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Urteil

4 K 138/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:0602.4K138.16.00
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Leitsätze
1. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG liegt darin nicht (Rn.19) . 2. Ob ein Kind, welches sich mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung behält ein Kind, welches sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht. Bei von vorneherein auf mehr als ein Jahr ausgelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzfristige Besuche und sonstige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken grundsätzlich nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (Rn.21) . 3. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Wohnung bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in einem der in § 63 EStG benannten Staaten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, substantiiert vorzutragen und konkret nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum zu welchen Zwecken ein Aufenthalt in einem dieser Staaten erfolgt ist (Rn.22) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Türkei gehört nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG liegt darin nicht (Rn.19) . 2. Ob ein Kind, welches sich mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung behält ein Kind, welches sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht. Bei von vorneherein auf mehr als ein Jahr ausgelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzfristige Besuche und sonstige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken grundsätzlich nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (Rn.21) . 3. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Wohnung bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in einem der in § 63 EStG benannten Staaten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, substantiiert vorzutragen und konkret nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum zu welchen Zwecken ein Aufenthalt in einem dieser Staaten erfolgt ist (Rn.22) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Aufhebungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 1.) Das Gericht befindet in diesem Verfahren über die Ansprüche des Klägers auf Kindergeld nach dem EStG für die Monate August und September 2016. a.) Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Kindergeld nach dem BKGG ist darauf hinzuweisen, dass diese – unbeschadet des klägerischen Vorbringens – nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung sind. Die Familienkasse hat in der angegriffenen Entscheidung das nach dem EStG bewilligte Kindergeld aufgehoben; eine Entscheidung über Ansprüche aus dem BKGG hat sie nicht getroffen. Bzgl. solcher Ansprüche – so sie Gegenstand des Rechtsstreits wären – wäre auch nicht das Finanzgericht, sondern gem. § 15 BKGG das Sozialgericht zuständig, sodass der Rechtsstreit insoweit zu verweisen gewesen wäre. b.) Hinsichtlich etwaiger Kindergeldansprüche unter Berücksichtigung von zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit der Türkei oder dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80, hat die Beklagte ebenfalls nicht entschieden, da Gegenstand der Entscheidungen allein das Kindergeld nach dem EStG war (s.o.). Bzgl. der anderen Rechtsquellen hat die Beklagte insoweit zu Recht auf die Zuständigkeit der Familienkasse Bayern-Süd verwiesen: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann aufgrund der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz - FVG - innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden, die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Von dieser Befugnis hat der Vorstand Gebrauch gemacht. In der Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 vom 14. April 2016 heißt es: „Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG legt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Zuständigkeit für Kindergeldberechtigte nach dem EStG wie folgt fest: […] Der Kindergeldfall ist nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit […] der Türkei oder nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 oder nach dem vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11. Dezember 1953 zu prüfen. / Zuständige Familienkasse: Familienkasse Bayern-Süd in Regensburg.“ c.) In zeitlicher Hinsicht entscheidet das Gericht über den Anspruch aus dem EStG im Falle einer gegen die Aufhebung von Kindergeld gerichteten Klage über den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BStBl. II 2015, 37). Gegenstand der Entscheidung ist daher die Frage, ob in den Monaten August 2016 (Beginn der Aufhebung) und September 2016 (Monat der Einspruchsentscheidung) die Voraussetzungen für Kindergeld nach dem EStG vorgelegen haben und die Aufhebung daher insoweit rechtswidrig war. 2.) Die Voraussetzungen für Kindergeld nach dem EStG waren insoweit nicht erfüllt. a.) Gemäß § 62 EStG hat Anspruch auf „Kinder im Sinne des § 63“, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben, nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Voraussetzungen an die in § 62 EStG benannten „Kinder im Sinne des § 63“ werden in § 63 Abs. 1 EStG geregelt. Nach dieser Vorschrift werden Kinder nicht berücksichtigt, „die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet“ haben, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Türkei gehört dabei nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 13/15 - juris; vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883; vom 27. September 2012, III R 55/10, BStBl. II 2014, 473). Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher das Gericht folgt, bei dieser Regelung nicht (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012, III R 55/10 - juris). b.) Danach steht dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld nicht zu. Denn es ist nicht hinreichend dargelegt und belegt, dass die Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten hatten (dazu (1)); auch liegt keine Ausnahme von dem Erfordernis eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in einem dieser Staaten vor (dazu (2)). (1) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dass setzt neben dauerhaft zum Wohnen geeigneten Räumen insbesondere das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig nutzt oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender, kurzer Zeiträume zu Erholungs- bzw. Besuchszwecken reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 13/15, BFH/NV 2016, 534). Ob ein Kind, welches sich mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung behält ein Kind, welches sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht (vgl. mit diversen weiteren Nachweisen FG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juli 2014, 1 K 102/13, juris). Bei von vorneherein auf mehr als ein Jahr ausgelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzfristige Besuche und sonstige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken grundsätzlich nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (FG Niedersachsen a.a.O.). Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein inländischer Aufenthalt von zusammenhängend mehr als sechs Monaten begründet die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts. Ein Aufenthalt lediglich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken ist davon jedoch ausgenommen (vgl. § 9 AO). Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland grundsätzlich keinen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt (vgl. FG Niedersachsen a.a.O.). Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Wohnung bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in einem der in § 63 EStG benannten Staaten. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, substantiiert vorzutragen und konkret nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum zu welchen Zwecken ein Aufenthalt in einem dieser Staaten erfolgt ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 29.6.2015, 6 K 257/14 – juris). Der Kläger hat sich jedoch für den Streitzeitraum in verschiedenen Schreiben und teilweise nicht einheitlich bzw. widersprüchlich zu Plänen der Auswanderung geäußert. So sprach er zum Beispiel davon, dass eine Auswanderung geplant sei, bzw. dass die Kinder nach dem Ende der Sommerferien sogleich - und damit durchgehend - in der Türkei verbleiben. Dann wiederum sprach er davon, dass der Aufenthalt in Deutschland sechs Wochen betrage bzw. dass die Töchter „vielleicht im Jahre 2017 doch nicht nach Deutschland kommen“. In einem anderen Schreiben hatte der Kläger geäußert, er werde ab 02/16 auswandern oder auch nicht. Dann teilte er mit, dass er bleibe; auch der Sohn bleibe „bei uns“. Bei letzterem wurde nicht klar, wer genau mit „uns“ gemeint ist und - falls damit neben dem Kläger die Ehefrau gemeint war - ob und inwieweit auch sie Auswanderungspläne habe. Ferner ist nicht klar geworden, wie lange das Verbleiben gemeint war und ob es auch plangemäß durchgeführt wurde. Der Kläger wurde diesbezüglich im Bescheid der Familienkasse vom 26. Juli 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich aller drei Kinder ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht festgestellt werden konnte, mit Schreiben vom 14. September 2016 auf den Wortlaut des § 63 EStG sowie darauf hingewiesen, dass für in der Türkei lebende Kinder diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten nicht zu erkennen sei, da die Kinder in der Türkei lebten, in der Einspruchsbegründung ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Wohnsitz in einem Staat im Sinne des § 63 EStG nicht festgestellt werden könne, weil sich die Kinder in der Türkei aufhalten, im Schreiben vom 17. Oktober 2016 aufgefordert, einen Nachweis über den Aufenthalt des Sohnes in Deutschland (z. B. Bestätigung Schule/Kindergarten/Kinderarzt) vorzulegen, da anderenfalls Kindergeld nicht gewährt werden könne, in der Klagabweisung vom 16. November 2016 erneut darauf hingewiesen, dass aufgrund des Wohnsitzes der Kinder in der Türkei kein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bzw. in der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes festgestellt werden könne, in der richterlichen Verfügung vom 27. März 2017 ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass für die Gewährung von Kindergeld ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder in einem der in § 63 EStG benannten Staaten erforderlich sei, und dass bereits von der Familienkasse darauf hingewiesen worden sei, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es ist dennoch im Klageverfahren nicht substantiiert dargetan und mit entsprechenden Dokumenten belegt worden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführungen des Klägers beschränkten sich vorrangig darauf, dass Kindergeld jedenfalls nach dem BKGG zu gewähren sei, und dass der Kläger eine Rente empfange, die in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Klare – und mit entsprechenden aussagekräftigen Belegen gestützte – Ausführungen, welche das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 EStG annehmen ließen, erfolgten trotz der zahlreichen Hinweise bis zur Entscheidung nicht. Da der Kläger insoweit die Feststellungslast trägt, war das Kindergeld nicht zu gewähren. (2) Es liegt im Streitfall auch keine Ausnahme von dem Erfordernis eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder im Inland bzw. einem Staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, vor. § 63 Abs. 1 EStG sieht zwar vor, dass dieses Erfordernis nicht besteht, wenn ein Kind „im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG“ lebt. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beschreibt Steuerpflichtige, die „ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ sind. Diese Voraussetzungen – die sich (anders als die Voraussetzungen des § 63 EStG) auf den Kläger (und nicht die Kinder) beziehen – sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nach eigenem Bekunden seinen eigenen Wohnsitz noch im Inland hatte, so dass es an der Voraussetzung „ohne Wohnsitz im Inland“ des Klägers mangelt. Darüber hinaus besteht auch keine Steuerpflicht des Klägers nach § 1 Abs. 2 EStG. Diese Vorschrift setzt ebenfalls voraus, dass der deutsche Staatsangehörige – im Streitfall der Kläger – im Inland keinen Wohnsitz hat. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Person zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts „in einem Dienstverhältnis“ steht und „dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht“. Auch hieran mangelt es, da der Kläger nach eigenem Bekunden und nach den eingereichten Unterlagen eine Erwerbsminderungsrente erhält. Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente sind jedoch keine Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und sie stellen auch keinen Arbeitslohn, sondern Einkünfte im Sinne des § 22 EStG dar. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 79a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO ergehen. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Kinder A, B und C. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente und ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 stellte die Familienkasse dem Kläger aufgrund der von ihm kundgetanen Auswanderungspläne Fragen zu einem etwaigen Aufenthalt der Kinder im Ausland, namentlich in der Türkei. Daraufhin äußerte sich der Kläger in verschiedenen Schreiben, in denen er u.a. vortrug, die Kinder würden nach den Sommerferien 2016 in der Türkei nicht wieder nach Deutschland kommen, sie würden aber ihre Zimmer behalten, die Kinder würden sich „bis 07.2017“ im Ausland aufhalten, „oder immer“. Die Töchter würden ab Oktober in der Türkei eine Schule besuchen, vielleicht im Jahr 2017 doch nicht wieder nach Deutschland kommen, sie würden ab Ende Dezember immer in der Türkei bleiben, das dritte Kind würde jedoch bei ihnen bleiben und er - der Kläger - würde vielleicht erst im Februar 2017 auswandern oder doch nicht; die Kinder kämen doch nicht wieder nach Deutschland zurück. In anderen Schreiben wiederum teilte er mit, die Kinder würden sich alle erst ab 15.12.2016 in der Türkei aufhalten. Auf Grundlage dieser Ausführungen erließ die Familienkasse mit Datum vom 26. Juli 2016 den angegriffenen Bescheid. In diesem Bescheid wurde die Festsetzung des Kindergeldes nach dem EStG für die Kinder A, B und C ab August 2016 aufgehoben. Zur Begründung wurde im Hinblick auf alle drei Kinder dargelegt, dass jeweilige Kind könne nicht berücksichtigt werden, weil es weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 17. August 2016. Zur Begründung trug er vor, das Kind C sei nicht schulpflichtig und deswegen noch nicht sechs Monate weg aus Deutschland. Auch die beiden Kinder A und B befänden sich im Urlaub bis Schulbeginn. Er - der Kläger - habe wegen seiner Erwerbsminderungsrente Kindergeld im Ausland (Türkei) beantragt. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass ein Anspruch auf Kindergeld für Personen bestehe, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten; außerdem verweise er auf die Einkünfte i.S.d. § 49 EStG und die Regelungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Er – der Kläger – müsse wie ein Mitarbeiter der NATO oder des Konsulats behandelt werden. Alle geforderten Nachweise lägen der Familienkasse vor. Mit Schreiben vom 25. August 2016 ergänzten die inzwischen beauftragten Klägervertreter den Vortrag dahingehend, der Kläger erhalte eine Rente. Im Übrigen sei auch nicht geprüft worden, ob ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehe. Mit Zwischenschreiben vom 14. September 2016 wandte sich die Familienkasse an die Klägervertreter und wies darauf hin, dass gemäß § 63 EStG erforderlich sei, dass die Kinder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, haben. Im Streitfall seien diese Voraussetzungen nicht dargelegt, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG ausgeschlossen sei. Darauf wandten die Klägervertreter mit Schreiben vom 19. September 2016 ein, dass aber jedenfalls ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehe. Zudem gebe es zwischen Deutschland und der Türkei ein entsprechendes Abkommen. Insofern sei hier, jedenfalls nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kindergeld zu gewähren. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 2016 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung legte sie dar, ein Wohnsitz bzw. ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Inland, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (§ 63 EStG), sei nicht festgestellt worden. Die Kinder lebten durchgängig in der Türkei und hätten somit ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. In einem nach der Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommenen Hinweis wies die Familienkasse darauf hin, dass sich der Kläger – soweit er Kindergeld unter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Abkommens bzw. Assoziationsabkommen mit der Türkei oder nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 begehre – an die Familienkasse Bayern-Süd wenden möge. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 wies die Familienkasse im Hinblick auf den Sohn C ein weiteres Mal darauf hin, dass ein Nachweis über den Aufenthalt des Sohnes erforderlich sei; anderenfalls könne kein Kindergeld gewährt werden. Mit am 24. Oktober 2016 eingegangener Klage wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung des Kindergeldes. Zur Begründung trägt er vor, die Umsiedlung in die Türkei sei noch nicht endgültig, er - der Kläger - sei deutscher Staatsbürger und beziehe eine Berufsunfähigkeitsrente, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Da die Rente im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sei, könne es nicht sein, dass das Kindergeld nicht ausgezahlt werde. Er beantragt sinngemäß, den angegriffenen Aufhebungsbescheid vom 26. Juli 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2016 aufzuheben. Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist sie ein weiteres Mal darauf hin, dass ein Wohnsitz der Kinder innerhalb Deutschlands, der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht dargelegt ist. Die Familie sei in die Türkei ausgewandert und die Kinder würden dort nun auch eine Schule besuchen. Aus diesem Grund sei auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht gegeben. Etwaige Besuche in Deutschland während der Schulferien führten nicht dazu, dass der gewöhnliche Aufenthalt nach Deutschland verlagert würde. Mit Verfügung vom 27. März 2017 wies der Berichterstatter darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Hinsichtlich der Kindergeldberechtigung nach dem EStG schließe sich der Berichterstatter den mehrfachen Hinweisen der Familienkasse dahingehend an, dass das EStG auch Anforderungen an den Wohnsitz/Aufenthalt der Kinder regle. Bezüglich in der Türkei lebender Kinder sei somit nach den Regelungen des § 63 EStG und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grds. kein Anspruch auf Kindergeld gegeben (Verweis auf die ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, V R 13/15 - juris). Die Familienkasse habe darauf hingewiesen, dass nicht hinreichend dargelegt sei, dass die Kinder im Inland oder in einem anderen in § 63 EStG benannten Staat ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Zum gerügten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG wies der Berichterstatter auf das BFH-Urteil vom 27. September 2012 (III R 55/10 - juris) hin. Soweit Kindergeldansprüche auf das Assoziationsabkommen mit der Türkei bzw. die Assoziationsratsbeschlüsse EWG/Türkei gestützt würden, sei die Familienkasse Bayern-Süd zuständig. Der Berichterstatter gab bis zum 24. April 2017 Gelegenheit, zu den Ausführungen der Familienkasse und seiner Verfügung Stellung zu nehmen. Er wies darauf hin, dass danach beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Urteil zu entscheiden.