Urteil
4 K 53/11
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2014:0910.4K53.11.0A
4mal zitiert
14Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28 Seelotsgesetz nicht unternehmerisch tätig und, somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen(Rn.23)
(Rn.26)
(Rn.28)
.
2. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10.09.2014, 4 K 50052/11, vollständig dokumentiert.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 40/14).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderschaft sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt für Eingangsumsätze, die von der Lotsenbrüderschaft für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben verwendet werden. Die Lotsenbrüderschaft ist aufgrund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen Leistungsempfänger gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Auch wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben gem. §§ 27, 28 Seelotsgesetz nicht unternehmerisch tätig und, somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht dazu, die Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen(Rn.23) (Rn.26) (Rn.28) . 2. Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10.09.2014, 4 K 50052/11, vollständig dokumentiert. 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 40/14). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht rechtswidrig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs.1 FGO). Das Finanzamt hat zutreffend die Vorsteuern für die Errichtung des Verwaltungsgebäudes nicht anerkannt. 1. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (Satz 1). Die Lieferung oder Leistung ist „für sein Unternehmen“ ausgeführt, wenn der Unternehmer Leistungsempfänger ist (vgl. BFH vom 23.09.2009, XI R 14/08, BStBl II 2010, 243). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die Lotsenbrüderschaft und nicht der Kläger Leistungsempfänger für die hier streitigen Eingangsumsätze ist. a. Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstandes wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden (vgl. BFH vom 30.04.2014, XI R 33/11, MwStR 2014, 553). Da die Lotsenbrüderschaft Partei der den Eingangsumsätzen zugrunde liegenden Schuldverhältnisse war, ist diese und nicht der jeweilige Seelotse Leistungsempfänger. Empfänger einer Leistung kann aber auch derjenige sein, an den der Leistende eine Leistung tatsächlich erbracht hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, so weil der Leistende an ihn eine Leistung ohne schuldrechtliche Verpflichtung ausführt oder unter Missachtung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs die Leistung tatsächlich an einen Dritten erbringt (vgl. BFH vom 30.04.2014, XI R 33/11, MwStR 2014, 553; vom 13.03.1987, V R 33/79, BStBl II 1987, 524; vom 01.06.1989, V R 72/84, BStBl II 1989, 677). Da die hier fraglichen Eingangsumsätze unstreitig im Rahmen der Schuldverhältnisse abgewickelt wurden, erfolgte auch die tatsächliche Leistung an die Lotsenbrüderschaft als Anspruchsberechtigte. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer führt nicht dazu, abweichend von diesem Ergebnis die Seelotsen als Leistungsempfänger im Sinne des § 15 Abs.1 UStG anzusehen. b. Für den Vorsteuerabzug bedeutet der Grundsatz der Neutralität, dass der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten und entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (vgl. EUGH vom 13.03.2014, C-204/13, UStR 2014, 353). Danach ist dieser Grundsatz nur betroffen, wenn die Lotsenbrüderschaft nicht unternehmerisch tätig wird, weil nur dann eine steuerliche Entlastung der Mehrwertsteuer aus den hier streitigen Umsätzen fehlen würde und damit eine Belastung der Lotsen durch den Aufwendungsersatz gegeben wäre (aa). Die Frage, ob die Lotsenbrüderschaft unternehmerisch oder nicht unternehmerisch tätig ist, kann aber dahinstehen, weil auch dann, wenn die wirtschaftliche Belastung bestünde, der Neutralitätsgrundsatz nicht zum Vorsteuerabzug führen würde (bb). aa. Die Seelotsen wären mit der Mehrwertsteuer aus den Eingangsumsätzen wirtschaftlich belastet, soweit die Lotsenbrüderschaft die Eingangsumsätze für die Erfüllung der ihr nach dem SeeLG obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs. 3 UStG und Art. 13 MwStSystRL nicht unternehmerisch erbringen würden. Für eine nicht unternehmerische Tätigkeit spricht, dass die gem. § 27 Abs. 1 SeeLG als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelnde Lotsenbrüderschaft, die bei der Wahrnehmung ihrer in §§ 3 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 28 SeeLG geregelten Selbstverwaltungsaufgaben hoheitliche Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung übernimmt (vgl. hierzu Heinrich/Steinicke, Das Regelwerk zum Seelotswesen mit Erläuterungen, 2. Auflage, § 27 Besondere Erläuterungen zu Abs. 1), nicht durch Rechtsgeschäft auf privatrechtlicher, sondern aufgrund des SeeLG auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig geworden ist, eine Übertragung der Selbstverwaltungsaufgaben auf Privatrechtsträger nach dem SeeLG nicht vorgesehen - auch nicht in § 6 Abs. 2 SeeLG – (vgl. hierzu Heinrich/Steinicke, a.a.O. § 6, Besondere Erläuterungen zu Abs. 2 und Abs. 1) und damit für diesen Aufgabenbereich ein privater Wettbewerbsmarkt rechtlich unzulässig ist (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts BFH vom 10.11.2011, V R 41/10, BFH/NV 2012, 380). Wäre die Lotsenbrüderschaft danach nicht unternehmerisch tätig, könnte sie einerseits die Vorsteuerbeträge für die hier streitigen Eingangsumsätze nicht abziehen und andererseits könnte sie den Lotsen keine Mehrwertsteuer für von ihr erbrachte Leistungen an die Seelotsen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben mangels Unternehmereigenschaft in Rechnung stellen. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass diese wirtschaftliche Belastung der Vorsteuer als Kostenfaktor des Aufwendungsersatzanspruches nicht eintreten würde, wenn die Leistungen durch einen Privatrechtsträger erbracht würden. Denn auch ein Aufwendungsersatz als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist ausreichend (vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 36), und somit würde für die Dienstleistungen ein steuerpflichtiger, mehrwertsteuerbelasteter Umsatz mit der Folge vorliegen, dass die Vorsteuer aus den hiermit zusammenhängenden Eingangsumsätzen bei der Lotsenbrüderschaft abzugsfähig wäre, daher nicht als Kostenfaktor in den Aufwendungsersatz fallen würde und die von der Lotsenbrüderschaft in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für ihre Dienstleistungen als Vorsteuer abzugsfähig wäre (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a UStG). Diese abzugsfähige Vorsteuer wäre allerdings nicht identisch mit der hier streitigen Vorsteuer, weil andere Leistungen zugrunde lägen und zum Entgelt auch der Aufwendungsersatz für nicht vorsteuerbelastete Aufwendungen, wie beispielsweise die Personalkosten, gehören würde. Demgegenüber wäre der Neutralitätsgrundsatz aus den vorgenannten Gründen nicht betroffen, wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben wie ein Privatrechtsträger unternehmerisch tätig würde. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs. 3 UStG und Art. 13 MwStSystRL unternehmerisch tätig wird, weil z. B. in den Niederlanden die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft privatrechtlich ausgestaltet ist oder zur Selbstverwaltung gehörende Teilaufgaben wie beispielweise die Abrechnungen oder Buchhaltung auch durch Private ausgeübt werden könnten und zum Teil auch durch von der Lotsenbrüderschaft beauftragte Dritte an die Lotsenbrüderschaft erbracht würden und somit auch ein Wettbewerb zu Privaten bestünde, muss das Gericht vorliegend nicht entscheiden. Denn handelt die Lotsenbrüderschaft unternehmerisch, ist sie selbst und nicht der jeweilige Lotse für die hier streitigen Eingangsumsätze vorsteuerabzugsberechtigt und ein Anwendungsfall des Grundsatzes der Neutralität scheitert aus den vorgenannten Gründen bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Belastung der Lotsen. Handelt die Lotsenbrüderschaft nicht unternehmerisch, begründet der Grundsatz der Neutralität trotz der wirtschaftlichen Belastung keinen Vorsteuerabzug. bb. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist aber keine Regel des Primärrechts, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz anzuwenden ist, den er einschränkt. Er erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzuges gegenüber einer eindeutigen Bestimmung der 6. Richtlinie auszuweiten (vgl. EuGH vom 13.03.2014, C-204/13, UStR 2014, 353). Der EuGH hat für die unionsrechtliche Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der 6. Richtlinie (insoweit inhaltsgleich mit dem im Streitjahr anzuwendenden Art. 168 Satz 1 Buchstabe a MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, befugt ist, von der vom ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert werden oder wurden bzw. erbracht werden oder wurden, abziehen kann, entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift so genau angegeben sind, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten, was ihre Durchführung angeht, keinen Ermessensspielraum lasse. Aus dem Wortlaut gehe hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug, das diese Vorschrift dem Steuerpflichtigen einräume, die Mehrwertsteuer betreffe, die für die diesem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen entrichtet worden sei. Liege diese Voraussetzung nicht vor, sei der Anwendungsbereich für den Vorsteuerabzug auch dann nicht gegeben, wenn das Ergebnis nicht mit den Grundsätzen der Steuer-neutralität und der Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Einklang stehe (vgl. EuGH vom 08.11.2001, C-338/98, UStR 2001, 544 ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze scheitert der Vorsteuerabzug daran, dass die mit der Mehrwertsteuer belasteten Eingangsumsätze, deren Vorsteuer abgezogen werden sollen, nicht von den Seelotsen, sondern der Lotsenbrüderschaft selbst verwendet werden, und diese dann an die Seelotsen Dienstleistungen erbringt. Die Seelotsen sind daher nicht Leistungsempfänger der vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze, sondern Leistungsempfänger der Dienstleistungen der Lotsenbrüderschaft. Die mehrwertsteuerbelasteten Eingangsumsätze - wie hier die Errichtung des Verwaltungsgebäudes - bezwecken die Verwendung durch die Lotsenbrüderschaft, damit diese die ihr nach dem Seelotsgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Die Umsätze dienen somit dem Tätigkeitsbereich der Lotsenbrüderschaft und erfolgen nicht „für das Unternehmen“ der Seelotsen, weil diese die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft nicht erbringen dürfen. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den durch den Kläger genannten Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch tätig war, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwarb und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überließ und überlassen sollte (vgl. BFH vom 01.10.1998, V R 31/98, BStBl II 2008, 497; vom 06.10.2005, V R 40/01, BStBl II 2007, 13; vom 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841). Die Liefergegenstände wurden also unmittelbar im Unternehmen der Anteilsinhaber an der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft verwendet. Da insofern der Leistungsgegenstand selbst im Unternehmen der Anteilsinhaber verwendet wurde, ist die vom EUGH für die Beachtung des Grundsatzes der Neutralität geforderte Voraussetzung des § 15 Abs. 1 UStG, dass der Vorsteuerabzug nur die Mehrwertsteuer betrifft, die für die diesem Unternehmer gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen von einem anderen Unternehmer entrichtet worden ist, erfüllt. Deshalb konnten die Anteilsinhaber auch als Leistungsempfänger angesehen werden. Ebenso verhielt es sich im Fall „Polski Trawertyn“ (EuGH vom 01.03.2012, C-280/10, UStR 2012, 366); auch dort ist der von den Gesellschaftern erworbene Liefergegenstand durch Einbringung in die unternehmerisch tätige Gesellschaft zu deren Verwendung gelangt. Daher kommt es vorliegend auf den Einwand des Klägers nicht an, dass den Seelotsen eine andere zum Vorsteuerabzug führende privatrechtliche Gestaltung durch das SeeLG untersagt ist. Auch der Einwand des Klägers, dass die besondere Bedeutung der Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft für das laufende Geschäft der Seelotsen und damit für den Ablauf ihrer unternehmerischen Tätigkeit es umsatzsteuerrechtlich nicht zulasse, die Lotsenbrüderschaft wie einen Privatmann als Endverbraucher zu behandeln, mit der Folge einer Unterbrechung der Unternehmerkette, greift nicht durch. Dieses Ergebnis, die Lotsenbrüderschaft als Nichtunternehmer und damit wie einen Endverbraucher zu behandeln, wäre Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 UStG bzw. Art. 13 MwStSystRL. Die dort getroffene Entscheidung, die öffentliche Hand nicht als Unternehmer im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns anzusehen und dabei u.a. auf die jeweilige öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Aufgabenbereiche durch die Regelungen des Mitgliedstaates abzustellen, dürfte nicht vom Neutralitätsprinzip durchbrochen werden, weil dieses Prinzip keine Regel des Primärrechts darstellt. c. Auf die weitere Frage, ob der vom Kläger angesprochene Grundsatz der Rechtsformneutralität verletzt ist, kommt es somit nicht an. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits deshalb zulässig ist, weil die Mitglieder an dieser anders als bei privatrechtlichen Trägern keine vermögensrechtlichen Anteile haben können. d. Keiner Entscheidung bedarf weiterhin die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch deshalb bereits - zumindest teilweise - scheitert, weil zum Aufgabenbereich der Selbstverwaltung nicht nur Dienstleistungen gehören, die unmittelbar die Seelotstätigkeit und damit deren Unternehmensbereich betreffen, wie beispielsweise die Überwachung der Berufspflichten (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SeeLG) oder die Beratung der Aufsichtsbehörde und die Bericht-erstattung (§ 28 Abs. 1 Nr. 7 SeeLG), und ob insoweit eine Aufteilung im Wege einer Schätzung möglich und zulässig wäre. 2. Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen die Vorsteuern in Höhe von 250,34 € aus den Eingangsumsätzen für die laufenden Kosten nicht abzugsfähig sind, kommt eine Entscheidung zum Nachteil des Klägers wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht in Betracht (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 96 Rn. 7). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. III. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Kläger ist Seelotse in einer Lotsenbrüderschaft. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Seelotsen aus Rechnungen an die Lotsenbrüderschaft für Leistungen, die gegenüber der Lotsenbrüderschaft erbracht worden sind und denen schuldrechtliche Vereinbarungen der Lotsenbrüderschaft zugrunde gelegen haben, der Vorsteuerabzug zusteht. Dabei ist zwischen den Beteiligten weiter streitig, ob eine solche anteilige Zurechnung der Vorsteuer im Wege einer einheitlich und gesonderten Feststellung der Vorsteuerbeträge gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO durchzuführen ist oder ob jeder einzelne Seelotse im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung den anteiligen Vorsteuerbetrag selbst geltend machen kann. Im Verfahren 4 K 50052/11 beantragt die Lotsenbrüderschaft die Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger als Seelotse den auf ihn entfallenden Vorsteueranteil direkt in seiner Umsatzsteuererklärung. Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen -SeeLG-). Die Lotsenbrüderschaft des Klägers ist zuständig für das Seelotsrevier A. Sie hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SeeLG). Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG). Der Aufgabenbereich der Lotsenbrüderschaft ist in § 28 des SeeLG im Einzelnen näher aufgeführt. Danach legt die Lotsenbrüderschaft den Dienstbetrieb fest, insbesondere regelt sie die Dienstfolge durch eine so genannte Börtordnung. Sie organisiert also die Tätigkeit der Lotsen und stimmt sie aufeinander ab, regelt Dienst- und Urlaubszeiten, sie nimmt die Lotsgelder für Rechnung der Lotsen ein und verteilt diese nach Abzug der anteiligen Ausgaben an die Lotsen. Dazu werden die einzelnen Lotssummen erfasst. Für Hauptlotsgelder (im vorliegenden Fall ca. 90 % der Lotsgelder) stellt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion (WSD) die Rechnung und das Kraftfahrt-Bundesamt zieht die Lotsgelder ein und überweist diese an die Lotsenbrüderschaft. Dazu müssen die Daten der Lotsungen an die WSD übermittelt und die Zahlungseingänge überwacht werden. Etwa 10 % der Lotsung (Nebenlotsungsgelder) rechnet die Brüderschaft selbst ab, überwacht die Zahlungseingänge und führt das Mahnwesen selbst durch. Alle Lotsgelder werden buchhalterisch erfasst und die Einnahmen auf die Lotsen nach einer Lotsgeld-Verteilungsordnung aufgeteilt. Dabei erfolgt die Aufteilung nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit, d. h. des gleichen vollen Anteils. Des Weiteren gehört es zu den Aufgaben der Lotsenbrüderschaft, die Erfüllung der Berufspflichten der Seelotsen zu überwachen, die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu fördern, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen gewährleisten und die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch die notwendige Berichterstattung zu unterstützen. Die Lotsenbrüderschaft stellt das Wachpersonal auf den Lotsenstationen, bei denen die Lotsenanforderungen von den kommenden Schiffen auflaufen. Die Verwaltungskräfte der Brüderschaft führen die Abrechnungen und Auszahlungen der Löhne und Gehälter der im vorliegenden Fall etwa 35 Mitarbeiter durch (26 Mitarbeiter Wachpersonal und 9 Mitarbeiter in der Verwaltung). Die Lotsen erhalten eine monatliche Abrechnung, in der die auf den Lotsen entfallenden Lotsgelder, die anteiligen Verwaltungsausgaben und die Ausgaben der Brüderschaft für die Versorgung der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Seelotsenanwärter gegengerechnet werden. Gegenüber der Lotsenbrüderschaft sind in Rechnungen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 173.038,52 € für Leistungen ausgewiesen worden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Auftrag gegeben hatte. Davon entfielen auf laufende Verwaltungskosten 41.806,76 € und auf die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes 131.231,76 €. Der auf die Lotsen entfallende Anteil der Vorsteuern auf die laufenden Verwaltungskosten betrug 250,34 € und der Vorsteueranteil im Zusammenhang mit der Errichtung des Verwaltungsgebäudes 767,43 € bzw. 768,15 €. Der auf den jeweiligen Lotsen entfallende Anteil aus den Verwaltungsausgaben ist in der Abrechnung unter der Position „Körperschaftsbeitrag“ erfasst. Der Anteil der Lotsen an den Kosten für die Errichtung des neuen Verwaltungsgebäudes wird gegenüber den jeweils aktiven Lotsen - verteilt über einen Zeitraum von 25 Jahren - als Körperschaftsbeitrag belastet. Der auf die Errichtung des Verwaltungsgebäudes entfallende Vorsteueranteil von 767,43 € ist bei den Lotsen in der Dezemberabrechnung für das Jahr 2008 gesondert in Abzug gebracht worden. Der Kläger beantragte mit seiner Umsatzsteuererklärung für 2008 die anteilige Vorsteuer für die Gebäudeerrichtung in Höhe von 767,43 € („Hausbau“) und für die laufenden Verwaltungskosten in Höhe von 250,34 €. Dabei ging der Kläger noch von einem gesamten Vorsteuerbetrag der Lotsenbrüderschaft in Höhe von 173.038,52 € aus. Durch Umsatzsteuerbescheid vom 10.02.2010 erkannte das Finanzamt die Vorsteuern auf die laufenden Verwaltungskosten an und lehnte die Vorsteuern „Hausbau“ in Höhe von 767,43 € ab. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Einspruch, den das Finanzamt durch Entscheidung vom 12.02.2011 als unbegründet zurückwies. Hierzu führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, es würden die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht vorliegen. Danach stehe der Vorsteuerabzug grundsätzlich dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitze (BFH, BStBl. 1996 II, S. 111). Leistungsempfänger sei grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet sei. Unbeachtlich sei demgegenüber, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstandes werde, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen sei (BFH, BFH/NV 1995, 459) oder wer die empfangene Leistung bezahlt habe. Diese grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers sei insbesondere im Interesse des Leistenden geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage sei u.a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen erteilen dürfe bzw. müsse. Der Leistungsempfänger müsse in der Rechnung, mit der über die Leistungen abgerechnet werde, eindeutig bezeichnet sein (BFH/NV 2000,1370). Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Schuldrechtlich verpflichtet sei die Lotsenbrüderschaft und nicht der einzelne Seelotse, so dass die Lotsenbrüderschaft Leistungsempfänger sei. Des Weiteren habe der Kläger auch keine auf ihn ausgestellte Rechnung. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass den Seelotsen materiell-rechtlich ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen an die Lotsenbrüderschaft wegen des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer zustehe, auch wenn sie nicht Vertragspartner der schuldrechtlichen Beziehungen zu den Leistenden seien. Bei Auslegung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges sei zu berücksichtigen, dass der Lotsenbrüderschaft kein Vorsteuerabzug zustehe, weil sie im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben öffentlich-rechtlich und somit nicht als Unternehmerin mit der Folge tätig werde, dass ihr kein Vorsteuerabzug zustehe. Demgegenüber würden die Seelotsen unstreitig unternehmerisch tätig und trotz grundsätzlicher Steuerfreiheit ihrer Umsätze gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Seelotsen durch das SeeLG gesetzlich verpflichtet seien, ihre unternehmensbezogene Verwaltung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Form der Lotsenbrüderschaft zu organisieren und insbesondere die tagtägliche Organisation ihrer Lotsendienstleistungen sowie den Einzug, die Verwaltung, die Buchhaltung, die Überwachung und Verteilung der Lotsgeldeinnahmen und die Verwaltung, Buchhaltung, den Zahlungsverkehr und die Aufteilung der damit zusammenhängenden Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben von der Brüderschaft durchführen zu lassen. Da wirtschaftlich betrachtet die in diesem Zusammenhang an die Lotsenbrüderschaft erbrachten Eingangsleistungen die Seelotsen betreffen würden, müssten ihnen diese Leistungen auch so zugerechnet werden, dass die Lotsen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können. Denn aufgrund der Vorgaben des SeeLG dürften die Lotsen ihre Leistungsbeziehungen hinsichtlich der von der Brüderschaft wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben zivilrechtlich nicht so ausgestalten, dass sie selbst diese wirtschaftlich ihr Unternehmen betreffenden Aufgaben an die Auftragnehmer vergeben könnten. Das SeeLG nehme hier keine Rücksicht auf die aus dem Umsatzsteuersystem resultierenden Bedürfnisse der Lotsen. Das verwundere auch nicht, weil das Seelotsengesetz aus dem Jahre 1954 stamme, als es in Deutschland noch eine Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer und daher noch keinen Vorsteuerabzug gegeben habe. Auch das spreche dafür, dass die Nebenwirkungen eines außersteuerlichen Gesetzes nicht zu Lasten der Lotsen zu einer Aushöhlung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer führen dürften und dass den Lotsen der anteilige Abzug von bei der Brüderschaft angefallenen Vorsteuern daher nicht verwehrt werden dürfe. Die Lotsenbrüderschaft nehme im Kreis der Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern) eine ausgeprägte Sonderstellung ein, die bezüglich des Vorsteuerabzuges eine von anderen Körperschaften abweichende Behandlung rechtfertige, so dass es sachlich geboten sei, hier den anteiligen Vorsteuerabzug zu Gunsten der einzelnen Lotsen zuzulassen. Die Lotsen seien bei der Erzielung ihrer Umsätze auf die Infrastruktur, Organisation und die Verwaltungsarbeiten der Brüderschaft angewiesen. Ohne die Brüderschaft wäre die Umsatzerzielung der Lotsen massiv erschwert, wenn nicht sogar unmöglich. Die Abstimmungs- und Verwaltungsarbeiten der Brüderschaft hätten eine zentrale Funktion bei der Erzielung der steuerbaren Umsätze durch die Lotsen. Die Brüderschaft organisiere die Erbringung der Lotsleistung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei den Mitarbeitern des Fachpersonals gingen die Aufträge ein, die Brüderschaft sei an der Dokumentation und Abrechnung der Lotsleistungen sowie an der Einnahme der Lotsgelder wesentlich beteiligt. Die Brüderschaft buche und verteile die Lotsgelder, nachdem sie die Ausgaben gebucht, aufgeteilt und abgezogen habe. Andere Körperschaften wie z. B. die Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern oder Handwerkskammern würden in der Regel im Hinblick auf die Umsatzerzielung ihrer Mitglieder keine oder nur untergeordnete Funktionen wahrnehmen, die mit der konkreten Umsatzerzielung nichts zu tun hätten. Die Kammern hätten in der Regel nur Genehmigungs-, Überwachungs- und Unterstützungsfunktion. Sie hätten aber nichts mit der Organisation und der Durchführung ihrer Mitgliedsbetriebe und erst recht nichts mit der Leistungserstellung und der Umsatzerzielung zu tun. Die typische Kammerfunktion, die ganz andere Aufgaben beinhalte als die Aufgaben der Brüderschaft, nehme bei den Lotsen die Bundeslotsenkammer wahr, die vergleichbar den oben genannten Kammern sei. Die zentrale Bedeutung der Lotsenbrüderschaft für die Einnahmen-/Umsatzerzielung der Lotsen spiegele sich auch in der Struktur der Betriebsausgaben der Lotsen wider. So habe das Finanzamt für 2008 Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von 33.042,92 € anerkannt. Hiervon entfielen von der Brüderschaft einbehaltene Ausgaben auf die Altersversorgung pensionierter Lotsen von 8.620,20 € und für so genannte Übergangsbeihilfen von 3.446,58 €. Die übrigen Betriebsausgaben in Höhe von 20.976,14 € hätten Vorleistungen für das Unternehmen des Klägers betroffen. Davon seien von der Brüderschaft direkt einbehalten worden 9.854,69 € für anteilige Personalkosten der Brüderschaft und 2.991,24 € für anteilige Verwaltungskosten der Brüderschaft, insgesamt 12.845,93 €. Dies entspreche 61,2 % der Betriebsausgaben für Vorleistungen. Der weit überwiegende Teil der Betriebsausgaben für Vorleistungen entfalle somit auf die Tätigkeiten der Lotsenbrüderschaft. Dem Kläger sei keine andere Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft bekannt, deren Leistungen eine auch nur annähernd vergleichende Bedeutung für die Unternehmen der Mitgliedschaft habe. Wegen der von den Tätigkeiten und von den Zahlenverhältnissen her zentralen Bedeutung der Vorleistungen der Brüderschaft in Verbindung mit dem Zwang durch das Seelotsgesetz, diese auch in Anspruch zu nehmen, wäre es mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht vereinbar, den Lotsen den anteiligen Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Die für die Unternehmensführung der Seelotsen erhebliche Bedeutung der Lotsenbrüderschaft zeige, dass sie keine klassische umsatzsteuerlich als Endverbraucher zu behandelnde Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern eine völlig untypische Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Gerade weil die Lotsenbrüderschaft praktisch ausschließlich Vorleistungen an die Seelotsen erbringe, die diese wiederum ausschließlich für die Erzielung steuerbarer und zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwende und ohne die die Seelotsen die Umsätze nicht erzielen könnten, dürfe eine aufgrund des SeeLG geschehene Unterbrechung der Unternehmerkette nicht zum Ausschluss des Abzuges der Vorsteuern führen. Berücksichtige man diese besondere Aufgabenstellung der Lotsenbrüderschaft, seien die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegeben. Die Lotsen würden mit ihrer Lotstätigkeit unternehmerisch tätig sein. Die hier geltend gemachten Vorsteuern aus Eingangsumsätzen an die Lotsenbrüderschaft würden auch mit Ausgangsumsätzen der Seelotsen zusammenhängen. Nach der Rechtsprechung des EuGHs sei dies der Fall, wenn die für die jeweiligen Eingangsumsätze getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören würden. Die Lotsen würden im Rahmen ihrer Tätigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführen. Bei den von den Lotsen anteilmäßig getragenen Verwaltungsausgaben der Lotsenbrüderschaft (Körperschaftsbeitrag) handele es sich um Ausgaben, die die Lotsen im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgaben abziehen würden. Die hauptsächlich für die Verwaltungsarbeiten der Brüderschaft anfallenden, von den Lotsen anteilmäßig getragenen Ausgaben, würden daher zu den Kostenelementen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze der Lotsen gehören. Das gleiche gelte auch für das 2008 erstellte Verwaltungsgebäude der Brüderschaft. Dieses werde ausschließlich für die dargestellten Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lotsen, also im Zusammenhang mit deren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen genutzt. Auch wenn die Lotsen die den Eingangsumsätzen zugrunde liegenden Aufträge nicht erteilt hätten, sondern die Lotsenbrüderschaft, seien die Lotsen dennoch als Leistungsempfänger angesichts der besonderen Aufgabenstellung der Lotsenbrüderschaft anzusehen. Es seien die tragenden Gesichtspunkte der BFH- und EuGH-Rechtsprechung zum anteiligen Abzug von Vorsteuern in Ehegatten-, Bruchteilsgemeinschaften- und GbR-Fällen entsprechend anzuwenden. Im Fall von Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten würden, in dem der Ehemann ein Arbeitszimmer ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke nutze, habe der BFH die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Vorsteuern zum Abzug zugelassen (vgl. BFH vom 06.10.2005, V R 40/01). Ebenso habe der BFH mit Urteil vom 01.10.1998 zu einer Bruchteilsgemeinschaft von Landwirten, die gemeinsam einen Mähdrescher angeschafft hätten (vgl. BFH vom 01.10.1988, V R 31/98), und mit Urteil vom 03.11.2005 (vgl. BFH V R 53/03) zu einer GbR aus Landwirten, die gemeinsam eine Kartoffellagerhalle errichtet und genutzt hätten, entschieden, dass den Landwirten der Vorsteuerabzug jeweils anteilig zustehe. In den vorgenannten BFH-Entscheidungen habe die Ehegattengemeinschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft bzw. GbR keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt. Der Fall der Lotsen unterscheide sich von den Fällen der vorgenannten BFH-Entscheidung vor allem dadurch, dass die Lotsenbrüderschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Dieser Unterscheidung dürfe nach dem Grundsatz der Rechtsformneutralität umsatzsteuerlich keine Bedeutung zukommen. Es komme nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern darauf an, ob umsatzsteuerrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliege (vgl. BFH vom 03.11.2005, V R 53/03). Auch aus der Entscheidung des BFH vom 23.09.2009 (XI R 14/08) werde deutlich, dass es nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit ankomme, sondern darauf, wer umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig werde. Werde die Bruchteilsgemeinschaft bzw. GbR umsatzsteuerlich nicht als Unternehmerin tätig, seien die Gemeinschafter bzw. Gesellschafter als Leistungsempfänger anzusehen, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden. Die gleiche Ausgangslage sei im vorliegenden Fall gegeben. Auch hier werde die Lotsenbrüderschaft nicht als Unternehmerin tätig. Deshalb müssten, um dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gerecht zu werden, auch die Mitglieder der Körperschaft als Leistungsempfänger angesehen werden. Mit der gesetzlich festgelegten anteilsmäßigen Zurechnung und Tragung von Ausgaben durch die Lotsen - die Mitglieder der Lotsenbrüderschaft - stehe die Lotsenbrüderschaft wirtschaftlich einer GbR, wie z. B. einer Bürogemeinschaft, näher als den meisten anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen das kameralistische Gesamtdeckungsprinzip vorherrsche, wonach die Gesamteinnahmen die Gesamtausgaben decken sollen. Die Lotsenbrüderschaft sei auch insofern eine atypische Körperschaft des öffentlichen Rechts, als sie ein Vehikel der gemeinsamen Einnahmen- bzw. Einkünfteerzielung der Lotsen sei. Auch darin stehe sie eher Personengesellschaften näher als den meisten anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes spreche der Umstand, dass die Lotsenbrüderschaft Eigentümerin des Gebäudes und nicht die Lotsen Eigentümer geworden seien, nicht gegen die Annahme, die einzelnen Lotsen als Leistungsempfänger anzusehen. Denn es komme nach der Rechtsprechung des EuGH für eine Lieferung bzw. für eine Verschaffung der Verfügungsmacht nicht zwingend auf das zivilrechtliche Eigentum an, weil sich die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentums in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterscheiden könnten. Vorliegend sei die Gemeinschaft der Lotsen als Personenmehrheit hinsichtlich des Verwaltungsgebäudes als Leistungsempfänger anzusehen. Die Lotsen könnten, wenn sie einen entsprechenden Beschluss mit ausreichender Mehrheit fassen würden, das Gebäude wieder verkaufen, also wie ein Eigentümer darüber verfügen. Zwar würden das Seelotsgesetz, die Satzung und die Lotsgeldverteilungsverordnung der Brüderschaft keine Regelungen für die Verteilung eines solchen Erlöses vorsehen. Es gebe aber keine Vorschriften, die eine Veräußerung von Vermögen der Brüderschaft und eine Verteilung der Erlöse verbieten würden. Im Zweifel würde ein solcher Veräußerungserlös die laufenden Ausgaben mindern und wäre in sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 SeeLG den Lotsen anteilig zuzurechnen. Dass ein solcher Beschluss, das Gebäude oder auch andere Vermögen der Brüderschaft zu veräußern, eine ausreichende Mehrheit erfordere, stehe der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht nicht entgegen. Bei einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstückes oder anderen Vermögens sei, könne sogar ein einstimmiger Beschluss erforderlich sein. Wirtschaftlich bestehe bezüglich der Verfügungsmöglichkeit über Vermögen daher kein wesentlicher Unterschied zwischen einer GbR und der Lotsenbrüderschaft. Es gebe daher auch keinen sachlich einleuchtenden, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grund, das Gebäude bezüglich des Vorsteuerabzuges anders zu behandeln als anderes Vermögen oder andere Ausgaben der Lotsenbrüderschaft. Entsprechendes gelte auch für andere Lieferungen an die Brüderschaft und für Bezüge von sonstigen Leistungen durch die Brüderschaft. Zusammenfassend ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH zu Bruchteilsgemeinschaften und Personengesellschaften, dass als Leistungsempfänger bei wirtschaftlicher Betrachtung auch derjenige angesehen werden könne, der nicht Auftraggeber der Eingangsleistung sei, wenn der Auftraggeber nicht unternehmerisch tätig werde. Auch in der Literatur werde vertreten, den Leistungsempfänger wirtschaftlich zu bestimmen, wenn ansonsten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegeben sei (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 142ff, 146ff, 153ff, 162ff). Unschädlich sei im vorliegenden Fall auch, dass die Rechnungen nicht an die Lotsen, sondern an die Körperschaft adressiert seien. Insofern seien auch die vorgenannten Grundsätze zur Bruchteilsgemeinschaft und GbR heranzuziehen, wonach es unschädlich gewesen sei, dass die Rechnung an die nicht unternehmerisch tätige Gemeinschaft bzw. Gesellschaft ausgestellt gewesen sei. Auch der Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuern stehe nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 9 SeeLG und der Verteilungsordnung eindeutig und leicht nachprüfbar fest. Danach seien die Vorsteuern aus dem Hausbau nach dem Lotsenbestand von 171 Lotsen zum Dezember 2008 und die Vorsteuern aus den laufenden Verwaltungskosten nach dem durchschnittlichen Lotsenbestand von 167 für das Jahr 2008 aufzuteilen gewesen. Auch wenn man der Auffassung des Finanzamtes folgen würde, den Vorsteuerabzug mangels Leistungsempfangs durch die Seelotsen als nicht gegeben anzusehen, müsste man aufgrund der besonderen vorliegenden Umstände, die sich aus dem SeeLG für die unternehmerische Tätigkeit der Seelotsen ergäben, einen Übergang der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Seelotsen im Wege eines Durchgriffs befürworten, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu vermeiden. Es gebe in der Literatur und Rechtsprechung keine dahingehende Aussage, dass ein Durchgriff durch eine juristische Person umsatzsteuerlich generell unmöglich sei. Verfahrensrechtlich gebe es die Möglichkeit, den anteiligen Vorsteuerabzug entweder gem. § 180 Abs. 2 AO festzustellen oder auch bei einer Mehrzahl von Leistungsempfängern den Abzug bei den jeweiligen Leistungsempfängern direkt zu gewähren (so Stadie, a.a.O., § 15 Anm. 326). Letzteres werde in diesem Verfahren beantragt. Es werde angeregt, die Problematik ggf. dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen mit den Fragen: - Ist es im vorliegenden Fall nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zulässig, Steuerpflichtigen, hier den Lotsen der Brüderschaft, insoweit den Vorsteuerabzug zu versagen, als sie Vorleistungen mittelbar über eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier die Lotsenbrüderschaft, in Anspruch nehmen, wozu sie ein nationales Gesetz, hier das SeeLG, zwingt? - Kann die Gemeinschaft der Lotsen als Personenmehrheit nach Art. 14 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bezüglich der Errichtung des neuen Verwaltungsgebäudes als Leistungsempfänger angesehen werden, weil die Lotsen über einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss das Gebäude durch die Brüderschaft veräußern könnten und ihnen dann der anteilige Erlös zustehen würde ? Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH vom 08.11.2001, C-338/98 (UStR 2001, 544) und vom 13.03.2014, C-204/13 (UStR 2014, 353) die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Neutralität gegeben seien. Diese Entscheidungen würden im vorliegenden Fall nicht gegen die Anerkennung des Vorsteuerabzuges sprechen, weil die Lotsen aufgrund der gesetzlichen Regelungen durch das SeeLG keine Möglichkeit haben würden, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass die nationalen Vorschriften den Vorsteuerabzug zulassen würden. Dieser Umstand sei aber für die hier zu treffende Entscheidung wesentlich. Der EuGH habe in seiner Entscheidung „Polski Trawertyn“ (vom 01.03.2012, C-280/10) den Vorsteuerabzug mit der Begründung zugelassen, dass die Gesellschafter im dortigen Fall aufgrund der nationalen Vorschriften keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass die nationalen Vorschriften den Vorsteuerabzug zuließen. Auf diesen Gesichtspunkt weise der EuGH auch in seiner Entscheidung „Malburg“ (vom 13.03.2014, C-204/13) hin. Da die Lotsen die für die Durchführung ihrer unternehmerischen Tätigkeit erforderlichen Leistungen der Lotsenbrüderschaft nicht selbst erbringen dürften, verhindere eine nationale Vorschrift den Vorsteuerabzug. Denn könnten die Lotsen die Vergabe der im SeeLG geregelten Aufgaben selbst vornehmen oder wäre die Lotsenbrüderschaft privatrechtlich organisiert, wie beispielsweise in den Niederlanden, so wäre der Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette möglich. Gerade die teilweise privatrechtliche Ausgestaltung im Gemeinschaftsgebiet werfe die Frage auf, ob die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft trotz der hoheitlichen Ausgestaltung nach den Vorschriften des § 2 Abs. 3 UStG und Art. 13 MwStSystRL als unternehmerisch anzusehen sei. Im Übrigen würde auch ein Wettbewerb zu privaten Unternehmen bestehen, die auch beispielsweise die Aufgaben der Abrechnungen übernehmen könnten und die auch von der Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen an die Lotsen beauftragt würden bzw. werden könnten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides für 2008 vom 10.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2011 weitere Vorsteuern in Höhe von 767,43 € für die Gebäudeerrichtung anzuerkennen und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt trägt ergänzend zum Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass allein die Lotsenbrüderschaft als Leistungsempfängerin anzusehen sei, weil nur sie aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeberin berechtigt und verpflichtet gewesen sei (vgl. BFH vom 16.05.1995, BFH/NV 1996, 185). Zwar sei es zutreffend, dass zivilrechtlich im Falle der mangelnden Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft die einzelnen Gemeinschafter gem. §§ 420, 432 BGB Gläubiger der zu erbringenden Leistungen sein könnten, wenn mehrere Personen als Mitglieder einer Gemeinschaft Auftraggeber einer Leistung seien. Umsatzsteuerrechtlich könne aber schon in diesen Fällen eine hiervon abweichende Beurteilung geboten sein, weil eine Gemeinschaft trotz ihrer fehlenden zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sein könne. Sollten sowohl die Gemeinschaft als auch die Gemeinschafter Unternehmer sein, wäre festzustellen, ob die Gemeinschaft oder der Gemeinschafter den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug beanspruchen könne (vgl. BFH vom 19.12.1991, BFH/NV 1992, 569). Seien demgegenüber nur die Gemeinschafter unternehmerisch tätig, seien - entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage - auch diese als Leistungsempfänger zu betrachten. Im Streitfall sei die juristische Person des öffentlichen Rechts aber bereits zivilrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt. Sie sei als juristische Person auch grundsätzlich unternehmerfähig, wenn auch nicht schon kraft Gesellschaftsform als Unternehmerin anzusehen. Die Verneinung ihrer Unternehmereigenschaft könne nicht dazu führen, die von ihr bezogenen Leistungen nunmehr ihren Mitgliedern, den Lotsen, zuzurechnen. Bei juristischen Personen verbiete sich - anders als bei einer Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit - umsatzsteuerrechtlich regelmäßig ein Durchgriff auf die Anteilseigner und dementsprechend im vorliegenden Fall auf die Mitglieder. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer liege hierin nicht, weil im System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug die umsatzsteuerliche Entlastung der Vorbezüge grundsätzlich nur innerhalb der Unternehmerkette stattfinden solle. Dies sei auch im Streitfall gewährleistet.