Urteil
3 K 78/18
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2018:1120.3K78.18.00
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Leitsätze
1. Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen (Rn.25)
.
2. Bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten ist diesbezüglich der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend. Besteht die Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts in der dauerhaften Verpachtung eines Hotels, kommt es für den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht darauf an, ob die Pachteinnahmen monatlich zugeflossen sind (Rn.27)
.
3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 11/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 17.02.2020 III B 3/19, nicht dokumentiert).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen (Rn.25) . 2. Bei einer gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten ist diesbezüglich der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend. Besteht die Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts in der dauerhaften Verpachtung eines Hotels, kommt es für den Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht darauf an, ob die Pachteinnahmen monatlich zugeflossen sind (Rn.27) . 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. III R 11/20 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 17.02.2020 III B 3/19, nicht dokumentiert). Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 20. Februar 2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, siehe dazu Tz. 1.). Dem Antrag auf Zahlung von Zinsen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (siehe dazu Tz. 3.). 1.) Zu Unrecht hat die Beklagte die bisherige Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Nach § 70 Abs. 2 FGO ist die Festsetzung des Kindergeldes zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht mehr erfüllt sind. Allein streiterheblich ist, ob die Klägerin gemäß § 62 EStG im Streitzeitraum kindergeldberechtigt gewesen ist. Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall. Der Klägerin steht für den Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu. a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat auch Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Mit der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin nach ihrer Abmeldung am 20. Mai 2016 ihren Wohnsitz i.S. von § 8 Abgabenordnung (AO) in E aufgegeben hat. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie sich seit Ende Juni/Anfang Juli 2016 weitgehend in Italien aufhalte und sich um ihren Vater kümmere, der infolge eines Schlaganfalls pflegebedürftig sei. Letztlich kommt es auf die Aufgabe des Wohnsitzes aber auch nicht an, weil die Kindergeldberechtigung sich ansonsten schon aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ergeben würde. Die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderliche Identifikationsnummer der Klägerin ist vorhanden. b) Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG liegen vor. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die - wie im Streitfall - im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. So liegt es hier. Die Klägerin erzielt durch die Verpachtung des Hotels ausweislich ihrer Jahresabschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin hat keine Einkünfte in Italien, ihre Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen damit zu mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das Finanzamt G hat die beschränkte Steuerpflicht der Klägerin im Streitzeitraum auch bestätigt. c) Zutreffend geht die Beklagte zwar davon aus, dass bei Anwendung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine Behandlung „nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ nur für die Kalendermonate vorliegt, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen. Hiervon ausgehend ist auch die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG monatsbezogen zu beurteilen. Denn der Wortlaut dieser Regelung verweist auf § 1 Abs. 3 EStG, nach der entscheidend ist, inwieweit die natürlichen Personen und damit die Kindergeldberechtigten Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dieses „haben“ solcher Einkünfte ist mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG monatsbezogen festzustellen (zuletzt BFH, Urteil vom 14. März 2018, III R 5/17, BFHE 261, 117, BStBl II 2018, 482 m.w.N.). Der BFH hat bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insoweit auf den Zufluss der Einnahmen nach § 11 EStG abgestellt (vgl. Nachweise in BFH, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O.). Nach Auffassung des BFH ist aber bei einer - wie hier im Streitfall - gewerblichen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend (BFH, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O.). Im Streitfall besteht die Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts in der dauerhaften Verpachtung des Hotels, also auch in den Monaten des Streitzeitraums. Auf den Zufluss der Pachteinnahmen kommt es nicht an. (Ohne dass es darauf ankäme, dürften die Pachteinnahmen wohl auch monatlich zugeflossen sein.) Nach alledem ergibt sich die Kindergeldberechtigung der Klägerin aus §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2.) Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids ist auch der Rückforderungsbescheid nicht von § 37 Abs. 2 AO gedeckt und damit rechtswidrig. 3.) Soweit sich das Klagebegehren auf die Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 AO durch die Beklagte richtet, ist darauf hinzuweisen, dass Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO von Amts wegen festzusetzen sind. Die Beklagte ist daher verpflichtet, auf der Grundlage einer rechtskräftigen Entscheidung von sich aus eine entsprechende Verzinsung vorzunehmen. Da nicht zu erwarten ist, dass die Beklagte sich dieser Verpflichtung entziehen wird, fehlt dem auf die Zahlung von Prozesszinsen gerichteten Leistungsbegehren das zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013, VII R 15/11, m.w.N.). Im Übrigen besteht ein Zinsanspruch nur, soweit ein solcher (steuer)gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Abgabenordnung -AO-; vgl. auch § 233a AO). 4.) Die Verpflichtung der Beklagten, von der Klägerin bereits erstattetes Kindergeld zurückzuzahlen, folgt aus der gerichtlichen Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 FGO. Das Gericht hielt es für angemessen, der Beklagten insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Klägerin (hinsichtlich ihres Antrags auf Zahlung von Prozesszinsen) nur zu einem geringen Teil unterlegen war (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. 6.) Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO). 7.) Die Entscheidung konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 79 a Abs. 3 und 4 FGO i. V. m. § 5 Abs. 3 FGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats ergehen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 aufgehoben hat. A ist die Tochter der Klägerin und wurde am XX.XX.XXXX geboren. Die Beklagte hat für A über viele Jahre Kindergeld gewährt. Die Klägerin lebte seit Mai 1967 zusammen mit ihrem Ehemann C durchgehend in E und betrieb dort ein Hotel. Mit Vertrag vom 6. Oktober 2015 verpachtete die Klägerin das Hotel. Ausgenommen war die Wohnung im 1. Obergeschoss, die die Klägerin weiterhin nutzte. Sie erzielte aus der Verpachtung ausweislich ihrer Bilanzen für 2016 und 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Gemäß Bescheinigung der Gemeinde E vom 17. Januar 2018 meldete sich die Klägerin am 20. Mai 2016 bei der Gemeinde E mit einer neuen Anschrift in Italien ab. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2018 die Kindergeldfestsetzung für das Kind A für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 auf und forderte für den genannten Zeitraum gezahltes Kindergeld in Höhe von 3.250,00 € zurück. Die Klägerin erstattete den geforderten Betrag. Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2018 legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Sie habe nach wie vor ihren Wohnsitz in E unter der alten Anschrift. Seit Ende Juni/Anfang Juli 2016 halte sie sich weitgehend in Italien auf und kümmere sich um ihren Vater, der infolge eines Schlaganfalls pflegebedürftig sei. Einen klassischen „Umzug“ von E nach Italien habe es bis zum heutigen Tag nicht gegeben. Sie habe sämtliche Einkünfte in 2016 und 2017 zu 100 % in Deutschland erzielt. Ihre Kindergeldberechtigung ergebe sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für den Zeitraum ab Juni 2016 bis Oktober 2017 jedenfalls aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG bzw. § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens legte die Klägerin eine erweiterte Meldebescheinigung der Gemeinde E vom 23. April 2018 vor, wonach sie in der Zeit vom 25. Mai 2016 bis zum 1. Juli 2016 in E gemeldet war. Zudem legte sie eine Bescheinigung des Finanzamts G vom 31. Mai 2018 vor, aus der sich ihre Identifikationsnummer ergibt und in der bescheinigt wird, dass die Klägerin bis zum 24. Mai 2016 gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und danach gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig sei, weil sie gemäß § 49 EStG inländische Einkünfte erziele. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2018 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Kindergeld könne anhand der eingereichten Unterlagen nicht bejaht werden. Auch wenn eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliege, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nur für die Monate, in denen Einkommen tatsächlich zugeflossen sei. Einen Nachweis darüber, dass und ggf. in welchen Monaten der Klägerin im Streitzeitraum tatsächlich Einkommen zugeflossen sei, habe die Klägerin nicht erbracht. Am 20. August 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Die Beklagte verkenne, dass die Klägerin aus den vereinnahmten Pachtzahlungen nicht Überschuss-Einkünfte i.S. von § 21 EStG, sondern vielmehr Gewinneinkünfte gemäß § 15 EStG erziele, die monatlich entstünden und in den Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 abgebildet seien. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sei für die gebotene kindergeldspezifische monatsbezogene Betrachtungsweise auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auf den Zufluss von Einnahmen komme es nicht an (BFH, Urteil vom 14. März 2018, III R 5/17). Im Klageverfahren legte die Klägerin eine Bescheinigung der italienischen Steuerbehörden vom 29. Mai 2018 vor, wonach sie in Italien keine Einkünfte erzielt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten über Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) vom 20. Februar 2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2018 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.250,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu zahlen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.