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Urteil

4 K 111/20

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2022:1125.4K111.20.00
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Leitsätze
1. Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO vollumfänglich zu überprüfen - Anschluss an BFH, Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683.(Rn.25) 2. Sind die Steueransprüche durch ein im Steuerstrafverfahren gemäß den §§ 111b, 111d, 111f Abs. 1 StPO i.V.m. den §§ 928, 930 ZPO erwirktes staatliches Arrestpfandrecht abgesichert, begründet die spätere Freigabeerklärung des Steuerschuldners am gemäß § 930 Abs. 2 ZPO hinterlegten Pfand keine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO, sofern das Arrestpfandrecht selbst insolvenzrechtlich unanfechtbar entstanden ist. Leistet der Steuerschuldner auf die vollziehbar festgesetzte Steuerforderung durch Freigabe aus der Hinterlegung, tritt die Freigabeerklärung hinter der rechtmäßigen, durch ein Pfandrecht abgesicherten Einziehung der titulierten Steueransprüche zurück.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.32) 3. Die bloße Behauptung von Dritteigentum am Pfandgegenstand lässt das Arrestpfandrecht nicht entfallen. Zugunsten des Pfandgläubigers streitet die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB.(Rn.33) Unabhängig davon entfaltet das Arrestpfandrecht bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung durch den Schuldner und/oder eine drittberechtigte Person volle Wirksamkeit.(Rn.34) (Orientierungssätze des FG)
Tenor
Der Feststellungsbescheid des Finanzamts vom 6.02.2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.07.2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO vollumfänglich zu überprüfen - Anschluss an BFH, Urteil vom 14.12.2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683.(Rn.25) 2. Sind die Steueransprüche durch ein im Steuerstrafverfahren gemäß den §§ 111b, 111d, 111f Abs. 1 StPO i.V.m. den §§ 928, 930 ZPO erwirktes staatliches Arrestpfandrecht abgesichert, begründet die spätere Freigabeerklärung des Steuerschuldners am gemäß § 930 Abs. 2 ZPO hinterlegten Pfand keine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO, sofern das Arrestpfandrecht selbst insolvenzrechtlich unanfechtbar entstanden ist. Leistet der Steuerschuldner auf die vollziehbar festgesetzte Steuerforderung durch Freigabe aus der Hinterlegung, tritt die Freigabeerklärung hinter der rechtmäßigen, durch ein Pfandrecht abgesicherten Einziehung der titulierten Steueransprüche zurück.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.32) 3. Die bloße Behauptung von Dritteigentum am Pfandgegenstand lässt das Arrestpfandrecht nicht entfallen. Zugunsten des Pfandgläubigers streitet die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB.(Rn.33) Unabhängig davon entfaltet das Arrestpfandrecht bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung durch den Schuldner und/oder eine drittberechtigte Person volle Wirksamkeit.(Rn.34) (Orientierungssätze des FG) Der Feststellungsbescheid des Finanzamts vom 6.02.2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.07.2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Allerdings geht das FA zu Recht davon aus, dass eine gemäß § 144 Abs. 1 InsO nach Rückgewähr der empfangenen Leistung an den Insolvenzverwalter wiederaufgelebte Forderung ungeachtet der zwischenzeitlichen Tilgung ihren ursprünglichen Charakter als Deliktsforderung wiedererlangt (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 144 Rn. 12a). Die aufgrund des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter zurückgezahlten 30.000 € erfüllen jedoch nicht den Tatbestand des § 144 Abs. 1 InsO. Das FA hat seine Befriedigung auch im Hinblick auf die zurückgewährten 30.000 € nicht in anfechtbarer Weise erlangt. Der Tatbestand einer Befriedigung bzw. Sicherung des FA im Wege einer vorsätzlichen gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung der Klägerin ist weder qualifiziert dargetan noch sonst den Akten zu entnehmen. Das FA kann sich insoweit nicht bereits auf den mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich berufen, denn dieser bindet die Klägerin mangels eigener Mitwirkung nicht. Dies ist durch Urteil des BFH vom 14.12.2021 VII R 15/19, BFH/NV 2022, 683 – juris Rz. 35 nunmehr höchstrichterlich festgestellt. Die Anfechtung des Insolvenzverwalters ist sachlich unbegründet. Die vom Insolvenzverwalter beanstandete Rechtshandlung der Schuldnerin, die Freigabe des im Arrestverfahren hinterlegten Geldbetrages gemäß Schreiben vom 23.02.2017 und/oder das hierzu intern mit den Schwiegereltern vereinbarte Darlehen sind nicht als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 InsO zu qualifizieren. Das FA hat nämlich bereits mit der Vollziehung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts B gemäß Niederschrift vom 8.05.2015 auf der Grundlage der §§ 111b, 111d, 111f Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. den §§ 928, 930 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Arrestpfandrecht, welches auch Forderungen des FA als am Steuerstrafverfahren einziehungsbeteiligter Gläubiger absichert, zur Entstehung gebracht. Das Arrestpfandrecht ist deutlich vor der vom Insolvenzverwalter für 2017 zugrunde gelegten Zahlungsunfähigkeit und überdies ohne mitwirkende Rechtshandlung Klägerin entstanden. Die gemäß § 111 Abs. 2 StPO i.V.m. 930 Abs. 2 ZPO in den Fällen des Arrestes von gepfändetem Geld vorgesehene Hinterlegung und die im Jahre 2017 formell durch die Klägerin erklärte Freigabe des Hinterlegungsbetrages zugunsten der Finanzbehörde ändern daran nichts. Die gesetzlich angeordnete Hinterlegung von Bargeld trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Zeitpunkt des Arrestes noch an einer zwangsweisen Verwertungsbefugnis mangelt. Das Arrestpfandrecht dient zunächst allein der Sicherung des Gläubigers bzw. der Ansprüche der Einziehungsbeteiligten. Erst mit Erlangung eines rechtskräftigen Titels bzw. der gerichtlichen Anordnung der Einziehung der Taterträge aus der abgeurteilten Steuerhinterziehung wird die zwangsweise Verwertung des Pfandguts zulässig. Das ursprüngliche Arrestpfandrecht wandelt sich dann unter Beibehaltung seines Ranges in ein Vollstreckungspfandrecht um (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, § 930 Rn. 8). Die mit dem Hinterlegungsbetrag verrechneten Steuerforderungen zur Umsatzsteuer 2012 und 2013 sind durch Bescheide vom 5.12.2016 bestandskräftig und vollziehbar festgesetzt worden. Die Klägerin ist wegen der entsprechenden Steuerverkürzungen zur Umsatzsteuer 2012 und 2013 auch durch Strafbefehl vom 4.05.2018 rechtskräftig verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund geht die von ihr in 2017 erteilte Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Geldbetrages nicht über die Duldung einer rechtmäßigen, durch ein Pfandrecht abgesicherten Vollstreckung des FA hinaus, was eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO ausschließt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher das Finanzgericht folgt, ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann anfechtbar, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Diese muss zudem von einem Gewicht sein, welches der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers gleichrangig ist. Der BGH führt insoweit in seinem Urteil vom 1.06.2017 IX ZR 114/16, ZInsO 2017, 1479 aus: „Nicht jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners rechtfertigt es, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten. Andernfalls wäre für die Pfändung künftiger Forderungen, die selten ohne eine Mitwirkung des Schuldners entstehen, regelmäßig der Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO eröffnet. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten. Dies hat der Senat mit Urteil vom 1. Juni 2017 im Verfahren IX ZR 48/15 (zVb) näher ausgeführt, hierauf wird Bezug genommen. Gegenstand der Anfechtung ist in Vollstreckungsfällen die vom Gläubiger mit Zwangsmitteln bewirkte Verlagerung von Schuldnervermögen und nicht lediglich ein dabei mitwirkender Verursachungsbeitrag des Schuldners. Die Mitwirkung des Schuldners kann es aber rechtfertigen, die Vollstreckung auch als Handlung des Schuldners anzusehen und sie einer freiwillig gewährten Befriedigung gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen“. Gemessen an diesem Maßstab ist die förmlich am 23.02.2017 erteilte Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Barbetrages in Höhe von 48.960 € nicht als gemäß § 133 Abs.1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, denn sie trägt lediglich der vollziehbaren Steuerfestsetzung vom 5.12.2016 Rechnung, welche einen Vollstreckungstitel beinhaltet. Die der Vollstreckung zugrunde gelegte Steuerforderung des FA fand zudem Bestätigung im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht C vom 4.05.2018. Auf der Grundlage der vorgenannten Rahmenbedingungen ist der Freigabeerklärung der Klägerin im Verhältnis zum Pfandrecht lediglich eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Die Freigabe erfolgte mit Blick auf eine bestandskräftig festgesetzte, vollstreckbare Steuerforderung, welche zusätzlich durch ein Arrestpfandrecht abgesichert war. Sie war deshalb nicht Voraussetzung für die Befriedigung des FA, sondern führte lediglich zu einer zeitlich vorgezogenen Verwertung des Sicherungsobjekts. Das FA hätte auch ohne diese Freigabe spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens eine rechtmäßige und insolvenzfeste Befriedigung erlangt. Dies schließt eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO aus, weil die beanstandete Rechtshandlung der Schuldnerin nicht über die Duldung einer rechtmäßigen Vollstreckung hinausgeht. Der Vortrag der Klägerin zum Eigentum der Schwiegereltern am arrestierten Bargeld rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zugunsten des FA als Vollstreckungsgläubiger streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wird vermutet, dass der unmittelbare Besitzer einer beweglichen Sache Eigentümer dieser Sache ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1994 IV ZR 207/92 - Inhaberaktien im Banksafe -). Diese Vermutung ist im Streitfall nicht entkräftet worden. Das angeführte Verwahrverhältnis zugunsten der Schwiegereltern ist lediglich behauptet, aber weder durch objektivierbare Unterlagen belegt noch sonst glaubhaft gemacht. Es mangelt insbesondere an der Vorlage aussagekräftiger Herkunftsnachweise hinsichtlich des im Schließfach deponierten Bargeldes. Umgekehrt hat die Klägerseite unstreitig erhebliche Mehrumsätze aus nicht deklarierten Bargeschäften ihres Restaurants erzielt, was indiziell für die Verwahrung eigenen Bargeldes im eigenen Schließfach spricht. Dementsprechend hat die Steuerfahndung die Angaben der Klägerseite zum Dritteigentum an im Schließfach verwahrten Bargeld im Vermerk vom 4.05.2015 als unglaubwürdig qualifiziert. Gegen ein Dritteigentum am arrestierten Bargeld spricht zudem der Umstand, dass die angeblichen Eigentümer, die Schwiegereltern der Klägerin, nach Aktenlage zu keiner Zeit ihre Eigentumsrechte gegenüber dem FA als Vollstreckungsgläubiger geltend gemacht und nachvollziehbar belegt haben. Unabhängig davon entfällt die Wirkung eines Pfandrechts nicht bereits durch die Behauptung von Dritteigentum. Hierzu bedarf es vielmehr der Einleitung eines formellen Verfahrens auf Arrestaufhebung und/oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsschuldner (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, § 930 Rn. 8) bzw. der Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO durch eine drittberechtigte Person. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Schwiegereltern Rechtsmittel gegen die Arrestierung des Bargeldes erhoben hätten. Im Streitfall besteht zudem die Besonderheit, dass der Steuerberater der Klägerin bereits bei der ersten Beschlagnahme des Geldbetrages im Mai 2015 erklärt hatte, dass die Zustimmung der Schwiegereltern zur Verwendung der Geldmittel zum Zwecke der Tilgung der Umsatzsteuerschulden der Klägerin vorliege. Bei dieser Sachlage ist auch für den Fall eines ursprünglichen Dritteigentums der Schwiegereltern zumindest von einer schon bei der Arrestierung im Mai 2015 bestehenden eigenen Verfügungsbefugnis der Klägerin an dem gepfändeten Geldbetrag auszugehen, so dass – auch bei rein materiell rechtlicher Betrachtung - bereits zu dieser Zeit und nicht erst in 2017 ein wirksames Pfandrecht zugunsten der Finanzbehörde als Einziehungsbeteiligte am Steuerstrafverfahren entstanden ist. Der vom Insolvenzverwalter angesprochene Darlehensvertrag der Klägerin mit ihren Schwiegereltern begründet ebenfalls keinen Anfechtungsanspruch. Der Darlehensvertrag wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Finanzbehörde im Schreiben vom 8.04.2019 erst am 16.09.2017 und damit nach der formellen Freigabe der Hinterlegungssumme geschlossen, so dass dieser mangels Ursächlichkeit für die Leistung von vornherein nicht als anfechtbare Rechtshandlung qualifiziert werden kann. Die vom Insolvenzverwalter ergänzend dazu in Bezug genommene Zustimmung der Klägerin zur Verwertung des hinterlegten Geldbetrages gemäß der Erklärung vom 23.02.2017 ist – unabhängig von der Rechtswirkung der vorgelagerten Pfändung - auch deshalb unerheblich, weil die Zustimmung zur Verwertung des Bargeldes ausweislich des Inhalts der Vermerke vom 4.05.2015 und vom 12.05.2015 bereits mündlich in 2015 erklärt worden ist. Die Schlussfolgerung des Insolvenzverwalters, dass erst die Zustimmung gemäß Schreiben vom 23.02.2017 einen grundsätzlich pfändbaren Auszahlungsanspruch der Schuldnerin begründet habe, trifft daher unter keinem Gesichtspunkt zu. Eine anfechtbare Rechtshandlung läge aber auch dann nicht vor, wenn hier auf die in 2015 erteilte Verwertungszustimmung abgestellt würde. Dass die Klägerin bereits im Mai 2015 zahlungsunfähig gewesen wäre, was zwingende Voraussetzung für eine anfechtbare Rechtshandlung in 2015 wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.11.2018 IX ZR 81/18, ZinsO 2019, 192 und juris, Orientierungssatz Nr. 2), ist weder vorgebracht noch sonst den Akten zu entnehmen. Hiergegen sprechen indiziell die Darlegungen der Klägerin zu ihrer finanziellen Lage im Besprechungstermin vom 30.04.2015 gemäß dem Vermerk vom gleichen Tage sowie der Umstand, dass das Restaurant von der Klägerin noch über zwei Jahre nach der Pfändung weiter betrieben worden ist. Der Insolvenzverwalter hat eine beiderseits bekannte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin denn auch allein bezogen auf den Monat Februar 2017 und damit für einen deutlich späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Nach allem ist die Steuerforderung des FA nicht infolge einer anfechtbaren und zurückgeforderten Leistung wiederaufgelebt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über einen im Insolvenzverfahren gegen die Klägerin erlassenen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), auf Grund dessen eine vom Beklagten (Finanzamt — FA) zur Tabelle angemeldete Umsatzsteuerforderung für 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 30.000 € als „Deliktsforderung gem. Strafbefehl“ im Sinne des § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) festgestellt ist. Die Klägerin war von 2011 bis 2017 Inhaberin eines griechischen Restaurants in A. Ende Oktober 2017 stellte sie den Betrieb ein und meldete das Gewerbe ab. Aktueller Betreiber des Restaurants ist ihr Ehemann. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonder- und Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2014 erzielte Umsätze nicht vollständig erklärte. Das FA erließ am 05.12.2016 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2011 bis 2014. Hieraus ergaben sich unter anderem Nachzahlungsbeträge für die Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 17.611,00 €, für die Umsatzsteuer 2012 in Höhe von 16.808,84 € und für die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 17.181,88 €, jeweils nebst Zinsen. In dem parallelen Steuerstrafverfahren erfolgte am 29.04.2015 eine Hausdurchsuchung bei der Klägerin. Das im Schlafzimmer vorgefundene Bargeld in Höhe von 22.740 € wurde beschlagnahmt und aufgrund eines gerichtlichen Arrestbeschlusses über insgesamt 49.200 € gepfändet. Zugleich ergaben sich Hinweise auf ein von der Klägerin bei der Sparkasse unterhaltenes Bankschließfach, welches anschließend versiegelt wurde. Am 30.04.2015 fand an Amtsstelle ein Erörterungsgespräch zwischen der Steuerfahndung und der Klägerin sowie ihrem Steuerberater statt, in welchem u.a. über die Aufbringung des weiteren Arrestbetrages gesprochen wurde. Der Steuerberater meldete sich hierzu vereinbarungsgemäß am 4.05.2015 bei der Steuerfahndung. Im Aktenvermerk vom 4.05.2015 ist zum Gesprächsinhalt folgendes vermerkt: „Am heutigen morgen meldete sich telefonisch – wie am Freitag vereinbart – der Steuerberater um mitzuteilen, dass grundsätzlich die noch ausstehende Differenz zur bisher errechneten Arrestsumme von 49.200 Euro durch die Beschuldigten bezahlt werden soll. Dies sei allerdings nicht möglich, da das Schließfach bei der Sparkasse versiegelt wurde. Er erklärte auf Nachfrage, dass sich in dem Schließfach ca. 75.000 Euro befinden, die allerdings der Schwiegermutter der Stpfl. gehören würden. Diese hätte aber eingewilligt, dass die Beschuldigten davon die Summe bezahlen dürften. Die Schwiegermutter war auch während der Durchsuchungsmaßnahme anwesend, hält sich z. Zt. In Deutschland auf. Insgesamt sind die bisherigen Aussagen der Beschuldigten unglaubwürdig.“ Am 8.05.2015 wurde das Schließfach amtlich geöffnet. Vorab wurden der anwesenden Klägerin/ihren Beratern Ausfertigungen eines vom 6.05.2015 datierenden Arrestbeschlusses des Amtsgerichts B über 71.700 € ausgehändigt. In Vollzug dieses Beschlusses wurden aus dem Schließfach entnommene (weitere) 48.960 € gepfändet. In dem Schließfach befanden sich neben einigen Schmuckgegenständen und Goldmünzen insgesamt 85.000 €, verteilt auf vier Briefumschläge. In dem Protokoll über die Öffnung des Schließfachs ist u.a. folgendes notiert: „Herr S [Steuerberater der Klägerin] beantragte eine Einzahlung der noch zu zahlenden 48.960 € zugunsten des Finanzamtskontos und legte zudem ein Schreiben der Schwester der Stpfl. vor, aus dem sich die Herkunft der im Schließfach liegenden Gelder ergeben soll. Es wurde erläutert, dass in diesem Verfahren eine Hinterlegung auf dem Konto des Amtsgerichts B zwingend erforderlich sei und die Angaben der Schwester der Stpfl. zu prüfen seien […] 48.960 € wurden aufgrund des entsprechenden Beschlusses arrestiert und direkt in der Sparkassenfiliale eingezahlt […]“. In einem Aktenvermerk über die Schließfachdurchsuchung vom 12.05.2015 ist ergänzend Folgendes festgehalten: „Eingangs wurde von Seiten der Beschuldigten erklärt, dass die Schwiegermutter eingewilligt hat, die noch ausstehende Arrestsumme zu dem ursprünglichen Arrestantrag i.H.v. ca. 49.000 € den Beschuldigten zur Verfügung zu stellen. Als dann die höhere Arrestsumme arrestiert wurde, gab es diesbezüglich keine Einwendungen von der Gegenseite“. In der angesprochenen Bescheinigung der Schwester der Klägerin ist u.a. aufgeführt, dass die Schwiegereltern der Klägerin wegen der finanziellen Turbulenzen in Zypern und Griechenland Angst um ihr Erspartes gehabt hätten und deshalb den Sohn gebeten hätten, Geld für sie in Deutschland in bar aufzubewahren: „Daraufhin überwiesen die Eltern meines Schwagers an diesen aus Griechenland 45.000,00 €. Weitere 30.0000,00 bis 40.000,00 € gaben sie uns d.h. meiner Schwester, meinem Schwager und mir nach und nach anläßlich von Besuchen in Griechenland in bar mit. Es kam auch umgekehrt vor, daß die Eltern meines Schwagers bei Besuchen in Deutschland Gelder mitbrachten und meinem Schwager zwecks Aufbewahrung gaben“. In der Folgezeit gab es verschiedene Gespräche und Abstimmungen des FA mit dem Steuerberater der Klägerin. Mit Schreiben vom 23.02.2017 gab dieser folgende Erklärung ab: „Gerne bestätigen wir nun im Auftrage unserer Mandantin, dass das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 71.700,00 auf die offene Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 umgebucht bzw. verwendet werden darf. Am 27.02.2017 wurden die hinterlegten 71.700 € im Einvernehmen mit den Hinterlegungsbeteiligten auf das Konto des FA überwiesen und am 3.03.2017 mit den Forderungen des FA in Sachen Umsatzsteuernachzahlungen 2011 bis 2014 in Höhe von 51.585,72 € vollständig verrechnet. Am 4.05.2018 erließ das Amtsgericht C einen Strafbefehl. Die Klägerin wurde darin wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 380 Tagessätzen zu je 20 € = 7.600 € verurteilt. Die Verurteilung bezieht sich u.a. auf die Umsatzsteuer 2011 (Steuerverkürzung: 17.8611 €), 2012 (Steuerverkürzung: 16.802,84 €) und 2013 (Steuerverkürzung: 17.181,88 €). Der Strafbefehl ist seit dem 2.06.2018 rechtskräftig. Am 28.05.2018 beantragte die Klägerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie Restschuldbefreiung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss des Amtsgericht D vom 5.03.2019. In dem Insolvenzeröffnungsgutachten vom 28.02.2019 ging der Insolvenzverwalter von einer Anfechtbarkeit der am 23.02.2017 erklärten Freigabe der hinterlegten 48.960 € wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung aus, erwähnte aber auch ein Prozessrisiko, so dass ein Bewertungsabschlag vorzunehmen sei. Den Wertansatz zugunsten der Masse bezifferte er sodann mit 25.000 €. Mit Schreiben vom 21.03.2019 focht der Insolvenzverwalter die an das FA geleisteten Zahlungen in Höhe von 48.960 € gemäß den §§ 129, 133 Abs. 1 Nr. 1 InsO an. Die Überweisung sei weniger als zwei Jahre vor der Insolvenzantragstellung aufgrund übereinstimmender Anweisungen der Schuldnerin und des Finanzamts als Hinterlegungsbegünstigte erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig gewesen, was den Hinterlegungsbeteiligten bekannt gewesen sei. Die Zustimmungserklärung der Schuldnerin gegenüber der Hinterlegungsstelle, welche im Verhältnis zu ihren Schwiegereltern auf einem Darlehensverhältnis beruhe, habe den Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme erst ermöglicht. Diese mitwirkende Rechtshandlung der Schuldnerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausreichend für eine Insolvenzanfechtung (Verweis auf BGH, ZinsO 2015, 2180 und BGH, ZinsO 2017, 1479). Das FA trat der Anfechtung zunächst mit Schreiben vom 8.04.2019 entgegen. Es handele sich um eine nicht der Insolvenzanfechtung unterliegende Tilgung aus Mitteln Dritter. Bei Pfändung des Schließfachs seien die Schwiegereltern der Schuldnerin Eigentümer des Schließfachinhalts gewesen. Die Darlehensvereinbarung mit den Schwiegereltern sei erst nachträglich am 16.09.2017 geschlossen worden, so dass die Befriedigung des FA nicht aus dem Vermögen der Schuldnerin heraus erfolgt sei. Nach telefonischen Verhandlungen verständigten sich das FA und der Insolvenzverwalter am 27.05.2019 auf eine Vergleichszahlung einschließlich Kosten in Höhe von 30.000 €. In Vollzug des Vergleichs zahlte das FA aus zuvor für die Umsatzsteuer 2012 einbehaltenen Mitteln 12.818,12 € und aus zuvor für die Umsatzsteuer 2013 einbehaltenen Mitteln 17.181,88 € zur Insolvenzmasse. Mit Schreiben vom 12.06.2019 meldete das FA gemäß § 174 Abs. 2 InsO Abgabenforderungen zur Umsatzsteuer der Jahre 2012 und 2013 in Höhe von 30.0000 € nach. Dabei verwies es auf den rechtskräftigen Strafbefehl und betonte, dass es sich um Forderungen aus einer Steuerstraftat handele. Im Berichts- und Prüfungstermin vom 4.05.2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die nachgemeldete Forderung und ihre Deklarierung als Deliktsforderung. Ein weiterer Widerspruch zur Insolvenztabelle erfolgte am 21.01.2020. Daraufhin erließ das FA am 6.02.2020 einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die nachgemeldeten Forderungen in Höhe von 30.000 Euro als Deliktsforderungen nach § 302 InsO feststellte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 4.03.2020 Einspruch: Die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung sei keine Deliktsforderung. Sie sei mit der Verkürzungssumme, wegen der die Verurteilung erfolgt sei, nicht mehr deckungsgleich. Der sich aus dem Strafbefehl ergebende Verkürzungsbetrag von 51.595,72 € sei bereits im Jahr 2017 vollständig getilgt worden. Dies gehe schon aus der tabellarischen Aufstellung im Strafbefehl hervor, in der die offenen Umsatzsteuerbeträge für 2011, 2012 und 2013 mit null beziffert seien. Somit seien die entsprechenden Forderungen bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Erfüllung erloschen. Die nunmehr angemeldete Forderung habe mit den Ursprungsforderungen und der zugrundeliegenden unerlaubten Handlung nichts mehr zu tun, sondern resultiere allein aus der Anfechtung des Insolvenzverwalters und der anschließenden Rückzahlung durch das FA. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2020, bei der Klägerin eingegangen am 8.08.2020, wies das FA den Einspruch zurück: Die angemeldeten Forderungen aus der nachzuzahlenden Umsatzsteuer für 2012 und 2013 beruhten auf einem Steuer-schuldverhältnis, in dessen Zusammenhang die Klägerin wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO rechtskräftig verurteilt worden sei. Für diesen Zusammenhang sei es unbeachtlich, dass die Forderungen zunächst beglichen worden seien, denn die Tilgung habe im Umfang der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keinen Bestand gehabt. Gemäß § 144 Abs. 1 InsO lebe eine Steuerforderung in ihrer ursprünglichen Gestalt wieder auf, sofern das Erlangte infolge einer anfechtbaren Leistung zur Insolvenzmasse zurückgewährt werde. Das sei hier im Umfang der an den Insolvenzverwalter zurückgewährten 30.000 € der Fall. Das Wiederaufleben gelte auch für den Charakter der Forderung als Deliktsforderung. Mit der bei Gericht am 8.09.2020 eingegangenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Würdigung der Finanzbehörde sei unzutreffend. Die angemeldete Summe von 30.000 € sei nicht mehr identisch mit den im Strafbefehl geahndeten Forderungen. Rechtsgrund der Anmeldung sei allein ein zwischen dem Insolvenzverwalter und dem FA geschlossener Vergleich. Auf den Inhalt des Vergleichs habe die Klägerin als Insolvenzschuldnerin keinerlei Einfluss gehabt, so dass dieser ihr auch nicht zurechenbar sei. Die Voraussetzungen gemäß § 144 Abs. 1 InsO seien auch sonst nicht erfüllt. Eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß den §§ 129, 133 Abs. 1 InsO liege aus den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.02.2005 IX R 211/02 nicht vor. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid des Finanzamts vom 6.02.2020 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.07.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erwägungen der Einspruchsentscheidung seien durch das Klagevorbringen nicht entkräftet. Die Tilgung der Steuerforderungen habe im Umfang der Anfechtung des Insolvenzverwalters keinen Bestand gehabt, so dass die ursprüngliche Forderung des FA gemäß § 144 Abs. 1 InsO wiederaufgelebt sei. Die Art und Weise, wie eine Forderung gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebe, bestimme sich danach, wie die Forderung ursprünglich bestanden habe. Die Anfechtung durch den Steuerberater sei aus den im Schriftsatz vom 7.10.2022 vorgebrachten Gründen auch begründet gewesen. Durch Beschluss vom 29.07.2021 hat das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Revisionssache Bundesfinanzhof (BFH) VII R 61/20 angeordnet. Am 2.08.2022 ist die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet worden und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Anfechtbarkeit der zurückgewährten Leistung aufgrund einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gegeben worden.