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Urteil

1 K 46/09

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGSH:2010:1027.1K46.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996 – 2003 sowie die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999, 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002 vom 16. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 werden mit der Maßgabe geändert, dass die erklärten Verluste aus Pferdezucht steuerlich anzuerkennen sind. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Pferdezucht. 2 Die Insolvenzschuldnerin (nachfolgend I) betrieb ab 1995 eine Pferdezucht mit etwa 30 Pferden. In den Wirtschaftsjahren 1995/1996 bis 2003/2004 erklärte sie hieraus Verluste aus Land- und Fortwirtschaft in Höhe von insgesamt 701.891 Euro und wurde zunächst antragsgemäß veranlagt. Wegen der näheren Einzelheiten der wirtschaftlichen Entwicklung der Pferdezucht wird auf die bei den Bilanzakten befindlichen Jahresabschlüsse sowie die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Im Anschluss an eine Kreditkündigung verwertete die Hauptgläubigerin der I ihr Sicherungsgut und ließ die von I gehaltenen Pferde versteigern. Durch Beschluss in 2006 eröffnete das Amtsgericht über das Vermögen der I das Insolvenzverfahren. Auf das vorab eingeholte Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug genommen. 3 Bereits am 12. April 2005 ordnete der Beklagte – das Finanzamt (FA) – eine Außenprüfung an. Im Anschluss an eine am 4. April 2005 durchgeführte Besichtigung beschrieb der Prüfer die örtlichen Verhältnisse wie folgt: 4 „Stallungen mit 31 Pferdeboxen, die nach Auskunft der Stpfl. mit eigenen Pferden belegt waren. Fremde Pferde wurden nicht aufgestellt. Reithalle, normale Aufmaße, Nebengebäude (Ausweichboxen für Pferdeerkrankungen), Abreiteplatz Eigene Ländereien: 31.12.1996 0,3120 ha einschließlich Wohn und Wirtschaftsgebäude für 200.000,- DM 22.06.1996 0,1899 ha für 18.990,- DM 30.06.1998 3,5608 ha für 250.000,- DM gekauft Insgesamt 4,0627 ha Maschinen: 1 Trecker, 1 Pferdeanhänger, 1 Pferdetransporter (nicht angemeldet) Arbeitskräfte: die Stpfl selbst, eine Bereiterin und ein Rentner zeitweise“. 5 Der Prüfer gelangte zu der Überzeugung, dass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen seien. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht gegeben: Der Betrieb könne seiner Wesensart nach nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten. Die Gewinnprognose sei negativ, ein Totalgewinn nicht erzielbar. Der Pferdebestand sei veräußert worden. Für 25 Pferde sei ein Erlös in Höhe von 120.000 Euro erzielt worden. Dem stünde ein Buchwert per 30. April 2004 für 26 Pferde in Höhe von 155.100 Euro gegenüber. Die Anschaffungskosten für Grund und Boden und die Gebäude könnten bei Wiederverkauf heute nicht mehr erzielt werden. I habe den Betrieb aus persönlichen Gründen aufgebaut. Nach ihrer Aussage habe sie schon immer Pferde besessen. Die Bewirtschaftungsart sei trotz dauernder Verluste nicht umgestellt worden. Die Tätigkeit sei deshalb von Beginn an als Liebhaberei zu qualifizieren. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 12. Dezember 2005 verwiesen. 6 Anfang 2006 konnte die zur Zucht der I gehörende Stute „X“ von der Bank für 205.000 Euro veräußert werden. 7 Das FA schloss sich der Einschätzung des Prüfers an und erließ am 16. Januar 2006 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide 1996 – 2003 sowie Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999, 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002. Den Einspruch der I wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 zurück. Hiergegen hat I am 20. Juni 2006 Klage erhoben. Der nunmehr klagende Insolvenzverwalter hat das im Zuge der Insolvenz unterbrochene Verfahren durch Schriftsatz vom 27. Februar 2009 aufgenommen. 8 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: 9 Die vom FA zugrunde gelegten Annahmen seien unzutreffend. Die längere Dauer der Anfangsverluste gründe sich aus der Art des verfolgten Geschäftskonzeptes. Ein selbst gezüchtetes Pferd müsse ein gewisses Alter erreicht und Prüfungen bestanden haben, bevor es zu einem guten Preis verkauft werden könne. Eine Anlaufphase von etwa 7 Jahren sei deshalb konzeptbedingt und spreche nicht gegen den wirtschaftlichen Erfolg der Züchtung. Dass das Zuchtkonzept der I wirtschaftlich erfolgversprechend gewesen sei, sei vom Zeugen A vom Verband … in seinem Schreiben vom 27. Juli 2009 bestätigt worden. Der wirtschaftliche Erfolg der Züchtung sei durch die Zwangsverwertung vereitelt worden. Bei regulärem Lauf der Dinge hätte durchaus ein Totalgewinn erzielt werden können. Nach Angaben der I seien die von ihr gehaltenen Pferde etwa 1,7 Mio Euro wert gewesen und hätten den Buchwert von 155.000 Euro bei weitem überstiegen. Allein die in der Anlage Bl. 49 der GA aufgeführten sieben besten Pferde hätten nach ihrer Einschätzung einen Wert von 1,43 Mio gehabt. I habe zudem eine Bestätigung des Zeugen B vorgelegt, wonach dieser im Januar 2006 für den Erwerb der Stute „X“ 700.000 Euro geboten habe. Die Anlaufverluste hätten deshalb durch die stillen Reserven im Pferdebestand ohne weiteres abgedeckt werden können. Hierzu möge ggf. Beweis erhoben werden durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. 10 Die Klägerin beantragt, die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996 – 2003 sowie die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999, 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002 vom 16. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass die erklärten Verluste aus Pferdezucht steuerlich anzuerkennen sind. 11 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Auch die nachträglich vorgebrachten Gesichtspunkte könnten eine Gewinnerzielungsabsicht nicht begründen. Die Bewertung der Zucht durch den Zeugen A vom Verband … sei nicht aussagekräftig, weil dem Verband weder die Betriebsstruktur noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der I bekannt gewesen seien. Die Tatsache, dass im Wirtschaftsjahr 1998/1999 trotz Pferdeverkäufen im Umfang von 199.750 DM ein steuerlicher Verlust in Höhe von 123.643 DM erwirtschaftet worden sei, zeige, dass die Argumentation mit den Anlaufverlusten und das geltend gemachte Betriebskonzept unschlüssig seien. Trotz langjähriger negativer Betriebsergebnisse sei die Betriebsstruktur unverändert gelassen worden. Die angeblich vorhandenen stillen Reserven seien ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden. Der geltend gemachte Wert der Pferde sei nicht plausibel. Selbst wenn in der Versteigerung aufgrund der Drucksituation nicht der volle Erlös habe erzielt werden können, verbleibe eine erhebliche Deckungslücke. Das angebliche Kaufangebot des Zeugen B betreffend die Stute „X“ sei zweifelhaft. Nach der vorliegenden Vereinbarung mit der Bank habe die I selbst Kaufinteressenten benennen können. Der Kaufpreis für „X“ in Höhe von 205.000 Euro sei am 6. Februar 2006 bezahlt worden. Wenn der Zeuge B tatsächlich kaufinteressiert und leistungsfähig gewesen sein sollte, hätte er ohne weiteres an die verwertende Bank herantreten können. Die ursprünglich getätigten Investitionen von über 500.000 DM ließen sich unter keinem Gesichtspunkt betriebswirtschaftlich rechtfertigen. Alle Umstände würden dafür sprechen, dass I sich ab 1996 aufgrund ihrer seinerzeit erfolgreichen Tätigkeit als Unternehmerin verstärkt ihrem Hobby in Gestalt der Zucht von Pferden habe widmen wollen. Dabei sei es ihr steuerlich darum gegangen, die Verluste aus dem Hobbybetrieb mit den Gewinnen aus dem Gewerbebetrieb verrechnen zu können. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010. Das Gericht hat Beweis erhoben über das Betriebskonzept der I und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit durch Einvernahme des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist begründet. 15 Nach Auswertung des gesamten Prozessstoffs und Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass I die Pferdezucht jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Streitzeitraum 1996 – 2003 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Sie erzielte deshalb im vorgenannten Zeitraum auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG, welche steuerlich zu berücksichtigen sind. 16 Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung selbständig und nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betrieben wird. Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des Betriebs, d.h. von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation aufs Ganze gesehen einen Gewinn zu erzielen. Ob der Steuerpflichtige eine derartige Absicht hatte, lässt sich als innere Tatsache nicht anhand seiner Erklärungen, sondern nur aufgrund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" in dem beschriebenen Umfang erwarten lässt. Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne. Gelingt ihm auch dieser Nachweis nicht, so folgt daraus, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFH, Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227 mit weiteren Nachweisen). 17 Im Streitfall ist das Gericht davon überzeugt, dass die von der I betriebene Zucht nach der Art und Weise des tatsächlich verfolgten Betriebskonzeptes grundsätzlich geeignet war, einen Totalgewinn hervorzubringen. 18 Der Zeuge A, welcher als langjähriger Zuchtleiter des ... fachkundig tätig ist, hat bekundet, dass I den Zuchtbetrieb mit großem Fachwissen, System und Nachhaltigkeit betrieben habe. Die von ihr gehaltenen Zuchtstuten stammten nach seiner persönlichen Überprüfung aus qualitätsvollen Stämmen, so dass eine entsprechende Vererbung zu erwarten gewesen sei. I habe auch systematisch an der Veredelung der Zuchttiere gearbeitet. Bei den Schauen sei sie mit Premiumfohlen vertreten gewesen. Sie sei auch auf Nachwuchschampionaten aufgetreten. Der Zuchtstutenbestand habe eine beachtliche Größe erreicht, mit der wirtschaftlich erfolgreich habe gezüchtet werden können. Auf dem Betrieb hätten zudem beste Stall- und Ausbildungsbedingungen geherrscht. 19 Das Gericht wertet die Bekundungen des Zeugen betreffend die äußeren Rahmenbedingungen der Zucht der I als überzeugend, weil sie in sich schlüssig und plausibel sind und durch objektive Indizien bestätigt werden. So zeigte sich die Veredelungskompetenz der I eindrucksvoll in der Wertsteigerung der Stute „X“, welche trotz widriger Bedingungen für 205.000 Euro verkauft werden konnte. Der Zeuge konnte die tatsächlichen Gegebenheiten auch qualifiziert wiedergeben, weil er den Betrieb persönlich in Augenschein genommen hatte. Richtig ist zwar, dass dem Zeugen bei Abfassung seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2009 die nachhaltige Verlustsituation nicht bekannt war und er auch sonst keine Kenntnis von den näheren finanzwirtschaftlichen Rahmendaten des Betriebes hatte. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil eine Bestellung seiner Person zum Sachverständigen nicht erfolgt ist. Soweit der Zeuge aufgrund seiner beruflichen Funktion und Erfahrungen eigene Bewertungen angestellt hat, hat das Gericht diese lediglich als qualifizierten Sachvortrag, nicht aber als Beweismittel angesehen. Die zeugenschaftliche Vernehmung diente insoweit der Plausibilisierung der der schriftlichen Bewertung zugrunde gelegten Faktoren. Die Bewertung der festgestellten Tatsachen und die Abwägung der für- und widersprechenden Umstände ist ausschließlich Sache des Gerichts. 20 Die grundsätzliche Eignung des verfolgten Konzepts wird hier zur Überzeugung des Gerichts auch nicht durch die vergleichsweise hohen Verluste entkräftet. Bei dieser Einschätzung hat das Gericht zunächst in Rechnung gestellt, dass die Anlaufphase des Betriebes der I konzeptbedingt bei etwa 5 bis 7 Jahren liegt. Es ist nachvollziehbar geltend gemacht, dass der Gewinn aus der erfolgreichen Veredelung der eigenen Zuchtprodukte folgt. Hierzu gehört zwingend die Berittmachung und die Heranführung des Pferdes in den Turniersport, welche naturgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. 21 Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht auf der Grundlage der Entscheidung des BFH vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227 betreffend eine so gen. kleine Pferdezucht gerechtfertigt. Der BFH führt darin unter anderem aus, dass bei der Pferdezucht „die Qualität im Ganzen aus der Quantität“ komme, so dass neben dem erforderlichen züchterischen Fachwissen eine hinreichende Zuchtbasis bestehen müsse. Hohe Verkaufspreise seien regelmäßig nur dann zu erzielen, wenn aus einer genügend großen Zahl von Fohlen die besten ausgewählt werden könnten. Diese Voraussetzungen waren nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen A hier gegeben. 22 Die Tatsache, dass im Streitzeitraum ein erheblicher Verlust aufgelaufen ist, lässt nicht auf ein betriebswirtschaftlich unzureichendes Konzept schließen. Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin wegen der Zwangsverwertung ihres Pferdebestandes ihr züchterisches Können am Markt nicht mehr hat unter Beweis stellen können. Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts gleichermaßen fest, dass das von der Klägerin verfolgte züchterische Konzept trotz aller positiven Rahmenbedingungen als betriebswirtschaftlich sehr riskant zu beurteilen ist. Es erscheint deshalb durchaus möglich, dass sie dieses Risiko letztlich nur wegen ihrer anderweitigen Gewinne eingehen konnte. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine steuerlich unbeachtliche private Motivation schließen. Zum einen deshalb nicht, weil dieses Risiko nicht speziell dem Betrieb der I anhaftete, sondern ein systemisches Risiko einer jeden Pferdezucht darstellt. Auch ein Betrieb von beachtlicher Größe muss mit züchterischen Unwägbarkeiten leben und trägt ein erhebliches Vermarktungsrisiko. Ob die angestrebte Veredelung der Zuchtprodukte in ausreichender Zahl und Güte gelingt und hierdurch ein (Total-) Gewinn erzielt werden kann, ist nie sicher vorherzusagen. Umgekehrt ist es jedoch das gute Recht eines Steuerpflichtigen, auch unternehmerisch riskant tätig zu werden. Dies gilt auch für solche Betätigungen wie die Pferdezucht, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine gewisse Nähe zu privaten Lebensführungsentscheidungen aufweisen. Entscheidend ist letztlich, ob der im konkreten Einzelfall zur Beurteilung stehende (Zucht-)Betrieb sich gemessen an objektiven Kriterien mit der erforderlichen Deutlichkeit von einem schlichten Hobbybetrieb abhebt. Dies ist mit Rücksicht auf die Betriebsgröße und das zur Überzeugung des Gerichts fachkundige und planmäßige Veredelungsvorgehen der I jedenfalls in dem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum noch der Fall. Das Gericht erachtet es deshalb als erwiesen, dass I jedenfalls bis 2003 selbst an den Erfolg ihres Konzeptes glaubte und deshalb jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ungeachtet der aufgelaufenen hohen Verluste noch mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitete. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass I ungeachtet hoher Verluste von einer Umstrukturierung absah. Da I mit einem sachgerechten Zuchtkonzept arbeitete, ist es betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass sie zunächst die Vermarktungserfolge ihrer Zuchtprodukte abwarten wollte. Dies gilt umso mehr, als bei vorausgesetzter Aufrechterhaltung des Zuchtbetriebs eine sinnvolle betriebswirtschaftliche Handlungsalternative nicht bestand. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 24 Die Übertragung der Steuerberechnung erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. 25 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht auf der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse eines Einzelfalls. Sie weicht in rechtlicher Hinsicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.