OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 77/10

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2014:0729.3K77.10.0A
3mal zitiert
37Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz Nr. 2 AO kann nur erfolgen, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung mitgeteilt und damit der Besteuerung zugrunde gelegt wurde(Rn.55) (Rn.56) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 30/14).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz Nr. 2 AO kann nur erfolgen, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung mitgeteilt und damit der Besteuerung zugrunde gelegt wurde(Rn.55) (Rn.56) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 30/14). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das gemäß § 44 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Vorverfahren gem. §§ 347 ff. AO durchgeführt worden. Der Senat geht davon aus, dass das klägerische Begehren mit einem Antrag auf Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu verfolgen war (1.), und dass das Vorverfahren durchgeführt wurde, weil der klägerische Antrag vom 30. September 2008 als ein solcher Änderungsantrag zu verstehen war, weil das Finanzamt den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 12. September 2009 abgelehnt, die Klägerin hiergegen Einspruch (§ 347 AO) eingelegt und der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung einer Änderung des Verlustfeststellungsbescheides mit Einspruchsentscheidung (§ 367 AO) vom 29. Mai 2010 zurückgewiesen hat (2.). 1. Das von der Klägerin verfolgte Begehren auf Anerkennung der (weiteren) Verluste war – wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – mit einem Antrag auf Änderung des Bescheides zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur ESt zu verfolgen. Gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Abs. 1 abgezogenen und die nach Abs. 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten Verlustvortrag (§ 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG). Gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG sind Feststellungsbescheide u.a. zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dies gilt gemäß Satz 5 auch dann, wenn die Änderung mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Somit setzt die Änderung des Feststellungsbescheides voraus, dass der korrespondierende ESt-Bescheid verfahrensrechtlich (§§ 164 f, 172 ff. AO) zu ändern ist, bzw. dies allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013, IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069). Bei – wie im Streitfall – einem auf „Null“ lautenden ESt-Bescheid ist nicht gegen diesen vorzugehen, da der Steuerpflichtige insoweit grundsätzlich nicht beschwert ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000, XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465). Über einen höheren Verlustabzug kann insoweit nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000, XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; Beschluss vom 3.1.2011, III B 204/09, BFH/NV 2011, 638); daher stellte ein Antrag auf Änderung das Verlustfeststellungsbescheides das zutreffende Mittel zur Verfolgung des klägerischen Begehrens dar (siehe auch BFH-Urteil vom 20. November 2012, IX R 34/12, BStBl II 2013, 378) 2. a. Der Senat versteht den Antrag vom 30. September 2008 als dementsprechenden Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides zum 31. Dezember 2003. Verfahrenshandlungen sind nach den allgemeinen Regelungen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei dies auf Grundlage des äußeren Erscheinungsbildes der Erklärung und mit Rücksicht auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers zu geschehen hat. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert aus Empfängersicht (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., Vor § 33, Rn. 14 m.w.N.). Bei von Steuerberatern abgegebenen Erklärungen ist, soweit diese einen ausdrücklichen Wortlaut aufweisen, eine etwaige Umdeutung grundsätzlich ausgeschlossen, da bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe davon auszugehen ist, dass sie das wörtlich Erklärte auch tatsächlich wollen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1970, II B 28/70; BFH-Urteil vom 23. September 2004, V R 58/03, BFH/NV 2005, 825). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2008 einen auf den Verlustfeststellungsbescheid gerichteten Änderungsantrag gestellt. Zwar ist das Schreiben mit den Worten „Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007“ überschrieben. Im Hinblick auf die begehrte Anerkennung der nachträglichen Anschaffungskosten – und der damit verbundenen (weiteren) negativen Einkünften – bringt der Antrag jedoch zum Ausdruck, dass sich die Ausführungen insoweit nicht auf diese ESt-Bescheide 2004 bis 2007 beziehen. So wird im Anschluss an die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zu den negativen Einkünften aus § 17 EStG vielmehr ausdrücklich beantragt, die nachträglichen Anschaffungskosten „in der ESt-Erklärung 2003“ zu berücksichtigen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „ESt-Erklärung 2003“ hinreichend Raum für eine Auslegung lässt und nicht den Schluss erlaubt, dass damit zwingend eine Änderung des ESt-Bescheides 2003 begehrt wird. In Ansehung der Tatsache, dass für das Jahr 2003 ein „Null-Bescheid“, sowie ein Verlustfeststellungsbescheid aktenkundig waren, dass das Begehren damit nur auf die Anerkennung eines höheren Verlustabzugs gerichtet sein konnte, und dass ein solches Begehren in einem gegenüber dem Festsetzungsverfahren gesonderten Feststellungsverfahren zu verfolgen war (s.o.), war der Antrag mit Rücksicht auf die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfängers rechtsschutzgewährend als auf den Feststellungsbescheid bezogener Änderungsantrag auszulegen. Auf die Frage einer etwaigen Umdeutung kommt es damit nicht mehr an. b. Infolgedessen legt der Senat auch den Ablehnungsbescheid vom 12. September 2009 dahin aus, dass damit über einen Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides entschieden wurde. Auch bei der Auslegung von Verwaltungsakten sind die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., § 119, Rn. 8 m.w.N.). Zwar heißt es im Ablehnungsbescheid ausdrücklich, dass die beantragte Änderung des „Einkommensteuerbescheides 2003“ abgelehnt werde. Da jedoch ein Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides gestellt war (s.o.), und dieser Antrag im Ablehnungsbescheid ausdrücklich in Bezug genommen wird, durfte die Klägerin – trotz der wörtlichen Bezeichnung – davon ausgehen, dass auch nur dieser Antrag beschieden wurde. Hinzu kommt, dass sich die Ablehnung inhaltlich mit dem Begehren der Klägerin auseinandersetzt und nicht – was bei einer Bescheidung eines auf den ESt-Bescheid gerichteten Antrags zu erwarten gewesen wäre – auf die mangelnde Beschwer bei einem „Null-Bescheid“ hinweist. Dies zeigt, dass die Behörde über den zulässigen Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides befinden wollte. In der fehlerhaften Bezeichnung „Einkommensteuerbescheid“ erkennt der Senat lediglich ein offenbares Versehen. c. Dementsprechend hält der Senat auch die im Einspruch vom 14. Oktober 2009 (§ 347 AO) sowie in der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2010 (§ 367 AO) verwandte Terminologie „Einkommensteuerbescheid“ jeweils für unschädlich. In diesen beiden, ebenfalls gem. §§ 133, 157 BGB auszulegenden Schreiben hat sich die – wörtlich versehentlich gewählte und inhaltlich nicht gemeinte – Bezeichnung manifestiert. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die Beteiligten ihre Schreiben (weiterhin) auf den ursprünglich gestellten Änderungsantrag bezogen, und dass keiner den diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahrensgegenstand – den Verlustfeststellungsbescheid – im laufenden Verwaltungsverfahren auswechseln wollte. Damit ist das Einspruchsverfahren, bezogen auf den Bescheid zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durchgeführt worden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Zwar könnten – wenn es sich bei dem der GmbH gewährten Darlehen um ein kapitalersetzendes handelte – bei Darlehensverlusten auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermittelnde, und damit im Streitjahr zu berücksichtigende Veräußerungsverluste i.S.d. § 17 EStG entstanden sein (1.). Einer Berücksichtigung solcher Verluste stünde jedoch entgegen, dass der bestandskräftige Verlustfeststellungsbescheid 2003 in Ermangelung einer einschlägigen Änderungsvorschrift nicht mehr geändert werden kann (2.). 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG unter weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen, auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Der Gewinnentstehungszeitpunkt ist angesichts des „Einmaltatbestandes“ (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993, VIII R 69/88, BStBl II 1994, 648) der Veräußerung der Zeitpunkt der Anteilsübertragung (zur „Stichtagsbewertung“ vgl. Schneider in Kirchhof/Söhn, § 17 EStG, Rn. C12 m.w.N.). „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen u.a. nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten darstellen. Das ist bei einem – ganz oder teilweise ausgefallenen – Darlehen eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft der Fall, wenn und soweit es Eigenkapital ersetzt, weil der Gesellschafter es in einem Zeitpunkt gewährt hat, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (vgl. § 32 a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG- in seiner im Streitjahr geltenden Fassung; zur Anwendung der Vorschrift auf vor dem 31. Oktober 2008 liegende Streitzeiträume vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Auflage, § 17 Rn. 171; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Juli 2008, IX R 79/06, BStBl II 2009, 227 m.w.N.). Soweit damit das von der Klägerin der GmbH gewährte Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hätte, wären – auch nach Ablauf des Jahres 2003 – eingetretene Darlehensverluste grundsätzlich geeignet gewesen, nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu begründen und den auf den im Jahre 2003 liegenden Stichtag der Veräußerung zu ermittelnden Veräußerungsgewinn zu verändern. Es kann jedoch aus nachfolgenden Gründen dahinstehen, ob das der GmbH gewährte Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Der Senat kann daher offen lassen – und braucht keinen Beweis darüber zu erheben –, ob die Stammeinlage in Höhe von 50.000,- DM bereits geleistet wurde oder noch aussteht. 2. Denn es besteht verfahrensrechtlich keine Möglichkeit, solche etwaigen weiteren Anschaffungskosten im Bescheid zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen. Denn die als Änderungsnormen für den streitgegenständlichen Bescheid in Betracht kommenden Vorschriften des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) und des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) sind nicht erfüllt (a. und b.). Auch eine Änderung gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG kommt nicht in Betracht (c.). a. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Im Streitfall könnte zwar ein Teil des Verlusts des – etwaig kapitalersetzenden – Darlehens eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache darstellen (aa.); einer Berücksichtigung dessen stünde jedoch entgegen, dass die Klägerin ein grobes Verschulden daran träfe, dass diese Tatsache erst nachträglich bekannt wurde (bb.). aa. Tatsache ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann (Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl., § 173, Rn. 21); hierzu gehört damit auch der Ausfall eines kapitalersetzenden Darlehens und das damit begründete Vorliegen von nachträglichen Anschaffungskosten. „Nachträglich“ bekannt geworden sind Tatsachen, welche die Finanzbehörde bei Erlass des zu ändernden Bescheides noch nicht kannte. Das setzt voraus, dass die betreffenden Tatsachen bei Bescheiderlass zwar unbekannt, jedoch bereits vorhanden waren; erst nachträglich eintretende Tatsachen führen nicht zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl., § 173, Rn. 48 m.w.N.). Insoweit unterscheiden sich die Regelungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO von denen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach letzterer Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Als Voraussetzung für eine Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO muss dieses Ereignis damit nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Hätte das Ereignis dagegen bei Erlass des betreffenden Bescheides berücksichtigt werden können, greift § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht, sondern – gegebenenfalls – allein § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 2008, IX R 79/06, BStBl II 2009, 227 m.w.N.). Ein Teil des Darlehensverlusts sowie ein Teil der geltend gemachten sonstigen nachträglichen Anschaffungskosten hätten bereits bei Erlass des Bescheides für 2003 am 29. Dezember 2005 berücksichtigt werden können. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Darlehensverlust und damit ein Verlust aus einer Beteiligung realisiert wird und damit berücksichtigungsfähig ist, lässt sich im Fall einer Auflösung der Kapitalgesellschaft grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt beurteilen, in dem die Liquidation abgeschlossen ist. Ausnahmsweise kann indes der Zeitpunkt, in dem der Verlust realisiert ist, schon vor dem Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. November 2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731). Eine vor dem Abschluss der Liquidation liegende Realisation liegt z.B. vor, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses bereits vermögenslos war (BFH-Urteil vom 27. November 2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731, jeweils m.w.N.). Denn in diesen Fällen kann die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an den das Darlehen gewährenden Gesellschafter ausgeschlossen werden. Diese zu § 17 Abs. 4 EStG entwickelten Grund-sätze gelten für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns/-verlusts im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG gleichermaßen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2008, IX R 79/06, BStBl II 2009, 227). Letztlich ist für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der damit verbundenen möglichen Verlustrealisation nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, ob der Gesellschafter in absehbarer Zeit mit einer Erfüllung der Verbindlichkeit zu rechnen hat oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.2003, VIII R 71/02, BFH/NV 2003, 1398 m.w.N.). Damit können nachträgliche Anschaffungskosten aufgrund einer einheitlichen Finanzierung auch anteilig zu verschiedenen Zeitpunkten berücksichtigungsfähig werden. Brauchte z.B. ein für die Gesellschaft bürgender Gesellschafter im Zeitpunkt der Entstehung eines Gewinnes oder Verlustes i.S.d. § 17 EStG mit seiner Inanspruchnahme trotz der theoretischen Möglichkeit zunächst nicht über einen bestimmten Betrag hinaus zu rechnen, dann ist – zunächst – der auf die einstweilen erfolgte Inanspruchnahme entfallende Betrag zur Verlustrealisation und zur steuerlichen Berücksichtigung geeignet. Eine spätere – weitergehende – Inanspruchnahme aus derselben Bürgschaft stellt dann ein nachträgliches Ereignis dar, welches aufgrund der Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zurückwirkt. Die Veranlagung ist dann insoweit gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 1.7.2003, VIII R 71/02, BFH/NV 2003, 1398). Nach diesen Grundsätzen war der Darlehensverlust der Klägerin bei Erlass der Bescheide für 2003 jedenfalls insoweit realisiert und – läge Kapitalersatz vor – steuerlich berücksichtigungsfähig, als das Darlehen nicht besichert war. Denn bei einer Beurteilung nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten war am 29. Dezember 2005 mit einer Rückzahlung dieses unbesicherten Darlehensanteils nicht mehr zu rechnen. Bereits im Jahr 2003 hatte die GmbH Auftragsrückgänge zu verzeichnen und stellte Mitte 2004 den Geschäftsbetrieb ein. Der sodann im Juni 2004 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im November 2004 mangels Masse abgelehnt. Hinweise darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gleichwohl mit einer Rückzahlung des nicht besicherten Darlehensanteils rechnen durfte, sind nicht ersichtlich. Nachträgliche Anschaffungskosten hätten somit zumindest in Höhe der Differenz der Valuta (298.351,44 EUR) und der dinglichen Sicherheit (195.000,00 EUR) berücksichtigt werden können. Dem steht entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Ansicht auch nicht entgegen, dass die Grundschuld nicht nur einen Nominalbetrag von 195.000,00 EUR „aller bestehenden und künftigen“ Forderungen, sondern zudem 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz und 5 % Nebenleistung besicherte. Das dadurch bedingte Anwachsen des Sicherungsumfangs diente erkennbar der Absicherung der anfallenden Darlehenszinsen. Dass der dinglich besicherte Zinsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dabei etwas höher als der vereinbarte Darlehenszins war, führt nicht dazu, dass das damit vorliegende Zinsdelta die Wahrscheinlichkeit eröffnete, die Klägerin habe doch mit einer Erfüllung eines den nominal besicherten Betrag übersteigenden Betrags rechnen können – mit der Folge, dass insoweit doch (noch) keine Berücksichtigungsfähigkeit und damit kein Fall des § 173 AO vorläge. Dieser Annahme steht bereits die endliche Sicherungswirkung der zweitrangigen Grundschuld sowie die – parallel zum Sicherungsumfang – wachsende Zinslast aufgrund der noch ausstehenden und den nominalen Sicherungsbetrag weit übersteigenden Valuta entgegen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aufgrund der zweitrangigen (letztlich nicht werthaltigen) Grundschuld ein (teilweiser) steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust abzulehnen war. Zu diesen bei Bescheiderlass berücksichtigungsfähigen nachträglichen Anschaffungskosten würden zudem die von der Klägerin geltend gemachten sonstigen, im Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung stehenden Aufwendungen treten, soweit diese vor dem 29. Dezember 2005 entstanden sind. Hierzu zählen beispielsweise die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die für einen Prozess gegen die Eheleute F im Hinblick auf das Grundpfandrecht aufgewendet wurden. Denn die Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 21. Juli 2011, 10 K 1414/09, Juris). Damit hätten die Prozesskosten, welche zur Durchsetzung der Rückforderungsansprüche aus dem Darlehen bei Bescheiderlass bereits aufgewendet wurden, als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden können. bb. Zwar lagen damit bei Bescheiderlass bereits vorhandene Tatsachen vor; einer Berücksichtigung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stünde jedoch entgegen, dass die Klägerin ein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsache erst nachträglich –ab Mai 2006– bekannt wurde. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008, III R 107/06, BFH/NV 2009, 545). Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Erklärungspflichten unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten; auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467). Einem Steuerpflichtigen kann des Weiteren dann ein grobes Verschulden angelastet werden, wenn er die von seinem steuerlichen Berater angefertigte Steuererklärung nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit durchgesehen hat und ihm ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung. Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt. Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, III R 12/12, BFH/NV 2013, 1467, m.w.N.). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin ein eigenes grobes Verschulden trifft. Denn bereits nach ihrem eigenen, vom Gericht als wahr unterstellten Vortrag ist ihr zumindest ein grobes Verschulden ihres steuerlichen Beraters zuzurechnen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie als Diplom-Volkswirtin mit erstem juristischem Staatsexamen aufgrund des Bewusstseins über den Mangel an eigenem steuerlichem Wissen einen Steuerberater beauftragt habe. Mit diesem seien alle nach Auffassung der Klägerin steuerlich relevanten Sachverhalte besprochen und ihm schriftlich zur Kenntnis gegeben worden. Auch seien für die Erstellung der ESt-Erklärungen der jeweiligen Jahre die Unterlagen des betreffenden Jahres bei Herrn L abgegeben und besprochen worden. Und schließlich seien auch die Ablehnung des Insolvenzverfahrens (26. November 2004) bei der GmbH mangels Masse und der Darlehensausfall mit Herrn L zeitnah besprochen und damit fachkundiger Rat zur steuerlichen Würdigung eingeholt worden. Herr L habe diesen Sachverhalt ja auch dann bei der Steuererklärung 2004 berücksichtigt. Da der steuerliche Berater damit zeitnah auf den 26. November 2004 mit dem Sachverhalt der Ablehnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH der Klägerin und dem damit verbundenen Darlehen bzw. dem Darlehensausfall informiert war, ist der Senat davon überzeugt, dass er – gegebenenfalls auf weitere Nachfragen zur Beseitigung von Unklarheiten (vgl. zur Fragepflicht des Steuerberaters Rüsken in Klein, AO, § 173 Rn. 126) – ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Rechtslage zu überprüfen und dem Finanzamt vor Erlass der Bescheide die maßgeblichen Informationen zu übermitteln. Denn zwischen der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie dem Bescheiderlass lag ein Zeitraum von über einem Jahr. Dieser war ausreichend, um die Realisation nachträglicher Anschaffungskosten nach der damaligen Rechtslage (vgl. zu dieser etwa Schneider in Kirchhof/Söhn, 127. Ergänzungslieferung vom Januar 2003, § 17, Rn. C12 ff., C230 ff.) zu prüfen, zu erkennen und entsprechend zu handeln. Selbst wenn es sich bei der Realisation nachträglicher Anschaffungskosten durch Darlehensverluste um einen Vorgang handeln sollte, welcher für den Steuerberater der Klägerin nicht zu seinem Tagesgeschäft gehörte, so wäre dieser umso mehr verpflichtet gewesen, die Rechtslage z.B. durch Nachschlagen in einem Kommentar zu überprüfen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Februar 2008, 6 K 4898/05 F, EFG 2008, 940). Gegebenenfalls hätte er den an ihn gerichteten Bescheid vom 29. Dezember 2005 in Ansehung der ihm bekannten Sachlage „offen halten“ und die Verluste im Einspruchsverfahren geltend machen müssen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Februar 2008, 6 K 4898/05 F, EFG 2008, 940). Jedoch sind die mit dem Darlehen verbundenen Aufwendungen erst ab Mai 2006 dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht worden. Etwaige Gründe, die der Annahme eines groben Verschuldens des Beraters insoweit entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, sodass eine Änderung des streitgegenständlichen Bescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheidet. b. Auch bezüglich des Verlustes des unbesicherten Darlehensteils, sowie bezüglich der sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Kosten, soweit diese erst nach Bescheid-erlass entstanden waren und berücksichtigt werden konnten, kommt eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides 2003 – auch bei Vorliegen eines kapitalersetzenden Darlehens – nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt sind. Denn insoweit mangelt es – da die Anteilsveräußerung in der Steuererklärung für das Jahr 2003 nicht mitgeteilt wurde – an einem rückwirkenden Ereignis im Sinne dieser Norm. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Rückwirkend ist das Ereignis, wenn sich dadurch der ursprüngliche – der Besteuerung zu Grunde gelegte – Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Art geändert hat (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1988, II R 55/86, BStBl II 1989, 75; von Wedelstedt in Behrmann/Gosch, § 175 AO, Rn. 48). Dafür ist erforderlich, dass sich das Ereignis steuerlich in die Vergangenheit in der Weise auswirkt, dass der Steuerbescheid, der vor Eintritt des Ereignisses rechtmäßig war, durch den Eintritt des Ereignisses rechtswidrig wird, und dies nur dadurch gelöst werden kann, dass der Besteuerung nunmehr anstelle des zuvor verwirklichten und zu Grunde gelegten Sachverhalts der veränderte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist (vgl. von Wedelstedt in Behrmann/Gosch, § 175 AO, Rn. 48.3 m.w.N.). War der Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich nicht erfasst, weil er dem Finanzamt zum Beispiel nicht bekannt war, rechtfertigt seine spätere Änderung nicht die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juni 1999, 1 K 1144/97, EFG 1999, 878, von Wedelstedt in Behrmann/Gosch, § 175 AO Rn. 48.3). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Berücksichtigung der nach Bescheiderlass realisierten Anschaffungskosten aus. Denn die Klägerin hat den ursprünglichen maßgeblichen Sachverhalt der Veräußerung ihrer wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung für das Jahr 2003 nicht angegeben. Er war dem Finanzamt bei Erlass der Bescheide für 2003 nicht bekannt und konnte damit der Besteuerung auch nicht „zugrunde gelegt“ werden. Damit war der Sachverhalt in seiner ursprünglichen Gestalt steuerlich nicht erfasst, sodass eine spätere Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht gerechtfertigt ist. Dieser Annahme steht entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach welcher § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch dann eingreift, wenn aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses der Besteuerungstatbestand erst verwirklicht wird und deshalb ein Erstbescheid erlassen werden soll (BFH-Urteil vom 19. August 2003, VIII R 67/02, BStBl II 2004, 107). Der Senat versteht die Ausführungen in diesem Urteil – ebenso wie der 9. Senat des BFH in seinem Urteil vom 28. Oktober 2009 (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009, IX R 17/09, BStBl II 2010, 539) – rein materiell, also dahingehend, dass ein rückwirkendes Ereignis auch bei noch offener Veranlagung zu berücksichtigen ist. Er versteht die Ausführungen indes nicht dahingehend, dass dadurch über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Geltendmachung nachträglicher Anschaffungskosten bei Nichterklärung und Nichterfassung des Veräußerungsvorgangs in der für das Veräußerungsjahr durchgeführten Veranlagung ermöglicht werden soll. Schließlich teilt der Senat auch nicht die klägerische Ansicht, wonach das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 1999 (a.a.O.) schon deshalb nicht anwendbar sei, weil im Streitfall ein Gewinn in Höhe von 0,- EUR vorlag, dieser daher gar nicht zu erklären gewesen wäre und der Bescheid somit zutreffend war. Denn entsprechend den obigen Ausführungen zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hätte im Falle eines kapitalersetzenden Darlehens im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide für das Jahr 2003 kein Gewinn in Höhe von 0,- EUR vorgelegen, da bereits ein Verlust in Höhe des zu diesem Zeitpunkt ausgefallenen Darlehensanteils sowie der sonstigen bis dahin entstandenen Kosten entstanden gewesen wäre. Zum anderen – wobei es darauf nicht mehr ankommt – kann es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob sich der Gewinn auf eine positive, negative oder neutrale Größe beläuft. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO stellt darauf ab, dass sich der von der Behörde zu Grunde gelegte tatsächliche Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt ändert und sich dadurch ein Änderungsbedürfnis bezüglich des Ausgangsbescheides ergibt. Unerheblich müssen dabei die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen des zunächst zu Grunde gelegten Sachverhalts bleiben. Zudem teilt der Senat nicht die Auffassung, dass ein etwaiges „Null-Ergebnis“ keiner formulargemäßen Erklärung zugänglich gewesen wäre und es demgemäß auch keiner solchen bedurft hätte. Eine solche Annahme stünde im Widerspruch zur vom Senat geteilten Rechtsprechung des BFH zur grundsätzlichen Steuererklärungspflicht von Insolvenzverwaltern bei „Null-Erklärungen“ (vgl. etwa BFH-Urteil vom 6. November 2012, VII R 72/11, BStBl II 2013, 141). c. Auch eine Änderung gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift verlangt für eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheides, dass wegen einer Änderung der nach § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge der entsprechende Steuerbescheid – im Streitfall der Steuerbescheid für 2003 – zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Dies gilt nach Satz 5 auch dann, wenn die Änderung mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt. Somit setzt die Änderung des Feststellungsbescheides nach § 10 d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG voraus, dass der korrespondierende ESt-Bescheid verfahrensrechtlich – d.h. gemäß §§ 164 ff., §§ 172 ff. AO – zu ändern ist bzw. dies allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkungen unterbleibt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013, IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069, m.w.N.). Damit kann der Verlustfeststellungsbescheid nicht gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG geändert werden, wenn der korrespondierende ESt-Bescheid verfahrensrechtlich nicht (mehr) geändert werden kann. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Änderung nicht in Betracht, weil auch der ESt-Bescheid 2003 mangels Vorliegens der Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Änderungsvorschriften der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (dazu oben) nicht änderbar gewesen ist. III. Da sich der Rechtsstreit zum Teil aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt hat und zum Teil durch Urteil beendet worden ist, war über die Kosten einheitlich im Rahmen einer gemischt-rechtlichen Kostenentscheidung unter Anwendung der für den jeweils beendeten Teil einschlägigen Vorschriften zu befinden (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 138, Rn. 29, 56). Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Anerkennung weiterer Verluste in Höhe von 314.208,- EUR vollständig unterlag und ihr insoweit die Kosten gem. § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegen waren. Soweit die Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt wurde, war nach billigem Ermessen gem. § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie auch mit ihrem Begehren auf Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 11.390,- EUR (Schuldzinsen für die Finanzierung des Objektes 1) auf Basis der getroffenen tatsächlichen Verständigung nicht durchdringen konnte. Ferner war gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie mit ihrem Begehren auf Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 5.140,- EUR (Abschreibung auf das Objekt 1 Höhe von 4 x 1.285,- EUR) auf Basis der tatsächlichen Verständigung nur mit einem Betrag in Höhe von 1.288,- EUR durchdringen konnte (4 x 322,- EUR), und dass die Einigung über diese auf § 11d EStDV gestützten Abschreibungsbeträge auf der Mitteilung über die Abschreibungsbeträge der Rechtsvorgängerin basiert, welche die Klägerin erst im Klageverfahren beigebracht hat, obgleich sie dies bereits früher hätte tun können und sollen. Das Gleiche gilt bzgl. dem Begehren auf Anerkennung weiterer Werbungskosten in Höhe von 4.324,- EUR (Abschreibung auf das Objekt 2 in Höhe von 4 x 1.081,- EUR). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf Basis der tatsächlichen Verständigung zwar mit einem Betrag in Höhe von 3.820,- EUR durchdringen konnte (4 x 955,00 EUR), dass aber auch die Anerkennung dieser auf § 11d EStDV gestützten Abschreibungsbeträge auf der Mitteilung über die Abschreibungsbeträge der Rechtsvorgängerin basiert, welche die Klägerin erst im Klageverfahren beigebracht hat, obgleich sie dies bereits früher hätte tun können und sollen. Damit waren die Kosten insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Unkenntnis des Finanzamts bei Bescheiderlass über den Ausgangssachverhalt zugelassen. Die Beteiligten streiten bzgl. des Streitjahres 2003 über die steuerliche Anerkennung von zum Teil grundbuchlich gesicherten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus § 17 Einkommensteuergesetz -EStG-. Sie haben zunächst zudem bzgl. der Jahre 2004-2007 über die Höhe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestritten, diesen Streit jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im November 1998 wurde die A GmbH (im Folgenden: die GmbH) gegründet. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft war der An- und Verkauf, die Vermietung, Verpachtung, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien und anderen Vermögensgegenständen jeglicher Art sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen und für fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten. Das Stammkapital betrug 50.000,- DM und wurde zunächst von Frau Z, der Geschäftsführerin der GmbH und der Mutter der Klägerin, übernommen. Als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage existieren eine Einzahlungsquittung über 50.000,- DM auf das Geschäftskonto der GmbH sowie eine, die Einlage ausweisende Eröffnungsbilanz. Mit Vertrag vom 11. Dezember 1998 veräußerte die Alleingesellschafterin Z die Gesellschaftsanteile zu einem Preis von 30.000,- DM an die Klägerin. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. März 1999 wurde Frau Z als Geschäftsführerin abberufen und die Klägerin als neue Geschäftsführerin bestellt. Sie war alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, wurde jedoch im Juni 1999 wieder abberufen und durch die neue Geschäftsführerin X (Schwester der Klägerin) ersetzt. Die Ertragsentwicklung der GmbH seit der Gründung stellte sich zunächst wie folgt dar: Jahr Umsatzerlöse Jahresergebnis 1998 0,00 DM - 2.708,79 DM 1999 51.724,14 DM - 9.336,67 DM 2000 0,00 DM - 67.305,75 DM Im November 2001 wurde der Vater der Klägerin, der Kaufmann Y, zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Er war berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die – letzte für das Unternehmen aufgestellte – Bilanz für das Jahr 2001 wies folgendes Bild auf: AKTIVA DM A. Anlagevermögen I. Sachanlagen PKW 10.496,00 PKW-Mercedes-Benz 26.227,00 Geschäftsausstattung 0,00 Büroeinrichtung 1.731,00 38.454,00 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände USt-Forderung 2.677,25 Körperschaftsteuerrückforderung 4.220,00 6.897,25 C. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 16.718,80 Summe Aktiva 62.070,05 PASSIVA DM A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 50.000,00 II. Kapital-Rücklage (Ges. Darlehen Z) 74.624,93 III. Verlustvortrag vor Verwendung -79.351,21 IV. Jahresfehlbetrag -61.992,52 nicht gedeckter Fehlbetrag (Aktiv-Ausweis) 16.718,80 0,00 B. Verbindlichkeiten I. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Darlehen H Bank 40.500,00 Geschäftskonto H Bank 19.829,81 II. Sonstige Verbindlichkeiten USt-Verbindlichkeiten 1.740,24 62.070,05 Summe Passiva 62.070,05 Am 10. Juni 2002 schloss die GmbH, vertreten durch den Vater der Klägerin, einen Kaufvertrag mit den Eheleuten B und C über ein im Grundbuch von D eingetragenes Hausgrundstück (im Folgenden: das Grundstück) mit einer Größe von 533 qm. Das Grundstück wurde dabei von der GmbH einschließlich des in den Jahren 1993 – 1997 darauf errichteten Wohnhauses mit einer Größe von rd. 390 qm für einen Preis von 455.000,- EUR, später korrigiert auf 383.000,- EUR , erworben. Die Eintragung der GmbH im Grundbuch erfolgte im Juli 2002. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gewährte die Klägerin der GmbH Darlehen über 340.000,- EUR. Die Gesamtsumme setzte sich aus drei, in gesonderten Verträgen gewährten Darlehenssummen in Höhe von 20.000,- EUR (Vertrag vom 18. Juni 2002), von 190.000,- EUR (Vertrag vom 24. Juni 2002) und von 130.000,- EUR (Vertrag vom 26. August 2002) zusammen; der Zinssatz betrug jeweils 4,5% und die Rückzahlung sollte zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Als Sicherheit war die Abtretung der Mieteinnahmen aus dem Grundstück sowie die Einräumung einer (laut Vertrag vom 24. Juni 2002: nachrangigen) Grundschuld an dem Grundstück vereinbart. Zudem existiert eine „Zweckerklärung für Grundschulden“ vom 24. Juni 2002 ausweislich derer die Klägerin eine Grundschuld an dem Grundstück in Höhe von 190.000,- EUR zur Sicherung „aller bestehenden und künftigen“ Forderungen gegen die GmbH, die im Zusammenhang mit dem Grundstück bestehen, erhalte. Es wurde in der Urkunde zudem festgestellt, dass „die bereit gestellten Finanzmittel ausschließlich für das Objekt“ auf dem Grundstück verwendet werden dürften. Ausweislich der Bestellungsurkunde vom 5. August 2002 wurde der Klägerin sodann eine Grundschuld in Höhe von 195.000,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz sowie einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5% des Grundschuldbetrags eingeräumt und am 20. August 2002 – im Rang nach einer Grundschuld der Sparkasse E in Höhe von 250.000,- € mit 15% Zinsen (eingetragen am 12. Juli 2002) – ins Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 02. September 2003 veräußerte die Klägerin ihren gesamten Geschäftsanteil an der GmbH an ihren Vater für 15.338,76 EUR, umgerechnet 30.000,- DM. In ihrer am 27. Februar 2004 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte die Klägerin, die im Jahr 2001 ein Studium der Volkswirtschaftslehre und im Jahr 2003 ein Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hatte, keine Einkünfte aus § 17 EStG, sondern reichte lediglich Anlagen V ein. Die Erklärung war unter Mitwirkung des Steuerberaters L der Klägerin, der auch in den Folgejahren für sie tätig war, erstellt worden. Da die GmbH bereits seit dem Jahr 2003 Auftragsrückgänge zu verzeichnen hatte, stellte sie Mitte 2004 den Geschäftsbetrieb ein und konnte -nachdem Frau Z und die Klägerin ihre Kreditbereitschaft gekündigt hatten- ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. Ein im Juni 2004 gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im November 2004 auf ein Sachverständigengutachten vom 26. November 2004 mangels Masse abgewiesen worden. Von dem vorbenannten Darlehen waren in diesem Zeitpunkt noch 298.351,44 EUR offen. Bereits während des Insolvenzantragsverfahrens bemühten sich die vormaligen Eigentümer – die Eheleute F – um eine Rückübertragung des Grundstücks. Nach einem erfolgreichen Streitverfahren wurde das Grundstück am 04. Juli 2005 zu Gunsten der früheren Eigentümer rückaufgelassen; die Eintragung erfolgte am 12. Juli 2005. Die der Klägerin eingeräumte Grundschuld blieb von der Rückübertragung des Grundstücks auf die Eheleute F zwar unbeeinträchtigt; gleichwohl konnte eine Verwertung nicht sogleich erfolgen, weil die Eheleute F um gerichtlichen Rechtschutz gegen die Vollstreckung der Klägerin ersuchten. Am 29. Dezember 2005 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid 2003, in welchem es die Steuer auf 0,- EUR festsetzte. Zugleich erließ es einen Bescheid zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, in welchem es einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 4.064,- EUR feststellte. Beide Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; Einkünfte im Sinne des § 17 EStG wurden erklärungsgemäß nicht erfasst. Erst ab Mai 2006 machte die Klägerin erstmals den offenen Darlehensbetrag sowie weitere, ihrer Ansicht nach in Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung stehende Aufwendungen in den Einkommensteuererklärungen 2004-2007 geltend. Die geltend gemachten Aufwendungen stellten sich wie folgt dar: 2004 Bezeichnung Rechnung vom Betrag Darlehensausfall Insolvenzantrag der A 298.351,44 € am 14.06.2004 Summe 298.351,44 € 2005 Bezeichnung Rechnung vom Betrag Rechtsanwaltskosten 11.03.2005 931,48 € Rechtsanwaltskosten 31.05.2005 286,98 € Gerichtskosten Bezahlt am 12.06.2005 18,00 € Gerichtskosten Bezahlt am 12.04.2005 54,26 € Summe 1.290,72 € 2006 Bezeichnung Rechnung vom Betrag Rechtsanwaltskosten 17.01.2006 891,28 € Verzugszinsen 15.03.2006 4,03 € Mahnkosten 15.03.2006 5,00 € Oberjustizkasse wegen Grundbuchauszug 10,00 € Rechtsanwaltskosten 19.12.2006 3.791,81 € Rechtsanwaltskosten 21.09.2006 5.289,60 € Rechtsanwaltskosten 05.10.2006 2.129,76 € Summe 2.121,48 € 2007 Bezeichnung Rechnung vom Betrag Einkommensteuererklärung - Anlage GSE 40,22 € Rechtsanwaltskosten (Fertigung Strafanzeige) 18.06.2007 2.403,80 € Summe 2.444,02 € Aufwendungen insgesamt 314.207,66 € Zur Begründung legte die Klägerin dar, dass das Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei, weil es Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt habe. Zwar sei die Gesellschaft im Zeitpunkt der Hingabe noch nicht insolvent gewesen; die Rückzahlung sei aber angesichts der finanziellen Situation bereits in dem Maße gefährdet gewesen, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen nicht mehr eingegangen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin das Darlehen unverändert auch noch dann habe stehen lassen, als sich die bereits bestehende Krise noch verschärft habe, bestätige, dass das Darlehen von Anfang an einlagegleichen Charakter haben sollte. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 2004-2007 unberücksichtigt. Unterdessen versuchte die Klägerin weiterhin gegen den Widerstand der Eheleute F in das Grundstück zu vollstrecken. Die Vollstreckung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts G vom 10. Mai 2007 für rechtmäßig erklärt; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahmen die Eheleute F später wieder zurück. Im Rahmen der sodann durchgeführten Zwangsversteigerung wurde Ende 2008 ein Versteigerungserlös in Höhe von rund 206.000,- EUR erzielt, sodass die Klägerin aufgrund der vorrangigen Besicherung durch die Sparkasse E keinerlei Anteil am Erlös erhielt. Mit einem – mit den Worten „Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007“ – überschriebenen Schreiben vom 30. September 2008 beantragte die Klägerin, die oben genannten Aufwendungen nicht in den Jahren 2004 ff., sondern gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung -AO- als nachträgliche Anschaffungskosten in der „ESt-Erklärung 2003“ zu berücksichtigen. Die Darlehen seien an den Erwerb der Immobilie und deren umfassende Sanierung durch die GmbH gebunden gewesen. Die GmbH sei damals bereits überschuldet gewesen, was durch den in der auf den 31. Dezember 2001 aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag in Höhe von 16.718,80 DM belegt werde. Auch in den Folgejahren seien weiterhin ausschließlich Verluste erwirtschaftet und Gläubiger nur unregelmäßig bedient worden. Die Sparkasse E habe ihr Darlehen über 250.000,- EUR allein wegen der vorrangigen Besicherung und der (nachrangig besicherten) Darlehenshingabe durch die Klägerin gewährt. Aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage der GmbH sei auch auf eine ratierliche Rückzahlung verzichtet und für die Rückzahlung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 vereinbart worden. Man habe sich aus dem Erwerb des Grundstückes die Erwirtschaftung liquider Mittel versprochen. Allerdings sei es zwischen der GmbH und den früheren Eigentümern zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten gekommen; auch seien die kalkulierten Mieten nicht vollständig gezahlt worden, was letztlich zur Insolvenz der GmbH geführt habe. Erst nach Abweisung des Insolvenzantrags per 26. November 2004 habe der endgültige Ausfall des Darlehens festgestanden; es liege damit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Die übrigen Kosten resultierten aus dem gegen die Eheleute F geführten Rechtsstreit im Hinblick auf das Grundpfandrecht. Die aufgrund dieses Rechtsstreits entstandenen Aufwendungen seien damit in der durch die mit der Absicherung des hingegebenen Darlehens verknüpften Eintragung der Grundschuld begründet und somit gleichsam durch das ehemalige Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Nach weiterem Schriftwechsel lehnte das Finanzamt den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 12. September 2009 ab. Dem „Antrag vom 30. September 2008 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides“ könne nicht entsprochen werden. Hinsichtlich der ursprünglich in den Einkommensteuererklärungen 2004 und 2005 geltend gemachten Verluste mangele es an einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ein Ereignis in diesem Sinne sei nur dann rückwirkend, wenn es stattfinde, nachdem der Steueranspruch entstanden und der Steuerbescheid ergangen sei. Die in den Steuererklärungen 2004 und 2005 geltend gemachten Aufwendungen seien aber vor Erlass des Einkommensteuerbescheides 2003 (29. Dezember 2005) entstanden. Auch eine Berücksichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus, weil die Klägerin an dem nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen ein grobes Verschulden treffe. Bezüglich der zunächst in den Steuererklärungen 2006 und 2007 geltend gemachten Aufwendungen komme eine Berücksichtigung nicht in Betracht, weil die GmbH bei Darlehenshingabe auch noch ein Darlehen von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen erhalten habe. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass die Gesellschaft versucht habe, sich Kredite zu beschaffen, dieses Begehren von Banken jedoch abgelehnt worden sei. Auch sei eine Überschuldung abzulehnen, weil eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten zu einer Überdeckung von rd. 33.000,- DM geführt habe. Und schließlich könne auch keine Zahlungsunfähigkeit angenommen werden, da bei Insolvenzreife ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen gewesen wäre, ein solcher aber im Zeitpunkt der Darlehenshingabe nicht vorgelegen habe. Am 14. Oktober 2009 legte die Klägerin Einspruch gegen die „Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003“ ein. Sie begründete diesen - unter Einbeziehung ihrer weiteren Schreiben vom 15. Juli 2009, vom 04. Februar 2010 und vom 25. März 2010 wie folgt: Eine Krise im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG- liege vor, wenn die Gesellschaft überschuldet, zahlungsunfähig oder kreditunwürdig sei. Eine Kreditunwürdigkeit habe vorgelegen, weil die GmbH keine Ertragsaussichten gehabt habe. Dies zeige die Historie der Umsatzerlöse von 1998-2001; zudem seien auch nach 2001 keine weiteren Erlöse erwirtschaftet worden. Die Bilanz zum 31. Dezember 2001 habe einen Fehlbetrag ausgewiesen, es habe an belastungsfähigem Grundvermögen gemangelt, und schließlich sei nur etwa zwei Jahre nach Darlehenshingabe das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden. Der Summe der Zerschlagungswerte – laut Sachverständigengutachten in Höhe von 503,- EUR – hätten damals Verbindlichkeiten von über 600.000,- EUR gegenüber gestanden. Dass die Sparkasse E in diesem zeitlichen Zusammenhang ein Darlehen über 250.000,- EUR gewährt habe, stehe einer Annahme der Kreditunwürdigkeit nicht entgegen. Denn die Sparkasse sei dazu nur unter der Voraussetzung einer Darlehenshingabe durch die Klägerin sowie der Eintragung einer vorrangigen Grundschuld bereit gewesen. Soweit die GmbH zudem Darlehen von der H Bank zur Anschaffung eines PKW gewährt bekommen habe, sei dies nur unter der Bedingung einer Kreditsicherheit in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft von Z erfolgt. Auch eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung -InsO- habe vorgelegen, weil die Bilanz zum 31. Dezember 2001 einen Fehlbetrag aufgewiesen habe. Es werde dabei unterstellt, dass die Verkehrswerte der Vermögensgegenstände – wenn überhaupt – minimal über den Restbuchwerten gelegen hätten; insbesondere sei – da hierfür eine Einzahlungsquittung auf das Geschäftskonto vorliegt – von der ordnungsgemäßen Erbringung einer Stammeinlage auszugehen. Die Überschuldungsbilanz stelle sich wie folgt dar: Vermögenswerte Verbindlichkeiten Bewegliches Anlagevermögen Kapitalfehlbetrag 16.718,80 DM (Buchwerte 31.12.2001) # 320 PKW 10.496,00 DM # 321 PKW 26.227,00 DM Verbindlichkeiten 31.12.2001 # 420 Büroeinrichtung 1.731,00 DM # 650 Darl. H Bank 40.500,00 DM # 1200 Geschäftskonto 19.829,81 DM Forderungen 31.12.2001 # 1571 Vorsteuer - 7,06 DM # 1545 USt 2.677,25 DM # 1575 Vorsteuer - 4.550,54 DM # 1549 KSt 4.220,00 DM # 1780 USt-Vz 5.622,92 DM Summe 45.351,25 DM # 1791 USt 674,92 DM Summe 78.788,85 DM Unterdeckung…………… 33.437,60 DM Verfahrensrechtlich könne der Verneinung einer Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht beigetreten werden. Die Klägerin habe für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen einen Steuerberater beauftragt. Bei diesem seien die für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen erforderlichen Unterlagen abgegeben und besprochen worden. Auch die Ablehnung des Insolvenzverfahrens sei mit dem Steuerberater zeitnah besprochen worden; das gleiche gelte für die nachträglich entstandenen Aufwendungen im Jahre 2005. Soweit Absonderungsrechte – also Grundpfandrechte – bestanden, greife § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Insoweit sei das maßgebliche Ereignis nicht die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern das Ergebnis der Zwangsversteigerung. Da die Verteilung des Versteigerungserlöses erst im Dezember 2008 erfolgt sei, liege das maßgebliche Ereignis zeitlich nach dem Ergehen des Steuerbescheides 2003. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2010 wies das Finanzamt den Einspruch „gegen den Bescheid vom 10. September 2009 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003“ zurück. Zur Begründung führte es unter Einbeziehung seines Schreibens vom 23. März 2010 aus, dass es an einer Änderungsnorm mangle. Für die vor Erlass des Steuerbescheides 2003 entstandenen Aufwendungen komme nur § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Allerdings hätte es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass die Ablehnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu einem Ausfall des Darlehens geführt habe. Sie habe es daher grob fahrlässig unterlassen, fachkundigen Rat zur steuerlichen Würdigung des in 2004 ausgefallenen Darlehens und der in 2005 entstandenen Aufwendungen einzuholen. Soweit sie sich darauf berufe, sie habe bei ihrem Steuerberater entsprechenden Rat eingeholt, ändere dies an der Betrachtung nichts, da sie sich das Verschulden des Steuerberaters zurechnen lassen müsse. Für die nach Erlass des Steuerbescheides 2003 entstandenen Aufwendungen komme nur § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht. Diese Vorschrift verlange jedoch ein steuerlich rückwirkendes Ereignis, welches nach der Rechtsprechung des BFH sowie des FG Rheinland Pfalz (Urteil vom 9. Juni 1999, 1 K 1144/97), nur vorliege, wenn ein Ereignis einen der Besteuerung zugrunde gelegten – also steuerlich erfassten – Sachverhalt verändere und derart in die Vergangenheit zurückwirke, dass ein Bedürfnis bestehe, die schon endgültig getroffene Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen. Da jedoch die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung von der Klägerin in ihrer Steuererklärung 2003 gar nicht erklärt worden sei, gebe es keinen „der Besteuerung zugrunde gelegten Sachverhalt“, der etwaigen rückwirkenden Änderungen zugänglich sein könnte. Obwohl es aufgrund der verfahrensrechtlichen Hindernisse darauf nicht mehr ankomme, werde zudem daran festgehalten, dass die Hingabe des Darlehens im Jahre 2002 nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem sich die GmbH in der Krise befunden habe. Die von der Klägerin aufgestellte Überschuldungsbilanz sei aus diversen Gründen fehlerhaft. Der passivierte Kapitalfehlbetrag in Höhe von 16.718,80 DM stelle keine Verbindlichkeit, sondern lediglich das negative Kapital dar und sei daher von der Klägerin doppelt erfasst worden. Zudem sei anzunehmen, dass insbesondere die Verkehrswerte der beiden PKW über den Buchwerten gelegen hätten. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da dem Gutachten des Insolvenzverwalters kein hinreichender Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage entnommen werden könne. Die Überschuldungsbilanz stelle sich daher wie folgt dar: Vermögenswerte Verbindlichkeiten Bewegliches Anlagevermögen Verbindlichkeiten 31.12.2001 (Buchwerte 31.12.2001) # 320 PKW 10.496,00 DM # 650 Darl. Volksbank 40.500,00 DM # 321 PKW 26.227,00 DM # 1200 Geschäftskonto 19.829,81 DM # 420 Büroeinrichtung 1.731,00 DM # 1571 Vorsteuer - 7,06 DM # 1575 Vorsteuer - 4.550,54 DM Forderungen 31.12.2001 # 1780 USt-Vz 5.622,92 DM # 1545 USt 2.677,25 DM # 1791 USt 674,92 DM # 1549 KSt 4.220,00 DM # ausstehende Stammeinlage 50.000,00 DM Summe 95.351,25 DM Summe 62.070,05 DM Überdeckung 33.281,20 DM Am 25. Juni 2010 erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 2003 auf 314.900,- € festzustellen. Die Klage sei zulässig. Zwar betreffe die Einspruchsentscheidung dem Rubrum zufolge die Ablehnung eines Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides – und nicht des Verlustfeststellungsbescheides –; angesichts der Tatsache, dass der Antrag der Klägerin vom 30. September 2008, sowie ergänzend vom 15. Juli 2009 auf Änderung „der Einkommensteuerveranlagung“ 2003 lautete, beinhalte das Rubrum jedoch einen offensichtlichen Fehler. Aus den Ausführungen der Einspruchsentscheidung folge vielmehr, dass das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung nicht über einen – mangels einer Beschwer: unzulässigen – Einspruch gegen die Ablehnung einer Änderung des Einkommensteuerbescheides entschieden habe, sondern vielmehr über den Einspruch gegen die Ablehnung einer Änderung des Bescheides zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer. Sowohl der Antrag, als auch die Ablehnung, der Einspruch und die Einspruchsentscheidung seien – obgleich sie teilweise den Einkommensteuerbescheid und nicht den Verlustfeststellungsbescheid in Bezug nehmen – auslegungsfähig und sämtlichst dahingehend zu verstehen, dass jeweils der Bescheid über die Feststellung des Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 gemeint gewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Verfahrensrechtlich stehe einer Berücksichtigung des Darlehensverlusts nichts entgegen. Soweit das Finanzamt dieses – mangels Deklaration der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2003 – ablehne, gehe dies fehl. Das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des FG Rheinland-Pfalz für den Fall eines im Veräußerungsjahr nicht erklärten Veräußerungsgewinns könne nicht übertragen werden, da sich im Streitfall im Veranlagungszeitraum 2003 weder ein Veräußerungsgewinn noch -verlust ergeben habe. Da sich Verkaufspreis und Anschaffungskosten im Veräußerungszeitpunkt in gleicher Höhe gegenüber gestanden hätten, sei keine deklarationsfähige Besteuerungsgrundlage vorhanden gewesen. Nach der „Anlage GSE“ für 2003 würden aber lediglich Veräußerungsgewinne und/oder Veräußerungsverluste nach § 17 EStG abgefragt; ein „Null-Ergebnis“ habe nicht angegeben werden können. Das Tatbestandsmerkmal des § 17 EStG sei der „Gewinn aus der Veräußerung“, wobei Gewinn gleichsam die negative Größe des Verlustes umfasse. Ein solcher sei aber vorliegend gerade nicht gegeben, sodass die Ergebnisgröße von 0,- EUR letztlich bereits in den Bescheiden vom 18. Dezember 2005 „der Besteuerung zugrunde gelegt worden“ und mithin „steuerlich erfasst“ sei. Ferner sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur bei Änderung eines Steuerbescheides anwendbar, sondern auch dann, wenn aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses der Besteuerungstatbestand erst verwirklicht werde und deshalb ein Erstbescheid erlassen werden solle. Die in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09. Juni 1999 vertretene Auffassung ließe sich mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang bringen. Materiell werde daran festgehalten, dass das Darlehen steuerlich zu berücksichtigen sei. Der Geschäftsführer der GmbH sei bei Darlehenshingabe aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft positiv zu beeinflussen. Allerdings sei erwartet worden, dass er die Erkrankung mittel- bis langfristig überwinde. Zwecks Sanierung und Erhalt der Gesellschaft sollte daher die Immobilie erworben werden. Das Investitionsvolumen habe insoweit 590.000,- EUR (250.000,- EUR von der Sparkasse, 340.000,- EUR von der Klägerin) betragen, weil es neben dem Kaufpreis notwendige Reparaturen und die Schaffung neuen Wohnraums zu finanzieren gegolten habe. Das Vorliegen einer Krise könne nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die GmbH „überhaupt“ ein Darlehen von der Sparkasse erhalten habe. Denn die Sparkasse habe bei erstrangiger Besicherung lediglich 42% des langfristig zu nutzenden Anlageguts finanziert. Diese Finanzierungsquote entspreche einer Finanzierung unterhalb der Beleihungsgrenze. Damit stelle es sich letztlich so dar, dass die Sparkasse das Finanzierungsrisiko vollständig auf die Klägerin abgewälzt habe. Die Klägerin hat – neben dem Begehren der erweiterten Verlustfeststellung für 2003 – zunächst auch beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Februar 2008, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. Februar 2008, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18. August 2008 und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 18. August 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2010, zu ändern und zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich zweier Objekte zu berücksichtigen. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte unter dem 15. Dezember 2010 wegen hier nicht streitiger Sachverhalte einen geänderten Bescheid für 2006 erlassen. Unter dem 05. Juli 2011 erließ der Beklagte geänderte Bescheide für die Jahre 2004-2007, in den er Abweichungen hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen hat. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 09. Oktober 2013 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dessen Rahmen die Beteiligten ihren Streit hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2004-2007 einvernehmlich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung beigelegt haben. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 09. Dezember 2013 erneut geänderte Einkommensteuerbescheide 2004-2007 erlassen, in denen er die getroffene Verständigung umgesetzt hat. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtstreit bzgl. der Streitjahre 2004-2007 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 12. September 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2010, zu verpflichten, den Bescheid zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer vom 28. Dezember 2005 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 314.208,- EUR festgestellt werden. Zusätzlich beantragt die Klägerin, Beweis zu erheben über die Tatsache der Einzahlung der Stammeinlage der GmbH i.H.v. 50.000,- DM durch Anhörung des Gutachters K in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GmbH. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, weil es bereits an einem von der Klägerin gestellten Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides 2003 mangele. Eine dahingehende Auslegung oder Umdeutung ihres Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 komme nicht in Betracht, und auch die Einspruchsentscheidung des Finanzamts stelle damit keine Entscheidung über ein Verfahren betreffend die Verlustfeststellung 2003, sondern eine Entscheidung über ein Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2003 dar. Auch wenn es einem Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 wegen der festgesetzten Steuer von 0,- EUR an einer Beschwer gemangelt habe und der gegen die Ablehnung eingelegte Einspruch demgemäß unzulässig gewesen sei, könne über den Verlustabzug nur in einem gesonderten Verfahren über die Verlustfeststellung entschieden werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Bzgl. der Frage der Begründetheit werde darauf hingewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09. Juni 1999 auch dann anwendbar sei, wenn der Veräußerungsgewinn auf 0,- EUR Euro gelautet habe. Der Steuerpflichtige habe gemäß § 90 Abs. 1 AO die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Tatsache in diesem Sinne sei jeder Sachverhalt, der einen gesetzlichen Steuertatbestand erfüllen könne. Der Steuertatbestand des § 17 EStG sei jedoch nicht erst bei Vorliegen eines Veräußerungsgewinns größer oder kleiner Null erfüllt, sondern bereits bei der Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Anteilen an einer Gesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige relevant beteiligt gewesen sei. Da die Klägerin diese Tatsache nicht mitgeteilt habe, sei es dem Finanzamt nicht möglich gewesen, die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen – deren zutreffende Ermittlung gem. § 85 AO dem Finanzamt und nicht dem Steuerpflichtigen obliege – zu ermitteln. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei zudem darauf hinzuweisen, dass nachträgliche Anschaffungskosten in diesem Sinne allenfalls in Höhe des Grundpfandrechts entstehen konnten. Hinsichtlich der übrigen Aufwendungen könne die Zwangsversteigerung nicht das rückwirkende Ereignis darstellen. Materiellrechtlich werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen; der Beklagte bleibe dabei, dass die Besicherung durch die Grundschuld – und ausweislich der Darlehensverträge durch die Abtretung der Mieteinnahmen aus dem Grundstück – hinreichend besichert gewesen sei. Ein solches Darlehen hätte auch ein fremder Dritter gegeben.