Urteil
4 K 19/17
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2019:0326.4K19.17.00
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Leitsätze
Schließt ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft ab, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt ist und durchgeführt wird, die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, so steht diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen dient nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen. Der Gewinn aus einem solchen Devisentermingeschäft ist nicht mit der Tonnagesteuer abgegolten(Rn.31)
(Rn.33)
(Rn.39)
(Rn.40)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schließt ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft ab, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt ist und durchgeführt wird, die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, so steht diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen dient nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen. Der Gewinn aus einem solchen Devisentermingeschäft ist nicht mit der Tonnagesteuer abgegolten(Rn.31) (Rn.33) (Rn.39) (Rn.40) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Das Finanzamt hat den Gewinn aus dem Devisentermingeschäft in der insoweit unstreitigen Höhe zu Recht als laufenden Gewinn erfasst; dieser Gewinn unterfällt nicht dem Tonnagegewinn nach § 5a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. 1.) Gem. § 5a Abs. 1 S. 1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Gemäß § 5a Abs. 4a EStG ist § 5a Abs. 1 EStG auch auf Kommanditgesellschaften – wie die Klägerin – anwendbar. Der Gewinn wird anhand der Tonnage des Handelsschiffes pauschaliert ermittelt (§ 5a Abs. 1 Satz 2 EStG), soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt.Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören gem. § 5a Abs. 2 S. 2 EStG auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. Im Streitfall ist der Gewinn nicht mit der Tonnagesteuer abgegolten, weil er keinen auf den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen entfallenen Gewinn i.S.d. § 5a Abs. 1 S. 1 EStG (dazu a.)) und kein mit dem Einsatz oder der Vercharterung zusammenhängendes Neben- oder Hilfsgeschäft darstellt (dazu b.)). a.) Grundlage der Gewinne, soweit sie i.S. des § 5a Abs. 1 S. 1 EStG „auf den Betrieb von Handelsschiffen“ im internationalen Verkehr entfallen, sind im Wesentlichen die Umsatzerlöse, die sich aus der originären unternehmerischen Betätigung, d.h. dem Betrieb der Schiffe ergeben. Erfasst sind mithin die Zeitchartererlöse sowie die Erlöse aus freier Fahrt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFH/NV 2017, 1109). Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden). b.) Das streitige Devisentermingeschäft stellt jedoch kein mit dem Einsatz oder der Vercharterung zusammenhängendes Neben- oder Hilfsgeschäft dar. aa.) Nebengeschäfte im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG sind solche Geschäfte, die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei mit erledigt werden. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Während Nebengeschäfte regel-mäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503, jeweils m.w.N.). Sowohl Hilfs- als auch Nebengeschäfte gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG aber nur dann zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn sie unmittelbar mit deren Einsatz oder Vercharterung zusammenhängen. Mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit soll sichergestellt werden, dass nicht sämtliche mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr zusammenhängenden Geschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG einbezogen werden, sondern nur solche, die in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs stehen. Der Begriff "unmittelbar" als Gegensatz zu "mittelbar" beinhaltet seinem Wortsinn nach eine direkte bzw. dichte, nicht durch etwas Drittes bzw. einen Dritten vermittelte Verbindung. Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Subventionscharakter des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).Innerhalb des § 5a EStG dient die Einbeziehung der Hilfs- und Nebengeschäfte in die Begünstigung dabei lediglich der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden. Auf diese Weise werden in die Begünstigung also aus Vereinfachungsgründen auch Einkünfte aus solchen Geschäften einbezogen, die für sich gesehen nicht zu den an sich zu begünstigenden Einkünften – den Gewinnen aus der Beförderung bzw. Vercharterung – gehören. Dies rechtfertigt es, den Umfang der durch § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG in die Begünstigung des § 5a EStG einbezogenen Geschäfte eng zu ziehen.Ob danach ein Hilfs- oder Nebengeschäft in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs steht, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall nach dem Zweck des Gesetzes entscheiden (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413). Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung u.a. angenommen, dass Maßnahmen in der Investitionsphase einschließlich der Beschaffung des Kapitals als Neben- oder Hilfsgeschäfte angesehen werden können. Auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Geschäfte dagegen, welche auf einer eigenständigen Anlageentscheidung beruhen, seien grundsätzlich keine begünstigten Geschäfte – selbst wenn die Erträge aus ihnen für den Schiffsbetrieb verwendet würden (so zu Zinserträgen aus der Anlage noch nicht verausgabten Kommanditkapitals: BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).Abweichendes gelte jedoch für Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten, da derartige Konten regelmäßig – auch schon in der Investitionsphase – für die finanzielle Abwicklung des Schiffsbetriebs erforderlich seien (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413). Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, stelle wiederum kein Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253); auch Devisentermingeschäfte, welche der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger dienten, wurden von der Rechtsprechung nicht als Neben- oder Hilfsgeschäft eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Mittel im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden). bb.) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keinNeben- oder Hilfsgeschäft vor, da es an einem engen Zusammenhang – also an einer direkten bzw. dichten, nicht durch etwas Drittes bzw. einen Dritten vermittelten Verbindung – zwischen dem fraglichen Geschäft und dem Einsatz oder der Vercharterung des Handelsschiffs fehlt. (1) Zwar erkennt der Senat, dass die Geschäfte der Klägerin überwiegend in USD getätigt und insbesondere die Erträge aus dem Schiffsbetrieb in dieser Währung vereinnahmt wurden. Dabei wird auch berücksichtigt, dass für die Währungssicherung bei Geschäften in USD oder anderen Währungen ungeachtet der konkreten Branche von im Inland bilanzierenden Unternehmen ein Bedürfnis besteht, um eine Stabilisierung des (bilanziellen) Ergebnisses zu bewirken; ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Sicherung/Stabilisierung vorgenommen wird, folgt dabei der betriebswirtschaftlichen Entscheidung des jeweiligen Unternehmers. Dennoch ist der Senat der Auffassung, dass das streitgegenständliche Termingeschäft keinen hinreichend engen Zusammenhang zum Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs aufwies. (2) Ausgangspunkt dafür ist der Umstand, dass das Termingeschäft in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt war und durchgeführt wurde, die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern. Dies folgt zunächst aus der klaren Widmung der USD-Terminverkäufe im Prospekt zur Sicherung „der Auszahlungen“ an die Gesellschafter und andererseits daraus, dass die Wertstellung im zeitlichen Zusammenhang mit den Ausschüttungen lag und die festgestellte Ausschüttung der Höhe nach im Wesentlichen dem Betrag des Devisentermingeschäfts entsprach. Zudem wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Hauptzweck in der Sicherung der Ausschüttungen bestand; daran ändert auch der klägerische Vortrag nichts, wonach im Zeitpunkt der Ausschüttungen Guthaben auf den für die Ausschüttung verwendeten Geschäftskonten bestanden haben, welche – unabhängig von den Termingeldern – die ausgezahlten Beträge zumindest teilweise abgedeckt hätten. Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb ist nicht unter dem Aspekt einer Absicherung der Rückzahlungen des eingebrachten Eigenkapitals und/oder der Auszahlung der (mit-)unternehmerischen Gewinne erkennbar. Denn eine solche Sicherung betrifft vorrangig die Verwendung der durch die wirtschaftliche Tätigkeit generierten Liquidität und steht somit in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen ist jedoch maßgeblich der gesellschaftsrechtlichen Ebene zuzuordnen und dient nicht in einem hinreichend unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass bei der Auflage eines typischen Schiffsfonds die prospektierten Ausschüttungen der Liquidität – welche i.d.R. durch die AfA bedingt das Jahresergebnis übersteigen – grundsätzlich von den potentiellen Anlegern erwartet werden. Auch geht der Senat davon aus, dass diese prospektierten Ausschüttungen – und dabei zugleich ihre Absicherung gegen Währungsrisiken – demgemäß eine Anreizwirkung haben, welche der Einwerbung von Eigenkapital dient. Dennoch begründet diese Annahme keine besonders direkte bzw. dichte Verbindung zwischen dem Sicherungsgeschäft und dem Schiffsbetrieb. Denn zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Anreizwirkung des Sicherungsgeschäfts nicht näher bestimmbar oder konkret quantifizierbar ist, da die Investitionsentscheidung in einen Schiffsfonds auf verschiedenen Komponenten beruht und die Währungsrisiken nur einen Risikofaktor ausmachen, der neben bspw. die Möglichkeit von Havarien, eine sinkende Auslastung des Schiffs, etwaige Krisen und sonstige Schwankungen im Schiffsmarkt tritt. Vor allem aber führt die Anreizwirkung durch die Absicherung der prospektierten Ausschüttungen nicht dazu, dass der vorrangige und unmittelbare Zusammenhang des Geschäfts zu der auf gesellschaftsrechtlicher Ebene stattfindenden Kapitalentnahme oder Gewinnabschöpfung in Frage gestellt oder überlagert wird (so i.E. auch FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503). Würde man das Vorliegen einer Anreizwirkung für eine Beteiligung an einem Schiffsfonds für die Annahme eines hinreichenden Zusammenhangs ausreichen lassen, würde der von § 5a Abs. 2 S. 2 EStG geforderte enge unmittelbare Zusammenhang dahingehend erweitert werden, dass Erträge aus Geschäften – auch wenn diese ihrem Wesen nach mit dem Betrieb eines Schiffs in keinerlei relevantem Zusammenhang stehen, sondern allein die Vermögensinteressen der Anleger bedienen – bereits deshalb der Pauschalbesteuerung unterfallen könnten, weil die Geschäfte eine vorhandene Markterwartung bedienten und damit der Einwerbung von Eigenkapital dienlich wären. Diese Annahme würde einer – dem Gesetzeszweck entsprechenden – engen Auslegung des Merkmals der Unmittelbarkeit entgegenstehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass die Ausschüttungen an die ausreichende Liquidität gekoppelt waren, es damit möglich gewesen wäre, dass keine Ausschüttungen vorgenommen worden wären und die Mittel aus Termingeschäften folglich auch für andere (unmittelbar dem Schiffsbetrieb dienende) Geschäfte hätten verwendet werden können. Diese erst durch den – im Streitfall nicht eingetretenen – Wegfall ausreichender Liquidität zum Tragen kommende Möglichkeit begründet keine hinreichende Verbindung zwischen dem Sicherungsgeschäft und dem Schiffsbetrieb. Denn auch wenn eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit hinsichtlich der Mittel bestanden hat, so diente das Sicherungsgeschäft in seiner Intention und Durchführung vorrangig den Gesellschafterinteressen. Ein solches Ergebnis führt nach Auffassung des Senats auch nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung des streitigen Termingeschäfts zu Währungsgeschäften zur Absicherung der Bedienung von Verbindlichkeiten aufgrund aufgenommenen Fremdkapitals. Solche besicherten Zahlungen dienen der Tilgung vertraglich unbedingter Verbindlichkeiten des Betriebs, bei denen die gesellschaftsrechtliche Ebene nicht unmittelbar tangiert ist. Über die Frage, ob der Gewinn auch einen solchen i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG darstellt, war nicht zu befinden, weil diese Feststellung von der Klägerin ausdrücklich nicht angegriffen wurde. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu Ziff. 1.) b.) bb.) (1) zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob Erträge aus Devisentermingeschäften neben dem nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelten Gewinn gesondert zu versteuern sind. Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Aufgrund eines Antrags vom 1. November 2014 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn ab dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG. Die Klägerin wurde als typischer Schiffsfonds konzipiert, welcher sich an ein breites Anlegerpublikum richtet (Publikumsfonds). Zu diesem Zweck wurde ein Emissionsprospekt herausgegeben. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht vor, den Kommanditisten Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen als unverzinsliche Darlehen zu gewähren, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind. Den Anlegern wurde im Emissionsprospekt dargelegt, dass ab dem Jahr 2005 Auszahlungen beabsichtigt seien, die von 9 % p.a. auf 20 % p.a. ansteigen sollten. Nach der Prospektkalkulation sollten die Anleger während der Fondslaufzeit insgesamt Auszahlungen in Höhe von 164 % erhalten. Diese sollten jährlich jeweils spätestens im Dezember erfolgen. Im Prospekt wird auf Währungsrisiken eingegangen. Dabei wird u.a. Folgendes ausgeführt: Der US-Dollar spielt in der Schifffahrt – und damit auch im Rahmen einer Fondskonzeption – eine zentrale Rolle, da ein großer Teil der Einnahmen und ein Teil der Ausgaben in der Regel in dieser Währung anfallen. Der Kaufpreis für das Schiff wurde in USD bezahlt. Das Hypothekendarlehen wurde ebenfalls in USD aufgenommen (…). Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von 1,23 USD/EUR gerechnet. (…) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD 1,23 pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr 2007 wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert: 2005 1.500.000 USD Kurs 1,2338 USD/EUR 2006 1.500.000 USD Kurs 1,2407 USD/EUR 2007 1.500.000 USD Kurs 1,2498 USD/EUR Aufgrund der beim Finanzamt eingegangenen Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 erging mit Datum vom 20. Dezember 2012 nach im Wesentlichen erklärungsgemäßer Veranlagung ein erstmaliger Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von (…) EUR aus, die sich aus einem nach § 5a EStG ermittelten Gewinn in Höhe sowie der Differenz von Sonderbetriebseinahmen und Sonderbetriebsausgaben zusammensetzen. In der Zeit von 2010 bis 2013 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (BP) statt. Nach den Feststellungen der BP wurden im Streitjahr 2006 Ausschüttungen zum 02.10.2006 bzw. zum 20.12.2006 an die Gesellschafter vorgenommen. Zudem wurde der Abschluss von Devisentermingeschäften – welche für die Ausschüttungen verwendet wurden festgestellt. Aus den Geschäften ergab sich aufgrund einer günstigen Kursentwicklung nach den Berechnungen des Finanzamts ein Ertrag von (...) EUR. Die BP vertrat die Auffassung, dass dieser Ertrag nicht der Tonnagebesteuerung unterfalle, da die Geschäfte zu Zwecken der Kapitalrückzahlung abgeschlossen und in vollem Umfang für Kapitalrückzahlungen verwendet worden seien. Deshalb sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Devisentermingeschäften und dem Schiffsbetrieb erkennbar. Es liege ein Mischbetrieb vor und § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sei zu berücksichtigen. Der Prüfer setzte nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in Höhe von (...) EUR an. Dieser Betrag wurde um geschätzte Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemindert. Weiter wurde Gewerbesteuer gewinnmindernd abgezogen. Das Finanzamt setzte die Feststellungen des Prüfers mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. November 2014 um. In dem Bescheid ist ein laufender Gewinn, zudem enthält der Bescheid den Hinweis, dass in dem laufenden Gewinn positive oder nicht enthaltene negative Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von (…) EUR enthalten sind. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 18. Dezember 2014 und begehrte, die neben dem Gewinn nach § 5a EStG erfassten Erträge aus Devisentermingeschäften auf 0,- EUR herabzusetzen. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf diverse Schreiben aus: Es sei zutreffend, dass die Gesellschaft in den betreffenden Jahren Ausschüttungen an die Gesellschafter geleistet und diese betragsmäßig teilweise durch USD-Terminverkäufe gesichert habe. Der Grund hierfür sei jedoch nicht die Erzielung eines steuerlichen Vorteils, wie in dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2010 (8 K 347/09), sondern die Abmilderung des Wechselkursrisikos, welches sich bei Ausgaben in Euro und Einnahmen in US-Dollar ergebe. Die Ausschüttungen seien zudem daran geknüpft, dass die Gesellschaft über ausreichend Liquiditätsüberschüsse nach Abzug von Kapitaldienst-, Betriebs- und Verwaltungskosten verfüge. So bestehe die Möglichkeit, dass die Auszahlungen an die Gesellschafter in Krisenzeiten entfallen. Eine losgelöste Betrachtung der Termingeschäfte in Bezug auf die Ausschüttungen sei insofern nicht sachgerecht, da die Gelder einschließlich der Währungsgewinne in schlechten Zeiten zunächst für die Schiffs- und Verwaltungskosten verwendet worden wären. Sofern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Devisengeschäftes eine voraussichtliche Verwendung zur Kurssicherung der prospektierten Kapitalrückzahlung erfolgen sollte, so sei dennoch zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar, für welche Ausgaben diese später einzukaufenden Eurobeträge tatsächlich verwendet werden sollten. Es bestehe damit ein unmittelbarer Zusammenhang des Währungsankaufes mit dem Schiffsbetrieb, so dass die Kurserträge dem pauschalen Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG unterfielen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Ausschüttungen aus den laufenden Geschäftskonten der Gesellschaft geleistet worden seien. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen befanden sich unabhängig von den Termingeldern Guthaben auf den Konten, aus denen die Ausschüttungen, zumindest auch teilweise, hätten finanziert werden können. Ferner lägen die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4 nicht vor. Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) führe zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Urteil seien erwirtschaftete Zinsen dem Gesellschaftszweck dadurch zugutegekommen, dass sie zur Finanzierung des Schiffs bzw. dessen Betrieb/Vercharterung verwendet worden seien. Die hervorgehobene Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Kommentierung. Die tatsächliche Verwendung sei vielmehr nur eine Möglichkeit, den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb zu begründen. Die wirtschaftliche Verknüpfung der Termingeschäfte mit der Haupttätigkeit ergebe sich bei der Schifffahrtsgesellschaft jedoch schon daraus, dass die Verwendung der Mittel für Ausschüttungen immer der Verwendung der Mittel für den Schiffsbetrieb nachrangig sei. Hinzu komme, dass die Gesellschafter – anders als im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) – nicht nur zum Zwecke der Entnahme unmittelbar zuvor in die Gesellschaft eingetreten seien. Vielmehr hätten sich die Gesellschafter der Schifffahrtsgesellschaft entsprechend dem Prospekt in dem Bewusstsein beteiligt, dass sie Entnahmen nur dann tätigen könnten, wenn die Liquidität der Gesellschaft dies auch hergebe. Weiter werde auf die herrschende Kommentierung verwiesen (Seeger, in: Schmidt, 35. Auflage, § 5a EStG, Rz. 15), worin zum Ausdruck gebracht werde, dass zum Gewinn im Sinne des § 5a Abs. 1 EStG auch Gewinne bzw. Verluste aus Währungsausgleichsgeschäften gehören, wenn die Geschäfte der Sicherung der Ausschüttung oder der Deckung der inländischen Kosten dienten. Die Kommentierung von Dißars (in: Frotscher/Geurts, EStG, Stand 24. März 2015, § 5a EStG, Rz. 46) halte die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu den begünstigten Erträgen gehörten, als zu eng. Die Kommentierung in Herrmann/Heuer/Raupach (§ 5a EStG, Rz. 45) verdeutliche, welche umfangreiche Rücklagenbildung im Bereich der Seeschifffahrt notwendig sei. Nach der Kommentierung von Weiland (in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Stand 22. Oktober 2015, § 5a EStG, Rn. 80) seien Kursgewinne aus Fremdwährungsverbindlichkeiten ebenfalls mit dem pauschal ermittelten Gewinn abgegolten, da im Bereich der Seeschifffahrt eine Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs in internationaler Währung durchaus üblich sei. Im Übrigen sei gegen die vom Finanzamt herangezogenen Urteile vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) und vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) jeweils Revision eingelegt worden. Sofern auf die Kurssicherung von Auszahlungen an die Kommanditisten abgestellt werde, seien diese als Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen, sodass die Kurserträge der Abgeltungswirkung unterfielen. Auszahlungen könnten dabei zum einen in der Auskehr eines erwirtschafteten (handelsrechtlichen) Gewinns und zum anderen in der Einlagenrückgewähr liegen. Bei der Betrachtung der Auskehr eines erwirtschafteten (handelsrechtlichen) Gewinns sei zu berücksichtigen, dass Ergebnisse aus der Kurssicherung des Kapitaldienstes für aufgenommene Kredite (Fremdkapital) unstreitig der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG unterfallen würden. Denn der Kapitaldienst als das zu sichernde Geschäft sei zweifelsfrei schiffsbetrieblich veranlasst. Ergebnisse aus der Kurssicherung des ausbezahlten Gewinns anders zu behandeln, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Besteuerung allein von Ergebnissen aus Geschäften, die das Währungsrisiko von Gewinnauszahlungen sichern helfen, sei ferner mit Regelungszweck des § 5a EStG nicht vereinbar. Dieser beziehe sich auf die Förderung der internationalen Handelsschifffahrt in Deutschland und nicht auf eine Bevorzugung der Fremdfinanzierung. Soweit die angekauften Devisen dazu dienten, den Eignern das hingegebene Eigenkapital zurück zu gewähren, seien die aus dem Ankauf resultierenden Kurserträge mit dem pauschalen Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten. Die Auszahlung dieser Beträge stelle sich lediglich als Entnahme von Kapital dar. Die Entnahme erfolge aus dem Schiffsbetrieb, so dass auch das Sicherungsgeschäft selbst schiffsbetriebsbezogen sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es sei unstreitig, dass die Erträge aus den Devisentermingeschäften für Ausschüttungen an die Gesellschafter verwendet worden seien. Diese Vornahme von Ausschüttungen stelle unter Berücksichtigung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung jedoch kein Neben- oder Hilfsgeschäft eines Schifffahrtsbetriebes dar. Bei der Verwendung von Erträgen aus Kapitalanlagen oder Devisentermingeschäften für Ausschüttungen und/oder Entnahmen sei kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb im Sinne von § 5a EStG gegeben. Dieser Zusammenhang könne auch nicht mit dem von der Klägerin angestrengten Vergleich mit der Kurssicherung des Kapitaldienstes für aufgenommene Kredite begründet werden. Die Kurssicherung des Kapitaldienstes, bspw. zur Finanzierung des Seeschiffes, diene unmittelbar dessen Betrieb. Der Ausschüttung/Entnahme von Eigenkapital fehle es dagegen an einem solch erforderlichen Zusammenhang. Auch aus den Ausführungen im Urteil des FG Hamburg vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) könne entgegen der Ansicht der Klägerin gefolgert werden, dass im Falle der Ausschüttung an die Gesellschafter kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck – wie es bei entsprechenden Geschäften zur Finanzierung des Schiffes bzw. dessen Betrieb oder Vercharterung der Fall gewesen wäre – bestehe. Dort sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass entscheidend für die Abgeltung sei, dass die Geschäfte nicht für eine Ausschüttung verwendet würden. Im Gegensatz zu dem von dem FG Niedersachen im Urteil vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) beurteilten Sachverhalt hätten die Devisentermingeschäfte im Streitfall bereits im Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht den Charakter eines Hilfs- oder Nebengeschäftes gehabt. In dem Prospekt der Klägerin sei auf die bis zum Jahr 2007 durch USO-Terminverkäufe besicherten Auszahlungen an die Gesellschafter hingewiesen worden. Der Zweck der Geschäfte habe damit aufgrund der Ausführungen in dem Prospekt ausschließlich darin bestanden, Ausschüttungen an die Kommanditisten vorzunehmen bzw. diese zu sichern. Letztlich habe der erforderliche unmittelbare Zusammenhang auch im Zeitpunkt der Ausübung der Geschäfte gefehlt, da die Gelder tatsächlich für Ausschüttungen verwendet worden seien. Ein unmittelbarer Zusammenhang könne auch nicht aus der Erwägung abgeleitet werden, dass ein Devisentermingeschäft grundsätzlich der Absicherung unternehmerischer Risiken diene. Die Ausführungen im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2010 (8 K 347/09), wonach ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft bestehe, wenn die Anlage als Liquiditätsreserve diene, vermögen nicht zu einer anderen Ansicht zu führen. Denn die bloße Möglichkeit, dass die Erträge nicht für Ausschüttungen verwendet werden, sei nicht ausreichend, um die Erträge als mit der Tonnagebesteuerung als abgegolten zu beurteilen. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stelle vielmehr auf die tatsächliche Verwendung ab. Aus diesem Grund könne ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Gesellschaftsvertrag nach Ansicht der Klägerin Auszahlungen an die Kommanditisten unter den Vorbehalt der Liquiditätslage der Gesellschaft gestellt habe. Die hier streitigen Devisentermingeschäfte seien tatsächlich zum Zwecke der Ausschüttung abgeschlossen und darüber hinaus für diese Zwecke verwendet worden. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob Schiffsbetriebskosten bei einer Gesellschaft in nicht unerheblichem Umfang in Euro anfallen und die Charter in USD erzielt wird, so dass die Notwendigkeit bestehe, in USD valutierende Geldbeträge in Euro zu konvertieren, da ein solcher Währungswechsel vorliegend nicht streitbefangen sei. Entscheidend sei auch nicht, dass im Zeitpunkt der Ausschüttungen teilweise ein Guthaben auf den laufenden Geschäftskonten bestanden haben soll, welches für die Ausschüttungen verwendet werden konnte. Durch die – hypothetische und nicht nachgewiesene – Möglichkeit, die in Aussicht gestellten Ausschüttungen aus Guthaben auf den laufenden Geschäftskonten vorzunehmen, erhielten die Devisentermingeschäfte nicht den Charakter eines Haupt-, Neben- oder Hilfsgeschäftes. Dabei müsse beachtet werden, dass das Finanzamt nur die Erträge aus Devisentermingeschäften gesondert berücksichtigt habe, die tatsächlich für Ausschüttungen verwendet worden seien. Soweit weitere entsprechende Währungsausgleichsgeschäfte vorgenommen worden seien, habe das Finanzamt etwaige Erträge als mit der Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 1 EStG als abgegolten angesehen. Soweit die Klägerin auf die Kommentierung von Seeger in Schmidt (35. Auflage; § 5a EStG, Rz. 15) verweise, sei darauf hinzuweisen, dass dort nicht weiter ausgeführt werde, aus welchen Gründen Gewinne und Verluste aus Währungsausgleichsgeschäften zum Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG gehören würden, wenn die Geschäfte der Sicherung der Ausschüttungen oder der Deckung inländischer Kosten dienten. Zwar führe Dißars in Frotscher/Geurts (EStG, Stand 24.03.2015, § 5a EStG, Rz. 46) aus, die Auffassung der Finanzverwaltung, Einkünfte aus Kapitalvermögen mangels Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb nicht zu den begünstigten Erträgen zu rechnen, sei zu eng. Allerdings setze sich auch diese Kommentierung nicht ausdrücklich mit der hier vorliegenden Konstellation auseinander; die Fundstelle weise vielmehr, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg von 17. Januar 2014 (6 K 19/13), darauf hin, dass eine einzelfallbezogene Prüfung eines funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Handelsschiffes vorgenommen werden müsse. Das FG Hamburg habe einen funktionellen Zusammenhang jedoch in dem dortigen Fall gerade deshalb angenommen, weil die erwirtschafteten Zinsen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet worden seien, so dass sie allein dem Hauptgeschäft gedient hätten. Ebenso weise Weiland in Littmann/Bitz/Pust (Das Einkommensteuerrecht, § 5a EStG Rn. 79 ff.) auf eine funktionale Betrachtungsweise hin. In Bezug auf die übliche Abwicklung des Zahlungs- und Geldverkehrs in internationaler Währung würden dort beispielsweise die Finanzierung des Handelsschiffes oder der Kontokorrentkonten genannt, die in unmittelbarer Beziehung zum Betrieb eines Handelsschiffes stünden. Ein vergleichbarer Sachverhalt liege im Falle einer Ausschüttung an die Gesellschafter jedoch nicht vor. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Erträge als positive Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG festgestellt habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Richtigkeit der Höhe des Gewinns aus Devisentermingeschäften werde nicht bestritten; es werde auch nicht bestritten, dass der in Rede stehende Ertrag aus einem Devisentermingeschäft herrühre, mit welchem der Hauptzweck verfolgt worden sei, die genannte Ausschüttung in der prospektierten Größenordnung gegen Währungsschwankungen abzusichern. Gleichwohl sei der in Rede stehende Ertrag durch den Tonnagegewinn abgegolten. Soweit ersichtlich, befasse sich nur die Kommentierung von Seeger in Schmidt (EStG, Rn. 15 zu § 5a) mit der konkret vorliegenden Konstellation. Danach gehörten zum Gewinn im Sinne des § 5a Abs. 1 EStG auch Gewinne aus Währungsausgleichsgeschäften, wenn die Geschäfte der Sicherung der Ausschüttungen oder der Deckung inländischer Kosten dienten. Im vorliegenden Fall hinge das in Rede stehende Devisentermingeschäft mit dem Schiffsbetrieb wirtschaftlich eng zusammen. Schiffsfonds hätten in Deutschland eine jahrzehntelange Tradition. Nach Erstellung eines Prospekts bringe eine Vielzahl von Anlegern das prospektierte Eigenkapital auf, während eine finanzierende Bank in der Regel das Fremdkapital leiste. Die Bank werde durch eine Schiffshypothek gesichert. In der Betriebsphase würden aus dem Betrieb prospektgemäß Überschüsse erwirtschaftet, die zugleich Liquiditätsflüsse darstellten. Daraus würden Verwaltungskosten und Kapitaldienst gedeckt. Danach verbleibe jährlich ein laufender Liquiditätsüberschuss, welcher das Jahresergebnis regelmäßig übersteige, da die laufenden Abschreibungen des Seeschiffs zwar aufwandswirksam, nicht aber liquiditätswirksam würden. Im Prospekt werde daher stets vorgesehen, dass aus der freien Liquidität jährlich in bestimmtem Umfang Ausschüttungen an die Anleger geleistet würden. Da das Ergebnis durch AfA belastet sei, stellten sich diese unter Umständen teilweise als Kapitalrückzahlung dar. Da sich dieser Typus des Schiffsfonds inzwischen verfestigt habe, erwarte der Markt, dass ein Publikums-Schiffsfonds jährliche Ausschüttungen aus der erwarteten Liquidität prospektiere. Hätte die Klägerin in ihrem Prospekt keine regelmäßigen jährlichen Ausschüttungen vorgesehen, sei davon auszugehen, dass sie das Seeschiff nicht hätte anschaffen können, da das erforderliche Eigenkapital durch die Anleger - welche laufende Ausschüttungen erwarteten - nicht gezeichnet worden wäre. Zusammenfassend heiße das: ohne versprochene Ausschüttungen gebe es kein Eigenkapital und ohne Eigenkapital kein Seeschiff und keinen Seeschiffsbetrieb. Vor diesem Hintergrund sei es nicht sachgerecht, wenn der Beklagte den Betrieb des Seeschiffes isoliert betrachte und meine, Ausschüttungen könnten dem Betrieb des Seeschiffs nicht dienen, weil die Gelder den Betrieb ja gerade verlassen würden. Es handele sich vielmehr um ein Gesamtkonstrukt, in welchem die prospektierten Ausschüttungen ein notwendiges Teilelement bildeten. Dafür streite auch der Gedanke, wonach die Finanzierung des Seeschiffs stets als zum Schiffsbetrieb gehörendes Nebengeschäft anzusehen sei, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Fremd- oder Eigenkapitalfinanzierung handele. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) entgegen. Die Entnahme der Gesellschafter in jenem Fall könne schon der Höhe nach, zumindest aber aufgrund ihres recht dubiosen Zustandekommens, wirtschaftlich nicht als vernünftige Eigenkapitalverzinsung gewertet werden. Dies sei im Streitfall anders. Zu berücksichtigen sei ferner, dass alle Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Liquidität stünden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Termingeschäftes sei somit gar nicht klar gewesen, ob tatsächlich eine Ausschüttung an die Anleger erfolgen würde. Das Termingeschäft diente damit auch einer Absicherung gegen sonstige Risiken des Schiffsbetriebs, da der Gewinn aus dem Termingeschäft bei Ausbleiben der Ausschüttung für den Betrieb verwendet worden wäre. Auch wenn dies nicht der Hauptzweck gewesen sei, so sei es doch als Nebenzweck einzuordnen. Dieser Nebenzweck begründe einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb, obwohl er letztlich nicht zum Tragen gekommen sei. Auch aus dem Urteil des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13; die dagegen eingelegte Revision ist mittlerweile durch BFH Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, als unbegründet zurückgewiesen worden) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Diesem Urteil lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; vor allem sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Streitfall lediglich solche Termingeschäfte abgeschlossen habe, die für Schifffahrtsgesellschaften nach Art und Höhe üblich seien. Schließlich folge ein anderes Ergebnis nicht aus dem BFH-Urteil vom 13. April 2017 zum Aktenzeichen IV R 14/14. Denn dort sei es um Zinsanlagen und damit um typische Kapitalanlagen gegangen. Die hier streitigen Termingeschäfte demgegenüber seien unstreitig Sicherungsgeschäfte. Devisentermingeschäfte nähmen allenfalls dann den Charakter von Kapitalanlagen an, wenn mit ihnen kein Sicherungszweck verfolgt werde, sondern sie zu Spekulationszwecken eingesetzt würden. So sei es im Urteilsfall des BFH vom 13. April 2017 (IV R 49/15) gewesen, der sich dadurch ebenfalls vom hier vorliegenden Streitfall absetze. Abschließend stellt die Klägerin klar, dass sie – was nur relevant werde, wenn das Gericht der Ansicht des Finanzamts folgend von nicht mit der Tonnagebesteuerung abgegoltenen Gewinnen ausgehe – die Feststellung, dass der neben dem nach § 5a EStG zu besteuernde (laufende) Gewinn einen solchen aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG darstelle, nicht angreife. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2016 dahingehend zu ändern, dass der laufende Gewinn, der neben dem Gewinn nach § 5a EStG zu erfassen ist, auf 0 EUR vermindert wird; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Annahme, es handele sich bei einem Publikums-Schifffonds um ein Gesamtkonstrukt, in dessen Rahmen die Ausschüttungen nicht isoliert, sondern als notwendiges Teilelement betrachtet werden müssten, könne nicht gefolgt werden. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Devisentermingeschäfte mit Personen- oder Güterbeförderung ergebe sich nicht daraus, dass nach Auffassung der Klägerin ohne prospektierte Ausschüttungen der Gesellschaft kein Eigenkapital zugeführt werden könne und der Publikums-Schifffonds folglich jährliche Ausschüttungen in Aussicht stellen müsse. Denn die Beteiligung an einer Schifffahrtsgesellschaft sei eine unternehmerische Beteiligung, die mit mitunternehmerischen Risiken grundsätzlich behaftet sei. Die Klägerin habe auf diese Risiken im Prospekt auch hingewiesen und zum Beispiel ausgeführt, dass bei Unterschreiten der prognostizierten Werte die Auszahlungen ganz wegfallen oder in geminderter Höhe vorgenommen werden könnten. Zudem bestehe in Fällen der Illiquidität die Möglichkeit, dass bereits erhaltene Auszahlungen zurückgezahlt werden müssten und die Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 HGB wieder auflebe. Devisengeschäfte, welche die unternehmerische Erwartenshaltung der Kommanditisten sichern, stellten keine Nebengeschäfte im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Bei den Ausschüttungen handele es sich schlicht um Entnahmen. Gerade aufgrund des Charakters einer Entnahme, welche eine Wertminderung des Betriebsvermögens darstelle, könne ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb nicht angenommen werden. Die Zweckbestimmung sei danach der Wertzuwachs im nichtbetrieblichen Bereich der Kommanditisten. Dem Betrieb des Handelsschiffes werde durch die Entnahme Liquidität entzogen. Die Sicherung solcher Ausschüttungen erfolge ausschließlich im Interesse der Gesellschafter und stehe nicht mit dem Schiffsbetrieb in Zusammenhang. Der Zusammenhang zwischen Schiffsbetrieb und Kapitalerträgen, welche für Ausschüttungen verwendet wurden, sei bereits von dem FG Niedersachsen mit Urteil vom 23. November 2010 (8 K 347/09) abgelehnt worden. Dies müsse auch für Geschäfte gelten, die zur Sicherung der Entnahmen abgeschlossen wurden. Es liege auch keine Vergleichbarkeit zur Sicherung der Bedienung von Fremdkapital vor. Der Überlassung von Fremdkapital zur Finanzierung eines Seeschiffes liege in der Regel ein entgeltlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die zu entrichtenden Zinsen stellten die Gegenleistung für die entgeltliche Kapitalüberlassung dar, welche durch die Eintragung der Schiffshypothek gesichert worden sei. Die Ausschüttungen an die Gesellschafter dagegen stellten das Abschöpfen der erzielten Gewinne dar. Auf diese bestehe ein rein gesellschaftsrechtlicher Auszahlungsanspruch. Der wesentliche Unterschied liege dabei auch darin, dass - worauf die Klägerin wiederholt hingewiesen habe - die prospektierten Ausschüttungen stets von der Liquiditätslage abhingen. Dies sei ein maßgeblicher Unterschied zwischen Fremd- und Eigenfinanzierung. Schließlich könne der - im Streitfall hypothetischen - Möglichkeit, Erträge aus Devisentermingeschäften unmittelbar für den Schiffsbetrieb zu verwenden, nicht geschlossen werden, dass der Hauptzweck und die tatsächliche Verwendung der Erträge überlagert würden, so dass von einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb ausgegangen werden könne. Schließlich sei die Auffassung des Finanzamts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden. So könne aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13), welches vom BFH bestätigt worden sei (BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15), abgeleitet werden, dass es für die Anwendung des § 5a EStG entscheidend darauf ankomme, ob ein Hilfs- bzw. Nebengeschäft vorliege. Der BFH habe in diesem Zusammenhang keine mit der Tonnagebesteuerung abgegoltene Hilfsleistung angenommen, da der Zweck des Termingeschäfts zum Schiffsbetrieb durch die Entnahme gelöst worden sei. Darüber hinaus habe der BFH ebenfalls mit Urteil vom 13. April 2017 (IV R 14/14) entschieden, dass Grundlage der Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im Wesentlichen Umsätze seien, die aus der originären unternehmerischen Betätigung folgten. Hier erfasst seien beispielsweise Chartererlöse und Erlöse aus freier Fahrt; die Erzielung von Zinseinnahmen sei demgegenüber nicht Gegenstand des Unternehmens, so dass eine Einbeziehung nur als Hilfs- oder Nebengeschäft in Betracht komme. Hier komme es auf das Merkmal der Unmittelbarkeit an, welches hier nicht erfüllt sei. In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht Hamburg in seinem aktuellen Urteil vom 22. Juni 2017 (2 K 134/14) entschieden. Entsprechend der Rechtsauffassung des Finanzamts sei auch dort davon ausgegangen worden, dass Devisentermingeschäfte mangels unmittelbaren Zusammenhangs keine Neben- bzw. Hilfsgeschäfte seien, wenn sie vornehmlich der Absicherung der prospektierten und garantierten Auszahlungen an die Anleger dienten.