Urteil
4 K 122/20
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2022:0707.4K122.20.00
11Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR ..." ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben.(Rn.25)
(Rn.29)
Zur Auslegung von daraufhin eingelegten Einsprüchen einzelner Gesellschafter, welche - fachkundig vertreten - nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln.(Rn.33)
Die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR ..." ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben.(Rn.25) (Rn.29) Zur Auslegung von daraufhin eingelegten Einsprüchen einzelner Gesellschafter, welche - fachkundig vertreten - nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln.(Rn.33) Die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen haben keinen Erfolg. 1.) Die Klage der Klägerin zu 1.) hat keinen Erfolg. Das Finanzamt geht zu Recht davon aus, dass sich die beiden Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 an die Klägerin zu 1.) – die GbR – als Inhaltsadressaten wandten und nicht nichtig sind (s. dazu unter 2.). Die Klägerin zu 1.) hat gegen diese, sie betreffenden Umsatzsteuerbescheide keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt und es ist daher seitens des Finanzamtes folgerichtig auch keine Einspruchsentscheidung gegenüber der GbR ergangen, die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren überprüft oder aufgehoben werden könnte. Die Anfechtungsklage ist daher mangels Vorverfahrens gemäß § 44 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig und das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit ist unbegründet (s. dazu unter 3.). Die Klagen des Klägers zu 2.) und der Klägerin zu 3.) sind in Ermangelung einer rechtlichen Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO unzulässig (s. dazu unter 4.). 2.) Ein nichtiger Bescheid kann – obgleich er keine Rechtswirkungen entfaltet – zur Beseitigung des durch ihn gesetzten Rechtsscheins im finanzgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Zudem kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im Tenor festgestellt werden. Im Streitfall liegen jedoch keine Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vor: a.) Zunächst sind die Bescheide nach Aktenlage ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) ist der Verwaltungsakt grundsätzlich an die Gesellschafter / Gemeinschafter zu richten. Bekanntzugeben ist insoweit grundsätzlich an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 AO). Sind solche nicht vorhanden, dann kann das Finanzamt wahlweise an jeden Gesellschafter / Gemeinschafter bekanntgeben (§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO). Sind mehrere Vertreter bestellt, kann das Finanzamt ebenfalls wahlweise an einen von ihnen den Verwaltungsakt bekanntgeben (vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen Güroff in: Gosch, AO/FGO, 167. Lfg., § 122 Rn. 22; vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Mai 1998, II B 41/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 1451). Diese Anforderung hat die Finanzbehörde im Streitfall erfüllt. Unstreitig haben der Kläger zu 2.) und die Klägerin zu 3.) jeweils die streitgegenständlichen Bescheide erhalten. Damit hat die Behörde die Bescheide wahlweise an einen aus ihrer Sicht der GbR zughörigen Gesellschafter und – obgleich dies nach den o.g. Grundsätzen nicht erforderlich war – zudem an eine weitere aus Sicht der Behörde der GbR zughörige Person zugestellt. Darüber hinaus – wobei auch dies nach den oben genannten Rechtsgrundsätzen nicht erforderlich gewesen wäre – ist der Akte zu entnehmen, dass auch den anderen betroffenen Personen ein entsprechender Bescheid zugestellt wurde. b.) Der insoweit ordnungsgemäß bekannt gemachte Bescheid ist auch hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO). Für die hinreichende Bestimmtheit muss ein Steuerbescheid angeben, wer die Steuer schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies gehört zum notwendigen Mindestinhalt des Steuerbescheides. Lässt ein Bescheid den Schuldner nicht erkennen oder bezeichnet er ihn so ungenau, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, kann er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden und ist damit gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig (vgl. mit weiteren Nachweisen BFH-Urteil vom 9. Dezember 1992, II R 43/88, BFH/NV 1993, 702). Eine Nichtigkeit in diese Sinne liegt im Streitfall nicht vor. Zunächst folgt aus dem Bescheid eine hinreichend klare Trennung zwischen dem Inhalts- und Bekanntgabeadressaten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für eine insoweit klare Trennung ausreichend, wenn der an den Bekanntgabeadressaten adressierte Bescheid einen Zusatz enthält, für welche Gesellschaft oder welche Personenvereinigung der Bescheid gemeint ist. Denn mit einem solchen Zusatz wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die darin benannte Personenvereinigung oder Personengesellschaft Inhaltsadressatin sein soll, während der Adressat lediglich Bekanntgabeadressat ist (vgl. Güroff in: Gosch, AO/FGO, 167. Lfg., § 122 Rn. 8.1 mit weiteren Nachweisen und mit einem Beispiel, in welchem dem Bescheid der Zusatz „für die KG“ beigefügt wurde; zu einem Bescheid, in welchem der Bekanntgabeadressat im Anschriftenfeld benannt und der Inhaltsadressat mit dem Zusatz „für Ges. bürgerlichen Rechts Ingenieurgemeinschaft …“ klargestellt wurde, vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2001, V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Diesen Anforderungen wurde der streitgegenständliche Bescheid gerecht, da er unter dem Adressatenfeld den Zusatz „für Ges. bürgerlichen Rechts (…)“ Festsetzung und Abrechnung“ enthielt. Eine hinreichende Differenzierung zwischen Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat liegt damit vor, wobei aus dem Zusatz auch hinreichend deutlich wird, dass der im Adressfeld angegebene Bekanntgabeadressat den Bescheid „für die Gesellschaft“ – und damit nicht für sich selbst – erhält und folglich die Gesellschaft als Betroffene Inhaltsadressat ist. c.) An einer hinreichenden Bestimmtheit mangelt es auch nicht deswegen, weil die – als Inhaltsadressatin erkennbare – GbR ihrerseits in dem Bescheid nicht weiter differenziert durch Benennung der einzelnen Personen etc. beschrieben ist. Der Inhaltsadressat eines Bescheides ist nach den allgemein gültigen Auslegungskriterien zu ermitteln. Dabei ist zwar nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 9. Dezember 1992 (II R 43/88) für eine hinreichend klare Bestimmung des Inhaltsadressaten im Falle von Gesellschaften bürgerlichen Rechts grundsätzlich jeder Gesellschafter im Einzelnen zu benennen, sofern sich die GbR keinen ihrer Identifizierung dienenden Namen zugelegt hat. Nach den weiteren Ausführungen in dieser Entscheidung dient dieser Grundsatz jedoch lediglich dazu, Verwechslungen auszuschließen, und es soll vermieden werden, dass Bescheide wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht befolgt werden können. Der BFH hat daher im Nachgang zu dieser Entscheidung klargestellt, dass Formalismus unangebracht sei; entscheidend sei, ob der Schuldner sich sicher identifizieren lasse. Zweifel am Inhalt des Steuerbescheides können dabei durch Auslegung behoben werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995, V R 64/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 256). Als Hilfsmittel bei der Auslegung für die Bestimmung des Inhaltsadressaten können dabei beispielsweise der Gesamtzusammenhang des Erklärten, die Einbeziehung der Vorgeschichte (z.B. Fahndungsprüfung), die Begründung des Verwaltungsaktes, ihm beigefügte Anlagen oder zuvor zugänglich gemachte Erläuterungen und sonstige Schriftstücke hinzugezogen werden (vgl. mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung Güroff in: Gosch, AO/FGO, 167. Lfg., § 119 Rn. 5). Diesen Anforderungen wurden die streitgegenständlichen Bescheide gerecht. Den Bescheiden ging eine Steuerfahndungsprüfung voraus und in Bescheiden wurde jeweils ausdrücklich dargestellt, dass die Festsetzung „aufgrund der Ermittlung der Steuerfahndungsstelle bzw. der für Bußgeld- und Strafsachen zuständigen Stelle (siehe Prüfungsbericht vom 4.11.2019)“ erfolgte. Ferner wurde in diesem Zusammenhang auf den als Anlage beigefügten Bericht hingewiesen und ausgeführt: „Auf die Anlage zu diesem Bescheid/dieser Mitteilung wird hingewiesen.“ Ausweislich der Absendeverfügungen ist für jeden Gesellschafter je ein Bescheid mit je einem Betriebsprüfungsbericht abgesandt worden; eine entsprechende Übermittlung folgt auch daraus, dass der damalige Berater in seiner Einspruchsbegründung auch auf die „vermeintlich anderen Gesellschafter“ einging und weder bei Erhalt des Bescheides noch später widersprach, als er im nachfolgenden Schriftverkehr erneut auf den beigefügten Bericht ausdrücklich hingewiesen wurde. Auch die Vertreter der anderen betroffenen Personen haben in ihren Einsprüchen keinen Einwand dahingehend erhoben, sie hätten den im Bescheid – ausdrücklich erwähnten – Bericht nicht erhalten; letztlich ist die Versendung des Berichts aktenkundig und der Zugang nicht bestritten worden. In dem Bericht sind die aus Sicht der Finanzbehörde an der GbR beteiligten Personen jeweils mit Vor- und Nachnamen sowie der Adresse im Einzelnen benannt. Insoweit war es bei entsprechender Hinzuziehung der vorhandenen Auslegungshilfsmittel möglich, den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide zu befolgen. d.) Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus dem klägerischen Einwand, es habe keine GbR gegeben, die Umsätze seien nicht belegt und die Erkenntnisse der Finanzbehörde würden aus rechtswidrigen Ermittlungen resultieren, deren Ergebnisse einem Verwertungsverbot unterlägen. Denn für eine Nichtigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 AO reicht es nicht aus, wenn ein Verwaltungsakt materiell-rechtlich falsch – also rechtswidrig – sein sollte, etwa weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrte oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften – auch diejenigen des formellen Rechts (Verfahrensrechts) – unrichtig angewendet worden sein sollten (vgl. exemplarisch BFH-Urteil vom 16. September 2010, V R 57/09, BStBl II 2011, 151). Die insoweit aufgeworfenen Fragen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin vorlagen – also letztlich, ob die betroffenen Personen eine GbR bildeten oder nicht – und ob die Umsätze in der vom Finanzamt behaupteten Höhe tatsächlich getätigt bzw. hinreichend nachgewiesen wurden, sind Fragen, welche die Rechtmäßigkeit des Bescheides – und nicht die Nichtigkeit des Bescheides – betreffen und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht infrage stellen (s.a. unten, Ziff. 3.). 3.) Gegen die sonach wirksam bekannt gegebenen und nicht nichtigen Bescheide hat die Klägerin zu 1.) keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt. Die Anfechtungsklage ist daher mangels eines Vorverfahrens (vgl. § 44 FGO) unzulässig; eine Zulässigkeit folgt auch nicht aus § 46 FGO, da auch diese Vorschrift das Vorliegen eines Einspruchs voraussetzt. Im Einzelnen: a.) Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese – und nicht ein Gesellschafter – einspruchsbefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2001, V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220). Diesem Grundsatz entsprechend muss der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und zudem durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (vgl. exemplarisch BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991, V B 194/91, BFH/NV 1992, 402; vom 5. März 1996, XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690). Dies gilt gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994, IV B 54/93, BFH/NV 1995, 86); die Einspruchseinlegung setzt damit gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen im Namen der Gesellschaft voraus. Diese vorbenannten Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle der beabsichtigten Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides. Auch wenn die betroffenen Personen der Überzeugung sind, dass die von der Finanzbehörde behauptete GbR nie gegründet wurde, so können sich die – vermeintlichen – Gesellschafter nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR im Rechtsmittelwege gegen den Bescheid wehren (vgl. etwa Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2020, 5 K 3886/19U, juris; s.a. BFH-Beschluss vom 5. März 2010, V B/09, BFH/NV 2010, 1111 zur Frage der (Un-)Zulässigkeit der im eigenen Namen erhobenen Klage eines Gesellschafters). b.) Einsprüche sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie das Finanzamt als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert verstehen musste. Ist der Einspruch ausdrücklich nur im Namen eines Gesellschafters erhoben, ist diese Erklärung insoweit eindeutig und grundsätzlich nicht in einer anderen Weise auslegbar (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2001, V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220 mit dem Hinweis, dass aus diesem Grund auch § 357 Abs. 1 Satz 3 AO zu keinem anderen Ergebnis führen kann). Das gilt insbesondere dann, wenn der Einspruch von einem Anwalt erhoben wurde, weil bei Erklärungen von fachkundigen Vertretern die Erwartung besteht, dass diese ihr eindeutig Erklärtes auch entsprechend meinen; unzweideutige Aussagen eines fachkundigen Vertreters sind daher grundsätzlich keiner erweiternden Auslegung oder gar Umdeutung (§ 140 BGB) zugänglich (vgl. beispielhaft Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. November 2019, 13 K 927/16). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat bspw. das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil vom 4. Mai 2020, 5 K 3886/19U, juris) eine Klage abgewiesen, welche einen dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Konstellation betraf. In dem dort entschiedenen Fall wandte sich ein fachkundiger Prozessvertreter – beauftragt nicht durch „die GbR“, sondern lediglich durch einen Gesellschafter – an das Finanzamt, legte Einspruch ein und wandte sich inhaltlich gegen die Existenz der vom Finanzamt behaupteten GbR. Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Verweis auf die Notwendigkeit einer Klageerhebung im Namen der GbR ab. c.) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das Finanzamt im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass ein Einspruch durch die GbR nicht erhoben wurde. Für dieses Ergebnis spricht zunächst der ausdrückliche Wortlaut, den der damalige Vertreter – ein fachkundiger Rechtsanwalt – in den Einsprüchen des Klägers zu 2.) bzw. der Klägerin zu 3.) gewählt hat. Es heißt dort, dass den Anwalt Frau C (bzw. Herr B) mit der Wahrnehmung ihrer (seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. Dieser Einspruch lässt keinen Zweifel daran, dass der damalige Vertreter der Klägerin zu 3.) bzw. des Klägers zu 2.) namens und im Auftrag der Klägerin zu 3.) (bzw. – in einem gesonderten Einspruch – des Klägers zu 2.) handelte. Er nahm dabei jeweils ausdrücklich ausschließlich auf das Mandatsverhältnis Bezug, welches nach seinem eigenen Vortrag zu Frau C bzw. Herrn B bestand. Ein etwaiges Mandatsverhältnis zur GbR geht daraus weder ausdrücklich noch konkludent hervor. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die jeweils getrennte Einreichung der Einsprüche und durch die jeweils ebenfalls getrennt angefertigten und unterzeichneten Vollmachten. In diesen Vollmachten heißt es wörtlich, dass dem damaligen Rechtsanwalt hiermit in Sachen C gegen FA Z wegen Steuersache (bzw. hiermit in Sachen B wegen Steuersache) die Vollmacht erteilt werde. Die beiden getrennten und an verschiedenen Tagen erstellten und unterzeichneten Vollmachten beschränken sich ihrem klaren Wortlaut nach ausdrücklich auf die beiden dort benannten Einzelpersonen. Ein etwaiger Bezug zu einer GbR oder ein gemeinschaftliches Handeln der Gesellschafter oder eine gemeinschaftliche Beauftragung findet in der Vollmacht – ebenso wie im Einspruch – keinen Niederschlag, weder ausdrücklich, noch konkludent. Dieses Verständnis wird darüber hinaus durch das klarstellende Schreiben des damaligen Vertreters bestätigt. Denn darin führte der Rechtsanwalt aus, dass die Bescheide lediglich Frau C bzw. Herrn B beträfen. Da eine GbR zu keiner Zeit existent gewesen sei, könne für eine derartige Gesellschaft auch kein Rechtsmittel eingelegt werden. Diesen Ausführungen des Rechtsanwaltes – mögen sie auch auf einer rechtsfehlerhaften Einschätzung beruhen – kann nicht im Wege einer Auslegung / Umdeutung der gegenteilige Erklärungswert beigemessen werden, der Anwalt habe – entgegen seines Einspruchsschreibens, entgegen dem Wortlaut Vollmacht und entgegen seiner ausdrücklichen Klarstellung – doch im Namen der GbR handeln wollen. Somit mangelt es an einer Einspruchseinlegung durch die GbR. Darüber hinaus – wobei es darauf nicht mehr ankommt – sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Anwalt durch die GbR – also durch die Gesamtheit aller Gesellschafter – zur Einspruchseinlegung für die GbR bevollmächtigt gewesen wäre. Den eingereichten Vollmachten ist eine entsprechende Bevollmächtigung nicht zu entnehmen. Zudem lässt der Umstand, dass die anderen Gesellschafter über anderen Anwälte Einsprüche eingereicht – und wieder zurückgenommen – haben erkennen, dass eine gemeinschaftliche Beauftragung des damaligen Rechtsanwaltes nicht vorlag. Das klägerseits zitierte Urteil des BFH (BFH-Urteil vom 19. August 1999, IV R 13/99, BStBl II 2000, 85) führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem dortigen Fall hatte – anders als hier – unstreitig bereits die GbR einen wirksamen Einspruch eingelegt. Zu befinden war noch über die Frage, ob auch die nachfolgende Klage für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben wurde. Die Klage wurde dort im Namen „der Eheleute H. und E. H. – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ erhoben. Es existierte damit bereits ein unstreitig im Namen der GbR erhobener Einspruch und das folgerichtige Rechtsmittel enthielt ausdrücklich auch den Hinweis auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Situation ist im Streitfall gerade anders. Denn die streitgegenständlichen Einsprüche beinhalten zwar in der Betreffzeile einen Hinweis auf die an die GbR gerichteten Bescheide; sie waren jedoch – wie dargelegt – gerade nicht als Einspruch der GbR, sondern als Einspruch des B bzw. als Einspruch der C zu verstehen und zudem mit einer darauf beschränkten Vollmacht unterlegt worden. Zudem fehlt es hier an einem bereits vorangegangenen unstreitig gemeinschaftlich erhobenen Rechtsmittel, welches für das Verständnis des nachfolgenden Rechtsmittels beitragen könnte. Ein gemeinschaftliches Handeln für die GbR und in deren Namen war daraus nicht zu erkennen. Dazu tritt – wobei es darauf nicht mehr ankommt – dass der BFH in seinem vorbenannten Urteil anders als hier die Rechtsmitteleinlegung gegen Gewinnfeststellungsbescheide geprüft hat. Er hat dabei im Rahmen seiner Auslegung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die in dem dortigen Urteilsfall angezeigte Auslegung deswegen möglich sei, weil die einzelnen Gesellschafter „ohne Ausnahme persönlich klagebefugt“ waren, sodass jeder einzelne Gesellschafter auch allein im Namen der Gesellschaft zu handeln ermächtigt gewesen ist. Es war also im dortigen Streitfall gerade nicht erforderlich, dass die Gesellschafter kumulativ und gemeinschaftlich handelten, um eine Erklärung im Namen der GbR wirksam abgeben zu können. Denn bei einer Einspruchseinlegung gegen einen Umsatzsteuerbescheid gelten nicht die Vorschriften über die Klagebefugnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Bei der Umsatzsteuer ist vielmehr allein die GbR als (vermeintliches) Steuersubjekt zur Einspruchseinlegung und Klage befugt und muss dementsprechend wirksam vertreten einen Einspruch im eigenen Namen einlegen. Und schließlich unterscheidet sich der hiesige Streitfall dadurch, dass der BFH aufgrund des vorherigen Handelns (Einspruch) Rückschlüsse auf das spätere Handeln (Klage) zog. Nicht möglich dagegen ist es, aus der nunmehrigen Klageerhebung (auch) der GbR den Schluss zu ziehen, dass auch der damalige Rechtsanwalt bereits im Namen und Auftrag der Gesellschaft handelte. d.) Ein Einspruch der GbR liegt auch nicht deshalb vor, weil die anderen betroffenen Personen Einspruch eingelegt hatten. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einsprüche sind ebenfalls von rechtskundigen Vertretern erstellt worden und in der Sache vergleichbar mit den o.g. Einsprüchen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Den jeweiligen Einsprüchen waren dabei auch Vollmachten beigefügt, die jeweils allein die betroffene Person („in Sachen D gegen FA Z“ / „in Sachen E ./. FA Z“) als Auftraggeber und Mandanten ausweisen. Ein Hinweis darauf, dass die Anwälte im Auftrag der GbR handelten, lag insoweit nicht vor. Hinzu tritt hier, dass das auch das nachfolgende Verhalten der damaligen Rechtsanwälte erkennen lässt, dass sie nicht nur objektiv keinen Einspruch der GbR erhoben haben, sondern auch subjektiv keinen Einspruch der GbR erheben wollten. Denn die jeweilige Rücknahme bezog sich – nach entsprechendem Hinweis des Finanzamts – ersichtlich auf den jeweils eingelegten Einspruch und es tritt an keiner Stelle zutage, dass die Rechtsanwälte in dem ersten Schreiben einen Einspruch der GbR und des jeweiligen Mandanten erheben wollten und bei der Rücknahme nur den einen Einspruch (des Mandanten) zurücknehmen wollten. Aus der Bezugnahme auf die eingelegten Einsprüche wird bei den Rücknahmeschreiben vielmehr deutlich, dass die Anwälte das gesamte Rechtsbehelfsverfahren beenden wollten. Folgerichtig sind die Verfahren damit auch allseits als beendet betrachtet und nicht weiter betrieben worden. e.) Mangels Vorverfahrens sind die Anfechtungsklagen unzulässig; die hilfsweise erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist mangels Nichtigkeit unbegründet. Die Fragen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Personenmehrheit als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlagen – also ob die betroffenen Personen eine steuerlich relevante GbR bildeten – und ob die Umsätze in der vom Finanzamt behaupteten Höhe getätigt wurden, können daher im hiesigen Klageverfahren der GbR nicht entschieden werden. 4.) Die Klagen des Klägers zu 2.) und der Klägerin zu 3.) sind ebenfalls unzulässig. Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage nur zulässig, wenn mit ihr vom Kläger bzw. von der Klägerin geltend gemacht wird, durch den Verwaltungsakt in seinen bzw. ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung in „eigenen“ Rechten kann regelmäßig nur der jeweilige Inhaltsadressat des Verwaltungsaktes geltend machen, also derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt seinem Regelungsgehalt nach richtet. Dies ist bei Steuerbescheiden derjenige, gegen den als Steuerschuldner die Steuer festgesetzt wird. Die Gesellschafter einer GbR – als umsatzsteuerlich eigenständiges Steuersubjekt – sind durch einen Umsatzsteuerbescheid, der sich gegen die – sei es bestehende oder sei es vermeintliche – Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen der GbR erfolgen kann. Selbst bei der Beendigung der Personengesellschaft gilt diese grundsätzlich so lange als fortbestehend, bis die Rechtsbeziehungen zum Finanzamt abgewickelt sind (vgl. mit weiteren Nachweisen von Beckerrad in: Gosch, AO/FGP, 167. Lfg., § 40 Rn. 203). Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts naturgemäß potentielle Haftungsschuldner für die Steuerschuld der GbR sind (vgl. mit weiteren Nachweisen FG Münster, Urteil vom 4. Mai 2020, 5 K 3886/19U, juris). Denn die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter unmittelbar aus einem gegen eine GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheid besteht nicht. Der die GbR betreffende Bescheid könnte zwar eine Grundlage für die Vollstreckung in das Vermögen der GbR bilden. Die Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ermöglichen aber erst etwaige ergangene oder später noch ergehende Haftungsbescheide, gegen welche die Gesellschafter dann jeweils gesondert Rechtsbehelfe (Einsprüche / gegebenenfalls Klage) einlegen können. Diese etwaigen Haftungsbescheide sind aber nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung (vgl. dazu auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. September 2006, 1 K 76/06, juris). Insoweit mangelt es an einer Beschwer, weil der Bescheid zwar an die Bekanntgabeadressaten versandt wurde; Inhaltsadressat der Bescheide war aber die GbR als eigenständiges Steuersubjekt, sodass auch nur diese klagebefugt war. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung erging gem. § 79a Abs. 3, 4 FGO im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018. Die Klägerin zu 1.) ist die A GbR; der Kläger zu 2.) ist Herr B, der Sohn der Klägerin zu 3.), Frau C. Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass die Personen - Herr B - Frau C - Herr D - Herr E in den Streitjahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von (…) erzielten. Diese GbR erfasste die Finanzbehörde unter der Bezeichnung „A GbR“, vergab insoweit eine Steuernummer und nahm eine Schätzung der Umsatzsteuer vor. In dem Bericht heißt es dazu u.a.: „Die o.a. Personen haben nach Erkenntnissen der Zollfahndung das gemeinschaftliche Ziel, produzierte (…) fortlaufend gewinnbringend abzusetzen. Zu diesem Zweck haben sich diese Personen zusammengeschlossen und bilden damit im steuerlichen Sinne eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). (…) Gesellschaftsinterne Absprachen zeigen, dass B als der organisatorische Kopf der Gesellschaft gilt. (...) Als Ort der Geschäftsleitung ist der tatsächliche Aufenthaltsort des B anzusehen und damit die Wohnung der Lebensgefährtin in Y. Das Finanzamt Z ist damit für die „A GbR“ zuständig. (...) Insgesamt ergeben sich folgende Mengen an (…) (…) Es ist bei der Schätzung der übrigen Verkaufspreise davon auszugehen, dass diese mindestens (…) € betragen (...).“ In Ansehung dessen ermittelte die Steuerfahndung eine Mehrwertsteuerschuld in Höhe von (…) € für das Jahr 2017 und in Höhe von (…) € für das Jahr 2018. Mit Datum vom 12. Dezember 2019 erließ das Finanzamt die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren; unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: „Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung“. Die einzelnen Namen der Personen, welche nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht. Mit Datum vom 23. Dezember 2019 bzw. 27. Dezember 2019 legte der frühere Verfahrensbevollmächtigte für die Klägerin zu 3.) bzw. den Kläger zu 2.) jeweils Einspruch ein und legte mit den Einsprüchen jeweils eine Vollmacht vor. In der Betreffzeile der beiden Einsprüche war u.a. die Steuernummer, der Name und die Adresse der Klägerin zu 1.) und die beiden streitigen Umsatzsteuerbescheide angegeben. Im Text hieß es jeweils u.a.: „In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (bzw. im anderen Einspruch: Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (bzw. seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…).“ Daraufhin wandte sich das Finanzamt an den Kläger zu 2.) und die Klägerin zu 3.) jeweils mit inhaltsgleichen Schreiben vom 29. Januar 2020. In den an den Rechtsanwalt adressierten Schreiben führte das Finanzamt u.a. aus, dass der Rechtsanwalt ausdrücklich namens und im Auftrag der Mandantin bzw. des Mandanten Einspruch eingelegt habe. Die Umsatzsteuerbescheide seien jedoch den Mitgesellschaftern jeweils lediglich als Bekanntgabeadressaten bekannt gegeben worden; Inhaltsadressat der Bescheide sei die GbR. Die GbR auf der einen Seite und ihre Gesellschafter auf der anderen Seite seien getrennte Rechtssubjekte. In den eingereichten Einsprüchen seien lediglich der Gesellschafter Herr B bzw. die Gesellschafterin C Einspruchsführer bzw. Einspruchsführerin. Erforderlich sei jedoch ein Einspruch der GbR, für welchen ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter erforderlich sei. Die jeweils vorliegenden Einsprüche seien damit nicht zulässig, und es werde insoweit um Stellungnahme gebeten. Darauf erwiderte der damalige Rechtsanwalt jeweils mit inhaltsgleichen Schreiben vom 4. Februar 2020 wie folgt: Die Ausführungen des Finanzamts habe er zur Kenntnis genommen. Die im Betreff benannten Bescheide hätten jedoch seinen Mandanten Herrn B (bzw. seine Mandantin Frau C) betroffen, für den (bzw. für die) er gegen die Umsatzsteuerbescheide jeweils auftragsgemäß Einspruch eingelegt habe. Die Argumentation des Finanzamts hinsichtlich der GbR läge neben der Sache. Eine wie von der Behörde behauptete GbR habe es nie gegeben. Eine derartige GbR sei durch seine Mandantin oder seinen Mandanten weder angemeldet, noch sonst in irgendeiner Weise begründet worden. Auch die nach Auffassung des Finanzamts anderen – vermeintlichen – Gesellschafter hätten die GbR nicht angemeldet oder sonst begründet. Für einen ordnungsgemäßen Bescheid hätten zudem sämtliche Gesellschafter in dem Bescheid mit Vor- und Nachnamen sowie Adresse aufgeführt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Allein die dort aufgeführte Bezeichnung „Ges. bürgerlichen Rechts (..) mit der Anschrift (…)“ sei unzureichend. Der Bescheid sei daher bereits aus rechtlich formellen Gesichtspunkten unrechtmäßig. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht existent sei, könne auch für eine derartige Gesellschaft kein Rechtsmittel eingelegt werden. Im Übrigen seien die Bemessungsgrundlagen der Schätzungsbescheide weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Daraufhin wandte sich das Finanzamt ein weiteres Mal an den damaligen Rechtsanwalt mit inhaltsgleichen Schreiben vom 26. Februar 2020: In den Umsatzsteuerbescheiden sei die GbR als Inhaltsadressat aufgeführt. Soweit der Umsatzsteuerbescheid Herrn B bzw. Frau C als Gesellschafter bzw. Gesellschafterin für die A GbR bekannt gegeben worden sei, so stellten Herr B bzw. Frau C lediglich den Bekanntgabeadressat bzw. die Bekanntgabeadressatin dar. Es könne jedoch nur die GbR durch den gegen sie als Inhaltsadressaten ergangenen Steuerbescheid beschwert sein. Sie müsse, vertreten durch die aktuellen Gesellschafter, den Einspruch einlegen. Mithin müsse der Einspruch im Namen der GbR durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Außerdem handele es sich bei den Bescheiden nicht um reine Schätzungen. Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) habe man für die Jahre 2017 und 2018 den Verkauf von (…) nachweisen können. Hierzu werde auf den dem Bescheid als Anlage beigefügten Fahndungsbericht verwiesen. Es handle sich dort um die definitiv nachgewiesenen Verkaufsmengen und nicht um Produktionsmengen. Der Verkaufspreis habe variiert. Da in der TKÜ nicht immer ein Verkaufspreis genannt worden sei, sei der Verkaufspreis zu schätzen. Zugunsten des Steuerpflichtigen habe man den Preis von (…) € angesetzt. Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 20. Juli 2020 teilte der damalige Rechtsanwalt mit, dass er Herrn B, bzw. Frau C nicht mehr vertrete. Unter dem 15. September 2020 erließ das Finanzamt gegenüber dem Kläger zu 2.) und gegenüber der Klägerin zu 3.) jeweils im Wesentlichen inhaltsgleiche Einspruchsentscheidungen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass aus den Einsprüchen hervorgehe, dass der Gesellschafter / die Gesellschafterin Einspruchsführer / Einspruchsführerin gewesen sei. Er / sie sei gemäß § 359 AO am Einspruchsverfahren beteiligt. Da jedoch der Einspruchsführer / die Einspruchsführerin im Streitfall lediglich Bekanntgabeadressat / Bekanntgabeadressatin und nicht Inhaltsadressat / Inhaltsadressatin sei, fehle ihm / ihr die Beschwer und der Einspruch sei als unzulässig zu verwerfen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen verwiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der am 15 Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie tragen zunächst vor, dass die seinerzeit erhobenen Einsprüche zulässig gewesen seien. Eine Auslegung der Einsprüche ergebe gerade, dass auch im Namen der GbR Rechtsmittel eingelegt worden sei. Soweit, wie hier, alle Gesellschafter einer GbR Einsprüche eingelegt hätten, so sei in der Regel auch davon auszugehen, dass diese Gesellschafter sowohl im Namen der Gesellschaft als auch im eigenen Namen Einspruch einlegen und auch entsprechend Klage erheben würden (mit Verweis auf BFH-Urteil vom 19. August 1999, IV R 13/99). Mit Schreiben vom 18. November 2020 wies das Finanzamt darauf hin, dass die A GbR laut Steuerfahndungsbericht aus vier Gesellschaftern bestünde. Mit nachfolgendem Schreiben vom 14. Juli 2021 reichte der Klägervertreter vorsorglich eine Zustimmung der – was jedoch weiterhin bestritten werde – angeblichen weiteren Gesellschafter zur Klageerhebung ein. Das Finanzamt gehe ferner rechtsfehlerhaft davon aus, dass im Streitfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege. Aus den angegriffenen Umsatzsteuerbescheiden ergebe sich nicht, aus welchen Gesellschaftern diese angebliche GbR überhaupt bestehe. Schon aus diesem Grunde seien die Bescheide aufzuheben. Einen Zusammenschluss von den angeblichen Gesellschaftern B, D, E und C zu einer GbR habe es zu keiner Zeit gegeben. Weder ergebe sich dieses durch die verschiedenen polizeilichen Maßnahmen, die ohnehin rechtswidrig und mit einem Beweiserhebungsverbot bemakelt seien, noch aus dem ergangenen Strafurteil gegen Herrn B. Die Verteidigung habe gegen sämtliche polizeiliche Maßnahmen Verwertungswidersprüche erhoben; das Landgericht habe über diese jedoch nicht entschieden, da die Taten insoweit nach § 154 StPO eingestellt worden seien. Im Übrigen handele es sich bei den angeblichen Gesellschaftern jeweils um Familienangehörige – wenn also Hilfeleistungen vorgelegen haben sollten, seien diese im Rahmen der unentgeltlichen Hilfe als Familienangehöriger erbracht worden. Auch sei das Finanzamt für den Erlass der streitigen Bescheide nicht zuständig gewesen. Im Bericht der Steuerfahndungsstelle sei dazu ausgeführt worden, dass der Kläger zu 2.) der organisatorische Kopf der Gesellschaft gewesen sei. Sein Aufenthaltsort sei die Wohnung der Lebensgefährtin. Unabhängig davon, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus der TKÜ gar nicht verwertet werden dürften, begründen diese Ausführungen nicht die Zuständigkeit des Beklagten. Denn der Kläger habe bis zu seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Z gehabt und seine Freundin in Y nur teilweise besucht. Und schließlich werde bestritten, dass die GbR (…) in dem vom Finanzamt behaupteten Umfang zu einem Durchschnittspreis von (…) € veräußert habe. Der Beklagte werde aufgefordert, dieses zu belegen. Wie bereits vorgetragen, seien die Erkenntnisse aus der TKÜ nicht zu verwerten. Der Verweis auf den Steuerfahndungsbericht sei nicht ausreichend, zumal nicht einmal eine Verurteilung erfolgt sei. Die Kläger beantragen, die Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 vom 12. Dezember 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. September 2020 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die o.g. Bescheide nichtig sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Einspruchsentscheidungen. Soweit die Kläger vortrügen, auch die anderen Gesellschafter hätten seinerzeit Einspruch gegen die Bescheide eingelegt, führe dies jedoch nicht zu der Annahme, dass damit die GbR einen Einspruch eingelegt hätte. Herr D sei durch Rechtsanwalt F vertreten worden. Dieser Einspruch sei mit Schreiben vom 28. April 2020 aber zurückgenommen worden. Herr E sei durch Rechtsanwalt G vertreten worden. Auch dieser Rechtsbehelf sei nach fehlender Begründung und gewährter Fristverlängerung am 18. März 2020 zurückgenommen worden. Der Kläger wendet sein, die Rücknahme sei aber nicht im Namen der GbR erfolgt, sodass eine Rücknahme insoweit nicht vorliege. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung reichte die Vertreterin des Finanzamts Akten mit den Einsprüchen und Rücknahmen etc. der beiden anderen betroffenen Personen E und D ein.