Urteil
4 K 35/17
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2018:0206.4K35.17.00
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Leitsätze
1. Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liegt auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist (Rn.43)
.
2. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ist allenfalls in denjenigen (hier nicht gegebenen) Fällen notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe i.S. der Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL, in denen das Über- und Unterordnungsverhältnis eine für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung der Steuerhinterziehung oder -umgehung sowohl erforderliche als auch geeignete Maßnahme ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2015 C-108/14 und C-109/14) (Rn.39)
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3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 16/18).
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 30. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2017 wird dahin abgeändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters liegt auch dann vor, wenn der Mehrheitsgesellschafter nur über 50 % der Stimmrechte verfügt und in beiden Gesellschaften dieselbe Person als alleiniger Geschäftsführer tätig ist (Rn.43) . 2. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ist allenfalls in denjenigen (hier nicht gegebenen) Fällen notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe i.S. der Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL, in denen das Über- und Unterordnungsverhältnis eine für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung der Steuerhinterziehung oder -umgehung sowohl erforderliche als auch geeignete Maßnahme ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2015 C-108/14 und C-109/14) (Rn.39) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 16/18). Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 30. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2017 wird dahin abgeändert, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 0 € festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Unrecht das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der A als Organträgerin abgelehnt. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, soweit eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL entfaltet aufgrund des bedingten Charakters der Voraussetzungen für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe keine unmittelbare Wirkung (EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt, BStBl II 2017, 604 Rz. 50). Die Annahme einer Organschaft erfordert nicht, dass sich alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Organschaft auch dann vorliegen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete weniger stark ausgeprägt ist (BFH-Urteile vom 3. April 2008 V R 76/05, BStBl II 2008, 905, unter II.3.a; vom 29. Januar 2009 V R 67/07, BStBl II 2009, 102, unter II.3.c aa; vom 8. August 2013 V R 18/13, BStBl II 2017, 543, Rz. 29; a.A. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2006 14 K 157/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1462; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 2 Rz. 288: finanzielle Eingliederung als unverzichtbares Merkmal, das nicht unvollkommen vorliegen kann). Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG und der Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL folgt aber, dass alle drei Merkmale vorliegen müssen (BFH-Urteil vom 10. Juni 2010 V R 62/09, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 79, m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitjahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der A als Organträgerin vor. Die umsatzsteuerliche Organschaft ergibt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aus einer deutlich ausgeprägten organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung (dazu a)) sowie einer finanziellen Eingliederung aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der A an der Klägerin (dazu b)). a) Die Klägerin war – zwischen den Beteiligten unstreitig – im Streitjahr 2005 organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen der A eingegliedert. aa) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH-Urteil vom 10. Mai 2017 V R 7/16, BStBl II 2017, 1261 Rz. 15, m.w.N.). Hiervon ist dann auszugehen, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht (BFH-Urteile vom 8. August 2013 V R 18/13, BStBl II 2017, 543, Rz. 25 f.; vom 10. Mai 2017 V R 7/16, BStBl II 2017, 1261 Rz. 16, jeweils m.w.N.). Im Streitfall folgt die organisatorische Eingliederung daraus, dass E im Streitjahr 2005 zugleich alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und der A war. Durch die Identität der Geschäftsführer konnte die A ihren Willen in der laufenden Geschäftsführung der Klägerin umsetzen. Eine abweichende Willensbildung auf der Grundlage von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung war durch die Mehrheitsbeteiligung der A und das damit verbundene Stimmrecht ausgeschlossen, da für eine solche Willensbildung keine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung durch die von der C e.V. entsandten Vertreter bestand. bb) Die wirtschaftliche Eingliederung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BStBl II 2010, 863, m.w.N.). Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen. Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus (BFH-Urteile vom 3. April 2003 V R 63/01, BStBl II 2004, 434, unter II.1.c, m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 V R 14/08, BFH/NV 2010, 773; BFH-Beschluss vom 18. März 2010 V B 57/08, BFH/NV 2010, 1312). Die Klägerin war wirtschaftlich in die A eingegliedert, da zwischen beiden Unternehmen aufgrund des Kooperationsvertrags und des Geschäftsbesorgungsvertrags mehr als nur unerhebliche Beziehungen bestanden. Die Klägerin nahm danach für die A die Geschäftsbesorgung wahr, so dass ihre Tätigkeit die unternehmerische Tätigkeit der A förderte. b) Die Klägerin war im Streitjahr 2005 auf der Grundlage der Version A des § 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrags nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse auch finanziell in das Unternehmen der A eingegliedert (dazu bb)). Die finan-zielle Eingliederung ergibt sich dagegen nicht aus der – im Streitjahr 2005 noch nicht wirksamen – Version B des § 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrags (dazu aa)). aa) Eine finanzielle Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A ergibt sich – zwischen den Beteiligten unstreitig – auf der Grundlage der Version B des § 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrags. Denn diese Regelung sieht vor, dass bei einer – auf Antrag eines Gesellschafters vorzunehmenden – einheitlichen Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung die Stimmen gemäß dem Gesellschaftsanteil gewertet werden. Die A kann danach als Mehrheitsgesellschafterin ihren Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 V R 14/16, BStBl II 2017, 600, Rz. 29 m.w.N.). Die finanzielle Eingliederung der Klägerin in die A auf der Grundlage der Version B des § 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrags bestand jedoch noch nicht im Streitjahr, da die Version B gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung der Abänderung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister im Anschluss an den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 2010 rechtlich wirksam geworden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt die finanzielle Eingliederung im Streitjahr nicht bereits daraus, dass die Gesellschafter der Klägerin im Innenverhältnis an die Neufassung des Gesellschaftsvertrags durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 1. Dezember 2005, den Gesellschaftsvertrag gemäß der Version B abzuändern, gebunden waren. Für die Beurteilung des für die finanzielle Eingliederung maßgeblichen Stimmrechts kommt es nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern, sondern auf die im (Außen-)Verhältnis gegenüber Dritten geltenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags an (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547, Rz. 31). Denn im Hinblick auf die streitige Frage des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind die Beziehungen im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern unerheblich, da die Wirkungen der Organschaft allein das Außenverhältnis zum Beklagten betreffen und eine rechtssichere Prüfung der Voraussetzungen der Organschaft nur nach den im Streitjahr wirksamen Regelungen des Gesellschaftsvertrags möglich ist. bb) Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG sind höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. (1) Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (BStBl II 2017, 604 Rz. 44 f.) entschieden, dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft keine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe i.S. der Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen das Über- und Unterordnungsverhältnis eine für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung der Steuerhinterziehung oder -umgehung sowohl erforderliche als auch geeignete Maßnahme ist, was das nationale Gericht zu prüfen hat. (2) Der XI. Senat des BFH hat es in seinen Vorlagebeschlüssen vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11 (BStBl II 2014, 417 Rz. 66) und XI R 38/12 (BStBl II 2014, 428 Rz. 71) für zweifelhaft gehalten, ob das für das Vorliegen der (finanziellen) Eingliederung erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft unionsrechtskonform ist. In seinen Schlussurteilen vom 19. Januar 2016 XI R 17/11 (BStBl II 2017, 581 Rz. 79 ff.) und XI R 38/12 (BStBl II 2017, 567 Rz. 100 ff.) hat der XI. Senat unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt“ (BStBl II 2017, 604) und die Schlussanträge des Generalanwalts weiterhin Zweifel daran angedeutet, dass für das Erfordernis einer (finanziellen) Eingliederung mit Durchgriffsrechten eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht besteht, diese Frage aber im Ergebnis offen gelassen. (3) Nach Auffassung des V. Senats des BFH erfordert die finanzielle Eingliederung auch nach dem EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt“ (BStBl II 2017, 604) weiterhin eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BStBl II 2017, 553; vom 2. Dezember 2015 V R 12/14, BFH/NV 2016, 437; ebenso Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2 Rz. 108; Stadie, UStG 3. Aufl. 2015, § 2 Rz. 285). Dem Organträger muss darüber hinaus auch die Mehrheit der Stimmrechte zustehen, damit er seinen Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BStBl II 2017, 543, Rz. 24; vom 15. Dezember 2016 V R 14/16, BStBl II 2017, 600 Rz. 29, jeweils m.w.N.; ebenso Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2 Rz. 111). Ein Sperrminorität von 50 % der Stimmrechte, die lediglich ein Vetorecht vermittelt, reicht danach für die finanzielle Eingliederung nicht aus (BFH-Urteil vom 8. August 2013 V R 18/13, BStBl II 2017, 543, Rz. 29). Der V. Senat begründet das Festhalten an seiner Auffassung mit dem Erfordernis einer rechtssicheren und einfachen Bestimmung der Voraussetzungen der Organschaft (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BStBl II 2017, 553, Rz. 21 ff.). Für die rechtssichere Bestimmung der Person des Organträgers sei es nicht möglich, anstelle einer eigenen Mehrheitsbeteiligung auf das unbestimmte und unpräzise Merkmal einer lediglich engen finanziellen Verbindung zwischen mehreren Personen abzustellen. Die Mehrheitsbeteiligung sichere dem Organträger zudem die Durchgriffsmöglichkeiten gegenüber der Organgesellschaft im Hinblick auf die für die Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen notwendigen Informationsansprüche und die zur Erfüllung von Steueransprüchen notwendigen Ausgleichsansprüche. Das Erfordernis der Eingliederung mit Durchgriffsrechten finde eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht, da es der rechtssicheren Präzisierung der Voraussetzungen der Organschaft sowie der Verhinderung von Missbräuchen aufgrund der sich aus der Organschaft ergebenden Gestaltungswirkungen diene (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BStBl II 2017, 553, Rz. 36 und 38). (4) Nach Auffassung des Senats ist die finanzielle Eingliederung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auch für den im Streitfall vorliegenden Fall einer Mehrheitsbeteiligung ohne Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung anzunehmen (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Rz. 181 zur richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach der im Streitjahr 2005 wirksamen Version A des § 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrags verfügte die A als Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschafterversammlung nicht über die Mehrheit der Stimmrechte. Die Mehrheitsbeteiligung der A an der Klägerin ermöglicht aber die rechtssichere Bestimmung der A als Organträgerin, da die C e.V. als Minderheitsgesellschafterin von der Stellung als Organträgerin ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf den unionsrechtlichen Rechtfertigungsgrund der Verhinderung von Missbräuchen sowie der Vermeidung der Steuerhinterziehung oder -umgehung ist im Streitfall weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Steuerakten erkennbar, dass derartige Verhaltensweisen der an der Organschaft beteiligten Gesellschaften vorliegen. Das über die Mehrheitsbeteiligung hinausgehende Erfordernis einer Stimmrechtsmehrheit geht damit über das hinaus, was im Streitfall zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist. Die für das Vorliegen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft erforderliche Durchgriffsmöglichkeit der A auf die Klägerin ergibt sich aus der Identität der Alleingeschäftsführers der A und der Klägerin, die zu einer stark ausgeprägten organisatorischen Eingliederung der Klägerin führt. Die A kann durch ihren Alleingeschäftsführer E unmittelbar in die laufende Geschäftsführung der Klägerin eingreifen. Auf diese Weise ist es der A möglich, sich die für die Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen notwendigen Informationen zu beschaffen und die zur Erfüllung von Steueransprüchen notwendigen Ausgleichsansprüche durchzusetzen. Die C e.V. kann als Minderheitsgesellschafterin durch ihre Vertreter keine abweichende Willensbildung in der Gesellschafterversammlung herbeiführen, da die Vertreter der A insoweit über eine Sperrminorität von 50 % der Stimmrechte verfügen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung nicht abschließend höchstrichterlich geklärt sind. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2005 eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der A als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft vorliegt. Die Klägerin ist eine GmbH, die durch notarielle Urkunde vom 29. August 2005 errichtet wurde. Gegenstand der Klägerin ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags u.a. die Führung der Geschäfte der A und der C e.V.. Gesellschafter der Klägerin sind die A zu 51 % und die C e.V. zu 49 %. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr E, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand der C e.V. war. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags enthielt zur Gesellschafterversammlung folgende Regelung: „Die Gesellschafterversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Hilfswerksausschusses der A und des Hauptausschusses der C e.V.. Jeder Gesellschafter hat 7 Stimmen und entsendet in die Gesellschafterversammlung bis zu 7 Vertreter/innen, die für diese Gesellschaft ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen hat jeder/e Vertreter/in eine Stimme und entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und ist dabei nicht an Vorgaben des ihn entsendenden Gesellschafters gebunden. Eine Ausnahme gilt nur für Entscheidungen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Anlagevermögen betreffen; in diesem Fall können die Stimmen nur pro Gesellschafter einheitlich abgegeben werden und die Vertreter/innen sind an die Anweisungen des entsendenden Gesellschafters gebunden. Können sie sich untereinander nicht einigen, gelten alle 7 Stimmen des betroffenen Gesellschafters als in der Weise abgegeben, wie die Mehrheit der von ihm entsandten Vertreter/innen abgestimmt hat.“ Auf dem beurkundeten Gesellschaftsvertrag war auf den einzelnen Seiten der Hinweis „Gesellschaftsvertrag C e.V. GmbH Stand 01.12.2004“ angebracht. Die Klägerin wurde am 17. Oktober 2005 unter Verweis auf den am 29. August 2005 beurkundeten Gesellschaftsvertrag ins Handelsregister eingetragen. Vor der Gründung der Klägerin waren dem für die Besteuerung der Klägerin zuständigen Finanzamt (FA) mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 zwei Entwürfe des Gesellschaftsvertrags zur Stellungnahme im Hinblick auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt worden. Hierbei handelte es sich um den Gesellschaftsvertrag „Stand 01.12.2004“ (Version A), der am 29. August 2005 beurkundet wurde, und den Gesellschaftsvertrag „Stand 07.12.2004“ (Version B). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 teilte das FA mit, dass nur die Version B die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung erfülle, da die A danach jederzeit die einheitliche Stimmabgabe beantragen könne und die Vertreter in der Gesellschafterversammlung in diesem Fall an die Weisungen der Gesellschafter gebunden seien und bei einer Patt-Situation die Höhe der Stimmanteile zähle. In der gemeinsamen Sitzung des Hilfswerkausschusses der A, des Hauptausschusses der C e.V. und der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 1. Dezember 2005 beschlossen der Hilfswerkausschuss und der Hauptausschuss jeweils einstimmig, den Beschluss der Geschäftsführung zu genehmigen und den Gesellschaftsvertrag der Klägerin „gemäß Version Stand 07.12.2004 abzuändern“. Zur Begründung der Änderung enthielt die Niederschrift folgende Ausführungen: „Aufgrund der sich abzeichnenden Probleme mit dem Finanzamt, weiterhin die umsatzsteuerliche Organschaft der A nicht zuerkennen zu wollen, muss der Gesellschaftsvertrag der C e.V. GmbH gem. Version Stand 07.12.2004 abgeändert werden.“ In der Broschüre „Rechtliche Grundlagen der Kooperation“ der Gruppe C war § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin in der Version B abgedruckt. Die Broschüre enthielt darüber hinaus einen Abdruck der Kooperationsvereinbarung vom 19. Dezember 2003 und des Geschäftsbesorgungsvertrags aus Januar 2005, die jeweils zwischen der A, der C e.V. und der Klägerin abgeschlossen worden waren. In der Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 2010 wurde § 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrags gemäß der Version B wie folgt abgeändert: „Eine Ausnahme gilt nur für Entscheidungen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Anlagevermögen betreffen oder für die ein Gesellschafter einheitliche Stimmabgabe beantragt. In diesem Fall können die Stimmen nur pro Gesellschafter einheitlich abgegeben werden und die Vertreter/innen sind an die Anweisungen des entsendenden Gesellschafters gebunden. Können sie sich untereinander nicht einigen, gelten alle 7 Stimmen des betroffenen Gesellschafters als in der Weise abgegeben, wie die Mehrheit der von ihm entsandten Vertreter/innen abgestimmt hat. Bei einheitlicher Stimmabgabe werden die Stimmen gemäß dem Gesellschaftsanteil gewertet.“ In der Vorbemerkung wurde zur Änderung des Gesellschaftsvertrags ausgeführt, dass die Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Organschaft in Bezug auf den am 29. August 2005 beurkundeten und am 17. Oktober 2005 ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsvertrag verneint habe. Die Gesellschafterversammlung habe daraufhin aufgrund des Beschlussvorschlags der Geschäftsführung am 1. Dezember 2005 unter TOP 2 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag gemäß der Version B abzuändern. Der damals mit der Änderung beauftragte Notar habe aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen diese Änderung nicht umgesetzt und zum Handelsregister anmelden lassen. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass es für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der A als Organträgerin an einer finanziellen Eingliederung der Klägerin fehle. Die A sei zwar mit 51 % mehrheitlich am Gesellschaftskapital der Klägerin beteiligt, besitze aber aufgrund der Regelungen in § 7 des Gesellschaftsvertrags keine Stimmrechtsmehrheit und sei damit nicht in der Lage, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Dem FA seien vor Gründung der Klägerin zwei unterschiedliche Entwürfe zum Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden. Das FA habe deutlich gemacht, dass die finanzielle Eingliederung nur in der Version B anzuerkennen sei. Dieser Entwurf sei zwar in der Broschüre der Klägerin abgedruckt, notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen sei aber die Version A, die damit rechtlich Wirkung erlangt habe. Die im Streitjahr von der Klägerin erzielten Umsätze zum Regelsteuersatz gegenüber Dritten in Höhe von (netto) 79.851 € und aus den Leistungen gegenüber der A in Höhe von (netto) 256.897 € seien damit bei der Klägerin ebenso zu erfassen wie die Vorsteuern in Höhe von insgesamt 10.412 €. Das FA schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 30. Mai 2014 in Höhe von 43.467,28 € fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Einspruch ein. Das FA zog die A gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren hinzu. Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zwischen der Klägerin und der A bestehe keine umsatzsteuerliche Organschaft, da die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt seien. Die A halte zwar die Mehrheit der Anteile an der Klägerin, verfüge jedoch nicht zugleich auch über die Mehrheit der Stimmrechte. Das gesellschaftsrechtliche Stimmrecht beruhe nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), auf den Regelungen der notariell zu beurkundenden Satzung. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags gewährleisteten nicht, dass die A ihren Willen im Unternehmen der Klägerin durchsetzen könne. Beiden Gesellschaftern der Klägerin stünden in der Gesellschafterversammlung jeweils sieben Stimmen zu. Die von den Gesellschaftern entsandten Vertreter entschieden im Regelfall ohne Bindung an die Vorgaben des entsendenden Gesellschafters. Eine bindende Vorgabe sei ausnahmsweise nur für Entscheidungen vorgesehen, die unmittelbar das jeweils von einem Gesellschafter der Klägerin zur Verfügung gestellte Anlagevermögen beträfen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine finanzielle Eingliederung in Form eines Über- und Unterordnungsverhältnisses für die Anerkennung einer Organschaft nicht mehr voraussetze. Denn der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe an der Anforderung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers auch nach dem EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14 „Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt“ (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 604) ausdrücklich festgehalten (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 28. Februar 2017 beim Finanzgericht eingegangenen Klage. Die Gesellschafter der Klägerin seien stets von der Maßgeblichkeit der mit dem FA abgestimmten Version B des Gesellschaftsvertrags ausgegangen, die auch in der Broschüre „Rechtliche Grundlagen der Kooperation“ aus dem Jahre 2005 abgedruckt worden sei. Es sei im Nachhinein nicht mehr aufzuklären, warum die durch die Gesellschafterversammlung vom 1. Dezember 2005 beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags im weiteren Verlauf nicht beurkundet und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden sei. Die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags sei allerdings nie zum Tragen gekommen, da sich nicht einmal eine Pattsituation ergeben habe, die durch Mehrheitsentscheidung hätte überwunden werden müssen. Die mangelnde Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrags sei erst durch den Betriebsprüfer im Jahre 2010 aufgedeckt und daraufhin unverzüglich nachgeholt worden. Die erst im Jahre 2010 erfolgte Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags und deren Eintragung ins Handelsregister stünden der Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft für das Streitjahr nicht entgegen. Denn die Gesellschafter der Klägerin seien im Innenverhältnis an die Neufassung des Gesellschaftsvertrags gebunden, da zwischen ihnen Einigkeit darüber bestanden habe, dass alleine diese maßgeblich sein sollte. Da die Gesellschafter von der Maßgeblichkeit des geänderten Gesellschaftsvertrags ausgegangen seien, sei die A in der Lage gewesen, ihren Willen in der Gesellschafterversammlung der Klägerin durchzusetzen. Aus diesem Grund sei von einer Unterordnung der Klägerin und von einer finanziellen Eingliederung in den Organkreis der Klägerin auszugehen. Ein Verstoß gegen das steuerliche Rückwirkungsverbot liege im Streitfall nicht vor, da die Maßgeblichkeit der Version B des Gesellschaftsvertrags gerade nicht rückwirkend beschlossen worden sei. Die Gesellschafter seien vielmehr von Anfang an von der Maßgeblichkeit der bereits am 1. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrags ausgegangen. Im Streitfall gehe es ferner nicht um das durch das Bedürfnis nach Rechtssicherheit gekennzeichnete Außenverhältnis, sondern um die Bindung an das einstimmig Beschlossene im Innenverhältnis der Gesellschaft. Für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft komme es zudem nicht auf das Vorliegen einer Stimmenmehrheit des Organträgers an. Das Kriterium der finanziellen Eingliederung setze nicht voraus, dass mit der Anteilsmehrheit auch eine Stimmrechtsmehrheit einhergehe. Der Unionsgesetzgeber habe die Regelung über die Mehrwertsteuergruppe nicht allein den Einheiten vorbehalten wollen, die sich in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zum Organträger der betreffenden Unternehmensgruppe befänden (EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015 C-108/14 und C-109/14, BStBl II 2017, 604 Rz. 44). Der V. Senat des BFH habe zwar am Erfordernis eines auf Stimmrechtsmehrheit gründenden Über- und Unterordnungsverhältnisses festgehalten (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BStBl II 2017, 547 Rz. 29). Demgegenüber habe es der XI. Senat des BFH offengelassen, ob für ein solches Erfordernis eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht bestehe (BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BStBl II 2017, 567 Rz. 104). Die Urteilsbegründung lasse Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsprechung des V. Senats erkennen. Der XI. Senat des BFH habe zudem in seinem vorangegangenen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob der BFH die Behandlung mehrerer Personen als ein Steuerpflichtiger von einem Verhältnis der Über- und Unterordnung abhängig machen dürfe, während das Unionsrecht gegenseitige Beziehungen ausreichen lasse (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2013 XI R 38/12, BStBl II 2014, 428 Rz. 71). § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei daher im Hinblick auf das Kriterium der finanziellen Eingliederung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Stimmrechtsmehrheit nicht erforderlich sei (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 2 Rz. 181; Nieskens, BB 2015, 274). Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuerbescheid für 2005 dahin abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wird und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass es für die Anerkennung einer umsatzsteuerlichen Organschaft an der finanziellen Eingliederung fehle. Diese setze voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sei, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen könne. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die erfolgte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags in der Version A unschädlich sei, da die Gesellschafter diese tatsächlich nicht gewollt und sich auch so verhalten hätten, als gelte der Vertrag in der Version B. Der Gesellschaftsvertrag sei in der zur Eintragung in das Handelsregister gelangten Version A wirksam geworden. Die Klägerin könne sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht darauf berufen, dass, abweichend von der beurkundeten Version A, tatsächlich abweichende vertragliche Abreden gelten sollten. Auch ein übereinstimmender Wille der Gesellschafter, der vom Wortlaut des beurkundeten Vertrags abweiche, sei insoweit unbeachtlich, da der Inhalt des Gesellschaftsvertrags sich allein nach dessen Wortlaut richte. Die spätere Richtigstellung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen können nicht auf einen früheren Zeitpunkt als den des Vertragsabschlusses zurückgezogen werden. Unabhängig davon, ob ein entsprechender Rückbezug zivilrechtlich zulässig sei, bleibe dieser jedenfalls steuerrechtlich gemäß 38 der Abgabenordnung ohne Wirkung. Der EuGH vertrete zwar den Standpunkt, dass ein Unterordnungsverhältnis der Organgesellschaft grundsätzlich nicht als eine für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe notwendige Voraussetzung angesehen werden könne. Er habe zugleich aber auch betont, dass das nationale Recht das Vorliegen dieser Voraussetzung dennoch fordern könne, wenn eine solche Bedingung in einem bestimmten nationalen Kontext eine für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung sowohl erforderliche als auch geeignete Maßnahme sei. Der BFH habe auch nach Ergehen der vorgenannten EuGH-Entscheidung am Kriterium eines Über- und Unterordnungsverhältnisses festgehalten. Da das deutsche Recht weder einen Antrag noch ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft vorsehe, müsse über die Eingliederung einer Organgesellschaft einfach, rechtssicher und ohne Nachweisschwierigkeiten entschieden werden können. Nur wenn der Organträger über die Durchgriffmöglichkeiten in die Organgesellschaft verfüge, könne er die Verantwortung für die Umsatzbesteuerung der mit ihm verbundenen Unternehmen übernehmen. Der BFH habe in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 V R 14/16 (BStBl II 2017, 600) nochmals hervorgehoben, dass die finanzielle Eingliederung nicht Selbstzweck sei, sondern sicherstelle, dass eine Person nur dann Organträger sein könne, wenn sie die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte gegenüber den Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen ausüben könne. Die finanzielle Eingliederung sei somit die Grundlage dafür, dass für den Organträger aufgrund der Gesamtheit der Eingliederungsvoraussetzungen eine Durchgriffmöglichkeit auf die Organgesellschaft bestehe, die es ihm ermöglichte, die ihm nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zugeordnete Verantwortung für die Besteuerung der Umsatztätigkeit des gesamten Organkreises zu übernehmen. Das Erfordernis der finanziellen Eingliederung in Form eines Über- und Unterordnungsverhältnisses erachte der BFH damit als Maßnahme zur Verhinderung der Steuerumgehung unionsrechtlich auf der Basis der Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als zulässig.