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Beschluss

3 K 149/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2019:1127.3K149.16.00
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Leitsätze
1. Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 08.05.2014 IX ZR 219/13) (Rn.11) . 2. Eine einheitliche Angelegenheit kann trotz getrennter Vollmachten auch bei unterschiedlichen Adressaten parallel erlassener Steuerbescheide vorliegen, wenn die jeweilige Regelung auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht, eine inhaltlich identische Rechtsfrage zu klären ist und zwischen den Adressaten eine Streitgenossenschaft gemäß § 59 FGO i.V.m. den §§ 59, 60 ZPO besteht (Rn.12) (Rn.13) (Rn.15) . 3. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. BGH-Beschluss vom 20.05.2014 VI ZB 9/13). Der Festsetzung von Zusatzkosten für zwei getrennte Verfahren steht dann der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen (Rn.16) . (Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG)
Tenor
Auf die Erinnerung des Finanzamts vom 25.09.2019 gegen den Kostenfestungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Finanzgerichts vom 13.09.2019 wird dieser wie folgt geändert: Die in den Verfahren 3 K 149/16 und 3 K 150/16 von dem Beklagten an die Klägerin insgesamt zu erstattenden Kosten werden auf 7.756,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.05.2019 festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH-Urteil vom 08.05.2014 IX ZR 219/13) (Rn.11) . 2. Eine einheitliche Angelegenheit kann trotz getrennter Vollmachten auch bei unterschiedlichen Adressaten parallel erlassener Steuerbescheide vorliegen, wenn die jeweilige Regelung auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht, eine inhaltlich identische Rechtsfrage zu klären ist und zwischen den Adressaten eine Streitgenossenschaft gemäß § 59 FGO i.V.m. den §§ 59, 60 ZPO besteht (Rn.12) (Rn.13) (Rn.15) . 3. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. BGH-Beschluss vom 20.05.2014 VI ZB 9/13). Der Festsetzung von Zusatzkosten für zwei getrennte Verfahren steht dann der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen (Rn.16) . (Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG) Auf die Erinnerung des Finanzamts vom 25.09.2019 gegen den Kostenfestungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Finanzgerichts vom 13.09.2019 wird dieser wie folgt geändert: Die in den Verfahren 3 K 149/16 und 3 K 150/16 von dem Beklagten an die Klägerin insgesamt zu erstattenden Kosten werden auf 7.756,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.05.2019 festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsgegnerin zu tragen. II. Die Erinnerung ist begründet. Es handelt sich bei beiden Rechtssachen um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass nur ein einheitlicher Gebührenspruch besteht. Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt, der, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die geltend gemachten Ansprüche der Kläger eine Angelegenheit im Sinne der genannten Vorschriften sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in seinem Urteil vom 8.05.2014 IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 und juris folgendes aus: Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden soll (BGH, a.a.O., juris Rz. 16). Unter sinngemäßer Übernahme dieser Rechtsgrundsätze geht das Bundesozialgericht für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren auch dann von derselben Angelegenheit aus, wenn mehrere Auftraggeber einer Bedarfsgemeinschaft gesonderte Vollmachten erteilt haben, es aber inhaltlich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt geht. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen Rechtswidrigkeitsgrund des Bezugs von Krankengeld durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden sei. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Aufhebung der individuellen Ansprüche und die Anordnung der Erstattung überzahlter Leistungen in getrennten Bescheiden geregelt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 2.04.2014 B 4 AS 27/13 R - juris). Im Streitfall besteht eine den vorgenannten Entscheidungen vergleichbare Situation, die zur Überzeugung des Gerichts bei wertenden Betrachtung den Schluss darauf zulässt, dass der gemeinsame Klägervertreter in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Streitig war hier allein die Frage, ob ein zum Betriebsvermögen der GmbH gehörendes Grundstück am Bewertungsstichtag gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend genutzt wurde. Diese Frage konnte sowohl für die GmbH selbst auch für deren Anteilseigner bzw. die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Anteilseigner C nur einheitlich beantwortet werden. Dies kommt hier verfahrensrechtlich auch darin zum Ausdruck, dass die Kläger beider Verfahren zugleich Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 BewG auch für das jeweils andere Verwaltungsverfahren waren. Die Begründung der in beiden Sachen jeweils am gleichen Tag ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 9.09.2016 ist denn auch identisch. In den parallel bei Gericht am 10.10.2016 eingereichten Klageschriften ist auf den denselben Sachverhalt und dieselben rechtlichen Gesichtspunkte abgestellt. In der Klage der A GmbH (3 K 149/16) ist vom Klägervertreter „zum Sachstand und zur Klagebegründung“ auf die Ausführungen in der Klage der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Anteilseigner C (3 K 150/16) verwiesen. Die Bearbeitung der Klageverfahren durch das Gericht erfolgte ebenfalls einheitlich. Dies kommt unter anderem in dem einheitlich formulierten rechtlichen Hinweis vom 21.09.2018 zum Ausdruck. Darüber hinaus lagen hier auch die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft gemäß § 59 FGO i.V.m. den §§ 59, 60 ZPO (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 17.07.2014 II R 40/12, BFH/NV 2014, 1579 sowie Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, §§ 59, 60) vor, so dass auch eine einheitliche Bescheidung durch das Finanzamt und eine gemeinsame Klageerhebung durch sämtliche Kläger hätte erfolgen können. Allein der Umstand, dass hier sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Klageverfahren eine formelle verfahrensrechtliche Verbindung unterblieben ist, rechtfertigt nicht die Annahme zweier unterschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Unabhängig davon steht hier der Festsetzung von Zusatzkosten für zwei getrennte Verfahren auch der Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20.05.2014 VI ZB 9/13, NJW 2014, 2285 und juris) kann ein Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. Der BGH führt hierzu a.a.O unter der juris Rz. 6 aus: Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Rechtsausübung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot unterliegt. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, VersR 2013, 207 Rn. 9 und - VI ZB 61/11, juris Rn. 9; vom 20. November 2012 - VI ZB 73/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, NJW-RR 2013, 337 Rn. 5, jeweils mwN). Zwar können die für den Zivilprozess geltenden Kostenerstattungsregelungen nicht direkt auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden. Im hier zur Beurteilung stehenden Fall besteht aber eine vergleichbare Situation. Ein hinreichender sachlicher Grund für die getrennte Prozessführung ist im Streitfall mit Blick auf den jeweils identischen Lebenssachsachverhalt, die identisch zu beantwortende Rechtsfrage und die bestehende Streitgenossenschaft nicht ersichtlich. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht bereits aus dem Umstand, dass das Finanzamt seinerseits zwar zeitgleich, aber ebenfalls durch zwei getrennte Einspruchsentscheidungen entschieden hat. Dieser Sachverhalt lässt zwar die getrennte Klageerhebung insofern nachvollziehbar erscheinen, als er eine spiegelbildliche Reaktion auf die Verfahrensgestaltung der Finanzbehörde darstellt. Er rechtfertigt aber unter den hier vorliegenden Bedingungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kostenrechtlich nicht das Begehren auf Festsetzung der Mehrkosten für zwei getrennte Verfahren. Die durch das Gericht geänderte Kostenfestsetzung entspricht der Höhe nach dem Hilfsantrag der Klägerseite vom 15.08.2019, welchem das Finanzamt durch Schriftsatz vom 29.08.2019 zugestimmt hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren im Wesentlichen über die Frage, ob die Klagen in den Rechtssachen 3 K 149/16 und 3 K 150/16, welche jeweils am 10.10.2016 erhoben worden sind, sowie die vorgelagerten Einspruchsverfahren, welche jeweils durch Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde vom 9.09.2016 abgeschlossen wurden, kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu qualifizieren sind. Klägerin in dem Verfahren 3 K 149/16 ist die A GmbH, an welcher der am 22.08.2012 verstorbene C als Gesellschafter beteiligt war. Klägerin in dem Verfahren 3 K 150/16 ist die Erbengemeinschaft nach C. Nach Erledigung der Rechtsstreite in der Hauptsache hat das Finanzgericht durch Kostenbeschlüsse vom 23.04.2019 jeweils dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Verfahrensgegenstände der vorgenannten Rechtssachen stellen sich wie folgt dar: 3 K 149/16 Durch Bescheid vom 15.07.2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf den 22.08.2012 (Bewertungsstichtag) für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG sowie über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13 b Abs. 2 a ErbStG stellte das Finanzamt den Anteilswert gegenüber der A GmbH auf 695.541 € fest. Der Wert der Kapitalgesellschaft ist mit 1.391.083 € bemessen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH wurde unter Buchstabe C des Bescheides auf 2.010.000 € festgestellt. Unter Buchstabe E des Bescheides ist ausgeführt, dass „Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 BewG“ neben der GmbH auch die Erbengemeinschaft nach C ist. Der Einspruch der GmbH gegen den vorgenannten Bescheid, mit welchem geltend gemacht wurde, dass ein Grundstück der GmbH aufgrund gewerblicher Nutzung als erbschaftsteuerlich privilegiertes Betriebsvermögen zu qualifizieren sei, blieb erfolglos. 3 K 150/16 Durch geänderten Bescheid vom 24.09.2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft auf den 22.08.2012 (Bewertungsstichtag) für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG sowie über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13 b Abs. 2 a ErbStG stellte das Finanzamt den Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft gegenüber der Erbengemeinschaft nach C auf 695.541 € fest. Der Wert der Kapitalgesellschaft ist mit 1.391.083 € bemessen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH ist unter Buchstabe C auf 2.010.000 € festgestellt. Unter Buchstabe E des Bescheides ist ausgeführt, dass „Feststellungsbeteiligte im Sinne des § 154 BewG“ neben der Erbengemeinschaft nach C auch die A GmbH ist. Der Einspruch der Erbengemeinschaft gegen den vorgenannten Bescheid, mit welchem geltend gemacht wurde, dass ein Grundstück der GmbH aufgrund gewerblicher Nutzung als erbschaftsteuerlich privilegiertes Betriebsvermögen zu qualifizieren sei, blieb erfolglos. Mit den am 10.10.2016 in gesonderten Klageschriften erhoben Klagen rügten die A GmbH und die Erbengemeinschaft nach C inhaltlich, dass das Grundstück E entgegen der Auffassung des Finanzamts zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Das Grundstück stelle deshalb erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen der GmbH dar.