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Urteil

5 K 58/12

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2015:1217.5K58.12.0A
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Leitsätze
1. Die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft kann daran scheitern, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet vereinbart wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag hinsichtlich der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht vollzogen wird (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.35) . 2. Die eine KG-Beteiligung betreffenden Grundsätze des BFH-Urteils vom 29.01.1976 IV R 73/73 finden auch auf die Beteiligung von Kindern an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 10/16). 4. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.7.2016 IV R 10/16, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die steuerrechtliche Anerkennung einer zwischen Mutter und Kindern vereinbarten Unterbeteiligungsgesellschaft kann daran scheitern, dass die Gesellschaft von vornherein so befristet vereinbart wird, dass die schenkweise bedachten Kinder bei Beendigung der Unterbeteiligung noch minderjährig sind und zudem der Vertrag hinsichtlich der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nicht vollzogen wird (Rn.29) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.35) . 2. Die eine KG-Beteiligung betreffenden Grundsätze des BFH-Urteils vom 29.01.1976 IV R 73/73 finden auch auf die Beteiligung von Kindern an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 10/16). 4. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.7.2016 IV R 10/16, nicht dokumentiert). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind durch die angegriffenen Feststellungsbescheide beschwert. Diese Bescheide haben zur Folge, dass den Klägern B - D keine gewerblichen Gewinne mehr zugerechnet werden. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Gesellschafter dadurch beschwert sind, dass die von ihnen behauptete Rechtsposition allgemein mit steuerrechtlicher Wirkung geleugnet wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. März 1971 VI R 131-135/68, BFHE 102, 66, BStBl II 1971, 478; vom 24. Februar 1977 VIII R 178/74, BFHE 125, 104, BStBl II 1978, 510 m.w.N.;). Ein solcher Fall ist immer dann gegeben, wenn die Mitunternehmereigenschaft des Gesellschafters - wie im Streitfall hinsichtlich der Kläger - verneint wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93). Der Senat bejaht die Möglichkeit der Auslegung der Klageschrift im Streitfall, dass die Klage durch die Prozessbevollmächtigten für die Kläger erhoben werden sollte. Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend klargestellt und der Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben. Die Klage ist aber unbegründet. Die geänderten Feststellungsbescheide für 2006 und 2009 vom 05. Oktober 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen daher die Kläger nicht in ihren Rechten; eine Aufhebung oder Änderung kommt daher nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO). Zu Recht hat der Beklagte die zwischen den Klägern vereinbarte Unterbeteiligung steuerlich nicht anerkannt. Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Sowohl bei entgeltlicher wie auch unentgeltlicher Begründung einer Unterbeteiligung ist eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Unterbeteiligungsgesellschaft nur durchzuführen, wenn der Unterbeteiligte im Verhältnis zum Hauptbeteiligten Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist (BFH, Urteil vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BStBl II 1979, 515). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe der Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer aufgrund eines Gesellschaftsvertrages oder eines damit wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. BFH, Urteil vom 10.12.1992 XI R 45/88, BStBl II 1993, 538). Bei Unterbeteiligungsgesellschaften zwischen Familienangehörigen gelten steuerliche Anerkennungshürden. Es geht darum, den Anwendungsbereich des § 12 Nr. 2 EStG zu konkretisieren und nichtabzugsfähige Unterhaltsleistungen, die nur in das Gewand einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung gekleidet werden, von echten, auch unter Familienangehörigen steuerlich anzuerkennenden Gesellschaftsverhältnissen zu scheiden (Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Auflage, § 31, Rn. 31.34). Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zur steuerlichen Berücksichtigung von Verträgen zwischen Familienangehörigen neben einer rechtswirksamen und eindeutigen Festlegung der vertraglichen Vereinbarungen wie unter Fremden auch der tatsächliche Vollzug des Vertrages erforderlich ist. Nach dem Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 124) kann eine Mitunternehmerschaft eines Kindes nicht anerkannt werden, wenn die Gesellschafterstellung eines Kindes von vornherein nur etwa auf die Zeit befristet ist, in der das Kind vermutlich unterhaltsbedürftig ist und eine persönliche Aktivität als Gesellschafter noch nicht entfalten wird. Der BFH führt aus, dass es für die Beurteilung, ob die schenkweise erfolgte Beteiligung von Kindern an einer Familien-KG zur Mitunternehmerschaft der Kinder führt, einer Überprüfung, ob das vertraglich eingeschränkte Entnahmerecht der Kinder wenigstens die einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Gewinnanteile der Kinder umfasst, dann nicht bedarf, wenn die Mitunternehmerschaft schon aus anderen Gründen, z.B. wegen Befristung der Gesellschafterstellung, nicht anerkannt werden kann.Nach dem dem BFH-Streitfall zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag schieden die minderjährigen Kinder mit der Vollendung des 24. Lebensjahres automatisch aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bedarf. Diese Rechtswirkungen traten hinsichtlich der Kinder nur dann nicht ein, wenn ihr Vater bzw. dessen Rechtsnachfolger ihren Verbleib in der Gesellschaft ausdrücklich wünschte. Die den Kindern durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumte Rechtsstellung war damit von vornherein nur befristet. Sie konnte gegen den Willen des Vaters nicht zu einer definitiven Gesellschafterstellung werden. Die Befristung sei so gewählt worden, dass sie im Wesentlichen gerade den Zeitraum erfasse, in dem die Kinder - siehe man von ihren Gewinnanteilen ab - vermutlich noch unterhaltsbedürftig seien und in dem überdies von ihnen im Hinblick auf ihr Alter und ihren Ausbildungsstand eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten sei (BFH, Urteil vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BStBl. II 1976, 124). Darüber hinaus hat der BFH mehrfach entschieden, dass bei schenkweiser Vermögensübertragung unter dem Vorbehalt, jederzeit oder nach einer bestimmten Frist eine unentgeltliche Rückübertragung des Vermögens verlangen zu können, keine Einkunftsquelle übertragen worden sei (BFH, Urteil vom 18. Juli 1974IV B 34/74, BStBl. II 1974, 740; BFH, Urteil vom 16. Mai 1989VIII R 196/84, BStBl. II 1989, 877; BFH, Beschluss vom 30. Mai 2006 IV B 168/04, BFH/NV 2006, 1828). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat der Auffassung, dass eine Mitunternehmerschaft der Kläger B-D nicht anerkannt werden kann, weil ihre Gesellschafterstellung nach dem Unterbeteiligungsvertrag von vornherein so befristet war, dass sie im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und der Beendigung der Unterbeteiligung X GbR im Alter von 17, 15 und 13 Jahren und damit noch minderjährig waren. Die Befristung war dabei so ausgestaltet, dass die Kinder noch unterhaltsbedürftig waren und im Hinblick auf ihre Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter kaum zu erwarten war. Dabei ist im Streitfall zudem zu berücksichtigen, dass die Kläger B-D ihre Rechte, wie z.B. das Kündigungsrecht nach § 13 des Gesellschaftsvertrages, aber auch ihre weiteren Rechte nicht ohne den Willen ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter, also der Klägerin A und des ebenfalls an der X GbR beteiligten Vaters, ausüben konnten. Denn ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Gesellschafter nach Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft wurde nicht bestellt. Der Vortrag der Kläger, die Befristung der Mitunternehmerstellung bis zum 31. Dezember 2012 habe sich bewusst an der Betriebsdauer der von der X GbR betriebenen Windkraftanlagen orientiert, überzeugt den Senat nicht. Zum einen wäre der Unterbeteiligungsvertrag ebenfalls gegenstandslos gewesen, wenn die X GbR ihren Geschäftsbetrieb beendet hätte und aufgelöst worden wäre. Von daher hätte es keiner Befristung bis zum 31. Dezember 2012 bedurft. Zum anderen hätte es bei dieser Motivlage nahegelegen, die Befristung so zu wählen, dass sie unmittelbar an die Betriebsdauer der von der X GbR betriebenen Windkraftanlagen gekoppelt worden wäre. Zwar handelt es sich im Streitfall um eine Unterbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht, wie im Urteilsfall des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 124), an einer KG. Entscheidend ist aber in beiden Fällen, dass die vergleichbar gewählte spezifische Befristung der Gesellschafterstellung jeweils dazu führt, die Mitunternehmerschaft der während der Vertragslaufzeit minderjährigen Kinder zu versagen. Insoweit hatte der BFH hervorgehoben, dass sowohl das Kündigungsrecht und selbst ein relativ weitreichendes Entnahmerecht im Hinblick auf die dem Alter der Kinder angepasste spezifische Befristung ihrer Gesellschafterposition nicht dazu führten, diese als Mitunternehmer anzusehen. Dies muss erst recht im vorliegenden Streitfall gelten, in dem die Kläger B-D bei Beendigung der Gesellschaft sogar minderjährig und damit wesentlich jünger waren als in dem vom BFH entschiedenen Fall und die Eltern der Kläger B-D hier die Kontrolle über die Ausübung der vertraglichen Rechte und Pflichten während der gesamten Laufzeit des Vertrages haben. Die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Unterschiede zwischen einer KG und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtfertigen hier keine andere Beurteilung, weil die Folgen einer spezifischen Befristung wie im Streitfall die gleichen wären. Es kommt deshalb im Streitfall auch nicht auf die den Klägern B-D im Einzelnen eingeräumten vertraglichen Rechte und Pflichten an, da diese von vornherein aufgrund der Minderjährigkeit von geringem Gewicht sind. Soweit die Kläger betonen, die Kinder trügen ein umfassenderes Mitunternehmerrisiko, da ihnen ggf. entstandene Verluste unbegrenzt zugewiesen werden könnten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Verlustbeteiligung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages hat angesichts stetig erzielter Gewinne der X GbR und deren eingegrenzter wirtschaftlicher Betätigung als Betreiber einer Windkraftanlage eine rein theoretische Bedeutung, so dass die Regelung im Grunde keine praktische rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung hat. Entscheidend bleibt bei einer Gesamtwürdigung, dass die im Vertrag gewählte spezifische Befristung zur Verneinung der Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder führt. Darüber hinaus muss das Begehren der Kläger auch daran scheitern, dass der Unterbeteiligungsvertrag nicht in allen Punkten durchgeführt worden ist. So steht dem Unterbeteiligten nach § 14 bei Beendigung der Unterbeteiligung ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des Anteils des Unterbeteiligten zuzüglich seines Anteils an den stillen Reserven der Innengesellschaft entspricht. Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist nach § 14 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen. Eine solche Auseinandersetzungsbilanz wurde indes nicht erstellt und der Vertrag insoweit unstreitig nicht durchgeführt. Ein fremder Dritter hätte allerdings bei Beendigung darauf bestanden, dass vertragsgemäß eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt wird, um gegebenenfalls auch überprüfen zu können, ob ihm ein Abfindungsguthaben zusteht. Der Vortrag der Kläger, dass auf die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz verzichtet worden sei, weil nach damaliger Einschätzung keine stillen Reserven der X GbR vorgelegen hätten, überzeugt den Senat angesichts der Gesamtumstände nicht. Denn die X GbR betrieb die Windkraftanlage auch nach Beendigung der Unterbeteiligung über den 31. Dezember 2012 hinaus noch mehrere Jahre, so dass ein Restwert der Windkraftanlage wohl Ende Dezember 2012 vorhanden war. Jedenfalls hätte bei dieser Sachlage ein fremder Dritter auf eine Beachtung und Durchführung des Vertrages Wert gelegt und eine nachvollziehbare Ermittlung der stillen Reserven in einer Auseinandersetzungsbilanz verlangt, in der dann der Anteil der Klägerin A an den stillen Reserven der X GbR auf den 31. Dezember 2012 zu ermitteln gewesen wäre. Hierbei hätten dann ggfls. der Restwert der Altanlage und die Rückbauverpflichtungen und die insoweit in der Bilanz ausgewiesenen gebildeten Rückstellungen berücksichtigt werden müssen. Der Gewinn aus der atypischen stillen Beteiligung der Kläger B-D an der X GbR ist nach alledem mangels Bestehens einer steuerrechtlich wirksamen Unterbeteiligung allein der Klägerin A zuzurechnen. Einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bedarf es deshalb nicht. Die Feststellung, dass den Klägern B-D keine Einkünfte zuzurechnen sind, ist rechtlich zutreffend. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO war im Streitfall nicht geboten und nicht sinnvoll. Die Kläger machen geltend, dass eine atypische Unterbeteiligung am Anteil der Klägerin A bestehe. Diese Frage ist aber nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 (GrS 3/72 BStBl II 1974, 414) in einem besonderen Gewinnfeststellungsverfahren für die Innengesellschaft, also in dem vorliegenden Klageverfahren zu entscheiden. Der Feststellungsbescheid der X GbR ist daher insoweit kein Grundlagenbescheid und hat als solcher keine Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid der Unterbeteiligung X GbR hinsichtlich der hier streitigen Frage (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186). Soweit hilfsweise geltend gemacht wird, es bestünde eine typische Unterbeteiligung, würde eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht stattfinden, weil Haupt- und Unterbeteiligter nicht an denselben Einkünften beteiligt sind (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186 m.w.N.; Fleischer/Thierfeld, Stille Gesellschaft im Steuerrecht, 8. Auflage, S. 205 unter 4.3.5). Über die Anerkennung einer typischen Unterbeteiligung am Anteil eines Gesellschafters ist folglich im Gewinnfeststellungsverfahren für die Hauptgesellschaft zu entscheiden (vgl. Koenig in Koenig, AO, 3. Auflage, § 179 Rn. 33 m.w.N.) und nicht im vorliegenden Verfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Grundsätze des Urteils des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73) auch auf die Beteiligung von Kindern an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zwischen den minderjährigen Kindern (B, C, D) an einem GbR-Anteil ihrer Mutter (A) vereinbarte Unterbeteiligung steuerlich anzuerkennen ist. Mit Vertrag vom November 1992 wurde die X GbR gegründet, die eine Windkraftanlage betreibt. Im Rahmen eines Gesellschafterwechsels ist die Klägerin A seit Januar 1995 zu einem Drittel an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit notariellem Vertrag über eine Unterbeteiligung vom Dezember 2003 räumte die Klägerin A ihren drei minderjährigen Kindern (B, geb. 1995, C, geb. 1997 und D, geb. 1999), den Klägern B-D, ab Januar 2004 eine Unterbeteiligung an der Hauptgesellschaft dergestalt ein, dass die Kinder zu gleichen Teilen an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Hauptgesellschaft beteiligt sind. Gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Unterbeteiligung eine Innengesellschaft zwischen dem Hauptbeteiligten und den Unterbeteiligten. Rechtsbeziehungen zwischen den Unterbeteiligten und der X GbR werden nicht begründet. Nach § 1 Abs. 5 haben die Unterbeteiligten das Recht, über die ihnen zufließenden Gewinne frei zu verfügen. Die Übertragung der Unterbeteiligung erfolgte gemäß § 2 unentgeltlich. Nach § 3 Abs. 2 endet die Beteiligung der Unterbeteiligten mit Ablauf des 31. Dezember 2012, ohne dass es der Kündigung eines Vertragspartners bedarf. Die Unterbeteiligten sind gemäß § 5 an dem auf den Hauptbeteiligten entfallenden Ergebnisanteil (Gewinn und Verlust) der Firma gemäß Steuerbilanz mit 33,3 % beteiligt. Verluste werden den Unterbeteiligten auch insoweit zugerechnet, als diese den Betrag der Einlage übersteigen. Nach § 5 Abs. 3 können die Unterbeteiligten den auf sie entfallenden Gewinnanteil in gleichem Umfang und zum gleichen Zeitpunkt entnehmen, wie der Hauptbeteiligte den auf ihn entfallenden Gewinnanteil der Firma nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Firma entnehmen kann. Nach § 6 Abs. 3 sind die Unterbeteiligten berechtigt, zur Prüfung des auf sie entfallenden Ergebnisanteils Einsicht in den Jahresabschluss der Firma zu nehmen. Gemäß § 7 bedürfen Verfügungen jeder Art über die Unterbeteiligung der Genehmigung durch den Hauptbeteiligten. Nach § 14 Abs. 1 steht dem Unterbeteiligten bei Beendigung der Unterbeteiligung ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des Anteils des Unterbeteiligten zuzüglich seines Anteils an den stillen Reserven der Innengesellschaft entspricht. Die stillen Reserven entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft, auf die der Hauptbeteiligte bei seinem Ausscheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reserven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu ermitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu ermitteln sind. Die Erklärungen der Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei Abschluss des Vertrages wurden durch einen gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger genehmigt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 erteilte das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Genehmigung der Genehmigungserklärung des Ergänzungspflegers. Die Unterbeteiligung X GbR gab für die Jahre seit 2004 Feststellungserklärungen ab, in denen der jeweilige Gewinnanteil der Klägerin A aus der Beteiligung an der X GbR zu gleichen Teilen auf ihre Kinder verteilt wurde. Der Beklagte stellte die Einkünfte erklärungsgemäß fest, wobei lediglich die Feststellungsbescheide für 2006 vom 27. Dezember 2007 und für 2009 vom 28. September 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Im Jahre 2011 führte das Finanzamt bei der Unterbeteiligung X GbR eine Betriebsprüfung durch und erkannte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 (IV R 73/73, BStBl. II 1976, 324) die Mitunternehmerschaft der minderjährigen Kinder steuerlich nicht an, da das Gesellschaftsverhältnis bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres des ältesten Kindes befristet war. Die Feststellungsbescheide für 2006 und 2009, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 05. Oktober 2011 dahingehend, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 0 € berücksichtigt wurden, da die Steuerpflichtigen im Feststellungszeitraum nicht mehr beteiligt seien. Hiergegen legte die Unterbeteiligung X GbR am 11. November 2011 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Unterbeteiligungsvertrag sei zivilrechtlich wirksam und auch tatsächlich vollzogen worden. Die Gewinnanteile seien jährlich entsprechend der in dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe ausbezahlt bzw. bis zur Auszahlung jederzeit abrufbar gutgeschrieben worden. Dem BFH-Urteil vom 29. Januar 1976 liege ein nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In dem dortigen Fall habe es folgende die Mitunternehmerstellung beeinträchtigende Vereinbarungen gegeben: fehlende Teilhabe an den stillen Reserven bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, Kündigung mit einer Frist von drei Jahren und Beschränkung des Entnahmerechts der Kommanditisten. Der Unterbeteiligungsvertrag der X GbR enthalte demgegenüber keine der genannten Einschränkungen und halte damit dem Fremdvergleich stand. Die unterbeteiligten Kinder trügen Mitunternehmerrisiko, d. h., sie seien gleichermaßen am Erfolg oder Misserfolg des gewerblichen Unternehmens, insbesondere am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes, beteiligt. Die unterbeteiligten Kinder könnten auch Mitunternehmerinitiative entfalten, da § 6 des Unterbeteiligungsvertrages ihnen wenigstens die Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte gewähre, die einem Kommanditisten angenähert seien. Einziger Überschneidungspunkt zu dem BFH-Urteil sei die Befristung der Gesellschafterstellung. Sofern jedoch eine Mitunternehmerschaft nicht anzuerkennen wäre, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine gewollte, vom Finanzamt nicht anerkannte Mitunternehmerschaft bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in eine typisch stille Beteiligung umzuqualifizieren. Weder die zeitliche Befristung noch die Schenkung stünden einer Anerkennung dieser Unterbeteiligung entgegen. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Im April 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger hiergegen Klage erhoben und als Klägerin die Unterbeteiligung X GbR bezeichnet. Sie tragen vor, die Unterbeteiligung sei als atypische Unterbeteiligung (Mitunternehmerschaft) vorgesehen gewesen und steuerlich entsprechend behandelt worden. Es sei eine Feststellungserklärung für die X GbR erstellt worden, in der die Klägerin A Feststellungsbeteiligte sei. Der ihr zugewiesene Gewinnanteil sei in einer zweiten Feststellungserklärung für die Unterbeteiligung X GbR zu gleichen Teilen auf ihre Kinder verteilt worden. Der Feststellungsbescheid der X GbR sei ein Grundlagenbescheid und habe als solcher Bindungswirkung für den Feststellungsbescheid der Unterbeteiligung X GbR (Folgebescheid). Verfahrenssystematisch seien daher vorrangig die Besteuerungsgrundlagen bei der X GbR zu klären, also die Streitfrage, ob eine typisch stille Unterbeteiligung vorliege. Führe die Prüfung dieser vorgreiflichen Frage zu dem Ergebnis, dass eine typisch stille Unterbeteiligung vorliege, erübrige sich dieses Klageverfahren bezüglich der Unterbeteiligung X GbR. Lediglich für den Fall, dass die Kinder nicht als stille Beteiligte anzusehen seien, würde sich nachrangig die hier im vorliegenden Klageverfahren streitige Frage stellen. Insoweit werde die Aussetzung des hier anhängigen Klageverfahrens beantragt. Zur weiteren Begründung wird ausgeführt, dass der Vertrag über die Unterbeteiligung GbR einem Fremdvergleich standhalte. Die unterbeteiligten Kinder trügen danach Mitunternehmerrisiko, da sie am Erfolg und Misserfolg der Gesellschaft, insbesondere am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts beteiligt seien. Der Unterbeteiligungsvertrag erfülle diesbezüglich sämtliche von der Rechtsprechung angeführten Kriterien hinsichtlich der Ergebnisbeteiligung (§ 5 des Vertrages), der Abfindung (§ 14) sowie der freien Verfügbarkeit über die Gewinnanteile (§ 1 Abs. 5 sowie § 10). Bei der Beendigung der Unterbeteiligung stünde den Unterbeteiligten nach § 14 des Vertrages eine Abfindung in Höhe des anteiligen Buchwertes zuzüglich der anteiligen stillen Reserven zu. Nach § 10 könnten Gewinnentnahmen erfolgen. Die Kinder hätten auch nach dem Vertrag eine hinreichende Mitunternehmerinitiative eingeräumt bekommen. So sei das der Hauptbeteiligten zustehende Stimmrecht an die Unterbeteiligten weitergereicht worden (§ 6) und die Unterbeteiligten seien zur Einsichtnahme in den Jahresabschluss und zur Prüfung der auf sie entfallenden Ergebnisanteile berechtigt. Zwar existiere kein Widerspruchsrecht entsprechend § 164 Abs. 1 HGB. Dies sei aber entbehrlich, da ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht auch bei Verträgen unter Fremden nicht unüblich sei. Die Hauptbeteiligte habe auch nicht die Möglichkeit, die Unterbeteiligten zu einem beliebigen Zeitpunkt aus der Gesellschaft hinauszukündigen, da der Hauptbeteiligten kein Kündigungsrecht zustehe. Die Befristung der Mitunternehmerstellung bis zum 31. Dezember 2012 habe sich bewusst an der Betriebsdauer der von der X GbR betriebenen Windkraftanlagen orientiert. Nach Ansicht der Gesellschafter habe die verbleibende Funktionsdauer der 1994 aufgestellten Windkraftanlagen im Zeitpunkt der Unterbeteiligung der Kinder geschätzt noch neun Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2012 betragen. Im Jahr 2003 sei für die Gesellschafter noch nicht absehbar gewesen, ob die Anlagen nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer stillgelegt oder abgebaut und repowert würden. Für die Befristung hätten betriebswirtschaftliche Gründe vorgelegen, da die Kinder erst einmal solange Mitunternehmer in der Unterbeteiligung sein sollten, wie der Betrieb der Windkraftanlage gesichert schien. Die Problematik der Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit der Kinder habe bei der Festlegung der Befristung hingegen keine Rolle gespielt. Anders als im BFH-Urteilsfall seien die unterbeteiligten Kinder im hier vorliegenden Sachverhalt keine Kommanditisten, sondern als Gesellschafter einer GbR Vollhafter. Die Beteiligung der Kinder könne daher nicht allein vor dem Hintergrund gesehen werden, den Kindern schenkweise laufende Bezüge zu gewähren (Einkommensverwendung). Die unterbeteiligten Kinder trügen somit ein umfassenderes Mitunternehmerrisiko, da ihnen ggf. entstandene Verluste unbegrenzt zugewiesen werden könnten. Die Unterbeteiligung-GbR sei zum 31. Dezember 2012 voll beendet worden. Auf die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz sei verzichtet worden, weil am 31. Dezember 2012 nach der damaligen Einschätzung keine stillen Reserven der X GbR vorgelegen hätten. Wie sich aus der Bilanz der X GbR zum 31. Dezember 2012 ergebe, habe die Hauptbeteiligte (...) € zu je ein Drittel ihren Kindern im Rahmen der Unterbeteiligung ausgezahlt. Die Kläger beantragen, die geänderten Feststellungsbescheide 2006 und 2009 vom 05. Oktober 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2012 aufzuheben, im Falle der Klagabweisung die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen im Einkommensteuerrecht nur unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt würden. Anders als Verträge zwischen einander fremden Personen, die von einem natürlichen Interessengegensatz geprägt würden, könnten solche Verträge nämlich auch ohne wirtschaftlichen Gehalt allein auf die Erzielung steuerlicher Vorteile angelegt sein; entgegen dem auf geschäftliche Beziehungen deutenden äußeren Bild könnten sie in Wahrheit auch private Zuwendungen des Steuerpflichtigen beinhalten, die seine Einkünfte nicht mindern dürfen. Im Hinblick hierauf würden derartige Verträge nur berücksichtigt, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen seien, inhaltlich dem unter Dritten üblichen entsprechen und auch wie unter Dritten vollzogen würden. Diese Grundsätze würden auch für Gesellschaftsverhältnisse gelten. Nehme eine Mutter ihre Kinder schenkungsweise als Unterbeteiligte an ihrem Geschäftsanteil auf, so würden die Kinder nur dann Mitunternehmer im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG und damit Träger eigener gewerblicher Einkünfte in Gestalt von Gewinnanteilen, wenn ihnen in einem ernsthaft gemeinten, insbesondere zivilrechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt (bzw. belassen) seien, die einem Gesellschafter nach den Normen des HGB zukommen und wenn die zivilrechtliche Gestaltung klar und eindeutig sei und auch tatsächlich den vertraglichen Bestimmungen gemäß vollzogen werde. Sei die Gesellschafterstellung eines Kindes jedoch von vornherein nur befristet, etwa auf die Zeit, in der das Kind vermutlich unterhaltsbedürftig sei und eine persönliche Aktivität als Gesellschafter noch nicht entfalten werde, könne eine Mitunternehmerschaft nicht anerkannt werden (BFH vom 29. Januar 1976, BStBl. II 1976, 124; ESt-Handbuch 2010, H 15.9 (2)-befristete Gesellschafterstellung). Dieses Urteil sei für die steuerliche Beurteilung des Streitfalles einschlägig. Dabei komme der Befristung des Gesellschaftsverhältnisses sehr wohl ausschließliche Bedeutung zur Versagung der Mitunternehmerschaft durch den Bundesfinanzhof im Urteil vom 29. Januar 1976 zu. Insoweit seien im dortigen Verfahren weitergehende Vereinbarungen des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses einer richterlichen Prüfung gar nicht unterzogen worden, da der Mitunternehmerschaft durch die Befristung des Vertrages bereits die Anerkennung zu versagen gewesen sei. Demnach bedürfe es vorliegend auch keiner Darstellung der unterschiedlichen Inhalte der jeweiligen Gesellschaftsverträge, da in beiden Fällen die Gesellschafterstellung befristet gewesen sei und eben dieser Tatbestand entscheidungsrelevant für die steuerliche Würdigung bzw. Anerkennung des Vertragsverhältnisses sei und ausschließliche Bedeutung für die Versagung des Gesellschaftsverhältnisses zukomme. Im Übrigen verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Die Bevollmächtigten der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Klage von A, B, C und D (gesetz. vertr. d. A und E) als Gesellschafter, nunmehr ehemalige Gesellschafter der Unterbeteiligung X GbR, erhoben worden sei.