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Urteil

5 K 179/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:0711.5K179.16.00
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Leitsätze
1. Der im Inland wohnende Kindsvater, der Leistungen nach SGB II (Alg II) erhält, hat keinen Anspruch auf Differenzkindergeld für seine in Großbritannien bei der nicht erwerbstätigen, Familienleistungen beziehenden Kindsmutter lebende Tochter. In dieser Konstellation ist Differenzkindergeld ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch des Kindsvaters ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004)(Rn.38) . 2. Die Zahlung von Alg II nach dem SGB II stellt, da diese an die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und nicht an eine vorherige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anknüpft, grundsätzlich keinen einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichstehenden Tatbestand nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Der Erhalt von Leistungen nach SGB II erfüllt auch nicht den Tatbestand der "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) VO (EG) Nr. 883/2004(Rn.30) (Rn.32) (Rn.33) . 3. Der Kindergeldanspruch eines Alg II - Beziehers wird daher in der Regel nicht durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 883/2004, sondern durch den Wohnort des Leistungsempfängers im Sinne der Art. 11 Abs. 3 Buchst. e), 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) VO (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst. Für Ansprüche, die durch den Wohnort ausgelöst werden, ist der Wohnort des Kindes vorrangig (hier: Wohnort der Tochter in Großbritannien)(Rn.38) . 4. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 sind nicht erfüllt, wenn der Kindsvater während seines Aufenthalts in Großbritannien und auch mit Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland weder als echter Grenzgänger, der in einem Mitgliedstaat einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und in einem anderen Mitgliedsstaat gewohnt hat, in den er mindestens einmal wöchentlich zurückgekehrt ist, noch als unechter Grenzgänger einzuordnen ist(Rn.35) . 5. Das Arbeitslosengeld II weist mehr Parallelen zur Sozialversicherung als zur Arbeitslosenversicherung auf und ist als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 einzuordnen(Rn.37) . 6. Die Nichtzahlung von Differenzkindergeld stellt im Vergleich mit nicht näher spezifizierten Sozialleistungen an Flüchtlinge keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG dar(Rn.41) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der im Inland wohnende Kindsvater, der Leistungen nach SGB II (Alg II) erhält, hat keinen Anspruch auf Differenzkindergeld für seine in Großbritannien bei der nicht erwerbstätigen, Familienleistungen beziehenden Kindsmutter lebende Tochter. In dieser Konstellation ist Differenzkindergeld ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch des Kindsvaters ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004)(Rn.38) . 2. Die Zahlung von Alg II nach dem SGB II stellt, da diese an die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und nicht an eine vorherige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anknüpft, grundsätzlich keinen einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichstehenden Tatbestand nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Der Erhalt von Leistungen nach SGB II erfüllt auch nicht den Tatbestand der "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) VO (EG) Nr. 883/2004(Rn.30) (Rn.32) (Rn.33) . 3. Der Kindergeldanspruch eines Alg II - Beziehers wird daher in der Regel nicht durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 883/2004, sondern durch den Wohnort des Leistungsempfängers im Sinne der Art. 11 Abs. 3 Buchst. e), 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) VO (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst. Für Ansprüche, die durch den Wohnort ausgelöst werden, ist der Wohnort des Kindes vorrangig (hier: Wohnort der Tochter in Großbritannien)(Rn.38) . 4. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 sind nicht erfüllt, wenn der Kindsvater während seines Aufenthalts in Großbritannien und auch mit Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland weder als echter Grenzgänger, der in einem Mitgliedstaat einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und in einem anderen Mitgliedsstaat gewohnt hat, in den er mindestens einmal wöchentlich zurückgekehrt ist, noch als unechter Grenzgänger einzuordnen ist(Rn.35) . 5. Das Arbeitslosengeld II weist mehr Parallelen zur Sozialversicherung als zur Arbeitslosenversicherung auf und ist als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 einzuordnen(Rn.37) . 6. Die Nichtzahlung von Differenzkindergeld stellt im Vergleich mit nicht näher spezifizierten Sozialleistungen an Flüchtlinge keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG dar(Rn.41) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Familienkasse X vom 20. Oktober 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 15. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum von März 2013 bis einschließlich Mai 2014 das geltend gemachte Differenzkindergeld für seine Tochter K nicht zu. 1. Der Kläger ist zwar grundsätzlich kindergeldberechtigt, weil er in Deutschland im streitigen Zeitraum einen Wohnsitz hatte und Vater einer Tochter ist, die ihren Wohnsitz in Großbritannien, und damit in einem im streitigen Zeitraum Mitgliedstaat der Europäischen Union hatte (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 32 Abs. 1 EStG). Für die Tochter besteht auch nach § 32 Abs. 3 EStG grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. 2. Dem Kläger steht jedoch unter Berücksichtigung der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der DVO (EG) Nr. 987/2009 kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzkindergeldes zu. Großbritannien war nach den Prioritätsregeln in Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig für die Leistung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers im Streitzeitraum zuständig. Ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht bei der hier vorliegenden Konstellation nicht. a) Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Streitfall eröffnet und Deutschland der für den Kläger zuständige Mitgliedsstaat. Denn der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 in deren persönlichen Anwendungsbereich. Das Kindergeld ist auch eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004. b) Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen die von dieser Verordnung erfassten Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates. Im Streitfall ergibt sich die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf den Kläger allein aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004; die Anwendung der britischen Rechtsvorschriften auf die Ehefrau des Klägers, für die als Familienangehörige der persönliche Anwendungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls eröffnet ist, ergibt sich ebenfalls aus Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO (EG) Nr. 883/2004. c) Der Kläger übte weder eine Beschäftigung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 aus (dazu unter aa)), noch bezog er eine Geldleistung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004, die einer Beschäftigung gleich steht (dazu unter bb)). Schließlich unterlag der Kläger auch nicht nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften, so dass sowohl der Anspruch des Klägers auf Kindergeld in Deutschland als auch der Anspruch der Ehefrau auf Kindergeld in Großbritannien allein durch den Wohnort ausgelöst werden. Die Kindergeldleistungen sind daher aus „denselben Gründen“ im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii) der VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren. Nach dem in diesem Fall maßgeblichen Wohnort der Kinder gilt eine Vorrangigkeit der Kindergeldleistungen in Großbritannien. Ein Differenzkindergeld ist nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in diesem Fall nicht zu gewähren (dazu unter 3.) aa) Unstreitig übte der Kläger im hier streitigen Zeitraum in Deutschland weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er unterfiel daher nicht nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften. bb) Darüber hinaus war die Situation des Klägers aber auch nicht im Hinblick auf den Bezug von SGB II-Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 im Streitzeitraum einer Beschäftigung gleichgestellt. Zwar wird nach dieser Vorschrift für Zwecke dieses Titels bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Die von dem Kläger im Streitzeitraum bezogenen Geldleistungen nach dem SGB II wurden jedoch nicht „aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ bezogen, sondern weil der Kläger im Zeitpunkt der Erlasse der jeweiligen Bewilligungsbescheide durch das Jobcenter die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllte, mithin neben dem Erreichen der dort genannten Altersgrenze, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland insbesondere auch die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit erfüllte. Hilfebedürftigkeit wird aber unabhängig davon angenommen, ob die antragstellende Person zuvor beschäftigt oder erwerbstätig war, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II; FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 3 K 77/16 (1),S. 13 zit. nach juris). cc) Der Kläger bezog im Streitzeitraum nach Auffassung des Senats mit den erhaltenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II aber auch nicht Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. c der VO (EG) Nr. 883/2004 (so auch FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 3 K 77/16 (1); a. A.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 3 K 3137/12, EFG 2014, 214; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2015 10 K 10044/12 zitiert nach juris; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. April 2016 2 K 727/14 (Kg), Revision beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen III R 18/16). Denn Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 nimmt Bezug auf Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 (der VO 883/2004) erhalten und damit auf einen Sonderfall des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit, nämlich die Leistungen nach dem in der Vorschrift erwähnten Art. 65 der VO (EG) 883/2004 (so auch: FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2017 3 K 77/16 (1)). Ein solcher Sonderfall des Erhalts von Leistungen eines Arbeitslosen, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat (so die Überschrift des Art. 65 der VO), ist hier jedoch im Streitfall nicht einschlägig. Art. 65 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 behandelt den Fall einer Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt und die sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Verfügung stellen musste. Im Streitfall lag bei dem Kläger weder Kurzarbeit noch ein sonstiger vorübergehender Arbeitsausfall vor. Der Kläger ist auch keine vollarbeitslose Person im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt. Denn damit sind sogenannte echte Grenzgänger und damit Personen gemeint, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt haben, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt sind (vgl. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 65 VO (EG) 883/2004, Rn 30 ff sowie Definition des Grenzgängers in Art. 1 Buchst. f der VO (EG) 883/2004). Zu diesem Personenkreis zählte der Kläger während seines Aufenthalts in England und auch in dem Zeitraum unmittelbar vor dem hier in Rede stehenden Streitzeitraum jedoch nicht. Der Kläger war schließlich auch kein unechter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004. Denn dies sind solche Personen, die zwar auch in einem Staat ihren Wohnsitz hatten und in einem anderen Staat beschäftigt waren, ohne jedoch echte Grenzgänger im Sinne des Art. 1 Buchst. f der VO (EG) 883/2004 zu sein (vgl. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 65 VO (EG) 883/2004, Rn 33). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen für den Zeitraum vor dem Streitzeitraum bei dem Kläger vorlagen. Hiervon ausgehend bezog der Kläger mit den SGB II -Leistungen im streitigen Zeitraum auch keine Leistungen nach Art. 65 Abs. 5 Buchst. a) oder b) der VO (EG) Nr. 883/2004. Denn dabei handelt es sich nur um Leistungen an Arbeitslose, die entweder ehemalige echte Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Satz 1 und 2 der VO waren (Art. 65 Abs. 5 Buchst. a der VO (EG) 883/2004) oder unechte Grenzgänger waren (Art. 65 Abs. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004) (vgl. Kador in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, a.a.O. Rn 38 und 43). Unabhängig davon spricht aber auch die systematische Stellung der Vorschrift des Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004, die in dem Kapitel „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ steht, dagegen, dass Leistung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist. Denn diese ist nicht als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. h, 61 ff. der VO (EG) Nr. 883/20014, sondern vielmehr als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 einzuordnen (vgl. Brall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2012, Art. 3 VO (EG) 883/2004, Rn 52). Hierfür spricht insbesondere, dass das Arbeitslosengeld II mehr Parallelen zur Sozialhilfe als zur Arbeitslosenversicherung aufweist (beitragsunabhängige Steuerfinanzierung, Zahlung bei Hilfebedürftigkeit ohne Anknüpfung an vorherige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit; vgl. Brall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, a.a.O.). Darüber hinaus werden in Anhang X zu Art. 70 Abs. 2 Buchst. c der VO (EG) Nr. 883/2004 für Deutschland ausdrücklich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, mithin gerade die hier in Rede stehenden Leistungen nach SGB II, als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 der VO (EG) Nr. 883/2004 - und nicht als Leistungen bei Arbeitslosigkeit - genannt , soweit - was im Streitfall nicht Fall ist - für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 SGB II ältere Fassung) erfüllt sind. 3. Danach greifen aber die Prioritätsregeln des Artikel 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zugunsten des Klägers ein, da die Ansprüche des Klägers vorliegend weder durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers noch durch den Bezug einer Rente oder durch einen der Beschäftigung gleichgestellten Tatbestand, sondern ausschließlich durch den Wohnort des Klägers ausgelöst werden. Da auch die Ansprüche der Ehefrau des Klägers in Großbritannien angesichts ihrer Beschäftigungslosigkeit ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurden, greift Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii) VO (EG) Nr. 883/2004 ein. Danach ist bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden, der Wohnort der Kinder vorrangig, hier demnach der Wohnort der Tochter K in London. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 EStG werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben. Dies sind nach dem oben Ausgeführten die britischen Rechtsvorschriften. Auch ein Unterschiedsbetrag nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz der VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Streitfall für den Kläger im Hinblick auf Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht zu gewähren. Denn ein solcher muss nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch (des Klägers) ausschließlich – wie im Streitfall – durch den Wohnort ausgelöst wird. 4. Da bereits im Hinblick auf Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 die Zahlung eines Differenzkindergeldes ausgeschlossen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob unabhängig davon ohnehin im Hinblick auf die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. bspw. Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl. II 2016, 612) allein die Ehefrau des Klägers, bei der im Streitzeitraum die Tochter lebte, für das Differenzkindergeld anspruchsberechtigt wäre. 5. An der grundsätzlichen Geltung des EStG - auch unter Berücksichtigung des Kontrollratsgesetzes Nr. 1, das vom 20. September 1945 stammt, - bestehen für den Senat keine Zweifel. Diese ist auch in zahlreichen Entscheidungen des BVerfG und des BFH bestätigt worden. Im Übrigen bestünde für den Kläger bei der von ihm angenommen Nichtgeltung des EStG dann auch der geltend gemachte Kindergeldanspruch, der sich gerade aus dem EStG ergibt und dessen Geltung voraussetzt, nicht. 6. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzahlung des Differenzkindergeldes im Vergleich zu den - von dem Kläger nicht näher spezifizierten – Sozialleistungen an Flüchtlinge einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, bestehen nicht. Mit dem undifferenzierten Hinweis des Klägers auf Sozialleistungen an Flüchtlinge wird bereits keine vergleichbare Personengruppe benannt. Zwar ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis diese Begünstigung aber (ohne sachliche Rechtfertigung) vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412,). Durch den Bezug von nicht näher benannten Sozialleistungen stellt die von dem Kläger benannte Personengruppe jedoch in Bezug auf die Begünstigung „Kindergeld“ bereits keine vergleichbare Personengruppe dar. Im Übrigen stellt nach der Rechtsprechung des BVerfG die Tatsache, dass - wie hier - vergleichbare ausländische Leistungen für das Kind bezogen werden – auch wenn diese geringer ausfallen als das deutsche Kindergeld – einen sachlichen Rechtfertigungsgrund dafür dar, dass der Anspruch auf deutsches Kindergeld entfällt (vgl. zu der Regelung in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, BVerfGE 110, 412, 436 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135, 143 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Es liegen widerstreitende finanzgerichtlichen Entscheidungen zu der Frage vor, ob der Bezug von Leistungen nach SGB II einer Beschäftigung im Sinne der Priorisierungsvorschriften des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 gleichsteht. Im Übrigen ist insoweit beim BFH bereits ein Revisionsverfahren anhängig (Az.: III R 18/16). Der Kläger begehrt von der beklagten Familienkasse für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2014 für sein Kind Differenzkindergeld unter Berücksichtigung von bereits in England für das Kind gezahlten Familienleistungen. Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist seit dem Jahr 2000 verheiratet. Aus der Ehe ist das am 7. Juni 2001 geborene Kind K hervorgegangen, für das der Kläger Differenzkindergeld mit der vorliegenden Klage begehrt. Die Ehefrau des Klägers besaß im Streitzeitraum nach den Angaben des Klägers für England und Wales eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Der Kläger lebte zunächst nach seiner Eheschließung mit seiner Ehefrau und seiner Familie in London/Großbritannien. Nach eigenem Vorbringen begab er sich bereits im Jahr 2012 nach Deutschland, um hier im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Lage in England eine berufliche Anstellung zu finden. Nach seinen Angaben wohnte er zunächst bei seinen Eltern, fand aber keine Beschäftigung. Jedenfalls ab März 2013 unterhielt der Kläger in A einen eigenen Wohnsitz in Deutschland. Ausweislich des Mietvertrages begann das Mietverhältnis am 15. März 2013. Der Kläger bezog die angemieteten Räumlichkeiten in A gemeinsam mit Frau B. Ebenfalls im März 2013 meldete der Kläger bei dem örtlichen Einwohnermeldeamt in A einen Wohnsitz an. Im Zeitraum vom 01. April 2013 bis 30. Mai 2014 bezog der Kläger vom Jobcenter des Kreises Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 2. Juni 2014 geht der Kläger einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nach. Im Streitzeitraum März 2013 bis Mai 2014 lebte die Tochter des Klägers K bei ihrer Mutter in London. Für das Kind erhielt die Mutter im Streitzeitraum in Großbritannien monatliche Familienleistungen: Die Ehefrau des Klägers war im hier in Rede stehenden Zeitraum - seit dem 01. Mai 2010 - arbeitslos. Erst im Jahr 2015 erhielt sie in London eine Anstellung als Reinigungskraft für sechs Stunden pro Woche. Der Kläger beantragte mit Antrag vom 22. Juni 2014 bei der Agentur für Arbeit deutsches Kindergeld für seine Tochter K. Er wohne und arbeite schon seit mehreren Jahren in Deutschland und beantrage für die zurückliegenden 5 Jahre Kindergeld. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 lehnte die Familienkasse den Antrag des Klägers auf Kindergeld für das Kind K ab dem Monat Januar 2010 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass mit Schreiben vom 18. August 2014 darum gebeten worden sei, eine Familienstandsbescheinigung, den Nachweis der Steuerpflicht von 2010 bis 2014 vom zuständigen Finanzamt, den Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland für 2010 bis Februar 2013 sowie den Nachweis über die Familienleistungen im Ausland zu erbringen. Diese Unterlagen seien nicht eingereicht worden, so dass nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Hiergegen legte der Kläger am 14. November 2014 Einspruch ein. Er habe die Child Benefit Agency mit der Bitte angeschrieben, den Nachweis über die Familienleistungen in Großbritannien auszustellen. Nachdem zunächst keine Antwort erfolgt sei, habe seine Frau ein Schreiben erhalten, dass kein Kindergeld in England mehr an seine Frau gezahlt werde, da er in Deutschland Arbeit gefunden habe. Daher müsse das Kindergeld in Deutschland beantragt werden. In Deutschland könne er aber erst Kindergeld beantragen, wenn er das Schreiben von der Child Benefit Agency erhalten habe. Man könne die Tochter nicht für diese bürokratischen Regelungen in der Europäischen Union bestrafen. Im Laufe des Verfahrens erging zunächst eine Einspruchsentscheidung der Familienkasse X vom 10. Dezember 2014, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Diese Einspruchsentscheidung ist im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Familienkasse X jedoch aufgehoben worden und das Einspruchsverfahren zur Entscheidung an die beklagte Familienkasse Y verwiesen worden. Mit Änderungsbescheid vom 18. August 2015 wurde sodann für den Kläger Kindergeld für K ab Juni 2014 festgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung der beklagten Familienkasse vom 15. September 2015 wurde der sich nunmehr noch auf den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Mai 2014 beziehende Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraums Januar 2010 bis einschließlich Februar 2013 wies die beklagte Familienkasse den Einspruch im Hinblick darauf zurück, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht habe nachweisen können. Er habe weder einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG oder § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen. Hinsichtlich des im Klageverfahren noch streitigen Zeitraums März 2013 bis Mai 2014 wies die beklagte Familienkasse den Einspruch im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurück. Da für das genannte Kind zugleich in einem anderen Staat der Europäischen Union, nämlich in Großbritannien, Anspruch auf Kindergeld bestehe, bestimme sich im Verhältnis zwischen den EU-Staaten nach den Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004, welcher Anspruch vorrangig sei. Dies werde durch Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Seien für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren, so sei vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Hierauf folgten die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004). Würden die Leistungen aber nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren sein und werde in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus den jeweiligen EU-Staaten eine Rente bezogen oder würden die Ansprüche in den EU-Staaten allein durch den Wohnsitz ausgelöst, so sei der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort der Kinder befinde (vgl. § 68 Abs. 1 Buchst. b) der VO). Da das Kind in Großbritannien im streitigen Zeitraum gewohnt habe, sei hiernach vorrangig Großbritannien zuständig. Ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag bestehe im Hinblick auf § 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii) i. V. m. Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht. Der Kläger hat am 28. September 2015 Klage erhoben. Er macht geltend: Im Hinblick auf das in Art. 3 GG verankerte Diskriminierungsverbot habe jeder Mensch ein Recht auf Gleichbehandlung durch die öffentliche Gewalt. Immigranten, die in jüngster Zeit nach Deutschland gekommen seien, erhielten in erheblichem Maße Sozialleistungen. Das gleiche Recht fordere er für sich ein, mithin, dass die Differenz des Kindergeldes von dem bezahlten Kindergeld in England zu dem in Deutschland existierenden Kindergeld für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Mai 2014 auszuzahlen sei. Seit März 2013 habe er einen Mietvertrag in A unterschrieben und sei seitdem ununterbrochen an dieser Adresse wohnhaft. Er sei seitdem ununterbrochen steuerpflichtig. Seine Tochter K sei deutsche Staatsbürgerin, weshalb er der Auffassung sei, dass ihr auch das begehrte Kindergeld zustehe. Seine Ehefrau habe eine unbefristete Niederlassungserlaubnis für England und Wales, damit auch uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Er habe auch in dem hier streitigen Zeitraum immer Kontakt zu seiner Familie über Skype gehalten. Im streitigen Zeitraum habe er aber keine ausreichenden finanziellen Mittel gehabt, um seine Familie in England zu besuchen. Seine Ehefrau und er lebten nicht getrennt; er sei der Auffassung, sie hätten in London noch einen gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau habe ihn auch autorisiert, noch ausstehende Kindergelder für den Streitzeitraum entgegenzunehmen. Soweit auf das EStG Bezug genommen werde, so sei darauf hinzuweisen, dass dieses am 9. Mai 1945 abgeschafft worden sei. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 18. September 1944 seien die unter den der nationalsozialistischen Herrschaft erlassenen Gesetze - wie das EStG vom 16. Oktober 1934 - aufgehoben worden. Soweit das Verfahren im Hinblick auf eine Entscheidung des BFH geruht habe, könne diese Entscheidung nur zugunsten seiner Tochter ausfallen, da ansonsten ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot feststellbar sei. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Familienkasse X vom 20. Oktober 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 15. September 2015 die beklagte Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für das Kind K in Höhe der Differenz zwischen dem in England für das Kind im Zeitraum von März 2013 bis einschließlich Mai 2014 gezahlten Kindergeld zu dem ihm für diesen Zeitraum in Deutschland zustehenden Kindergeld - ausgehend jeweils von den in der Kindergeldakte enthaltenen aufgelisteten Zahlungen des Child Benefit Office in Großbritannien für den Streitzeitraum – festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass für die Zeit von März 2013 bis Mai 2014 zwar das Vorliegen eines Wohnsitzes und damit die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 EStG nachgewiesen sei. Weder der Kläger noch die in Großbritannien lebende Kindesmutter seien jedoch erwerbstätig gewesen. Danach sei nach der VO (EG) Nr. 883/2004 Großbritannien für die Kindergeldzahlungen vorrangig zuständig. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei in diesem Fall von Deutschland auch kein Unterschiedsbetrag zu gewähren. Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II handele es sich nicht um einen der Beschäftigung gleichgestellten Tatbestand im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004. Gleichgestellt sei der Bezug von Einkommensersatzleistungen, die aufgrund oder infolge einer Beschäftigung gewährt würden. Beim Arbeitslosengeld II handele es sich jedoch nicht um eine Einkommensersatzleistung, die eine Beschäftigung voraussetzen würde, sondern um eine Leistung der Grundsicherung, deren Gewährung nicht von einer vorausgegangenen Beschäftigung, sondern von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhänge. Aus den in der Kindergeldakte des Klägers vorliegenden Bescheinigungen des Britischen Child Benefit Office gehe eindeutig hervor, dass die Ehefrau des Klägers keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Nachweise für eine berufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers seien nicht erbracht worden. Im Übrigen läge die Feststellungslast für anspruchsbegründete Tatsachen in Kindergeldsachen bei der Person, die einen Antrag auf Kindergeld stelle.