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Urteil

4 K 32/18

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2020:1124.4K32.18.00
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Leitsätze
1. Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen.(Rn.55) 2. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind - anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält - echte Zuschüsse.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.64) (Rn.67) 3. Wesentlich für die hier streitige Abgrenzung zwischen einem Entgelt - sei es unmittelbar, sei es von dritter Seite - und einem nicht steuerbaren Zuschuss ist nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen die Frage, ob der Geldfluss an die geförderte Handlung unmittelbar anknüpft, oder ob die Subvention der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und eine unmittelbare Anknüpfung aus diesem Grunde ausscheidet. Zur Prüfung des Merkmals der unmittelbaren Anknüpfung ist nach der Rechtsprechung "in erster Linie" auf die Rechtsgrundlage der Zahlung - etwa den Bewilligungsbescheid - abzustellen.(Rn.61) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 13/21).
Tenor
Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar, Februar, März 2013 - jeweils vom 29. Mai 2013 und jeweils ersetzt durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 vom 12. Oktober 2017 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2018 werden dahingehend geändert, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19% um … EUR vermindert und die festgesetzten Steuern damit auf … EUR reduziert werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen.(Rn.55) 2. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind - anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält - echte Zuschüsse.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.64) (Rn.67) 3. Wesentlich für die hier streitige Abgrenzung zwischen einem Entgelt - sei es unmittelbar, sei es von dritter Seite - und einem nicht steuerbaren Zuschuss ist nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen die Frage, ob der Geldfluss an die geförderte Handlung unmittelbar anknüpft, oder ob die Subvention der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und eine unmittelbare Anknüpfung aus diesem Grunde ausscheidet. Zur Prüfung des Merkmals der unmittelbaren Anknüpfung ist nach der Rechtsprechung "in erster Linie" auf die Rechtsgrundlage der Zahlung - etwa den Bewilligungsbescheid - abzustellen.(Rn.61) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 13/21). Die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar, Februar, März 2013 - jeweils vom 29. Mai 2013 und jeweils ersetzt durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 vom 12. Oktober 2017 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2018 werden dahingehend geändert, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19% um … EUR vermindert und die festgesetzten Steuern damit auf … EUR reduziert werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Der angegriffene Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 12. Oktober 2017 ist insoweit rechtswidrig, als der Beklagte den von der V geleisteten Zuschuss als ein der Mehrwertsteuer unterliegendes Entgelt behandelt hat. Zwar hält der Senat - wie im Verfahren zum Az. 4 K 35/14 - daran fest, dass die Tätigkeit der Klägerin in vollem Umfang als unternehmerisch einzuordnen ist und ihr somit auch der im Streitjahr geltend gemachte Vorsteuerabzug zusteht (dazu 1.). Jedoch stellen die von der V geleisteten Zahlungen - anders als diejenigen des Kreises G - kein Entgelt für eine Leistung, sondern nicht der Umsatzsteuer unterliegende, echte Zuschüsse dar (dazu 2.). 1.) Die Klägerin war im Streitjahr als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG tätig, sodass die von ihr erbrachten Leistungen grds. der Umsatzsteuer unterlagen und ihr für bezogene Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG zustand. Denn mit der Errichtung der Anlegebrücke sowie der sich anschließenden steuerpflichtigen Vermietung an die X für die Zwecke des Personennahverkehrs hat die Klägerin eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG ausgeübt. Dem stand weder § 19 des Überlassungsvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland, noch das „Seebrückenurteil“ (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Oktober 2002, 2 K 559/99, EFG 2003, 577), noch die geringe Höhe des mit der X vereinbarten Entgelts entgegen. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im o.g. Urteil zum Az. 4 K 35/14, an denen er festhält. 2.) Jedoch stellten die Zuschüsse der V - anders als die Zahlungen des Kreises G - nicht der Umsatzsteuer unterliegende, echte Zuschüsse und kein Entgelt bzw. kein Entgelt von Dritter Seite für eine von der Klägerin erbrachte Leistung (Errichtung und Vermietung der Brücke für die Zwecke des ÖPNV) dar. a) Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG kommt es entsprechend der im Urteil zur Sache 4 K 35/14 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, dass zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der "Zuschuss" lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (zu den Einzelheiten s. die obigen Ausführungen zur Sache 4 K 35/14). Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit weiteren Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019, XI R 31/17, HFR 2020, 555-557 zur Leistung eines Fremdenverkehrsvereins gegen einen Sachkostenzuschuss von einer Stadt). Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass von der öffentlichen Hand geleistete Zuschüsse an eine Gesellschaft, die Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung durchführt, ein Entgelt für eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung sein können, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss (Entgelt) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468; zur Steuerbarkeit von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung vgl. bspw. auch BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862). Und schließlich hat der erkennende Senat in der o.g. Entscheidung (Az.: 4 K 35/14) das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs bejaht, wenn ein Landkreis als grundsätzlicher Aufgabenträger des ÖPNV auf Grundlage eines Bewilligungsbescheids einen „Zuschuss“ für die Errichtung einer Anlegebrücke leistet, wobei sich aus den Umständen ergab, dass die Förderung allein und konkret durch die Errichtung der Anlegebrücke ausgelöst werden sollte. b) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört "zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt". Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen" (EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, HFR 2002, 161). Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BStBl. II 2017, 590) gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Leistungen an Dritte erbringt - unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss" -, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn - der Zuschuss dem Leistungsempfänger zugutekommt, - der Zuschuss gerade für die Erbringung einer bestimmten Leistung gezahlt wird, und - mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat. Die Möglichkeit allein, dass sich eine Subvention auf die Preise der von der subventionierten Einrichtung gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen auswirkt, macht jedoch diese Subvention nicht schon steuerbar. Für einen unmittelbaren Zusammenhang der Subvention mit dem Preis dieser Umsätze ist darüber hinaus, erforderlich, dass die Subvention an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung der Lieferung eines Gegenstandes oder der Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden und ist damit steuerbar. Dazu ist u.a. zu prüfen (Einzelheiten s. EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, HFR 2002, 161), ob dem Abnehmer der erbrachten Lieferung oder Leistung die Subvention zugutekommt. Der vom Abnehmer zu zahlende Preis muss dabei so bemessen sein, dass er sich entsprechend der dem Verkäufer des Gegenstands oder dem Dienstleistungserbringer gewährten Subvention ermäßigt. c) Wesentlich für die hier streitige Abgrenzung zwischen einem Entgelt - sei es unmittelbar, sei es von dritter Seite - und einem nicht steuerbaren Zuschuss ist nach den o.g. Rechtsgrundsätzen die Frage, ob der Geldfluss an die geförderte Handlung unmittelbar anknüpft, oder ob die Subvention der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und eine unmittelbare Anknüpfung aus diesem Grunde ausscheidet. Zur Prüfung des Merkmals der unmittelbaren Anknüpfung ist nach der zitierten Rechtsprechung „in erster Linie“ auf die Rechtsgrundlage der Zahlung - etwa den Bewilligungsbescheid - abzustellen. Dabei wurde ein unmittelbarer Zusammenhang grds. dann angenommen, wenn in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis erstens eine hinreichend konkretisierte Tätigkeit des Zuwendungsempfängers beschrieben war, und wenn sich aus den Regularien zweitens ergab, dass der Geldfluss die Ausführung eben dieser konkretisierten Tätigkeit voraussetzte (vgl. etwa den dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2019 [XI R 31/17, HFR 2020, 555] zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der Kläger „im Einzelnen definierte“ Dienstleistungen übernahm und die Übernahme dieser konkretisierten Leistungen die Zahlung verschiedener Zuschüsse auslöste). Unbeachtlich war dabei, ob die jeweils erbrachten Leistungen - auch - im öffentlichen Interesse lagen; denn maßgeblich war jeweils nur, das Vorhandensein eines Leistungsempfängers, der aus der unmittelbar abgegoltenen Leistung einen Vorteil zog. Sprechen damit die in einem Rechtsverhältnis geregelte Konkretisierung einer Handlung einerseits und die unmittelbare Bindung der Zahlung an eben diese Handlung andererseits in erheblichem Maße für das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs, so folgt daraus jedoch nicht notwendig, dass eine steuerbare Leistung stets dann zu bejahen ist, wenn sich aus dem individuellen Regelwerk eine klar beschriebene Handlung als Anknüpfungspunkt für den Zuschuss ergibt. Denn im Fall einer bloß „technischen Anknüpfung“ der Zuwendung an eine bestimmte Handlung liegt – obgleich auch hier die Handlung der Auslöser des Gelflusses ist –, kein Entgelt (von Dritter Seite) vor. Wesentlich für das Vorliegen einer solchen technischen Anknüpfung ist, dass in dem zugrundeliegenden Regelwerk zwar eine klar umrissene Handlung als direkter Auslöser des Zuschusses definiert ist, dass aber dennoch kein Entgelt vorliegt, weil das Ziel der Förderung in der Subvention des Zahlungsempfängers liegt und nicht in der Erlangung einer Lieferung oder Leistung oder in einer Subvention der Preise zugunsten eines Dritten (vgl. Theler, in: Reiß/Kraeusel/Langer, § 10 Rn. 144). So hat der BFH in seinem Urteil vom 8. März 1990 (V R 67/89, BStBl. II 1990, 708) entschieden, dass Frachthilfen im Sinne von § 2 Nr. 2 Zonenrandförderungsgesetz kein Entgelt für eine Leistung darstellten. Dabei ging es um Geldzahlungen der öffentlichen Hand im Rahmen der Versandfrachthilfe, deren Gewährung an die Lieferungen bestimmter Güter und an die Inanspruchnahme bestimmter Frachtleistungen anknüpfte. Obwohl in diesem Fall eine klar definierte Handlung als unmittelbarer Auslöser der Zahlungen bestimmt war, lag kein Entgelt vor, weil das Förderungsziel nach den zugrundeliegenden Regelungen die Förderung der Unternehmer war. Für die Annahme einer technischen Anknüpfung ist es dabei für sich allein jedoch nicht ausreichend, wenn die fördernde Stelle aufgrund der für die Förderung maßgeblichen Rechtsquellen gezwungen ist, Zuwendungen nur für ein konkretes Förderprojekt zu erbringen. Eine Besteuerung lässt sich also nicht isoliert mit der Erwägung verneinen, die fördernde Stelle habe rechtlich gar nicht die alternative Möglichkeit gehabt, dem Geförderten den nämlichen Geldbetrag auch zur gänzlichen freien Verwendung zukommen zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2007, V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938, wonach bspw. Vorgaben aus Förderrichtlinien keine Rolle spielen). Entscheidend für die Annahme einer technischen Anknüpfung ist danach, ob sich aus dem der Förderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis unter Berücksichtigung der Begleitumstände - und trotz Vorliegens einer definierten Handlung als konkreter Zahlungsauslöser - ausnahmsweise ergibt, dass eine Zahlung ihren wesentlichen Grund lediglich in der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse hat und nicht den Gegenwert für eine steuerbare Leistung an den Geldgeber (dann Gegenleistung), bzw. einen Zuschuss an einen anderen Leistungsempfänger für die Erbringung einer bestimmten Leistung (Entgelt von Dritter Seite) bilden sollte. d) Nach diesen Grundsätzen ist der Senat im Streitfall davon überzeugt, dass der Zuschuss der V einen echten Zuschuss und kein Entgelt (von Dritter Seite) darstellt. Dabei ist dem Beklagten zuzugestehen, dass aus dem der Förderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis erkennbar ist, welche konkrete Handlung den Auslöser für die festgesetzte Zahlung darstellt. So folgt aus Ziff. 2 des Bescheides vom 23. Oktober 2012, dass die Mittel „zweckgebunden (Projektförderung)“ gezahlt werden und „zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben für die Erneuerung des Fähranlegers in der Gemeinde C (Zuwendungszweck)“ dienen. Zudem wurde ein konkreter Kosten- und Finanzierungsplan als verbindliche Grundlage festgestellt (Ziff. 3 des Bescheides), ein Nachweis für die Verwendung des Geldes angefordert (Ziff. 5 des Bescheides) und der Gemeinde eine Verpflichtung auferlegt, wonach etwa im Falle einer geplanten Veräußerung oder Zweckentfremdung des Anlegers eine Zustimmung der V einzuholen und gegebenenfalls Wertausgleich zu leisten ist (Ziff. 8 des Bescheides). Diese Aspekte sprechen durchaus für die Annahme eines Entgelts, welches für eine konkrete Leistung an die V (Entgelt) oder als Preisauffüllung für eine an den Kreis G erbrachte Leistung (Entgelt von Dritter Seite) gezahlt wurde. Obgleich aber aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis klar erkennbar ist, welcher Betrag aufgrund welchen Tuns gezahlt wird, liegt ein echter Zuschuss vor, weil die Zahlung der V vorrangig zur allgemeinen Förderung aus strukturpolitischen Gründen erfolgte und die aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis resultierende Verbindung zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und der Zahlung eine bloß technische Anknüpfung darstellt. Dabei ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass die V - anders als der Kreis oder die kreisfreien Städte - kein originärer Aufgabenträger des ÖPNV ist. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bürger in diesem Bereich liegt damit ebenso wenig in ihrem Zuständigkeitsbereich wie die genaue Ausgestaltung desselben. Dies betrifft sowohl konkrete Maßnahmen des ÖPNV innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt als auch kreis- und stadtübergreifende Maßnahmen. Dieser Umstand spricht gegen ein individualisiertes Interesse an der konkreten streitgegenständlichen Maßnahme und damit gegen die Annahme, dass die V ein Leistungsempfänger ist, der aus der abgegoltenen Leistung einen Vorteil gezogen haben könnte. Weiter ist zu beachten, dass die V ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 15. Dezember 2006 (GVFG SH - GVOBl. SH 2006, 358) erbrachte. Dieses Gesetz regelt die Verteilung von Mitteln, welche den Ländern seit dem Jahre 2007 aus dem Bundeshaushalt zustehen. Die Mittel fungieren als Ausgleich für den durch die Abschaffung der - zuvor in Art. 104a Abs. 4 GG normierten - „Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden“ bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes. Die Zuweisung der Mittel erfolgt über Art. 143c GG und § 3 Abs. 1, § 4 Entflechtungsgesetz (BGBl. 2006, 2098, 2102) wo u.a. die genaue Verteilung der Ersatzmittel normiert ist. Die Gelder unterliegen einer gruppenspezifischen Zweckbindung, die vorsieht, dass die den Ländern zugewiesenen Beträge jeweils für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden einzusetzen sind (§ 5 Abs. 3 Entflechtungsgesetz). Die zweckgerechte Mittelverwendung wird dabei durch eine für die Auszahlung erforderliche Aufnahme in ein Förderprogramm nach § 5 GVFG SH sichergestellt. Die Aufnahme beschränkt sich auf bestimmte Vorhaben und kann nur unter den Voraussetzungen des § 3 GVFG SH erfolgen. § 3 GVFG SH wiederum regelt - neben weiteren Voraussetzungen - im Wesentlichen, dass das jeweils geförderte Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein muss. Als mit der Verteilung der Gelder nach dem GVFG SH beauftragte Gesellschaft fungierte die V damit letztlich als Institution, welche zweckgebundene Haushaltsmittel lediglich durchleitete. Der Zweck lag dabei im Wesentlichen in der finanziellen Ertüchtigung der Gemeinde zur Durchführung einer strukturellen Verbesserung der Verkehrsversorgung in ihrem Bereich. Somit ist zwar ein klar definiertes Vorhaben als Auslöser der Zahlung erkennbar. Zugleich aber liegt zum einen ein Fördervorgang vor, bei dem die Konkretisierung eines Vorhabens vom Gesetz zwingend verlangt wird und damit nicht der Disposition des Zuwendenden unterliegt. Zum anderen lässt der rechtliche Rahmen, in dem die Zahlung erfolgte, erkennen, dass die V als durchleitende Stelle weder (auch) ein wesentliches eigenes Interesse (mit-)verfolgte, noch vorrangig die Förderung einer anderen Körperschaft als der Klägerin bezweckte. Letztlich diente der Zahlungsvorgang einer gesetzeskonformen - und deswegen vorhabenbezogenen - Zuweisung, ohne dass die V dabei zugleich eine Aufgabe aus ihrem Kompetenzbereich auf die Klägerin übertragen oder die Subvention eines Dritten verfolgt hätte. Dabei erkennt der Senat, dass eine Maßnahme zur Förderung des ÖPNV im Bereich der Klägerin zugleich nicht nur die Verkehrsinfrastruktur im Kreisgebiet, sondern auch im Gebiet des von der V vertretenen Landes verbessert. Anders als beim Kreis als grundsätzlicher Träger des ÖPNV - und ähnliches dürfte auch für benachbarte Träger des ÖPNV wie die M gelten, deren Verkehrsplanung durch die bauliche Maßnahme gleichsam mitbegünstigt wurde - wird aber der nur mittelbare Vorteil, den die V in ihrer Funktion als Vertreterin des Landes aus der Maßnahme ziehen könnte, durch das unmittelbare Ziel der Förderung der Klägerin überlagert. Das Gleiche gilt für die durch die (Mit-)Finanzierung mittelbar bewirkte Förderung des Kreises G, sodass auch keine Subvention einer subventionierten Einrichtung gerade für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung anzunehmen ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall bspw. von der Konstellation, in welcher die öffentliche Hand einer Gesellschaft Mittel für eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung zur Verfügung stellt und der Zweck der Abgeltung der durchgeführten Maßnahme nicht durch eine Förderung der durchführenden Körperschaft überlagert wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Mai 2017, 4 K 46/16, EFG 2017, 1468). Nach alldem scheiden im Streitfall die Annahme eines Entgelts oder eines Entgelts von Dritter Seite aus. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mit Blick auf die Ausführungen zu Ziff. 2.) zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin zugeflossene Zuschüsse sog. echte Zuschüsse darstellen oder als umsatzsteuerbares Entgelt zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich im Streitfall um Zuschüsse in Höhe von … EUR welche die Klägerin von der V im Jahr 2013 erhalten hat. Die Klägerin ist die Gemeinde C im Kreis G. Vom Gemeindegebiet ausgehend befindet sich eine Anlegebrücke, über welche man eine Anlegestelle erreichen kann, die von der X- GmbH (im Folgenden auch X) betrieben wird. In den Jahren 2012 und 2013 ließ die Klägerin die Anlegebrücke erneuern, da sich diese in einem schlechten baulichen Zustand befand und eine Sanierung weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll war. Der neu errichtete und aus einer Stahlbetonkonstruktion bestehende Fähranleger hat eine Fläche von rd. … und ist über eine rd. … lange und rd. … breite Stahlbetonbrücke zu erreichen. Etwa in der Mitte der Brücke befindet sich eine ... . Um die notwendigen Land- und Wasserflächen nutzen zu können, schloss die Klägerin mit der Y am 30. August / 7. September 2012 einen Nutzungsvertrag. Nach diesem Vertrag erhielt die Gemeinde die für die Anlegebrücke erforderliche Nutzfläche zum Zwecke der Nutzung als „Anlegebrücke C mit Anlegestelle für den öffentlichen Nahverkehr sowie eine Landanschlussfläche für das Brückenwiderlager und die Zuwegung zur Seebrücke“. Das Nutzungsentgelt belief sich auf 0,00 EUR; nach § 19 des Vertrages setzte die Entgeltfreiheit voraus, dass die Anlagen kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt werden. Die Klägerin überließ den Anleger der X im Rahmen eines mit dieser geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsvertrags. Die vertragsgemäße Nutzung regelten §§ 1, 4 Abs. 1 wie folgt: „Gegenstand des Vertrages ist die Nutzungsüberlassung der Verkehrsinfrastruktur (Fährschiffanleger) der Gemeinde C an die X gegen Entgelt. Die X darf die ihr überlassene Verkehrsinfrastruktur für die Erbringung ihrer ÖPNV Fährverkehre und ihr touristisches Angebot nutzen.“ Das Entgelt für die Leistung der Klägerin betrug … EUR pro Jahr zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe; ab dem 1. Januar 2016 erhöhte sich das Entgelt auf … EUR netto pro Jahr. Dieses Entgelt entsprach dem Preis, der für vergleichbare Leistungen im Bereich A entrichtet wurde. § 4 des Vertrages sah weiter vor, dass die Gemeinde C die Verkehrsinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung stellen durfte, dass dabei die Belange der X jedoch Vorrang hatten und die Gemeinde sicherstellen musste, dass Dritte für die Nutzung des Anlegers ein Entgelt zu zahlen hatten. Diese Vereinbarung bezog sich allein auf die kommerzielle Nutzung Dritter (bspw. durch Betrieb einer weiteren Fährlinie) und nicht auf eine Nutzung durch bloßes Betreten oder Spazierengehen. Die Finanzierung der planmäßigen Kosten für den Anleger in Höhe von … EUR sollte wie folgt erfolgen: V: … EUR Kreis G: … EUR M: … EUR Gemeinde C: … EUR Die V ist eine …, welche das Projekt der Erneuerung des Fähranlegers mit Schreiben vom 6. August 2012 in ihr Förderprogramm aufnahm. Auf Antrag der Klägerin bewilligte sie mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 zunächst eine Finanzierung in Höhe von … EUR. Ausweislich des Bescheides wurde die Maßnahme als nach Art und Umfang zur Steigerung der Attraktivität und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des ÖPNV für erforderlich gehalten. Die Mittel wurden zweckgebunden zur Projektförderung vergeben und dienten zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben für die Erneuerung des Fähranlegers. Weitere Gelder wurden mit Bescheid vom 6. Mai 2013, sowie - nachdem die Gemeinde aufgrund einer Verwehrung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt um die Erhöhung der förderfähigen Kosten gebeten hatte - mit Bescheid vom 18. Juli 2013 bewilligt. Der Kreis G bewilligte durch Verwaltungsakt vom 12. Juli 2012 einen Zuschuss in Höhe von … EUR für den Abbruch und die Erneuerung des Fähranlegers C. Der Bescheid nahm den Antrag der Klägerin sowie die Mitfinanzierung durch die V und die M in Bezug. Er sah ferner vor, dass der noch zu schließende Vertrag zwischen der Gemeinde C und der X dem Kreis als Zuwendungsgeber zur Prüfung vorzulegen war; diese Pflicht diente ausweislich eines Schreibens des Kreises vom 30. Juli 2012 dem Nachweis, dass der Anleger tatsächlich im Rahmen des Personenverkehrs von der X angelaufen und genutzt wird. Die Zuschussbewilligung sollte unwirksam werden, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Ausstellung des Bescheides begonnen worden ist. Sollte die Finanzierung des Projekts nicht zustande kommen oder die M oder die Gemeinde C von dem zwischen ihnen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 15. September 2011 zurücktreten, so waren bereits geflossene Mittel der Kreiszuweisung unverzüglich zurückzuerstatten. Dem Bescheid waren die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften sowie die allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Kreises G für Investitionen beigefügt. Der Zuschuss der M fußte auf dem im Bescheid des Kreises G in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der M und der Gemeinde C vom 15. September 2011. Dieser Vertrag sah in seiner Präambel vor, dass der betriebene Fähranleger in C aufgrund seines Betriebsalters und des baulichen Zustandes im notwendigen Maße abzubrechen und zu erneuern war, und dass die Finanzierung des Vorhabens nach Förderung durch das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die V, durch Mittel der M und des Kreises G sowie der Gemeinde C dem Grunde nach gesichert sei. § 1 des Vertrags (Regelungen für die Gemeinde C) regelte u.a., dass die Klägerin vorbehaltlich einer Schlussfinanzierung die Bauherrenschaft des neu zu errichtenden Anlegers übernahm. In § 2 (Regelungen für die M) war u.a. vorgesehen, dass die M für den im notwendigen Maße erforderlichen Abbruch des abgängigen Anlegers einschließlich dessen Finanzierung verantwortlich war und für die Gemeinde die Aufsicht über alle Grund- und nötigen besonderen Leistungen in Annäherung an die Honorarordnung für Architekten übernahm. Die Bauleitungs- und Baubetreuungskosten sollten von der M intern getragen werden. Auf Grundlage dieses Vertrages erstellte das Amt E für die Klägerin eine Zahlungsanforderung, ausweislich derer die M zunächst den Betrag von … EUR zu leisten hatte. Die Klägerin erhielt im April des Jahres 2013 einen Teil der bewilligten Mittel vom Kreis G in Höhe von … EUR (Wertstellungsdatum 23. April 2013; Buchungsdatum 23. April 2013). Die Klägerin erhielt im Jahr 2013 darüber hinaus Zuschüsse der V in Höhe von … EUR. Die Klägerin ging davon aus, dass sie sämtliche Vorsteuern für bezogene Leistungen für die Errichtung des Fähranlegers geltend machen könne. Zugleich ging sie davon aus, dass die mit den bezogenen Eingangsleistungen zusammenhängende Ausgangsleistung die Vermietung des Fähranlegers an die X darstelle; die Zuschüsse dagegen wurden zunächst alle als nicht steuerbare, echte Zuschüsse behandelt. Auf Basis dieser Rechtsauffassung machte die Klägerin bei den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2013 entsprechende Vorsteuerüberhänge geltend. Im Zeitraum von Januar bis Mai 2013 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Anlegebrücke sei ein dem Gemeingebrauch gewidmetes Bauwerk. Die Errichtung der Brücke sei im Wege der Neuordnung und Umgestaltung der den Bürgern und Touristen dienenden Gemeindeflächen und -wege im Strandbereich erfolgt. Im Hinblick auf den niedrigen Kostendeckungsbeitrag von unter 5 % komme der wirtschaftlichen Nutzung in Form von Entgelten der X nur eine geringe Bedeutung zu. Ein Vorsteuerabzug für die zu über 95 % nicht wirtschaftlichen Zwecken dienende Brücke komme nicht in Betracht. Mit Datum vom 29. Mai 2013 ergingen Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Januar, Februar, März und April 2013. Der Vorsteuerabzug wurde darin jeweils verwehrt. Am 26. Juni 2013 legte die Klägerin Einspruch gegen die Bescheide ein. Zur Begründung führte sie aus, der Fähranleger werde zu 100 % für die Vermietung an die X und damit vollständig unternehmerisch genutzt. Damit stehe ihr der vollständige Vorsteuerabzug für die bezogenen Eingangsleistungen zu. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2014 - welche allein den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat April 2013 betraf - wies der Beklagte den Einspruch überwiegend zurück. Es handle sich bei dem Fähranleger um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut. Die Vorsteuer sei folglich aufzuteilen, wobei der Anteil der nicht abzugsfähigen Vorsteuern zu schätzen sei. Hier sei ein Anteil der unternehmerischen Nutzung an der Gesamtnutzung in Höhe von lediglich 7,69 % sachgerecht. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einer - allein den Vorauszahlungsbescheid für April 2013 betreffenden - am 24. April 2014 erhobenen Klage, die beim erkennenden Gericht unter dem Az. 4 K 35/14 geführt wurde. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar in vollem Umfang als unternehmerisch einzuordnen sei, so dass der Klägerin der für den Monat April 2013 begehrte Vorsteuerabzug in Höhe von … EUR auch in vollem Umfang zustehe. Jedoch sei im Streitzeitraum - dem April 2013 - aufgrund der erfolgten Zahlung des Kreises G in Höhe von … EUR eine Umsatzsteuerverbindlichkeit der Klägerin entstanden und mit den zu gewährenden Vorsteuern zu saldieren, so dass im Ergebnis eine Verringerung der Umsatzsteuer-Festsetzung im streitigen Voranmeldungszeitraum nicht in Betracht komme. Dies begründete das Gericht damit, dass zwischen der Erneuerung der Anlage und dem vom Kreis gewährten Zuschuss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, sodass der Zuschuss des Kreises als steuerbares Entgelt für eine Leistung der Klägerin - die Erneuerung - anzusehen sei. Im Einzelnen führte das Gericht Folgendes aus: „Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG grds. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen, wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht dazu. Diese Vorschriften sind, unter Berücksichtigung von Art. 13 MwStSystRL, richtlinienkonform auszulegen. Nach dieser Vorschrift gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Somit ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt die juristische Person des öffentlichen Rechts dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554 und vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. II 2012, 74; BFH-Beschluss vom 19. März 2014, XI B 126/13, juris). Mit der Errichtung der streitgegenständlichen Anlegebrücke in C sowie der sich daran anschließenden steuerpflichtigen Vermietung an die X für Zwecke des Personennahverkehrs plante die Klägerin, nachhaltig entgeltliche Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage zu erbringen und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auszuüben, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushob. Der unternehmerischen Nutzung des Fähranlegers stand dabei nicht – auch nicht teilweise – der Umstand entgegen, dass die Gemeinde die notwendigen Land- und Wasserflächen gem. § 19 des Überlassungsvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland nur dann unentgeltlich überlassen bekam, wenn die Anlagen kostenlos von der Öffentlichkeit genutzt werden konnten. Dies, so wie die die Tatsache, dass auch tatsächlich die Nutzer des Fährverkehrs sowie Spaziergänger die Anlegebrücke kostenlos betreten konnten, führt nicht zu einer (teilweisen) hoheitlichen Nutzung. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 3. März 2011 (V R 23/10, BStBl. II 2012, 74) entschieden, dass eine Gemeinde, die auf ihrem Marktplatz eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt eines Wochenmarktes ausübt, diesen Platz – den sie öffentlich-rechtlich gewidmet und als Straßenbaulastträgerin in ihr Verzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen aufgenommen hatte – teilweise auch hoheitlich nutze. Eingangsleistungen für die Sanierung des Marktplatzes dienten somit nach Auffassung des BFH sowohl der nichtwirtschaftlichen als auch der wirtschaftlichen Tätigkeit, so dass der Gemeinde nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zustand. Im Streitfall jedoch ist eine öffentlich-rechtliche Widmung der Anlegebrücke durch einen Verwaltungsakt sowie eine Aufnahme derselben in ein Verzeichnis für öffentlich-rechtliche Gemeindestraßen nicht ersichtlich. Auch kann eine hoheitliche Widmung der Anlegebrücke nicht aus den Regelungen des § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes abgeleitet werden. Diese Vorschrift sieht vor, dass jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts (…) die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren darf. Die streitige Anlegebrücke, welche gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland nach Vertragsende vom Nutzer wieder zu beseitigen ist, stellt einen Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) im Bereich der Bundeswasserstraße dar. Sie ist als im Eigentum der Gemeinde stehendes und nicht zu den Bestandteilen der Bundeswasserstraße (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz) zählendes Bauwerk nicht von dem in § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes definierten Gemeingebrauch erfasst. Der Grund für die kostenlose Benutzungsmöglichkeit der Anlage basiert im Streitfall lediglich darauf, dass die X – mag dies in Ansehung von § 19 des Überlassungsvertrags auch im Interesse der Klägerin gewesen sein – die von ihr gemietete Anlage ihren Kunden zum Erreichen des Anlegers frei zugänglich machte und dabei rein faktisch auch das kostenlose Betreten von Spaziergängern (Nichtkunden) duldete. Eine hoheitliche Nutzung durch die Gemeinde wird durch diese Form Verwendung der Anlegebrücke durch die Mieterin nicht begründet. Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 (C-126/14 „Sveda“, HFR 2015, 1188). Danach ist Art. 168 der MwStSystRL dahin auszulegen, dass er einem Steuerpflichtigen das Recht zum (vollen) Abzug auch solcher Vorsteuerbeträge gewährt, die bei der Herstellung oder dem Erwerb von Investitionsgütern entrichtet wurden, welche zwar unmittelbar dazu bestimmt sind, von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt zu werden, die aber zugleich als Mittel angesehen werden können, Besucher dazu zu bewegen, einen Ort aufzusuchen, an dem der Steuerpflichtige plant, in Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und/oder Dienstleistungen anzubieten. Die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind auch auf den Streitfall übertragbar, da die kostenfreie Nutzung durch die Öffentlichkeit letztlich maßgeblich als Mittel dazu diente, den Kunden das Erreichen der Fähren zu ermöglichen und das streitige Bauwerk damit als Fähranleger für den ÖPNV nutzbar zu machen und für diese Zwecke zu vermieten. Dass die Anlegebrücke dabei sowohl durch Nutzer als auch Nichtnutzer des Fährverkehrs betreten werden konnte, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Eine (teilweise) hoheitliche Nutzung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/99, EFG 2003, 577, „Seebrückenurteil“) zu erkennen. In diesem Urteil nahm das Gericht eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Hinblick auf eine Seebrücke an, da es an einer hinreichenden Zuordnungsentscheidung der streitigen Seebrücke zu einem Betrieb gewerblicher Art („Fremdenverkehr“) gemangelt habe. In dem dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vorgelegenen Fall ging es jedoch um ein Bauwerk, welches ausschließlich als Anziehungs- und Besichtigungspunkt für Touristen und damit als Werbemittel für den Ort dienen sollte. Das Gericht stellte dabei fest, dass eine konkrete bauliche und wasserrechtliche Planung in Bezug auf die Eröffnung eines Fähr- und Schiffsbetriebes nicht vorgelegen habe. Es seien keine Schiffslandeplätze an der Seebrücke eingerichtet worden; dafür hätten von Anfang an die baulichen und wasserrechtlichen Voraussetzungen sowie der erforderliche Tiefgang des vorhandenen Gewässers gefehlt. Die hier streitige Anlegebrücke der Klägerin dagegen war nach Überzeugung des Senats – wie auch die baufällige Vorgängerbrücke – von Anfang an maßgeblich dazu bestimmt, als Fähranleger zum Zwecke des Personennahverkehrs vermietet zu werden. Hierfür spricht die gesamte Gestaltung der Anlage, die sich dadurch auszeichnet, dass sie in ihrer Breite, Länge und Ausstattung auf den Fährbetrieb ausgelegt ist, dass sie bis zu einem für den Fährverkehr erforderlichen Tiefgang in die A gebaut wurde, und dass sie aufgrund ihrer schlichten optischen Gestalt und der verwendeten Materialien nicht in besonderem Maße als Anziehungs- und Besichtigungspunkt für Touristen zu dienen geeignet ist. Dem Vorsteuerabzug steht auch nicht die Höhe des mit der X vereinbarten Entgelts entgegen. Zwar war dieses Entgelt mit … EUR bzw. … EUR netto pro Jahr im Hinblick auf die Errichtungskosten von über ... EUR gering. Dennoch mangelt es insoweit nicht an einer Vermietungsleistung „gegen Entgelt“. Denn für eine Entgeltlichkeit reicht es aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016, C-520/14 - „Gemeente Borsele“ - BFH/NV 2016, 1134). Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung dem Wert der Leistung entspricht (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005, C-412/03 - „Hotel Scandic Gasabäck“ - BFH/NV-Beilage 2005, 90; BFH-Urteil vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, BFHE 234, 455), oder ob die wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird (EuGH-Urteil vom 12. Mai 2016, C-520/14 - „Gemeente Borsele“ - BFH/NV 2016, 1134). Maßgeblich für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist lediglich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dieser Zusammenhang ist im Streitfall aufgrund des Abschlusses des privatrechtlichen Vertrags zwischen der Klägerin und der X begründet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das erzielte Entgelt – auch wenn es die angefallenen Kosten nicht decken mag – dem Preis entsprach, welcher für vergleichbare Leistungen im Bereich A entrichtet wurde. Somit kann der Preis für die Überlassung eines Fähranlegers im Bereich A als marktüblich angesehen werden. Hierin unterscheidet sich der Streitfall auch von dem dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. März 2015 (9 K 2732/13, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt. In dem dort zu entscheidenden Fall ging es insbesondere um die Frage, ob die streitgegenständliche Leistung (Überlassung einer Sporthalle) – welche die Klägerin an ihre eigenen Mitglieder erbracht hatte – unentgeltlich erfolgte und die nach der Entgeltordnung zu zahlenden Beträge lediglich der Abgeltung der (anteiligen) Betriebskosten der Sporthalle dienten. Diese Frage stellt sich bei der marktüblichen Vermietung des Fähranlegers nicht. Das von der Klägerin erzielte Vermietungsentgelt führt auch nicht zu der Annahme, dass es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit – also an einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen – mangelt. Zwar hat der EuGH im Urteil vom 12. Mai 2016 (C-520/14 - „Gemeente Borsele“ - BFH/NV 2016, 1134) festgestellt, dass es an einer wirtschaftlichen Tätigkeit mangele, wenn die mit der Tätigkeit erzielten Erträge nur einen kleinen Teil der anfallenden Kosten decken, zu zahlende Beiträge nicht von jedem Nutzer der erbrachten Leistung geschuldet werden, insgesamt nur 3 % der gesamten Kosten gedeckt werden, der verbleibende Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert werde und sich damit die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht werde, von denen unterschieden, unter denen die Tätigkeit üblicherweise vorgenommen werde. Jedoch erfolgt die planmäßige Nutzung der hier streitigen Anlegebrücke – anders als im vorbenannten Urteil – ausschließlich entgeltlich, da eine planmäßige unentgeltliche Nutzung des Anlegers für Zwecke des Personennahverkehrs durch eine andere Person (Fährgesellschaft) weder zulässig war (vgl. § 4 Abs. 4 des Vertrages zwischen Klägerin und der X), noch tatsächlich erfolgte. Auch entsprach das Entgelt demjenigen, welches für vergleichbare Leistungen im Bereich A erhoben wurde und war damit unter den örtlichen Gegebenheiten als marktüblich anzusehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Errichtung des Fähranlegers zur Weitergabe für den Personennahverkehr auch weitere – über die Mieterträge hinausgehende – Entgelte vereinnahmte. Denn die Errichtung erfolgte auch in einem Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Klägerin und mindestens dem Kreis G, dessen im Streitzeitraum gezahlter Zuschuss als Entgelt für eine steuerbare Leistung der Klägerin zu werten ist (dazu sogleich). Damit erfolgte die Finanzierung des Fähranlegers zu einem deutlich größeren Teil als zu 3 % aus zu versteuernden Entgelten. Die Klage hat dennoch keinen Erfolg, weil die von der Klägerin durchgeführte Errichtung des Fähranlegers zum Zwecke der Vermietung an die X eine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG darstellte, welche die Klägerin als Unternehmerin i. S. des § 2 UStG gegenüber dem Kreis G erbrachte und dafür im April 2013 eine Gegenleistung – ein Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 UStG – in Höhe von … EUR erhielt. Die insoweit im Streitzeitraum entstandene Umsatzsteuer war mit den zu gewährenden Vorsteuern zu saldieren, sodass im Ergebnis eine Verringerung der Umsatzsteuerfestsetzung nicht in Betracht kam. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.). Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden oder den Bewilligungsbescheid abzustellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238). Wenngleich ein synallagmatisches Vertragsverhältnis für die Annahme eines Leistungsaustauschs nicht konstitutiv ist, sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung bei einem gegenseitigen Vertrag regelmäßig erfüllt. Dann besteht zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang, und es steht der Leistungsempfänger aufgrund der vertraglichen Beziehung fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. „Zuschuss“, „Spende“) unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der „Zuschuss“ lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Auf dieser Grundlage hat der BFH im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u.a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Zum Betrieb von Schwimmbädern hat der BFH mit Urteil vom 19. November 2009 (V R 29/08, BFH/NV 2010, 701) entscheiden, dass ein Leistungsaustausch vorliegt, wenn sich eine KG gegenüber einer Stadt verpflichtet, ein Schwimmbad zu betreiben und dafür Zuschüsse erhält, oder wenn ein Unternehmer von einer Stadt ein Grundstück erwirbt, sich dabei zugleich verpflichtet, auf dem Grundstück ein Schwimmbad nach bestimmten Maßgaben zu errichten und dafür Gelder von der Stadt erhält (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125). Mit Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, eine steuerbare Leistung gegen Entgelt erbringt. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zahlung des Kreises G um ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke der Überlassung für den Personennahverkehr und dem (anteiligen) Zuschuss von … EUR bestand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Auslegung des Bewilligungsbescheids unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Bei der insoweit gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzunehmenden Ermittlung des Inhalts des Bewilligungsbescheides sind die Erklärungen jeweils grundsätzlich so auszulegen, wie sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der maßgeblichen Begleitumstände zu verstehen waren. Dabei ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass der Kreis G gemäß § 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG) grundsätzlich Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in seinem Gebiet ist. Der Fährverkehr, welcher die Anlegebrücke der Klägerin und verschiedene weitere Stationen auf den Gebieten der M und des Kreises G anfährt, kommt u.a. dem ÖPNV im Kreis G zugute. Die Förderung eben dieses ÖPNV ist auch Gegenstand des zwischen der M und der Klägerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags, in welchem die Vertragsparteien maßgebliche Modalitäten zur Errichtung der Anlegebrücke der Klägerin vereinbarten. Der Bewilligungsbescheid des Kreises G knüpfte ausdrücklich an diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag an und stellte die Bewilligung des Zuschusses unter die Bedingung, dass keine der Parteien von dem Vertrag zurücktrat. Soweit ein Rücktritt erfolgte, oder die Finanzierung des Gesamtprojekts nicht zustande kam, waren auch bereits geflossene Mittel der Kreiszuweisung unverzüglich zurückzuerstatten. Bereits in dieser Regelung zeigt sich, dass die Förderung allein und konkret durch die Errichtung des Fähranlegers ausgelöst werden sollte und der Kreis seine Zahlung um der Errichtung willen – und nicht zur bloßen „allgemeinen Förderung“ der Klägerin – erbracht hat. Unerheblich ist entsprechend den vorbenannten Grundsätzen, ob der Kreis seinerseits einen durchsetzbaren Primäranspruch auf die Errichtung des Anlegers hatte; entscheidend ist allein, dass die Zahlung den Gegenwert für die Errichtung der Anlage bildete. Auch ist unerheblich, dass die Errichtung des Fähranlegers auch der Gemeinde selbst und anderen – z.B. der Mieterin X oder der M – zugutekam, oder dass die Anlage durch weitere Geldgeber mitfinanziert wurde. Denn die Verfolgung auch eigener Zwecke ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass eine im Austauschverhältnis stehende Leistung zugleich im (wirtschaftlichen) Interesse anderer erfolgt bzw. durch andere (mit-)finanziert wird. Weiterhin regelte der Zuwendungsbescheid, dass der noch zu schließende Vertrag zwischen der Gemeinde C und der X dem Kreis als Zuwendungsgeber vorzulegen sei. Diese Klausel diente ersichtlich dazu, dem Kreis einen Nachweis dafür zu verschaffen, dass der Fähranleger tatsächlich im Rahmen der Schifffahrt von der X angelaufen und genutzt wird. Die Regelung bekräftigt das Verständnis, wonach sich die Fördergelder nicht als allgemeine Zuschüsse für die Gemeinde darstellten, sondern konkret der Errichtung des streitgegenständlichen Fähranlegers mit dem Ziel dienten, dass dieser der X zum Betrieb der Schifffahrt überlassen wird. Wäre es dem Kreis lediglich auf eine allgemeine Förderung der Klägerin angekommen, wäre eine derartige Verknüpfung der Zahlung mit den von der Klägerin vorzunehmenden Handlungen nicht erforderlich gewesen. Der von der Klägerin empfangene Zuschuss bildet damit den Gegenwert (das Entgelt) im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG für die gegenüber dem Kreis erbrachte Leistung.“ In Ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2013 erklärte die Klägerin folgende Besteuerungsgrundlagen: Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% in Höhe von … EUR und Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von … EUR. Das Finanzamt bearbeitete die Jahreserklärung nach Abschuss des o.g. Klageverfahrens 4 K 35/14. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 - welcher gem. § 365 Abs. 1 AO die streitigen Vorauszahlungsbescheide ersetzte - erging unter dem 12. Oktober 2017. Bei der darin vorgenommenen Steuerfestsetzung in Höhe von … EUR wurden Lieferungen und sonstige Leistungen zu 19% in Höhe von … netto (Steuer: … EUR) zugrunde gelegt. Diese Summe setzte sich zusammen aus den von der Klägerin selbst erklärten Umsätzen in Höhe von … EUR, dem vom Beklagten errechneten Nettowerte des Zuschusses des Kreises G (… EUR; Nettowert: … EUR) und des vom Beklagten errechneten Nettowertes des - in diesem Verfahren streitigen - Zuschusses der V (… EUR; Nettowert: … EUR). Mit Schreiben vom 6. April 2017, 21. Juni 2017 und 12. Oktober 2017, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sich die Zahlungen der V auf den Leistungsaustausch zwischen dem Kreis G und der Klägerin bezogen und damit ein Entgelt von dritter Seite dargestellt hätten. Aus den Zuwendungsbescheiden der V gehe insoweit hervor, dass die Mittel nicht unabhängig von einem bestimmten Leistungsaustausch, sondern gerade wegen eines bestimmten Leistungsaustausches gezahlt worden seien. Die Höhe der Zuschüsse sei der Aufstellung von Herrn P vom 15. September 2016 entnommen worden. Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 17. Mai 2017 ein, dass das Finanzamt nicht benenne, welches Entgelt durch die Leistungen der V konkret aufgefüllt werden sollte. Soweit das Finanzamt auf die Bedingungen zur Gewährung der öffentlichen Zuschüsse verweise, so sei zu beachten, dass dies die üblichen Nebenbedingungen öffentlicher Zuschüsse seien. Dass dabei die Ermittlung der zuwendungsfähigen Mittel gem. Nr. 3 der Bedingungen über die nicht gedeckten Kosten des Investitionsvorhabens ermittelt würden, sei exakt die Art und Weise, mit welcher öffentliche Zuschüsse zur Förderung bestimmter Projekte bemessen würden. Tatsächlich sei Zweck der Zuwendung ganz allgemein die Steigerung der Attraktivität und die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Rahmen des ÖPNV gewesen. Der wesentliche Fall, in dem die Finanzverwaltung zu einer Entgeltauffüllung gelange, sei der – hier jedoch nicht vorliegende – Spezialfall, in dem Rabatte an Fahrgäste im Zuge eines Preis-Preis-Vergleichs vom Zuschussgeber z.B. aus Umweltschutzgründen erstattet würden (Verweis auf Beispiel 2, 1. Alternative der OFD-Verfügung des Landes Niedersachsen vom 31. März 2015, S 7200 – 283 – St 171). Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er stellte dabei zunächst klar, dass die im Nachgang zum Urteil im Verfahren 4 K 35/14 noch streitig verbliebenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar, Februar und März 2013 nunmehr gem. § 365 Abs. 3 S. 1 AO durch den Jahresbescheid ersetzt worden seien. In der Sache hielt das Finanzamt daran fest, dass (auch) die Zuschüsse der V ein Entgelt – und zwar ein Entgelt von Dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG – darstellten. Aus den Bewilligungsbescheiden der V gehe hervor, dass die Mittel nicht unabhängig von einem bestimmen Leistungsaustausch, sondern gerade wegen eines bestimmten Leistungsaustausches gezahlt worden seien. So werde dort unter 2. ausgeführt: „Die Mittel sind zweckgebunden (Projektförderung) und dienen zur anteiligen Deckung der notwendigen Ausgaben für die Erneuerung des Fähranlegers (…)“. Aus der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten (Nr. 3 des Zuwendungsbescheides) ergebe sich zudem direkt, dass hier eine Preisauffüllung vorliege. Außerdem sei die Einspruchsführerin ohne den Zuschuss der V nicht in der Lage gewesen, die Seebrücke in Stand zu setzen. Nach Nr. 5 des Bescheides sei ein Verwendungsnachweis zu erbringen und in Nr. 8 sei geregelt, dass die Gemeinde die Veräußerung, Verpachtung Vermietung oder Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren nach Inbetriebnahme von der Zustimmung der V abhängig zu machen habe. All dies lasse klar erkennen, dass sich der Zuschuss auf eine bestimmte Maßnahme beziehe. Wie das Finanzgericht in seinem Urteil zur Sache 4 K 35/14 ausgeführt habe, sei der Kreis G gem. § 2 ÖPNVG Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr. Es sei unstreitig, dass zwischen der Einspruchsführerin und dem Kreis G ein Leistungsaustausch vorliege, nämlich die Errichtung der Brücke zwecks Überlassung für den Personennahverkehr. Die Zahlung der V beziehe sich auf eben diesen Leistungsaustausch; sie diene nicht der Förderung der Gemeinde, sondern erfolge im Interesse des Leistungsempfängers (des Kreises G) zur Stärkung des ÖPNV, für den dieser zuständig sei. Mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle gehe das Recht des Zahlungsempfängers auf die Auszahlung des Zuschusses einher. Schließlich sei Folgendes zu bedenken: Hätte der Kreis G seinerseits den Antrag bei der V gestellt und den Zuschuss dann erhalten und dann an die Gemeinde weitergereicht, so wäre diese Weiterleitung als (weitere) Entgeltzahlung des Kreises zu werten gewesen (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Es könne aber keinen Unterschied machen, wenn anstatt des Kreises die Gemeinde selbst den Zuschuss beantrage. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 5. März 2018 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt vor, dass im Nachgang zum Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 2017 (4 K 35/14) zwar unstreitig sei, dass die erklärten Vorsteuern zu gewähren seien. Jedoch gehe das Finanzamt zu Unrecht davon aus, dass in den Monaten Januar, Februar und März 2013 Zuschüsse geflossen seien. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang folge insbesondere nicht aus der Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung, wonach das Wertstellungsdatum der Zuschüsse im Juni bzw. September 2013 gelegen habe. Bzgl. der mittlerweile erlassenen Jahresfestsetzung 2013 lege das Finanzamt zwar die zutreffende Höhe an Zuschüssen zugrunde, gehe aber rechtsfehlerhaft davon aus, dass sämtliche geflossenen Zuschüsse ein umsatzsteuerbares Entgelt darstellten. Das vom Finanzamt erkannte Entgelt von Dritter Seite gem. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG liege nicht vor: Ein Entgelt könne nicht in einer Preissauffüllung des Leistungsentgelts des Kreises G an die Klägerin erkannt werden. Eine solche Auffüllung sei - in Abgrenzung zu einem echten Zuschuss - nur dann anzunehmen, wenn die Zahlung der V zur Förderung des Kreises - und nicht der Gemeinde - geleistet worden wäre. Das Förderungsziel hätte also nicht die Errichtung der Anlegebrücke im eigenen Interesse, sondern in der Subvention des vom Kreis entrichteten Preises liegen dürfen. Im Streitfall habe die Gemeinde die Infrastruktur jedoch im eigenen Interesse errichtet. Eine Einbindung des Kreises in diese Entscheidung sei nicht erfolgt. Die Errichtungsmaßnahme sei von der V als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft worden, sofern die Gemeinde eine vollständige Finanzierung habe sicherstellen können. Daher habe sich die Gemeinde sodann - ebenfalls im eigenen Interesse - darum bemüht, verschiedene Finanzierungsquellen zu nutzen. So habe denn auch die V mitgeteilt, dass keine Förderung des Kreises, sondern der Gemeinde beabsichtigt gewesen sei. Es komme in der Praxis niemals vor, dass die Kreise als Träger des ÖPNV die Maßnahmen durchführten; die hier gewählte Abwicklung entspreche damit dem Regelfall der landesweiten Förderung derartiger Maßnahmen. Eine Zahlung im überwiegenden Interesse des Kreises G sei nicht erkennbar. Ein zusätzliches Entgelt wäre nur dann anzunehmen, wenn der Zuschuss die Zahlung des Kreises G ergänzt und sie damit preisauffüllenden Charakter gehabt hätte. Eine Zahlung diene der Preisauffüllung jedoch nur, wenn sie den erklärten Zweck habe, das Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustandekommen des Leistungsaustauschs zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (Verweis auf BFH-Urteil vom 24. August 1967, V R 31/64). Das Fehlen dieser inneren Verknüpfung werde hier deutlich, wenn man berücksichtige, dass die Zuwendung der V auch dann geflossen wäre, wenn der Kreis G keinen Zuschuss geleistet hätte. So habe die V bestätigt, dass sie nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten fördern könne, wenn die Finanzierung des verbleibenden Anteils gesichert sei - aus welchen Quellen dies geschehe, sei dabei zweitrangig. Somit hätte die V ihre Förderung auch dann gewährt, wenn die Restsumme z.B. vollumfänglich als Eigenanteil der Gemeinde finanziert worden wäre. Es sei unzutreffend, die Verknüpfung des Zuschusses mit dem Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde und dem Kreis aus den Bewilligungsbescheiden der V - insbesondere der Zweckbindung der Mittel für den Bau des Anlegers - abzuleiten. Eine solche Verknüpfung sei letztlich bei jedem Investitionszuschuss eine übliche Auflage, damit die Mittel nicht anderweitig verwendet würden. Auch könne eine Preisauffüllung nicht daraus geschlossen werden, dass die Gemeinde ohne den Zuschuss nicht in der Lage gewesen wäre, die Errichtung des Anlegers vorzunehmen. Denn auch dies sei eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses, da ansonsten keine Notwendigkeit hierzu bestünde. Außerdem benenne das Finanzamt mit dieser Annahme selbst das überwiegende Interesse der Gemeinde - und nicht des Kreises - an der fraglichen Zahlung. Es sei niemals das Ziel der V gewesen, den Finanzierungsanteil des Kreises G zu minimieren und ihm damit den Erhalt seiner Leistung zu erleichtern. Folglich fehle es an der erforderlichen Gewährung einer „Subvention an die subventionierte Einrichtung gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung“ (Verweis auf EuGH-Urteil vom 22. November 2001, C -184/00). Es sei auch niemals ein Selbstkostenpreis, den er Kreis G zu zahlen gehabt hätte, kalkuliert worden; die Zuwendung der V sei daher auch niemals zur Minderung eines solchen Preises gedacht gewesen. Wenn das Finanzamt behaupte, dass der Kreis G mehr hätte zahlen müssen, wenn die Klägerin nicht die Zahlung der V erhalten hätte, so verkehre dies die Kausalität der Vorgänge: Unter der Voraussetzung einer Vollfinanzierung, sei die V bereit gewesen, das Vorhaben mit 60 % der Kosten zu fördern. Aus welchen Finanzierungsquellen der nicht gedeckte Kostenanteil kommen würde, sei dabei zweitrangig gewesen. Dass der Kreis G bei Ausfall der Zahlung durch die V nicht mehr gezahlt hätte, zeige sich auch daran, dass die sich als Deckungslücke bei der Klägerin dargestellte Umsatzsteuer auf den vom Kreis geleisteten Zuschuss nicht von diesem nachentrichtet worden sei. Soweit das Finanzamt bestreite, dass eine Förderung des Kreises nach Auskunft der V nie beabsichtigt gewesen sei, werde angeboten, eine entsprechende Bestätigung darüber anzufordern. Da die Gemeinde die Mittel für die Erneuerung der Anlage nicht allein habe aufbringen können, habe sie zunächst in einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister der M versucht, das Interesse für ein Zusammenwirken zu wecken. Der Kreis G dagegen habe sich zunächst gar nicht beteiligen wollen und sei erst nach langen Verhandlungen dazu bewegt worden, auch einen anteiligen Zuschuss zu gewähren. Aus dieser Darstellung der Abläufe werde deutlich, dass nur die Gemeinde C begünstigte gewesen sein könne. Erforderlich für eine Entgeltauffüllung wäre aber ein überwiegendes Interesse des Kreises gewesen. Diese Annahme werde aber durch die tatsächlichen Abläufe widerlegt. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Januar, Februar, März 2013 – jeweils vom 29. Mai 2013 und jeweils ersetzt durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 vom 12. Oktober 2017 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2018 dahingehend zu ändern, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19% um … EUR vermindert und die festgesetzten Steuern damit auf … EUR reduziert werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zunächst Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe den Kreis G in ihre Entscheidung zur Durchführung der Infrastrukturmaßnahme nicht eingebunden, treffe dies nicht zu. Die Einbindung ergebe sich zum Beispiel aus einer Drucksache der M. Daraus gehe hervor, dass der Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem Kreis G ohne die Finanzierung durch die V nicht zustande gekommen wäre. Die Förderung durch die V komme im Ergebnis den Aufgabenträgern des ÖPNV – hier dem Kreis G – zugute. Im Fördervermerk der V stehe, dass die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sei. Aus den Ausführungen zu Punkt 5 des Vermerkes ergebe sich klar, dass die Förderung des ÖPNV im Vordergrund stehe und damit die Förderung des Kreises G und mit Sicherheit auch der M. Soweit die Klägerin behauptete, es sei niemals die Absicht gewesen, den Kreis G zu fördern, handle es sich um eine nicht nachgewiesene Behauptung. Schließlich greife auch der klägerische Verweis auf das EuGH-Urteil vom 22. November 2011 (C -184/00) nicht durch. Danach (dort Abs. 14) sei für die Frage eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Subvention und Leistung zunächst zu prüfen, ob dem Dienstleistungsempfänger die Subvention des Subventionsempfängers zugutekomme. Der vom Dienstleistungsempfänger zu zahlende Preis müsse nämlich so festgesetzt sein, dass er sich entsprechend der dem Dienstleistungserbringer gewährten Subvention ermäßige, die damit in die Kalkulation des Preises einfließe, die die letztgenannten verlangten. Es sei also zu prüfen, ob die Zahlung einer Subvention an den Dienstleistungserbringer diesem objektiv betrachtet die Erbringung seiner Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis ermögliche, als der Preis, den er ohne Subvention verlangen müsste. Hätte im Streitfall die Klägerin die Zahlung der V nicht erhalten, so hätten der Kreis G und die M wesentlich mehr für die Errichtung der Brücke zahlen müssen.