Urteil
3 K 88/22
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2023:1215.3K88.22.00
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Leitsätze
1. Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden.(Rn.22)
(Rn.26)
(Rn.30)
(Abgrenzung zur verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 ohne Fristverlängerungsantrag(Rn.33)
)
2. Die Rückausnahme von einer zwingenden Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO in § 152 Abs. 3 AO führt - soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen - dazu, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wieder im Ermessen der Behörde liegt (§ 152 Abs. 1 AO). Das Vorliegen einer Verlängerung löst die Rückausnahme des Abs. 3 aus und sperrt immer Abs. 2.(Rn.27)
Die (per AOEG) gesetzlich verlängerte Erklärungsfrist für das Veranlagungsjahr 2019 ist wie eine behördlich Fristverlängerung im Sinne des § 109 Abs. 1 und 2 AO zu behandeln.(Rn.28)
(Abweichung vom BMF-Schreiben vom 15.04.2021, BStBl I 2021, 615)(Rn.29)
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 2/24).
Tenor
Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für 2019 vom 6. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 75% und der Beklagte zu 25%.
Das Urteil ist, soweit der Klage stattgegeben wurde, wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden.(Rn.22) (Rn.26) (Rn.30) (Abgrenzung zur verspäteten Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2018 ohne Fristverlängerungsantrag(Rn.33) ) 2. Die Rückausnahme von einer zwingenden Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 AO in § 152 Abs. 3 AO führt - soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen - dazu, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wieder im Ermessen der Behörde liegt (§ 152 Abs. 1 AO). Das Vorliegen einer Verlängerung löst die Rückausnahme des Abs. 3 aus und sperrt immer Abs. 2.(Rn.27) Die (per AOEG) gesetzlich verlängerte Erklärungsfrist für das Veranlagungsjahr 2019 ist wie eine behördlich Fristverlängerung im Sinne des § 109 Abs. 1 und 2 AO zu behandeln.(Rn.28) (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 15.04.2021, BStBl I 2021, 615)(Rn.29) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 2/24). Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für 2019 vom 6. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 75% und der Beklagte zu 25%. Das Urteil ist, soweit der Klage stattgegeben wurde, wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für das Jahr 2019 vom 6. April 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (siehe hierzu unter 1.). Hingegen ist der Bescheid betreffend das Jahr 2018 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (siehe hierzu unter 2.), § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Die Klage ist betreffend den Verspätungszuschlag für das Jahr 2019 begründet. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung desselben gibt es nach Auffassung des erkennenden Senats nicht bzw. das Gesetz wurde von dem Beklagten insoweit fehlerhaft angewandt. Der Beklagte konnte die Festsetzung nicht auf die Regelung in § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung – AO – stützen. Hiernach ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. Dies gilt nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO wiederum u.a. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert. Unstreitig haben die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 zwar erst am 8. März 2022 und damit zu spät abgegeben. Denn nach § 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO wäre die Steuererklärung für 2019 in Beraterfällen – wie dem vorliegenden – bis zum Ablauf des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben gewesen – mithin am 28. Februar 2021. Zwar ist dieser Zeitraum durch den Gesetzgeber für das Jahr 2019 verlängert worden. Denn nach Art. 97 § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung – EGAO – ist § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 tritt. Aber auch diese Frist haben die Kläger versäumt. Die Abgabe der Steuererklärung für 2019 erfolgte erst im März 2022 und damit rund 7 Monate zu spät. Soweit der Beklagte sodann der Ansicht ist, in diesem Fall hinsichtlich der Verspätungszuschläge auf die (zwingende) Regelung in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgreifen zu dürfen, folgt der Senat dem nicht. Der Gesetzgeber hat für das Streitjahr 2019 die Vorschriften des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht auf die verlängerte Abgabefrist angepasst. Dass diese Norm für das Streitjahr 2019 aber zumindest im Wege der Auslegung nicht in ihrem Wortlaut („14 Monate“) anzuwenden ist, dürfte aufgrund der per Gesetz verlängerten Abgabefrist von 20 Monaten, offensichtlich und unstreitig sein. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in Art. 97 § 36 EGAO unter Berücksichtigung der erheblichen Mehrbelastung der Steuerberater in der beginnenden Pandemiezeit gerade beabsichtigt, der Abgabe von Steuererklärungen nach dem 28. Februar 2021 (aber vor dem 31. August 2021) antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen in Gestalt von Verspätungszuschlägen und Zinsen einzuräumen (BT-Drucks. 19/25795, S. 1 und 4). Würde eine Steuererklärung 2019 durch einen Steuerberater nach Ablauf von 14 Monaten aber vor Ablauf des 31. August 2023 abgegeben, würde nach dem Sinn und Zweck der Normen des § 152 Abs. 2 AO und Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO gerade keine Erklärungssäumnis im Sinne des § 152 Abs. 1 oder 2 AO eintreten (so auch das BMF im Erlass vom 15. April 2021 IV A 3- S 0261/20/100001 2021/0408155, BStBl. I 2021, 615). Ob und auf welcher Rechtsgrundlage Verspätungszuschläge festgesetzt werden können, wenn auch noch die gesetzlich verlängerte Abgabefrist überschritten wird, hat der Gesetzgeber indes für das Jahr 2019 nicht ausdrücklich geregelt. Für die Folgejahre 2020 bis 2024 hat der Gesetzgeber normiert, dass zum einen die Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO in Beraterfällen weiter auf den 31. August des übernächsten Jahres verschoben wird und zum anderen § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“ tritt. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich die (zwingende) Norm des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO an den verlängerten Lauf der Abgabefrist aus § 149 Abs. 3 AO angepasst. In diesen Fällen ist bei Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der von Gesetzes wegen verlängerten Frist klar die Regelung des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO anzuwenden. Für das hier streitige Jahr 2019 gibt es eine entsprechende Anpassung des § 152 AO aber nicht. Der Ansicht des Beklagten, der – dem insoweit ausdrücklichen o.g. Erlass des BMF folgend – für das Jahr 2019 annimmt, dass nach Ablauf der 20-monatigen Abgabefrist die bindende Regelung des § 152 Abs. 2 AO einschlägig sei (wenn kein Ausnahmefall des § 152 Abs. 3 AO gegeben sei), folgt der Senat aber nicht. Dieses Verständnis entspricht zwar im Prinzip dem, was der Gesetzgeber für die Folgejahre ab 2020 auch ausdrücklich geregelt hat, s.o.. Da eine entsprechende Regelung für 2019 aber gerade nicht getroffen wurde und ein solches Vorgehen ohne gesetzliche Grundlage der Systematik des § 152 AO widerspräche, folgt der Senat dem nicht. Das Regelungssystem des § 152 AO sieht vor, dass die Entscheidung über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht, wenn eine Steuererklärung unentschuldigt nicht fristgemäß abgegeben wurde (Abs. 1). Abweichend hiervon ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Erklärungsfrist in Beraterfällen nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgebeben wird – Ermessen besteht insoweit nicht (Abs. 2). Hiervon wiederum sieht Abs. 3 Rückausnahmen in bestimmten Fällen vor (etwa bei behördlicher Verlängerung der Abgabefrist nach § 109 AO) – dann ist § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht dann, soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wieder im Ermessen der Behörde, Abs. 1 findet Anwendung. Denn das Vorliegen einer Verlängerung löst die Rückausnahme des Abs. 3 aus und sperrt infolgedessen immer Abs. 2 – selbst dann, wenn die Verlängerung ihrerseits nicht eingehalten wird (vgl. etwa Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2022, § 152, Rn. 48, m.w.N.). Zur Überzeugung des Senats ist der vorliegende Fall in diesem System so einzuordnen, dass die (per EGAO) gesetzlich verlängerte Erklärungsfrist für das Veranlagungsjahr 2019 wie eine behördlich Fristverlängerung im Sinne des § 109 Abs. 1 und 2 AO zu behandeln ist. Denn hier ist die Erklärungsfrist zwar nicht individuell von der Behörde verlängert worden. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber für einzelne Veranlagungszeiträume per Gesetz eine „Generalverlängerung“ der Abgabefristen für alle Steuerpflichtigen (mit Steuerberater) bestimmt, muss aber „erst Recht“ gelten, was „im Normalfall“ für individuelle Fristverlängerungen gilt – namentlich die Anwendung des § 152 Abs. 3 AO, infolgedessen die Sperrung des § 152 Abs. 2 AO und Eröffnung einer Ermessensentscheidung über Verspätungszuschläge (vgl. zu diesem „Erst-Recht-Schluss“ etwa Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Juli 2022, § 152, Rn. 47a). Diese Anwendung der Vorschrift für den Streitzeitraum ist stringent und berücksichtigt zum einen, dass der Gesetzgeber die Fristanpassung für 2019 ausdrücklich als „Verlängerung“ beschreibt (vgl. BT-Drucks. 19/25795, S. 1), zum anderen, dass der Gesetzgeber sich offenbar veranlasst gesehen hat, (erst) für die folgenden Veranlagungszeiträume (ab 2020) ausdrücklich die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO bei Überschreiten der gesetzlich verlängerten Erklärungsfristen zu normieren (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO). In der Gesetzesbegründung wird zwar angegeben, dies werde „klarstellend“ geregelt (BT-Drs. 19/29848, S. 63). Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit keine entsprechende Regelung für den vorherigen Zeitraum (2019) getroffen (bzw. im Nachgang nicht mehr treffen können), obschon auch für diesen Zeitraum gesetzlich verlängerte Erklärungsfristen in beratenen Fällen galten. Mag dieses Vorgehen seinen Grund in den zeitlichen Abläufen in den Pandemiejahren und ggf. der Notwendigkeit schneller Entscheidungen gerade am Anfang der Pandemie finden, so lässt es jedoch hier einzig den Schluss zu, dass ohne entsprechende Klarstellung durch die Legislative eine Anwendung des § 152 Abs. 2 AO – aus den bestehenden Regelungen heraus – gerade nicht offensichtlich angezeigt war (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2023 – 12 K 1698/22 AO –, juris, und Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 – 12 K 1588/22 AO –, juris). In seinem Erlass aus dem Jahr 2021 setzt das Bundesfinanzministerium die – von dem Senat negierte – Anwendbarkeit des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO für das Steuerjahr 2019 nach Ablauf der Frist des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO schlicht voraus, ohne dies näher zu begründen. Nach alldem war die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO für das Streitjahr 2019 wegen Eingreifens der Rückausnahme in § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO analog gesperrt. Der Beklagte hätte Verspätungszuschläge allenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO festsetzen können. Dies hat er indes nicht getan. Offen bleiben kann, ob insoweit überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 AO vorliegen, insbesondere ob die Fristversäumnis durch die Kläger schuldhaft erfolgte. Der Beklagte hat in jedem Fall weder im Ausgangs- noch im Einspruchsbescheid Ermessen ausgeübt – aus seiner Sich zu Recht, weil er von einer gebundenen Entscheidung ausging. Damit liegt im Hinblick auf § 152 Abs. 1 AO selbst bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung zumindest ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensausfalls vor, der die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig macht. Der angefochtene Verwaltungsakt für das Jahr 2019 war demnach aufzuheben. Dem stand insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte Verspätungszuschläge aufgrund einer anderen Norm – hier nach § 152 Abs. 1 FGO – hätte festsetzen können, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Zwar ist Beurteilungsmaßstab im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO lediglich der Tenor der angefochtenen Entscheidung und beschränkt das Gericht nicht auf die Rechtmäßigkeitsprüfung der von der Behörde angegeben Rechtsgrundlage. Auf die gewählte Begründung des Verwaltungsakts und die angegebene Rechtsnorm kommt es dabei nicht an. Die Möglichkeit des Austauschs der Rechtsgrundlage findet ihre Grenze bei gebundenen Verwaltungsakten allerdings dort, wo die Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes führen würde (vgl. zu alldem: BFH-Urteil vom 24. August 2004 – VII R 50/02 –, BFHE 206, 488, m.w.N.). Eine Wesensänderung ist allerdings stets anzunehmen, wenn – wie hier – der Austausch der Rechtsgrundlage dazu führen würde, dass aus einer gebundenen Entscheidung (hier § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO) eine Ermessensentscheidung (§ 151 Abs. 1 AO) würde. Dem Gericht ist es insoweit schon aus Gründen der Gewaltenteilung verwehrt, die originäre Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen. 2. Für die Verspätungszuschläge betreffend das Streitjahr 2018 bleibt die Klage indes ohne Erfolg. Unstreitig haben die Kläger ihre Einkommensteuererklärung auch für das Jahr 2018 erst am 8. März 2022 und damit zu spät abgegeben. Denn nach § 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO wäre die Steuererklärung für 2018 durch den Steuerberater am 28. Februar 2020 abzugeben gewesen, die Einreichung durch die Kläger erfolgte mithin grundsätzlich rund 24 Monate zu spät. Für das Jahr 2018 gab es eine gesetzliche Verlängerung der Abgabefrist nicht. Nach den – unwidersprochenen – Angaben des Beklagten haben nach Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene von behördlicher Seite lediglich keine Bedenken bestanden, Fristverlängerungsanträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die genau wie die Finanzverwaltung stark von der Corona Krise betroffen waren, rückwirkend bis zum 31. Mai 2020 (Pfingstsonntag) zu entsprechen. Eine Verschuldensprüfung (im Sinne des § 152 Abs. 1 AO) durfte in diesen Fällen unterbleiben. Ein Fristverlängerungsantrag wurde vorliegend aber nicht gestellt. Für 2018 war § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO mangels Vorliegen einer behördlichen (oder gesetzlichen) Verlängerung der Abgabefrist daher nicht einschlägig. Auch eine andere der Rückausnahmen des Abs. 3 greift nicht, insbesondere ist die Einkommensteuer für 2018 auch nicht auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt worden (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO). Damit ist § 152 Abs. 2 AO einschlägig, Ermessen hat der Beklagte bzgl. der Festsetzung der Verspätungszuschläge nicht. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge für 2018 begegnet auch der Höhe nach keinen Bedenken. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterung in dem angefochtenen (Einspruchs-)Bescheid verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 FGO i.V.m. § 136 Abs. 1 FGO, wobei die Kostenquote sich aufgrund des Obsiegens der Kläger für das Jahr 2019 und dem Unterliegen für das Jahr 2018 sodann aus dem Verhältnis der jeweiligen Streitwerte zueinander ergibt. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711, 709 S. 2 ZPO. 5. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Grundsatzrevision). Die Frage, wie mit den unterschiedlichen Regelungen im Hinblick auf Verspätungszuschläge für die Streitjahre 2018 und 2019 umzugehen ist, hat offensichtlich über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle und ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat hat vorliegend im Übrigen bzgl. des Streitjahrs 2019 gegen die Erlasslage des Bundesfinanzministeriums entschieden. Es besteht daher ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, daneben ist die Rechtsfrage aus rechtssystematischen Gründen und für die einheitliche Rechtsentwicklung bedeutsam. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019. Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in den Streitjahren jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte die Kläger am 10. August 2021 an die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 und 2019 erinnert hatte, reichten die Kläger die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin jeweils am 8. März 2022 ein. Mit Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen für 2018 vom 6. April 2022 setzte der Beklagte u.a. Einkommensteuer in Höhe von 11.083 € (Nachzahlung 15 €) und Verspätungszuschläge in Höhe von 550 € fest und begründete dies damit, dass die Abgabe der Steuererklärung am 8. März 2022 erfolgte, obwohl die Abgabefrist am 2. Juni 2020 abgelaufen sei. Mit Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen für 2019 ebenfalls vom 6. April 2022 setzte der Beklagte u.a. Einkommensteuer in Höhe von 11.859 € (Nachzahlung 1.367 €) und Verspätungszuschläge in Höhe von 175 € fest und begründete dies damit, dass die Abgabe der Steuererklärung am 8. März 2022 erfolgte, obwohl die Abgabefrist am 31. August 2021 abgelaufen sei. Hiergegen erhoben die Kläger am 8. April 2022 Einspruch und beantragten den Erlass der Verspätungszuschläge. Zur Begründung legten sie ein Attest vom 31. Mai 2022 der Klinik A für den Kläger vor, nach dem dieser dort vom 20. April bis zum 1. Juni 2022 in Behandlung gewesen sei. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Verspätungszuschläge nach der Überschreitung der Abgabefristen gemäß § 152 Abs. 2 AO festzusetzen gewesen seien und es insoweit kein Ermessen der Behörde gebe. Für 2018 liege eine Überschreitung von 22 Monaten vor (Abgabefrist: 2. Juni 2020), für 2019 betrage die Überschreitung 7 Monate (Abgabefrist: 31. August 2021) Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass Verspätungszuschläge festzusetzen seien, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr beziehe, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werde. Ausnahmen hiervon bestünden nur, wenn die Finanzbehörde die Abgabefrist verlängert habe oder die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt werde. In diesen Fällen bestehe kein Ermessen, sodass der Grund für die verspätete Abgabe irrelevant sei. Die Kläger seien für die Streitjahre zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen, da sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hätten. Für 2018 sei die Abgabefrist gemäß einer Einigung auf Bund-Länder-Ebene wegen der Corona Pandemie und der damit einhergehenden Mehrbelastung der Steuerberater auf den 31. Mai 2020 verlängert worden, ohne dass hierfür Verspätungszuschläge anfallen sollten. Für 2019 sei die Abgabefrist gesetzlich auf den 31. August 2021 verlängert worden. Die Steuererklärungen seien jeweils nach diesen Terminen eingereicht worden. Rückausnahmen von der zwingenden Festsetzung der Verspätungszuschläge lägen nicht vor. Am 13. Juli 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ergänzen, die Entscheidung über den Verspätungszuschlag sei eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Er sei nicht festzusetzen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft mache, dass die Verspätung entschuldbar gewesen sei. Der Kläger habe sich trotz seines Gesundheitszustandes um Hilfe bemüht und einen Steuerberater mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt, auch wenn die Beauftragung zu spät erfolgt sei. Damit habe er gezeigt, dass er seiner Pflicht nachkommen wolle und vorher lediglich durch seine Erkrankung hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Der Behandlungsbeginn der Erkrankung des Klägers sei im Mai 2018 gewesen. Darin liege entschuldbares Verhalten des Klägers, so dass das Ermessen bzgl. der Festsetzung der Verspätungszuschläge auf Null reduziert gewesen sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für 2018 und 2019, jeweils vom 6. April 2022, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und verweist auf dieses. Er ergänzt, dass die gesetzlichen Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO für das Jahr 2018 nicht verlängert worden seien. Nach den Erörterungen auf Bund – Länder Ebene hätten von behördlicher Seite lediglich keine Bedenken bestanden, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die genau wie die Finanzverwaltung stark von der Corona Krise betroffen gewesen seien, rückwirkend bis zum 31. Mai 2020 zu entsprechen. Eine Verschuldensprüfung habe in diesen Fällen unterbleiben dürfen. Die gesetzlichen Abgabenfristen nach § 149 Abs. 3 AO seien sodann aufgrund des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO für das Kalenderjahr 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 trete (Änderung durch Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO). § 109 Absatz 2 AO habe sich dann auf die nun geltende Fassung des § 149 AO bezogen mit der Folge, dass ein Fristverlängerungsantrag von Seiten des Beraters sich auf die Zeit nach dem 31. August bezogen hätte. Das BMF habe in seinem Schreiben vom 15. April 2021 (BStBl I 2021, S. 615) ausführlich Stellung zu der Problematik für das Kalenderjahr 2019 genommen. So habe es zum einen ausgeführt, dass die Erklärungsfrist nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO für beratene Fälle einmalig um sechs Monate verlängert werde. Zum anderen habe es ausführlich die Konsequenzen für den Fall geschildert, dass die Steuererklärung für 2019 erst nach dem 31. August 2021 abgegeben werde, ohne das eine Fristverlängerung darüber hinaus gewährt worden sei. Es sei in diesen Fällen grundsätzlich von Amts wegen ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO festzusetzen. Eine Ermessensentscheidung sei nur möglich, wenn eine der Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 AO erfüllt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Einen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2018 und 2019 hätten die Kläger nicht gestellt.