Urteil
3 K 8/20
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2020:0909.3K8.20.00
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Leitsätze
1. Ein im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Geschäftsgrundstückes gezahltes Entgelt für einen Geschäftswert ist nur insoweit Entgelt für den Erwerb des Grundstückes, als der Geschäftswert den Wert des Grundstückes unmittelbar erhöht.(Rn.24)
.
2. Kann der Geschäftswert nicht eindeutig einem aktiven bewertungsfähigen Wirtschaftsgut zugeordnet werden (z.B. einem Grundstück) oder kann nicht festgestellt werden, dass mit der Zahlung auf einen Geschäfts- oder Firmenwert ein bestimmter immaterieller Wert (z.B. besondere Gewinnerwartungen) abgegolten worden ist, und fehlt eine grunderwerbsteuerlich anzuerkennende Festlegung von Einzelpreisen, muss eine Gesamtgegenleistung hinsichtlich des Geschäftswerts im Verhältnis der auf Grundstück und sonstige Gegenstände entfallenden Entgeltanteile aufgeteilt werden.(Rn.24)
3. Zu OS 2: Ob ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.(Rn.32)
Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.10.2018, geändert durch Bescheid vom 02.11.2018, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Firmenwert in Höhe von 550.000 € nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einbezogen wird. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den geänderten Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Geschäftsgrundstückes gezahltes Entgelt für einen Geschäftswert ist nur insoweit Entgelt für den Erwerb des Grundstückes, als der Geschäftswert den Wert des Grundstückes unmittelbar erhöht.(Rn.24) . 2. Kann der Geschäftswert nicht eindeutig einem aktiven bewertungsfähigen Wirtschaftsgut zugeordnet werden (z.B. einem Grundstück) oder kann nicht festgestellt werden, dass mit der Zahlung auf einen Geschäfts- oder Firmenwert ein bestimmter immaterieller Wert (z.B. besondere Gewinnerwartungen) abgegolten worden ist, und fehlt eine grunderwerbsteuerlich anzuerkennende Festlegung von Einzelpreisen, muss eine Gesamtgegenleistung hinsichtlich des Geschäftswerts im Verhältnis der auf Grundstück und sonstige Gegenstände entfallenden Entgeltanteile aufgeteilt werden.(Rn.24) 3. Zu OS 2: Ob ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.(Rn.32) Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 02.10.2018, geändert durch Bescheid vom 02.11.2018, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass ein Firmenwert in Höhe von 550.000 € nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einbezogen wird. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den geänderten Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der angefochtene GrESt-Bescheid vom 02.10.2018, geändert durch Bescheid vom 02.11.2018, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Entgegen der Auffassung des Finanzamts in seiner Einspruchsentscheidung und im Klageverfahren ist der streitbefangene Firmenwert nicht anteilig, sondern in der von den Vertragsparteien vereinbarten Höhe von 550.000 € grunderwerbsteuerlich außer Ansatz zu lassen. 1.) Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und damit maßgeblich für die Höhe der festzusetzenden Steuer ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt. Werden – wie im Streitfall – zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527). a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mit den notariellen Verträgen vom 18.08. bzw. 18.10.2018 auch ein Firmenwert mitveräußert worden ist. Das Gericht teilt diese Auffassung. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des Kaufvertrages vom 18.08.2018 und des notariellen Änderungsvertrages vom 18.10.2018, in dem ein solcher ausdrücklich genannt und beziffert ist, sondern auch die Einlassung der Veräußerer, dass sie einen Kaufpreisanteil für einen Firmenwert gefordert hätten, und der Vortrag der Klägerin, dass sie hierfür einen Betrag von 550.000 € aufgewendet habe. Die Veräußerung eines Firmenwerts ist auch plausibel. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden hinaus innewohnt. Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens (z.B. Ruf, Kundenkreis, Organisation, usw.) gewährleistet erscheinen (BFH, Urteil vom 26.11.2009, III R 40/07, BStBl II 2010, 609). Verkauft worden ist im Streitfall ein Campingplatz mit der gesamten Betriebsausstattung, also ein gewerbliches Unternehmen, dem ein Firmenwert innewohnt bzw. innewohnen kann. b) Ein – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Geschäftsgrundstücks gezahltes Entgelt für einen Geschäftswert ist nur insoweit Entgelt für den Erwerb des Grundstücks, als der Geschäftswert den Wert des Grundstücks unmittelbar erhöht (Pahlke, GrEStG, 6. Auflage, § 9 Rz. 107 „Geschäftswert“). Das ist der Fall, wenn der Geschäftswert eindeutig auf der Lage des Grundstücks beruht (vgl. BFH, Urteil vom 31.10.1973, II R 97/66, BStBl II 1974, 250). Kann der Geschäftswert nicht eindeutig einem aktiven bewertungsfähigen Wirtschaftsgut zugeordnet werden (z.B. einem Grundstück) oder kann nicht festgestellt werden, dass mit der Zahlung auf einen Geschäfts- oder Firmenwert ein bestimmter immaterieller Wert (z.B. besondere Gewinnerwartungen) abgegolten worden ist, und fehlt eine grunderwerbsteuerlich anzuerkennende Festlegung von Einzelpreisen, muss die Gesamtgegenleistung hinsichtlich des Geschäftswerts im Verhältnis der auf Grundstück und sonstige Gegenstände entfallenden Entgeltanteile aufgeteilt werden (Pahlke, GrEStG, 6. Auflage, § 9 Rz. 107 „Geschäftswert“; Borottau, GrEStG, 18. Auflage, § 9 Rz. 528; BFH, Urteile vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 und vom 31.10.1973, II R 97/66, BStBl II 1974, 250). Auch nach Auffassung des Finanzamts in seiner Einspruchsentscheidung und im Klageverfahren ist der streitbefangene Firmenwert nicht eindeutig/ausschließlich dem Grundstück zuzuordnen. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Gegen eine eindeutige Zuordnung des Firmenwerts zum Grundstück spricht nicht nur die übereinstimmende Einlassung der Klägerin und der beiden Veräußerer, dass die Lage des Campingplatzes für die Bemessung des Firmenwertes keine Rolle gespielt habe, sondern auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten über den Verkehrs-(Markt)wert des streitbefangenen Campingplatzes. Der Gutachter ermittelt einen Verkehrswert von (… €), der sich aus einem Bodenwert von (… €) und einem Ertragswert von (… €) zusammensetzt. Die Lage des Campingplatzes hat sich sowohl im Bodenwert als auch insbesondere im Ertragswert und damit im Verkehrswert des Unternehmens niedergeschlagen. Das Finanzamt bestreitet nicht, dass der Gutachter den Bodenwert zutreffend angesetzt hat. Den Ertragswert des Campingplatzes hat der Gutachter auf der Grundlage des Jahresergebnisses 2017, korrigiert um die verbesserten Ergebnisse 2018, ermittelt. Ausgangspunkt der Ertragswertermittlung sind die Nettoumsätze 2017 und 2018. Dabei hält es das Gericht durchaus für plausibel, dass die Entscheidung der Campingplatznutzer, gerade diesen Campingplatz zu buchen, zwar auch von der Lage des Campingplatzes mitbestimmt wird. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass die Betreiber des Campingplatzes mit dessen Lage werben. Der Lagevorteil dieses Campingplatzes gegenüber anderen gelegenen Plätzen wird allerdings bereits durch die Erlössituation abgebildet und ist über die Ertragswertermittlung in den Marktwert eingeflossen. An der Richtigkeit des Rechenwerkes hat das Gericht keinen Anlass zu zweifeln. Die Differenz zwischen gutachterlich ermitteltem Verkehrswert (… €) und Kaufpreis (… €) beträgt 605.000 €. Nach ihrer Einlassung hat die Klägerin den Campingplatz nicht „zu teuer gekauft“, sondern den über den Verkehrswert liegenden Betrag im Wesentlichen für einen Firmenwert bezahlt, d.h. für Erlöserwartungen (Gewinnerwartungen) infolge des großen Anteils an Stammkunden (Dauercampern). Auch dies wird von dem beklagten Finanzamt grundsätzlich nicht bestritten und hält das Gericht auch für überzeugend. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass rund 50 % ihrer Erlöse von ihren Stammkunden (Dauercamper) herrühren. Damit verbunden ist für die Klägerin die Erwartung, mit einer bestimmten Summe an Erlösen fest kalkulieren zu können, woraus naturgemäß eine entsprechende Gewinnerwartung resultiert. Dass die Stammkunden den Campingplatz allein nur wegen dessen Lage aufsuchen, mit der Folge, dass die Erlöse/Gewinnerwartungen – ausschließlich – ihre Ursache in der Lage des Campingplatzes haben und der Firmenwert infolgedessen eindeutig auf der Lage des Grundstücks beruht, sieht das Gericht nicht. Wie sich aus dem von der Klägerin eingeholten Verkehrswertgutachten ergibt, ist der streitbefangene Campingplatz einer von drei Campinganlagen und die am weitesten vom Strand entfernte Anlage (Entfernung zum Strand 800 m). Das allein spricht dagegen, dass für die Dauercamper gerade bei diesem Campingplatz die Lage ausschlaggebend sein soll. Die Klägerin hat hierzu plausibel vorgetragen, dass der Ruf des Unternehmens, das Drumherum, die Sauberkeit, die Ordentlichkeit und die positive Eigenheit des Campingplatzes (das Ambiente) für die Kunden mitentscheidend sind und damit naturgemäß den Firmenwert mit beeinflussen. Konsequenterweise hätte das Finanzamt unter Maßgabe seiner Auffassung den Firmenwert eigentlich dem Grundstück unmittelbar zuordnen müssen, denn seiner Auffassung nach haben die Dauercamper den Platz gerade aufgrund seiner Lage aufgesucht. Aber so weit geht letztendlich auch das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung nicht, sondern ist der Auffassung, dass der Geschäftswert des Campingplatzes aufzuteilen ist, also jedenfalls nicht eindeutig/unmittelbar auf der Lage des Grundstücks beruht. Das ist zutreffend. c) Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die für den Firmenwert vereinbarte Vergütung (550.000 €) nicht auf die auf das Grundstück und die Betriebsausstattung entfallenden Entgeltanteile aufzuteilen. Mit dem erworbenen Firmenwert wird – wie bereits dargestellt – ein bestimmter immaterieller Wert abgegolten, und zwar eine bestimmte Erlös- und Gewinnerwartung infolge des großen Anteils an Dauercampern. Die Vertragsparteien haben insoweit auch einen grunderwerbsteuerlich anzuerkennenden Einzelpreis festgelegt, wie auch hinsichtlich der übrigen veräußerten Wirtschaftsgüter (Grundstück, Gebäude, Betriebsausstattung, Außenanlagen etc.), d.h. die Parteien haben keine Gesamtgegenleistung vereinbart. Ob ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden ist oder die Vertragsparteien zivilrechtlich verbindliche Einzelpreise festgelegt haben, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarung erkennbar gewordenen Interessen der Vertragsschließenden zu ermitteln. Ausschlaggebend ist letztlich, was die Beteiligten danach mit Rechtsfolgewillen gewollt und vereinbart haben. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Unternehmen im Ganzen erworben wird (BFH, Urteil vom 15.02.1989, II R 4/86, BFH/NV 1990, 394; Pahlke, GrEStG, 6. Auflage, § 8 Rz. 34 ff.; Boruttau, GrEStG, 19. Auflage, § 9 Rz. 117). Zwar haben die Vertragsparteien in den notariellen Verträgen vom 18.08./18.10.2018 zunächst den (Gesamt-)Preis in Höhe von zuletzt (… €) beziffert, erst anschließend heißt es „Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen …“, was Indiz für eine Gesamtgegenleistung sein könnte. Unter Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände ergibt sich aber, dass in dem genannten Kaufpreis keine Vereinbarung einer allein verbindlichen Gesamtgegenleistung zu sehen ist und die genannten Einzelbeträge nicht nur eine Offenlegung der Kalkulation durch die Beteiligten darstellen, sondern dass vielmehr zivilrechtlich verbindliche Einzelpreise vereinbart und die Beteiligten daraus lediglich rein rechnerisch eine Gesamtsumme gebildet haben. Hierfür spricht zunächst, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich geäußert haben, dass sie die Einzelpreise im Einzelnen ausgehandelt und rechtsverbindlich vereinbart hätten und sich die Gesamtsumme aus der Addition der Einzelpreise ergäbe. Plausibel ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag der Veräußerer (unter Beifügung einer entsprechenden Aufstellung), dass sie bei dem vormaligen Erwerb des Campingplatzes zusammen mit dem seinerzeitigen Veräußerer 17 Einzelpreise festgelegt sowie anschließend im Kaufvertrag dokumentiert hätten und diese Einzelpreise dann im Zuge des Weiterverkaufs fortgeschrieben worden seien. Des Weiteren spricht für rechtsverbindlich vereinbarte Einzelpreise, dass einzelne Preise hinsichtlich bestimmter Vertragsgegenstände mit notariellem Änderungsvertrag vom 18.10.2018 nachträglich herabgesetzt worden sind (und daraus resultierend dann auch der Gesamtkaufpreis). Gemäß § 1 Tz. 4 b) des notariellen Kaufvertrages beinhaltet die Position „Restbetrag zum Kaufpreis“ u.a. die Stromversorgung. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Veräußerer habe sich erst im nach hinein herausgestellt, dass die unterirdisch verlegten Leitungen und die Stromkästen teilweise marode gewesen seien, sodass die Vertragsparteien insbesondere für diese Position eine Kaufpreisminderung vereinbart hätten. Dies ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Einzelpreise und insbesondere der Einzelpreis für den Firmenwert nur zum Schein (also ohne Rechtsbindungswillen) vereinbart worden sind, hat das Gericht nicht und werden auch vom Finanzamt nicht geltend gemacht. d) Liegt eine Vereinbarung von Einzelpreisen vor, ist zu prüfen, ob diese in der Zuordnung zu den einzelnen Gegenständen objektiv angemessen erscheinen und steuerlich unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung -AO-) anerkannt werden können (BFH, Urteil vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527). Entgegen der Auffassung des Finanzamts hält das Gericht auch den Einzelpreis für den Firmenwert für objektiv angemessen. Das Finanzamt beanstandet, dass die Höhe des Firmenwertes nicht nachvollziehbar sei. Fraglich sei, aus welchem Grund gerade der 3,5-fache Wert angesetzt worden sei. Es widerspreche betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eine derart hohe Investition zu tätigen, ohne dass entsprechende materielle Werte dagegenstünden. Hinter der Investition für den Firmenwert steht die Erwartung, dass auch in Zukunft eine entsprechende Anzahl an Dauercampern vorhanden sein werde, so dass mit entsprechende Erlösen kalkuliert werden könne. Dies hält das Gericht auch für realistisch, denn (anders als bei einer Arzt-, Rechtsanwalts- oder Steuerberaterpraxis) ist die Entscheidung für die Buchung eines Campingplatzes nicht inhaberbezogen, sodass bei einem Betreiberwechsel grundsätzlich nicht mit einem Rückgang an Stammkunden zu rechnen ist. Wie sich aus der plausiblen Einlassung der Klägerin ergibt, ist der 3,5-fache Wert ausgehandelt worden, ursprünglich sei sogar das Fünffache des Umsatzes gefordert worden. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, bei einem Unternehmenskauf Umsatzerwartungen anhand bisher erzielter Umsätze in die Preisgestaltung miteinzubeziehen. Dies ist nicht ungewöhnlich und selbst bei inhaberbezogenen Unternehmen (Arzt-, Steuer- und Rechtsanwaltspraxen) üblich. Der 3,5-fache Wert (nur) der Erlöse der Stammkunden ist letztlich Verhandlungsergebnis und nachvollziehbar dargelegt worden. Das Gericht verkennt nicht, dass abstrakt natürlich immer die Möglichkeit besteht, dass Einzelkaufpreise für Grundstücke und sonstige Wirtschaftsgüter aus grunderwerbsteuerlichen Gründen „gestaltet“ werden. Im Streitfall übersieht das Gericht auch nicht, dass die Veräußerer beim ursprünglichen Erwerb des Campingplatzes keinen Preis für einen Firmenwert bezahlt haben, wie sich aus der von ihnen eingereichten Zusammenstellung der ursprünglichen Anschaffungskosten ergibt. Allein der abstrakte Verdacht reicht aber nicht aus, um im Streitfall den notariell beurkundeten Preis für einen Firmenwert zu verwerfen. Denn die Aufstellung der Veräußerer zeigt gleichermaßen, dass zwischen der Summe der Verkehrswerte der Einzelwirtschaftsgüter und dem im Jahr 2018 ausgehandelten Verkaufspreis eine erhebliche Differenz besteht. Diese Differenz wird auch durch das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Daher bestehen für das Gericht keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis nicht für einen immateriellen Wert, d.h. einen Firmenwert resultierend aus Umsatz- und Gewinnerwartungen, gezahlt hat. Dies wird auch von den Veräußerern bestätigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Vertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt haben, bestehen keine Hinweise dafür, dass es sich bei der Auskunft der Veräußerer um eine „Gefälligkeit“ gehandelt hat. Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) sieht das Gericht nicht und werden auch vom Finanzamt nicht geltend gemacht. e) Nach alledem sind im Streitfall in steuerlich anzuerkennender Weise Einzelpreise vereinbart worden. Diese sind infolgedessen für die GrESt zu übernehmen (vgl. Boruttau, GrEStG, 19. Auflage, § 9 Rz. 116). 2.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3.) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. 4.) Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 115 Abs. 2 FGO). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Firmenwert in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer (GrESt) mit einzubeziehen ist. Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18.08.2018 ein Grundstück nebst allen Bestandteilen und Zubehör zu einem Kaufpreis von (…€). Bei dem Grundstück handelt es sich um einen Campingplatz. In dem Vertrag – auf den Bezug genommen wird – heißt es unter § 1 Tz. 4: „Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen: a) Grund und Boden … € b) Betriebsausstattung … € Außenanlagen … € Pflasterung und Asphaltierung, Drainage Strom- und Wasserver- und -entsorgung Restbetrag zum Kaufpreis … € Firmenwert 550.000 € … € Mit Grunderwerbsteuer(GrESt)-Bescheid vom 02.10.2018 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin die GrESt auf (…€) fest. Die Betriebsausstattung berücksichtigte es mit einem Wert von 10.000 €. Der Firmenwert wurde nicht in Abzug gebracht. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Auch der Firmenwert in Höhe von 550.000 € mindere (ebenso wie die Betriebsausstattung) die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der GrESt. Mit notariellem Änderungsvertrag vom 18.10.2018 reduzierten die Vertragsparteien den Kaufpreis auf (…) €. Mit geändertem GrESt-Bescheid vom 02.11.2018 setzte das Finanzamt die GrESt auf (…€) herab. Den Firmenwert ließ es weiterhin nicht zum Abzug zu. Der Firmenwert sei voll dem Grund und Boden zuzuordnen, da er allein aus der Lage des Campingplatzes herrühre. Die Klägerin hielt ihren Einspruch aufrecht. Es seien Einzelpreise vereinbart worden, sodass der Firmenwert mit dem vereinbarten Wert zugrunde zu legen sei. Der Firmenwert beruhe im Wesentlichen auf den Erlösen durch Dauercamper (Stammkunden), deren Anteil derzeit rund 50 % der Erlöse ausmachten. Die Klägerin holte im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens ein Gutachten ein. Der Auftrag umfasste die Erstellung eines Gutachtens zur ertragswertgestützten Feststellung des tatsächlichen Verkehrs-/Marktwertes des Campingplatzes und damit die Grundlage zur Bemessung eines möglichen Firmenwertes (Goodwill). Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Marktwert des Campingplatzes einschließlich Bodenwert bei (…€) liege. Die Klägerin sah ihre Rechtsauffassung bestätigt. Im Kaufvertrag sei ein Firmenwert von 550.000 € angegeben, der durch das Gutachten bestätigt werde und demzufolge nicht dem Grund und Boden zuzurechnen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 änderte das beklagte Finanzamt den angefochtenen GrESt-Bescheid unter Reduzierung des angesetzten Firmenwertes und setzte die GrESt auf (…€) herab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Die Vertragsparteien hätten keine Einzelpreise, sondern eine Gesamtgegenleistung vereinbart. Diese sei im Verhältnis der Verkehrswerte der Gegenstände, die der GrESt unterlägen und solcher, die es nicht täten, aufzuteilen. Grundsätzlich zähle auch der Firmenwert zu den Gegenständen, die der GrESt unterlägen, soweit durch den Firmenwert ein bestimmter immaterieller Wert abgegolten werde. Da ein immaterieller Wert im Streitfall weder mitgeteilt worden noch ersichtlich sei, sei der Firmenwert im Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden und der Betriebsausstattung aufzuteilen. Am 09.01.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt Sie im Wesentlichen vor: Der Firmenwert in Höhe von 550.000 € sei nicht mit zur Bemessungsgrundlage für die GrESt heranzuziehen. Das eingeholte Gutachten bestätige den im Kaufpreis angegebenen Firmenwert von 550.000 €. Der Firmenwert sei auch nicht verhältnismäßig aufzuteilen, da Einzelpreise vereinbart worden seien. Diese seien für die GrESt maßgebend. Der Firmenwert habe auch nicht den Wert des Grundstücks unmittelbar erhöht. Die Grundstücke und Gebäude seien bereits im Hinblick auf die Einzelpreise auf die örtliche Lage beurteilt worden. Der Einzelpreis des angesetzten Firmenwertes dagegen beinhalte insbesondere die Berücksichtigung der Stammkunden als Dauercamper, die rund 50 % der Erlöse ausmachen würden. Insbesondere der bestehende Kundenstamm sei für den Firmenwert prägend und entscheidend gewesen, der insoweit gerade nicht dem Grund und Boden zuzurechnen sei. Neben dem Kundenkreis seien der Ruf des Unternehmens, die Organisation, das Drumherum, die Sauberkeit und die Ordentlichkeit als Firmenwert anzurechnen. Es gehe um das Ambiente, was nicht durch die Lage, sondern durch die positive Eigenheit des Campingplatzes selbst bestimmt werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den GrESt-Bescheid vom 02.10.2018, geändert mit Bescheid vom 02.11.2018, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 zu ändern und die GrESt ohne Ansatz eines Firmenwerts in Höhe von 550.000 € entsprechend niedriger festzusetzen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Es liege keine steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarung von Einzelpreisen vor. Das Interesse der Klägerin sei darauf gerichtet gewesen, einen Campingplatz zu erwerben. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Interesse der Vertragsparteien darauf gerichtet gewesen sei, einzelne Wirtschaftsgüter zu veräußern bzw. zu erwerben. Die Aufschlüsselung der einzelnen Positionen habe vielmehr als Kalkulationsgrundlage zur Bestimmung des Kaufpreises für das gesamte Objekt gedient. Dies gelte auch für den Änderungsvertrag. Durch das Gutachten sei belegt worden, dass ein Firmenwert unstreitig vorhanden sei. Da ein Gesamtkaufpreis vereinbart worden sei, sei dieser im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Die Klägerin habe neben den Werten für das Grundvermögen und die Betriebsausstattung keine weitere Größe benannt, die als Aufteilungsmaßstab hätte mit einbezogen werden können. Die geltend gemachte Höhe des Firmenwertes, der allein auf Basis des Umsatzes der Dauercamper mit dem 3,5-fachen dieses Umsatzes errechnet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Lage des Grundstücks bei Bemessung des Firmenwertes keine Rolle gespielt habe, sondern nur für Werbezwecke eingesetzt worden sei. Darauf hat die Klägerin erwidert, dass die Verkäufer zunächst den fünffachen Umsatz der Dauercamper gefordert hätten. Dieser Preis sei dann auf den 3,5-fachen Wert heruntergehandelt worden. Nach Vorstellung der Kaufvertragsparteien sei der Umsatz der Dauercamper ein entscheidendes Merkmal für den kommenden Erfolg des Unternehmens gewesen. Im Übrigen sei ein Kaufpreis für ein Unternehmen zwischen den Vertragsparteien frei verhandelbar. Die Erwartungen auf den kommenden Umsatz würden selbstverständlich in den Kaufpreis mit einfließen.