Urteil
4 K 172/11
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2012:0829.4K172.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitssuchenden aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wenn er das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält(Rn.21)
(Rn.29)
.
2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen stellt keine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung dar, wenn sie keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme umfasst und sich damit nicht ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richtet (Abgrenzung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, EFG 2010, 2037)(Rn.26)
.
3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dieser beruht(Rn.29)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitsvermittler, der Arbeitssuchenden aufgrund eines mit diesen abgeschlossenen Vermittlungsvertrags Arbeitsverträge vermittelt, kann sich auch dann nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wenn er das Entgelt aufgrund eines vom Arbeitssuchenden vorgelegten Vermittlungsgutscheins von der Agentur für Arbeit erhält(Rn.21) (Rn.29) . 2. Die Vermittlung von Arbeitsverträgen stellt keine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung dar, wenn sie keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme umfasst und sich damit nicht ausschließlich an hilfsbedürftige Personen richtet (Abgrenzung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, EFG 2010, 2037)(Rn.26) . 3. Ein Arbeitsvermittler ist nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen, wenn er seine Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbringt und die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht auf einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu dieser beruht(Rn.29) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die streitigen Umsätze aus der Vermittlung von Arbeitssuchenden zu Recht als steuerpflichtig behandelt. 1. Für die vom Kläger gegenüber den Arbeitssuchenden erbrachten Vermittlungsleistungen ergibt sich eine Steuerbefreiung weder aus § 4 UStG noch aus dem Unionsrecht. a. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht, da die vom Kläger gegenüber den Arbeitssuchenden erbrachten Dienstleistungen keine Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen belehrender Art beinhalten. Die Leistungen des Klägers dienen aus diesem Grund nicht unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck, so dass auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausscheidet. b. Der Kläger kann sich nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (6. EG-RL) für das Streitjahr 2006 bzw. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL für die Streitjahre 2007 und 2008 berufen, da er mit den streitigen Vermittlungsleistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt. aa) Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. bb) Eine Leistung, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden ist, liegt vor, wenn der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH das Merkmal der mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 712). Der BFH hat dieses Merkmal für den Haus-Notruf-Dienst angenommen, da die Leistung Alten, Kranken, Behinderten oder sozial Hilfsbedürftigen zugute kommt. Für einen Menüservice hat er das Vorliegen des Merkmals dagegen abgelehnt, da diese Leistung grundsätzlich auch von gesunden und/oder jungen Menschen in Anspruch genommen wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 712). Im Streitfall sind die vom Kläger erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitssuchenden nicht eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden. Bei den Arbeitssuchenden handelt es sich zwar um hilfsbedürftige Personen, da sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Notlage befinden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2010, 2037). Die Vermittlung an Arbeitgeber stellt jedoch keine Leistung dar, die sich ausschließlich an Arbeitssuchende richtet, da derartige Leistungen auch gegenüber Arbeitnehmern erbracht werden, die aus ungekündigter Stellung eine neue Tätigkeit aufnehmen. Die vom Kläger im Rahmen der Vermittlungsleistungen vorgenommenen Tätigkeiten umfassten gerade keine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung wie Unterweisung und Training berufsunabhängiger Qualifikationen zur Arbeitsaufnahme (z.B. Sprechen, Aussehen, Auftreten, Bewerbung per Telefon), die speziell auf hilfsbedürftige Arbeitssuchende zugeschnitten waren (vgl. hierzu FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2010, 2037). Da die Leistungen des Klägers nicht ausschließlich dem Personenkreis hilfsbedürftiger Personen zugute kommen, kann die enge Verbundenheit dieser Leistungen mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich um Leistungen handelt, deren Art und Umfang in § 296 SGB III geregelt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 zu Legasthenie-Behandlungen seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher). cc) Die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL setzt ferner voraus, dass die Leistung von einer Einrichtung bewirkt wird, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt worden ist. Der Begriff der Einrichtung erfasst auch natürliche Personen, die als Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Bei der Bestimmung der anerkannten Einrichtungen steht den Mitgliedstaaten ein Ermessen zu. Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 C-141/00 „Kügler“, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2002, I-6833 Rz. 58; vom 26. Mai 2005 C-498/03 „Kingscrest Associates und Montecello“, Slg. 2005, I-4427 Rz. 53; BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143). Im Hinblick auf die Kostenübernahme setzt die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Mitgliedstaat bzw. den Trägern der sozialen Sicherheit und dem Unternehmer voraus, durch die Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Leistungen konkretisiert werden (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833 Rz. 58; BFH-Urteile in BStBl II 2006, 143; vom 8. November 2007 V R 2/06, BStBl II 2008, 634; FG Köln, Urteil vom 20. April 2012 4 K 3627/09, juris). Die Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber einem Träger der sozialen Sicherheit führt nur dann zu einer Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit diesem Träger erfolgt (FG München, Urteil vom 24. Mai 2012 14 K 3415/10, juris). Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht als eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen. Der Kläger hat seine Vermittlungsleistungen auf der Grundlage eines mit den einzelnen Arbeitssuchenden abgeschlossenen Vertrags erbracht. Ein Vertragsverhältnis des Klägers mit den zuständigen Trägern der Arbeitsverwaltung bestand dagegen nicht. Dem steht nicht entgegen, dass das Entgelt für die Vermittlungsleistung über den Vermittlungsgutschein von den Trägern der Arbeitsverwaltung gezahlt worden ist. Denn die Übernahme des Entgelts erfolgte auf der Grundlage des § 421 g SGB III allein im Verhältnis zwischen dem Arbeitssuchenden und den Trägern der Arbeitsverwaltung. Gegenüber dem Kläger war ausschließlich der Arbeitssuchende selbst zur Zahlung des Vermittlungshonorars verpflichtet. Anderweitige Anhaltspunkte, aufgrund derer der Kläger bei Ausübung des Ermessens als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, sind im Streitfall nicht erkennbar. 2. Der Kläger unterliegt schließlich in den Streitjahren nicht der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, da er die in den Vorjahren maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten hat. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG infolge der Besteuerung der streitigen Vermittlungsleistungen liegt im Streitfall nicht vor, da die Anknüpfung an das Überschreiten der Umsatzgrenze einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung bildet, deren Zweck gerade in einer Verwaltungsvereinfachung für Unternehmer mit geringen Umsätzen besteht (Korn in Bunjes, UStG Kommentar, § 19 Rz. 1). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g 6. EG-RL bzw. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL zumindest im Hinblick auf die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter höchstrichterlich geklärt sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren 2006 bis 2008 durch die Vermittlung von Arbeitssuchenden, für die der Kläger aufgrund von Vermittlungsgutscheinen i.S.d. § 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) Entgelte unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den zuständigen Arbeitsgemeinschaften erhalten hat, steuerpflichtige Leistungen erbracht hat. Der Kläger ist seit 2004 unter der Bezeichnung „...“ als Personalberater, Arbeitsvermittler und Personaltrainer tätig. In den Streitjahren bestand seine Tätigkeit nahezu ausschließlich in der Arbeitsvermittlung. Hierzu schloss er mit den Arbeitssuchenden jeweils gleichlautende Vermittlungsverträge mit folgendem Inhalt: § 1 Beauftragung Der Arbeitssuchende beauftragt den Vermittler, für ihn geeignete offene Stellen zu finden. Der Vermittler unterstützt den Arbeitssuchenden mittels seines Internetsystems bei der Erstellung eines umfassenden Bewerberprofils und schlägt ihm nach Erstellung des Bewerberprofils geeignete Stellen vor. Der Vermittlungserfolg ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der Arbeitssuchende mit einem der vorgeschlagenen Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschließt. § 4 Vermittlungshonorar Das Vermittlungshonorar beträgt 2.000 € mit Vermittlungsgutschein. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitssuchenden und einem vom Vermittler vorgeschlagenen Unternehmen entsteht der Honoraranspruch des Vermittlers. Mit dem Vermittlungshonorar sind grundsätzlich alle Tätigkeiten des Vermittlers abgegolten; über weitere Honoraransprüche, z.B. Online-Stellenbörse wird ggfs. ein gesonderter Vertrag geschlossen. § 5 Vermittlungsgutschein 1. Der Arbeitssuchende erklärt pflichtgemäß, seit mehr als zwei Monaten arbeitslos gemeldet zu sein, entsprechende Leistungen zu erhalten und dementsprechend Anspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins zu haben. 2. Sofern noch kein Vermittlungsgutschein vorliegt, verpflichtet sich der Arbeitssuchende, diesen umgehend zu beantragen. Eine Kopie des Vermittlungsgutscheins wird diesem von ihm unterschriebenen Vertrag beigefügt. 3. Dem Arbeitssuchenden ist bekannt, dass das für ihn zuständige Arbeitsamt das durch ihn geschuldete Vermittlungshonorar nur übernimmt, wenn er vor Abschluss eines Arbeitsvertrags den Vermittlungsgutschein beantragt und erhalten hat. 4. Ohne Vermittlungsgutschein muss der Arbeitssuchende das Vermittlungshonorar selbst direkt an den Vermittler zahlen. Gegenüber den Arbeitssuchenden nahm der Kläger folgende Tätigkeiten vor: - Analyse des persönlichen Gesprächs mit dem Arbeitssuchenden - Erstellung eines Bewerberprofils - Sichtung von Bewerbungsunterlagen und Anforderung fehlender Zeugnisse - Optimierung von Anschreiben und Lebenslauf - Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche - Beratung der Arbeitgeber bezüglich der Eignung des Bewerbers - Vereinbarung persönlicher Gespräche mit den Arbeitgebern - Nachbetreuung bei erfolgter Einstellung. Nach erfolgreicher Vermittlung stellte der Kläger bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft einen Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheins nach § 421 g SGB III. Im Antrag versicherte er, von der Agentur für Arbeit nicht mit der Vermittlung des Arbeitssuchenden beauftragt worden zu sein. Die Auszahlung des Entgelts für die Vermittlung erfolgte durch Bescheid der jeweiligen Behörde. Für die Vermittlung von Arbeitssuchenden erhielt der Kläger im Jahr 2005 und in den Streitjahren aufgrund von Vermittlungsgutscheinen i.S.d. § 421 g SGB III folgende Entgelte unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit bzw. von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften: 2005 35.000 €, 2006 38.000 €, 2007 34.250 €, 2008 33.000 € Für das Streitjahr 2006 gab der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ab; zur Begründung führte er aus, dass er wie im Jahr 2005 als Kleinunternehmer gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) anzusehen sei. Mit der am 12. Mai 2009 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 meldete der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von -1.132,80 € an; der Steueranmeldung lagen steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 300 € und Vorsteuern in Höhe von 1.189,80 € zugrunde. Mit der am 14. September 2010 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2008 meldete der Kläger Umsatzsteuer in Höhe von -1.873,06 € an; der Steueranmeldung lagen steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 1.218,48 € und Vorsteuern in Höhe von 2.104,58 € zugrunde. Die Umsätze aus der Arbeitsvermittlung in Höhe von 34.250 € (2007) und 33.000 € (2008) behandelte der Kläger in den Umsatzsteuererklärungen als steuerfrei. Der Beklagte stimmte den Umsatzsteuererklärungen zu. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 17. Januar 2011 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2006 in Höhe von 3.741,28 € fest. Bei der Steuerfestsetzung behandelte der Beklagte die Umsätze aus der Vermittlung der Arbeitssuchenden als steuerpflichtig und setzte hierfür einen Nettobetrag in Höhe von 32.758 € an. Die Vorsteuern schätzte der Beklagte anhand der Angaben in der vom Kläger eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnung in Höhe von 1.500 €. Mit Umsatzsteuerbescheiden vom 6. August 2009 und vom 27. Dezember 2010 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2007 und 2008 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung und setzte die Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von 4.335,59 € und für 2008 in Höhe von 3.395,73 € fest. Hierbei behandelte er die Umsätze aus der Vermittlung der Arbeitssuchenden als steuerpflichtig und erhöhte die vom Kläger angemeldeten steuerpflichtigen Umsätze um Nettobeträge in Höhe von 28.781 € (2007) und 27.731 € (2008). Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte der Kläger jeweils fristgerecht Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2011 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zwischen dem Kläger und den Arbeitssuchenden bestehe ein zivilrechtliches Leistungsverhältnis. Die Agentur für Arbeit sei aus dem Vermittlungsgutschein nur gegenüber dem Arbeitssuchenden, nicht aber gegenüber dem Kläger zur Übernahme des Vermittlungsentgelts verpflichtet. Der Vermittlungsgutschein werde nach § 421 g Abs. 2 SGB III einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgestellt. Die Vermittlungsleistungen des Klägers seien nicht gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei, da sie nicht mit Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung gleichzusetzen seien. Eine Steuerfreiheit ergebe sich auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Bei der Vermittlung von Arbeitssuchenden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse handele es sich nicht um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Ein solcher enger Zusammenhang setze vielmehr eine aktive Unterstützung zur Selbsthilfe durch Weiterbildung der Arbeitssuchenden voraus, an der es bei der Vermittlungstätigkeit des Klägers fehle (Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2010 2 K 998/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 2037). Der Kläger sei zudem nicht als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, da die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Kläger geregelt sei (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Mai 2009 V R 35/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 1032). Aus der unzutreffenden Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Jahre 2005 ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Behandlung in den Streitjahren. Hiergegen richtet sich die am 29. Oktober 2008 beim Finanzgericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, dass er eine öffentlich-rechtliche Leistung an die Bundesagentur für Arbeit erbracht habe. Zwischen dem Kläger und den einzelnen Arbeitssuchenden bestehe zwar ein zivilrechtliches Leistungsverhältnis. Der Kläger könne den daraus folgenden Leistungsanspruch indessen zivilrechtlich nicht durchsetzen, da er von Vornherein nur einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, nicht aber einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitssuchenden habe. Die Entgeltberechtigung gegenüber der Agentur für Arbeit werde sozialrechtlich nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt. Das öffentlich-rechtliche Leistungsverhältnis gegenüber der Agentur für Arbeit unterscheide sich qualitativ nicht von anderen steuerfreien Fortbildungsmaßnahmen i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG. Die Vergütung falle zudem unter die Steuerbefreiung des Art. 132 MwStSystRL. Der Gesetzgeber habe durch die öffentlich-rechtliche Leistungszahlung zum Ausdruck gebracht, dass die Vermittlung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als eine Maßnahme der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit anzusehen sei. Der Kläger sei auch eine Einrichtung mit sozialem Charakter. Denn prägend für die Vermittlungstätigkeit sei der Zahlungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit; der zivilrechtliche Vertrag mit dem Arbeitssuchenden werde dagegen nur aus formalen Gründen abgeschlossen, da er gesetzliche Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch auf Auszahlung des Vermittlungsentgelts sei. Der Kläger werde schließlich gegenüber Kleinunternehmern i.S.d. § 19 UStG ungleich behandelt, da das Vermittlungsentgelt gesetzlich festgelegt sei und vom Kläger daher nicht kalkuliert werden könne. Eine betriebswirtschaftlich gewinnbringende Tätigkeit könne nur bei voller Inanspruchnahme des Vermittlungsentgelts ausgeübt werden. Die Ungleichbehandlung gegenüber Kleinunternehmern sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2006 vom 17. Januar 2011, für 2007 vom 6. August 2009 und für 2008 vom 27. Dezember 2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2011, dahin abzuändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe gegenüber den Arbeitssuchenden steuerpflichtige Leistungen ausgeführt, da er nicht mit der Agentur für Arbeit, sondern mit diesen Personen zivilrechtliche Beziehungen eingegangen sei. Allein dies sei für die umsatzsteuerliche Beurteilung der streitigen Vermittlungsleistungen maßgebend. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2011.