. Im Übrigen ergibt sich die Berechnung der Ökopunkte, die im Einzelnen in Form der Basiswerte und in Form von weiteren Zuschlägen dargestellt sind. Mit Bescheid vom 6. Juni 2012 erkannte der Kreis I, Untere Naturschutzbehörde, die Einrichtung eines Öko-Kontos auf der Gemarkung des Grundstücks C an. Die Zahlung der ersten Rate der insgesamt 70.000,00 € in Höhe von 35.000,00 € an den Kläger erfolgte am 10. Mai 2012, die zweite Rate wurde erst in 2014 gezahlt. Am 8. Oktober 2013 schloss der Kläger (Vertragspartner zu 1.) mit der L KG (im Vertrag: Vertragspartner zu 2.) folgenden Vertrag, in dem es auszugsweise heißt: § 1 Gegenstand des Vertrages ist die Übernahme der Entlassung von Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen, z.B. durch Windkraftanlagen, Ausweisung von Baugebieten usw.. Die Kompensation erfolgt auf folgender Fläche: Grundstück C § 2 Der Vertragspartner zu 2. plant den Bau/Erweiterung von Windenergieanlagen in der Gemeinde O. Nach den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises I sind ca. 270,5 m Knicks auszugleichen. Der Vertragspartner zu 1. nimmt dem Vertragspartner zu 2. gegen Zahlung von ca. 16.230,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19 %, entspricht 3.083,70 € (entspricht einem Nettobetrag von 60,00 € je Meter) diese Verpflichtung im Umfang von ca. 270,5 m im Naturraum Geest ab. Er wiederum verpflichtet sich, im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises I die geforderte Kompensation auf seiner Fläche zu schaffen… Der Vertragspartner zu 1. stellt die Knickflächen kurzfristig, spätestens bis zum Jahresende bereit... Nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises können die Knick-Ökopunkte vom Vertragspartner zu 2. abgerufen werden. Der rechtsverbindlich unterzeichnete Vertrag ist Bestandteil der Plangenehmigung. Die Bestätigung der Zahlung an die E GmbH ist unaufgefordert bei der unteren Naturschutzbehörde als Nachweis der Auflagenerfüllung vorzulegen. Am 25. Oktober 2013 genehmigte die Untere Naturschutzbehörde (Kreis I) die von der L KG beantragten Knickrodungen im Zusammenhang mit der Erschließung des Windparks O: Darin heißt es auszugsweise: Hiermit wird Ihnen die Genehmigung zur Rodung der in den anliegenden Karten gekennzeichneten Knicks auf einer Länge von insgesamt 174 m auf oben genannten Flurstücken erteilt […]. Begründung: Die Rodung der Knicks stellt einen Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) dar, da eine durchgängige Struktur als Lebensraum für Tiere und Pflanzen beeinträchtigt wird. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und § 51 LNatSchG möglich, wenn ein Ausgleich geleistet wird, die Maßnahme sich mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Knickrodungen werden für die infrastrukturelle Erschließung eines immissionsschutzrechtlich bereits genehmigten Windparks erforderlich. […] Als Ausgleich für die Eingriffe wird über ein Ökokonto auf dem Grundstück C ein neuer Knick (bewachsener Erdwall) mit einer Länge von 270,5 m hergestellt (siehe auch Auflagenpunkte 2 und 3). Der neu herzustellende Knick dient der Ergänzung des für die Fläche festgelegten Entwicklungskonzeptes. […] Die vertragliche Vereinbarung mit dem Ökokonto-Betreiber, der E GmbH, liegt hier vor. Herr R hat bereits eine separate Genehmigung erhalten, bis zum 30.11.2013 den Knick herzustellen, so dass es zu keinen Verzögerungen der Bereitstellung des Ausgleichs kommt. Auflagen: 1. Grundlage der Genehmigung bilden die Antragsunterlagen vom […] und die vertragliche Vereinbarung zwischen der L KG und Herrn R, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Änderungen bedürfen meiner erneuten Beteiligung bzw. Befreiung. 2. Als Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist die vertragliche Vereinbarung zwischen der L KG und Herrn R vom 8.10.2013 einzuhalten. Der Genehmigung beigefügt sind Anlagen, die jeweils mit „Übersichtskarte mit Lage der beantragten Knickverschiebung“ bezeichnet sind sowie eine Anlage „WP O - Ausgleich für Knicks“, aus denen sich die Länge des gerodeten und des zum Ausgleich bestimmten Knicks ergibt. Der Kläger stellte daraufhin den Knick auf dem im Vertrag genannten Grundstück her. Am 6. Dezember 2013 stellte er der L KG eine Rechnung für die Übernahme der Kompensationsverpflichtung für einen Knick (260 Meter Länge) in Höhe von 19.313,70 €; den Betrag ermittelte er wie folgt: 270,5 Meter x 60 € = 16.230 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (3.083,70 €) = 19.313,70 €. Die Zahlung erfolgte im Dezember 2013 von der L KG auf das Konto des Klägers. Am 15. Juli 2015 vereinbarten die E GmbH und der Kläger einen 1. Nachtrag zum Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen vom 2. Januar 2012. Dieser lautet auszugsweise: Art. 2 Änderung des Nutzungsvertrages § 2.1 [gemeint wohl § 2.2] des Nutzungsvertrages wird durch folgenden Satz ergänzt: Gestattung Zusätzlich zu den bereits erfolgten Entwicklungsmaßnahmen als Ökokontofläche wird der Nutzungsberechtigten gestattet, auf den unter § 2.1 aufgeführten Flächen Knicks mit einer Gesamtlänge von ca. 610 Meter sowie zwei Kleingewässer und einem Teichgraben mit einer Größe von jeweils 500 m² anzulegen und diese als Kompensationsflächen zur Verfügung zu stellen. 2. § 4.1 des Nutzungsvertrages wird durch folgenden Satz ersetzt: Ermittlung der Nutzungsentschädigung Zusätzlich zur bereits vereinbarten Nutzungsentschädigung erhält der Grundstückseigentümer je laufenden Meter Knick eine Nettoentschädigung in Höhe von 7,50 € sowie je Quadratmeter Gewässer eine Nettoentschädigung in Höhe von 3,00 €. Mit Einkommensteuer(ESt)-Bescheid für das Jahr 2012, zuletzt in Form des Änderungsbescheides vom 22. April 2016, setzte das Finanzamt im Rahmen der beantragten getrennten Veranlagung eine ESt von xxx € fest. Die erste von der E GmbH gezahlte Rate der Nutzungsentschädigung in Höhe von 35.000,00 € erfasste das Finanzamt hierbei in voller Höhe als Einnahme und nicht, wie vom Kläger zuletzt beantragt, mit 1/25 von 35.000,00 € (=1.400,00 €). Der Kläger war der Meinung, das Entgelt für die vereinbarte Nutzungsüberlassung sei gemäß Bundesfinanzhof (BFH) bei einer vertraglich nicht beschränkten Laufzeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 25 Jahre zu verteilen, während das Finanzamt eine Verteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG mangels Nutzungsüberlassung ablehnte. Einspruch, Klage und Revision (unter dem Az. IX R 3/18) gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg. Der BFH stellte jedoch klar, dass es sich bei der Rate der Nutzungsentschädigung um eine Einnahme aus der Überlassung der Fläche zur Nutzung i. S. d. § 21 EStG handele, diese aber mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Nutzungsdauer nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt werden könne. Mit ESt-Bescheid für das Jahr 2013, zuletzt in Form des Änderungsbescheides vom 22. April 2016, setzte das Finanzamt im Rahmen der beantragten getrennten Veranlagung eine ESt von xxx € fest. Die im Jahr 2013 von der L KG erhaltenen Zahlung in Höhe von 19.313,00 € erfasste das Finanzamt hierbei in voller Höhe bei den sonstigen Einkünften und nicht, wie vom Kläger zuletzt mit denselben Argumenten wie für das Jahr 2012 zur Verteilung auf eine Laufzeit des Vertrages von 25 Jahren beantragt, mit 1/25 von 19.313,00 € (= 773 €). Nachdem das gegen diesen Bescheid durchgeführte Einspruchsverfahren und die Klage vor dem FG ohne Erfolg geblieben waren, hob der Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren zum Az. IX R 19/18 das Urteil des FG vom 10. März 2017 zur Einkommensteuer für 2013 auf und verwies die Sache an das FG zurück. Unter Berücksichtigung des zwischen dem Kläger und der E GmbH geschlossenen Nutzungsvertrags sei ggf. zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei, die beim Kläger einen sonstigen Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auslösen könnte. Sollten keine Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen, könnte die Zahlung der L KG beim Kläger ggf. sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) begründen. Es bedürfe insoweit jedoch weiterer Feststellungen, durch welches Verhalten des Klägers (Leistung) die Gegenleistung der L KG veranlasst worden sei. Der Kläger trägt zur weiteren Begründung seiner Klage vor, es könne von einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht die Rede sein. Auf dem Grundstück seien zur Zeit des Vertragsabschlusses zwischen der E GmbH und ihm keine Knicks vorhanden gewesen. Er habe erst später, als er bemerkt habe, dass auch aus der Überlassung von Knicks Ökopunkte generiert werden könnten, diese auf eigene Kosten errichten lassen. Damit habe er aber weder zu seinem Vorteil das Einkommen der E GmbH gemindert oder der GmbH eine Geschäftschance weggenommen. Er habe den Vertrag mit der L KG nur persönlich abschließen können und müssen. In der Sache selbst habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich anwendbar sei. Er fordere jedoch, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren explizit hervorgehen müsse oder wenigstens die Laufzeit bestimmbar sei. Der Vertrag mit der L KG unterscheide sich deutlich von dem Vertrag mit der E GmbH. Zwar seien im Vertrag mit der L KG auch keine Laufzeiten oder Kündigungsmöglichkeiten vereinbart, der Vertrag gelte jedoch ausdrücklich als Teil der Plangenehmigung. Gemeint gewesen sei ganz offensichtlich die Genehmigung der L KG zum Betrieb des Windparks. Aus den Plangenehmigungen ergäben sich keine Laufzeiten oder Bestimmbarkeiten von Laufzeiten. Jedoch enthalte der Verkaufsprospekt der L KG eine größere Zahl von Hinweisen, dass die Laufzeit der Kompensationszahlung mehr als 5 Jahre betrage; mindestens ließe sich hieraus die Bestimmbarkeit entnehmen, die der BFH im Urteil IV R 3/18 als Mindestvoraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG gefordert habe: Seite 10: Unbestimmte Laufzeit mit der ausdrücklichen Vereinbarung, dass Anleger die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2031 kündigen dürfen. Seite 19: Gleicher Hinweis, dass eine Kündigung frühestens zum 31.12.2031 möglich ist. Seite 42: Der Vertrag über die Gewährung von Gesellschafterdarlehen sei für den Darlehensgeber, also den Kommanditisten, frühestens zum 30.06.2032 kündbar. Seite 54: Das Fremdkapital seitens der staatlichen KfW-Bank habe eine Laufzeit von 15 Jahren. Seite 58 ff.: Planungsrechnungen bis zum Jahr 2034. Seite 69: Hinweis auf die Nutzungsdauer der Windenergieanlagen von 16 Jahren, vergleiche auch Seite 65: Ablauf der Abschreibung mit Ende 2030, weitere Nutzung bis 2034. Seite 74: Nochmaliger Hinweis auf die Gesellschafter-Darlehensverträge mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2031 Seite 75: Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern usw. hätten eine Laufzeit von 20 Jahren. Seite 76: Nach Ablauf von 5 Jahren stelle die L KG den Grundstückseigentümern eine selbstschuldnerische Bürgschaft, nach 10 Jahren habe die KG auf Verlangen der Grundstückseigentümer eine Anpassung der Bürgschaften vorzunehmen. Seite 83: Ein Gesellschafter könne frühestens durch ordentliche Kündigung zum 31.12.2031 aus der Gesellschaft ausscheiden. Seite 95: Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages könne die Gesellschaft frühestens zum 31.12.2031 gekündigt werden. Der Fall sei vergleichbar mit dem Fall VI R 34/17, in dem im Vertrag auch keine feste Laufzeit vereinbart gewesen sei. Genau wie im Fall des Klägers sei der Vertrag vor Ablauf der Nutzung als Kernkraftwerk nicht kündbar gewesen. Beim Kläger sei der Vertrag nicht kündbar, bevor die Windkraftanlage zurückgebaut würde. Auch bei einer Windkraftanlage liege es auf der Hand, dass die Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre betrage. Für den Fall des Klägers gelte daher, dass die Nutzungsdauer anhand einer sachgerechten Schätzung und anhand objektiver Umstände ermittelt werden könne und müsse. Die Finanzverwaltung stelle in den amtlichen Abschreibungstabellen für Windkraftanlagen eine Nutzungsdauer von mindestens 16 Jahren fest. Tatsächlich dürfte, wie dem Zeitablauf zwischenzeitlich zu entnehmen sei, die Nutzungsdauer länger liegen. Eine Verteilung auf 16 Jahre sei daher angemessen. Der Kläger hat schriftlich beantragt, den ESt-Bescheid 2013 vom 22. April 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2016 zu ändern und das zu versteuernde Einkommen 2013 um 18.106,00 € herabzusetzen. Das Finanzamt hat schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt erwidert, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht anzunehmen sei. Die vertraglichen Regelungen mit der E GmbH beinhalte nicht explizit auch das Recht zur Knickbepflanzung bzw. schließe solches zugunsten des Klägers nicht aus. Das mit dem Vertrag vom 2. Januar 2012 vorgesehene und vereinbarte Recht der E GmbH zur Nutzung des Grundstücks als Ausgleichsfläche zur Generierung von Ökopunkten sei durch die spätere Vereinbarung des Klägers mit der L KG nicht eingeschränkt worden. Im Übrigen sei bisher nicht in Abrede gestellt worden, dass die Kompensationsverpflichtung eine Laufzeit von voraussichtlich mehr als 5 Jahren habe. Es ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen keine feste, in einer konkreten Jahreszahl bestimmbare Laufzeit für die Kompensationsverpflichtung (unabhängig von den vereinbarten Laufzeiten für Pacht- und oder Darlehensverträge). Im Übrigen sei der Streitgegenstand „Laufzeit bzw. Einnahmeverteilung“ durch die Verfahren IX R 3/18 wegen Einkommensteuer 2012 bzw. IX R 19/18 wegen Einkommensteuer 2013 durchentschieden worden. Der 6. Senat des BFH weiche nun nach Auffassung des Beklagten von dieser Sichtweise der Verteilbarkeit ab (soweit Laufzeit mindestens 5 Jahre), als dass er eine Bestimmbarkeit ebenfalls im Wege einer sachgerechten Schätzung für möglich und ausreichend halte. Maßgebend in einem Revisionsverfahren seien grundsätzlich immer die Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen des Finanzgerichts, an die der BFH dem Grunde nach gebunden sei. Im Streitfall habe das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Laufzeit für nicht bestimmbar gehalten, was der 9. Senat des BFH unter den gegebenen Umständen auch bestätigt habe. Dagegen hätte das Finanzgericht im Urteilsfall VI R 34/17 keine Feststellungen zur tatsächlichen oder „bestimmbaren“ Laufzeit getroffen. Dennoch habe der 6. Senat aufgrund eigener Überzeugung eine Festlegung einer bestimmbaren Laufzeit – notfalls im Wege der Schätzung – für möglich gehalten. Er habe die angeführten „objektiven Umstände“ nicht allgemein verbindlich dargelegt. Lediglich für die besonderen Umstände des Urteilsfalls (Laufzeit für ein Kraftwerk) habe er eine solche Bestimmbarkeit als gegeben angesehen, dabei sogar eine Laufzeit im Wege der Schätzung für zulässig erachtet. Im Streitfall liege eine solche Bestimmbarkeit nicht vor. Eindeutige bzw. allgemeine Be-stimmungen zur Laufzeit seien aus dem Urteilsfall – sodann bezogen auf den Streitfall – nicht erkennbar, wie - Laufzeit Darlehensverträge/Zinsbindungsfristen? - Nutzungsdauer von Windkraftanlagen 1., 2. oder 3. Generation/Repowering? - Laufzeit Pachtverträge für Standorte (gegebenenfalls einschließlich Verlängerungsoptionen)? Im Streitfall sei Gegenstand des Vertrages vom 8. Oktober 2013 „die Übernahme der Entlassung von Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Knicks durch Baumaßnahmen, zum Beispiel durch Windkraftanlagen, Ausweisung von Bebauungsgebieten usw.“ Im Weiteren würde ausgeführt, die Vertragspartnerin plane Bau/Erweiterung von Windenergieanlagen in der Gemeinde O. Der Kläger nehme der Vertragspartnerin diese Verpflichtung zum Ausgleich ab. Nach Zahlung des Kaufpreises könnten die Knickpunkte von der Vertragspartnerin abgerufen werden. Ökopunkte seien einmalig verhandelbar/veräußerbar, unterlägen aber dann keiner „Ablaufzeit“. Nach Auffassung des Beklagten sei bei den gewählten Vereinbarungen die Laufzeit nicht bestimmbar. So bemesse der Kläger in seinem Schreiben vom 9. September 2019 die Vertragslaufzeit – im Wege der Schätzung – mit 16 Jahren, weise dann aber auch gleich darauf hin, dass die Laufzeit/Nutzungsdauer dieser ersten Windenergieanlage schon darüberliege. Damit sei eine genaue Bestimmung der Laufzeit – weil nicht von vorneherein festgelegt – im Streitfall nicht bestimmbar, um den Grundsatz der Sofortversteuerung im Gültigkeitsbereich des § 11 EStG „auszuhebeln“. Ein Abweichen von diesem Grundsatz im Streitfall bedeute letztendlich eine Beliebigkeit der Verteilung auf zum Beispiel 15, 20 oder 25 Jahre (oder gegebenenfalls noch länger, unter Einbeziehung von möglichen/zulässigen Repowering-Maßnahmen).