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Urteil

4 K 14/14

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2016:0915.4K14.14.0A
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Leitsätze
Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Bzgl. der unternehmerischen Forderungen ist in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerfreien Ausschlussumsätzen stehen (Rn.21) (Rn.24) (Rn.25) . (Orientierungssatz des FG)
Tenor
Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2013 vom 8. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 wird dahin geändert, dass Vorsteuern in Höhe von 1.342,52 € anerkannt und die Steuer damit von -40,40 € auf -1.342,52 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Bzgl. der unternehmerischen Forderungen ist in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerfreien Ausschlussumsätzen stehen (Rn.21) (Rn.24) (Rn.25) . (Orientierungssatz des FG) Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2013 vom 8. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 wird dahin geändert, dass Vorsteuern in Höhe von 1.342,52 € anerkannt und die Steuer damit von -40,40 € auf -1.342,52 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1.) Die Klägerin ist zum Abzug der Vorsteuer aus der Leistung des Insolvenzverwalters nicht nur im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten berechtigt, sondern hinsichtlich der unternehmerischen Verbindlichkeiten lediglich in dem Verhältnis der Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, zu solchen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen stehen. a.) aa.) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 15/15, BStBl. II 2016, 486). bb.) Verwendet der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene Leistung nur zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 15/15, BStBl. II 2016, 486). cc.) Der BFH hat in den Urteilen vom 15. April 2015 (V R 44/14, BStBl. II 2015, 679) und 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) entschieden, dass der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung erbringt, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens dient. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht dabei zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es nicht an. Dabei hat der BFH im Urteil vom 14. April 2015 (V R 44/14, BStBl. II 2015, 679) die Auffassung vertreten, dass der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten berechtigt sei. Auch im Urteil vom 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) hat er lediglich festgestellt, dass die geltend gemachten Insolvenzforderungen nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts ausschließlich aufgrund der Unternehmenstätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden seien. Gegenstand der getroffenen konkreten Entscheidungen war erkennbar nicht, dass relevante steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze zu beurteilen waren. dd.) Dennoch ist nach der Auffassung des erkennenden Senats diese weitere Aufteilung vorzunehmen, weil der Vorsteuerausschluss nach den unter a.) aa.) benannten Rechtsgrundsätzen nicht nur bei einem Zusammenhang der Eingangsleistung mit privaten Ausgangsleistungen, sondern auch bei einem Zusammenhang mit unternehmerischen steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen gegeben ist. Wenn der für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebliche Zusammenhang zwischen der Insolvenzverwaltertätigkeit zu den einzelnen Forderungen besteht, so ist damit notwendig zu prüfen, ob dieser Bezugspunkt – die jeweilige Insolvenzforderung – im Zusammenhang mit einem Ausschlussumsatz steht. Damit ist neben der Trennung privat/unternehmerisch in einem zweiten Schritt der Zusammenhang der Eingangsleistung zu unternehmerischen Ausschlussumsätzen zu prüfen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2015, 1 K 3818/14, EFG 2015, 2245). Dieses Verständnis liegt auch der Entscheidung des BFH vom 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) zugrunde. Denn dort führt er in seinen Rechtsgrundsätzen unter Ziff. II 1. a) aa) aus, dass der Vorsteuerabzug nicht nur Eingangsleistungen für das Unternehmen und damit für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers erfordert, sondern auch, dass die Ausgangsleistungen des Unternehmers zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG benannt sein müssen. b.) Der Vorsteuerabzug kam, auch wenn das Insolvenzverfahren im Streitzeitraum noch nicht aufgehoben war, aufgrund der erfolgten Zahlung dem Grunde nach in Betracht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UStG). Nach den vorbenannten Grundsätzen war die Vorsteuer in einem ersten Schritt im Verhältnis der privaten zu den unternehmerischen Verbindlichkeiten aufzuteilen. Dieses Verhältnis beläuft sich nach der getroffenen tatsächlichen Verständigung auf 98 % (unternehmerische Verbindlichkeiten) zu 2 % (private Verbindlichkeiten). Bzgl. der 98 % der unternehmerischen Verbindlichkeiten haben die Beteiligten im Hinblick auf die geäußerte Rechtsauffassung des Berichterstatters zu den Ausschlussumsätzen eine weitere Verständigung darüber getroffen, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu 39% ausgeführt wurden. Da der Senat entsprechend den vorstehenden Ausführungen die zweite Aufteilung für geboten hält, sind die Vorsteuern wie folgt zu berechnen: 3.512,61 € x 98 % = 3.442,36 € (erster Schritt) und 3.442,36 € x 39 % = 1.342,52 € (zweiter Schritt). 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung -ZPO-. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Zwar erkennt der Senat, dass sich die Urteile des BFH vom 15. April 2015 (V R 44/14, BStBl. II 2015, 679) und 2. Dezember 2015 (V R 15/15, BStBl. II 2016, 486) nicht ausdrücklich zu dem hier streitigen Sachverhalt verhalten. Auch scheint nach dem Leitsatz des Urteils vom 15. April 2015 (V R 44/14, BStBl. II 2015, 679) die hier vorgenommene – zweite – Aufteilung nicht erforderlich zu sein. Wie der erkennende Senat jedoch unter 1.) a.) dd.) dargelegt hat, entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug auch bei einem Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und einem unternehmerischen Umsatz ausgeschlossen ist, wenn dieser unternehmerische Umsatz einen Ausschlussumsatz (§ 15 Abs. 2, 3 UStG) darstellt. Dass der BFH eine dementsprechende zweite Aufteilung nicht vornahm, führt der erkennende Senat, wie dargelegt, auf die mangelnde Relevanz in den dort zu entscheidenden Fällen zurück. Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Beteiligten streiten über die Aufteilung der Vorsteuer aus einer Rechnung, mit welcher die Klägerin als Insolvenzverwalterin gegenüber der Insolvenzmasse ihre Vergütung abrechnete. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner war unternehmerisch tätig. Er betrieb seit 1985 eine Einzelfirma, die sich als Bauträger vorwiegend mit der Erstellung von Einzel- und Reihenhäusern beschäftigte. Hierzu erwarb der Schuldner zum Teil Grundvermögen, welches er anschließend im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bauverträgen an die Bauherren weiterveräußerte. Die Planungsarbeiten wurden vom Schuldner selbst ausgeführt; bei der Erstellung der Bauwerke beauftragte er zum Teil Subunternehmer. Die selbständige Tätigkeit des Schuldners wurde bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt. Mit Beschluss vom 4. März 2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin am selben Tag zur Insolvenzverwalterin ernannt. Die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Insolvenzforderungen resultierten fast ausschließlich aus der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners. Es wurden im Insolvenzverfahren insgesamt Forderungen in Höhe von 3.583.560,66 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Nach dem Schlussbericht der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin an das Amtsgericht A vom 3. September 2012 ergaben sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse Einnahmen in Höhe von 231.350,59 €. Ein unbebautes Grundstück des Insolvenzschuldners wurde mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2011 für 210.000,00 € veräußert. Der Kaufvertrag enthielt keinen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes -UStG-; steuerpflichtige Umsätze aus dem Grundstücksverkauf wurden deshalb nicht erklärt. Von dem Kaufpreis wurden nach Absprache mit der Grundpfandrechtsgläubigerin 95 % der zur Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden verwandt, der Restbetrag in Höhe von 10.500,00 € ging in die Insolvenzmasse. Aus der Verwertung von zwei Lebensversicherungen des Insolvenzschuldners ergaben sich Beträge von 9.983,94 € und 5.178,79 €. Außerdem bestand ein Erstattungsanspruch aus der KFZ-Steuer in Höhe von 406,27 €. Die Anfechtung einer Sicherungsübereignung einer Segelyacht brachte einen Erstattungsbetrag von 3.500,00 €. Zusammen mit den im Insolvenzverfahren aufgelaufenen Zinsen führten diese Beträge zu Einnahmen von 231.350,59 €. Dem standen Ausgaben von insgesamt 207.008,36 € gegenüber, sodass ein Betrag von 24.342,23 € verblieb, der Vergütung und Auslagen der Klägerin für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht deckte. Am 19. April 2013 setzte das Amtsgericht die Vergütung der Klägerin für ihre Tätigkeit auf 15.697,82 € zzgl. Umsatzsteuer (USt) sowie einen zu erstattenden Auslagenbetrag auf 16.482,69 € zzgl. USt fest. In ihrer Rechnung vom 25. April 2013 rechnete die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Schuldners wie folgt ab: Teilvergütung gemäß Beschluss Amtsgericht A 2.004,70 € Auslagen 100 % 16.482,69 € 18.487,39 € 19 % Mehrwertsteuer 3.512,61 € gesamt 22.000,00 € Die Zahlung erfolgte noch im April 2013. In ihrer am 8. Mai 2013 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2013 gab die Klägerin aufgrund der Rechnung vom 25. April 2013 die Vorsteuer mit 3.512,61 € an. Steuerpflichtige Umsätze wurden nicht erklärt. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuer in dieser Höhe nicht an, sondern teilte sie nach den Vermögensverwertungen aus dem privaten und dem unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners auf. Aufgrund dieser sich an der Verwertung der Insolvenzmasse orientierenden Aufteilung wurde die Vorsteuer im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2013 vom 8. Juli 2013 nur in Höhe von (1,15 % von 3.512,61 € =) 40,40 € berücksichtigt. Zur Begründung legte das Finanzamt dar, bei der Aufteilung des Vorsteueranspruchs aus der Rechnung des Insolvenzverwalters sei danach differenziert worden, ob für die entsprechend getätigten Umsätze des Insolvenzverwalters ein Vorsteueranspruch bestehe oder nicht. Die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf seien zwar dem gewerblichen Bereich zugeordnet, jedoch sei die Veräußerung steuerfrei durchgeführt worden. Dementsprechend sei der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 8. August 2013. Zur Begründung trug sie vor, die vorgenommene Aufteilung des Vorsteueranspruchs nach dem Maßstab der steuerpflichtigen Umsätze sei nicht korrekt. Maßgeblich sei, dass der Insolvenzverwalter seine Vergütung für die gesamte Durchführung des Insolvenzverfahrens erhalte. Er sei Unternehmer und erbringe mit seiner Tätigkeit eine sonstige Leistung. Soweit eine Aufteilung hinsichtlich des Privatvermögens und gewerblichen Vermögens des Schuldners nachvollzogen werden könne, sei eine Aufteilung dahingehend vorzunehmen, dass sich die gewerblichen Einnahmen auf 94,18 % beliefen; für eine darüber hinausgehende Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sei kein Raum. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Wie jede Eingangsleistung sei auch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei der Verwaltung und Verwertung von Unternehmensvermögen für den Vorsteuerabzug danach zu beurteilen, ob sie im Zusammenhang mit eigenen steuerpflichtigen Umsätzen oder mit steuerfreien Umsätzen stünden, die nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug ausschlössen. Die Leistung eines Insolvenzverwalters, die zu einem umsatzsteuerfreien Grundstücksverkauf führe, berechtige nach Auffassung des Finanzamts nicht zum Vorsteuerabzug. Die Ansicht der Klägerin, welche sich u. a. auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Mai 2010 (2 K 1513/2008, EFG 2010, 1843) stütze, werde nicht nur von der Finanzverwaltung abgelehnt. Auch das Finanzgericht München lasse in seinem Urteil vom 21. April 2010 (3 K 3736/07, EFG 2011, 1199) den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des Insolvenzverwalters nicht zu, wenn im Insolvenzverfahren steuerfreie Umsätze erzielt worden seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, für den Vorsteuerabzug aus der Insolvenzverwaltervergütungsrechnung sei nicht maßgeblich, ob dieser steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze getätigt habe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter seine Vergütung für die gesamte Durchführung des Insolvenzverfahrens erhalte. Zudem sei festzustellen, dass die Grundstücksverwertung unstreitig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sei. Neben einer Aufteilung zwischen privatem und gewerblichem Vermögen nehme der Beklagte eine weitere Aufteilung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen vor; auch dies sei nicht korrekt. Zu folgen sei vielmehr der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Mai 2010 (2 K 1513/2008), wonach ein Vorsteueranspruch aus der Rechnung der Klägerin zu 100 % zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 ergänzte die Klägerin, dass der Bundesfinanzhof mittlerweile mit Urteil vom 15. April 2015 (V R 44/14) zur Frage des anteiligen Vorsteuerabzugs entschieden habe. Danach komme es für die Aufteilung auf die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners an. Eine Vorsteueraufteilung sei nach dem Verhältnis der unternehmerischen Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten vorzunehmen, wobei jeweils auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen abzustellen sei. Die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners habe vorwiegend in dem Erwerb von Grundstücken, sowie der Bebauung und dem Verkauf derselben bestanden. Wie dem Schlussverzeichnis zu entnehmen sei, seien 3.583.560,66 € zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Lediglich die Forderungen Nr. 04 und Nr. III.1 stellten Insolvenzverbindlichkeiten aus dem privaten Bereich dar. Bei der Forderung zur lfd. Nr. 0/23 der Insolvenztabelle ließe sich anhand der Forderungsanmeldung nicht entnehmen, welcher Bereich betroffen sei. Damit seien die Forderungen weit überwiegend dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Eine weitere Aufteilung der unternehmerischen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in solche, die im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen einerseits und steuerpflichtigen Umsätzen andererseits stünden, sei nicht vorzunehmen. Es komme nur auf die vom Bundesfinanzhof ausgeführte, einmalige Abgrenzung zwischen privaten und unternehmerischen Verbindlichkeiten an. Soweit die angemeldeten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen stünden, sei der Vorsteuerabzug genauso zu gewähren wie hinsichtlich solcher Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stünden. Der Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen hindere den Vorsteuerabzug nicht. Die Klägerin beantragt schriftlich , den Bescheid vom 8. Juli 2013 über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2013 dahingehend zu ändern, dass anstatt der 1,15 % 94,18 % zugrunde gelegt werden, die Umsatzsteuer also auf minus 3.308,18 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem im Laufe des Klagverfahrens ergangenen Urteils des BFH vom 15. April 2015 (V R 44/14) sei eine Aufteilung der Vorsteuer aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach dem Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die als Insolvenzforderung geltend gemacht wurden, vorzunehmen. Einzelne Verwertungshandlungen seien nicht mehr entscheidend. Jedoch sei zu beachten, dass die Vorsteuer nicht nur in einem ersten Schritt nach dem Verhältnis der angemeldeten unternehmerischen und privaten Verbindlichkeiten aufzuteilen sei. Im zweiten Schritt sei die auf die unternehmerischen Verbindlichkeiten entfallene Vorsteuer nach dem Verhältnis der steuerfreien – und den Vorsteuerabzug ausschließenden – Umsätze zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen des Insolvenzschuldners vor Insolvenzeröffnung aufzuteilen. Bei einer solchen Betrachtung sei von einem Anteil von 39 % auszugehen. Der Berichterstatter hat am 25. Mai 2016 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem Termin wies er in Ansehung der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 2015, V R 15/15) sowie der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2015, 1 K 3818/14) darauf hin, dass gute Gründe dafür sprächen, dass bei der Frage der Vorsteueraufteilung nicht nur zwischen Verbindlichkeiten privater Natur und Verbindlichkeiten unternehmerischer Natur zu differenzieren sei, sondern auch im Rahmen der Verbindlichkeiten unternehmerischer Natur dahingehend, ob die insoweit maßgeblichen Verbindlichkeiten in einem Zusammenhang zu steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden, oder mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stünden. Insoweit sei in einem ersten Schritt die Aufteilung privat/unternehmerisch vorzunehmen und in einem zweiten Schritt die Aufteilung steuerpflichtig/steuerfrei. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundsätze bestand zwischen den Beteiligten keine Einigkeit. Die Beteiligten trafen jedoch eine tatsächliche Verständigung mit folgendem Inhalt: 1. Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Anteil der privat verursachten Verbindlichkeiten an den Gesamtverbindlichkeiten 2 % beträgt. Der Anteil der auf der unternehmerischen Tätigkeit basierenden Verbindlichkeiten beträgt somit 98 %. 2. Im Hinblick auf die unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten gehen die Beteiligten davon aus, dass der Anteil der Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Insolvenzschuldners stehen, 61 % beträgt. Der Anteil der Verbindlichkeiten, der im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen steht, beläuft sich damit auf 39 % der gesamten unternehmerischen Verbindlichkeiten. Die Klägervertreterin hat erklärt, dass sie eine Entscheidung durch den Senat wünscht. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einvernehmen mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung erklärt.