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Urteil

4 K 50236/13

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2016:0915.4K50236.13.0A
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Leitsätze
1. Der von einer Stadt geleistete "Zuschuss" an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft kann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung ("Betrieb eines Schwimmbades") darstellen, selbst wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.39) . 2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist eng auszulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08). Soweit die Vorschrift die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze anordnet, beruht sie auf Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 13 dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Hierzu gehört zwar auch die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes für die Öffentlichkeit und die diesem Betrieb dienenden Betriebsführungsleistungen, nicht aber auch die Errichtung eines Schwimmbades(Rn.40) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der von einer Stadt geleistete "Zuschuss" an eine ein Schwimmbad betreibende Gesellschaft kann ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung ("Betrieb eines Schwimmbades") darstellen, selbst wenn der der Leistung zugrunde liegende Vertrag keine durchsetzbaren Primäransprüche der Beteiligten auf den Betrieb einerseits und die Bezahlung andererseits vorsieht(Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) (Rn.36) (Rn.39) . 2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist eng auszulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08). Soweit die Vorschrift die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze anordnet, beruht sie auf Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 13 dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Hierzu gehört zwar auch die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes für die Öffentlichkeit und die diesem Betrieb dienenden Betriebsführungsleistungen, nicht aber auch die Errichtung eines Schwimmbades(Rn.40) . Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1.) Der während des Gerichtsverfahrens durch die Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011, BFH/NV 2011, 1105). 2.) Die Klage hat keinen Erfolg. Denn der von der Klägerin durchgeführte Ausbau / Betrieb des Schwimmbades stellt eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG dar, welche die Klägerin als Unternehmerin (§ 2 UStG) gegenüber der Stadt erbracht und dafür eine Gegenleistung – ein Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG – in Höhe der streitigen Zuschüsse erhalten hat. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, m.w.N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.). Wenngleich ein synallagmatisches Vertragsverhältnis für die Annahme eines Leistungsaustauschs nicht konstitutiv ist, sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung bei einem gegenseitigen Vertrag regelmäßig erfüllt. Dann besteht zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. „Zuschuss“, „Spende“) unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Konkret zum Betrieb von Schwimmbädern hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2009 (V R 29/08, BFH/NV 2010, 701) entscheiden, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich eine KG gegenüber einer Stadt verpflichtet, ein Schwimmbad zu betreiben und dafür Zuschüsse erhält, oder wenn ein Unternehmer von einer Stadt ein Grundstück erwirbt, sich dabei zugleich verpflichtet, auf dem Grundstück ein Schwimmbad nach bestimmten Maßgaben zu errichten und dafür Gelder von der Stadt erhält (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125). Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der „Zuschuss“ lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). b.) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Zahlungen der Stadt um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Zahlungen und den Leistungen bestand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Auslegung der maßgeblichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Bei der insoweit gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzunehmenden Ermittlung des Inhalts der für die Zahlung getroffenen Vereinbarung sind die jeweiligen Willenserklärungen der Parteien grundsätzlich so auszulegen, wie sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen waren. Dabei ist grundsätzlich in einem ersten Schritt vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen und sind in einem zweiten Schritt die maßgeblichen Begleitumstände der Vereinbarung mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1988, V R 124/83, Juris). Auf Grundlage des Vertrags vom 17. März 2004 erbrachte die Klägerin sonstige Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne, namentlich den Ausbau/Betrieb des Schwimmbades sowie sämtliche damit zusammenhängenden bzw. dafür erforderlichen Tätigkeiten (z.B. auch der Erwerb eines Phosphatfilters). Dabei handelte es sich um Tätigkeiten, die – sei der Betrieb in seiner individuellen Ausführung (Öffnungszeiten/Umfang/Preise) auch frei gestaltbar gewesen – mit konkretisierten Aufgabenstellungen verbunden waren. Die Stadt X war in Ansehung der vertraglichen Vereinbarung ein identifizierbarer Empfänger dieser konkreten Leistungen, welche einen Kostenfaktor in ihrer Tätigkeit bilden konnten und die damit zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führten. Die Zahlungen der Stadt stellten den im unmittelbaren Zusammenhang zu diesen Leistungen stehenden Gegenwert dar. Sie waren keine „bloße Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse“. Dabei ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass es dahinstehen kann, ob sich die Klägerin im Vertrag dergestalt zum Ausbau/Betrieb des Schwimmbades verpflichtet hatte, dass ein durchsetzbarer Primäranspruch der Stadt hieraus resultierte. Denn jedenfalls haben die Beteiligten den von der Klägerin durchgeführten Ausbau/Betrieb des Schwimmbades nicht nur hinreichend konkretisiert, sondern diesen zum maßgeblichen Zweck und zur Geschäftsgrundlage der gesamten Vereinbarung gemacht, und die Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung in einen solch unmittelbaren Zusammenhang zu dem Zweck gestellt, dass der Ausbau/Betrieb einschließlich der damit einhergehenden (Neben-) Pflichten – seien sie daneben auch im eigenen Interesse erfolgt – der Erlangung der Zahlung und die Zahlung der Erlangung der Tätigkeit diente. Damit stellten die Zahlungen der Stadt den Gegenwert für die – in ihrer individuellen Ausführungen frei gestaltbaren – Tätigkeiten zum Ausbau/Betrieb des Bades durch Klägerin dar. Bereits die in der Präambel des Vertrages ihren Niederschlag findende Historie zeigt, dass es der Stadt ein Anliegen war, den Betrieb des Schwimmbades zu erhalten und dennoch die damit verbundenen Haushaltsrisiken auszugliedern. Die Präambel weist insoweit daraufhin, dass sich dank des engagierten Einsatzes einiger Personen eine Trägerschaft in privater Rechtsform entwickelt habe. Sodann wird konstatiert, dass die Klägerin – sei es als Primärpflicht, sei es als vorausgesetzte Geschäftsgrundlage des Vertrags – das Freibad übernehmen und in Kooperation mit der Stadt zu einem Naturerlebnisbad umbauen und in eigener Verantwortung betreiben „wird“. Dies zeigt, dass die Vertragsparteien die Fortführung des Bades als selbstverständlich und als maßgebliche Intention des Vertrages ansahen; unbeachtlich ist insoweit, dass in den folgenden Paragraphen der Vereinbarung keine ausdrücklich und detailliert geregelte Betreiberverpflichtung niedergeschrieben ist. Der Konsens über den Ausbau/die Fortführung des Bades zeigt sich ferner in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung, wonach die Liegenschaft „zum Zwecke“ des Weiterbetriebes des Freibades bzw. der Errichtung und des Betriebes eines Naturerlebnisbades unentgeltlich überlassen wird. Auch die weiteren Regelungen – etwa die Pflicht zur Pflege und Ersatzbeschaffung verbrauchten Inventars (§ 2), die Pflicht, das Gelände Dritten nur im Zusammenhang mit dem Schwimmbetrieb oder mit Zustimmung der Stadt an Dritte zu überlassen (§ 5 Nr. 2), die Pflicht zur Sicherstellung von Hygiene- und Wasserqualitätsvorschriften (§ 5 Abs. 6) – stehen im Einklang mit dem Verständnis, dass mit dem Vertrag die Fortführung bzw. Erweiterung eines Schwimmbadbetriebes durch einen eigenverantwortlichen Betreiber (juristische Person) bezweckt wird, welche die Stadt im Grundsatz von Haushaltsrisiken freihält. Die in § 4 des Vertrages ihre Grundlage findenden Zahlungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Zweck, an dessen Verwirklichung sich die Stadt neben der Überlassung des Grundstücks auch weitergehend finanziell zu beteiligen beabsichtigte. Auch wenn hinsichtlich der Betriebskostenzuschüsse aufgrund der Regelung in § 4 eine bloße Prüfungspflicht und kein zivilrechtlicher Primäranspruch auf konkrete Beträge bestanden hat, so stellen die auf diesen Regelungen fußenden Zahlungen einen Gegenwert dar, welcher – so er denn geleistet wird – die Stadt um der Erlangung der konkretisierten Leistungen der Klägerin – und nicht zur allgemeinen Förderung derselben – erbracht hat. Es ist weder aus dem Vertrag noch aus den sonstigen Umständen erkennbar, dass es der Stadt X bei den Zahlungen nicht um den mit dem Vertrag bezweckten Betrieb des Bades ging. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass es der Klägerin freistand, beispielsweise die Öffnungszeiten oder Eintrittspreise frei zu gestalten. Die bloße Gestaltungsfreiheit beim Betrieb des Freibades führt nicht zu der Annahme, dass der Ausgleich von Verlusten, welche der Betrieb des Freibades mit sich bringt, lediglich eine allgemeine Förderung der Klägerin darstellen sollte. Insoweit ist auch unbeachtlich, ob die in § 4 Abs. 2 des Vertrages avisierten Zuschüsse im Zeitpunkt des für das Jahr 2009 streitigen Investitionszuschusses betragsmäßig bereits ausgeschöpft waren. Denn wie bereits dargestellt, kommt es auf eine synallagmatische Verknüpfung zweier Primärleistungen nicht an, sondern lediglich darauf, ob das Entgelt in umsatzsteuerlicher Hinsicht in einem unmittelbaren Zusammenhang der Leistung steht. Wenn die Gemeinde also in Ansehung des § 4 Abs. 2 und des erfolgten Ausbaus des Bades einen Investitionskostenzuschuss leistet, so folgt der Zusammenhang dieses Zuschusses zur erbrachten Leistung aus den benannten Erwägungen, ohne dass es darauf ankommt, ob damit der ursprünglich vereinbarte Zuschussrahmen überschritten wird oder nicht. 3.) Die von der Klägerin tatsächlich empfangenen Zuschüsse bilden in ihrer Gesamtheit den Gegenwert und damit das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG für die gegenüber der Stadt erbrachten Leistungen. Das Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Finanzamt hat dabei zu Recht die begünstigende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht (auch) hinsichtlich des im Jahre 2009 streitigen Betriebskostenzuschusses in Höhe von 15.000,00 € (brutto) angesetzt. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden sind. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH, welcher der Senat folgt, eng auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125). Soweit die Vorschrift die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze anordnet, beruht sie auf Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang H Nr. 13 dieser Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Hierzu gehört zwar auch die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes für die Öffentlichkeit und die diesem Betrieb dienenden Betriebsführungsleistungen, nicht aber auch die Errichtung eines Schwimmbades (BFH, a.a.O.). Das Finanzamt ist insoweit zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass im Streitfall eigenständige und damit getrennt zu besteuernde Leistungen der Klägerin hinsichtlich des Schwimmbadbetriebs einerseits und des Schwimmbad(aus)baus andererseits vorliegen. Es hat folglich zu Recht das auf § 4 Abs. 2 des Nutzungsvertrages gestützte Investitionsentgelt (isoliert) nicht dem ermäßigten sondern dem allgemeinen Steuersatz unterworfen. 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darum, ob Zuschüsse, welche die Klägerin von der Stadt X erhalten hat, in einem solchen Zusammenhang zu dem von der Klägerin durchgeführten Ausbau / Betrieb eines Schwimmbads stehen, dass die Voraussetzungen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- als erfüllt anzusehen sind. Die Klägerin ist eine im Jahre 2004 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben des Freibades Y und der damit verbundenen Unterhaltungs- und Umbaumaßnahmen sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen auf dem Gelände des Freibades Y. Die Stadt X ist an der GmbH nicht beteiligt. In der Zeit von 1975 bis Ende des Jahres 2003 betrieb die Stadt X auf einem in ihrem Eigentum befindlichen Gelände ein Freibad. Der von Anfang an dauerdefizitäre Badebetrieb wurde in diesem Zeitraum im Rahmen des städtischen Gesamthaushaltes stets ausgeglichen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 stieg die Stadt X aus der Trägerschaft des Bades aus. Seitdem setzt die Klägerin den Betrieb des Freibades eigenverantwortlich und in enger Kooperation mit der Stadt X fort. Hierzu schlossen die Klägerin und die Stadt X am 17. März 2004 einen Nutzungsvertrag, dessen Präambel wie folgt lautet. Die zuletzt katastrophale Finanzsituation fast aller Kommunen in der Bundesrepublik hat dazu geführt, dass die Stadt im Rahmen einschneidender Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aus der Trägerschaft ausgestiegen ist. Aus gleichzeitig angedachten Alternativmodellen zum Weiterbetrieb des Freibades hat sich dank des engagierten Einsatzes mehrerer Xer Bürgerinnen und Bürger eine Trägerschaft in privater Rechtsform entwickelt. Die Freibad Y GmbH wird das Freibad übernehmen, in Kooperation mit der Stadt zu einem Naturerlebnisbad umbauen und in eigener Verantwortung betreiben. Zu diesem Zweck vereinbaren die Stadt und die Gesellschaft folgenden Nutzungsvertrag: (…) § 1 des Vertrages regelt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des maßgeblichen Grundstückes von der Stadt an die Klägerin zum Zwecke des Weiterbetriebes des Freibades bzw. der Errichtung und des Betriebs des Naturerlebnisbades. § 2 regelt u.a., dass die Klägerin den Zustand der zur Nutzung überlassenen Flächen/Bauten als vertragsgemäß akzeptiert und sich verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten. Das Gleiche gilt für das Inventar, welches in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten ist und Ersatzbeschaffungen nach den Regeln einer ordentlichen Bewirtschaftung vorzunehmen sind. In § 3 erklärt sich die Stadt damit einverstanden, dass die Klägerin die baulichen Anlagen so umbaut, dass auf den zur Nutzung überlassenen Flächen ein Naturerlebnisbad betrieben werden kann. Soweit der Umbau zu einem Naturerlebnisbad nicht von der Gesellschaft, sondern von der Stadt oder von beiden gemeinsam durchgeführt wird, verpflichten sich die Parteien in § 3 Abs. 4, eine diese Maßnahme regelnde zusätzliche Vereinbarung zu treffen. § 4 regelt unter der Überschrift „Investitions- und Betriebskosten“ u.a. folgendes: (1) Die Gesellschaft wird die Baumaßnahmen für das Erlebnisbad und dessen anschließenden Betrieb auf eigene Kosten durchführen, sofern der Gesellschaft die dazu erforderlichen öffentlichen Fördermittel (von dritter Seite, nicht von der Stadt) zur Verfügung gestellt werden und nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist. (2) Die Stadt verpflichtet sich, im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, der Gesellschaft zu den Umbaukosten, die voraussichtlich 1.200.000,00 € betragen werden, einen Zuschuss bis zur Höhe von 400.000,00 € zu zahlen, und zwar bis zum 31. März 2005, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Die Stadt wird die Gesellschaft bei der Einwerbung öffentlicher und sonstiger Fördermittel nach besten Kräften unterstützen. (3) Sollte sich abzeichnen, dass das Bad nicht kostendeckend betrieben werden kann, so wird die Gesellschaft der Stadt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschafts- und Investitionsplan für das Folgejahr vorlegen. Die Stadt verpflichtet sich für diesen Fall zu prüfen, ob ihre finanziellen Verhältnisse es zulassen, der Gesellschaft für das Folgejahr einen Zuschuss zu den Betriebskosten zu zahlen. Eine Zahlungsverpflichtung ist mit dieser Absichtserklärung der Stadt nicht verbunden. § 5 regelt unter der Überschrift „Pflichten der Gesellschaft“ u.a., dass die Baumaßnahmen zur Errichtung eines Naturerlebnisbades nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides über die Förderung durch öffentliche Mittel durchzuführen sind, dass die Überlassung des Geländes an einen Dritten der Zustimmung bedarf, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schwimmbetrieb steht, dass der Stadt alle finanziellen Lasten von der Hand zu halten sind, die mit dem Grundstück und dem Betrieb des Bades verbunden sind (Grundsteuer, Versicherungsprämien …), dass das Grundstück sowie Bauten zu reinigen/pflegen und Ersatzbeschaffungen des Inventars im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft durchzuführen, und dass die einschlägigen Aufsichts-, Unfallverhütungs-, Hygiene- und Wasserqualitätsvorschriften zu wahren sind. Gem. § 6 des Vertrages übernimmt die Gesellschaft u.a. die Verkehrssicherungs- und Straßenreinigungspflicht zu bestimmten übernommenen Flächen, die Verantwortlichkeiten gegenüber der Bäderaufsicht/des Gesundheitsamtes, und gewährleistet die technische Betriebsführung des Bades im Rahmen des anerkannten Standes der Technik. Nicht geregelt in dem Vertrag war z.B. die Verpflichtung der Klägerin, das Freibad nach bestimmten Öffnungszeiten zu betreiben oder bestimmte Eintrittspreise zu nehmen. Die Gestaltung des Betriebs erfolgte insoweit eigenverantwortlich. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 1 Abs. 2), wobei jeder Partei ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Jahr – erstmals zum 31. Dezember 2007 –zustand. Ein weiteres Kündigungsrecht stand der Stadt zu, sofern die Klägerin (mehrfach und nach Abmahnung) gegen eine Verpflichtung verstieß, die sie in dem Vertrag eingegangen ist (§ 7 Abs. 2). Der Ausbau zum Naturerlebnisbad erfolgte in den Jahren 2005 und 2006. In den beiden Streitjahren 2007 und 2009 erhielt die Klägerin von der Stadt verschiedene Zuschüsse. Diese unterwarf sie in ihren Steuererklärungen nicht der Umsatzsteuer. In ihrer am 23. Mai 2008 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2007 erklärte die Klägerin (Netto-) Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 9.902,00 € und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 4.765,00 €. Die Vorsteuern wurden mit 24.832,08 € erklärt, so dass sich die Steuern auf -22.617,15 € beliefen. Die Steuererklärung stand gemäß § 168 der Abgabenordnung -AO- einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. In der am 9. Juli 2010 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 12.214,00 € und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 48.042,00 €. Nach Abzug erklärter Vorsteuerbeträge in Höhe von 19.684,51 € ergab sich eine Umsatzsteuer in Höhe von -14.000,91 €. Die Steuererklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO gleich. Am 8. Dezember 2011 begann bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum 2006 bis 2009. Im Zuge der dort getroffenen Feststellungen vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die von der Stadt X gewährten Betriebskostenzuschüsse als Entgelt im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustauschs zu werten sind. Die Sonderprüfung schloss mit der Feststellung, dass der jährliche Verlustausgleich als Entgelt zu werten und als unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundener Umsatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern ist. Die von der Stadt X geleisteten Betriebskostenzuschüsse wurden anhand der Buchungen auf dem Konto 2701 – „Betriebskostenzuschüsse“ – in folgender Höhe ermittelt: 2007: 131.165,30 € 2009: 122.105,00 €. In dem Betrag für 2007 (131.165,30 €) war u.a. ein Zahlungseingang von 16.000,- € zur Anschaffung eines Phosphatfilters enthalten, für den ausweislich eines Schreibens der Stadt X am 4. Juli 2007 ein Investitionskostenzuschuss im Gesamtvolumen von 36.000,- € gewährt wurde; entsprechend dem Verzeichnis des Anlagevermögens datiert der tatsächliche Erwerb des Filters auf den 12. Juli 2007. Hinsichtlich des Jahres 2009 wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Klägerin ausweislich einer von ihr eingereichten Zusammenstellung über die Entwicklung von Zuschüssen zum Bau des Naturerlebnisbades (§ 4 Abs. 2 der Nutzungsvereinbarung) von der Stadt X in 2009 einen Zuschuss in Höhe von 15.000,00 € erhalten hat. Das Finanzamt erließ am 9. Februar 2012 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte, jedoch weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerbescheide. Es ermittelte dabei den Nettobetrag aus den festgestellten Betriebskostenzuschüssen und erhöhte die dem ermäßigten Steuersatz unterlegenen Umsätze in 2007 um 122.584,00 € (131.165,30 € brutto) auf insgesamt 127.349,00 €, in 2009 um 114.116,00 € (122.105,00 € brutto) auf insgesamt 162.158,00 €. Gegen die Bescheide wandte sich die Klägerin mit am 28. Februar 2012 beim Beklagten eingegangenem Einspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass zwischen der Klägerin und der Stadt X kein Leistungsaustauschverhältnis gegeben sei. Aus der Nutzungsvereinbarung vom 17. März 2004 seien keinerlei zivilrechtliche gegenseitige Pflichten in Form einer Betreiberpflicht seitens der Klägerin bzw. einer Zahlungspflicht von Seiten der Stadt X erkennbar. Nach § 5 des Vertrags habe die Klägerin gerade keine spezifizierten Betriebsführungspflichten übernommen. So sei etwa eine Pflicht zur Öffnung und zum Betrieb des Bades zu bestimmten Zeiten nicht geregelt, und es bestehe lediglich die Verkehrssicherungspflicht und Pflicht zur Beachtung technischer Gegebenheiten bei erfolgter Öffnung. Ebenfalls sei es nicht möglich, auf eine Pflicht der Stadt zur Zahlung eines Betriebskostenzuschusses schließen zu wollen. Die Sachlage wurde im Rahmen einer Besprechung am 22. Mai 2013 an Amtsstelle erörtert. Das Finanzamt brachte dabei unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 (BFH/NV 2010, 2125) zum Ausdruck, dass neben den Betriebskostenzuschüssen auch die von der Stadt X geleisteten Investitionskostenzuschüsse als steuerpflichtiges Entgelt im Rahmen des Leistungsaustauschverhältnisses gewertet würden. Die Klägerin wurde auf die sich daraus ergebende Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) mit Schreiben vom 27. März 2013 sowie im Rahmen der Erörterung an Amtsstelle hingewiesen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2013 abschließend mitteilte, dass sie weiterhin keine Anhaltspunkte für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch sehe, erließ das Finanzamt am 13. November 2013 gemäß § 164 Abs. 2 AO erneut geänderte Bescheide und erhöhte für 2007 die ermäßigt besteuerten Umsätze um die bislang noch nicht erfassten überschießenden 20.000,00 € brutto (36.000,00 € - 16.000,00 €), welche die Klägerin für den Erwerb der Phosphatfilteranlage erhalten hatte; den ermittelten weiteren Nettoumsatz (18.691,00 €) rechnete es den ermäßigt besteuerten Umsätzen zu und erhöhte diese auf (127.349,00 € + 18.691,00=) 146.040,00 €, für 2009 die dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Umsätze um den Zuschuss zum Bau des Naturerlebnisbades in Höhe von 15.000,00 brutto (12.605,00 € netto) auf insgesamt (12.214,00 € + 12.605,00 €=) 24.819,00 €. Mit Datum vom 15. November 2013 erließ das Finanzamt zurückweisende Einspruchsentscheidungen. Zur Begründung führte es an, die Klägerin habe eine konkrete Leistung gegenüber der Stadt X aufgrund eines gegenseitigen Vertragsverhältnisses in Gestalt des Nutzungsvertrages und damit im Zuge eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses erbracht. Aus der Tatsache, dass sich die Klägerin dazu verpflichtet habe, der Stadt – unter gleichzeitiger Übernahme von Wartungsleistungen und engmaschigen Nutzungsauflagen – sämtliche mit dem Betrieb des Bades verbundenen finanziellen Lasten von der Hand zu halten, folge, dass die Klägerin ein Schwimmbad für und im Interesse der Stadt betreibe und dieser damit eine sonstige Leistung erbringe. Für die Annahme, der Betriebskostenzuschuss werde nur zur allgemeinen Unterstützung der Klägerin gezahlt, bleibe bei dem gegebenen Sachverhalt kein Raum. Dass die Stadt nach der vertraglichen Vereinbarung lediglich ihre Bereitschaft zur Prüfung der Zahlung von Betriebskostenzuschüssen erklärt habe, stehe dem nicht entgegen. Die Annahme eines Leistungsaustausches setze weder auf der Seite des Leistenden noch auf der Seite des Leistungsempfängers rechtlich durchsetzbare Ansprüche voraus. Die in den Streitjahren geleisteten Zuschüsse stellten folglich das Entgelt dar, wobei die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze – namentlich die auf dem Konto 2701 aufgelisteten Betriebskostenzuschüsse sowie der Zuschuss zur Anschaffung der Phosphatfilteranlage in Höhe von 36.000,00 € – gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterlägen. Da der im Jahr 2009 neben den Betriebskostenzuschüssen geleistete Investitionskostenzuschuss in Höhe von 15.000,00 € von der Stadt ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 der gegenseitigen Nutzungsvereinbarung gestützt worden sei, stehe er im unmittelbaren Zusammenhang mit vertraglich erbrachten Leistungen der Klägerin zur Abwicklung des Freibadbaues. Insoweit sei die begünstigende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift sei eng auszulegen und beziehe sich nur auf die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes für die Öffentlichkeit und diesem Betrieb dienenden Betriebsführungsleistungen, nicht aber auch auf erhaltenes Entgelt in Zusammenhang mit dem Bau des Schwimmbades. Insofern seien diese Umsätze zum allgemeinen Steuersatz zutreffend um 12.605,00 € (netto) ergänzt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 16. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Besteuerung der Zuschüsse entspreche nicht dem geltenden Recht. Zuschüsse seien als sog. unechte Zuschüsse Teil eines Leistungsaustauschverhältnisses nur, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein direkter Zusammenhang bestehe, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergebe. Sollte die öffentliche Hand die Zahlungen dagegen nur als Förderung des Zahlungsempfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen vornehmen und keine konkrete Gegenleistung als Gegenwert erkennbar sein, handle es sich um einen nicht steuerbaren Zuschuss. Nach dem Nutzungsvertrag beschränkten sich die Pflichten der GmbH nach der Umbauphase allein auf Verkehrssicherungspflichten. Dabei handle es sich zivilrechtlich regelmäßig um Nebenpflichten einer Nutzungsüberlassung, die hier zudem noch unentgeltlich erfolgt sei. Zweifellos seien Betriebskostenzuschüsse keine Entgelte für vorrangig derartige Leistungen, denn Überlassungsnebenpflichten einer unentgeltlichen Überlassung zu einer Gegenleistung im sechsstelligen Bereich zu bewerten, erscheine ohne weiteren Beweis oder Nachweis nicht nachvollziehbar und einer Interpretation fremd. Vereinbarungen zu Betriebspflichten, wie etwa konkrete Öffnungszeiten, technische Mindestwerte (z.B. Wassertemperatur, Eintrittsgelder o.ä.) fehlten im vorliegenden Fall vollständig. Es würde selbst dann keinen Verstoß gegen den Nutzungsüberlassungsvertrag darstellen, wenn die GmbH etwa Öffnungszeiten reduziere oder den Betrieb des Bades anderweitig einschränke. Der Betrieb des Bades allein stelle keine Leistung an die Stadt X dar, denn verpflichtet sei die GmbH dazu nicht. Auch sei der Betrieb des Bades zweifellos kein Bestandteil der Daseinsfürsorge, zu der die Stadt X als Hoheitsträger etwa verpflichtet wäre. Der Wegfall eines früheren Defizits stelle allein keinen Vorteil der Stadt dar, da es dieser freigestanden hätte, das Bad schlicht zu schließen, so wie es andere Kommunen getan und damit die Defizite vermieden hätten. Wartungsleistungen seien typische, dem Nutzer oder Mieter zu übertragene Leistungen in jedem Mietvertrag und die Existenz „engmaschiger Nutzungsauflagen“ – wie sie das Finanzamt konstatiere – werde bestritten. Solche ergäben sich jedenfalls nicht aus dem Vertrag, von einfachen technischen Pflichten einmal abgesehen. Soweit das Finanzamt ausführe, dass die Gegenleistung an die Stadt in der Kostenfreistellung von dem bisher dauerdefizitär betriebenen Freibad liege, ergebe sich keine Zwangsläufigkeit hinsichtlich Leistung und Gegenleistung. Selbstverständlich hätte die Stadt X das Freibad auch schließen können oder den Umbau zum Naturerlebnisbad nicht durchführen müssen. Wegen der Investitionszuschüsse habe das Finanzamt bisher zur Begründung allein auf § 4 Abs. 2 des Nutzungsvertrags verwiesen. Dies überzeuge nicht, da darin nur die Umbauphase bis 2005 geregelt sei; außerdem beziehe sich dieser Passus des § 4 Abs. 2 auf einen maximal zu zahlenden Zuschuss von 400.000,00 €. Bereits bis Ende 2006 seien jedoch schon Zuschüsse in Höhe von 490.000,00 € gewährt worden. Ein Rechtsanspruch auf Investitionszuschüsse habe danach zweifellos nicht mehr bestanden. Nach alledem liege kein Leistungsaustausch vor, es könne nicht erkannt werden, welchen Vorteil die Stadt X haben sollte, so denn das Bad betrieben werde. Der Betrieb des Bades sei eine freiwillige Aufgabe der Kommune. Würde das Bad geschlossen, fielen die finanziellen Belastungen fort, ein Nachteil für die Stadt sei nicht erkennbar. Die Tatsache der früheren Förderung von Baumaßnahmen ändere an der laufenden jährlichen Kostenbelastung einer Kommune schließlich nichts. Wenn das Finanzamt behaupte, aus der Präambel und § 5 Nr. 3 der Nutzungsvereinbarung ergebe sich eine Verpflichtung zum Betrieb eines Freibades, könne dies nicht nachvollzogen werden, da dies nirgendwo im Vertrag auch nur ansatzweise erkennbar sei. Würde das Bad nicht betrieben oder für eine bestimmte Zeit (auch über die Sommerzeit) geschlossen werden, was nach dem Vertrag denkbar sei, fielen viele Kosten weg, nur der gelegentlichen Inspektion des Zaunes würde es weiter bedürfen. Denn die Grundstücksüberlassung erfordere keinen Betrieb des Bades, auch eine Kündigungsmöglichkeit der Stadt bei Nichtbetrieb bestehe nicht. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9. Februar 2012, geändert durch Bescheid vom 13. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2013 dahingehend zu ändern, dass eine Umsatzsteuer von -22.617,05 € anstatt von -12.727,90 € festgesetzt wird, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 9. Februar 2012, geändert durch Bescheid vom 13. November 2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2013 dahingehend zu ändern, dass eine Umsatzsteuer von -14.000,91 € anstatt von -3.617,84 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des zur Klagebegründung dienenden Vortrags werde weiterhin an der in den Einspruchsentscheidungen vertretenen Auffassung festgehalten. Wenn sich die Klägerin in § 5 Nr. 3 des Nutzungsvertrages gegenüber der Stadt verpflichtet habe, dieser alle finanziellen Lasten von der Hand zu halten, so wohne dem gleichermaßen die Verpflichtung zum Betrieb des Freibades inne. Nichts anderes ergebe sich aus der Präambel des Vertrages. Einziger Zweck des Nutzungsvertrages sei die Festschreibung von Vereinbarungen zwischen der Stadt und der Klägerin zum Umbau und zum Betrieb des Freibades im Zuge der Übernahme des Freibades durch die Klägerin. Ob es sich aus Sicht der Stadt um die Übernahme freiwilliger Aufgaben handele, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin die Einrichtungen zum Nutzen der Allgemeinheit betrieben habe, da es sich hierbei nur um Motive für die Begründung des Leistungsaustauschs handele, nicht aber den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in Frage stellen könne. Die Tatsache, dass das Betreiben des Freibades und die damit verbundenen Unterhaltungs- und Umbaumaßnahmen gleichzeitig gemäß dem Gesellschaftsvertrage Gegenstand des Unternehmens sei, schließe nicht die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Vereinbarung mit der Stadt aus. Auch Leistungen, die dem Gesellschaftszweck entsprächen, könnten Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Leistungsaustausches sein. Das von der Stadt X verfolgte, eigene unmittelbare Interesse am Betrieb des Bades finde sich im Übrigen auch im Gesamtbild der hier zu beurteilenden Verhältnisse wieder. Hierbei dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass die Stadt mit umfangreichen finanziellen Mitteln den Umbau des Bades finanziert habe. Folglich bestehe auch ein ausgeprägtes Eigeninteresse am nachfolgend tatsächlichen Betrieb des Bades. Dass kein festes Entgelt vereinbart worden sei, schließe nicht generell die Möglichkeit eines sich nach der Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu bejahenden Leistungsaustausches aus. Die von der Klägerin problematisierte mangelnde Festschreibung der Öffnungszeiten und der Eintrittspreise sei für die Frage des Leistungsaustausches im Ergebnis ohne Belang. Wie sich aus dem seitens der Stadt vorbehaltenen Recht zur Zustimmung bei vom eigentlichen Schwimmbadbetrieb abweichender Grundstücksnutzung ergebe, fokussiere sich das Interesse der Stadt ausschließlich auf den reinen unmittelbaren Betrieb des Freibades (Verweis auf § 5 Nr. 2 des Nutzungsvertrages). Unbeachtlich sei auch, ob es der Stadt freigestanden hätte, den Betrieb des Freibades komplett einzustellen. Soweit die Klägerin den Leistungsaustausch in Bezug auf die Investitionszuschüsse bezweifle, greife dies nicht durch. Diese Zuschüsse seien seitens der Stadt unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 des Nutzungsvertrags geleistet worden. Damit bringe die Stadt die aus ihrer Sicht weiterhin bestehende vertragliche Verpflichtung und zudem ihren Willen zur Gegenleistung in Anbetracht der von der Klägerin erbrachten Bauleistung zum Ausdruck. Sollte ein Rechtsanspruch vor dem Hintergrund der bereits erreichten Zuschüsse entfallen sein, ändere dies nichts am Bestehen des Leistungsaustausches und der inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Im laufenden Gerichtsverfahren ist das Finanzamt A mit der Neufassung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZustVO, GVOBl. Schl.-Holst. 2016, S. 402) aufgelöst und in dessen Zuständigkeitsbereich zugleich das Finanzamt B errichtet worden.